1943 / 5 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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82 Geltungsbereich

(1) Die Anordnung gilt für Unternehmen, die Spinn- stoffwaren im Sinne dieser Anordnung a) an Verbraucher abgeben, au wenn sie die Spinn- soffwaren auf eigene Rechnung be- oder verarbeitet oder angefertigt haben (z. B. Einzelhandel, Hand- __ wer?) in folgendem „Verkaufsstellen“ genannt b) an Verkaufsstellen liefern, nachdem sie die Spinn- stoffwaren auf eigene Rechnung verarbeitet oder angefertigt haben (z. B. Bekleidungsindustrie) in folgendem „Verarbeiter“ genannt c) an Verkaufsstellen liefern, auch wenn sie die Spinn- stoffwaren auf eigene Rechnung bearbeitet haben (z. B. Großhandel, Textilveredlungsindustrie) in _ folgendem „Lieferstellen“ genannt d) aus Spinnstoffen oder Gespinsten herstellen (z. B. Webereien, Wirkereien, Strickereien, Bandfabriken usw.), soweit sie die hergestellten Spinnstoffwaren be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen in folgendem „Hersteller“ genannt. (2) Die Anordnung gilt niht für die Abgabe an Ver- braucher, die sich nach der Anordnung 1/43 regelt.

Zweiter Teil Warenverteilung

Abschnitt 1 Grundsäßtliches

§3 Ohne Bezugsbeschränkung lieferbare Spinnstofswaren Spinnstoffwaren sind frei zu beziehen und zu liefern, wenn sie nichtbezugsbeshränkt sind oder wenn Lieferung und Bezug nicht besonders geregelt sind.

8 4 Beschränkt lieserbare Spinnstoffwaren (1) Spinnstoffwaren*— mit Ausnahme der in § 3 ge- nannten Waren dürfen nur geliefert und bezogen werden: 1. gegen vorherige Einreichung eines von einer Punkt- verrechnugsstelle bestätigten Punktschecks 2. gegen Vorlegung eines von der Reichsstelle oder in ihrem Auftrage ausgestellten Bezugsberechtigungs- scheines 3. in Ausfühung eines zugelassenen Ausfuhrauftrages. (2) Die Reichsstelle kann die Lieferung und den Bezug bestimmter Spinnstoffwaren auch noch von der Vorlage einer Einkaufsbewilligung 19) abhängig machen.

Abvs\chnitt 2 Punktscheckverfahren

85 Punktverrechnungsstellen

(1) Punktverrechnungsstellen werden durch die Landes- wirtschaftsämter oder durch die Reichsstelle errichtet.

(2) Bei den Punktverrehnungsstellen werden für die Unternehmen Punktkonten geführt.

86 Oertliches Punktkonto

(1) Verkaufsstellen, Verarbeiter und Lieferstellen sind be- rechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen, Herstellex nur dann, wenn sie einen Betrieb oder einen Betriebsteil haben, der als Lieferstelle, Verarbeiter oder Verkaufsstelle an- zusehen ist. i

(2) Diese Berechtigung und Verpflichtung, ein Punktkonto zu führen, besteht nur - insoweit, als nicht nah § 7 das Recht und die Pflicht zur Unterhaltung eines Meterkontos ge- geben ist.

(3) Das Punktkonto ist bei der örtlich zuständigen Punkt- verrechnungsstelle zu unterhalten.

S dp Besonderes Punkt- und Meterkonto Bei der von der Reichss\telle eingerichteten Punktverrech-

nungsstelle für Bekleidung sind folgende Unternehmen berech- |,

tigt und verpflichtet, ein Punkt- und Meterxkonto zu führen:

a) Unternehmen, die am 1. Juli 1942 als Mitglieder bei der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie bereits geführt wurden, soweit sie bezugsbeshränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Be- fleidungsgegenständen oder garnierter Bettwäsche" verarbeiten oder verarbeiten lassen;

b) Unternehmen, die als Mitglieder bei dex Wirtschafts- gruppe Textilindustrie geführt werden, soweit sie be- zugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungsgegenstäiden oder gar- nierter Bettwäsche verarbeiten odex verarbeiten lassen;

) andere Unternehmen, als unter a und þ aufgeführt sind, soweit sie bezug3beschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Bekleidungs- gegenständen oder garnierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen und aus der Verarbeitung im eigenen oder Lohnbetrieb im Kalenderjahr einen Um- saß von mehr als 50 000 NM erzielt haben;

d) Unternchmen, die niht unter a bis e fallen, aber bis zum Fnkrafttreten dieser Anordnung bereits Punkt- und Meterxkonten bei der Punktverrechnungs- stelle für Bekleidung erhalten haben, soweit sie be- zugsbeschränkte Gewebe, Gewirke und Gestricke oder Austauschstoffe zu Beklendungsgegenständen oder gar- nierter Bettwäsche verarbeiten oder verarbeiten lassen.

