1943 / 5 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

ia E Die ch7 r S iten

p E p E f 5

t k A f k

s

f 3 CEA T P S T - let R Sp tein i a E E ERE

sto

bra

wer Bez

nan

best Ein

wix

redck nun hak zus

zu unî geb

ver

nuU tig:

ein lid tig tu1

benötigten Futterstoffe dürfen nur unter den nachstehend an- geführten Vorausseßungen geliefert und bezogen werden:

êÊê

E Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. #8. 4

Abschnitt 4: Sonderstellung des Herstellers S 32: Verstellerunternehmen ohne Punfktkonto S 33: VHerstellerunternehmen mit Punktkonto ÿ 34. Soustige Unternehmen. Fünfter „L EUL: Ergänzung zu Z 30 der Anordnung 11/43 J 99: Bekleidungsgegenstände aus Papier- und Papier- mischgeweben 36: Bekleidungsgegenstände aus Mullgeweben. ex # eil: Ergänzung zu § 34 der Anordnung [1/43 94: Berkaufsbeshränkung für Gummiband : Verkaufsbeshräukung für Windelmull. LUNtTEL Diotlè Schlußbestimmungen ; Ausnahmegenehmigung ) 4X0: Strafvorschriften F 41: Fukrafttreten.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an- geordnet:

(6 L

U —: L)

Gummiliße und

Erster Teil Ausnahmen und Ergänzungen zu § 4 der Anordnung 11/43 Abschnitt1 Befreiung von den Lieferungs- und Bezugsbeschränkungen 91 : Lieferung und Bezug ohne Punktscheck oder Bezugs- berechtigungsschein.

(1) Folgende Spinnstoffwaren dürfen ohne Punktscheck odér Bezugsberechtigungsschein geliefert und bezogen werden: 1. Segeltuche (Meterware) ohne Rüefsicht auf die ver- wendeten Spinnstoffe im Gewicht von mindestens 400 g je qm zur Herstellung von Planen, Segeln, Persenningen jowie die daraus hergestellten Plane,

Segel und Persenninge 2. Gewebe, die mit der Auflage hergestellt sind, zu Garbenbindertuchen verarbeitet zu werden, sowie

Garbenbindertuche

3. Riementuche für die Herstellung von Transport- und Förderbändern

4. Filterstoffe für tehnische und chemische Zwee

5. Gewebe für Milchseihtücher und fertige (abgepaßte) Milchseihtücher

6. Vor- und Mitläuferstoffe

7. Technische Filze und Filztücher

8. Gewebe, die mit der Auflage hergestellt sind, zu

Pferde- und Vieh-Regenschubßdecken verarbeitet zu werdet, sowie die daraus hergestellten Pferde- und Vieh-Regenschubßdecken

9. o dl für Reformunterbetten und Reformkinder- issen

10. Matraßenschoner und Möbelpackdecken zum Her- sheLer-DöGsvarkaufspreis von 150 ÆM für - das

Stü

11. U und Matraßen sowie Reformunter- etten

12. Dekorationsstoffe über 300 g je qm Gewicht

13. Gestreifte Markisenstoffe

14. Verdunkelungsstoffe und tungen

15. Diwandecken, sofern sie größer als 1,50 X 3 m sind

16. Möbelstoffe

17. Schuhplüschgewebe

18. Bestrichene und getränkte Buchbinderzeugstoffe

Verdunkelungseinrich-

[9

19, Appretierte Gewebe für Schnittkantenbänder zum Einfassew von Schuheinlagesohlen

20. Oelgetränkte Stoffe

21. Kunstleder

22. Lederbekleidung

23. Bedarf für die Herstellung von Bekleidungsgegen- ständen und Mügen (Schneidereibedarf)

a) Zwischenfutter (Fakonett und Bugram)

b) Hosenbundeinlagestoffe (Klövelleinen)

e) Haareinlagestoffe, Zwirnroßhaarstoffe, Roß- haarstoffe sowie die daraus hergestellten fertigen Einlagestücke

d) Wattierleinen und andere Wattierstoffe

e) Schneiderwatte

f) Watteline A

g) Kragen- und Flankenfilz

24. Besaßstoffe, die mit der Auflage hergestellt sind, in der Wirkwarenindustrie deratbeiiet zu werden

25. Stumpen Capeline und Bandeaux an industrielle Verarbeiter.

(2) Bezugscheine, die auf die vorstehenden Waren lauten,

dürfen zur Gutschrift auf dem Punktkonto nicht verwendet werden. 82

Schußkleidung sowie Fudustrie- und Operationsschürzen

Folgende Spinnstoffwaren dürfen ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungsschein unter den nachstehend aufgeführten Voraussezungen geliefert und bezogen werden:

