Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 4 vom 7. Januar 1943. S. 2
Ablieferungspflichten
86 (1) Der nah § 1 der Verordnung über Fettabscheider
vom 10. April 1940 (RGBL. T S. 634) gewonnene Fett- |
cchlamm ist an die von der Reichsstelle Ren Sanimel- Mae abzuliefern. Die für die einzelnen Bezirke eingesehßten Sammelfirmen können bei dem zuständigen Landeswirtschafts- amt erfragt werden. l S i (2) Die gleiche Ablieferungspflicht gilt für die bei der Verarbeitung. von Mersol D zu Mate anfallenden unverseif- baren Teile (U. V. M.) mit der Maßgabe, daß das U. V. M. aussließlich an die von der Reichsstelle zugelassenen Firmen abzuliefern ist. Herstellungsverbote S7 (1). Rohstoffe, zu deren Veräußerung nach § 2 -eine Genehmigung erforderlich ist, dürfen nicht verwendet werden für die Herstellung von: A | . 1. Linoleum und linoleumähnlihen Erzeugnissen, be- druckten Wollfilzpappen; 2. Wachstuchen aller Art; 3. Linkrusta und ähnlichem; . Lackleder; . Oeltapeten; ). Kerzen. i S ; (2) Für Ausfuhrzwecke können die im Abs. 1 erwähnten Waren bei Vorliegen einer Genehmigung der Reichsstelle ver-
arbeitei. werden. | Kittherstellung S8
(1) Oelhaltige Kikte- sind Kitte, welche Pie und tierishe Oele und Fette, deren Fettsäuren, Firnisse und Standöle, synthetische Fettsäuren, Tallöl und Tallölerzeug- nisse sowie Lackrohstoffe und Zwischenerzeugnisse (z. B. Binder. und Kunstharze), die unter Mitverwendung der dbor- genannten Stoffe hergestellt sind, enthalten.
(2) Für Dachverglasungen auf Eisenkonstruktionen dürfen nur Kitte verwendet werden, die keine der in Abs. 1 erwähnten Rohstoffe enthalten (Dachkitte).
(3) Die Gebote der vorstehenden Absäße gelten für Her- steller, Lieferer, Verarbeiter und Verbraucher von Kitten.
Verbot von ölhaltigen Anstrichmitteln S'Y
(1) Anstrichmittel (einschließlich Spachtelmasse . und Porenfüller), welche die in §8 Abs. 1 genannten Stoffe ent- halten, dürfen nicht aufgebracht werden:
1. Auf Bauwerke aller Art und ihre Teile innen und außen; hierunter fallen auch Baracken, Schuppen, Lauben, Buden, Verkaufsstände, Ueberdachungen, Zäune und Planken. Ausgenommen hiervon find neue ungestrichene Außenfenstex und Außentüren von massiven Bauten und von Wohnbaracken, soweit sie unmittelbar der Witterung ausgeseßt sind. Hier ist ein zweimaliger Anstrich erlaubt;
2. Auf Möbel aller Art.
(2) Bei dem Anstrih von Eisen-, Stahl- und sonstigen ‘Metallbauwerken dürfen die Metallteile nux einen Gründ- und einen Deckänstrich erhalten.
(3) Die Herstéller und Lieferer sind verpflichtet, die in 5.8 Abs. 1 aufgeführten Lakrohstoffe und Zwischenerzeugnisse sowie die unter Verwendung aller in § 8 Abs. 1 genannten
Stoffe hergestellten Anstrichmittel als ölhaltig zu kenn- :
zeichnen.
(4) Die Gebote der Ab}. 1 bis 3 gelten sür Herstellex,
Lieferer und Verbraucher von Anstrichmitteln. Versorgungsübersicht ; S 10
(1) Die Verarbeiter und Bearbeiter von pflanzlihen und tierischen Oelen und Fetten sowie deren Fettsäuren, syn- thetischen Fettsäuren und Mersol, chlorfreiex Mersolsulfou- saure, Glyzerinen und Glyzerogeû in:
1. der Lack- und Farben-Fndustrie;
2. verschiedenen JZndustrien; haben jährlih eine Bestandsmeldung der Reichsstelle einzu- reichen.
(2) Die Veredlungs-Fndustrie, nämlich Härtungsbetriebe, Mischtalg- und Gerberfett- sowie Degrashersteller, Spalt- und Destillationsbetriebe, Olein- und Stearinhersteller haben vierteljährlich, die Leinsaatverarbeiter/Firnishersteller “ mo- natlich Meldungen über Rohstoff-Bewegung und -Verbrauch der Reichsstelle einzureichen,
(3) Sämtliche Meldungen sind auf vorgeschriebenen Form- |
blättern, die von der Reichsstelle zu beziehen sind, zu erstatten.
