1943 / 5 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

9761 Ber 2762 Ber 2763 Be1

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14031 Ko

Zweite Beilage zum Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 5 vom 8. Januar 1943. &. 4

Stickereiarbeitea an Leib- und Bettwäsche unter den in 88 festgeseßten Beschränkungen.

(2) Unternehmen, die Kleider- oder Wäschestoffe im Lohn bestiden lassen und verarbeiten, dürfen bestickte Kleider- und Waäschestoffe höchstens in demjenigen Verhältnis zu der ins- gesamt verarbeiteten Menge Kleider- und Wüäschestoffe ver- arbeiten, in dem die Verarbeitung von bestickten Kleider- und Wäschestoffen zu der Gesamtmenge verarbeiteter Kleider- und Wäschestoffe in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 30. Funi 1939 gestanden hat.

Abschnitt 3 Stosfdruckerei 8 10 Drudckverbot und -beschränkung

(1) Gewebe, deren Bedrucken weder zur Durchführung der Herstellungsanweisungen noch durch die Reichsstelle aus- drüdcklich gestattet ist, dürfen nicht bedruckt werden.

(2) Unternehmen, die in der Zeit vom 1. Juli 1937 bis zum 30. Juni 1938 Gewebe weder auf eigene Rechnung be- druckt haben noch im Lohn haben bedrucken lassen, dürfen diese weder auf eigene Rechnung bedrucken noch im Lohn bedrucken lassen.

(3) Hersteller und Lieferstellen dürfen keine A Mengen von Geweben bedrucken oder bedruen lassen, als dem Verhältnis der bedruckten Gewebe zu den anderiveitig ausgerüsteten Geweben in der Zeit vom 1. Fuli 1937 bis 30. Juni 1938 entspricht.

S L Verhältnis von Film- und Handdruck zu Maschinendruck; zulässige Farbenzahl

(1) Unternehmen, die Gewebe auf eigene Rechnung bedrucken odex im Lohn bedrucken lassen, dürfen keine größeren Mengen an Geweben im Film- oder Handdruck ausrüsten oder ausrüsten lassen, als dem Verhältnis der Ausrüstung von Geweben im Film- oder Handdruck zur Ausrüstung im Maschinendrucf in der Zeit vom 1. Fuli 1938 bis zum 30. Juni 1939 entspricht.

(2) Unternehmen, die Gewebe auf eigene Rechnung be- drucken oder im Lohn bedrucken lassen, dürfen Gewebe nicht mit einer höheren als derjenigen Farbenzahl bedrucken oder bedrucken lassen, mit der sie Gewebe in der Zeit vom 1. Fuli 1938 bis zum 30. Funi 1939 bedruckt haben oder haben be- drucken lassen.

(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Ziffer 2 dürfen Gewebe nicht mit einer höheren Farbenzahl als in den nachstehenden Staffeln aufgeführt bedruckt werden.

Maschinenbedruckte Gewebe: 40% Ia 30% E S Sfartia 20 E Qatbio Film- oder handbedruckte Gewebe: S0 Saug 309%, A4—6bfarbig 20% ._. T—S8farbig

Die in einer Farbstaffel. niht ausgenußten Prozentsäße wachsen der niedrigeren Farbstaffel zu. Für die Berehnung der Anzahl der Farben ist

a) bei Maschinendruck

die Zahl der verwendeten Druckwalzen,

b) bei Film- oder Handdruck

die Zahl der Rahmen oder Model grunde zu legen, wobei die Grundfarbe (Fond) nicht als besondere Farbe gerechnet wird. Jeder Schwierigkeitszuschlag und der Zuschlag für mattweiß wird als eine Farbe mehr gerehnet. Soweit für das Bedrucken bestimmter Gewebe be- sondere Vorschriften erlassen sind, bleiben diese Gewebe für die Berechnung der in Ziffer 2 aufgeführten Höchstsäße außer Betracht.

