1881 / 163 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

stunden, die Entladung innerbalb weiterer neun Tageëstunden nah Ankunft und Avisirung zu erfolgen.

Begleitete Sendungen (vergl. Nr. 7), welche innerhalb der vor- geschriebenen drei Stunden der Empfänger nit übernommen hat, find ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen.

Ist das Gut 12 Tagesstunden na Ankunft nicht abgefahren, so ist dasselbe der Ortspolizeibehörde zur weiteren Verfügung zu über- geben und von der leßteren ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen.

11) Bis zur Uebernahme ist die Ladung unter besonderer Be- wachung zu halten.

Die Entlcdung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Güter- perrons oder in den Güterböden, sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen bezw. in räumlih von den Güterböden getrennten, gleizeitig anderen Zwecken nit dienenden Schuppen unter Anwen- dung der unter 4 gegebenen Bestimmungen erfolgen.

12) Die Fractgebühren find ausnahmslos bei der Aufgabe zu entrichten. Nachnahmen des Versenders sind ausgesch{lo#}en. E

T1. Petarden für Knall-Haltesignale auf den Eisenbahnen müssen fest in Papierschnitzel, Sägemehl oder Gips verpackt oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder selbft untereinander, noch einen anderen Köcver berithren können. Die Kisten, in denen die Verpackung geschieht, müssen von mindestens 2,6 cm starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben fein, dabei darf die äußere Kiste keinen größe- ren Raum als 0,06 cbm haben.

Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer amtlichen Bescheinigung über die vorschrifts- mäßig ausgeführte Verpackung versehen sind.

IIT. Zündhüthen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht \prengkräftige Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtun- gen und fertige Metallpatronen müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je na dem Inhalte die Bezeichnung „Zündhütchen“ oder „Zündspiegel“ 2c. tragenden Zettel beklebt sein.

Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd- bütchen), eleftrisce Minenzündungen, fofern ste keinen größeren O als 0,4 g enthalten, werden unter folgenden Bedingungen vefördert : ;

1) Jede einzelne Sprengkapsel 2c. ist in Seidenpapier fo cinzu- wideln, daß ein Herausfallen des Sprengsaßtzes verhütet wird;

2) die Sprengkapseln 2c. müssen in starke Blechdosen zu höch- stens 100 Stü verpackt und die Dosen außerdem mit Sägespähnen oder ähnlichem Material ausgefüllt fein ;

3) die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine E zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 22 mm betragen arf ;

4) diese Kiste ist außerdem in cine Üeberfkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht weniger als 25 mm betragen darf;

9) der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen und muß diese Schicht mindestens 30 mm betragen ;

6) auf jeder äußeren und inneren Kiste, sowie auf den Blech- \chachteln muß der Inhalt („Sprengkapseln“ 2c.), der Name des Fa- brikanten, die Zahl der Sprengkapseln 2c. und das Gewicht des Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel 2c. verzeichnet sein, und E diese sämmtlichen Angaben, sowte .die vorschriftêmäßige Ver- packung fowohl von dem absendenden Fabrikanten, als von einem ver- eideten Chemiker handschriftlih bescheinigt sein;

7) auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Be- glaubigung der Ünterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den hier gegebenen Vorschriften entspricht.

IV. Streichhölzer und andere Reib- und Streichzünder (als Ade Zündschwämme e müssen in Behältnissen von starkem

isenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 cbm Größe, sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß derx Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlih mit dem Inhalte zu bezeichnen.

V. Sicerheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche bestehen, in dessen Innerem eine verhält- nißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den unter Nr. IV. gegebenen Vorschriften. Anstatt - der hölzernen Kisten Éönnen jedoch auch sehr feste hölzerne Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergl. Nr, 1.)

VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blebernen Hülsen werden nur in höchstens 10 kg enthaltenden Kistchen, wele inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten größeren Kisten ein- geschlossen sind, zum Transporte zugelassen.

VIIL. Gewöhnlidber (weißer oder gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 30 kg fassen und verlöthet sind, in starke Kisten fest verpat sein. Die Kisten müssen außerdem zwei starke Handhaben besißen, dürfen nit mehr als 100 kg wiegen und müssen äußerlih als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltènd“ und mit „Oben“ bezeichnet sein,

Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbücbsen, welche in starke Kisten mit Säâgespähnen eingeseßt sind, zu verpacken. Diese Kisten dürfen nicht mebr als 90 kg wiegen und müssen äußer- lih als „rothen Phosphor enthaltend“, bezeichnet sein.

VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natronkoks (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Neben- produkt) werden nur in dichten Blechbehältern, raffinirtes, krystalli- sirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasser- dichte Behälter verpackt zur Beförderung übernommen.

IX. Die durch Vermischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeug- ten und unter der Bezeichnung „Pasta“ in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Ble oder in dichte Holzgefäße verpackt zur Beförderung übernommen.

X, Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, welbe Schwefeläther in größeren Quantitäten enthalten (Hofmannstropfen und Collodium) dürfen nur in vollkommen dit verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaf- fenheit haben muß:

1) Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemeh[, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein ;

2) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut verfestigten Schußdecke versehenen und mit hinreichen- dem Verpackungsmaterial ecingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; doch darf das Bruttogewicht 75 kg nit übersteigen.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- gleiche Nr. XXXIXR.

XI, Schwefelkohlenstoffff (Schwefelalkohol) wird aus\chließlich auf offenen Wagen ohne Deken befördert und nur

entweder

1) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eifenblecch bis zu 500 kg Inhalt,

oder

2) in Blechgefäßen von höchstens 75 kg brutto, welche oben und unten dur eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umsch{lossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemeh[, Infusorienerde oder an- deren i Substanzen verpackt sein,

oder

3) in Glaëgefäßen, die in starke Holzkisten mit Strob, Heu, Kleie,

Sägemehl, Jnfusorienerde oder anderen lockeren Substanzen einge-

füttert sind. -

XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden sofern sie nit in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen)- oder in Fässern zur Aufgabe gelangen nur in Me- tall- oder Glasgefäßen zur Beförderung zugelassen. Diese Gefäße müssen in der unter Nr. X. für Schwefelätber 2. vorgeschriebenen Weise verpackt sein.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.

X1IT. Grünfalk wird nur auf offenen Wagen befördert.

XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorfaure Salze müssen lorefättia in dihte mit Papier ausgeklebte Fäffer oder Kisten ver- pat sein.

XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Che- miker auf dem Frachtbriefe auszustellende Bescheinigung über die E der aufgegebenen Pikfrinsäure befördert. Val. . 4 ._ SE

XVI. Flüsfsige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefel- sâure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften :

1) Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken ver- \chickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl ver- packt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflodtene Körbe einges{lo}sen sein.

Falls dieselben in Metall-, Holz- oder Gummibehältern versendet werden, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. L

2) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX. müssen Mineralsäuren stets getrennt verladen und dürfen namentlich mit A a Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.

3) Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Ge- fäße, in welchen die genannten Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefäße sind stets als sol{e zu deklariren.

4) Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nit über 75 kg {wer sind, zur Frachtberehnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer E iefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 kg, so kann die Eisenbahnverwal- tung, auch wenn die Gesfammtmenge das Gewicht von 2009 kg niht erreiht, die Bezahlung der Fraht für 2000 kg verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewicht von höchstens 75 kg angenommenes Kollo erst na der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf- und Ab- laden von Sendungen, bei welchen sih auc nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 kg befindet, is vom Versender bezw. Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlih der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.

Falls das Abladen und Abholen folcher Ballons Seitens der Empfänger nicht binnen drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangéstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ift die Cisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im §. 61 Alinea 1 in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen.

XVII. YAectßlauge Sealtonlauge, Sodalauge; Aeßkalilauge, Pottaschenlauge), ferner Oelsaß (Rückstände von der Delraffinerie) und Brom unterliegen den Vorschriften unter XVI. Nr. 1, 3 (mit Ausnahme der bei 3 angezogenen Bestimmung unter Nr. 2) und 4.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. i ._ XVIII. Auf den Transport von rother rauchender Salpeter- säure finden die unter Nr. XVI. gegebenen Vorschriften mit der Maß- gabe Anwendung, daß die Ballons und Flaschen in den Gefäßen mit etnem mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Jn- fusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger Substanzen um- geben sein müssen.

XIX. Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrit, sogenanntes festes Oleum) dürfen nur befördert werden:

entweder

1) in e verlötheten, starken, verzinnten Eisenblechbüchsen,

oder

_2) in starken Eifèn- oder Kupferflaschen, deren Ausgüsse luftdicht verschlossen, verkittet und * überdies mit einer Hülle von Thon ver- schen sind.

Die Büchsen und Flaschen müssen von einer fein zertheilten anorganishen Substanz, wie Sclackenwolle, Infusorienerde, Ascbe oder dergleichen umgeben und in starke Holzkisten fest verpackt fein.

Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XVI. 2, 3 und 4 Anwendung.

XX. Für Firnisse und mit Firniß

verseßte Farben, ferner ätherische und fette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Aus- nahme von Schwefeläther (vergl. Nr. X.) und von Petroleumäther (vergl. Nr. XXII.), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit und andere unter Nr. XII. nicht genannte Spirituosen sind, fofern sie in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vor- schriften unter XVI, Nr. 1 Absatz 1 maßgebend.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl, Nr, XXNIX,

XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes ;

Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleum- naphta, sofern die hier: aufgeführten Stoffe ein \pezifishes Gewicht von mindestens 0,680 haben ael Meld Ligroin und Putöl);

die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern mindestens das vorgenannte spezifisde Gewicht haben Photogen 2c,):

ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xvlol, Cumol 2c.), sowie Mirbanöl (Nitrobenzol) unterliegen nacstehenden Bestim- mungen :

1) Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu kon- struirte Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur beför- dert werden, entweder

a. in besonders guten, dauerhaften Fässern, oder

b. in dihten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisen- blech, oder

c. unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X. 1 und 2 in Gefäßen aus Metall oder aus Glas.

2) Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blech- gefäße werden fofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen În- halte für Rechnung des Versenders bestmöglich#t verkauft.

3) Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf cine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche cine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die Beförderung niht übernommen.

4) Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten au für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welcen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als folche zu deklariren,

9) Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. ANAIN,

6) Aus dem Frachtbriefe muß zu erseben sein, daß die im Absaß 2 und 3 der Nr. XXI, aufgeführten Gegenstände ein \pe- zifisbes Gewicht von mindestens 0,680 baben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird angenommen, daß das spezifishe Gewicht ein geringeres ist, und finden dann die unter Nr. XXIT, Anwendung.

XX1]I. Petroleumäther (Gasolin, Neolin 2c.) und ähnlice aus Petroleumnaphta oder Braunkoblentheer bereitete leichtentzündliche Produkte von einem spezifishen Gewicht unter 0,680 dürfen nur befördert werden:

entweder

1) in Aren Gefäßen aus starkem, gehörig vernictetem Eifenblec,

oder

2) unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in A L Und S in sonstigen Gefäßen aus Metall oder aus Glas.

In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI. 4 und unter XX1. 2 bis 5 Anwendung.

XX11II. Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel- riechenden Oelen, deégleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen ftatt.

Diese Bestimmung gilt au für die Fässer und sonstigen Gefäße,

dieselben Solaröl,

Beförderungsbedingungen

in welchen diese Stoffe befördert worten sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.

Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. G

XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arx-

senik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) 2e., werden nur dann zum Transport angenommen, wenn

1) auf jedem Versandtstücke in leserlihen Buchstaben mit \{war- zer Delfarbe die Worte „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und

2) die Verpackung in nachstehender Weise bewirkt worden ist,

._ entweder . 8, in doppelten Fässern oder Kisten, wobei die Böden der Fässer mit pern dere die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert sein, die inneren Fässer oder Kisten von starkem trockœenem Holze gefertigt und inwendig mit dichter Leinwand oder ähnlichen dichten Geweben verklebt sein müssen, oder

b. in Säen von getheerter Leinwand, welche in einfache Fässer von lgrtem oem Holze verpackt sind,

oder

c, in verlötheten Blechcylindern, welche mit festen Holzmänteln (Ueberfässern) bekleidet sind, deren Böden mit Einlagereifen ge- sichert sind. E -

AXXV. Flüssige Arsenikalien, insbesondere Arsensäure, unterliegen den Bestimmungen unter XXIY. Nr. 1 und unter XVI. Nr. 13 G Aae der bei 3 angezogenen Bestimmungen unter Nr. 2) und 4.

XXVI. Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze 2c.), wohin insbesondere Queksilberpräparate, als: Su- blimat, Kalomel, weißes und rothes Präzipitat, Zinnober; ferner Kupfersalze und Kupferfarben, als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, desgl. Bleipräparate, als Vleiglätte (Massikot), Mennige, Bleizucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Blei- farben, auch Zinkstaub, sowie Zinn- und Antimonasche gehören, dürfen nur in dichten, von festem trockenem Holze gefertigten, mit Einlagereifen, bezw. Umfassungsbändern versehenen Fâssern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die ÜUmschließungen müssen so beschaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Er- schütterungen, Stöße 2c. cin Verstauben der Stoffe dur die Fugen nicht eintritt.

AXXVII. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nit luftdiht geschlossen sind.

XXVIII. Kienruß wird nur in Éleinen, in dauerhafte Körbe ver- packten Tönnchen oder in Gefäßen zugelaffen, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.

XXIX. Gemahlene oder kÉörnige Holzkohle wird nur verpackt zur Beförderung zugelassen. Befindet sie sih in frisch geglühtem Zu- stande, so sind zur Verpackung zu verwenden :

entweder

a. E vers{lossene Behälter aus starkem Eisenblech,

oder

b, [uftdichte, aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, ge- firnißten Pappdekels gefertigte Fässer ( sogenannte amerikanische Fässer), deren beide Enden mit eisernen Reifen versehen, deren Bodenstüce aus starkem abgedrehtem Holze mittelst eiserner Holzs{rauben an die eisernen Reife geshraubt und deren Fugen mit Papier- oder Leinwand- streifen sorgfältig verklebt sind.

Wird gemahlene oder körnige Holzkohle zum Transport aufge-

geben, so muß aus dem Qa zu ersehen sein, ob sie si in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe cine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Befördèrung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelafsen. ___ AXXN,. Die hochbeschwerten Cordonnet-, Souple-, Bourre de sote- und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 em innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 cm hohe Hohblkäume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildèt durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 cm Seite im Abstand von 2 cm bestehen und durch zwei dünne Quer- leisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 cm breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange dur die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.

Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Fracht- briefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder niht. Fehlt im Frachtbrief eine solche Angabe, so wird ersteres an- genommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Ver- packung zugelassen.

XXXI, Wolle, insbesondere Kunstwolle (Mungo- oder Shoddy- Wolle) und Wollabfälle, Tuchtrümmer, Spinnerei-, Baumwollen- und Baumwollengarnabfälle, Weber- und Harnischlizen, sowie Ge- \chirrliten, ferner Seide und Seidenabfälle, Flachs, Hanf, Werg, Lumpeu und andere derartige Gegenstände werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert, ofern sih nicht der Versender mit der Eisenbahn über Versendung in be- deckt gebauten Wagen verständigt.

Aus dem Frachtbriefe muß ersihtlich sein, ob die genannten

Gegenstände gefettet sind, oder nit, andernfalls sie als gefettet be- trachtet und behandelt werden. XXX1I. Fäulnißfähige thierishe Abfälle, wie ungesalzene frische Hâute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, fowie andere in besonderem Grade übelriebende und ekelerregende Gegenstände, jedo mit Aus\chluß der unter Nr. XXXIII. aufgeführten, werden nur unter nacstehenden Bedingungen angenommen und befördert :

1) Die Transporte müssen der betreffenden Eisenbahn-Gütererpe- dition von dem Versender angemeldet und zu der von derselben zu bestimmenden Zeit zur Verladung gestellt werden.

2) Einzelsendungen werden nur in feste, dicht vershlossene Fäfser, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen.

3) Frische Flesen, nicht gekalktes frishes Leimleder, sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute werden auch bei der Aufgabe in Wagenladungen nur in der zu 2 vorgeschriebenen Verpackung angenommen.

4) Die Beförderung in Wagenladungen findet statt. ie erf

aller übrigen Gegenstände dieser Kategorie in offenen Wagen unter Dekenvers{luß

Die erforderlichen Decken sind von den Versendern zu stellen. 9) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.

6) Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last,

XXX11]I. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nastehenden weiteren Be- dingungen zur Beförderung angenommen : j

1) Die Be- und Entladung haben Versender nnd Empfänger zu bewirken, welchen au die jedeêmalige Reinigung der Be- und Ent- ladestellen nah Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anord- nung obliegt.

2) Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be- und Ent- ladung wie der An- und Abfuhr, ingleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Ver- waltung zu.

3) Trockener Stalldünger wird in unverpacktem (lofem) Zustande in offenen Wagen mit Deckenvershluß befördert, welchen der Versender zu beschaffen hat.

4) Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen sofern nit be- fondere Einrichtungen für deren Transport bestehen nur in ganz festen, dicht verscblossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden, In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herauédringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf leßteres ift au für die Art der Be- und Entladung Bedacht zu nehmen.

5) Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft,

6) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der

abe verlangen. Aufs Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Eu engex zur Last. : :

XXX1V. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert. j :

XXXV. Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh (au Reis- und Flachs- Stroh), Rohr (aus\{ließlich \spanishes Rohr), Borke. Torf (mit Aus- nahme von sogenanntem Mascbinen- oder Preß-Torf), ganze (unzer- fleinerte) Holzkohlen (vergleihe Nr. XXIX.), vegetabilische Spinnstoffe_ und deren Abfälle, Papierspähne , Le, Holzzeugmasse, Holzspähne 2c, desgleihen Gips, Ralkäscher und Traß werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transport zugelassen, daß der Versender und der Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen. S j

XXXVI. Collodiumwolle wird, fofern sie mit mindestens 50 % Wasser angefeuchtet ist, in dicht verschlossenen Blechgefäßen, welche in dauerhafte Blecbkisten fest verpackt sind, zum Versandt angenommen.

Auf dem Frachtbriefe muß vom Versender und von einem ver- eideten Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften be- scheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht. E / :

Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsaß Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter I. Anwendung.

XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen Vere :

In den Monaten April bis Oktober einschließli sind derartige Sendungen auf Kosten des Versenders mit Deen zu verschen.

XXXVIII, Slüssfige Kohlensäure und flüssiges Stickorydul dürfen nur in \{chmiedeeisernen Behältern von höcbstens 120 mm Durchmesser und höchstens 1000 mm Länge, welche in Kisten fest verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen für jede Auf- gabe auf einen Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das Attest hierüber is dem Frachtbriefe beizufügen. S

XXXIX. Falls die unter X.. XII,, XVI., XVII., XX. bis XXTII, einschließlich aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 kg zum Versandt kommen, ist es gestattet, die unter X, XIL, XVIT. (mit Ausnahme von Brom), XX. bis XXIII. ein- \c{ließlich aufgeführten Körper einerseits, und die unter XVI. (mit Einshluß von Brom bis zum Gewicht von 1009 s) anderer- seits sowohl mit einander als mit anderen, bedingungslos zum Eisen- bahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu ver- einigen. Jene Körper müssen in dicht vershlo}senen Glas- oder Blech- Flaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägeméehl, Infusorienerde oder an- deren lockeren Substanzen in „starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein,