1. Säureschut-, Gift- und Aeßschußkleidung sowie Wasserschußkleidung an Wiederverkäufer, die von der Fachgruppe Fndustrieller und tehnischer Bedarf der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel Essen einen Ausweis zum Handel in diejen Artikeln erhalten haben und die aus der An- lage A exrsichtliche Wiederverkäufererklärung ab- geDen. è

2. Fndustrieschürzen und Opkrationsschürzen aus Gummiplatte oder Austauschstoffen mit und ohne Gewebebasis sowie Oelzeug an Wiederverkäufer, die sih verpflichten, die aus der Anlage A ersichtliche Wiederverkäufererklärung abzugeben.

S3 Uniformstoffe und die dazugehörigen Futterstoffe Uniformstoffe und die zur Hersellung von Uniformen

roßhäudlern gegen Vorlage der Uniformbezug- scheine beziehen. Wehrmachtsuniformtuche und Uniformbesaßtuche können außerdem von den Wehr- machtskleidertassen: Heereskleiderkasse, Berlin W 62, Verkaufsabteilung der Luftwaffe, Berlin SW 68, Offizierskleiderkasse der Kriegsmarine in Kiel und Wilhelmshaven als Lieferstellen unter denselben Bedingungen bck& zogen werden. Die Lieferung dex Tuche ist von der Lieferstelle auf dem U.-Bezugsschein zu vermerken. Dex U.-Bezugsschein ist dem Einsender zurück- zugeben.

2. Die Lieferstellen sind zur Führung einer besonderen Kundenliste verpflichtet, aus der die Menge der ab- gegebenen Uniformtuche und Uniformbesaßtuche er- sichtlich ist. i

3. Zur Beschaffung der Futterstoffe wird dem Uni- formhersteller auf Antrag vom Reichsinnungsver- band des Herrenschneiderhandwerks oder von der

Fachuntergruppe Uniformindustrie ein Bezugs- e berechtigungsschein ausgefertigt. Der Bezugs-

berechtigungsschein für Futterstoffe darf nur aus- gestellt werden, wenn gleichzeitig der Uniform- bezugsschein zur Beschaffung der Uniformen mit dem Vermerk über die erfolgfe Auslieferung der Tuche vorgelegt wird. Der Bezugsberechtigungsschein ist dem Lieferer der Futterstoffe zu übersenden, er kann von diesem wie ein Bezugsschein oder Punkt- scheck zur Gutschrift auf das Punktkonto verwendet

werden. Abschnitt 2

Lieferung von punktscheckpflichtigen Spinnstofswaren vor Einsendung des Punktschedcks

S4 Lieferungen bis 800 Punkte

(1) Punktscheckpflichtige Spinnstoffwaren dürfen vor Ein- gang eines Punktschecks geliefert werden, wenn der Gesamt- punktwert einer Lieferung 800 Punkte nicht übersteigt. Der Bezieher hat den bestätigten Punktscheck über die erforder- liche Punktzahl innerhalb. 15 Tagen nach Lieferung nachzu- reichen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nur in einem Falle niht nach, so darf er nur noch gegen vorherige Ein- reichung des Punktschecks beliefert werden,

(2) Der Lieferer hat auf der Rehnung den Gesamt-

(2) Die Vorschriften des Abs. 1_ gelten nicht für Unter- nehmen, die Gewebe, Gewirke und Gestrike gemäß § 9 -be- arbeiten.

(3) Wirkereien und Strickereien, die fertige Bekleidungs- gegenstände von anderen Herstellern beziehen, um sie mit den von ihnen hergestellten Bekleidungsgegenständen zusammen zu verkaufen, sind als Lieferstellen bei der örtlihen Punkt- verrehnungsstelle berechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen. Sie sind verpflichtet, auf diesem Konto alle zu- gekauften und aus dem Zukauf gelieferten Spinnstoffwaren punktmäßig zu verrechnen sowie bei der Lieferung ihrer Spinnstoffwaren die selbst hergestellten und die zugekauften Spinnstoffwareu getrennt zu berehnen und gesonderte Punkt- shecks zu verlangen. Diese Regelung gilt auch abweichend von F 9 für den Bezug von Strümpfen als Rohware, die vor Weiterverkauf bearbeitêt werden.

