"_Neichs3- und Staatsanzeiger Nx. 1 vom 4. Januar 1943. S. 2
Namen und für eigene Rechnung kauft und
; ; î e Felle Un C er Reichsstelte als Großhändler besonders
verkauft und von
Verarbeiter von Häuten und Fellen ist, wer Häute und elle der im § 1 bezeichneten Art zu Leder odex zu verwen-
ngsfertiger -Rohhaut verarbeitet. B. Vorschriften für Erzeuger
ur Veräußerung der elle verpflichtet.
oweit gilt die Abliefe-
(1) Erzeuger und Eigenbesißer sind in ihrem Besiß befindlichen Häute und (2) Die Veräußerung darf nur e
a) an Häuteverwertungen (inf
als Veräußerung), autehändler,
c) ‘an Hautegro weit diesen der Erwerb von unmittelbar vom Erzeuger genehm
(3) Kalbfelle, Großviehhäute ( häute, Schaf- und Lammfelle, die auf reren Abschlachtern zur Verfügung ste fauen, müssen späteste genden Tage in ungesa }
(4) Haute und Felle, die nicht 1 Absatzes 3 fallen, müssen unverzüglich, von 30 Tagen, veräußert werden.
händler und Verarbeitér nur, D Häuten und Fell igi worden ist. Schweine- einem deutschen, meh- henden Schlachthof an- f die Schlahtung fol- enem Zustande veräußert werden.
cht untex die Vorschrift des spätestens innerhalb
Rindhaute),
ns an dem au
aungsanstalten und Wasenmeister chadlich zu beseitigenden Tier- fern, Schweinen, Schafen,
Tierkörperbeseiti aben-die in ihrem Betriebe un} örper von Rindern, Einhu und Hunden sorgfältig ab 2) Die Abhäutung ha Abhäutung veterinärpolizei von Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Die Abhäutung kann unterbleiben, wegen schwerer krankhafter t verarbeitet
t zu unterbleiben bei Tieren, deren lih verboten ist (nah Feststellung Roy, Schafpocke Häute und Felle derungen voraussichtlich zu den können. Häute und Felle -verdächtiger Tiere, deren Abhäutung n ist, dürfen nur nah vorschristsmäßiger Ent- seuhung zur Lederherstellung abgegeben werden.
C. Vorschriften für Häuteverwertungen und Häutehändler
Leder nich nkranker und
nicht verbote
Häutehändler sind verpflichtet, die von ihnen erworbenen Häute und Felle innerhalb von 30 Tagen, und zwar nur an Häutehändler öder Häutegroßhändler zu verkaufen und un- verzüglich an den Käufer abzuliefern.
(1) Häuteverwertungen und Häutehändler müssen, wenn ie ungeteilte Schweinehäute oder ungeteilte Schweinehaut- ernstücke vom Erzeuger übernehmen oder erwerben, diesem eine Empfangshbescheinigung erteilen.
(2) Bei der Uebernahme oder dem Erwerb von Schwéine- häuten oder Schweinehautkernstücken. von gewerblichen Er- zeugern muß die Empfangsbescheinigung einem von der
f vorgeschriebenen Muster entsprechen. a
der Uebernahme oder dem Erwerb von Shweine-
c Schweinehautkernstücken aus Hausshlahtungen
M on der Reichsstelle herausgegebene amtliche Vor- druck verwendet werden. j
(4) Bei der Uebernahme oder dem Erwerb von Schweinehäuten und geteilten Schweinehautkernstü solchen, die in Tierkörperbeseitigungsanstalten und bei Wasen- meistern angefallen sind, dürfen Empfangsbescheinigungen
gemäß Absay 2 und 3 nicht erteilt werden.
äuteverwertungen und Häutegroßhändler dürfen Häute elle nur an Verarbeiter und nur auf Grund einer Zu- teilungsanweisung veräußern. Eine Zuteilungsanweisung ist nicht erforderlich, soweit es i Verarbeiter handelt, die zum se und Fellen befugt sind.
um eine Veräußerung an bständigen Erwerb von Häuten
Ausländische (aus dem Auslande oder aus Gebieten, in ilt, ins Juländ verbrachte)
denen diese Anordnung nicht ( umelden. Sie dürfen
Häute und Felle sind der Reichs nur auf Weisung der Reichsstelle veräußert werden. Eine Veräußerung an Verarbeiter ist nur zulässig, wenn eine Zu- teilungs8antweisung vorliegt.
