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b) der Betrieb darauf von einem Zusammenschluß ver- warnt worden ist und
c) der Betriebsführer oder ein Mitglied der Betriebs- leitung danach innerhalb einex Fahren einen erneuten vorsählichen oder grob fahr-
Art begangen hat. (2) Gegen die Untersagung ist dem Betroffenen in der Satzung ein Beschwerderecht einzuräumen. (3) Fm Falle der Untersagung findet die Vorschrift im & 5 Abs. 4 entsprechende Anwendung.
(4) Die Wiederaufnahme eines Betriebes, dessen Fort- führung nach Abs. 1 dauernd untersagt worden ist, bedarf der Genehmigung der Hauptvereinigüng, die endgültig entscheidet. § 5 Abs. 1 bis 3 findet keine Anwendung.
S7
(1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Ver- ordnung getroffene Maßnahme der Zusammenschlüsse eine chwere wirtschaftlihe Schädigung eines Betriebes zur Folge hat, ist in den Sazungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vorzusehen. Eine Entschädigung kann auch Verpächtern eines Betriebes gewährt werden. _ (2) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel vor, wenn ein Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt oder seine Fortführung unmöglih gemacht oder gefährdet wird.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht
1. für wirtschaftlihe Nachteile, die durh die Festseßung von Preisen oder Preis\spannen oder durch allgemeine Anordnungen über den Ausnubungsgrad oder den Arbeitsumfang von Betrieben entstehen,
2. für Schädigungen, die dadurch entstehen, daß durch eine Maßnahme Betriebe eingeschränkt oder stillgelegt
werden, die“ ohne Zustimmung des zuständigen Zusammenschlusses begonnen oder nah einer niht nux vorübergehenden Stillegung wieder aufgenommen worden sind,
für Schädigungen, die durch die Versagung der Ge- nehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 11 entstehen, :
4. ir Schädigungen, die dadurch entstehen, daß die Fort- ührung eines Betriebes auf Grund des § 6 unter- sagt wird,
b. in dem Umfang, in dem eine Schädigung durch ein unwirtschaftlihes oder unzuverlässiges Verhalten des Betroffenen mitverursaht worden ist.
(4) Für Streitiykeiten über Vorausseßung und Umfang
der Entschädigung ist in den Satzungen die Anrufung eines Schiedsgerichts vorzusehen.
§8
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann auf Antrag der Hauptvereinigung die ein Hr
lässigen Verstoß gegen Bestimmungen der genannten |-
c
Pc ‘zeibehörden ersuchen, einer Anordnung, die ein Zu- sammenshluß innerhalb seiner Zuständigkeit erlassen hat, erforderlichenfalls unter Anwendung polizeilichen Zwanges, den Vollzug zu sichern. Die Polizeibehörden find verpflichtet, dem Ersuchen des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft nah Maßgabe der Gesehe zu entsprechen.
89 Umlagen, Ausgleihsabgaben, Gebühren und Ordnungs- Dre, die von den Zusammenschlüssen sestgesept werden, werden auf Antrag der Zusammenschlüsse durch die Finanz- ämter nach den Vorschriften der Reich8abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften bei- getrieben. ' : 810 Mit Gefängnis und mit SOAE bis zu 100 000 NA oder mit einer dieser Dae wird g wer vorsählich ohne die erforderlihe Genehmigung einen Betrieb oder eine Anlage errichtet oder wiederaufnimmt. Wer dies fahrlässig tut, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 XAM bestraft. Bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften verbleibt és bei den geltenden Bestimmungen.
8 11
(1) Die Verordnung über den HZusammenschluß der deutshen Zuckerwirtschaft vom 10. November 1934 (RGBI. I S. 1173) und die Verordnung über den Zusammenschluß derx Süßwarenwirtschaft vom 7. Juni . 1935 (RGBI. 1 S. 742) werden aufgehoben.
(2) Die Rechte und Pflichten der Hauptvereinigung der deutshen Zuckerwirtschaft und der Birtscbattlithn ers einigung der deutschen Süßwarenwirt schaft gehen auf die dur diese Verordnung gebildete Hauptvereinigung über; das
Entsprechende gilt für die Rehte und Pflichten. der Wirt-
schaftsverbände. Anordnungen, die auf Grund der in Abs. 1
“ genannten Verordnungen und der bisherigen Sabungen er-
Fugen sind, gelten als auf Grund dieser Verordnung und er neuen Saßungen erlassen; sie bleiben bestehen, solange sie nicht aufgehoben worden sind. (3) Verfahren vor den Schiedsgerichten und den Be- Iu ie die auf Grund der in Abs. 1 aufgehobenen erordnung gebildet worden sind, gehen auf die entsprechen- den Schiedsgerichte oder Beschwerdeaussckchüsse bei der Haupt- vereinigung oder den zuständigen Wirtschaftsverbänden über. Im Zweifel entscheidet der Reichsbauernführer über die Zuständigkeit.