Berlin, den 5. Juli 1881. :

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Pfarrer, Dekan Wilhelmi zu Biebrich zum Dekan im Bezirk Wiesbaden-Land, und den Pfarrer Bender in Okriftel zum Dekan im Bezirk Cronberg zu ernennen; und dem Kaufmann Friedri Theodor Hartmann zu Osnabrück den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.

tinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Der Arzt Dr. med, Wolff zu Garzweiler ist zum Kreis- Wundarzt des Kreises Grevenbroich ernannt worden. Der Privatdozent bei der Universität Halle Dr. Conrad Zacher is zum außerordentlichen Professor in der philoso- phischen Fakultät der Universität zu Breslau ernannt worden.

Angekommen: Se, Excellenz der Unter-Staatssekretär im Finanz-Ministerium Me inecke aus der Schweiz.

Abgereist: Der Präsident des Kammergerichts, Wirkliche Geheime Ober-Justiz-Rath Meyer.

M der heutigen Handelsregister-:Beilage wird Nr. 28 der Zeichenregister- Bekanntmachungen veröffentlicht.

Nicßtamtkliches.

Deutsches Neich.

Preußen. Berlin. Ueber die Reise Sr. Majestät des Kaisers von der Mainau nah Gastein liegen folgende Meldungen von „W. T. B.“ vor: E

Lindau, 14. Juli, Nachmittags. Se. Majestät der Kaiser ist in Begleitung der Großherzoglihen Familie von Baden per Dampfschiff von Mainau heute Nachmittag gegen

Uhr hier angekommen und von der Bevölkerung jubelnd begrüßt und mit Salutschüssen empfangen. Se. Majestät

reisten alsbald nach Rosenheim weiter. E : München, 14. Juli, Abends. Se. Majestät der Kaiser trafen auf der Reise von Mainau nah Gastein heute Abend 6/4 Uhr auf dem hiesigen äußersten Bahnhofe ein und seßten nah einem Aufenthalte von etwa 20 Minuten die Reise nach Rosenheim fort. Der Kaiser wurde von dem zahlrei an- wesenden Publikum mit lebhasten Zurufen begrüßt. Der preußische Gesandte, Graf Werthern-Beichlingen, war dem aiser entgegengefahren und begleitete den Kaiser bis ojenheim. R i : Na, 14. Juli, Abends. Se. Majestät der Kai- er sind mittelst Extrazugs von München heute Abend 8 Uhr wohlbehalten hier angekommen und von der Bevölkerung en- thusiastish empfangen worden. Der Kaiser hat Sein Absteige- Reife a im Badehotel aid und wird morgen früh die eise nah Gastein fortseßen. S : No ICE Lei i Sli, Se. Majestät der Kaiser haben die Reise nah Gastein heute früh 8 Uhr 45 Minuten bei shönstem Wetter fortgeseßt.

Das Allg. Landrecht nimmt nach einem Erkenntniß des Neihagerihts, I, Hülfssenats, vom 24. Mai d. JF., die Bereicherung der Unmündigen durch Beköstigung u. #.w., die ihm auf Kredit gewährt wird, nur in der Voraussetzung als vorhanden an, daß sich der Unmündige nit hon im Besiße der zur Beschaffung der geschehenen Aufwendung erforderlichen Mittel befunden hat, daß also einem wirklihen Bedürfniß desselben abgeholfen ist.

Kiel, 14. Juli. (W. T. B.) Das englische Reserve- geshwader hat gegen 2 Uhr im Inneren Hafen Anker ge- worfen. Hierauf wurden sofort die offiziellen Besuche und Salutschüsse ausgetausht. Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm begab Sich, um den Heraog, von Edinburgh zu begrüßen, an Bord des „Hercules“. Die Einfahrt und der Empfang des englischen Geschwaders, welchen große Menschen- massen beiwohnten, waren von dem prächtigsten Welter begünstigt. An dem Galadiner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinri ch nahmen Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm, Se. Königliche Hoheit der Herzog von Edingburgh, die englishen Kontre-Admirale und Schiffskommandanten, die höchsten deutschen Offiziere und die Spißen der hiesigen Be- hörden Theil. Se. Königliche Hoheit der Prinz Wilhelm brachte in englisher Sprache den Toast auf die Königin Victo- ria aus, der Herzog von Edingburgh erwiderte in deutscher Sprache mit einem Toast auf Se. Majestät den Kaiser. Hier- auf hieß Se. Königliche Hoheit Prinz Heinrich in englischer Sprache den Herzog von Edinburgh als Repräsentanten einer mächtigen, der deutschen Nation befreundeten und stammver- wandten Nation willklommen und wünschte der englischen Flotte besten Erfolg und glückliche Fahrt. Der Herzog von Edinburgh dankte auf das Herzlichste in deutsher Sprache.