(4) Für die Berechnung der hiernach zulässigen Mengen ist

a) bei Unternehmen, die Gewebe auf eigene Recbirnkia bedrudcken, die Zahl der auf der Maschine oder auf dem Film- oder Handdrucktish tatsächlich bedruckten «Fertigmeter,

b) bei Unternehmen, die Gewebe im Lohn bedrucken lassen, die Zahl der vom Lohndruer gelieferten und berechneten bedruckten Meter zugrunde zu legen.

Die in Absatz 3 festgeseßten Höchstanteile müssen jeweils innerhalb eines Fahres eingehalten werden. Dabei gilt aus- nahmsweise bis zum 30, Juni 1943 als erster Berechnungs- zeitraum das Halbjahr vom 1. Juli 1942 bis 31. Dezember 1942 und als zweiter Berehnungszeitraum das Halbjahr vom 1, Januar bis zum 30, Juni 1943.

8 12 Lohndruckerei

Unternehmen, die Gewebe im Lohn bedrucken, dürfen diese im Maschinendruck mit nicht mehr als 6 Farben, im Film- oder Handdruck mit nicht mehr als 8 Farben bedrucken, wobei jeder Schwierigkeitszuschlag und der Zuschlag für mattweiß als eine Farbe mehr gerechnet werden.

Abschnitt 4 Vergleihs- und Berechnungszeitraum Ausfuhr und öffentliche Aufträge S 13 Vergleihs- und Berechnungszeitraum

(1) Als Berechnungszeitraum der in- den SS 6—9, 11 ausgesprochenen Beschränkungen gilt jeweils das Kalender- vierteljahr, soweit nichts anderes bestimmt ist,

(2) Für Unternehmen in den Alpen- und Donau-Reichs- gauen und dem Reichsgau Sudetenland gilt als Vergleichszeit im Sinne der §§ 7—9 das erste Halbjahr 1939.

S 14 ) Ausfuhr und öffentlihe Aufträge

(1) Unter die in® den §8 7—12 vorgeschriebenen Be- shränkungen fällt niht die Ausführung von Aufträgen, die für öffentliche Bedarfsträger bestimmt sind oder die nach be- sonderen Anordnungen und Auflagen der Reichs- und Be- wirtschaftungsstellen erfolgen. :

(2) Unter die in den §8 7—9 vorgeschriebenen Beschräu- |

kungen fällt nicht die Ausführung von zugelassenen Ausfuhc- austrägen,

(3) Aufträge der vorgenannten Art bleiben bei der Er- rechnung der Hochst- und Mindestanteile außer Ansaß.

Dritter Teil Beschränkung im Lohnverkcehr S 19 Mehrware und eingesparte Ware

(1) Unternehmen, die als Auftragnehmer Spinnstoffwaren zur Verarbeitung zu Bekleidungsgegenständen im Lohn über- nehmen (Lohngetwerbetreibende), sind verpflichtet, die Wei- sungen der Auftraggeber über Maße und Ausführung einzu- halten. Sofern sie aus den zugewiesenen Spinnstoffwaren über die im Lohnauftrag enthaltene Stückmenge hinaus wei- tere Stücke anfertigen (Mehrware) oder Ware einsparen, sind

sie verpflichtet, diese Waren an den Lohnauftraggeber zurück- zugeben, Der Lohnauftraggeber ist verpflichtet, die Mehrware und die eingesparte Ware zurückzunehmen.

(2) Fm Verkehr zwischen Lohnauftraggeber und Lohnauf- tragnehmer dürfen für die Mehrware und die eingesparte Ware Punktschecks oder Bezugsberechtigungsscheine weder ver- langt noch gegeben werden.

S 16

Entgelt für Mehrware Dex Lohnauftraggeber* hat dem Lohnauftragnehmer für die Anfertigung der Mehrware nur das geseßlih zulässige Entgelt zu entrichten. Ferner hat er dem Lohnauftragnehmer den Einkaufspreis für gelieferte Zutaten zu erstatten.