(4) Die jährlichen Meldungen 10. Fanuar eines jeden Jahres, die viexrteljährlichen Meldungen bis zum 10. des auf das abgeschlossene Viertel- jahr folgenden Monats, die monatlichen Meldungen bis um 10. des folgenden Monats unaufgefordert der Reichs- telle zu erstatten.
Bezugsregelung für Firnisse §11 :
(1) Firnisse zu Anstreichzwecken dürfen nux an das An- streichgewerbe und an gewerbliche Verbrauchex für Anstreich- . zwecke abgegeben werden.
(2) Firnisse dürfen nur gegen die aus der Aulage B er- sichtliche Verpflichtungserklärung an Abnehmer geliefert und bezogen werden. Der Verbrauch von Firnissen zu ande- ren Zwecken, als den in der Verpflichtungserklärung- ge- nannten, ist verboten.
(3) Die Vordrucke für die Verpflichtungserklärung, kön- nen bei der Fachgruppe Lake, Farhen Und Anstrichbedarf der Wirtschaftsgruppe Groß- - und Außenhandel, Berlin-Charlot- tenburg 2, Kantstr. 162, bei der Fachabteilung Farben der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, Berlin W 25, Kluckstr. Dl oder bei der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel, Berlin SW 68, Lindenstr. 28, bezogen werden.
Lagerhaltung 8 12
Verarbeiter und Bearbeiter von Rohstoffen dex An- i
lage A dürfen nicht e als einen Monatsbedarf der ge- nannten Rohstoffe und Waren auf eigenem odex fremdem Lager ansammeln. Als Monatsbedarf gilt die zue Verarhei-
sind bis zum |
0 E S
tung oder Bearbeitung durch Herstellungsanweisung oder Ver- arbeitungsgenehmigüng oder Verbrauchsgenehmigung frei- gegebene Monatsnienge. i 4
Buchführungspflicht 8 13
Hersteller, Einführer, Verarbeiter, Bearbeiter und Bin- nengroßhändler von Rohstoffen und Waren, zu deren Ver- äußerung eine Genehmigung erforderlich ist, sind verpflichtet, besondere Bücher zu führen, aus denen die Mengen der ver- arbeiteten und auf Lager gehaltenen Rohstoffe SeA der her- gestellten und auf Lager gehaltenen Halh- oder unter Berücksichtigung der Ein- und Ausgänge laufend ersehen tverden können. Die Einführer und Binnengroßhändler sind außerdem verpflichtet, die Einkaufs- und Verkaufspreise im Rahmen dieser vorgeschriebenen Buchführung aufzuzeichnen.
Ausnahmebestimmung
g 14
Die Reichsstelle oder- die von ihr. beauftragte Stelle kann in besonderen Fällen AusKahmen von dieser Anordnung zu-
lassen. i Strafvorschriften 815
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung sind nah den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr trafbar. :
N — Geltungsbereich und Jukrafttreten 8 16
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft und gilt auch in den eingegliederten Östgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet.
(2) Am gleichen Tage treten — hinsichtlih der Ziffern 5 und 10 im Einvernehmen mit der „Reichsstelle Chemie“ — folgende Anordnungen außer Kraft:
1. Allgemeine Anordnung auf dem Gebiet der Fett- verforgung der Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle und der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung vom 27. November 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 278 vom 28. November 1934), in der Fassung der Aenderungsanordnungen vom 5. Februar 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 30 vom 5. Februar 1935), vom 30. Fuli 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 175 vom 30. Zuli 1936) und vom 9. November 1942 (Deutscher Reichsanz. and Preußischer Staatsanz. Nr. 265 vom 11. No- vember 1942), in Verbindung mit der Anordnung \èr. 16 der Ueberwachungsstelle für industrielle Fett- 'ersorgung (Veräußerungsgenehmigung für Tier- örperfette) vom 21. Mai 1938 (Deutscher Reichs- inz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 117 vom 21. Mai 19838), jedoch mit der Maßgabe, daß nur diejenigen Vorschriften außer Kraft treten, die die Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung angehen; 5 j