D. Pelzselle
mit inländishen Schaf-, Lamm-, iegen-, Zickel-, Reh- und Hirschfellen sowie Kalbfellen, ellen und Roßhäuten finden die §8 2 bis 8, 18 und 19 (nordnung auch dann Anwendung, wenn die Häute und Felle ihrer Beschaffenheit nach zur Pelzwerkbereitung geeignet sind. /
(2) Die Reichsstelle für Ledèrwixtschaft bestimmt im Ein- vernehmen mit der Reichsstelle für Rauchwaren, in welchem Umfange Häute und Felle der 1m Absay 1 bezeichneten Art zur Pelzwerkbhereitung abgegeben werden. j
E. Sondervorschristen für Kaninblößen
(1) Auf dèn Verkehr
(1) Herstellex von Kaninblößen (Hutstosswerke odex Hut- abriken) dürfen diefe nur an Verärbeiter veräußern, die zum elbständigen Erwerb von Kaninblößen befugt. sind.
(2) Auf andere als in Hutstoffwerken oder Hutfabriken anfallende Kaninblößen (Angorablößen) fi und 10 Anwendung.
E F. Sondervorschriften für inländische Fischhäute
nden die S8 6, 8
Für inländische Fishhäute (zur Lederherstellung zu ver- wendende Häute von Fischen, die im Fnlande oder auf
deutshen Schiffen anfallen) gelten die Vorschristen der §8 15
___ Wer inländische Fischhäute im eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt und veräußert (Händler mit Fi Häuten) bedarf einer besonderen Zulassung dur die Reichs-
Erzeuger dürfen inländische Fischhäute nux veräußern 1. an Händler mit Fischhäuten,
* 9. an Verarbeiter, wenn die Reichsstelle im Einver- ; nehmen mit der Hauptvereinigung der deu chen Cishwirtschast den Erzeugern - die unmittelbare Veräußerung an Verarbeiter genehmigt hat. Händler mit Fischhäuten dürfen die von ihnen er- \ worbenen inländischen Fishhäute nur än Verarbeiter ver- äußern. . E E
G. Erwerb von Häuten und Fellen
8 18
Ein Erwerb von Häuten und Fellen ist in allen Fälleñ }
verboten, in denen der Veräußerer dur die Veräußerung gegen die Vorschriften dieser Anordnung verstoßen würde.
H. Auszeihnungs- und Meldepflicht 8 19
(1) Personen und Firmen, welche Häute und. Felle er- zeugen, umseßen odex über Vorräte an diesen Waren ver- fügen, haben die von ihnen verlangten Angaben unter Be- nußung vorgeschriebener Vordrucke zu machen und innerhalb der esehten Fristen einzureichen. A
(2) Wer regelmäßig zur Erstattung von Meldungen auf- Fer wird, hat die betrieblichen Agen D sorg- t tig zu machen, das aus ihrien jederzeit die in den Meldun- gen gemachten Augaben nachgeprüft werden können.
(3) Die für die Erstattung der Meldungen notwendigen Aufzeihnungen sind mindestens 3 Fahre lang aufzubewahren. I. Schlußvorschristen
.§ 20
(1) Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durch- führung dieser Änorduung erforderlichen Vorschriften, ins- besondere Abschlahtungs- und Behandlungsvorschriften für Häute und Felle, soweit notwendig mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft.
(2) Die Reichs\telle behält sih vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen. Y
La A d Zuwiderhandlungen gegen diese Anórdnung werden nach 4 den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. | | 82
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1943 in Kraft. Sie gilt au für die eingegliederten Östgebiete und die Ge- biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des 8 1 Absay 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivilver- waltung im Elsaß vom 9. Mârz 1942 (Regierungsanzeiger für das E Folge 29/42 vom 24. März 1942) gilt die An- orduung auch im Elsaß. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Die Anordnung 56 vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939), die Anordnung 78 vom 24. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 120 vom 25. Mai 1940), die Anordnung 95 vom 31. Oktober 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 259 vom 4. November 1940), / die Anordnung 99 vom 14. März 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staatsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1941), die Anordnung 105 vom 23. Februar 1932 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Skaatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1942), ; die Anordnung 111 vom- 28. November 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer * Staatsanzeiger Nr. 284 vom 3. Dezember 1942), die fe L gemeinsame Anordnung der Reichsstellen ns ür Lederwirtschaft und für Rauchwaren vom - 98. Mai 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und E Staatsanzeiger Nr. 125 vom 31. Mai (3) Die vor dem Junkrafttreten dieser Anordnung noch gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solhe im Sinne dieser Anordnung. Berlin, den 28. Dezember 1942. : Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stathe r.