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Meterlonto und örtliches Punktkonto

Jst ein Unternehmen nach § 7 berechtigt und verpflichtet, ein Punkt- und Meterkonto zu führen, so i} es bei der öôrt- lichen Punktverrehnungsstelle nur dann und insoweit berech- tigt, ein Punttkonto zu führén, als es außer dem Verarhbeîi- tungsbetriebß im Sinne von § 7 noch andere Betriebe oder Be- triebsteile umfaßt, die nicht unter § 7 fallen.

S9 Puntktliste N

(1) Ueber die hauptsächlich im Verkehr umlaufenden Waren ist eine Liste aufgestellt, die für die darin vorkommens- den Artikel soweit erforbetlic einen Punktwert angibt (Punktliste).

2) Zur Einordnung der Kinder2, Kleinkinder- und Säug- lingsbekleidung in diese Liste dient eine besondere Aufstellung (Größentabelle).

(3) Punktliste und Größentabelle werden besonders be- kanntgegeben. 8 10

Punktkontoführung -

(1) Die von den punftkontopflihtigen Unternehmen ein- genommenen Punktschecks und Bezugsberechtigungsscheine sind unmittelbar an die Punktverrehnungsstelle, Kleiderkarten- abschnitte, Bezugsscheine und dergleichen an das Wirtschafts- A das eine zur Gutschrift berechtigende Quittung aus|telli.

(2) Der Punktwert wird, wenn es sich um ein örtliches Punktkonto handelt, dèm Punktkonto gutgebracht.

(3) Ergibt sih der Punktwert nicht aus dem Fnhalt der Bezugsberechtigungen, so wird er nach der Punktliste berechnet.

(4) Die von dem punktkontopflichtigen Unternehmen ge- zogenen Punktschecks sind der Punktverrechnungsstelle zur Bestätigung einzureichen. Die Bestätigung erfolgt duxch Stem- pelaufdruck und muß mit dem Datum versehen sein, Bei der Bestätigung wird das Punktkonto mit dem Wert des Punkt- shecks belastet. Die Bestätigung darf nur erfolgén, wenn das Punktguthaben zur Deckung ausreicht,

8.11 Punktschecks nur zur Durchführung von Warengeschästen

(1) Punktguthaben dürfen mittels Punktschecks nur in Durchführung eines Geschäftes in Waren mit Punktwert über- tragen werden.

(2) Die Uebertragung des Punktguthabens ohne ent- sprechendes Warengeschäft ist nir in bestimmten von der Reichsstelle festgelegten Ausnahmefällen erlaubt.

8 12 Abnahme und Lieserung von Waren auf Grund von Punktschecks

(1) Die punktkontopflichtigen Unternehmen haben nah Eingang einer Lieferzusage ‘oder Auftragsbestätigung einen Punktsheck auf ihr Punktguthaben bei der Vunktvékrs nungs- stelle zu ziehen, ihn ihr zur Bestätigung einzureichen und sodann dem Lieferer zu übersenden.

(2) Die Landeswirtschaftsämter und die Punktverrech- nungsstelle für Bekleidung sind ermächtigt, anzuordnen, daß die Uebersendung an den Lieferer durch die Punktverrech- nungsstelle unmittelbar erfolgt.

(3) Erst mit der Uebersendung des bestätigten Punktschecks kommt das der Lieferzusage oder Auftragsbestätigung zu- runde liegende Geschäft zustande. Der Lieferanspruch ent- wenn der Punktscheck nicht spätestens am 15. Tage nah em Tage der Auftragsbestätigung oder Lieferzusage von der Punktverrechnungsstelle bestätigt is oder dem Lieferer nicht spätestens am 25. Tage nah dem Tage dex Auftragsbestäti- gung oder Lieferzusage zugeht.