_ (4) Solange die Organe der Hauptvereinigung und der Wirtschaftsverbände, die auf Grund E Verordnung und der Saßung zu bilden sind, noch nicht erufen worden sind, üben ihre Befugnisse die Organe aus, die auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Zucker- wirtschaft vom 10. November 1934 (RGB]. 1 S. 1173), der Verordnung über den Zusammenscksluß der Süßwaren- wirtschaft vom 7. Juni 1935 (RGBI. 1 S. 742, 755) und’ dex bisherigen Sahungen berufen worden sind und ihnen ent- sprechen. Fm Zweifel entscheidet der Reichsbauernführer.
812 (1) Die Wirtschaftliche Vereinigung der deutschen Hefe- industrie (Wirtschaftliche Vereinigung) ied aufgelöst und e in Liquidation. Liquidator ist der Geschäftsführer. (2) Die Wirtschaftlihe Vereinigung gilt bis zur Beendi- gung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck dex iquidation es erfordert.
Frist von zwei -
Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Januar 1943. S, 2
8 13 é Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. i Berlin, den -7. Fanuar 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: H. Ba ck e.
Erteilung
der endgültigen Prülbeannn an Amtliche Prüfstellen für das Meßwesen in der Werkstoss- und Festigkeitsprüfung
Dem Staatlichen Mäterialprüfungsamt bei der Tech- nischen Hochschule. Aachen (Jnstitut für Eisenhüttenkunde) ‘in Aachen ist gemäß der Anordnung über die Zulassung Amt- licher Prüfstellen für das Meßwesen in der Werkstoff- und Festigkeitsprüfung vom 17. Fuli 1940 (Deutscher- Reich8- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 193 vom 19, August 1940), Abschnitt TV, Ziff. 5, in Verbindung mit dem gemeinsamen Erlaß vom 3. November 1941 — WN 1588 j (b) RMfWEuV., Tll G 12159/41 RWiM — an Stelle der mit Erlaß vom 17. Februar.1942 — W N 45/42 — genehmig- ten vorläufigen P bitt nis die endgültige Befugnis zur Durchführung nach tédeider Arten von Untersuchungen auf dem Gebiet des Meßwesens in der Werkstoff- und Festig- keit8prüfung erteilt worden: x i
T. Hauptuntersuhungen von Prüfmaschinen — im Sinne der DIN 1604 (2. Ausgabe Mai 1938), Ziffer. 3 bis 12 — von
a) stehenden Zug- und Universal-Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeß- bereihen von 250 bis 100 000 kg Höhstlast,
b) stehenden Universal-Prüfmaschinen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von - 250 bis 30 000 kg Höchstlast,
é) stehenden Zug-Prüfmaschinen für die Prüfung
von Federn mit Kraftmeßbereihen von 250 bis 100 000 kg Höhstlast, d) stehenden Prüfpressen. für die Prüfung von Federn Ga j S von 50 bis 30000 kg öchstlast, e) Dirte-Vrüfmaschinen mit 5 kg als niedrigster und 3000 kg als hochster Prüflast, s f) Pendelschlagwerken. : IT. Zwischenprüfungen von Prüfmaschinen — im Sinne der DIN 1604 (2. Ausg. Mai 1938), Ziffer 13 bis 16 — von den unter [T genannten Arten von Prüfmaschinen innerhalb der gleichen Grenzen. Berlin, den 5. Januar 1943. Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volks3- bildung zugleih für den Reichswirtschaftsminister. J A: NIPPEÉX,
Anordnung
des Staatssekretärs sür Fremdenverkehr zur Lenkung des Fremdenverkehrs vom 9. Fanuar 1943
ur Lenne des Fremdenverkehrs erlasse ich im Ein- vernehmen mit dem Reichsminister des JFnnern und dem Reichswirtschaftsminister auf Grund des 4 der Polizei- Verordnung über die Lenkung des Fremdenverkehrs vom 20, Dezember 1942 (RGBVl. I G. 732) folgende Anordnung:
Um den kriegs8notwendigen Einschränkungen des Reise- verkehrs Rechnung zu tragen und andererseits dem berech- tigten Erholungsbedürfnis zu entsprechen, ist der gewerbliche Beherbergungsraum in den Fremdenverkehrsgemeinden in erster Linie Wehrmachturlaubern und solchen Volksgenossen vorbehalten, die O ue Arbeit leisten, insbesondere den Angehörigen der Rüstungsbetriebe und denjenigen Volks- gee deren den For für die siegreihe A des
U
eges und für den Fortgang des wirtschaftlichen und kultu- rellen Lebens während des Krieges wichtig ist.