; Anordnung) Nr. 3 dex Ueberwachungsstelle für indu-
strielle Féliversorgung (Betciebs- und Bestands- anmeldung) vom 20. Oktober 1934 (Deutscher Reichs- anz. _und® Preußischer Staatsanz. Nr. 246 vom 20. Oktober 1934); Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle für indu- trielle Fettversorgung (Lagerhaltung) vom 27, No- vember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 278 vom 28. November 1934), in der Fassung der Anordnung vom 18. Februar 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 42 vom 19, Februar 1935); :
. Anordnung Nr. 5 der Ueberwachungsstelle für indu- \strielle Fettversorgung (Verarbeitungsgenehmigung füx die Lack-, Oelfarben-, Druckfarben-, Kitt-, Lino- ‘eum-, Wachstuch-, Kunsttuch-, Ledertuch-, Kunst- eder, Linkrusta- und Tapeten-Judustrie) vom 27. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preu- zischer Staatsanz. Nr. 300 vom 27. Dezember 1934), in der Fassung der Aenderungsanordnungen vom 23. Juni 1936 (Deutscher
‘her Staatsanz. Nr. 143 vom 23. Juni 1936) und 50m 6. November 1937 (Deutscher Reichsanz. und Ties Staatsanz. Nr. 258 vom 8. November
T); /
- Allgemeine Anordnung’ auf dem Gebiet der Firnis- bex lleliie der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung und der Ueberwachungsstelle „Che- mie“ vom 10. Februar 1936 (Deutscher Reichsganz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 34 vom 10. Februar 1936), in der Fassung der Anordnung vom 183. Juni 1936 E Reichsanz. und Preußischer Staats- anz. Nr. 135 vom 13. Juni 1936);
. Anordnung Nr. 17 der Üeberwachungsstelle für indu- strielle Fettversorgung (Einführung von Rohstoff- vorschriften im Lande ‘Oesterreih) vom 15. Sep- „tember 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 215 vom 15. September 1938);
- Anordnung Nr. 18 der Ueberwachungsstelle für indu- strielle Fettversorgung (Einführung von Rohstoff- vorschriften in den sudetendeutshen Gebieten) vom 16. Februar 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preu- Bischer Staatsanz. Nr. 40 vom 16. Februar 1939);
. Anordnung Nr. 19 der Reichsstelle für industrielle Petersorgung vom 5. September 1939 (Deutscher
eich8anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 206 vom *
5. September 1939);
. Anordnung Nr. 27 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung (Einführung von Rohstoffvorschriften in den eingegliederten Ostgebieten) vom 15. April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staats- anz. Nr. 90 vom 17. April 1940), in der Fassung der Aenderungsanoëdnungen vom 15, Zuli 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 163 vom 15. Juli 1942) und vom 1. Sèptember 1942 (Deutscher ‘Reichsanz. und Preußischer Staats- anz. Nr. 205 vom 2. September 1942);
. Anordnung der Reichsstelle für industrielle Rer versorgung und der Reichsstelle „Chemie“ betre fend
Herstellung, Lieferung, Verarbeitung und Verbrauch .
von Kitten und Anstrichmitteln (Neufassung dec An-
Fertigfabrikate -
Reichs. inz. und Preußi- |.
ordnung 12 der Reichsstelle für industrielle Fettveva
orgung vom 21, November 1935 in der Fassun r Anordnung über Tallöl vom 13. Juni 1936 vom 31. Fanuar 1941 COeutsiher Reichsanz. und Ton er Staatsanz. Nr. 32 vom 7. Februar
11. Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung betreffend Durchfühxung der Fetts rüdgewinnung vom 3. März 1942 (Deutscher Reich8s anz. und Preußischer Staat8anz. Nr. 56 vom 7. März
: 1942 — Ministerialbl. des Reichswirtschäftsmini- steriums 1942 S. 131 —),
Soweit im Einzelfall auf die außer Kraft getretenen Vorschriften Bezug genommen worden ist, treten die Vor- schriften dieser Anordnungen an deren Stelle.
Berlin, den 24. Dezember 1949. | Der Reichsbeauftragte.
