1943 / 2 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Punfktlisten-Nr. | Punktlisten-Nrx. Stück und Punktwert | Größe und Punkt- bzw. Meter | nach der für den | wert der tatsäch- bzw. Paar | Kauf verwertetèn | lih verkauften Kleiderkarte Uebergröße

Warenart

eo o aan aan.

Suntie der verwerteten Summe der gutzu- Kartenabschuitte : shreibenden Punkte: : Die Notwendigkeit der Abgabe von Uebergrößen ist für jede der erfauften Spinnstoffwaren geprüft worden. Die unrichtige Aus- füllung dieser Bescheinigung is nah der Verbrauchsregelungs-Straf- verorbnung vom 6. 4. 1940 (Reich3geseßblatt T S. 610) strafbar. (Üntecsärist des Kindes bzw. dés Erziehungsberechtigten)

odo...’

(Unterschrift des Verkäufers)

Anordnung 1

ur Ergänzung und Durchsührung zur Anordnung T/43 Le Reichöst e für Kleidung und verwandte Gbbiete

Vom 21. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenver- ehr in der Fassung der Verordnung vom 11, Dezember 1942 (RGBi. S. 685) in Verbindung mit der ekanntmachung über die Reichsstellen “zur Ueber- ‘wachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund von S 1, 4 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für pinnstoffwaren in der Pes: vom- 11, Oktober 1941 (RGBI. 1: S. 630) sowie des § 1 der Verordnung zur Aende- rung der Verordnung über die S fir Spinn- stoffivaren, vom 28. November 1942 Mini 1 S. 673) wird mit Zuskimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet:

1 : Einkauf im Wege des Versandes

(1) Gemäß § 6 Abs. L der Verordnung: über die Ver- brauch8sregelung für Spinnstoffwaren vom 11. Oktober 1941 kann der Verbraucher ‘Spinnstoffwaren im Wege des Ver- edie gegen Einsendung der bêndtigten Teilabschnitte der

eichsfleîderkarte, die von ihm selbst abgetrennt werden dürfen, beziehen.

(2) Zur Entgegennahme von losen Kleiderkartenabschnitten sind nur berechtigt Mitglieder der Zweckvereinigung Versand- eschäfte sowie sonstige Unteruehmen, die von. dex Reichsstelle - fic Kleidung. uud verwandte Gebiete odex in deren Auftrage von der Organisation der. gewexblichen Wirtschaft, der sie an- gehören, dazu besonders ermächtigt sind.

(3) Jst die Belieferung niht möglich, so haben die nah Absatz S N lassenen nier elaten die losen Kleiderkarten- abhmitte auf dem als Anlage A beigefügten Formular auf- ufleben, zu überstempeln und dem Verbraucher zurückzu- enden. Der Verbraucher ist berechtigt, unter Vorlage des ormulars mit deu auf diesem aufgeklebten Abschnitten der

etch8fleiderkarte. Käufe in jeder -offenen Verkaufsstelle ohne jveiteres zu: tätigen. Bei Warenabgabe sind die erforderlichen Abschnitte abzuschneiden. - - : i g 2

Abgabe von Spiunstosswaren an Gefolgschaftsmitglieder (1) An Gefolgschaftsnritglieder dürfen Spinnstoffwaren egen Abschnittè der Rêéichskléiderkarté oder“ Bezugscheine nux ann abgegeben werden, wenn

a) die Abgabe der Spinnstoffwaren an Gefolgschafts- mitglieder schon bisher üblich ist,

b) die zur Verteilung gelangenden Mengen nit über den bisherigen Umfang hinausgehen,

c) nur solche Warenmengen an die Gefolgschaftsmit- glieder abgegeben werden, die zu ihrem eigenen Ver- brauch oder zum Verbrauch des Ehegatten, der Kinder oder sonstiger von den Gefolgschaftsmit- gliedern unterhaltener Personen bestimmt sind.