Jm einzelnen gilt folgendes: Abschnitt I
8&1 Der gewerbliche Beherbergung8raum in den Fremden- Ea (8 10 des Gesehes über den Reichsfremden- verkehrsverband vom 26. März 1936, RGBI. 1 S. 271) ist bevorzugt zur Verfügung zu stellen:
1. in erster Linie den Fronturlaubern, d. h. den Ur- laubern der Wehrmacht, der Waffen-4/, der . Polizei und des Reichsarbeitsdienstes sowie des Wehrmacht- gefolges (einschl. der Angehörigen vön Organisationen, ie im Rahmen des Webcuiachtgesolges eingeseßt sind), las sie außerhalb des Reichsgebietes im Einsaß tehen — jeweils mit ihren zum Haushalt zählenden und mit ihnen gemeinsam reisenden Angehörigen —;
2. sodann den folgenden uu
anderen als den in Ziffer 1 erwähnten Angehörigen der Wehrmacht und der gleichgestellten Verbände, Volksgenossen, die kriegswichtige Arbeit leisten, ins- besondere den Angehörigen der Rüstungsbetriebe. und Ns Volksgenossen, deren Tätigkeit für die sieg- reiche Beendigung des Krieges und für den Fortgan des E ia und kulturellert Lebens währen
des Krieges wichtig ist, i den Schwerkriegsbeschädigten, den Wittwoen, Ë Kriege gefallenen Wehrmachtsangehörigen, diesen im gleichen Haushalt gelebt haben, kinderreichen Müttern, d. s. Mütter mit mindestens vier lebend geborenen Kindern, den Volksgenossen aus besonders stark luftgefähr- deten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeitsstufe T im. Sinne der Durchführungsbestimmungen für die er- weiterte Kinderlandverschickung) __— in allen Fällen mit ihren zum Haushalt zählenden
ltern und Kindern der in diesent die mit
zee
nicht bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Aufenthalt tp Vorausbestellungen- von S coubidauien (§8 1 Ziff. 1) vors iegen. ¿ Wird der -Beherbergungsraum nicht spätestens 14 Ta vor dem Beginn des Aufenthalts von ee dexr An zugten Gruppen (§ 1 Ziff. 1 und 2) gemietet, so ist den Wohs nungsgebern gestattet, Mietverträge mit sonstigen Personen abzuschließen. Vorausbestellungen von. sonstigen Personen dürfen nur unter der Bedingung angenommen werden, daß nicht bis spätestens 14 Tage vox dem ersten * Aufenthaltstag Vorausbestellungen von Perfonen der bevorzugten Gruppen (S 1 Ziff. 1 und 2) vorliegen; jedoch dürfen sonstige Personen in der Zeit vom 20. Juni bis 10. September nur beherbergt N wenn sie mit schulpflichtigen oder jüngeren Kindern Jn Zweifelsfällen hat der Wohnungsgeber die Äußer der örtlichen FremdenverkebeSstelle. teben: s da Wenn ein Reisebüro Beherberguugêraum fest im voraus
emietet hat, gehen die vorstehend genannten Verpflicht des Wohnungsgebers auf das Reisebüro über. erpflichtungen
S3 | ,_ Die’ Zugehörigkeit zu einer der bevorzugt 4 haben nachzuweisen: : ih lid É; O der Wehrmacht und der gleichgestellten Vera e: „durch den Urlaubsschein; - bei Vorausbestellungen Ut der Hinweis auf den Uxlaubsschein; efolgschaftsmitgliéder kriegswichtiger Betriebe:
durh eine Urlaubsbescheinigung des Betriebs4
führers; 3, Gefolgschaftsmitglieder öffentlicher Verwaltungen: durch eine Ürlaubsbescheinigung der zuständigen
Dienststelle; wirtschaftliGh Selbständige und
4. Betriebsführer, Schaffende der freien Berufe: durch eine Bescheinigung der zuständigen Kammey oder Berufsvertretung (z. B. Jndustrie- und Handels84 kammer, Handwerkskammer, Innung, FachgruppeE und Fachuntergruppe, Reichsärztekammer; Reichga fulturkammer, Reichsverband der . deutshen Presse fell 20 ihren regionalen und bezirklichen Dient: ellen); ; i 6. Schwerkriegsbeschädigte (Versehrtenstufe TT1 oder IIl oder Rentenbezieher mit mindestens 50 Prozent Era werbsminderung) und Gleichstehende: durch den amtlihen Ausweis; bei Vorausa bestellungen genügt dex Hinweis auf den Ausweis; 6. Witwen, Kinder und Eltern der in diesem Krieg ge4 enes S S Cle ege urch eine Mitteilung des Truppenteils; 7. finderreihe Mütter: P | durh amtliche Unterlagen (z. B. Ausweis" übey Lt: ersonen aus besonders stark luftgefährdeten Ges bieten (Gebiete der Dringlichkeits\tufe T im Sinne derx Durchführungsbestimmungen für die erweiterte L nee ICOESE urh eine. Bescheinigung dex zuständige Ú Dienststelle. rug l E gitigs
S4 ! E Die Betriebsführer, Dienststellen und Organisationert sind verpflichtet, die beantragten Bescheinigungen nah § § Ziffer. 2 bis 4 L ABOS vobér auszustellen. Diese Beschet« nigungen müssen ersehen lassen, für welche Zeit und Dauev der t ag n Rar ber f L ie Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Bescheinigunge s g 3 Ziffer 2 bis 4 vom Gast nzubéhälten Tud au Lo ahren.