§13

Behandlung von aus dem Ausland eingesührten bezugs- beschränkten Spinnstofswaren

Für aus dem Ausland eingeführte bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren wird das Punktkonto des Einführers ent- sprechend der Punktliste belastet, es sei denn, daß die Waren zur Ausfuhr bestimmt sind.

S 14

Form und Junhalt des Punktschecks

(1) Die Punktschecks werden entweder mit Warenbezeich- nung oder als erleichterte Punktschecks ausgestellt.

(2) Punktschecks mit Warenbezeichnung sind Punktschecks, bei denen die Belastung auf einem bei der Punktverrechnungs- stelle für Bekleidung geführten Konto vorgenommen wird jowie HJ-Schecks und FL-Schecks, Sie müssen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort und Datum und Kontonummer folgende Vermerke enthalten:

1. Gruppenziffer dex bestellten Ware nah der Punkt- liste

2, die Menge entsprechend der Mengenangabe in der Puntfktliste

3. Beschaffungspunktzahl der bestellten Ware nah der Puntktliste

4. Gesamtpunktzahl, die sih aus der Multiplikation der Menge mit der für den Artikel jeweils festgeseßten Beschaffungszahl ergibt.

Auf dem Punktscheck ist das Datum und die Nummer der S oder Rechnung anzugeben. Fn einem Punktscheck dürfen niht mehr als zehn Warensorten auf- genommen werden. i

(3) Erxleichterte Punktschecks brauchen außer dem Namen des Bestellers, des Lieferers sowie Ort, Datum und Konto- nummer nur die Gesamtpunktzahl zu enthalten, die derx Lie- serer für eine gegebene Auftragsbestätigung oder Lieferzusage zu erhalten hat, sowie das Datum und die Nummer der Auf- tragsbestätigung oder Rechnung.

S 15 Sperre von Punktkonto und Punktscheck (1) Die Reichss\telle behält sich vor, einzelnen Unter-

nehmen die Berechtigung, ein Punktkonto zu führen, zu ver- sagen oder zu entziehen iowie das Punktkonto ganz oder teil-

weise zu sperren. (2) Die Reichsstelle kann die Bestätigung von Punkt- shecks für bestimmte Waren oder Warengruppen verbieten.

Abschnitt 3 Bezugsberechtigungsschein S 16 Geltungsbereich

(1) Bezugsberechtigungen können Unternehmen erteilt werden, die bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren zur Herstellung von nichtbezugsbeshränkten Spinnstoffwaren oder anderen Spinnstoffwaren veridenden,

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Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8, Januar 1943. S. 2

(2) Die Bezugsberechtigung wird durch die jeweils zu- ständige fahlihe Gliederung der Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft auf Grund der ihr eingeräumten Gruppen- kontingente erteilt.

(3) Bezugsberechtigungen können ausnahmsweise auch an Verbraucher, insbesondere Großverbraucher,. erteilt werden.

& 17 Durchsührung des Verfahrens (1) Zur Ausübung der Bezugsberechtigung dient ein Be-

zugsberechtigungsschein in Form eines Bestätigungsschreibens (Anlage A), der vom bezugsberechtigten Betrieb auszustellen

ist. Die Ausstellung darf nur im Rahmen der dem Betrieb

erteilten N und nur dann erfolgen, wenn dem Betriebe eine verbindliche Lieferzusage oder eine ver- bindliche Auftragsbestätigung des Lieferers vorliegt.

(2) Der Bezugsberechtigungsschein bedarf entweder der Bestätigung der Reichs\telle oder der Bestätigung durch die Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft, deren Mitgliedern eine Bezugsberechtigung durch die Reichsstelle er- teilt worden ist. Durch die Bestätigung wird bescheinigt, daß der Bezugsberechtigungsschein im Rahmen der dem Betriebe zustehenden Bezugsberechtigung ausgestellt worden ist.