(2) Die abgebenden Betriebe haben genaue Aufzeich- nungen über die abgegebenen Warenmengen, die dafür emp- outen Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine sowie über

ie Empfänger zu führen. 83

Abgabe von Spinnstosswaren an öffentliche Stellen

(1) Gemäß § 7 der Verordnung über die Verbrauchs8- égelung vom 11, Oktober 1941 in der Fassung der Ver- rdnung vom 23. November 1942 erteilen der Reichswirt- chaftsminister oder die Reichs\telle für Kleidung und ver- andte Gebiete den öffentlihen Stellen unter bestimmten orausfezungen Einwilligungen in ihr Beschaffungsvorhaben. ie bewilligten Waren dürfen abgegeben und bezogen werden áuf Grund

a) der’Einwilligung oder

b) der von den öffentlihen Stellen selbst gefertigten A oder Teilabschriften der Einwilligung odec j

c) eines von der öffentlichen Stelle ausgefertigten und in Bezugsberechtigungsscheines für öffent- lihe Bedarfsträger.

¿ 84 Ausnahmen von der Bezugsbeschränkung

Punkt- und bezugscheinfrei dürfen abgegeben und bezogen

verden:

a) I ung an gewerbliche Betriebe gegen eine Be einigung des zuständige Gewerbeaufsichts- amtes, daß Säureschußkleidung im Interesse dës

Arbéïts\{huhes Unbedingt beiötigt wird: i

b) Gifte und na an gewerbliche Betriebe gegen eine Bescheinigung des zuständigen Gewerbe- aufsichtsamtes oder der zuständigen Berufsgenossen- [Haft daß Gift- und Aeßschußkleidung im nteresse es Arbeits\hußes unbedingt benötigt wird;

c) Oelzeug an Berufsfischer (See- und Küstenfischer, Binnenfischer und Teichwirte) gegen Bescheinigung des zuständigen Landesfishereiverbandes, daß sie den Beruf ausüben und Oelzeug unbedingt benotigen,

der Deutschen Hochseefischerei e. V., daß sie den

Beruf ausüben und Oelzeug unbedingt benötigen, an Seeleute gegen Bescheinigungen ih

daß sie zum bedingt benötigen;

untersagt; j

d) Wasserschußkleidung' an gewerbliche Betriebe gegen dié als Anlage B beigefügte Verbrauchererklärung des Betriebes; ¿

@) Ea. ganz aus Austauschstoffen oder Gummiplatte mit oder - ohne -Gewebebasis an ge- werbliche Betriebe gegen die als Anlage B beigefügte Verbrauchererklärung des Betriebes; :

f) Operationsshürzen ganz aus Austauschstoffen oder

.… Gummiplatte mit oder ohne Gewebebasis an Kran- kenanstalten, Kliniken und Aerzte; ;

g) Milchseihtücher nur als fertige Tücher (abgepaßt) an landwirtschaftliche Betriche und Ca gegen Bescheinigung dés Kreisbauernführers, daß der landwirtschaftlihe Betrieb oder die Molkerei diese Ware unbedingt benbtigt;

h) Meterivare aus Filzstoffen an gewerbliche Betriebe.

85 Abgabe von Nähmitteln

(1) Auf die bereits S gewordenen noch gültigen Näh- mittelabschnitte der 2., 3. und 4. Reihskleiderkarte und der 2. Spinnstofffarte für Polen sowie auf die in Zukunft gültig werdenden Nähmittelabschnitte oder der zum Bezug von Näh- mitteln aufgerufenen Sonderabschnitte obengenannter Karten Näb bis auf weiteres jeweils bei Eintreten der Fälligkeit Nähmittel im Gegenwerte von N2.AMÆ —,30 in Worten: dreißig Reichspfennige (Einzelhandelspreis) abgegeben und bezogen werden. Auf die fälligen und in Zukunft fällig wer- denden Nähmittelabschnitte der Säuglingskarte dürfen bis auf iveiteres Nähmittel im Gegenwekte von NA —,25 in Worten: fünfundzwanzig Rétichspfennige (Einzelhandels- preis) abgegeben und bezogen werden.

(2) Bei der Abgabe von Nähseiden und Seidenglanznäh- garnen (leßtere in den Längen þis zu 100 Metern einschl.) ist in jedem Falle nur die Hälfte des Wertes auf den Abschnitt. anzurechnen.