89 Textilveredlungsindustrie

(1) Hersteller, dié Gewebe, Gewirke und Gestricke im eige- nen Betrieb herstellen und bedrucken (Betriebsdrucker) sowie Unternehmen, die lediglih gekaufte Gewebe, Gewirke und Gestricke im eigenen Betrieb bedrucken (Eigendrucker), sind hinsichtlich der Druckerei als Lieferstellen bei dex örtlichen Punktvexrechnungsstelle berechtigt und verpflichtet, ein Punkt- konto zu führen. Sie sind verpflichtet, über dieses Puukt- konto alle der Druterei zugeführten Gewebe, Gewixke und Gestricke ohne Unterschied, ob es sih um gekaufte oder um Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung handelt, und alle aus der eigenen Druckerei gelieferten Spinnstoff- waren punktmäßig zu verrechnen.

(2) Hexsteller, die im eigenen Betrich Gewebe, Gewirke und Gestricke herstellen und in anderer Weise als durch Be- drucken veredeln (Betriebsveredler), gelten hinsichtlich ihres Vevedlungsbetriebes nicht als Lieferstellen, soweit Gewebe, Gewirke und Gestricke aus eigener Herstellung veredelt werden. Soweit sie Gewebe, Gewirxke und Gestricke zukaufen, gelten sie für die zugekaufte Ware als Lieferstellen. Sie haben die zu- gekaufte Ware über Punktkonto zu verrechnen,

(3) Unternehmen, die gekaufte Gewebe, Gewirke und Ge- stricke im eigenen Betrieb in anderer Weise als durch Be- drucken veredeln (Eigenveredler), sind als Lieferstelle bei der örtlichen Punktverrehnungsstelle berechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen. Sie haben über dieses Punkt- konto alle der Veredlung zugeführten Gewebe, Gewirke und

punktwert der Ware anzugeben und den ezieher aufzu- fordern, den bestätigten Punktscheck innerhalb von fünfzehn Tagen nach Lieferung zu übersenden.

85

Genehmigung in besonderen Fällen

(1) Die L kann unmittelbar oder über die Gruppe der Organisation der gewerblichen Wirtschaft in be- sonderen Fällen einzelnen Unternehmen die Berechtigung er- teilen, punktscheckpflihtige Spinnstoffwaren vor ingang eines Punktschecks zu liefern, wenn die Ware bestellt und ver- sandfertig ist und dem Bezieher gleichzeitig jedoch getrennt von der Ware eine Versandnote übermittelt wird, auf der Menge, Preis, Punktzahl - und Gesamtpunktzahl aufgeführt ist, Die Versandnote gilt nicht als Rechnung.

(2) Der Punktscheck ist innerhalb von fünfzehn Tagen nah Erhalt der Lieferung zu übersenden, andernfalls der Be- zieher in dieser Weise niht mehr beliefert werden darf.

(3) Die Rechnungsausstellung erfolgt mit dem Datum des Eingangs des bestätigten Punktschecks.

(4) Die Waren dürfen erst nah Eingang der Rechnung verkauft werden. 86

Pflicht zur Führung eines Kontos

Der Lieferer hat für jeden Bezieher, an den er punkt- sheckpflihtige Waren vor Eingang des bestätigte“ Punkt- shecks liefert, ein laufendes Konto zu führen, aus em \ih die Punktverpflichtungen und Punktguthaben der Bezieher ergeben.

Zweiter Teil

Ausnahmen und Ergänzungen zu §8 6 bis 8 der Anordnung 11/43 Abschnitt 1 Punktkontoberechtigung der Hersteller : S7 Verarbeitung durch Wirkereien und Strickereien (1) Wirkereien und Strickereien, die Gewirke und Ge- strickde zu bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren verarbeiten und Gewirke und Gestricke von anderen Wirkereien und Strike- reien beziehen, sind abweichend von §8 7 der Anordnung 11/43 für die zugekauften Gewirke und Gestrickle bei der örtlichen Punktverrechnungsstelle punktkontoberehtigt und -verpflichtet mit der Maßgabe, daß sie auf Grund der Punktkontoberechti- gung nux Gewirk und Gestrick beziehen dürfen und daß die Punktbelastung auf dem Punktkonto eine von der Reichs\telle festgeseßte Höhe nicht überschreiten darf. (2) Das Punktkonto ist von der Punktverrehnungsstelle getrennt von etwa sonstigen für das Unternehmen eingerihte- ten Punktkonten zu führen. (3) Die für das Punktkonto eingéräumte Höchstpunktzahl gilt als Punktgutschrist mit der Maßgabe, daß es bis zur Höchstzahl belastet werden darf. Eine weitere Gutschrift findet auf dem Punktkonto nicht statt.