Abschnitt 4 Sonstiges Warenverteilungsverfahren 8 18 Ausxfuhraustrag

Zugelassene Ausfuhraufträge sind Aufträge über Spinn- stoffwaren folgender Art: :

1. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage aus dem Ausland eingeführt worden sind;

2. Waren, die mit einer noch gültigen Ausfuhrauflage im Fnland hergestellt worden sind;

3. Waren, die aus Ausfuhrware im Sinne von Ziffer L und Ziffer 2 im Fuland angefertigt worden sind.

8 19 Einkaufsbewilligung

Die L E den Zweck, einen vordring- lichen Sondérbedarf durch Beschränkung des Bezieherkreises Politanten @ sie wird von der Reichsstelle oder einer von thr bestimmten Gruppe der Organisation der gewerblihen Wirt- schaft ausgestellt. Abschnitt 5 Sonderregelüng sür handelsfertig ausgemachte Garne 8 20 Begriffsbestimmungen

(1) Handelsfertig aufgemachte Garne sind:

1, Strick- und Handarbeitsgarne,

2. Nähmittel.

(2) Als Nähmittel gelten: á

1. b Reihgarne und Stopfgarne aus Baumwolle, Wolle, Kunstseide und zellwollenen Spinnstofssen auch in Verbindung miteinander —,

2, Leinen- und Ramiezwirne,

3. Nähseide. é 208

(3) Für die Lieferung und den Bezug von Strick- und Handarbeitsgarnen gelten die allgemeinen Vorschriften, da-

egen für die Lieferung und den Bezug von Nähmitteln außer- em die Vorschriften der §8 21 bis 25. «

i S 21 Bindung an Weisungen der Vertriebsstellen

(Bewirtschaftungsstellen)

(1) Hersteller, Einführer und Lieferstellen dürfen Näh- mittel nur in dem Umfange liefern, der von den Vertriebs- stellen (Bewirtschaftungsstellen) festgelegt wird.

(2) Vertriebsstellen (Bewirtschaftungsstellen) sind:

1. für Nähfaden, Reihgarne, Stopfgarne die Vertrieb3=- gesellshaft Deutsher Baumwoll-Nähfaden-Fabriken (Nähgarnvertrieb) G m. b. §H.,, München 2, Neuturm- straße 1;

2. für Leinen- und Ramiezwirne die Leinenzwirn-Ver- ard R m. b. H., Hamburg 1, Bugenhagen- traße 6;

. für Nähseide der Verband Deutscher Nähseiden- fabriken e. V., Berlin-Charlottenburg 9, Halmstraße Nr. 10 a—11; K /

. für Stopfwolle die Bewirtschaftungsstelle für die Kammgarn- und Haargarnspinnerei, Berlin W 35, Rauchstraße 5.

8 22 Lieferung der Hersteller an Lieserstellen

(1) Die Lieferung erfolgt ohne vorherige Einsendung eines Punktschecks. Der Hersteller hat innerhalb 6 Wochen nah Schluß des Kalenderhalbjahres eine Punktrehnung zu übersenden, die innerhalb 10 Wochen nah Ablauf des Halb- jahres durch Uebersendung eines Punktschecks zu begleichen ist.

(2) Soweit die Lieferstellen Nähmittel ohne Punkte an gewerbliche Verarbeiter und öffentliche Stellen abzugeben 068 ist statt des Punktschecks eine listenmäßige Ausstellung über die punktfrei abgegebenen Nähmittel als Beleg beizu- fügen.

8 23 Lieferung an Verkaufsstellen

(1) Die Lieferung von Nähmitteln an punktkontopflichtige Verkaufsstellen exfolgt nah den allgemeinen Vorschriften dieser Anordnung. A

(2) Die Lieferung an nichtpunktkontopflichtige Verkaufs- stellen,- einschließlih der ambulanten Händler, darf nur gegen vorherige Einsendung von Bezugsabschuitten der Reichs- kleiderkarte oder von diesen gleichgestellten, zur Punktgutschrift zugelassenen Nähmittelbezugsausweisen erfolgen.

L S 24 Bezug von Verarbeitern und Großverbrauchern

(1) Verarbeitex und sonstige Unternehmen sowie öffent- liche Stellen, die nichr zum Zwecke des Wiederverkaufs Näh- mittel beziehen und im Fahre 1938 Nähmittel von Herstellern und Lieferstellen bezogen haben oder deren Belieferung durch De oder Lieferstellen durch die Bewirtschaftungsst-"*cn

esonders genehmigt worden .ist, dürfen Nähmittel ohne Ab- gabe von Punkten beziehen,

(2)' Diese Bestimmung gilt nicht für die Belieferung von Zwischenmeistern und Heizuarbeitern, die nur gegen Bezugs- berechtigungssheine der Fachgruppe beliefert werden dürfen.