J. Rietdor f. Aulage A,
Nummer des - Statistischen Warenverzeichnisses
Warenbezeichnung
aus 109 a/b, 126a— 128b, 13la—b, 166a, 166e—f, 166h, 1661, 167, 168, 171b — d, 207A/B, 208
Pflanzliche und tierische Dele und Fette, die
für technische Zwette be
immt sind, auch gehärtet;
Ferner: Rizinussamen Oelkautschuk (Faktis) z Talg von Rindern und Schafen (Rinder-, CUOEY, roh oder geschmolzen; auch Preß- ag Tierkörperfeétte
Knochenfett; Abfallfette (Wollschweiß-, Leim-, Wollwasch-, Walkfett, natürliches und künsts liches Gerbefett [Degras]) j
Tierfett, ‘anderweit nit genannt, roh, ges s{hmolzen oder gepreßt, auch Fettschlamm
Leinöl
Lavat- und Sulfuröl
166i Holzöl und Diticicaöl M
166k Rizinusöl / 7
167 Leinöl in Blechgefäßen oder in anderen Be-
hältnissen als in Fässern, Kesselivagen odey
Tankschiffen
17la Palmöl (-butter, -fett)
172 Velsäure (Olein, auch synth., und - Oeldraß,
ausgenommen Tallöl) ‘ ;
193 B Fett oder fettes Oel enthaltende Bleicherden von der Raffination von Fetten oder fetten Oelen in Form von Preßrüdcständen; gee
“_härtetes Fett oder gehärtetes fettes Del enthaltende ausgebrauchte Katalysatormasss: von derHärtung von Fetten oder fetten Oclen in Form von Preßrückständen
Leinöl, gehärtet -
Fettsäuren
16b 2 98 d 129
126, 127, 129, 132 130
132 166b 166g
207 A
109 a/b, 126a
— 128b, 129, 130, 131a—b,
166a—k, 167,
“168, 171a—d,
207A/B, 208 i
250a Stearinsäure (Stearin); Palmitinsäure (Pal- mitin); Margarinsäurë und ähnliche Kere- zenstofsfe, anderweit nicht genannt, roh odex gereinigt, auch synth. Fettsäure
Türkischrotöl oder sulfurierte Dele
Glyzerin (Oelsüß): nicht rein
G
Unterlauge von Seifensiedereien
Derminolöl, Derminollickeröl
Bleichsoda
Fettalkohole, Fettalkoholsulfonate
Velfirnisse, auch mit Zusaß von Trockenmit- teln; Firnissaÿ; Standöl; Vogelleim aus eingedicktem Leinöl
Kitte, soweit sie für Verglasungs- und Jn- stallationszwecke gebraucht werden
Mersol, Reinigungsmittel, synthetisches Glys zerin, Glyzerogen
(508 a/509) Fußbodenbelag aus Linoleum oder ähnlichen Stoffen, im - Stüce a Metertware oder abgepaßt, auch mit Unter-' lagen von groben Gespinstwaren odex anderen Stoffen:
in der Masse einfarbig: unbedrudckt
—: bedrudckt
in der Masse mehrfarbig (z. B. eingelegtes [Mosaik-, Granit-] Linoleum), auch bedruckt
Tapeten, Linkrusta und dergleichen aus Linos leum oder ähnlichen Stoffen. :
Anlage B
Verpslihtungs-Erklärung Jm Auftrage der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel habe(n). ich/wir Sie zu verpflichten, den bezogenen Eistan-Firnis*) und/oder E. L-Firnis auss nenA nach Maßgabe der Bestimmungen des §9 der Anordnung 1/ der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Uebex- wachungsordnung 1943) vom 24. Dezember 1942 und ‘Auf lich für die Ausfuhrung von kriegs- und lebenswichtigen Auf- tragen zu verwenden. d N i Als kriegs- und lebenswichtige Bedarfsträger im Siunso dieser Verpflichtungs-Erklärung gelten nur: l. die Wehrmacht; A) 2. sonstige kriegs- und lebenswichtige öffentliche Bedarfsträger, wie" Dienststellen des Vierjahres- planes, Arbeitsdiens, Wasserbauämter, . Gas-, Wöasser- und ‘Elektrizitätswerke, öffentliche Verkehrs ____ betriebe; / nad : 8. nahweislich friegs- und lebenswichtige private Bedarfsträger **), wie Rüstungsbetriebe und. wehr-
*) An Stelle von Eistan-Firnis darf nach Bestätigung des Malerinmungéobermeistens Ür M E R R triche Leinölfirnis abgegeben werden. E i #9 Hierzu n ören féenèr- E der #4, Polizeiprästs dien, Parteidien tftellen der NSDA und deren Untergliedes rungen, der Reichsnährstand, Staatliche vos und Tiefbauamter, Städtische, Kreis- und Gemeindebauämter, on deren Anstrichs mittelbedarf für die Fertigstellung behördlich genehmig-»
tex Bauvorhaben dringend benötigt wird.