§8 Absaß durch Hersteller

(1) Hersteller von Geweben oder Gewirken und Gestricken, die Gewebe von -anderen Herstellecn beziehen, um sie un- mittelbar oder nah Bearbeitung (Ausrüstung, Besticken usw.) mit den von ihnen hergestellten Geweben odex Gewixken und Gestricken zusammen zu verkaufen, dürfen, soweit sie hon bisher * zu derartigen Zwecken Gewebe von andéren Her- stellern bezogen haben, - abweichend von § 4 dexr Anord- nung 11/43 Gewebe ohne Punktsches und ohne Bezugs- berechtigungsscheine beziehen. Sie haben jedoch besondere Auf- zeihnungen darüber zu führen, welche Metermenge getrennt nach den Gruppen der Punktliste sie von anderen Herstellern zu diesem Zwecke bezogen haben. Die Liste muß den Namen des Lieferers enthalten, Der Lieferer hat entsprechende Auf-

1. Uniformhersteller dürfen die zur Änfertigung der Unijormen benötigten Tuche von den niformtusG-

Gestricke und alle nah Veredlung von ihnen gelieferten Ge- webe, Gewixke und Gestricke punktmäßig zu verrechnen,

Abschnitt2

Sonderregelung für den Kleinsteinzelhandel und. das Handwerk

8 10 n. Befreiung von der Punkltkontopflicht

Einzelhändler und Handwerker können, wenn ihr Umsatz in Spinnstoffwaren im Fahre 1939 2. 30 000,— nicht üÜber- stiegen hat, von der Verpflichtung, ein Punktkonto gemäß § 6 der Anordnung 11/43 zu führen, vom Wirtschaftsamt hbe=- freit werden. Die Höhe des Umsayes im Jahre 1939 ist dur eine Bescheinigung der zuständigen Junung oder Fach- gruppe nachzuweisen.

D

Dritter Teil Punktliste und Punktberechnung 8 11 Punktliste

Die Punktliste gemäß § 9 der Anordnung 11/43 ist aus der Anlage B ersihtlih. Die Einorduung der Kinder- und dung in diese Liste regelt die Anlage C (Größens- tabelle).

8 12 Abrundung der Punktzahl

(1) Ergeben sih bei Waren, die in der Punktliste mit halben Punkten bewertet sind, bei der Punktberechnung einer Ware Bruchteile von Punkten, so sind die sich ergebenden Teil- punkte, falls sie mehr als ein Viertel und weniger als Drei- viertel Punkt betragen, auf einen halben Punkt, im übrigen auf einen vollen Punkt ab- odex aufzurunden.

(2) Ergeben sich bei Waren, die in der Punktliste mit vollen Punkten bewertet sind, Bruchteile von Punkten, so sind diese auf volle Punkte nah oben aufzurunden, wenn die Bruchteile einen halben Punkt und mehr betragen, dagegen nach unten abzurunden, wenn sie unter einem halben Punkt

liegen. 9 8 13

Aenderung des Punktwertes

Ansprüche von Beziehern auf Rüterstattung von Punkten. oder von Lieferern auf Nachlieferung von Punkten können auf eine abgeänderte Punktbewertung nur dann gestützt werden, wenn der Punktscheck später als zehn Tage nah dem Inkrafttreten der neuen Punktbewertung bestätigt worden ist.

: : 8 14

Punktbewertung bei Rohgeweben, -gewirken und -gestricken

(1) Beim Bezug von Rohgeweben, =-gewirken und -ge- stricken ist für die Errechnung der Punkte die Länge und Breite der aus der Rohware üblicherweise hergestellten Fertigware maßgebend. Der Bezieher hat dem Lieferer die Punktzahl zu berechnen, die der aus der Rohware herge- stellten Menge Fertigware entspricht.

(2) Daneben können noch für sonstige Ausrüstungsver- luste, die sich nicht aus dem Eiksprung der Ware in der

R E

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlan ge in Potsdam;

verantwortlih für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lant\ch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin,

Fünf Beilagen (einschließlich Börsenbeilage). Vei dex gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsrvegister- uud dis

zeihnungen zu führen. L

Börsenbeilage fort,

zum Deutschen Neiths

Nu. 5

(Fortseßung aus dem Hauptblatt.)

Länge und in der Breite ergeben, 5 % von der Gesamtpunkt- zahl abgeseßt werden.

(3) Auf dem Punktscheck ist anzugeben, daß es sih um Rvhware handelt.

(4) Die Sonderbestimmungen der Punktverrehnungsstelle für Bekleidung bleiben unberührt.