§6

Führung des Bedarfsnachweises bei HF.-Kleidung (1) Parteiamtliche Bekleidungsgegenstände der Hitler- ugend dürfen, soweit sie im Katalog der Vierten Reichs- fleiderkarte aufgeführt sind, auf Bezugsabschnitte der Reichs- kleiderkarte nur dann abgegeben werden, wenn der JFnhaäber der Reichskleiderkarte gleichzeitig seinen HJ.-Ausweis vorlegt. (2) Die Abgabe des Kleidungss\tückes ist von der Verkaufs- stelle auf der Reichskleiderkarte unter Angabe des Verkaufs- tages und unter Beidrückung des Firmenstempels zu vermerken.

j §7 ï Ausnahmen Jn besonders he ründeten Einzelfällen können Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anordunung zugelassen werden. 88 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12 bis-15 der erordnung über ‘den Warenver- kehr und den Strafvorschriften auf dem Gebiet der Bewirt- schaftung bezugsbeshränkter Erzeugnisse (Verbrauchsrege- lungs-Strafverordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I, S. 734) bestraft.

89 JFukrasfttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943’ in Kraft. (2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auth in den

eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, /

Berlin, den 21. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. i Hagemann.

Anlage A Bescheinigung der Versandgeschäfte

Wir sind berechtigt, vom Verbraucher abgetrennte Abschnitte

der Reichskleiderkarte für den Einkauf im Wege des Versandes anzunehmen.

Wir mußten an abgetrennten Abschnitten, die nicht beliefert werden konnten, zurückgeben:

L Punkte für Männer, Punkte für Knaben, Le C Ct Punkte für Frauen, «Punkte für Mädchen, E o L Punkte für Kleinkinder.

Der Verbraucher ist auf Grund ‘des § 1 Abs. 3 der Anord- nung 1 zur Ergänzung und Durchführung zur Anordnung 1/43 vom 21. Dezember 1942 berechtigt, die nachstehend aufgeklebten und mit unserem Firmenstempel versehenen Kleiderkartenabschnitte zum Einkauf in einer offenen Verkaufsstelle zu verwenden.

Ne E LOMENEN hat die zum Einkauf verwendeten Kleider- kartenabshnitte abzutrennen.

E D Md E 0 S ATE E I D U E000 5 C S A D

Ort und Datum. Firmenstempel und Unterschrift.

Raum zum Aufkleben dex Kleiderkartenabschnitte.

(Die zurückzugebenden Kleidérkartenabschnitte sind nah Farben sortiert aufzukleben.) [h s ch Farben

/ Anlage B Veïbraucherexklärung "e

Zu der Jhnèn mit Auftrag Nr. lia I VO, C 1] erteilten Bestellung äuf

wir folgende Erklärung ab:

1. (Gilt bei Bestellung auf Wasserschußkleidung.) Die bestellte Wasserschußkléidung verbleibt in unserem Rd Sie ‘ist aus\{ließli zur leihweisen Ueber- lassung att Gefolgscháftsmitglieder, die regelmäßig unter der Einwirkung von Wasser und anderen Flü Pn, mit Ausnahme von Säuren, zu arbeiten haben, bei Aus- übung ihrer béruflihen Tätigkeit (körperlihe Arbeit) be- stimmt. Sié diènt niht für den Werkshuß odêrx. den

rer Reedereien, eckspersonal gehören und Oelzeug un-

die Abgabe von Oelzeug an sonstige Verbraucher ist au E Kleiderkartenabschnitte oder Bezugscheine

Reich3- und Staat38anzeiger Nr. 2 vom 5. Januar 1943. &. 4

h

2. (Gilt bei Bestellung auf Jndustrieshürzen gan aus wee lolfen oder Suite A Mes Lins Ges asis. Die bestellten Schürzen verbleiben in u Eigent Gie ase pr mellen aieecain S iet ih "a Hefolgshast8mitglieder mmt, die sie i t Arbeitsscuyes unbedingt benötigen e Vnteresse des 3. a) Die Zahl der Arbeitskräfte, für die Bekleid der bestelien Art benötigt wird, beträgt . S B b) E El an Kleidungsstücken der bestellten Art E E S o) Der Lagerbestand an Kleidungsstücken der bestellten Met B aae nenen

4. Die Ware if von uns nur einmal, und zwar mit dem vorliegenden Auftrag, bestellt worden.

e Spa papa a a aa a cane. e.

Rechtsverbindliche Unterschrift.