Anordnuug 1 zur Ergänzung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle sür
Lederwirtschast (Abschlachtungs- und Behandlungsvorschristen für Häute und Felle
Vom 28, Dezember 1942. ai Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom
18. August 1939 (Deutsher Reichsanz. und Preußischer |
Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund des §20 der Anordnung 1/43 der Reichsstelle E Lederwirt- _\chaft vom 28. ‘Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Sen Staatsanz. Nr. 1 vom 4. Januar 1943) wird mit
ustimmung des Reichswirtschaftsministers, des Reichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs- kommissars für die Preisbildung angeordnet:
81 / N Großviehhäute (Rindhäute), Häute und Mee von Ein- Ban (Roßhäute, Maultier-, Esel- und Foh tit Kalb-, af- und Lammfelle müssen, wenn sie von Häuteverwer- tungen oder Häutégroßhändlern in regelmäßigen Losen ver- kauft werden, nah den Vorschriften der §8 2 bis 11 dieser Anordnung abgeschlahtet und behandelt sein.
82 ;
(1) Großviehhäute einschließlich Frejserfelle müssen fleishfrei, ohne Horn, ohne Maul, ohne Gaumen, i Schweisbein,“ mit der Schweifhaut, ohne Schweifhaäre, mit oder ohne Ohren und ohne Flechsen abgeschkachtet und min» destens eiwa eine Handbreit oberhalb der Kieten (Nägel)
Peer eeLd
2) Häute und Felle von Einhufern nü ; runddiE und ohne Halsquerschnitt Ren felffrel, beinig, d. h. in der Fessel, abgeschnitten erden. E (3) Kalbfelle müssen fleishfrei und vhne ifbz
und entweder fkurzbeinig oder langbeinig ab le mes den. Kurzbeinig ab eschlachiéte Kalbfelle müssen vicht unten. halb des Kniegelenkes, langbeinig .abgeschlahtete Kalbfell€ geradlinig über den Kieten abgeschnitten werden. i :
(4) Werden Großviehhäute, Fresserfelle und Kalbfelle ohne Kopf abgeschlachtet, fo muß die ganze Kopfhaut n mittelbar hinter den Ohren geradlinig abgeschnitten werder Bei Schlachtungen mit Kopf ist die gee e Kopfhaut als Vol - fopf an der Haut odér dem N zu eigen: er Halsschnitt darf bei Großvieh und Frefsern nicht — wie beim Schächhts schnitt — quer, sondern muß längs des Halses gefihrt wera den. Häute und Felle mit Batten gelten als köpfig.
(5) Schaf- und Lammfelle tnüsfsen fleishfrei mit Lo; ohne A ohne Knochen, ohne Bein, EUO rif e \chlachtet werden. Cw (6) Kalbfelle, Schaf- und Lammfekle dürfen nicht mit [when oder ‘scharfkantigen Gegenständen ausgeshlägen
erden.
(7) Das Ausschneiden von Kerben und das Abstoßen von Dung is verboten. g j :
3
Häute und Felle dürfen niht mit heißem Wasser über 45° C oder mit Dampf in Berührung kommen. Das Aufs tauen gefrorener Häute und Felle hat mit größter Vorsicht zu geschehen. 4 : 0
Das Scheren von Schaffellen ist verboten. Scheren is jedes Abschneiden. oder sonstiges mechanisches Abtrennen der, Wolle vom Fell. 5
bei Häuten und Fellen von Einhufern die Länge festzustellen,
Die Gewichtsfeststellung hat zu erfolgeu:
a) bei Häuten und Fellen, die vor dem Salzen vort einer Häuteverwertung oder einem Häutehändler übernommen werden, durch den erstmaligen Ueberxnehmer; : j
b) bei Häuten und Fellen, die nah dem Salzen E lagen) werden, durxh den Erzeuger (A4
achter). Ç :
Die Stn en Uebernehmer find zur oxdnung8mäßigen Ges
wichtsfeststellung besonders zu verpflichten, und zwar die
Wieger einér Hauteverwertung durch den Vorstand der Häutes
verwertung, Häutehändler durch die Bezirksobleute der Fach-
gruppe Häute und Felle.