1
Abshnitt Il
: 85 è
Die als Heilbäder und heilklimatishe Kurorte anera kannten Fremdenverkehrsgemeinden haben in Erfüllung ihre volksgesundheitlich wihtigen Aufgaben an erster Stelle solche Ferionen aufzunehmen, die ein mit Gründen versehene8 ärzt4 iches Peugns nach R G een Mustex über die Nots
wendigkeit einer Kur vorlegen. Zur Begleitun tiger sind nur zugelassen die Ehegatten (vorbehaltlih weiterer Beschränkungen dur die örtliche Fremdenverkehrsstelle) oder bei âärztlih bescheinigter Pflegebedürftigkeit eine sonstige Be- gleitperson. : __ Nächst den kurbedürftigen Kranken sind in den Heil- bädern und Kaul en Kurorten die Angehörigen der nsassen von Kurlazaretten zu berücksichtigen, die mit schrift} liher Genehmigung des leitenden Arztes einen Lazarett
i besuchen. insassen suchen 6 6
Wird der Fee ade Beherbergungsraum in den Heil- bädern und heilklimatischen- Kurorten nicht spätestens 14 Tage vor dem Beginn des Aufenthalts von Kranken mit ärztlichem Zeugnis gemietet, so ist den Wohnungsgebern gestattet, Miet verträge mit Personen dex nach Abschnitt T bevorrechtigten Gruppen und mit sonstigen Personen nah der Reihenfolge der Dringlichkeit abzuschließen. Die Bestimmungen des Ahb- schnittes T §8 2—4 gelten hierbei entsprechend; insbesondere sind die Wohnungsgeber verpflichtet, die ärztlichen Zeuguisse vom Gast einzubehalten und aufzubewahren,
Abschnitt Ill
87 j Die Beherbergungsdauer in Fremdenverkehr8gemeinden wird innerhalb eines FFahvres auf insgesamt drei Wochen be grenzt; ein längerer Aufenthalt ist nux zulässig, wenn dies zur Durchführung einer Kur notwendig ist. Zeit Und Dauer der Beherbergung in einer Fremdénsa verkehrsgeméeinde sind in die Reichskleiderkarte des Gastes eit
zutragen. 88 Dèr Beginn des Aufenthalts in einer Fremdenverkehrss
und mit ihnen» gemeinsam reisenden Angehörigen —. pee ist bei anderen Pexsonen als Frontuxrlaubern al8-
82 Die Besiberx von E s Ag und’ die Privat- behevberger sind verpflichtet, bei Abschluß von Beherbergungs- verträgen zunächst die Personen dex uah § 1 bevorzugten Gruppen zu berücksichtigen. : _ Vorausbestellungen von: Personen gemäß §& 1 Ziff. 2 dürfen nur untex der Bedingung angenommen werden, daß
ald nach der Ankunfi auf dex jeweils hierfür bestimmten Reichskleiderkarte- zu vermerken. -
Wird das Ende des Aufenthalts nicht angegeben, so gilt die volle Aufenthaltsdauer von 3 Wochen als verbracht.
Der Wohnungsgeber hat den Eintrag zu unterschreiben oder zu unterstempeln. Wo nach örtlicher Regelung die örto liche Fremdenverkehrsstelle die Eintragung vornimmt, gilt die Verpflichtung des Wohnungsgebers als erfüllt. j
genommen:
überwacht.
u der Verordnung zur Vereinfahung des Wertpapierverkehrs
“ wahrung vertretbarer Wertpapiere mithin die Vorteile der “ Sammelverwahrung ausnugzen, ohne daß die Hinterleger dies “erst ausdrüdcklich gestatten müssen. Die
«Teil der Wertpapierbestände, der niht zur Ein- und Aus-
Kurbedürf- Vernichtung bewahrt werden. Dabei werden gleichzeit*g
Tresorräume zu Le Verwendung frei.
Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Januar 1943. &. 3
Abshnitt IV i 89
Von den Bestimmungen dieser Anordnung sind aus-
1. Pexsonen, die sich nachweislich aus beruflichen Grün- den vorübergehend aufhalten, i f
9, Erwachsene und Kinder, die mit amilicher Förderung dex Dienststellen dex Partei und des Staates verschikt werden, ferner Bombengeschädigte mit- einer partei-
- amtlichen oder behördlihen Bescheinigung,
3. Mütter mit Kindern bis zu 3 Fahren aus besonders luftgefährdeten Gebieten (Gebiete der Dringlichkeits- stufe T1 im Sinne der Durchführungsbestimmungen für die erweiterte Kinderlandvershickung), sofern sie sich durch eine Bescheinigung der zuständigen NSV.-Dienst- stelle ausweisen,
4, Angehörige der diplomatischen Vertretungen.
Die Ausnahmen der Ziffern 2 und 3 gelten nicht für
die als Heilbäder und heilklimatishe Kurorte anerkannten Fremdenverkehrsgemeinden. É 10 :
Die Durchführung diesex Anordnung wird von den Po- lizeibehörden im Benehmen mit dem Reichsfremdenverkehrs- verband und den angegliederten Fremdenverkehrsstellen
S 11 Die Anordnung tritt am 15. Fanuar 1943 in Kraft. Zu gleicher Zeit treten außer Kraft: j 1. die Anordnung des Staatssekretärs für Fremdenver- kehr zur Lenkung- des Fremdenverkehrs im Winter 1941/42 vom 24. November 1941. 2. die Anordnung des Staatssekretärs für Fremdenver- _ kehr zux Lenkung des Fremdenverkehrs im Kriege vom 20. April 1942 nebst den Durchsührungsvorschriften hierzu vom 20. April 1942. Berlin, den 9. Fanuar 1943. Hermann Esser.
Amtliche Begründung
t vom 22. Dezember 1942 — RGBl. 1 S. 1 —
Auf dem Gebiet des Wertpapierverkehrs läßt sich eine erhebliche Einsparung von Arbeitskräften und Material er- zielen, wenn vertretbare Wertpapiere in der Regel nicht mehr îin Sonderverwahrung, sondern in Sammelverwahrung
enommen werden. Bei der Sammeklverwahrung ist auch ür den Hinterleger der Schuß gegen Vermögensverluste rößer- als bei der Sonderverwahrung. Für die luftgefährdeten ebiet ist dies im Hinblick auf Fliegershäden von besonderer Bedeutung. Ó
Das Geseh über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (RGBl. 1 S. 171), das die im Bankverkehr geschaffene Einrichtung der Sammels verwahrung erstmalig geseßlih geregelt hat, macht die Ein- leitung dieser Vetwahruntimart noch von einer ausdrüdcklichen schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers abhängig (§ 5).
“Dies hat die Entwicklung der Sammelverwahrung gehemmt,
da die Ermächtigung oft aus Geschäftsunkenntnis verweigert wird. Die Verordnung beseitigt . das Erfordernis der Er- mächtigung und gibt den Kreditinstituten allgemein das Recht, ne verwahrfähige Wertpapiere der Reichsbank zur
ammelverwahrung anzuvertrauen. Jn Zukunft können die Kreditinstitute bei der Ver-
reditinstitute können
\sih nun in der Regel die mit der Sonderverwahrung ver- bundene vielfältige Mehrarbeit \paren. Der überwiegende
‘lieferung von Stüdckten benötigt wird, kann überdies in wenige Stücke von hohém Nennbetrag eingetausht werden. Dadurch werden erheéblihe Mengen wertvollen Papiers freigemacht. Aus den luftgefährdeten Gebieten können auf diese Weise die Wertpapierbestände zum großen Teil entfernt und. vor der
Die Verordnung gewährt den Kreditinstituten das Recht, die Sammelverwahrung einzuleiten. Dieses Recht enthält in gerpissem Gn ci eine Verpflichtung für die Kredit-