Anorduung 1/43 der Reichsstelle Kautschuk (Bewirtschastung von Kautschuk und Ruß)

Vom 22. Dezember 1942

Auf Grund der. Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember- 1942 (RGVl. I S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung übec die Reichsstellen jur Veberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 8. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. .192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung. des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

P Geltungsbereih und Beschlagnahme

(1) Kautschuk oder Erzeugnisse daraus, Gummiabfälle, Altgummi, Regenerat oder Erzeug- nisse daraus, H E GuUgen, Regeneratmischungen, Kautschuks-

Ruß ösungen_ oder Erzeugnisse daraus, ü : :

nachstehend „Waren“ genannt unterliegen ais sie sih im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches befin en, dort anfallen oder dorthin eingeführt were den, der S lagiaqnte zugunsten der Reichsstelle Kautschuk. Die Wirkungen der Beschlagnahme ergeben sich aus der Ver-

ordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Rege- lung des Warenverkehrs vom 4. März 1941 (RGPVI. I S. 551).

82 Begriffsbestimmung

(1) Kautschuk im Sinne dieser Anordnung sind Natur- kautshuk und Kunstkautschuk

a) Natuxkautschuk sind naturflüssige und konzentrierte Kautschukmilh" (Latex) und der. durch Aufberei- tung von Kautschukmilh gewonnene Rohkautschuk As Form, und zwar in unvulkanisiectem

ustand. Als Naturxkautshuk gelten auch Guttapercha und Balata.,

b) Kunstkautschuk sind durch Polymerisation des Butadien, Fsopren, Dimethylbutadien, Chlor- butadien oder anderer Abkömmlinge des Butadien auf künstliche Weise gewonnene feste oder flüssige fautshukähnliche Stoffe, die vulkanisierbar sind und sich im wesentlichen in einer Ee ver-

® arbeiten lassen, die der Natuxkautschukverarbeitung entspricht. Als Küristkautschuk gelten auch Umt Eg p rone aliphatisher Dihalogenverbin- ungen mit Alkalipolysulfid.

(2) Gummiabfälle sind die bei der Verarbeitung oder e S von Kautschuk “entstehenden vulkanisierten Ab- älle. ¿

(3) Altgummi sind die für ihren ursprünglihen Ver- wendungszweck unbrauchbar gewordenen teilweise oder dUse- s{hließlih aus Kautschuk hergestellten Waren. Als Altgummi gelten auch Weichgummimehl und Hartgummistaub. :

G Mgen ist der aus Gummiabfällen oder Altgummi im Wege der Replastizierung oder Regenerierung chwieder- gewonnene Werkstoff.

(5) Kautschukmischungen sind unvulkanisierte Mischungen, B deren Herstellung außer Füll- und Zusabstoffen aller Art aturkautschuk oder Kunstkautshuk verwendet worden ist.

- (6) Regeneratmischungen sind Mischungen, zu deren Herstellung außer Füll- und Zusaßstoffen aller Art aus- \{hließlich Regenerat (niht Kautschuk) verwendet worden ist,

(7) A Engen sind Quellungen sowie Lösungen von Naturkautschuk, Kunstkautshuk oder von Kautschuk- mischungen. (8) Als Ruß gelten Gas-, Acetylen- und Flammruß sowie hieraus. Per geeemte Rußgemische.

(9) Gasruß ist au ein Mischruß, der mehr als 45 v. H: Gas8ruß enthält. (10) Acétylenruß ist auch ein Mischruß, der- mehr als 45 v. H. Acetylenruß enthält.

(11) E ist auch ein Kien-, Oel- und E ae solcher Mischruß, der mehr als 55 .v. H. Flammru enthält.

| E Ausnahmen von der Beschlagnahme Ausgenommen von der Beschlagnahme sind a) Waren, die sih im Eigentum oder im Besiy der Wehrmacht oder der Wäffen-4/ befinden, b) Waren, die beim Verbraucher in ihrem Zweck ‘entsprehenden Gebrauch sind, mit Ausnahme von Fahrzeugreifen- i

(Fortsepung in der Ersten Beilage.)

__—

Verantwortlich für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Prästdent Dr. Schlange in Potsdam; verantwortlich für den Wirtshäftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: ' Rudolf Lan \ch in Berlin NW 21 Druck dèr Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.

Vier Beilagen

leinschl Börsenbeilzge und-einer Zentralhandeläregie ¿bei!agei.

WBerkluftshuß. “Sie findet nicht für den privaten Gebrauch

an Hochseefischer gegen Bescheinigung des Verbandes

des Trâgers VerwÄduüg.

Bei der gekiïrzten Ausgabe ‘fallen die Zentralhandelsregister- und die Vörseubeilage joxt.