Vierter Teil Schlußbestimmungen S 17 Ausnahmen —W _Betriebe und Betriebsteile von Unternehmen, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und im «Fahre 1941 an Lagerware d. h. Ware, die nicht auf Bestellung des Verbrauchers angefertigt wurde einen Umsaß von nicht mehr als 50 000,— NMÆ gehabt haben und diesen Umsay behalten, sind von den Vorschriften der §8 6, 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2 dieser Anordnung ausgenommen.

(2) Jn besonders begründeten Einzelfällen können wei- tere Ausnahmen zugelassen werden.

8 18 Strafvorschriften _ Bei Zuwiderhandlungen gegen § 16 gilt die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 (RGBl. I S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGVl. 1 S. 539). Jm übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung nach den 88 10, 12—15 der Verocrd- nung über den Warenverkehr bestraft. S 19 Jukrasttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 29. Dezember 19492. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebicte. Hagemann.

,

Anlage A Liste nihtversorgungswichtiger Spinnstoffwaren n Bezeichnung A. Männex- unD Burschenkleidung :

1135 Schlafröcke und Morgenmäntel

1160 Trainingsanzüge aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1161 Trainingsanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen

1162 Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kunst- seidenhaltig

1163 dgl. „aus allen übrigen Spinnstoffen

1164 Trainingsjacken aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1165 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1212 Schlafanzüge, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1213 Schlafanzüge, aus allen übrigen Spinnstoffen

aus 1600 Bedruckte Schals aus Wolle oder wollhaltig

aus 1601 dgl., aus Kunstseide oder kunsiseidenhaltig

aus 1602 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen :

aus 1603 Bedrucckte Viereckltücher, Cachenez und Schlauchschals aus

Wolle oder wollhaltig

aus 1604 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

aus 1605 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1622 RKlettertwvesten

1630 Kurze Oberhosen (Shorts), aus Wolle oder wollhaltig

1631 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1632 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1640 Vadehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder wollhaltig

1650 Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig

1651 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

1652 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

1660 Bademäntel

1670 Skianzüge

1680 Skijacken

1681 Sfkihosen

B. Frauen- und Badfishfleidung

2034 Complets, aus Wolle oder wollhaltig

2035 dgl., aus Kunstscide oder kunstseidenhaltig

2036 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2041 Hosen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig

2042 Hojen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig

2043 Hosen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunstseide oder

kunstseidenhaltig

2044 dgl., aus allen übrigen Spin1stofswaren

2045 Kurze Hosen (Shorts), aus Wolle oder tvollhaltig

2046 dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

2047 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2070 ungefütterte Completmäntel

2100 Morgenröte, gefüttert, aus Wolle odex wvollhaltig

2101 dgl., aus Kunstseide oder kunfstseidenhaltig

2102 dgl., aus allen übrigen ESpinustosjen

2103 Morgenröckte, ungefüttert, aus Wolle oder wollhaltig -2104 dgl., aus Kunstseide oder kuustseidenhaltig

2105 dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

2170 Nachthemden, aus kunstseidenen oder [unstseiden-

haltigen Wirkstoffen ;