(2) Die Häute ‘und Felle — mit Ausnahme derjenigen
von Einhufern — müssen nach dem Erkalten in haartrockenent
Zustand und nah Entfernung etwa noch anhaftender Fet
und Fleischteile, des Maules, des Gaumeus, Hornes, Schiveisa -
beines, der Kieten, Schweifhaare und Flehsen einzeln ge« wogen werden. Das so ermittelte Gewicht ist das Frisch an v (Grüngewicht). Dieses ist in Kilogramm — bet roßviehhäuten abgerundet auf volle odec halbe Kilo=4 gramm — A / (3) Nah der Gewichtsfeststellung ist das Gewicht des
Dunges, welcher der Haut oder dem Fell eti»a- anhastet, sorg-
fältig zu shäbßen. Befindet sich die Haut c as Fell bek
der Gewichtsfeststellung nicht in haartrockenem 2ustand, 0)
ist bea ein gewissenhaft zu shäßender Gewichtsabzug
zu machen. : : (4) Häute und Felle von Einhufern müssen in nit be- sonders gestrecktem Zustande von der Ohrwurzel bis zur
Schwanzwurzel gemessen werden.
S 6'
(1) Häuteverwertungen, Häutehändler odex sonstige Pers sonen und Firmen, die die Ware erstmalig übernehmen, haben die vorhandenen Schäden festzustellen,
(2) Hierbei ist zu unterscheiden:
a) bei Großviehhäuten zwischen 1. Fehlern im Abfall „oooooooo e=A 2. Fehlern im Kern... ee eo ooo =K 3. Fehlern im Abfall und im Kern... . . . .=AKR 4. Fehlern, die in 8 und weniger offenen Engerlings- lôchern bestehen ...-- . - -« ¿ée o Wi b) bei Kalb- und Fressersellen zwischen “2 1. Fehlern im Abfall E E 2. Fehlern im Kern... . eee =K 3. Fehlern im Abfall und im Kern... . .«.= AK 4. Fehlern, die in 5 und weniger offenen Engerlings- j löchern bestehen .. o. « « «- ves E c) bei Schaf- und Lammfellen zwischen 1. Fehlern im Abfall .„..-- A I E E =S 2, Fehlern im Kern Ad 0 O 40A D: 0 S A 3. Fehlern im Abfall und im Kern . . « « - -- = AK d) bei Häuten und Fellen von Einhusern zwischen - 1, Häuten und Fellen mit 1—3 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern : s oder mit 4—6- Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall j ; oder mit leichten Narbenshäden . . « - « -= A 2, Häuten und Fellen mit 4--6 Löchern oder tiefen Schnitten im Kern : i s a - oder mit 7—10. Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall i, 4 oder mit mittleren Narbenschäden . « .+ + - =K
Lamm 0 Schäden als unter Absay 2 aufgeführt, gelten als Shuß.
87 ermittelte Gewicht — bei Häuten und Fellen von Ein ufern
mit geeignetem 1M oder mit unschädlicher Farbe auf die je chseïte der ungesalzenen Haut oder des ungesalzene:
chreiben. Das nah § 5 Absay 3 geschäßte Dunggewicht ist besonders anzugeben.
(2) Die nach § 6 n G Schäden sind bei Großvieh4
häuten und Häuten und Fellen von ÉEinhufern mit den anges gebenen Kennbuchstaben ebenfalls in die Haut oder das Fell einzutragen, soweit nicht der Verkauf von beshädigten Häute und Fellen in besonderen Losen erfolgt.
P 8 8 N
(1) Das Salzen der Häute und Felle hat frühestens nah
dem Erkalten un
] geradlinig abgeschnitten werden. Der Schnitt muß von unten nach oben übex die Kniescheibe geführt werden.
-——
Schlachtung folgenden Tage zu erfolgen. Werden Häute
(1) Vor dem Salzen ist das Gewicht der Häute und Felle,
r E,
D E D E E R
R
S L EIR
(3) Großviehhäute, Kalb- und Fresserfelle, Schaf- und / elle und Häute und Felle von Einhufern mtt größeren
(1) Bei Großviehhäuten ist das nah § 5 Absah. 1 und 2 . die Länge ‘“— von den zur Gewichtsermittlung Verpflichteten
elles deutlich lesbar in hinreichend großen Ziffern aufzu-
maßige Stücke enthält. Eine Abwei saß 2 vorgeschriebenen Mindestmaßen darf jedoch
Abtropfen und spätestens aw dem auf E nicht übetschreiten,
Neichs- und -Staatsanzeiger Nr. 1 vom 4, Januar 1942. S. 3
[l alzen übernommen, so hat die Salzung unmittelbar Be Unge ernahme zu erfolgen. Ein vorläufiges Salzen (sogenanntes Ansalzen) ist verboten. E
_ (2) Häute und Felle sind ausreichend u salzen, ee Salzen darf. nur weißes, un ebrauchtes Salz, welches keine hädlihen Bestandteile enthält, verwendet werden. Leichte Les bis zu 14,5 kg sowie Kalb- und Fressexfelle sollen mit
„ Soda-Salz gesalzen werden.