. besonders hingewiesen.
an sich Fe ioct E sind, sofern sie.
l e O E E n e E Ea e N
Reichs- und Steatsanzeiger Nr. 4 vom 7. Januar 1943. S. P
wir | aftlich gesicherte Betriebe, soweit ihr Anstrich- N r lttebaf déx Aufreczterhaltung oder Erweiterung der E bzw. Leistungsfähigkeit ‘dient und ür diesen Zweck unter Anlegung des schärfsten riegswirtschaftlih gebotenen Maßstabes unent- behrlih- is; MS s 4 die Strafbestimmungen, die bei Zuwiderhandlung ge By bielt vis t Reichöftelle industrielle A und Wasch- mittel auferlegte Bedingung in Anwendung gelangen, wird Es D L Od (Ort) (Datum) (Firmenstempel und rehtsverbindliche Unterschrift des Lieferers)
Jh/wir verpflichte(n) mich/uns, dên vom Lieferex. .
E N a io eie 25: Dezogonen Eiflan Fi rnis, Leinölfirnis (leßteren nur für Bleimennige- rundanstriche) und/odex E. L.-Fixrnis nur nah Maß-
ette und Waschmittel (Ueberwachungsordnung 1943) vom 4. Dezember 1942 und lediglich für die Tru friegs- und lebenswichtiger Aufträge gemäß Ziff. 1—8 der Verpflich- tungserklärung zu verwenden. Die Strafbestimmungen, die bei Zuwiderhandlung gegen diese von der Reichsstelle indu- strielle, Fette und Waschmittel auferlegte Bedingung in An- wendung gelangen, sind mir/uns bekannt. '
O.
fet: ‘des § 12 der Anordnung Lk der Reichsstelle industrielle
E A Os (Ort) (Datum)
C (Fimenstempel und rechtsverbindliche
Unterschrift des Käufers) Vermerk für den Lieferex: Es sind geliefert am . kg Eistan-Firnis | bzw. 3e o. . kg Leinölfirnis (für Rostschuß-Blei- | mennige-Grundanstriche)
vos kg E. L.-Firnis,
: Anorduung 11/43 der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel
(Verkehr . und Verbrauch von Seifen, Seifenerzeugnissen aller Art und Reinigungsmitteln)
Vom 24, Dezembex 1942
Sal Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (NGVL. I. S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August - 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) und auf Grund der S8 4, 5, 7, 9, 13 und 14 der Verordnung über die Verbrauchs- regelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (RGBl. 1 S. 1873) ‘in der Fassung der Acuderungsverordnungen. vom - 26. “Januar 1940 (RGBl. T S.:241) und vom 14. August 1940 (RGBI. I S. 1120) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Sathlicher Geltungsbereich
81 Diese Anordnung gilt für die in der Anlage A aufge- Bilien Seifen, Seifenerzeugnisse, Waschmittel aller Art und einigungsmittel-allex Art.
®
Rohstofslenkung
Ss
(1) SHersteller, Einführer und Ausführer bedürfen ' einex Genehmigung (Veräußeruugsgenehmigung) für die Veräuße- rung aller Rohstoffe und Waren der Anlage B, soweit sie für tehnishe Zwéce bestimmt sind. |
(2) Dex Vinnengroßhändlex bedarf zur Weiterveräußerüung dex in Abs. 1 genannten Rohstoffe und Waren einer Genehmi- gung (Weiterveräußerungsgenehmigung).
(3) Die Erteilung der Genehmigungen nach Abs. 1 und
Abs. 2 kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden. j
Herstellungsanweisung
83 (1) Für ‘die gewerbliche Herstellung 1. von Erzeugnissen der Seifen- und Waschmittel-Fn- dustrie; 2. von sulfurierten Oelen und Fetten und Fettalkoholen;
3. von Enthärtungs-, Einiveich- und Spülmitteln aller Art, von BVleichmitteln, von Wasch-, Reinigungs- und Scheuermitteln aller Art sowie von Körperreinigungs- , mitteln, Rasiermitteln und. Kopfwaschmitteln aller Art und von Erzeuguissen, die nach ihrer Zusammen- A oder Wirkung den genannten Mitteln ent- Fprechen, i ist eine Herstellun gSanweisung (Puroduktionsauf- gabe) der Reichs\telle notwendig.
(2) Ohne: Hexrstellungsanweisung ist die Herstellung ver- boten. Die Herstellungsanweisung verpflichtet den Emp- fänger, nah “asgabe ihres Fnhalts die in ihr genannten Er- geugnisse horzustellen.