Nr. 2

zum Deutschen Rei

Erste Beilage

chsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Verlin, Dienstag, den 5. Fanuar

1943

ÈÒ————sICÛSh— T (Fortseÿung aus dem Hauptblatt.) 8 4

Verarbeitung (O) Wer Kautschuk, : Gumiabfälle, Altgummi, Regenerat, Kautschukmischungen zur gewerblihen Fnst1nd- sezung von Fahrzeugreifen und Transport- ___ bändern

Ruß i 20 verarbeitet, bedarf dazu der Genehmigung der Reichs\telle (Herstellungs8anweisung, Verarbeitungsgenehmigung, Rund- erneuerungszulassung).

A (2) Ruß E bis zur Höchstmenge von 300 kg monat- lich ohne Genehmigung verarbeitet werden.

E Handel Wer mit : :

Kraftfahrzeug- und Gespannwagenreifen, - Gummiabfällen, Altgummi oder Regenexat handelt, bedarf dazu der Genehmigung der Reichsstelle

(Handel3zulassung). - 6

Meldepflicht

(1) Wer den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und der §55 und 11 Abs. 3 unterliegt, ist gegenüber der Reichsstelle hin- sichilih Lagerhaltung und Verarbeitung nah Maßgabe der von der Reichsstelle zu erlassenden Einzelbestimmungen und dex von ihr herausgegebenen Meldeformblätter meldepflichtig.

(2) Wer Kautschuk und Ruß herstellt und verteilt, is hiu- sichtlih Herstellung und Lagerhaltung meldepflichtig.

(3) Die Richtigkeit der der Reichsstelle erstatteten Mel- dungen muß buhmäßig und durch Unterlagen nachweisbar

sein. è7

Bedingungen und Auflagen : (1) Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Genehmi- gungen sind jederzeit widerruflih. l (2) Die Genehmigungen können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. és

Ausnahmen

Die Reichsstelle behält sich vor, in begründeten Fällen Ausnahmen vou deu Bestimmungen dieser Anorduung zuzu-

lassen. 9

Strafvorschristen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. al “810

| Jukrafttreten und Uebergängsbestimmungen

, (1) Die Anordnung tritt am 1. Fanuar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten . Ostgebiete und für die Gebiete von Eupen-Malmedy und Moresnet. N

(2) Gleichzeitig treten die nachstehenden Anordnungen der früheren Reichsstelle für Kautschuk und Asbest außer Kraft.

Nr. 37 vqm 19. Oktober 1936 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 245 v. 20. 10. 1936),

Nx. 41 voin 13. Fuli 1937 “(Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 159 v. 14. 7. 1937), '

Nr. 42 vom 3. Fanuar 1938 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 1 v. 3. 1. 1938), i

Nr. 43 vom 3. Fanuarx 1938 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nx. 1 v. 3. 1. 1938), :

Nx. 44 vom 3. Januar 1938 mit ihren Aenderungs- anordnungen vom 28, Dezember 1938, 3. Fuli und 8, März 1940 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nx. 1 v. 3..1..1938, Nr. 305 v. 31, 12, 1938, Nr. 152 v. 5. 7. 1939, Nx. 58 v. 8. 3, 1940),

Nr. 46 vóm 13. Oktober 1938 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 239 v. 13. 10. 1938),

Nr. 49 vom 28. Juli 1939 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 173 v. 29. 7. 1939),

Nx. 50 vom 11. September 1939 mit der zweiten und

dritten Bekanntmachung hierzu (Reichsanz. u.

Preuß. Staatsanz. Nr. 211 v. 11, 9. 1939, Nr. 230 v. 2. 10. 1939 und Nx. 236 v. 9. 10. 1939),

Nr. 51 vom 11. September 1939 (Reichsanz. u. Preuß. |

Staatsanz. Nr. 211 v. 11. 9. 1939), Nr. 53 vom 8. April 1940 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 83 v. 9, 4.1940), Nr. 55 vom 23. September 1940 (Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nx. 225 v.25. 9. 1940), sowie die Anoxdnung * Nr. 11 vom 27. Fuli 1940 der Reichsstelle für Ruß | Ion: u. Preuß. Staatsanz. Nr. 177 v. 31. 7. 1940). (3) Verarbeitungsgenehmigungen und Handelszulassungen, die auf Grund der Anordnungen 42, 43, 44 der Reichsstelle ür Kautschuk und Asbest und der Anordnung 11 der Reichs- telle für Ruß erteilt worden sind, behalten bis. auf weiteres hre Gültigkeit.