(3) Für die Oels der Dienststellen der Wehrmacht, des Reichsführers-44 und Chefs der Deutschen Polizei sowie der NSDAP.,, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Ver- bände bestehen Sonderregelungen,

Derittex Teil

Bezugs- und Lieferungsbeschränkungen, Lagerhaltung und Verkaufsbeshränkung

8 25 Zeitliche Beshränkung für Ausführung von Aufträgen

__ (1) Hersteller dürfen bei Verkäufen keine längeren Liefer- fristen vereinbaren als

1. zwei Monate für die Lieferung von Rohware,

2. Frei Monate für die Lieferung von ausgerüsteter Ware,

3, vier Monate für die Liefecung von durch Näharbeit weiter verarbeitetex Ware.

Verkäufe dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn mit der Herstellung auf den Hauptproduktionsmaschinen der Weberei, Wirkerei usw. begonnen ift.

_ (2) Lieferstellen und Verarbeiter ckürfen bei Verkäufen keine längeren Lieferfristen vereinbaren als 1. drei Monate für die Lieferung von unbearbeiteter und unverarbeiteter Ware, : 2. vier Monate für die Lieferung von be- oder ver- d tâufe düef Ware. erkäufe dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn feste Abschlüsse mit den Lieferern C ae

(3) Wird ein Auftrag nicht innerhalb von einem Monat nah Ablauf der in den Absäßen 1 und 2 genannten Fristen ausgeführt, so darf der Auftrag nicht mehr erfüllt werden.

(4) Die Vorschriften der Absäte 1 bis 3 gelten auch für Verkäufe ‘von Spinnstoffwaren, die gemäß § 3 ohne Bezugs- beshränkung lieferbar sind.

L 8 26 Ausführung von Julandsausträgen

__ Jnlandsaufträge auf Lieferung von Spinnstoffwaren dürfen nur zu bestimmten Lieferungsterminen abgeschlossen werden, sie müssen stets auf bestimmte Mengen, Artikel, Qualitäten und Preise lauten.

8 27 Weitergabe von Warenbezeihnung und Verivendungszweck

Die in den Herstellungsvorschriften, Hexrstellungs3anwei- sungen oder besonderen Miflagon der Reichs- und Bewirt- \chaftungsstellen dur Warenbezeichnungen, Gruppenziffern oder sonstwie vorgeschriebenen Verwendungszwecke sind bei Verkäufen insbesondere in Auftragsbestätigungen und On in vollem Umfange -weiterzugeben und zu be- achten. Beim Absatz an dew leuten Verbraucher ist dieser auf den Verwendungszweck hinzuweisen. -

8 28 Bezugsverbote

(1) Unternehmen dürfen Waren einer der in der An- lage B aufgeführten Warengruppe über örtliches Punktkonto nur beziehen, wenn sie bereits im Jahre 1938 bei Be- trieb8gründung nach dem 31. Dezember 1938 im Fahre 1939 regelmäßig Waren dieser Gruppe bezogen haben. Als regelmäßig gelten Bezüge nur dann, wenn sie im laufenden ted: D ines Gef en A und nicht

elegentlih aus Gefälligkeit zur Probe, 3 i aus ähnlichen Gründen erfolgt sind, N Mer

(2) Unternehmen, die ein Punktkonto bei der Punktver- rechnungsstelle für Bekleidung unterhalten, dürfen Waren einer der in der Anlage B aufgeführten Warengruppe nur unter Beachtung der von der Punktverrechnungs{telle erlasse- nen Bestimmungen beziehen.

(3) Die Reichs\telle kann im Einzelfall Ausnahmen von den vorstchenden Bestimmungen zulassen. Eine Ausnahme gilt als genehmigt, wenn die Reichsftelle oder in ihrem Auftrage eine Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft eine Bezugsberechtigung erteilt.

8 99 Lieserungsverbote

Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Zuli 1937 bis zum 30. Funi 1938 ausgerüstete (veredelte) Gewebe nit geliefert haben, dürfen keine ausgerüstetèn (veredelten) Gewebe liefern.