8 15 Punktbewertung bei rohen Strumpswaren

(1) Bei Lieferung und Bezug von rohen Strumpfwaren fönnen folgende Abschläge von den in der Punktliste ange- gebenen Punktzahlen jeweils auf die Dugendeinheit be- rechnet gemacht werden:

Minderung in Prozent der Punktzahl für Fertigware

Artikelbezeihnung nach der Punktliste

1001 Code E a R E 3/, 1502 Ca E S S 23% 2550 Strümpfe aus Kunsiseide ..... é 1014 2001 Ge Us E n es A 3/, 2561 Strümpfe aus Wolle, mit Kunstseide plattiert 51/, 2570 De c C 41/, 5500 Kinderstrümpfe aller Art, flahgewirkt . . 23% SSO0 DOROL C T 3 5504 Kindersöckchen, gestri „........, 515 5504 D EHOAMEN La Ce 2% 6661 Kleinkinderstrümpfe, flachgewirkt ...... 23% 6661 Krleinkinderstrümpfe, gestrck „......., 3 6662 Kleinkindersöckchen aus Wolle oder wollhaltig 515 6663 desgl,, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig . 814 6664 desgl. aus allen übrigen Spinnstoffen. . . 515 7200 Baby-Söckchen, Baby-Strümpfchen . . ...

6927 1 Paar Annähsohlen oder Füßlinge. . . .. 8

(2) Bei Lieferung von allen garnig gearbeiteten Strumpf- waren, die keinem Farbprozeß unterzogen wurden und nur durch Rauhen, Formen, Pressen, Legen, Etikettieren, Bändern oder in ähnlicher Weise noch zu veredeln sind, wird die nah der Puntktliste für Fertigwaren sich ergebende Punktzahl um 2 % gemindert.

8 16

Punktbewertung von Gegenständen der Heimindustrie und des Kunstgewerbes

Bei Lieferung und Bezug der nachstehend aufgeführten Waren ist die Hälfte der in der Punktliste angegebenen Punkt- werte zu berechnen:

Handgestickte Blusen und Kleider, bei denen es sich um Erzeugnisse der rumänischen, bulgarischen, slowakischen, kroa- tischen und ungarishen Heimindustrie oder des dortigen Kunstgewerbes handelt, sowie kunstgewerblich-handgewebte Schürzen, die mit dem Kennzeichen „Heimwerk Ostpreußen, Königsberg, Vorstädtische Langgasse 134“ versehen sind.

817 Punktbewertung von niht normaler Ware

(1) Fehlerhafte, angeschmußte und verschossene Spinn- stoffwaren, die als solche gekennzeichnet und mit einem Preis- nachlaß von mindestens 15 % gegenüber dem normalen Preise verkauft werden, sind für die Hälfte der in der Punktliste vor- gesehenen Warenbeschaffungspunktzahl zu liefern und zu be- ziehen. Strümpfe, die weder II. noch III. Wahl sind (soge- nannte Kilo- bzw. Nähware), sind für einen Punkt je Paar zu liefern und zu beziehen.

(2) Getragene Vorführkleider und -strümpfe sowie Kol- [ektions- und Dekorationsmuster, die mit einem Preisnachlaß von mindestens 25 % verkauft werden, sind für die Hälfte | der in der Punktliste vorgesehenen Warenbeschaffungspunkt- zahl zu liefern und zu beziehen.

(3) Bei Herstellern und Lieferstellen anfallende Meter- reste sind für die Hälfte der in der Punktliste vorgesehenen Warenbeschaffungspunktzahl zu beziehen und zu beliefern. Als Meterreste gelten Stoffabschnitte, die bei einer Stoffbreite bis zu 90 cm nicht über einen Meter lang und bet einer Stoffbreite über 90 em nicht über 60 cm lang sind. Meter- reste von Dekorationsstoffen, dihten Gardinenstoffen sowie von Stepp- und Daunendeckenstoffen sind ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungsschein zu beziehen und zu liefern.

(4) Stoffabschnitte, die fehlerhaft sind, in der Herstellung als sogenannte Fabrikationsabschnitte anfallen und als Kilo- abschnitte bezeihnet werden, sind zu dem vierten Teil der in der Punktliste vorgesehenen Punktzahl oder zu je 15 Waren- beschaffungspunkten für ein Kilogramm zu liefern und zu beziehen. Abschnitte dieser Art, die weniger als 1 m lang sind, sind ohne Punktscheck oder Bezugsberechtigungsschein zu liefern und zu beziehen.

(5) Durch die Vorschriften in Absay 3 und 4 werden die etwa für die Stoffabschnitte bestehenden Ablieferungs- pflichten nicht berührt. (Lumpenablieferungspflicht.)