s 2171 daql., aus allen übrigen Wirkstoffen

2173 Schlafanzüge, cus Ku eide oder funstjeidenhaltig 2174 dgl,, aus allen übrigen Spinustossen

2180 2183 2186 2188 2189 2190 2197 2210 2211 2212

2213 2214 2215 2526

2527

aus 2562 aus 2609 aus’ 2601

| aus 2602

aus 2603

aus 2604 aus 2605 aus 2606 aus 2607 aus 2608

2670 2672 2680 2700 2710 2720

3080 3090 3102 3103 3104 3132 3133 3134

aus 3521

3612 3620 3621 3622 3630 3650 3660 3670

4034 4035 4036

aus 4041 aus 4042 aus 4043

aus 4044

aus 4110

aus

4058 4072

4111 4112 4113 4114 4127 4128 4620 4650 4660 4670

Bezeichnung Nachtjacken, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig Bettjacken, gefüttert, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig Bettjacken, ungefüttert, aus Kunstseide oder funstseidenhaltig Blusenschoner i ; Frisierumhänge, aus Kunstseide oder kunstscidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Westen aus Geweben L Trainingsanzüge, aus Kunstseide odér kunsticidenhaltig dgl,, aus allen übrigeu Spinnstoffwaren Trainingshosen, Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kuust- seidenhaltig : dgl., aus allen übrigen Spinnstossen Trainingsjacéen, aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstofsen Gymnastifk- und Turnanzüge, aus Kunstseide oder funst- seidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Stußzen Bedrucckte Schals aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus ‘Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen Bedruckte Vierecktücher, Cachenez und Schlauhhschals, Kopftücher, Erntehaubven, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstöffen Bedrucckte Dreiecktücher aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstscide oder kunstjeidenhaltig dgl., aus allei übrigen Spinnstosfen Badeanzüge, aus Wolle oder wotlhaltig dgl., aus allen übriçen Svimstosfen Bade mäntel Skianzüge Skijacken Skihosen

C. Knabenfleivung

Gamaschenanzüge } (erlaubt nur für Knaben bis zurn Gamaschenhosen F Alter von 6 Jahren) Sommer- und Uebergangsmäntel, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Schlafanzüge, gewebt, aus Kunstscide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Schlafanzüge, gewirkt oder gestrickt

Schlüpfer

Kletterwesten

Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig

dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Badehosen, auch Dreieckhosen, aus Wolle oder wollhaltig Skianzüge

Skijacken

Skihosen

D, Wädchenkleidung

Complets, aus Wolle oder wollhaltig

dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinns\toffen

Hosen, gewebt, aus Wolle oder wollhaltig

Hosen, gewirkt oder gestrickt, aus Wolle oder wollhaltig

Hosen, auch gewirkt oder gestrickt, aus Kunstseide oder

kunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Kletterwesten

ungefütterte Completmäntel aus Kunstseide Nachthemden aus kunstseidenen oder kunstseidan- haltigen Wirkstoffen

dgl., aus allen übrigen Wirkstoffen

Schlafanzüge, gewebt, aus Kunstseide oder funstseidenhältig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Schlafanzüge, gewirkt oder gestrit

Gamaschenanzüge ] (erlaubt nur für Mädchen bis zum Gamaschenhosen Alter von 6 Jahren) Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig

Skianzüge

Skijacken

Skihosen

E, Gemeinsame Kleidung für Knaben und Mädchen

aus aus aus

aus aus aus aus aus

aus aus aus aus

aus

5022 5023

5600

5601 5602 5603 5604 5605 5610

6021 6022 6023 6030

6031

Eislaufhosen, aus Kunstseide oder kfunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Bedrucckte Schals, Vierecktücher, Cachenez, Schlauchschals, Kopftücher und Erntehauben aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Bedrucckte Dreiecktücher, aus Wolle oder wollhaltig

dgl,, aus Kunstseide odex kunstseidenhaltig |

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Vademäntel

F, Kleidung für Kleinkinder

Bedrudckte Schals, aus Wolle oder wollhaltig

dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig

dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Nachthemden aus fkunstseidenen oder funstseiden- haltigen Wirkstoffen

dgl., aus allen übrigen Wirkstoffen

lt, Punktliste

6052 6053 6054

Badeanzüge, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

Gemeinsame Kleidung für Erwachsene und Kinder

6901 6924

7085 7086 7087

einschließlich Kleinkinder

Gefütterte Herrenhüte jeder Art; Kopf- und Stirnbänder, Turban aus Spinnstoffen

Taschentücher mit Hohlsäumen, bestickt ‘oder mit Applikationen

H, Eäuglingsausfstattunugen

Bedructe Schals, aus Wolle oder wollhaltig dgl., aus Kunstseide oder kunstseidenhaltig dgl., aus allen übrigen Spinnstoffen

J, Haus- und Tishwüäsche, Bettenzubehör -

8012 8121 8122 8131 8132

8133 8144 8171 8172 8200 8220 8230

Nesselschlafsäce

Sportschlafsäcke, aus Wolle oder wollhaltig Sportschlafsäcke, aus Baumwolle oder baumtvollhaltig Tischtücher, Kaffeedecken

Tischdecken aus Gobelingeweben, kunstseidenen Dekorations- stoffen u. ä.