Berlin, den 22, Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte Kautschuk: Jehle.

Anordnung Nr. 1 zur Durchführung der Anordnung 1/43 der Reichsstelle i : Kautschuk L : (Bewirtshaftung von Fahrzeugreifen) Vom 22. Dezember 1942,

aft Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und N ogetung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Rei )sanzeiger und Preußischer Staätsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit ZuU-

/

Reifen im Sinne dieser Anordnung sind: i (1) Luftreifen (Decke, Shlauch und Felgenband) sowie Vollgummireifeñn für Fahrzeuge jeder Art und

é (2) Flugzeugreifen. ¿s

Erstausrüstung

(1) Lieferung und Bezug von Reifen für die Erstaus- rüstung fabrifkneuer Fahrzeuge bedürfen der Genehmigung der Reichsstelle.

(2) Für die: Erstausrüstung von Gespannwagen mit Rei- fen werden die Genehmigungen von den Landeswirtschafts- amtern im Auftrage der Reichsstelle erteilt, *

f: 8 3 Ersaßbedarf

(1) Reifen für Ersazbedarf dürfen nur gegen Reifenkarte oder Bezugschein geliefert und bezogen werden.

(2) Reifen für Ersaßbedarf werden im Auftrage der Reichsstelle durch die Landeswirtschaftsämtér genehmigt. Die Landeswirtschaftsämter können „diese Ermächtigung auf die Wirtschaftsämter übertragen. :

(3) Die Genehmigung wird erteilt: ;

a) durch Reisenkarte (neues Muster i. d. Anl.) für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die eine Reifenkarte ausgestellt ist 3 Abs. 4), auf Antrag des Fahrzeughalters, den dieser über êinen von der Reichsstelle zugelassenen Runderneuerungs- betrieb durch Vermittlung eines Reifenhändlers einzureichen hat. Die Landeswirtschastsämter können den Kreis der für die Einreichung zuge-

, lassenen Runderneuerungsbetriebe beschränken;

b) durch Bezugschein für alle übrigen Fahrzeuge (z. B. Fahrräder, vollgummibereifte und Elektro- fahrzeuge, Gespannwagen), auf Antrag des Fahr-

; zeughalters beim zuständigen Wirtschastsamt.

(4) Der Fahrzeughalter is verpflichtet, innerhalb eines Monats nah Zulassung oder, soweit für sein Fahrzeug eine Reifenkarte noh nicht ausgestellt ist, innerhalb eines Monats nah Fnkrafttreten dieser Durchführungsanordnung für jedes zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug und jeden Anhänger eine Reifenkarte bei dem Wirtschaftsamt seines Wohnsives oder gewöhnlichen Ss zu be- antragen. Das Wirtschaftsamt vermerkt . die Erteilung der Reifenkarte auf der Zulassungsurkunde des Fahrzeuges.

(5) Als Bestandteil dieser Durchführungsanordnung gelten auch die Vorschriften für den Fahrzeughalter und für den Reifenhändler, die in der Reifenkarte des neuen Musters enthalten sind. Dies alten Musters noch im Gebrauch ist odex eine Reisenkarte nicht ausgestellt zu werden brautht.

(6) Die Auslieferung eines Ersaßreifens erfolgt nur gegen I LICUES des zu erseßenden Reifens; dieser ift beim Wirtschaftsamt oder dessen Beauftragten abzuliefern:

(7) Für Behörden mit großem Kraftfahrzeugpark gelten für die Beschaffung von Ersaßreifen besondere Bestimmungen der Reichs telle. /

gilt auch dann, wenn eine Reifenkarte -

S4 S 4 Begrifssbestimmung Benuzung beshlagnahmter Reifen

(1) Reifen, die an im Verkehr befindlihen Fahrzeugen aujgetegt sind, dürfen an diesen benußt werden. Umlegungen von zulassungspflihtigen Kraftfahrzeugen oder an Poiihen dürfen nur mit Genehmigung des Landeswirtschaftsamtes vorgenommen werden.

(2) Das die noch für Kraftfahrzeuge verwendbar sind, dürfen an Gespannwagen nit benuyt und nicht für' diesen Verwendungszweck veräußert und erworben werden.