" (3) Häute und Felle sollen flach aufgesalzen werden; die |
‘aarseite soll hierbei unten liegen. ]
(4) Häute und Felle müssen gesalzen“ in aufgeschlagenem
“Îtande ausge werden, bis sie durchgefalzen sind. Die Stapel sind o anzulegen, daß die Salzlake abflicßen kann. Zu- sammenschlagen der Häute und Felle sofort nah dem Salzen odex in noH nicht durchgesälzenem Zustande ist verboten.
S9
(4, Zur Sicherung des Jdentitätsnachweises haben:
äutererwertungen und Häutchändler anden von thnen
übernommenen Häuten und Fellen bei der Uebernahme von
Erzeuger (Abschlachter) eine auerhafte Marke anzubringen, auf der bei Häuteverwertungen der Name, bei Häutehändlern dex Name oder die frühere Kontrollnummer, fernex die lau- fende Nummer der Haut oder des Felles und der Ort, welcher nach den Vorschriften des Reichskommissars L die Preisbil- dung für die Preisbestimmung maßgebend ist (Anfallort), zu verzeichnen sind, Dieje Marke muß an der Haut oder an dem
j s bis zur Verarbeitung verbleiben. Für das Vorhanden- | e
in dex Marke ist dex verantwortlich, auf dessen Lager sich die Haut oder das Fell befindet oder zuleßt befunden hat.
- (2) Die Marke ist bei Häuten und Fellen am Schweif — hei Schaffellen on der Schnauze oder am Nasenloh — an-
zubringen. (3) Die Verwendung von Metallmaxrken und von Draht zur Befestigung von Marken ist verboten. ; \
5 j _8 10
(1) Jn den auf Grund der Vorschriften des Reichskom=.
missars für die Preisbildung zu erteilenden Abrehnungen
müssen Nummer der Haut (§ 9), Gewicht und Dunggewicht
Ê 95) und Schäden (§ 6) so angegeben werden, wie fie auf rund diefer Anordnung zu ermitteln sind.
(2) Bei Verkäufen von Großviehhäuten an Verarbeiter hat der Verkäufer dem Käufer außer dem nach den Vorschriften des Reichskommissars für die Preisbildung zu erteilenden Schlußschein eine Gewichtsliste- zu übergeben. Die Gewichts- liste muß die gleiher Angaben wie die Abrehnungen gemäß Absay 1 enthalten. G
8 11 (1) Wer Häute und Felle übernimmt, ist
a) für die Richtigkeit der Gewichts- odex Längen-
und Schadensfeststellung und b) bei Großviehhäuten und Häuten und Fellen von Einhufern für die Eintragung des Gewihtes, der Zoe und der Schäden in die Haut bzw. in das
e
verantwortlich. ä :
(2) Ft die Efniragns des Gewichtes oder dexr Länge und der Schäden nachweislih unrichtig, so hat dex Ueber- nehmer sie- zu durhstreichen und durch die richtige zu ersehen.
(3) Fehlt die Eintragung des Gewichtes, so gilt bei ge- #
lieferung ewicht ist das Gewicht der Haut oder des Felles, das ermit- elt worden ist, nachdem die Haut oder das Fell, wie üblich A und reingefegi worden ist, j: so ist sie vom UVebernehmer nachzuholen. (5) Ueber alle nah Absay 2 bis 4 berichtigten Eintra- ungen und über alle Jorltigen Beanstandungen E Häute- ndler und. Großhändler \ besondere Aufzeihnungen gu machen, aus denen die Nummer der beanstandeten Haut oder ffa L Abih e tüsfen Die und die Art der nstandungen ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeihnungen sind fünf Fahre lang aufzubewahren. | S
8 12
t Häuteverwertungen und Häutegroßhändler haben die nah diésen Vorschriften abgeschlachteten und behandelten Häute und Felle in Losen zu verkaufen, denen keine Häute und Felle beigemischt sein dürfen, die diesen Vorschriften nicht D eten e sei ‘war s ie Abwei IA n ‘aus den Ge- isten oder den Rechnungen exsichtlih sind und ent- sprechend vergütet werden. : ags | j
S i y Für die Lieferung von Lat und Fellen durch Häute- ‘verwertungen und Hautegroßhändler an Verarbeiter gelten die zwischen den zuständigen Organisationen vereinbarten Lieferungs- und Reklamationsbediugungen. :
8 14
(1) Das BZerteilen (Crouponieren) von Großviechhäuten und das Zerteilen von Roßhäuten ist nux mit schriftlicher Ge- nehmigung der Reichsstelle zulässig. Diese Vorschrift findet. auf Verarbeiter keine Anwendung, wenn sie die anfallenden Häuteteile An verarbeiten oder mit shriftliher Genehmi- gung der Reichsstelle die beim Zerteilen anfallenden Häute- teile 2) Des B dürfen.