Vayern. München, 13. Juli. (Allg. Ztg.) Die mit den Wehrpflichtigen des Jahrgangs 1880 vorgenommene Prüfung hatte das folgende im Ganzen gewiß recht günstige Ergebniß: in Oberbayern hatten von 2457 geprüften Re- kruten 0,2 Proz. mangelhafte Schulbildung; in Niederbayern von 2207 Rekruten 0,8 Proz.; Pfalz von 2123 Rekruten 0,3 Proz.; Oberpfalz von 1761 Rekruten 0,9 Proz. ; Ober- franken von 1936 Rekruten 0,2 Proz.; Mittelfranken von 1887 Rekruten 0,1 Proz.; Unterfranken von 2000 Rekruten 0,1 Proz. und Schwaben von 1928 Rekruten 0,2 Proz. mangelhafte Schulbildung.

Württemberg. Friedrichshafen, 12. Juli. Heute Abend ist die Herzogin von Edinburgh zu mehrtägigem Aufenthalte bei Jhren Majestäten im hiesigen Schlosse ein- getroffen.

Sachsen - Weimar - Eisenach. Weim ar, 14, Juli. (Weim. Ztg.) Der Erbgroßherzog und die Frau Erb- großherzogin von Sachsen haben heute Aufenthalt auf Schloß Ettersburg genommen.

Elsaß - Lothringen. Straßburg, 13, Juli. Die „Els. Lothr. Ztg.“ veröffentliht wiederum ein Verzeichniß von 288 Personen, deren Option bezw. Auswanderung der Statthalter als gültig anerkannt hat. Das Bezirksamks- blatt Nr. 15 des Unterelsaß bringt bezüglih der Gemein de- wahlen im Unterelsaß die Bestimmung, daß dieselben in sämmtlichen Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Straß- burg, am 30. und 31. d. M., und zwar am ersteren Tage in den Gemeinden, welche 2500 Wähler und darüber zählen, am zweiten Tage in den übrigen Gemeinden stattzufinden haben.

Oesterreich-Ungarn. Wien, 13, Juli. (Wien. Z.) Jn der gestrigen Sißung der Conférence à quatre, an welcher die Delegirten Oesterreih:Ungarns, der Türkei, Ser- biens und Bulgariens Theil nahmen, wurde eine Erklärung der türkischen Delegirten verlesen, in welcher dieselben die Anerkennung der Verpflihtung betreffs des Ausbaues der Konstantinopler Linie wiederholen. In der gleichfalls zur Verlesung gelangten österreichish-ungarischen Antwort wurde neuerdings der Bestand der gleichen Verpflichtung der Türkci hinsichtlich des Salonich - Anschlusses hervorgchoben. Man kfonstatirte hierauf, daß in formlosen Besprechungen ein voll- kommenes Einverständniß zwischen den Delegirten Oesterreich- Ungarns, Serbiens und Bulgariens über alle Punkte, welche in der Konvention Aufnahme finden sollen, erzielt worden sei und daß diese Delegirten zur Unterzeichnung der Konvention bereit seien, daß dieselbe aber nicht erfolgen könne, so lange die Türkei nicht beigetreten sei. Das einzige i welches den faktishen Abschluß der Konvention und somit das Zustandekommen der Eisenbahnanschlüsse verzögert, ist, daß die Pforte ihre Delegirten noh nicht mit den nöthigen Instruktionen ve1sehen hat.

Großbritannien und Jrland. London, 13. Juli, (A. C.) Die Königin verläßt, den bis jeßt getroffenen Dispositionen zufolge, 2indsor am 19. d., um ihren üblichen Sommeraufenthalt in Osborne zu nehmen. Am 26. August siedelt der Hof von der Jnsel Wight nach Balmoral über. Die Gesammtzahl der Personen, die in Frland bis jeßt in Gemäßheit des Zwangsgeseßzes verhaftet worden, übersteigt 200. Unter den Gefangenen befinden sich ein Parlaments- mitglied, ein Priester, ein Friedensrichter, mehrere Stadträthe und viele Armenwärter. Die herkömmliche Feier des Jahrestages der Schlacht an der Boyne (12. Juli) im Norden Jrlands ist diesmal niht ohne Reibungen zwischen Protestanten und Katholiken abgelaufen. _JIn Belfast demo- lirte der katholische Volkshaufe ein protestantisches Schulhaus. In anderen Theilen der Stadt wurden protestantische Prozessionen von den Katholiken mit Steinen beworfen. Fn Consett wurde ebenfalls cine protestantische Prozession von Katholiken ange- griffen. Es kam zu einem Handgemenge, während dessen Schüsse gewechselt wurden. j S N