8 30 Verbotener Warenverkehr

(1) Es ist verboten, Spinnstoffwaren oder daraus ange- le fe Erzeugnisse (3. B. Nähwaren), deren Beschaffenheit bine Ur sie bestimmten Verwendungszweck nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.

_(2) Lieferstellen, Verarbeiter und Verkaufsstellen sind ver- flichtet, der jeweils für die be- und verarbeitete Ware zu- tändigen Reichsstelle unter Beifügung eines Handmusters owie Angabe des Lieferers und Preises Meldung zu erstatten,

sofern ihnen Spinnstoffwaren oder daraus hergestellte Erzeug- nisse (z. B. Nähwaren) angeboten oder geliefert werden, deren Beschaffenheit dem für sie bestimmten Verwendungszweck nicht entspricht.

S 31

Verbot der Lieferung an einen anderen als den vorgesehenen i Abnehmer

Sind Spiunstoffwaren auf Grund von Auflagen einer Reichs- oder Bewirtschaftungsstelle für einen bestimmten Ab- nehmer hergestellt, so dürfen sie an einen anderen Abnehmer nicht geliefert werden.

8 32 Besondere Lieserungsverpflichtungen und -beshränkungen

O Serie müssen Rohgewebe mindestens in dem Ren Verhältnis zu ausgerüsteten (veredelten) Geweben iefern, in dem die

\ ieferung von Rohgeweben zu der Liefe- rung von ausgerüsteten (veredelten) Geweben in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 30. Juni 1938 gestanden hat, soweit nicht in den Herstellungsanweisungen besondere Anordnungen über das Verhältnis der Lieferung von rohen zu ausgerüsteten (ver-

edelten) Geweben getroffen sind. Unter Rohgewebe sind stuhl- rohe, in keiner Weise veredelte Gewebe zu verstehen. Roh appretierte Gewebe gelten nicht als Rohgetoebe.

(2) Hersteller, die sowohl Bettwäsche als auch Bettwäsche- stoffe liefern, müssen Bettwäschestoffe mindestens in demselben Verhältnis zu Bettwäsche liefern, in dem die Lieferung von Bettwäsche zur Lieferung von Bettwäschestoffen im Fahre 1937 gestanden hat.

(3) Unternehmen, die Kleider- oder Wäschestoffe im Lohn

besticken lassen und verkaufen, dürfen bestickte Kleider- und

Wäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins- gesamt gelieferten Menge Kleider- und Wäschestoffe liefern, in dem die Lieferung von besticten Kleider- und Wäschestoffen zu der Gesamtlieferung von Kleider- und Wäschestoffen in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Juni 1939 gestanden hat.

(4) Wirkereien und Strickereien, die in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30, Juni 1989 Gewirke und Gestricke an Lieferstellen und Verkaufsstellen geliefert haben, sind ver- pflichtet, auch weiterhin laufend Gewirke an sie zu liefern. Diese Lieferungen müssen mengenmäßig mindestens im gleichen Verhältnis zur Erzeugung von Gewirken stehen wie in dex Zeit vom 1. Fuli 1938 bis zum 30. Juni 1939.

8 33

Vergleihs- und Berehnungszeitraum Ausnahmen für Ausfuhr und öffentliche Aufträge

(1) Für Unternehmen in den Alpen- und Donaureichs- gauen und im Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne des § 32 das exste Halbjahr 1939.

(2) Als Berechnungszeitraum dex im § 32 ausgesprochenen Beschränkungen und Verpflichtungen gilt jeweils das Kalender- vierteljahr.

(3) Unter die Beschränkungen und Verpflichtungen des 8 32 fallen nit: zugelassene Ausfuhrlieferungen, Lieferungen an öffentliche Bedarfsträger oder solche Lieferungen, die auf Grund besonderer Anordnungen oder Auflagen der Reichs- oder Bewirtschaftungsstellen erfolgen. Diese Lieferungen blei- ben bei der Errehnung dexr Höchst- und Mindestanteile außer Ansay.

Vierter Teil

Lagerbuchsührung Lagerhaltung und Verkaufsbeschränkungen 8 34 Lagerbuchsührung

(1) Unternehmen und Betriebe öffentlichrechtlicher Kör- perschaften, die bezugsbeschränkte Waren bearbeiten oder ver- arbeiten oder mit ihnen Handel treiben, sind verpflichtet, Lagerbücher zu führen. An Stelle der Lagerbücher können Lagerkarteien geführt werden. Diese Vorschrift gilt nicht für handelsfertig au ae Näh-, Stopf-, Strick- und Hand- arbeitsgarne, Seilerwaren usw. (Gespinstwaren) mit Aus- nahme der Erntebindegarne —.