(6) Soweit nach den Vorschriften der Reichs\telle Spinn- stoffwaren zu einer geringeren als derx in der Punfktliste vor- gesehenen Punktzahl abgegeben werden, ist der Grund hierfür auf dem Punktscheck anzugeben. Das gleiche gilt für Bezug- scheine, auf die Ware 11, Wahl abgegeben worden ist.

Vierter Teil Punktscheck-Verfahren N Abschnitt 1 Punkischeckverkehr

S 18 Behandlung des Punktschecks

(1) Die Punktkontoinhaber sind verpflichtet, die Puntkt- sheckvordrucke sorgfältig zum Schutz gegen Mißbrauch zu ver- wahren. Sie sind verpflichtet, jederzeit auf Verlangen Aus- kunft über die bezogenen und verwendeten Punktscheckvordrucke zu geben.

(2) Bei den Punlischecks is der Gesamtpunktwert in Worten mit Tinte oder Maschineuschrift zu schreiben. Punkt- scheds, die dieser Vorschrist nicht genügen, werden nicht be-

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 8. Fanuar

stätigt. Für JFnhaber von Meterkonten gelten die Sondex- bestimmungen der Punktverrehnungsstelle für Bekleidung.

(3) Die Lieferer sind verpflichtet, auf allen Punktschecks den Tag des Eingangs zu vermerken. Das O gilt für Be- zugsberechtigungsscheine. Die Lieferer von Waren mit Punkt- wert sind ferner verpflichtet:

a) auf der Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche nicht gegeben wird, auf der Rechnung bei jeder Ware die Gruppenziffer nah der Punktliste, die Punktzahl je Einheit sowie die Gesamtpunktzahl anzugeben,

b) die Auftragsbestätigungen oder, wenn solche nit ge-

geben werden, die Rechnungen laufend zu numerieren. ; S 19 Gutschrift auf Punktkonto im allgemeinen (1) Punktsheck8 mit Ausnahme von Kleinst-Punkt-

heck3 und zurückgegebenen Punktscheks werden nicht mehr gutgeschrieben, wenn die Bestätigung mehr als zwei Monate zurückliegt. Entsprechendes gilt für die Gutschrift von Bezug- scheinen und Bezugsberechtigungsscheinen, wenn seit der Aus- händigung der Ware mehx als zwei Monate verstrichen sind. (2) Für die Fnhaber von Meterkonten gelten die Sonder- bestimmungen dex Punktverrechnungsstelle für Bekleidung.

8 20 Behandlung der Kleiderkartenabschnitte

(1) Zur Gutschrift sind neben den Abschnitten der Reichs- fleiderfarte auh die Abschnitte der Spinnstoffkarte für Polen sowie der Protektoratskleiderkarte zugelassen.

(2) Kleiderkartenabschnitte, die nicht beliefert wurden, sind dem Wirtschaft8amt gesondert einzureichen. Eine Gut- schrift der hierfür ausgestellten Empfangsbescheinigung findet nicht statt. |

(3) Die Landeswirtschaftsämter treffen die näheren Be- stimmungen über Einlieferung und Entwertung der Kleider- tartenabschnitte.

8 21 Gutschrist von Punktschecks

Bestätigte Punktschecks 10 Anordnung 11/43) sind au dann gutzuschreiben, wenn sie infolge fehlerhafter Ausstellung nicht bestätigt werden durften.

8 29

Gutschrifst von Bezugscheinen und ihnen gleichgestellten Bescheinigungen

Zux Gutschrift auf Punktkonto sind außex den vom Wirt- schaftsamt ausgestellten Bezugscheinen au in gleicher Weise wie diese zugelassen:

1. Uniform-Bezugscheine mit Ausnahme von:

a) solchen über Uniformröcke, Uniformblusen, Uni- formhosen, Uniformmäntel und Uniformumhänge sowie Uniformmüßen, soweit leßtère aús Uniform- tuchen hergestellt sind. Gegen Ueberlassung der Uniformbezugscheine sind die Uniformhersteller be- rechtigt, diese Uniformbekleidungsstücke anzufertigen und auszuliefern,

b) allen Uniform-Bezugscheinen, die von Dienststellen der NSDAP. ausgestellt sind, auch wenn sie über Artikel lauten, die nicht unter Ziffer 1 a aufgeführt sind.