| stoff: und Va der Herstellungsanweisung freigegebenen Roh- |
C il A taat G überschritten werden; en Rohstoffarten dü i
Wee i bs 'ffarten dürfen nicht ausgetauscht
_(4) Die Herstellungsanweisung nah Abs. 1 Zj . 1 und 2 wird von Amts wegen erteilt. Bei Antränen A ecitns einer Herstellungsanweisung für Reinigungsmittel allex Art (vergl. Abs. 1 Ziff. 3) ist die Zusammenseßung des Erzeug- nisses genau anzugeben und ein Stü oder eine andere Einheit des Erzeugnisses in dexr Aufmachung, wie es verkauft werden [0 beizufügen. Die Reichsstelle kann bei Prüfung des An- rages au die Vorlage einès amtlichen Gutachtens verlangen. Die Genehmigung wird für das anoemeldete Erzengnis erteilt. Aenderungen der Zusammenseßung oder der Verpaäckung bedürfen der erneuten Genehmigung. /
Verbrauch2genehmigung
8&4 (1) Der Verbraucher von Textil-
er Reichsstelle.
werden (Fndustrieseifen 1. Ordnung);
nisse Ca beuet werden (z. B. Her haltiger nung);
. Seifenerzeugnisse und Waschmittel all
verwendet werden (Judustrieseifen 3.
ind über die zuständige Fah- und Wirtscha
es § 9 Abs. 6 Say 1 gestattet.
Lagerhaltung 85
Rot nicht mehr als einen Monatsbedar Ro none und Waren auf eigenem oder frem amme
genehmigung freigegebene Monatsmenge.
Buchführungspflicht §6
Hersteller, Einführer, Verarbeiter, B
Veräußerung eine Genehmigung- erforderlich
der hergestellten und au Ran e unter Berücsichtigung der Ein- un e
außerdem verpflichtet, die Einkaufs- und Ve
Versorgungsübersicht A
mittel-Fndustrie, die im Besitz sind, haben der Reichsstelle zu melden: 1. vierteljährlich die bis zum Ende eine
destillierter synthetischer Fettsäure u
Monats: | . monatlih die am Ende eines
gelieferten Seifenmengen. (2) Sämtliche
atten.
des auf das abgeschlossene Vierteljahr monatlichen Meldungen bis unaufgefordert der Reichsstelle zu erstatten.
Begriffsbestimmung
Für die Seifenverbrauchsregelung und d
bildung zur Regelung der Preise-für Seifen 1 vom 26. Oktober 1942 — Deutfe, |
1. Behörden: Alle Einrichtungen des R
ehrmacht, der Reichsar Verwaltung des Reiches
Rechts sowie die Deuts . Reichspost, die Reichsbank und da „Reichsautobahnen“. Den Behörd
{: NSKK., HF.) sowie die DAF. wie vor als gewerblihe Großverbra
durch Einzelerlaß bestimmen, et als Behörden im Sinne eiten.
l L Hersteller, Verkaufs- eife (alter Art),
eife/Rasiercreme, waschseife, Seifenshampoon, mittel, T R LVes Feinwäsche, Kernseife/feste Haushalts æFettlöserseifen, hautschonende Bleischubseife, Schmierseife, «Fhdustrieseifen.
Sn als Gewichts8grundlage. / Gewerbliche Verbraucher: Betriebswäschereien, Krankenanstalte Gaststätten- und Beherbergungsgew
dér Verordnung über die Verbrau
Seifenerzeugnisse und Waschmittel
Binnengroßhändler von Rohstoffen und Waren,
sind die NSDAP. und ihre Gliederungen (f B, ie
und sonstigen JFndu- Besten bedarf einer Verbrauchsgenehmigung
(2) Textil- und sonstige Jndustrieseifen sind: 1. Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art, die in gewerblichen Betrieben ausschließlich bei einem technishen Arbeitsgang als Hilfsmittel verwendet
. Seifenerzeugnisse und Waschmittel allex Art, die als Rohstoffe oder Halbfertigfabrifate in andere Erzeug-
stellung seifen-
teinigungsmittel) (Fndustrieseifen 2. Ord-
er Art, die für
unter 1 und 2 nicht aufgeführte gewerbliche Zwecke
Ordnung).
(3) Anträge auf e aue einer Verbrauchsgenehmigung
\tsgruppe oder
en Reichinnungsverband an die Reichsstelle zu richten. _(H Der Einkauf von Textil- und sonstigen Jndustrie- [Pa durch den Verbrauchex ist unter den Vorausseßungen
Verarbeiter und Bearbeiter von D der Anlage B
der genannten dem Lager an-
n, Als Monatsbedarf gilt die zur Verarbeitung oder earbeitung durch Herstellungsanweisung oder Verbrauchs-
earbeiter und u deren
ist, fnd ver-
flihtet, besondere Bücher zu führen, aus denen die Mengen er verarbeiteten und RE Lager gehaltenen Rohstoffe sowie ager gehaltenen Halb- oder Fertig-
d Ausgänge er-
en werden können. Einführer und Binnengroßhändlerx sind
rkfaufspreise im
Rahmen dieser vorgeschriebenen Buchführung aufzuzeihnen.