Wandbehänge

Badetücher und Frottierbadetücher

Bettschoner

Wasffelbettdecken, Bettüberdecken

Mundtücher

Korbtücher

Diwandecien, Sofadecken

q; A

(Fortsegung in der Dritten Beilage)

Nr. 5

(Fortse., ag aus der Zweiten Beilage.)

: Bezeichnung

8260 Bedruckte fertige Dekorationen aus schweren Dekorations- stoffen L : :

8270 Seustige bedrudckte fertige Dekorationen und Gardinen

8280 Sterbedecken und -tijfen

K, Meterware und sonstige Spinnstoffwaren

s 9182 Bedruckte Stoffe für Säuglingswäsche

3 9283 Bedruckte Schalstoffe aus Kunstseide für Männer und Frauen

9341 Bedrudckte Rollostoffe (Rolloköper, -damast, Schweden- streifen)

s 9350 Bedruckte schwere Dekorationsstoffe (über 300 g Quadrat- Metergewicht), z. B. Velvet, Velvetine, Doublevelvet, Kavpokplüsch, schwere Ripse, Leinenplüsche, Handwebstoffe

3 9360 Bedruckte Möbelstoffe | i

9371 Bedrudckte dichte Gardinenstoffe und leichte Dekorations- stoffe, auch Voile, aus Kunstseide und Halbkunstseide 9372 Sonstige bedruckte dichte Gardinenstoffe jeder Art, auch für Bekleidungszwedcke

3; 9373 Bedruckte Tülle und Gitterstoffe jeder Art, auch für Be- fleidungszwvede n

1. Bekleidungsgegenstände jeder Art aus Papier- und Papiermischgeweben, ausgenommen Kragen.

2, Papier- und Papiermischgewebe zur Herstellung von

Bekleidungsgegenständen mit Ausnahme von

a) Papier- und Papiermischgewebe für Hosenbundeinlagen,

b) Steifgewebe für die Herstellung von Müßen (Müßenbund, Schirmeinlagen,«Stüßen und Zwischenfutter),

c) Steifgewebe als Einlage für Damenoberbekleidung,

d) Papier- und Papiermischgewebe für Kragen,

e) Arbeiterschußschürzen (Normalblatt DIN Tex 1504 Ausgabe April 1938), Arbeiterschußhandschuhe und Arbeitershußhand- säcfe aus den Papiergeweben PT 600, PT 700 und PT 800,

f) Frauen- und Kinderhüte aus japanischen Papierstoffen zellu- loidiert und unzelluloidiert, ferner aus gewebten Papiergarn- stoffen deutscher Herkunft (Cellulongarn) lüstriert und unlüstriert,

g) Sterbewäsche aus Papier.

« Spinnstoffwaren, die ganz oder teilweise aus Hand- strickgarnen und Handarbeitsgarnen gewerblich, sowie Spinnstoffwaren, die aus Maschinenstrickgarnen durch Handarbeit. hergestellt sind (s. Anmerkung 1).

. Frauenwäsche, Ziershürzen und Lampenschirme aus Luftspißenstofsen, Tüllspißenstoffsen, über die ganze Fläche bestickdten gewébten Tüll und Webspitßenstoffen.

. Bekleidungsgegenstände aus Filzen mit Ausnahme von Kopf-

befleidung.