nstitute. Schon die allgemeine 'Notwendigkeit, im Juteresse des unmittelbaren Kriegseinsabes Arbeitskräfte und Arbeits- mittel auf allen Gebieten nach Möglichkeit einzusparen, ver- ‘pflichtet die Kreditinstitute gegenüber der Volksgemeinschast, - auch auf dem Gebiet des Wertpapierverkehrs alle Verein- Gun a Metten so weit wie möglich zu ershöpfen. Dazu ommt aber, daß die Kreditinstitute als Verwahrer gegenüber ‘Ihren Hinterlegern eine Treuvflicht haben. Deshalb müssen sie die den Hinterlegern günstigste Verwäahrungsart wählen, so- ‘lange keine entgegenstehende, rechtswirksame Weisung vorliegt. KFnsoweit müssen sie in Betracht ziehen, daß der Hinterleger bei dem Verlust von Wertpapieren, die sih in Sonderverwahrung befinden, Ersabstücke niht \chon erhält, wenn exr seinen Bestand *mengenmäßig nachweist, Grundsäßlich ist in der- artigen Fällen ‘vielmehr die genaue Angabe der Stückebezich- nungen und diè Durchführung eines Aufgebotsverfahrens, das sich unter Umständen über mehrere Fahre hinauszögern kann, Voraussezung für die Erlangung von neuen Stücken. Die Angabe der Stücebezeihnung wird aber, insbesondere : wenn es sich um Verluste durch Fliegershäden handelt, oft : weder dem Hinterleger noch dem Verwahrer mögli sein. . Bei der Sammelverwahrung ist dagegen die Gefahr von Wert- papierverlusten {hon allgemein geringer. Treten Verluste ein, so ist dexr einzelne Hinterleger niht mit seinem ganzen Bestánd, sondern nur seinem Anteil am Sammelbestand ent- Meran beteiligt. Um für diesen Verlust Ersay zu erlangen, raucht er seinen ursprünglichen Anteil nux mengenmäßig nachzuweisen, ohne genaue Stückebezeihnungen angeben zu müssen. Jedes Kreditinstitut, das die Einleitung der Sammel- bi aud ohne gewichtigen Grund unterläßt, seßt damit “die Hinterlegex* einex erhöhten Gefahr von Vermögens§ver- lusten und sich selbst deshalb Rükgriffsansprüchen aus. s Aus diesen Erwägungen verlangt die Verordnung, daß ein Hinterleger, dex auch für die arc die Sammelver- v E O und Sonderverwahrung durchgeführt wissen will, in Umkehrung der bisherigen Rechtslage dazu eine ausdrückliché entsprehende Erklärung für jedes einzelne
“ bindlichkeit.
“
dadurch vor Augen geführt werden, ie er damit das Ver- langen nach einer von der Regel abweichenden Verwahrungs- art stellt und sih deshalb die insbesondere bei einem Wert- 4s eintretenden Schwierigkeiten selbst zuzuschrei- en hat. h Die Verordnung tritt am 1. Februar 1943 in Kraft (§2 Abs. 1), Sie gilt auch für bereits bestehende Verwah- rungsverträge (8 2 Abs. 2). Fhrem Zweck entsprechend mußte jedoch - Vorsorge dafür getroffen werden, daß auch diejenigen Wertpapiere von dexr Sammelverwahrung erfaßt werden, deren Hinterleger bisher nur mit Rücksicht auf das Erforder- nis einer besonderen Ermächtigung für die Sammelverwah- rung die Sonderverwahrung vorgezogen haben. Deshalb be- stimmt §2 Abs. 2 Saß 2 ausdrücklich, daß eine Erklärung, die der Sammelverwahrung widerspricht oder eine andere Art der Verwahrung verlangt, nur dann rehtlich Bedeutung hat, wenn sie nah Verkündung der Verorènung, also in Kenntnis der veränderten Rechtslage abgegeben ist. Frühere Erklä- rungen der Hinterleger verlieren damit ihre rechtliche Ver- Es bleibt dem Ermessen der Kreditinstitute überlassen, ob sie in diesen Fällen ohne weiteres die Sammel- verwahrung durchführen oder aus besonderen Gründen zu- nächst davon absehen wollen, bis der Hinterleger sih aus- drüdlich erklärt. Fn dex Regel wird jedoch das Fehlen einer neuen Ertlärung des Hinterlegers für sich allein keinen aus- reichenden Grund dafür bieten, von der Sammelverwahrung Abstand zu nehmen.
Die Sammelverwahrung kann nur von der Deutschen Reichsbank durchgeführt werden. Nachdem sie die bisher be- sonders bezeichneten Wertpapiersammelbanken übernommen hat, destelt sie allein die Stellung einer Wertpapier- sammelbank.
Die Ermächtigung, sammelverwahrfähige Wertpapiere der Reichsbank zur Sammelverwahrung anzuvertrauen, gilt für jedes Kreditinstitut, auch. wenn es nicht unmittelbar der L IOeR Reichsbank im Sammelverkehr angeschlossen ist. Gegebenenfalls muß die Sammelverwahrung durch einen Drittverwahrer, der dem Reichsbankverkehr angeschlossen ist, als 4m chenverwahrer vermittelt werden. Daraus ergibt sih glei zeitig, daß die Verordnung die- Drittverwahrung niht beschränkt.