Das Zndische Amt hat vom Vizekönig von Fndien folgende vom 12. ds. datirte Depesche erhalten: „Eine in Chaman angekommene Karawane aus Kandahar meldet, daß Sartip Nur Mahomed mit vier Regimentern Infanterie, einem Regiment regulärer Kavallerie, 2000 Mann irregulären Truppen und aht Geschüßen am 5. ds. mera, Meilen west- lih von Girishk stand, und Ejub si mit dem 2 est der Streit- kraft, deren Stärke nicht bekannt war, zwei Tagemärsche zurück in Washir befand. Die Genauigkeit dieser Meldung scheint zweifelhaft, wenn man die Entfernung mit dem Datum von Ejubs Abmarsch aus Herat vergleicht. l ;

Ein soeben erschienenes neues Blaubucch über die Ange- legenheitenSüdafrikas enthält u. A. eine Depesche des Kolonial- Ministers an den Gouverneur der Kapkolonie, worin der Empfang der jüngst veröffentlichten Zuschrift des ehemaligen Zulukönigs Ketschwayo an die Königin von England bestätigt wird, Lord Kimberley sagt, daß die Königin geruhte, das Schreiben sehr huldvoll entgegenzunehmen , aber daß er Jhrer Majestät nicht anrathen fkonnte , Ketschwayo's Gesuch _um Wieder- einsebung in seine Königlihe Würde zu willfahren, Der Minister bemerkt, es sei jeßt niht mögli und unvereinbar mit den Verbindlichkeiten, die den Zulu-Chefs gegenüber eingegangen wurden, die jüngste Lösung umzustoßen. Er fügt hinzu: „Diese Lösung er-

folgte nah reifliher Erwägung dessen, was in der Meinung der

Hinderniß,"

Rathgeber der Königin am besten geeignet war, den Frieden aufrecht zu erhalten und die Wohlfahrt des Zuluvolkes zu fördern, und die Chefs, denen die Regierung der 13 Distrikte des Zululandes zuge- wiesen wurden, haben, soweit die von ihnen übernommenen flihten getreulid erfüllt. So sehr aud Ihrer Majestät egierung die peinlihe Nothwendigkeit bedauern mag, welche erheif{cht, daß ein Herrscher, zwishen welchem und Ihrer Majestät früher freundschaftlibe Beziehungen bestanden, seiner Frei- heit beraubt und ihm nit gestattet werde, nah scinem Geburtslande zurüzukehren, so könne fie Ketshwayo nicht zu der Hoffnung ermun- tern, daß er aus der Gefangenschaft, welche die höchsten Erwägungen der Politik unvermeidlich machen, befreit werden würde.“ Die Re- gierung hat geeignete Vorkehrungen für die Bequemlichkeit und Sicherheit Ketschwayo's getroffen. Sie hat zwei Farmen, eine von 1656, und eine andere von 60 Morgen _Lan- des gekauft, welbe zusammengeworfen den Umfang seines künftigen Reichs bilden werden. Ketshwayo und sein Gefolge dürfen ch zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang aus ihrer Woh- nung nit entfernen, aber während des Tages wird ihnen freie Bes wegung auf dem ihnen zugewiesenen Grund und Boden gestattet. Ketschwayo's Haushalt besteht aus 5 Frauen und 2 Dienern Der Unterhalt des Exkönigs und seines Gefolges kostet der Regierung 1042 Pfd. Sterl. per annum. Der größere Theil dieser Summe entfällt indeß auf die Besoldung der Wächter und Dolmetscher. : 15 Qui, (D D. D) Imi Unterhause erklärte heute Unter-Staatssekretär Dilk e bezüglich der in der Unter- haussißung vom 4. d. M. erwähnten Mittheilung des fran- zösischen Konsuls in Quebec an die Regierung von Kanada, betreffend die Eröffnung der Handelsvertragsverhand- lungen zwishen England nd SranlreiG, be Vorgänger des jeßigen französishen Konsuls habe, als er bereits aufgehört , __ einen offiziellen Cha- rakter zu haben, diese Mittheilung der kanadischen Regierung in einem Privatbriefe gemacht, von der fran- zösishen Regierung sei derselbe zu dieser Mittheilung niht ermächtigt gewesen. Dilke theilte ferner mit, daß mit Spanien über den Abschluß eines Handelsver- trages seit einiger Zeit ein Meinungsaustausch stattgefunden habe. Formelle Verhandlungen seien aber noh nicht eröffnet worden, weil eine Vereinbarung über die Grundlagen noch nit erzielt worden sei. Der Sekretär der Admira- lität, Trevelyan, erklärte auf eine Anfrage, Fra nkrei ch habe jeßt 9 Panzerschiffe “an der Nordküste von Afrika, darunter 6 Panzerschiffe erster Klasse. Das eng- lishe Mittelmeergeshwader zähle nur 6 Panzerschiffe, aber diese 6 Panzerschiffe seien vollkommen würdig, die Ehre der britischen Flagge zu wahren. Die gedachten 9 französischen Panzerschiffe bildeten mit noch einem anderen Panzer|chiffe, so viel er wisse, die ganze seefertige französische Flotte, Eng- land aber habe noch seebercit 4 Panzer)chiffe in der Kanal- flotte und 9 Panzerschiffe in der zur Küstenwache bestimmten Flotte, von welcher sich gegenwärtig 8 Panzerschiffe in der Ostsee befänden. U W D) Im Unterhause wurde im Fortgange der Sißung der Artikel 26 der irishen Lan d- bill, betreffend die Ausweisung nach einer langen und erreg- ten Debatte, unter großer Opposition der Anhänger Parnells mit 126 gegen 23 Stimmen angenommen. Der Premier Gladstone erklärte, der hartnäckige Widerstand der Jrländer entwürdige das Haus; die Zeit sei gekommen, wo es noth- wendig werde, daß das Haus entscheide, ob es der Minorität gestatten solle, sih alle Gewalten der Gesezgebung anzumaßen.