Anm. 1. Handstrickgarne und Handarbeitsgarne im Sinne dieser Liste sind handelsfertig aufgemachte (adjustierte) Garne (Positionen 9391 bis 9397 der Punktliste für die Warenbeschaffung). Als Hand- strickgarn und Handarbeitsgarn gelten auch solche Garne, für die die Herstellungsanweisung mit der Maßgabe gegeben wurde, handels- fertig aufgemachte Garne in Aufmachungen ab 50 Gramm anzu- erxtigen. j | Für die Erteilung von. Ausnahmegenehmigungen sind die Verteilungsstelle für Wirkerei und Strikerei bei der Reichsstelle für Bältnwollgarne und -gewebe oder der Reichsinnungsverband des Wäscheschneider-, Webex- und Strickerhandwerks zuständig.

Anordnung [Y/43

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Standardware) Vom 29. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassunÿ der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBI. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung Uber die Reichsstellen zur - Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie in Durchführung der Anordnung des. Reichswirt- schaftsministers über die Herstellung von Standardware auf dem Gebiet / dex Spinnstoffwirtschaft vom 5. April 1941 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 86 vom 15. April 1941) und auf Grund der Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über Ermächti- gung der Reichsstellen der Spinnstoffwirtschast zu Preisfest- seßungen vom 16. August 1940 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1940) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

81 y Begriff der Standardware

Als „Standardware“ gelten alle Spinnstoffwaren, die

1. auf Weisung der Reichéstelle vder einer von ihr er- mächtigten Gruppe dey Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft als Standardware angefertigt werden;

2. unter der Bezeihnung „Standardware“ bezogen werden;

3. aus unter der Bezeichnung „Standardware“ hbe- zogenen Gewebèn angefertigt werden.

S2 Höchstpreise Bei den in der Anlage A -aufgeführten Spinnstoffwaren

dürfen, wenn sie als „Standardware“ gelten, die in der An--

lage aufgeführten Höchstpreise nicht überschritten - werden. Sind nach den allgemeinéèn oder Sonderpretisvorschriften auf dem Gebiete der Spinnstoffwaren niedrigere Preise vorge- schrieben, so gelten diese.

83

Anfertigung von Knopfkitteln und Wickelshürzen

(1) Die den Unternehmen der Bekleidungsindustrie als „Standardware“ zugehenden kunstseidenen Kittel. und Schürzenstoffe sind in den Breiten 80 em und 100 em zu je ?% zu Knopfkitteln und Wickelshürzen mit langem und kurzem Aermel entsprechend den von der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie festgestellten Anfertigungsvorschriften für „Standardware“ zu verarbeiten.

(2) Als zulässig gelten Kittel und Schürzen, die im Durchschnitt der Größen 40—48 einen Stoffhöchstverbrauch von

Dritte Beilage

Berlin, Freitag, den 8. Fanuar

A 1 Knopfkittol mit langem Aevmel . A 2 z kurzem E B 1 WVidckelschürzen mit langem Aermel B 2 i 2 On 4 für je 12 Stü in 80 ecm breiter Ware ergeben. werden.

Lea mit höchstens 10 % untexrschritten

brauch von A 1 Knopfkittel mit langem Aermel . A 2 1" I kurzem Li s B 1 Widckelschürzen mit langem Aermel B 2 " kurzem I" für je 12 Stü.

Schürzen haben folgende Mindestlänge aufzuweisen: Größe Meter D E L EUIS E S M20 M 22 48 nis A L 24 S 26 26 (6) Fn Auftragsbestätigungen und Rechnungen weils folgende Warenbézeichnungen zu verwenden: Knopffittel A 1 uni einfarbig bedruckt zwbeifarbig bedruckt dreifarbig bedkuckt uni einfarbig bedruckt zweifarbig bedruckt dreifarbig bedruckt uni einfarbig bedruckt zweifarbig bedruckt dreifavrbig bedruckt

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Dbere Preisgrenzen für StanDdardware L, Meterware