Liste der Beratenden Jugenieure
Gemäß § 13 der Anordnung des Hauptamtes für Technik
der Reichsleitung dec NSDAP.. zur Erfassung und zum or-
E Einsay der Beratenden Fngenieure Deutsch-
ands vom 17. März 1939 werden als weiterhin in die
Liste der Beratenden FJngenieure eingetragen ver-
öffentlicht:
(Die Fachrichtung is jeweils im Anschluß an die Anschrift
i angegeben)
Ben s t , Wilhelm, München 8, Gallmayerstr. 6/2, Bau- wesen, :
Döring, Friß, Frankfurt/M., Cranachstr. 1, Maschinen- bau, Kraft- und Wärmetwvirtschaft,
Donner, Hans, Hamburg 11, Baumwall 3, Maschinen- bau (Hafeneinrichtungen),
Frühling, Curt, Reg.-Bm. a. D., Hamburg 13, Johns- allee 49, Bauwesen, E M
Gebauer, Franz, Dr.-Techn., Prof., Wien. 11/27, Ver- einsgasse 37, Bauwesen,
Glo fke, Erich, Breslau 10, Vinzenzstr. 59, Maschinen- bau, Kraftfahr “i pril i
Haase, Albert, Dipl.-Fng., Berlin-Zehlendorf, - Fischer- hüttenstr. 24, Bauwesen,
Heu Sen r „ Paul, Königsberg (Pr), Krausallee 128, Bau- wesen,
Homberg, Hellmuth, Dr.-Fng., Mey, Lorbingstr. 8, Bauwesen,
Jochens, Emil, Reutlingen/Württemberg, Krämerstr. 27, Elektrotechnik,
Kenfenheuer, Jean, Bergish-Gladbach, Adolf-Hitler-
g 126, Bauwesen,
Kind, Walther, t Leipzig C1, Gustav-Adolf- Straße 13, Bauwesen, Wasserbau,
Kosche, Erich, Kattowiy-Jdaweiche, Sperberzeile 18, Kulturbauwesen, Krause, Wilhelm, ‘Reichenberg/Sudetenland, Talweg 6, _ Elektrotechnik,
Krieger, Karl, Dipl.-Fng., Salzburg, Wolf-Dietrich- - Straße 25, enn, Wasser- und Abwasserwesen, Langenbeck, Erich, Bad Blankenburg/Thür., Am Gold- berg 16, Maschinenbau, Elektrotechnik, : Lohrmann, Theodor, Reg.-Bm., Karlsruhe/Bad,, E: 123, Wasserbau, Städtebau und Siedlungs- wejen, Marischka, Carl, Dipl.-Fng., Wien II1/40, Oeyelt- gasse 1, Maschinenbau, Mayer, R Bauwesen, Rudelt, Alcar, Hannover, Oesterleystr. 5/6, Bauwesen, Stampe, Amandus, Seidenberg/O.-L., Aeußere Bahn- hofstr. 5, Elektrotechnik, : Thiem, Günther, Dr.-Fng., Leipzig C 1, Helfferichstr. 7, Wasser-- und Abwasserwesen, Umstaetter, Franz, München 23, Ohmstr. 17, Hei- zung und Lüftung, Vollmer, Joseph, Berlin-Charlottenburg 4, Schlüter- S straße 52, Kraftfahrzeugwesen, Warschat, Hermann, Berlin-Briß, Suderoder Str. 15, Heizung und Lung, Wasser- und Abwasserwesen, Weber, Ernst, Baugzen/Sa., W.-v.-Polenz-Str. 20, Bau- wesen, Wasser- und Abwasseëwesen, Zill, Erich, Dr.-Jng., Reg.-Bm. a. D., Kattowihß/O.-S., Jahnstr. 9, Bauwesen, D Zohner, Franz, Bodenbach, Waldsteig 6, Elektrotechnik.
Löschungen gemäß §11 a, b und d der Anordnung: Everts, Curt, Dr.-Fng., Lörrach/Bad., Elsässexr Str. 15 ra Gr í b E E éodor, Kassel-Wilhelmshöhe, Wiederhold- traße 16, Has | old, Karl, Nürnberg-O., Nornenstr. 17 (verstorben), Kirstein, Otto, Berlin W 15, Meierottostr. 6 (ver- storben), / Kusenberg, Josef, Dipl.-Fng., Oberhausen-Sterkrade/ Í Rhld., Fnfselstr. 36 (verstorben). Letschert, Josef, Düsseldorf, Wildenbruchstr. 27 a (ver- storben).
udolf, Dr.-Jng., Berlin W 35, Woyrschstr. 36, |
ami
Sen g, Manfred Dei ., Berlin W 62, Kurfürstena sttaße 125 a (verstor S,
Stegmann, Karl, Arnftadt/Thür., Sedanstr. 24 (vers storben).
Vestnex, Anton, Reg.-Bm. a. D., Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 7 (verstorben). -
Berlin, den 11. Fanuar 1943, Hauptamt für Technik der Reichsleitung der NSDAP.