) Sämtliche Herstellerbetriebe der Seifen- und Wasch- einer Herstellungsanweisung
s jeden Viertel-
jahrs verarbeiteten Mengen an pflanzlihen und tierischen Oelen und Fetten allex Art einschließlich
nd Merjsol;
. monatli die Bestände an Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art am Ende eines jeden
1 jeden Monats auf Grund der vorliegenden Aufträge noch nicht aus-
f i Meldungen sind auf vorgeschriebenen | baa a die von der Reichsstelle zu beziehen sind, zu er-
(3) Die vierteljährlihen Meldungen sind bis zum 10.
folgenden Monats, die unm 10. des folgenden Monats
Seifeniverbrauchsregelung
as Seifenpreis-
ret (vergl, Anordnung des Reichskommissars für die Preis-
ind Waschmittel
er Reichsanz. und Preußi= scher Staatsanz. Nr. 256 vom 31, Oktober 1942 —) Prß
| sind_ eiches, der Län-
der, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit L in deren Haushalten gelte werden (z. B. die eitsdienst, die allgemeine
und der. Länder), ferner alle Anstalten und Ee S R des öffentlichen e Reichsbahn, die Deutsche
s Unternehmen en gleichgestellt SA.,
Und NSV.
emeinschaftsläger der DAF. werden jedoch nach
ucher behandelt.
Der Reichskommissar für die L Os fann aß auch andere dieser Anordnung
ugsbeschränkte Seifeuerzeugnisse und Waschmittel und Lieferstellen: Fein- fe (alter Feinseife, Einheitsfeinseife, Ein- eitsfeinseife/Shwimmseife, Vimssteinseife, Rasier- Kabinettrasierseife, flüssige Kopf- alkalifreie Kopfwasch- Waschmittel für
seife, Wäscherei-
Seifenshuppen, Ms-Sei e, synthetische Waschmittel, Reinigungsmittel, Textil- und sorístige
- Gewichte für feste Seifen, Wäscherei-Seifenshuvven, Wasch-(Seifen-)Pulver und Schmierseife:
Frisch- Den Gewichts-
chwund, der üblicherweise eintritt, n der Käufer. Wäscherei
etriebe, au n, Betriebe des erbes und ver-
arbeitende Betriebe. Andere Betriebe, die nah § 5
chsrege"ing für allex Art vom
ck-
-der Seifenerzeugnisse
ntt
23. September 1939 (RGBl, T S. 1873). Be- zugscheine für Seifenerzeugnisse und Waschmittel durch die zuständigen Wirtschaftsämter ausgestellt ers halten, sind keine gewerblichen Verbraucher.
Lieferstellen: Betriebe des Großhandels (Sroßhanda lungèn, Einkaufsvereinigungen und ähnliche Unters nehmen).
- Medizinische Seifen® Sapo calinus DAB. 6, Sapo medicatus DAB. 6 und Spiritus saponatus.
- Mehrstufige Betriebe: Betriebe, die gleKhzeitig den Großhandel und den Einzelhandel betreiben oder auh zugleih Seifenerzeugnisse und Waschmittel herstellen.
+ Textil- und Fudustrieseifen: Seifenerzeugnisse und Waschmittel für die in § 4 Abs. 2 dieser Anordnung bestimmten Zwee.
. Verkaufsstellen: Betriebe des Einzelhandels (Apo- theken, Drogerien, Versatidgeschäfte, Friseurbetriehe und andere). ;
. Wiederverkäufer: Handelsunternehmen, die loses Seifenpulver und Wäscherei-Seifenshuppen ‘an ges werbliche Verbraucher oder Behörden veräußern« Den Wiederverkäufern ist es untersagt, diese Seifens erzeugnisse in Packungen für private Käufer abzus paden und an diese abzugeben.
Bezugsberechtigungen
89
(1) Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art dürfen Verbrauchern und gewerblichen äschereien nur gegen Reichsseifenkarte, Zusaßseifenkarte oder gegen vom Wixts schaftsamt oder der Reichs]telle ausgestellten Bezugscheine abs gegeben und bezogen werden. j 2) Bezugsbeschränkte Seifenerzeugnisse und Waschmittel, usnahme der Textil- und Jndustrieseifen, dürfen von
Verkaufsstellen gegen Sammelbez ugschein, Lieferstellen gegen Großbezugschein, z : meyestusigen Betrieben gegen auf den Betrieb selbst ausgestellten O E Aa
[hein odex gegen Großbezugshein
(ivenn nämlich Sammelbezugscheite von sremdeu
Verkaufsstellen entgegengenommen sind) nachbezogen und geliefert werden.