Frankreih. Paris, 13. Juli. (Cöln. Ztg.) _Das amtliche Blatt veröffentlicht heute die Geseße, welhe für die Expedition nach Tunis die Summe von 14226 000 Fr. und für große Manöver zusäßlih 1 184 100 èFr. anweisen. Bei Gelegenheit des Nationalfestes hat der Präsident der Ne- publik 244 strafgefangene Soldaten begnadigt.

=— 14 qu ŒQ. 2. B) Die heutige Na- tionalfeier. it von prähÿhtigem Wetter begünstigt, die Stadt ist reih beflaggt und geshmückt, die Straßen und öffentlichen Pläße werden von großen Menschenmassen durch- wogt. Die Trupp enschau im Bois de Boulogne ver- lief ohne bemerkenswerthen Zwischenfall und war um 31/, Uhr beendet. Einige Soldaten wurden vom Sonnenstich betroffen und in Krankenwagen weggeschafft. Eine große Menschen- menge wohnte der Parade bei und äußerte ihren Beifall über die gute Haltung der Truppen, _ als die- selben vor dem Präsidenten Grévy, den Ministern, den Präsidenten des Senats und der Deputirtenkammer und vor den zahlreih anwesenden Senatoren und Deputirten vor- beimarschirten. Fast sämmtliche Botschafter wohnten auf den Tribünen der Truppenschau bei. Die Militärattachés der fremden Mächte hatten sich dem Stabe des Kriegs: Ministers angeschlossen, welcher die Truppen vor dem Defiliren inspi- zirte. Anläßlich der Nationalfeier fand Abends eine äußerst glänzende Jllumination statt. Den ganzen Abend über bewegte sih eine dichtgedrängte Menge durch die festlich er- leuchteten Straßen. Nachrichten aus Oran zufolge soll sich Bou Amena etwa 20 km südlih von ¿Frendah_ gezeigt haben, man besorgt einen Angriff Bou Amena's auf Frendah. Vberst Brunetière hat sih gegen denselben in Bewegung geseßt.

Spanien. Madrid. Wie man der W. „Pr.“ von hier meldet, hat sih die Königsfamilie nach dem Sommersiße La Granja begeben, wo die Königin bis September bleiben wird, Mitte August werde der König seine drei Schwestern in ein nordspanishes Seebad führen und si darauf in San- tander nah Vigo und Ferrol (Galicien) zur Flottenschau ein- schiffen.

Italien. Nom, 14. Juli. (W. T. D.) Jn einer Meldung der „Agenzia Stefani“ aus Konstantinopel wird die Nachricht, daß die Pforte ihre Vertreter dahin instruirt habe, die nah Tripolis gesandten Truppenverstärkungen mit dem Hinweis auf die Haltung Jtaliens zu rec: ferti- gen, formell für unbegründet erklärt. Der „Vi- ritto“ dementirt auf das Bestimmteste, daß wegen der in der vorleßten Nacht stattgehabten Ruhe- störungen Seitens fremder Diplomaten Reklamationen an die Regierung gerichtet worden seien. Von dem Architekten im Vatikan, Vespignani, welcher zwischen den Kardinälen und dem Präfekten von Rom vermittelt habe, sei das schriftliche Versprechen gegeben worden, daß der Kondukt zur Ueberfüh- rung der Leiche des Papstes Pius IX. nur sehr einfach sein werde; diese Zusage sei aber nicht eingehalten worden,

16, QUIi, (W. D, V) Bon den anläßlich der Ruhestörungen in der Naht vom Dienstag zum Mittwoch verhafteten Personen hat das Zuchtpolizeigericht 4 zu einmonat:- lihem Gefängniß und je 100 Fr. Geldbuße und 2 zu drei- monatlichem Gefängniß und je 2560 Fr. Geldbuße verurtheilt. Einer der erstgenannten vier Verurtheilten wurde ferner wegen