T Ee

ab Weberei, Eigen- veredler oder Aus- L rüstergroßhändler

für Einzel- für Beklei-| handel, dungs- | ambulan- industrie | tes Ge- oder Groß-| werbe, handel- | Handwerk

ab sonst. Groß- händler

Artikel

(3) Der vorgeschriebene Höchstverbrauch darf im Einzel- Es ergibt ih demgemäß für die einzelnen Formen ein Festmindestver- 42,12 m, 39,42 m, 42,93 m, 38,88 m

(4) Sofern Gewebe in 100 ecm Breite verwendet werden,

ist der entsprechend geringere Stoffverbrauch zu errechnen. (5) Die aus Standardgeweben angefertigten Kittel und

Anlage A E R ab Einzel-

ambulan-

treibenden

sind je-

händler,

ten Ge- werbe-

oder Hand- werker

1. Kj. Kittelschürzenstoff, bedrudckt RD RD a) 80 cm breit

GHAEDIE L L 133 140 zweifarbig - « « « 135,5 Dee 138 b) 100 cm breit Filisarbia Ss 153 AWEITALDIA e os 155 OUSHOUDIE e ae 158 ec) 116 cm breit einfarbig . « s 175 iveisarbig- e 178 DTEVULODIA ¿v o 6 181 d) 140 cm breit Cid a e 203 Fleifarbig s s ois 207,5 DEGUALDIO e Bed 212

. Ks. Kittelschürzenstoff, uni a) 80 om breit 125 b) 100 cm breit 142,5 6 TTG A be 164 d) 140 ecm breit 188,5

. Köper für Berufsfklei dung s a) Roh\wvare ¡ 57 b) gefärbt « s 80 88

. Schlosserflanell a) buntgewebt . 62 68 b) bedrudckt .. E 58 64

. Militärflanell a) buntgewebt . .. 58 64 D) DEDTUMT » ck e 4 54 59

IL. Fertigfleidung a) Berufsanzüge und -hemden

R

179

ab Befklei- dungs- industrie

ab Groß- handel

ab Einzel- handel,

ambulan=- tes Ge- werbe,

Handwerk

D D D D

. Zweiteiliger Berufsanzug DIN 6 1501 .

. Berufsjake DIN 6 1501 ¿

. Berufshose DIN 6 1501 ¿ta

. Hemd aus Schlosserflanell

. Hemd aus Militärflanell °

b) Kuopfkittel und Widckelschürzen

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9,80

4,90 e490 4,1: 3

1

Form A 2 Knopf- kittel m. kurz. Aermel

FormA1 Knopf- kittel m. lang. Aermel

FormB1 Widel- schürze

m. lang. Aermel

Form B®Y Wicel- schürze

m. kurz. Aermel

R M R. M R T 8,80 8,25 8,20 einfarbig bedruckt . 9,25 8,60 8,60 zweifarbig bedruckt „. 9,35 8,75 8,75

dreijarbig bedruckt « 9,50 8,85 8,85

RM 7,40 1,76

7,90

Reithsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

idelshürze B 2 mit

Ti B 2 einfarbig bedruckt B 2 zweifarbig bedruckt

E B 2 dreifarbig bedruckt 7) Die höchstzulässigen Verkaufspreise sind nah den RKihlinien L Aulcae B s ermitteln. Hierbei dürfen jedoch die in der Anlage À für die einzelnen Warengruppen aus- geführten Preisobergrenzen nicht überschritten werden. (8) Beim Wiederverkauf der Kittel und Schürzen dürfen die in der Anlage A vorgeshriebenen Preisobergrenzen von Großhändlern und Unternehmen des Gemeinschaftseinkaufs um höchstens 10%, von Einzelhändlern um höchstens 33% % überschritten werden. Sind nah den allgemeinen oder Sonderpreisvorschriften für Großhändler oder Einzel- händler niedrigere Preise vorgeschrieben, so dürfen diese nicht überschritten werden.