(3) Hersteller dürfen diese Erzeugnisse gegen Großbezugschein bei Lieferung an Lieferstellen, Sammelbezugschein bei Lieferung an Verkaufss
stellen,
- Bezugschein und Kartenabschnitte bei Lieferung an
Verbraucher i
E Die Unterlagen sind geordnet sorgfältig auf ubewahren, solange nicht die Reichsstelle die Vorlage oder Abgabe an eine andere Stelle verlangt. Rate ïvelche die bei ihnen angeforderte Warenmenge im Ra men ihrer- Her=- L nens niht liefern können, müssen dies _der
eichsstelle umgehend mitteilen. Die Reichsstelle kann: Her= stellern dann ' die erforderlihe Warenmenge zuweisen odex den Besteller der Warenmenge unmittelbar durch einen anderen Lieferer beliefern lassen.
(4) Einzelbezugscheine gelten vom Tage der Ausstellung bis zum Ablauf des auf die Ausstellung folgenden Monats, Sammel- und Großbezugscheine gelten vom Tage der Aus stellung bis züm Ablauf des auf die Ausstellung folgenden dritten Monats. :
(5) Wäscherei-Seifenschuppen, Ms-Seife, ynthèti]lGe Washmittel und Fettlösers r dürfen nur an gewerbliche Wäschereien geliefert werden. Los es Seifenpulver und lose E shuppen dürfen nur an Wiederverkäufer, gewerblihe Ver« braucher oder Behörden geliefert werden. :
(6) Textil- und Fudustrieseifen dürfent vorr Verbrauchern nur gegen Vorlage einer* von der Reichss\telle erteilten Verbrauchsgenehmigung in Urschrift, be laubigtey Abschrift oder Lichtabdruck und gegen eine schriftlich Erklärung bezogen und geliefert werden, daß die in Auftrad
egebene Menge einschließlih der anderen Lieferern. erfecilten Aufträge und unter Berücksichtigung des Lagerbestandes nicht mehr als den Bedarf für drei Monate deckt und daß die in Auftrag gegebene Menge zu bestimmten genannten Zwecken verbraucht werden wird. Die Erklärung is auf Formblättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen sind. Die Versorgun des Handwerks und einiger im Runderlaß Nr. 1/43 an di Wirtschaftsämter besonders genannter Verbrauchersondera gruppen mit Fndustrieseifen erfolgt nicht nach dieser Reges lung, sondern durch die Wirtschastsämter auf Grund von Bezugscheinen, die das Wirtschaftsamt nach Anhören der Jnnungen, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen ausstellt,
(7) Der Nachbezug von Textil- und JFndustries seifen durch Verkaufs- und Lieferstellen erfolgt gegen Sammelbezugshein oder Großbezugschein des Wirtschaft3« amtes. Dem Lieferer ift von den Verkaufs- und Lieferstellenz bei der Bestellung neben den erforderlihen Sammel- und Großbezugscheinen unter Aufteilung der Mengen und- der Art und Waschmittel aufzugeben, zk welchem Zwe ck die Seifenerzeugnisse verwendet werden. Die Erklärung is auf Formblättern abzugeben, die vom Lieferer zu beziehen sind.
(8) Das Ae urhandwerk bezieht Rasierseifen, Kopfwaschseifen und Kopfwaschmittel aller Art für den Eigenbedarf gegen Bezugschein des Wirtschaftsamtes. Der Bezug von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art zum Weitervexkauf regelt sih nah Abs. 2. :
(9) Der Nachbezug von medizinischen Seifen ist nuc Apotheken und Drogengeschäften, die der Fachgruppe Gesundheitspflege, Chemie und Optik der E Einzelhandel angehören und die bereits am |. Juli 19 solche Erzeugnisse bezogen haben, gestattet. Lieferstellen dürfen nur unter dieser Vorausseßung und gegen Uebernahme der Verpflichtung, daß diese Erzeugnisse ausschließlich an Apotheken und Drogengeschäfte der genannten Art geliefert werden, diese Erzeugnisse nachbezichen.
Mitwirkung des Wirtschaftsam:es
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(1) Die Mitwirkung des Landeswirts{-ftsamtes und Wirtschaftsamtes bei der Seifenverbcauchsregeïiung regelt sh nach den § 8 ffff. und nach dem Rundéeria® der Keichsstelle Nr. 1/43 an die Wirtschaftäämt?x sowie "ach ben bierzu er- gehenden Runderlassen und Vecsüg:ugei. ¿r Reisitelle,
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