(2) Jn dem Lagerbuch ist der jeweils vorhandene Bestand an bezugsbeschränkten Waren zu verzeihnen. Das Lagerbuch muß Über alle eingehenden oder ausgehenden Waren folgende Angaben enthalten:

: 1. Tag des Eingangs und Ausgangs

2, Name und Anschrift des Lieserees und Beziehers 3, Art und Menge der Ware ; 4. Preis der Ware.

(3) Am lehten eines jeden Monats muß die Bestands- menge jeder Warenart ersichtlih sein. Be- und Verarbeiter haben die Lagerware von der in Be- und Verarbeitung be- findlichen Ware gesondert auszuweisen. Dabei gelten alle Waren als in Be- oder Verarbeitung befindlich, die zu diesem Zwecke dem Lager entnommen sind.

(4) Am Ende eines jeden Kalenderhalbjahrs sind Be- standsaufnahmen durchzuführen. Die Lagerbücher sind nach den Ergebnissen dieser Bestandsaufnahmen unverzüglich zu berichtigen. - Die Unterschiede sind der Reichsstelle gesondert anzuzeigen.

(5) Lagerbücher und die dazugehörigen Buchungsbelege sind fünf Fahre aufzubewahren.

(6) Spinnstoffwaren, die sih in fremden Lägern oder Betrieben befinden, müssen sowohl in den Lagerbüchern des Eigentümers als auch des Besißers geführt werden.

8 35 Lagerhaltung und Verkaufsbeshränkungen

Unternehmen kann die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Lager zu halten oder ihre Lagerbestände in einer von der Reichsstelle bestimmten Art 18 Menge zum Ver- kauf zu bringen. Die Ablieferung bestimmter Waren an die Reichss\telle oder die von ihr bestimmte Stelle kann verlangt

werden. Fünster Teil Schlußbestimmungen 8 36 Ausnahmen

(1) Betriebe und Betriebsteile von Unternehmen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und im Fahre 1942 an Lagerware —- d, h. Ware, die nicht auf Bestellung des Ver- brauchers angefertigt wurde einen Umsay von nicht mehr als N A 50 000,—gehabt haben und diesen Umsazg behalten, sind von der Vorschrift des § 7 ausgenommen.

(2) Fn besonders begründeten Einzelfällen können wei- tere Ausnahmen zugelassen werden.

8 37 Strafvorschriften E egen diese Anordnung werden nah den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 38 JFnkrafttreten B Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1943 in Kraft. 2) Sie gilt auch in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Ausnahme von § 28 in den eingegliederten Ostgebieten. Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichskommissar für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann,

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. S. 3

Anlage A Bezugsberechtigungsschein für gewerbliche Betriebe An die Firma

Auf Grund der mir mit Schreiben vom ... G ae aon i eas von folgender Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Austrage der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete*) von der Reichsstelle für Kleidung und ver- wandte Gebiete*) erteilten Berechtigung zum Warenbezug béstätige ich Jhre folgende Lieferzusage bzw. Austragsbestätigung.

Waren- Gruppen- Mlanas Punkt je Gesamt- bezeichnung ziffer Mena Einheit Punktwert

Unterschrift des Bestellers

Anlage B

Liste der Warengruppen zu § 28 Genuakord, Reitkord, Velveton, Pilot für Arbeiterkleidung; Lodenjoppenstoffe, Strichlodenstoffe; j i‘ Whipkord, Buckfskin, Tirty, Streifenhosenstoffe für Arbeiter- fleidung; A sonstige Männer- und Knaben-Anzugstoffe; Ï wollene und wollhaltige Frauen- und Mädchen-Oberkleidungs- stoffe; J sonstige Frauen- und Mädchen-Oberbekleidungsstoffe; Schürzen- und Kittelstoffe; y Winter-, Uebergangs- und Sommermantelstoffe für Männer, Burschen und Knaben; Winter-, Uebergangs- und Sommermantelstoffe für Frauen, Mädchen und Kinder; i;