2. Sogenannten

macht, die von einem Offizier oder einem Wehrmachtsbeamten im Offiziersrang unterschrieben sind, mit dem Dienst- oder Feldpoststempel des Truppen- teils oder der Wehrmachtsdienststelle versehen sind, nähere Angaben über Käufer, Verkäufer, Menge

Empfangsbescheinigungen der Wehr-

und Preis der erworbenen Ware und über den

Tag der Lieferung enthalten, über keine größeren Warenmengen lauten, als in Einzelhandelsgesellshaften üblicherweise gekauft wird, höchstens über Warenmengen lauten, deren Gegen- wert N M 70,— nicht übersteigt. Bescheinigungen, die - über Gardinen-, Vorhang- oder Dekorationss\toffe, Tischdecken oder Mund- tücher lauten, dürfen nicht gutgeschrieben werden. 3. Vebergrößenbescheinigungen gemäß § 3 der Anord- nung 1/43 hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen der Zahl der abgelieferten Bezugsabschnitte der Reichs- fleiderkarte und dem Punktwert der auf der Ueber- größenbescheinigung angegebenen Waren. Bei der Abgabe der Bescheinigung sind die eingenommenen Be- zugsabschnitte der Reichskleiderkarte beizufügen. 4. Folgende Nähmittelbezugsausweise: a) Handwerks-Nähmittelkarte, b) Sondernähmittelkarten der Vertriebsstellen (Be- wirtschaftungsstellen), c) Bezugsberechtigungsscheine der Fachgruppen, d) Bestätigungen der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel über im eigenen Betrieb verarbeitete Nähmittel, e) Nähmittelsheine im Rahmen der Leinenwaren- Rückllieferungsaktion.

8 23 Rückware bei Lohnveredlungsausfträgen

Erfolgt bei Lohnveredlungsaufträgen eine Uebereignung mangelhaft ausgerüsteter bezugsbeschränkter Spinnstoffwaren (sogenannte Rückware) von dem Auftraggeber an den Ausftrag- nehmer, so braucht dem Auftraggeber für den Bezug solcher Ware ein Punktscheck nicht übersandt zu werden. Der Auf- tragnehmer darf die Ware jedoch nur im Rahmen der An- oxdnung 11/43 weiterverkaufen. Betriebe der Lohnveredlungs- industrie, die derartige Ware verkaufen, sind berechtigt und verpflichtet, ein Punktkonto zu führen. Soweit sie beim Ver- kauf von Rückivare Punkte erholten, haben sie diese dem Auf- traggeber im Wege des Punktscheckverfahrens zu erstatten. Auf

anzeiger und Breußzischen Staatsanzeiger

1943

dem Punktscheck sind die Spalten Warenbezeichnung, Gruppen=- S und Punkte je Einheit lediglich mit dem Ver=- merk „Rückware“ auszufüllen,

8 24

Erstattung und Nachlieserung von Punkten bei Mehr- oder Minderlieferung

(1) Lieferer, die nicht berechtigt sind, ein Punktkonto zu führen, und die auf Grund einer Auftragsbestätigung oder Lieferzusage einen bestätigten Punktscheck erhalten haben, sind verpflichtet, im Falle eines Anspruchs auf Rückerstattung von Punkten den Punktscheck zurückzugeben. Wenn der Anspruch nur auf Rückerstattung eines Teiles der auf dem Punktscheck angegebenen Punktmenge gerichtet ist, so hat die Rückgabe des Punktschecks gegen vorherige Einsendung eines neuen über die tatsächlich geschuldete Punktmenge lautenden Punktschecks zu erfolgen. Lieferer und Bezieher können jedoch auch eine Punkt- verrechnung beim nächsten Geschäftsabschluß vereinbaren, wo=- bei auf dem Punktscheck für das neue Geschäft der Unterschied aus dem vorhergehenden Geschäft besonders aufgeführt werden muß. Wird mehr Ware geliefert, als in der Auftragsbestäti- gung oder Lieferzusage angegeben ist, hat der Bezieher sofor den Unterschied an Punkten durch Uebersendung eines bestäti ten Punktschecks auszugleichen. E

(2) Lieferer von Geweben und Gewirken haben bei eir Mehrlieferung keinen Anspruch auf Nachlieferung von Pu ten, wenn die gelieferte Warenmenge um nicht mehr als F die Menge übersteigt, für die sie Punkte erhalten haben. j zieher haben bei einer Minderlieferung keinen Anspruch du Rückerstattung von Punkten, wenn die gelieferte Warenmeng um nicht mehr als 3% die Menge unterschreitet, für die sie\ Punkte aufqewendet haben, Í