4) Das Zerteilen (Crouponieren) von Großviechhäuten darf, wenn die Gartritz nar enten quft E Vollen, E R ied iw E sstelle hierfür er-
f enehmigung und von den Verarbeitern nur i Weise vorgenommen werden, daß Mer
1. die Hälse nah ihrer Abtrennung eine Mindestlänge B 2) D e O von 60 em, R ) bei Häuten mit Kopf (vom O - j “A messen) von 70 ecm B E 2. die Seiten nach ihrer Abtrenuung an. der schmalsten Mee ves) dem Brustzipfel eine Mindestbreite von ‘ en.
(3) Abweichungen" von den Vorschriften des Absaßes ‘2 nd nur insoweit zulässig, als jede zum Verkauf bend artie von Hälsen und Seiten bis Zes 10 vH. unter-
ung von den nah Ab-
fer A H Häuten und Fellen das bet der Ein-
a) bei Hälsen von Häuten ohne Kopf. , 6 i b) bei Hälen von Häuten A Kopf C E éin
D QUR ch0 s E T ¿Sem
werden nach
widerhandlungen gegen diese Anordnung x den Waren-
10, 12 bis 15 der Verorönung übe verkehr bestraft.
Die Reichsstelle für Lederwirtschast behält sih vor — mit Zustimmung des Reichsministers für und Landwirtschaft und des Reichskommissars für Fällen Ausnahmen von
weit erforderli
ldung —, in ‘einzelnen dieser Anordnung zuzulassen.
) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft, mit Ausnahme der §8 7, 9 und 11, deren Fnkrafttreten die Reichsstelle durxh besondere Bekanntmachung bestimmt.
gilt auch für die eingegliederten upen, Malmedy und 2 der Anordnung 20 aß vom 9. März 1942 29/42 vom
2) Diese Anordnun Ostgebiete Gebiete von
Moresnet. Auf Grund des § 1 Absa des Chefs der Zivilverwaltung im
rungsanzeiger führung von Großgerbversuchen unter Aufsicht einer von i
C : für das Elsaß, ärz 1942) gilt die Anordnung auch im Elsaß. zeitig treten folgende Anordnungen außer Kraft, ührungsverordnung zur Leder- vom 25. August 1938 reußisher Staatsanzeiger x, 199 vom 25. August 1939) aufrechterhalten worden sind: Die Anordnung 20 der Ueberwachungsstelle für Leder- 10, Fanuar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 10. Fanuar 1936), die Anordnung 21 der Ueberwachungsstelle füx Leder- 13. März 1936 (Deutscher Reichs- reußisher Staatsanzeiger Nr. 62.-
t durch -die Aus in der Fa 8anzeiger Und
soweit sie ni preisverordnun eutscher Rei
wirtschaft vom
wirtschaft vo anzeiger und vom 13. März 1936),
die Anordnung 27 der Ueberwachungsstelle für Leder- wirtshaft vom 18. September 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 219 vom 19. September 1936); ;
die Anordnung 30 der Ueberwachungsstelle für Leder- wirtshaft vom 30. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsauzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1936),
Berlin, den 28. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft.
M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stathe r.
Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Lederwirtschast (Verkehr mit Gerb- und Fettstosfen)
Vom 28. Dezember 1942
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung ‘vom 11. Dezember 1942 (RGBIl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelun 18, August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- 1 j lugust 1939) wird — hinsichtlich der 11 bis 12 im Einvernehmen mit den Reichsstellen- trielle Fette und Waschmittel und für Mineral- timmung des Reichswirtschaftsministers ange-
“A. Gerbstoffe
des Warenverkehrs vom anz. Nr. 192 vom 21. emie, Fndu
estgestellte Salzgewicht als Frischgewicht, Salz- | ordnet B
lihe Gerbstof romgerbsto
Fehlt die Eintragung dex Länge und der Schäden, (1) Gerbstoffe sind pflanz erbstoffe und (2) Pflanzliche Gerbstoffe sind:
Eichen-, Nadelholz-, Mimosa-, ManFrove-, Maletto- erbrinden, auh gemahlen; Quebrachoholz und andere Gerbhölzer in Blöcken, ge-
mahlen, geraspelt oder in anderer Weise zer-
Kino, Eckerdoppern, robalanen,
i e, Gerbstoffaus- züge, künstliche erbstoffau
und andere
Algarobilla, Bablah, Knoppern, (Schmack), auh
Katechu, bräunes und ‘gelbes (Gambir), roh oder ge-
sonstige pflanzlihe Gerbstoffe, auch gemahlen oder in anderer Weise zerkleinert.
(3) Gerbstoffauszüge sind: Auszüge aus Eichen-,
und -rinden, Quebrachoholz, Suma
sind: Andere niht unter Ab- ie für Gerbzwecke Ver- Austausch-
Kastanienho andere Gerbstoffauszüge.- (4) Künstliche Ger sab 2 und 3 fallende Ger
stoffe, soweit wendung finden (z.
B. Sulfitzelluloseauszüge), 8 5) sowie andere, nit als solche zugelassene
Gerbstofferzeuger ist de : 1 i igentum* sich inländische pflanzliche
Gerbstoffe unmittelbar nah der Gewinnung be-
2. der pflanzlihe Gerbstoffe inländi ländischen eis zu Gerbstof arbeitet oder Gerbstoffe oder Auszlige aus solheK Gerbstoffen mischt, um die von ihm- hergestellte"?
ishungen weiterzuveräußern,
3. der künstliche Gerbstoffe herstellt.
chen oder aus-' fauszügen ver-
Auszüge oder
(1) ‘Gerbstoffhändler ist, wer Gerbstoffe im eigenen Namen und für eigene Rechnung kauft und vexkauft.
) Gerbstoffhändler bedürfen zum Ha Gerbstoffen als Gerbrindèn und Gerbhölzern inländischen 8 und anderen als Chromgerbstoffen einer Zu- lassung der Reïchsstelle für ' Lederwirtschaft. ist niht erforderlih für Einfuhrhändler (§ 8, Absaß 2), die geführte Gerbstoffe an zugelassene Gerbstoffhändlexr ver-
(3) Das Zu”àa ungsverfahren der Reichsstelle für Holz nit-,erbrinden und .Gerbhölzeru inländischen rsprungs bleibt hiervon unberührt.
Ee ane G verschiedener dem der Anteil der einzeln in 2
R Ae dübacen | ao L N è einzelnen Gruppen in Vomhundertsäßent organischen ermitteln aus der Gesamtmenge des Fettstoffes abzüglich des Gehaltes an bei 100° C flüchtigen Stoffen (Trockendauerx î O und des Gehaltes an Mineralstoffen (Glührück« and).
Die Zulassung
tim Handel mit.
Gerbstoffoerbraucher ist, wer Gerbstoffe im eigenen Be- euger im Sinne des § 2 Ziffer ‘2 toffverbrauther. :
trieb verbraucht, Gerbstoffer und 3 gelten nicht als Gerb
ar iere Bi L O Sidi PAESESE
85 Austauschgerbstoffe sind nur die von der Reichsstelle füv Ledertoirtschaft als solche zugelassenen Erie H
S6
(1) Die Zulassung als Austauschgerbstoff ist bei der Reichss\telle für Lederwirtschaft zu E De Antrags steller muß das Erzeugnis, dessen Zulassung beantragt wird, mit einem Kennwort bezeichnen, das es von bereits zuges lassenen Austauschgerbstoffen untecscheidet. Dem Anirag ist ein Gutachten einer von dex Reichsstelle zu bestimmenden Stelle beizufügen.
(2) Die Reichsstelle für Lederwirtschaft kann vor Prüfung eines Antrages verlangen, daß bestimmte Nachweise, insbe=-
. sondere über die Herstellungsmöglichkeiten und die chemische Zusammenseßung des Erzeugnisses, die zur Herstellung be- ‘nötigten Rohstofse und den garantierten Reingerbstoffgehalt, erbracht werden.
(3) Die Reichsstelle kann die Zulassung von der A
L zu bestimmenden Stelle abhängig machen und die Beibringung eines Gutachtens über die Qualität der bei diesen Versuchen hergestellten Leder verlangen.