. Gummi- und Staubmantelstoffe, sonstige kunstseidene und halb- funstseidene Regenmantelstoffe Garbardine-Mantelstoffe;

. Kleinkinder- und Säuglingsmantelstoffe;

. Leibwäschestoffe;

. Miederstoffe;

. Stoffe für Bett- und Haushaltswäsche; i:

. Futterstoffe, auch wärmende Futterstoffe, für Oberbekleidung;

. Möbel-, Gardinen- und Dekorationss\toffe:

. Krawattenstoffe, Schalstoffe; :

. Schirmstoffe;

. Uniformstoffe, Uniformtrikot;

. Müßenstoffe, Mübentuche:

. Tüll und Spithen;

. Schneiderbedarfsartifkel, Einlagestoff (Zwischenfutter, Jaconet, Bakonet, Bougram, Klögzelleinen, Haareinlagestoff, Zwirn- roßhaarstoff, Roßhaarstoff, Wattierleinen und andere Wattier- stoffe, Schneidereiwatte, Wattelin&, Kragen- und Flankenfilz);

. Matratenstoffe und Jnlettstofse;

. ESteppdedenstoffe;

. technische Filze,- begrenzt nach Art und Verwendung3zweck der in der Stichzeit bezogenen Waren:

. Roh-Gewebe, -Gewirke und -Gestride, begrenzt auf die Gruppen der in der Stichzeit bezogenèn Waren. J

Unter Stoffe sind sowohl Gewebe, wie auch Gewirke und Gestricke zu verstehen.

Ort und Datum

O. PAID ot gor

Anordnung 1

zur Ergänzung und Durchführung zur Anordnung IT1/43 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete a Vom 29. Dezember 1942 JFnhaltsübersicht: Erster Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu § 4 der Anordnung [T1/43 Abschnitt 1: Befreiung von den Lieferungs- und Bezugs- beschränkungen § 1: Lieferung und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs=- berechtigungsschein 8 2: Schußkleidung sowie Fndustrie- und Operations- shürzen S3: fore Uniformstoffe und die dazugehörigen Futter- toffe. Abschnitt 2: Lieferung von punktscheckpflihtigen Spinnstoff= waren vor Einsendung des Punktschecks S 4: Lieferungen bis 800 Punkte §5: Genehmigung in besonderen Fällen §6: Pflicht zur Führung eines Kontos. Zweiter Teil: Ausnahmen und Ergänzungen zu §8 6 bis 8 der Anordnung 11/43 Abschnittt 1: Punktkontoberehtigung der Hersteller §7: Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien S8: Absab durch Hersteller § 9: Textilveredlungsindustrie. Abschnitt 2: Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und das Handwerk § 10: Befreiung von der Punktkontopflicht.

Dritter Teil: Punktliste und Punktberehnun 8 11: Punktliste : x int § 12: Abrundung der Punktzahl § 13: Aenderung des Punktwertes §14: Punktbewertung bei Rohgeweben und -gewirken §15: Punktbewertung bei rohen Strumpfwaren §16: Punktbewertung von Gegenständen der Heim- industrie und des Kunstgewerbes §17: Punktbewertung von nicht normaler Ware. Vierter Teil: Punktscheckverfahren Abschnitt 1: Punktscheckverkehr 18: Behandlung des Punktschecks S 19: Gutschrift auf Punktkonto im allgemeinen 20: Behandlung der Kleiderkartenabschnitte 21: Gutschrift von Punktschecks 22: Gutschrift von Bezugscheinen und ihnen gleihs estellten Bescheinigungen § 23: Rückware bei Lohnveredlungsaufträgen 5 24: Erstattung und Nachlieferung von Punkten hei Mehr- oder Minderlieferung 25: Ersaß für in Verlust Ferien Punktschecks 26: Punktersaß für in Verlust geratene Spinnstoff- waren. Abschnitt 2: HF=- und Fl-Schecks und Kleinstpunktscheck8

8 27: Hitlerjugendschecks S 28: Form, Ausstellung und Belieferung von Fl-Scheck8 § 29: Kleinstpunktschecks. Abschnitt 3: Uebertragung von Punktguthaben ohne Waren- bewegung Lal üdschecks 31: Sonderregelung für Zweigverkaufsstellen und für

Verkaufsstellen des Gemeinschaftseinkaufs.

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