8 25 / Ersaß für in Verlust geratene Punktschecks

Ein Exrsaßanspruh wegen eines in Verlust geratenen Punktschecks besteht nur, wenn der Lieferer, auf den der Punkt- scheck ausgestelli war, dem Bezieher eine Bestätigung darüber einsendet, daß er den Punktscheck nicht erhalten und Ware gegen diesen Punktscheck nicht geliefert hat. Gegen diese Bescheinigung hat die Punktverrechnungsstelle, nachdem sie die Uebereinstim- mung mit der Scheckdurchschrift festgestellt hat, einen neuen Punktscheck zu bestätigen, ohne das Punktkonto zu belasten,

8 26 Punktersaß für in Verlust geratene Spinnstoffwaren

Für abhanden gekommene oder vernichtete bezugS- beschränkte Spinnstoffwaren kann nur bei größeren Verlusten eine Punktgutschrift durch die Reichsftelle gewährt werden.

Derartige Verluste sind der zuständigen Gruppe der Or- ganisation der gewerblichen Wirtschaft zu melden, die die ein- gereichten Unterlagen prüft und feststellt, ob der Verlust ein- wandfrei erwiesen ist. Die Gruppe der Organisation der ge- werblihen Wirtschaft meldet der Reichsstelle Name und An- shrift des Antragstellèrs, die in Verlüst geratene Warenart und -menge, Punktzahl und die für den Antragsteller zustän= dige Punktverrehnungsstelle. Bei Meterkonten entscheidet über den Punktersag die Punktverrechnungsstelle für Be=- fleidung.

Abschnitt 2 HJ- und Fl-Schecks und Kleinstpunktschecks 8 27 Hitlerjugendschecks HJ- Schecks sind Punktschecks, die über den Bezug von

parteiamtlichen, im Katalog zur Vierten Reichskleiderkarte aufgeführten Bekleidungsgegenständen der Hitler-Jugend aus=- estellt werden. Die Bekleidungsgegenstände sind im Punkte sche ausdrüdlich mit H.F. zu bezeichnen.

8 28 Form, Ausstellung und Belieferung von Fl-Scheck3

(1) Fl-Schecks sind Punktschecks von Einzelhandelshbetrie- ben, die von der Hauptgeschäftsstelle der Fachgruppe Befklei- dung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel auf Grund besonderer Ermächtigung der Reichsstelle mit dem Aufdruck „Fl-Scheck8“ und der Unterschrift der Hauptgeschäftss stelle versehen sind; Fl-Schecks ohne Unterschrift der Haup

geschäftsstelle sind ungültig. Die Ermächtigung zum Ausstellen A

von Fl-Schecks erhalten die Einzelhandelsbetriebe unaufge=- fordert über die Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder. E8 ist verboten, Lieferungen an Einzelhandelsbetriebe von -der Vorlage von Fl-Schecks abhängig zu machen.

(2) Punktschecks, die mit dem Aufdruck „Fl-Scheck“ ver- sehen werden sollen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben in Höhe der den Betrieben von dex zuständigen Bezirksgruppe oder Ortsfachgruppe der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder erteilten Berechtigung zur Ausstellung von Fl-Schecks ausgestellt werden und der Hauptgeschäftsstelle dex Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder, Berlin, nach der besonderen Weisung der Ortsfachgruppe oder Bezirksgrupve zur Abstempe-s lung als Fl-Schecks eingereicht werden. Die Angabe des Da- tums und der Nummer der Auftragsbestätigung oder Rech- nung des Lieferers ist in Abweichung von § 14 Abs. 2 der Anorduung 11/43 nicht erforderlich. Vor Einsendung bei der Hauptgeschäftsstelle muß der Punktscheck von der örtlichen Punktverrehnungsstelle bestätigt werden.

(3) Einzelhandelsbetriebe, die die Berechtigung haben, Punktschecks als Fl-Schecks abstempeln zu lassen, haben die durch &Fl-Schecks zu deckonden Lieferungen nach Möglichkeit auf alle Lieferer der Firma zu verteilen, damit nicht die Produktion einzelner Lieferfirmen übermäßig durch Fl-Schecks in Anspruch genommen werden.

(4) Unternehmen, die einen Fl-Sheck von einem Ab- nehmer erhalten, sind verpflichtet, diesen unter Zurückstellung aller übrigen Aufträge für den Zivilsektor sofort bevorzugt zu liefern. Vis zur erfolgten Belieferung tritt eine sofortige Liefersperre gegenüber allen anderen Abuchmern ein mit der Maßgabe, daß diese Lieferungen entsprechend später stattfinden müssen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung die Auf träge zu stornieren sind. Die Lieferfristen des S dex Ans