(4) Die Gutachten gemäß Absah 1 und 3 sind der Reichss stelle in dreifacher Ausfertigung einzusenden. Die Kosten der Gutachten trägt der Antragsteller.
(5) Die Zulassung von Austauschgerbstoffen und dex
Widerruf dieser Zulassung werden von der Reichsstelle im
Deutsthen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. i :
(6) Fn e A SBO a Rechnungen und Lieferschei- nen über zugelässene Austauschgerbstoffe muß das Kennwort enthalten ie i /
87
t 02 Me S — B der Vorschrift des — nux mit Genehmigun ichs\t ü derwirt=- schaft erworben werden. pag Se A
(2) Absag 1 gilt niht für zugelassene Gerbstoffhändler.
88 (1) enger und Gerbstoffhändler dürfen Gerh- stoffe nur veräußern: ; 1. an ee 2. an Gerbstofferzeuger im Sinne des § 2 Ziffer 2 und 3 und an Gerbstoffverbraucher, wenn ihnen vom Erwerber schriftli erklärt wird, daß die Ge nehmigungen nah § 7 vorliegen. :
(2) Wer ohne als Gerbstoffhändler zugelassen zu sein Gerbstoffe aus dem Auslande oder aus Be E A diese Anordnung nit gilt, ins Fnland verbringt, darf die eingeführten Gerbstoffe nur an Gerbstoffhändler veräußern
(3) Bei Verkäufen von Gerbstoffauszügen, Austauscha gerbstoffen und künstlichen Gerbstoffen, z. B. Sulfitzellulose- auszügen, hat der Verkäufer den garantierten Mindestgerbo stoffgehalt in der Kaufbestätigung, der Rehnung und dem Lieferschein anzugeben.
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(1) Wer Gerbstoffe erzeugt, veräußert, verarbeitet odex ne Berwertee oder über Vorräte darüber verfügt, hat ie von ihm verlangten Angaben unter Benußung vorgeschrie4
bener Vordrucke innerhalb der geseßten Fristen zu machen.
(2) Wer regelmäßig zur Erstattung von Meldungen aufs
gefordert wird, hat die betrieblihen Aufzeichnungen so sorgs fig und vollständig zu machen, daß aus ihnen jederzeit die P den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werdet önnen.
(3) Die für die Erstattung der Meldurigen notwendigen
Aufzeihnungen sind mindestens 3 Jahre lan I
(4) Die Vorschriften der Absätße 1 bis 3 gelten nichi fü
Erzeuger- inländisher Gerbrinden und Gerbbsölzer.
i S 10 Die Vorschriften der Reichsstelle Chemie über den Vers
as mite ens E u pv ria für Holz übex en Verkehr mit Gerbrinden U bho inländi Ursprungs bleiben unberührt. E E E
B, Fettstoffe 8 11 (1) Fettstoffe im Sinne der Anordnungen der Reich3«
stelle für Lederwirtschaft sind
1. pflanzlihe und tierishe Fette oder deren Uma wandlungsprodukte (z. B. fulfonierte Fett Degras, Seifen), die von der Reichsstelle indu Pete F und Waschmittel bewirtschaftet wera
n (Rif-Fette); 2. mineeilibde Fettungsmittel: 3. Fettaustauschstoffe,
soweit sie zur Herstellung von Leder verwendet werden. fü D Fettaustauschstoffe sind nur die von der Reichsstell€ Üvx
erwirtshaft als solche zugelassenen Erzeugnisse. (3) Auf die Zulassung finden die Vorschriften des § C
entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften der Reichsstelle industrielle Fette
(4 und Waschmittel, der Reithsstelle füc Mineralöl und * der Reichsstelle Chemie über den Verkehr mit Fettstoffen bleibert unberührt. | :
S 12 E (1) Bei allen Verkäufen von Fettstoffen hat der Vers
käufer in der Kaufbestätigung, der Rechnung untd dem Liefer« (em die Fetizahl (Absag 2) und die Fettstoffgruppe (F
11 s. 1) anzugeden, zu welcher der Sai gehört. ps Gea
ettstoffgruppen ist außer«
(2) Die Fettzahl gibt den Gefamtgehalt an nichtflüchti Substanzen bezogen auf 100 kg R E een
C. Schlußvorschriften O 8 13 Die Reichsstelle erläßt die zur Ergäuzung und Dukcha
führung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften, soweit notwendig im Einvernehmen mit den zuständigen Stellert, Sie behält sih vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.
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