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f 6 Ausnahmen Jn besonders begründeten Einzelfällen können Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anord: 1g zugelassen werden. S5

Strasvorschriften Zuwiderhandlungen werden nah der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Funi 1939 (RGBl. 1 S. 999) in der Fassung der Verordnung vom 28. August 1941 (RGBl. T S. 539) sowie nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. S G Jukrafttreten (1) Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1943 in Kraft. (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, Berlin, den 29. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Diese Preisobergrenzen gelten bei b lediglich für Normalgrößen bis Größe 48, Für Uebergrößen dürfen sie um 15% erhöht werden. Anlage B Richtlinien für die Ermittlung der Preise von Knopfkitteln und Wiccktelschürzen

Der höchstzulässige Preis ist zu bilden aus:

a) den Kosten der Gewebe, die sich ergeben aus dem tatsächlihen Stoffverbrauch. und dem Einkaufspreis mit einem Zuschlag von 2 R, je m für Bezugskosten. Der Verschnitt darf hierbei höchstens mit 5 v. H. berücksichtigt werden,

b) den Fertigungslöhnen in Höhe des nach der geltenden Tarif- ordnung zulässigen Mindestlohnes, wobei die Fertigungslöhne in jedem Fall nach der geltenden Tarifordnung für die Heim- arbeit eingeseßt werden dürfen,

e) einem Zuschlag von 12 v. H. auf die Fertigungslöhne zum Aus- gleich aller sozialen Leistungen,

d) einem Zuschlag zur Abgeltung aller sonstigen Gemeinkosten und des Gewinns,

o) den nahweisbaren Kosten der Zutaten.

Der Zuschlag zu d beträgt je Stü:

Form A2|FormB 1 Knopf- | Wifel- fittel schürze m. kurz. | m. lang. Aermel | Aermel

Form AI Knopf- kittel m. lang. Aermel

FormB 2 Wickel- schürze

m. kurz. Aermel

zv R

M RM U eie e 2;1 2,04 einfarbig bedruckt . .. 2,2 2,12 zweifarbig. bedruckt .. 2,3 2,15 dreifarbig bedruckt . . 2,3: 2,18

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Anordnung V1/43

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Preisbildung für ausländische Teppiche) Vom 29, Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBVl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung der Regelung des Warenverkehrs vom - 18. August 1939 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund des Artikel 2 der exsten Ausführungsverordnung zur Verordnung über Preisbildung für ausländishe Waren vom 10. August 1937 (RGLV[. S. 884) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

S Begriffsbestimmungen

(1) Ausländische Teppiche im Sinne dieser Anordnung sind Teppiche, die außerhalb des Deutschen Reiches, des Pro=- teftorats Böhmen und Mähren und des Generalgouverte- ments hergestellt sind. Als Teppiche gelten auc Vorlagen, Verbinder, Läufer und sonstige verwandte Spinnstofferzeug- nisse ohne Rücksicht auf Größe, Herstellungsweise, Musterung und Vertwendungszweckck.

(2) Die Reichsstelle kann bestimmte ausländische Teppiche von dieser Anordnung ausnehmen. Ausländische Teppiche, die als sogenannte Antiquitäten gelten (d. h. Teppiche, die vor dem Fahre 1850 hergestellt sind), sind von den Bestimmungen dieser Anordnung über die Höchsthandelsaufshläge ausgenoms- men. Ueber Zweifelsfälle, ob ein ausländischer Teppich als Antiquitätenstück anzusehen ist oder nicht, entscheidet auf An- trag eines Beteiligten die Reichs\telle.

82 Verlaufsspannen

(1) Der Einfuhrgroßhändler darf beim Verkauf aus- ländischer Teppiche an den Einzelhändlerx höchstens den Auf- schlag berechnen, der von der Reichsstelle in derx Preisauflage seiner Devisenbescheinigung festgelèat worden ist. Gibt der

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Einführer ausnahmsweise unmittelbar an den Verbrauchex

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