S D

Verkauf bereister Fahrzeuge

(1) Neue Fahrzeuge müssen bei Lerkauf bereift geliefert werden. E A

(2) Unbeschadet der Beschlagnahme der Keifen bedarf der Verkauf gebrouhter Fahrzeuge mit Reifen keiner Ge nehmigung der Reichsstelle Kautschuk.

S6 Ablieferungspflicht

(1) Wer im Eigentum oder Besiß sowohl lofer als au auf stillgelegten Fahrzeugen, Fahrgestellen, Achsen und Felgen montierter beshlagnahmter Reifen ist, oder fe in Verwah- rung hat, hat sie auf Anforderung der Reichsstelle oder der von ihr beauftragten Stelle (Landeswirtschaftsamt oder Wirts

| schaftsamt) abzuliefern.

87

Sonderbestimmungen

(1) Für Reifen, die aus der Autoverwertung lose oder aufgelegt auf Felgen, Achsen und Fahrgestellen anfallen, gel- ten besondere Bestimmungen. :

(2) Die - Reichsstelle kánn Ausnahmen von den Bestint- mungen dieser Durhführungsanordnung zulassen.

S8 Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese - Durhführungsanord- nung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehx und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Pa en gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung be- zugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafver- ordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. [ _S. 734) bestraft. 7 E : 89

JFnkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die angegliederten Ostgebiete und die Ges biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 22, Dezember 1942,

Dér Reichsbeauftragte Kautschuk FEHUE :

S. 734) folgende Auflagen:

dO

regelmäßige Luftdruckontrollen zu prüfen . Das Fahrzeug nicht zu überlasten

vorgeschriebene

c Go

möglichkeit erhalten bleibt !

schaden ein Deckenpaar unbrauchbar wurde. -

Unterschrift des Fahrzeughalters ist die Reifenkarte ungültig.

gewährleisten.

zustand in die Reifenkarte éingetragen werden.

Datteln werden.

stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

1, Die Reifen sahgemäß auflegen (möglichst durch Fachmann)! . Den vorgeschriebenen Luftdruck einzuhaltèn und durch |

ea aao...

Ort, Datum

: - Vorschriften für den Reifenh ändler. I. Auf Grund des § 7 meiner Anordnung 1/43 vom 22, 12. 1942 (RAnz. Nr. 2 vom 5. 1. 1943) în Verbindung mit F 3 der- Verbrauc)8- regelungs-Strafverordnung vom 26. 11, 1941 (RGBl. T S. 734) mache ih hiermit dem Reifenhändler folgende Auflagen: Me 1, Der Reifenhändler hat den Fahrzeughaltern jede Ausbesserung und Runderneuerung rechtzeitig zu ermöglichen. Sofern er _ über keine eigenen Einrichtungen hierzu verfügt, muß er diese durch nahweisbare Abkommen mit geeigneten Betrieben

Reichsstelle Kautschuk, Berlin W 50, Augsburger Straße 38. ck Wi: Reifenkarte L.W.A. Gle Es : : L : C C te Ausfertigung für das am ............ 19... neu zugelassene (bewinkelte) Fahrzeug M Ia alen Cs a Des UDNTZEUGNGlLELS. «ais s abei ao p 0d Cd Se beat U S en e S C E E C V E E C C V E T A P A L o E Cd B L 06/0/0086 AUSGCNCNT:ANE » ele se eie O Geschäftszweig oder Beruf oder Zweck des Fahrzeugs Unterschrift, Stempel Beschreibung des Fahrzeugs: (Nichtzutreffendes durchstreichen.) Lastkraftivagen Tonnen; Lieferwagen t; Omnibus für .…..., Personen; Personenkraftwagen; Ackershlepper; Sattelschlepperz Zugmaschine; Dreirad; Zweirad; Anhänger einachsig, zweiachsig, oder: .…..... E R L) Ne CUEC C oe vie S ese Ea L L Us ps L PCSCCES °

Das Fahrzeug: ist einfach-, zwillings-, vollgummibereist; besißt Generatorengas-, Flüssigga8-, Hochdruckgas-, Niederdruckgas-, Elektroantrieb,

Das Fahrzeug ist: Feuerwehrfahrzeug; Baufahrzeug; nur für Treibgastransporte eingeseßt; mit der Reifengröße 10.50—20 und darüber aus3-

gerüstet; von einem Kontingentsträger angemietet oder beordert; gehört zur Fahrbereits{haft „eee erenannrn s Die Reifenkarte ist eine Urkunde, eigenmächtige Aeuderungen sind strafbar!

