1943 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Neihs- nud Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Januar 1943, S. 2

S1 Lederstheckverfahren (1) Für den Bezug durch öffentliche Stellen unterliegen au bezugsbeshränkte Waren aus Leder und Ausiauschstofsen

für Leder den Vorschriften des Lederscheckverfahrens (Anord-

nung IV/43 § 1 Abs. 2). Ausgenommen sind Waren, zu deren Herstellung von den öffentlihen Stellen bereits gegen Leder- {check bezogenes Leder oder Austauschstoffe für Leder verwendet wurde.

(2) Für die Beschaffung von Treibriemen dur öffentliche Stellen gelten die Vorschriften der Anorduung V (Treibriemen- auordnung) der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 5. SOuias 1943. FJnjoweit gelten genehmigte Treibriemen-Erwerbscheine als Lederschecks. ¿9

Koutingentszuteilung

(1) Kontingente für ; : a) den ris Ggr aal de E ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände, E b) das a oi anla der Wehrmacht einschließlich des Reichsarbeitsdienstes, der Organisation Todt und son- stiger von der Wehrmacht betreuter Verbände, e) den Reichsführer-4/4 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Fnnern i teilt die Reichs\telle auf Grund der vom Reichswirtschaftsmini- ster erteilten Genehmigung zu. | (2) Anderen öffentlichen Stellen teilt die Reichsstelle die Kontingente auf Antrag zu.

Wehrmachtaufträge

(1) Bei der Beschaffung von Waren der in § 1 Abs. 1 ge- nannten Art ist, wenn die auftraggebenden Wehrmahtstellen keine Ledershecks bei Auftragserteilung zur Versuügung stellen, ein „Antrag auf Zuteilung von Leder für Wehrmachtaufträge“ an die austraggebende Wehrmachtstelle einzureichen.

(2) Die vom Oberkommando der Wehrmacht VA/V 5 hierzu ermähtigten Wehrmachtstellen sind berechtigt, solche An- träge mit dem hierfür vorgeschriebenen Stempelaufdruck zu Lederschecks zu erklären. f i

(3) Zu Lederschecks erklärte Anträge auf Zuteilung von Leder für Wehrmachtaufträge sind entsprechend den Be-

stimmungen der Anordnung IV/43 der Reichs\telle für Leder-

wirtschaft, Berlin-Charlottenburg 2, Knesebeckstraße 78/79, ahb- zurechnen. |

(4) Jn Fällen dringenden Notbedarfs kann Lieferung und Bezug von Leder und Waren aus Leder gegen Empfangsbeschei- rtigungen von Truppen und nachgeordneten Wehrmachtdienst- stellen erfolgen, die berechtigt sind, solhe Empfangsbescheini- gungen (Heeresverordnungsblatt 1940/B/434) monatlih bis zum Werte von 30,— N M auszustellen. Empfangsbescheini- ungen müssen von einem Offizier oder Wehrmachtbeamten im Dffiziersrang unterschrieben und mit dem Dienst- oder Feld- poststempel des Truppenteils oder der Wehrmachtdienststelle versehen sein. Werden Leistungen im Rahmen des Reichs- Leistungs-Gesetßes vom 1. September 1939 (RGBl. 1 S. 1645) gefordert, kann Lieferung und Bezug von Leder und Waren aus Leder auch gegen Lieferungsbestätigungen erfolgen. Embpfanasbescheinigungen oder Lieferungsbestätigungen müssen enthalten: i

a) Angabe über den Empfänger dex Waren,

b) Namen und Anschrift des Lieferers

c) Menge der Waren in handelsüblicher Einheit und

Wert,

d) Tag der Lieferung.

Für die Wiederbeschaffung der gelieferten Ware sind Empfangsbescheinigungen oder Lieferungsbestätigungen zum Umtausch in Lederschecks an die hierfür zugelassenen Kontin- entsträger einzureichen. Erfolgen die Lieferungen von Ger- Ee beien oder Lederfabriken, sind die vereinnahmten Emp- fangsbescheinigungen und Lieferungsbestätigungen mit der Scheckaufstellung für Wehrmachtledershecks (Serie 1 a) ab- zurechnen. L

Sondervorschristen für Schuhe und Ausbesserungsmaterial für Schuhe

(1) Für die Beschaffung von Schuhen und Ausbessecungs- material für Schuhe erläßt die Gemeinschaft Schuhe, Berlin W 9, Potsdamer Str. 5, mit Wirkung vom 1. April 1943 nôähere Bestimmungen. Bis zum 31. März 1943 gelten die Vorschriften dieser Anordnung.

(2) Lederscheckds, die auf Grund zugeteilter Kontingente auf P Schuhe aller Art ausgestellt werden, dürfen vom Aussteller nicht zur Auftragserteilung verwendet werden, Foubern sind der Gemeinschaft Schuhe, Berlin W 9, Pots-

amer Str. 5, einzureichen, die sie in gültige Bezugsberechti- gungen umtauscht und gegebenenfalls den Lieferer bestimmt.

(3) Hersteller von Schuhen aller Art dürfen öffentliche Ausfträge, auch wenn das zur Herstellung benötigte Material ‘vom Auftraggeber bereitgestellt wird, nur annehmen, wenn sie die erforderlihe Genehmigung zur Herstellung von Schuhen durch die Gemeinschaft Schuhe besiven.