J. A.: Georg Padler.
Anorduung IV/43
der Reichsstelle für Lederwirtschast (Lederscheck-Verfahren)
Vom 5. Januar 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der-Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVl. 1 S. 686) u Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstelle zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vont 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: :
81 Anwendungsbereih
(1) Lieferung und Bezug von a) Leder, b) Lederfaserstoffen, c) Lederaustauschstoffen auf Textilvlies- und Papiers vliesbasis,
d) Gumm3isohlenmaterial, e) P-Cohlenmaterial ist nur gegen Lederschecks zulässig. s
(2) Die Reichss\telle behält sih die Ausdehnung der Vora schriften dieser Anordnung auch auf andere als die in Abs. genannten Waren vor. -
§2
Ausgabe und Ausstellung der Lederschecks 1) Die Reichsstelle gibt Ledersheckbücher äus. (2) Lederschecks E nur durch die Reichsstelle üttd dis von ihr ermächtigten Kontingentsträger oder Kontingent8a betriebe ausgestellt werden. Mit Zustimmung der Reiche stelle können die Kontingentsträger auh nachgeordnete und andere Stellen oder Betriebe ermächtigen, Lederschecks aus zustellen. gg
Jnhalt von Lederschecks und Lederscheckbüchern
(1) Lederscheckbücher enthalten:
a) die Serie ‘und Nummer des Lederscheckbuches,
b) eine bestimmte Anzahl von Ledersheckvordruckén mit Heftabschnitten,
c) eine Liste zur Eintragung der ausgestellten LedersheckA (Abrechnungsliste).
(2) Lederschecks sind nux gültig, wenn sie enthalten:
a) die Serie und Nummer des Lederscheckbuches,
b) die laufende Nummer des Lederschecks,
c) die Art und Menge der Ware,
d) die Unterschrift und den Stempel des Ausstellers sowi das Datum der Ausstellung,
e) die Bezeichnung der Stelke, an die der eingelöste Ledera \check einzusenden ist.
(3) Die s Waren der in § 1 Abs. 1 genannten Art auss gestellten Lederschecks sind nur gültig, wenn sie auf eine Ledera oder Warenart „lauten, die in dem von der Reichsstelle hers ausgegebenen Lederverzeichnis aufgeführt ist.
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Kontingentszuteilung ;
Die Reichsstelle teilt die Kontingente den Kontingent83s trägern und Kontingentsbetrieben zu. Diese sind berechtigt, bis ju der genehmigten Höhe und zu den bestimmte Zwecken unter Beachtung der erteilten Auflagen Lederscheck auszustellen. : S5 Belieferung und Weitergabe
(1) Gegen Ledexschecks darf nur die Leder- oder Warenarf und -menge geliefert und bezogen werden, auf die der Leders \heck lautet.
(2) Gegen Lederschecks, die nicht aut unzugerichtetes Ledeg lauten, S: unzugerichtetes Leder nur dann geliefert werden, wenn dem Bezteher eine Genehmigung der Reichsstelle ode einer von dieser ermächtigten Stelle erteilt ist. Dies gilt aud für Zwecke der Lohnzurichtung.
G Lederschecks dürfen von den verschiedenen s (Händlern, Be- und Verarbeitern) bis“ zum Erzeuger deŸ Warenart, auf die der Lederscheck lautet, weitergegében werdettz
(4) Zurichter von unzugerichtetem Leder-/sowie EinführeŸ und sonstige Personen, die in das Fnland verbrachtes Sa gewerbsmaßig abgeben, gelten als Erzeuger und dürfen di vereinnahmten Lederschecks nicht zur Wiederbeschaffung deL gelieferten Waren verwenden.
86 Auszeihnung und Abrechuung
(1) Ausstellèr von Lederschecks haben auf den in den Lederschecklbüchern befindlichen Abrechnungslisten die aus8a estellten Lederscheck8 einzutragen. Die Abrechnungslistent find, unterteilt nah Warenarten, aufzurechnen und, soweit nicht von der Reichsstelle etwas anderes bestimmt ist, bis pu 5: Tage des auf die Ausstellung folgenden Monats bei erjenigen Stelle einzureichen, von dex der Aussteller das Kontingent erhalten hat.
Nummern so aufzuzeichnen, daß jevezgest ersichtlich ist, von wem dex Lederscheck vereinnahmt und an wen ex weiter- gegeben wurde. i
(3) Juhaber von Lederschecks, die diese gemäß § 5 Abs. 3 und 4 nicht zur Wiederbeschaffung der gelieferten Waren .ver- wenden dürfen, haben die belieferten Lederschecks auf dex Rückseite mit dem Vermerk ‘,„Belicfert“, Firmenstempel und Lieferdatum zu versehen und monatlich — getrennt nah Serien — auf Scheckaufstellungs-Vordruckden aufzuführen, Die Scheckaufsie!ïungen find jährlih laufend zu numerieren,
Verwahrungsgeschäft abgeben muß. Dem Hinterleger soli
Manxtin, Karl, Berlin W 30, Münchenex Stx, 16.
Die Lederschels sind mit den Scheckausstellungen bis zum
(2) Juhaber von Lederschecks haben deren Serien und
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