Alle Eintragungen in die Reifenkarte, auch der Behörden und der Reifenhändler, haben nur in Tinte zu erfolgen,

Vorschriften für den Fahrzeughalter.

I. Fahrzeughalter und Fahrer müssen alles tun, um die Lebensdauer der im Kriege schwer erseybaren Reifen möglichst zu verlängern, Jch mache diesen daher unter Bezug auf § 3 der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in der Fassung vom 26, 11, 1941 (RGB|, 1

gemäß dem- von der Wirtschaftsstelle für Kraftfahrzeugreifen G. m. b, H, (Wikrafa), Berlin, herausgegebenen technischen / Handbuch für Fahrzeugluftreifen (Reifentafel)!

. Gleichmäßig und zügig fahren und die durch die Straßenverkehrs-Ordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

sigeshwindigkeit nit zu überschreiten! ¿ j / :

. Jede erforderliche Ausbesserung und Runderneuerung rechtzeitig vorzunehmen (nicht bis auf die Leinwand herunter- fahren). Jnsbesondere auch geringfügige Verleßungen von Decken sofort vulfanisieren zu lassen, damit deren Runderneuerungs-

E Auch dringendste Fahrten entbinden niemals von der sachgemäßen Reifenpflege! “Fug Fahrzeughalter und Fahrer, welche diesen Auflagen zuwiderhandeln und damit in gröblichster Weise gegen die ihnen obliegenden Kriegspflichten verstoßen, haben damit zu rechnen, von der weiteren Reifenzuteilung ausgeschlossen zu iverden und werden außerdem mit Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und Geldstrase in unbeschränkter Höhe oder einer diejer beiden Strafen bestraft. IL, Ersaßreifen werden nur bewilligt, wenn die Genehmigungsbehörde die Ueberzeugung hat, daß der Fahrzeughalter vorher alles getan hat, um die Gebrauchsfähigkeit des Reifens so lange wie möglich zu erhalten. Daraus folgt für Fahrzeughalter und Fahrer, ständig darauf u achten, daß niemals der richtige Zeitpunkt fürdie Ründerneuerung der einzelnen Dee versäumt wird. Werden gleichzeitig mehrere Ersaß» been beanttagt, so zeigt dies meistens, daß der Fahrzeughalter seiner Erhalt 1ngspflicht nicht nahkam. Für ein einfach bereistes Fahrzeug darf daher kurzfristig stets nur eine einzelne Decke beantragt werden; für ein zwillingsbereistes Fahrzeug auch zwei, wenn durch denselben Reifen-

ITT. Der Fahrzeughalter verpflichtet sih durch seine Unterschrift, diese Auflagen aufs sorgfältigste zu beachten. Ohne recht8verbindliche

...... ...….…. 0ST 0S

Rechtsverbindliche Unterschrift des Fahrzeughalters

2, Bei Beantragung und Auslieferung eines Ersaßhreifens muß jede Decke nach Fabrikat und Deckennummer bzw, nach Erhaltungs-

3. Jede zur Runderneuerung in Austrag gegebene Dede muß nah Fabrikat und Deckennummer eingetragen werden; jede runds erneuerte Decke muß, falls Fabrikat und Deckennummer nicht mehr exsichtlich sind, nach der Kennzeichnung des Runderneuerers

4, Der Reifenhändler hat nah bestem Wissen und Gewissen zu bescheinigen, we3halb der Reifenersaß notivendig ivurde, ins besondere ob und inwieweit diefer durch einen Verstoß gegen die dem Fahrzeughalter oben gemachten Auflagen bewirkt wurde, Wird für die vorzeitige Vernichtung ein Fabrikationsfehler angegeben, so ist der Reifenkarte eine Abschrift des Entschädigungs anspruches an die Wikrafa anzufügen oder zu begründen, weshalb dieser nicht eingereicht bzw. abgelchnt wurde. Jst ein Unfall “der Grund, so ist eine ortspolizeilihe Bescheinigung anzufügen., ; d : i: TT, Zuwiderhandlungen werden gemäß meiner Anordnung Nr. 1 zur Durchsüßrung der Anordnung 1/43 vom 22. 12.1942 bestraft, Jusbesvudere hat ein solcher Reifenhändler zu gewärtigen, daß ihm der Reifenhandel untersagt wird.

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