(4) Bei Veräußerung von Schuhen und Ausbesserungs- material für Schuhe, die der Bezugscheinpflicht unterliegen, aus dem Eigentum öffentlicher Stellen an Einzelpersonen muß

dem Wirtshaft8amt eldung erstattet werden, das für den Erwerber zuständig ist.

,Umtaush von Lederschecks

Lederscheck8, die auf Waren aus Leder oder Austausch- priien für Leder ausgestellt sind, dürfen bis zum Hersteller er Fertigerzeugnisse weitergegeben werden. Hersteller von ertigerzengnissen dürfen vereinnahmte Ledershecks, die auf ertigerzeugnifse ausgesteklt sind, zum Untausch in Leder- hecks auf Waren der in § 1 Abs. 1 der Anordnung 1V/43 enannten Art an die Fachorganisation, von der fie ihre sonstiger Kontingente erhalten, weitergeben, wenn die für ie Herstellung benötigte Warenmenge so groß ist, daß sie handelsüblich bezogen werden kann. Zum Umtausch durch die r Fachorganisation sind Lederschecks nicht zugelassen, ie auf Textil- oder sonstige technische Lederartikel, Treib- riemen oder auf Schuhe aller Art lauten.

86 Verarbeitung und Veräußerung (1) Es ist verboten, Waren, die zux Erfüllung öffentlicher

Aufträge bezogen find, für andere Zwecke zu verivenden, zu be- oder verarbeiten. S j i

Auftragnehmer sind berechtigt, ihr Lager in denjenigen Mengen und Arten an Waren zu ergänzen, die sie ihm zur Durchführung eines bestimmten öffentlihen Austrags eut- nommen haben.

(2) Die Veräußerung von Waren dur öffentliche Stellen ist nux an andere öffentliche Stellen zulässig oder an Dritte, wein dies bei der Kontingentszuteilung ausdrückih ge-

nehmigt ist. 7

Strafvorschristen

uwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Bororduiting über den Warenvèr- kehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vor- schriften auf dem Gebiet der Bewirtshaftung bezugs- beschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverord- nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. s 8

Jukrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 10. Fanuar 1943 in- Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Östgebiete und die Ge- biete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Grund des 8 1 Abs. 2 der Anordnung 20 des- Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß vom 9. März 1942 Na ger füx das Ellah Folge 29/1942 vom 24. März 1942) gilt sie auch im Elsaß.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung 79 der Reichsstelle v Lederwirtschast vom 27, Mai 1940. (Durchführungs- estimmung zur Verordnung über öffentliche “Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der e Und Häutetwirt- schaft) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 121 vom 27. Mai 1940) außer Kraft.

(3) Die vor dem Fnkrafttreten dieser Anordnung noch gültigen Genehmigungen, Zulassungen und Auflagen gelten als solche im Sinne dieser Anordnung.

Berlin, den 5. Fanuar 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Professor Dr. Stather.

Anordnung V11/43 ck der Reichsstelle sür Lederwirtschast

(Einseßung der Fachgruppe ledererzeugende JFudustrie als Betwwirtschaftungsstelle)

Vom 8. Fanuar 1943

Zan Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur- Ueberwahung und Regelung ‘des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaft8ministers angeordnet:

8:4 (1) Die Fachgruppe ledererzeugende Fndustrie wird auf Grund des § 3 Absaß 2 der Verordnung über den Waren- verkehr als Bewirtschaftungsstelle eingeseßt. (2) Sie hat die Aufgabe, die Herstellung von Leder zu

lichen Roh- und Hilfsstoffe zu verteilen. Fnsoweit werden ihr die Befugnisse aus den 8 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr übertragen. Diese Befugnisse gelten auch gegenüber den Verarbeitern von Häuten und Fellen, die nicht Mitglieder der Fachgruppe sind.

8&2 (1) Soweit die Fachgruppe kedererzeugende Fndustric nach § 1 tätig wird, führt sie die Bezeichnung: „Fachgruppe ledererzeugende Fndustrie als Bewirtschaftungs- stelle des Reich8beauftragten für Lederwirtschaft“. (2) Die Bewirtschaftungsstelle unterliegt der Aufsicht des Reichsbeauftragten und ist an seine Weisungen gebunden.

883 (1) Die von der Bewirtschaftungsstelle as Grund der Ermächtigung in § 1 Absayg 2 zu erlassenden Anweisungrn bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn,

daß es sih um Einzelanweisungen handelt.

(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die S8 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktobex 1937 (RGBE 1 S. 1133) sinngemäß.

S4.

(1) Soweit die Bewirtschaftungsstelle im Rahmen ihrer in § 1 Absay 2 A Ausgabe tätig wird, gelten die 88 10 bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenverkchr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen finngemäß. :

(2) Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungs- PS: gemäß § 15 der Verordnung über den Warenverlehr bleiben jedoch dem Reichsbeauftragten vorbehalten.

85

(1) Der Leiter der Fachgruppe ledererzeugende Industrie ist als Leiter der Bewirtschaftungsstelle vom Reichsbeauf- tragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tätigen Personen sind von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durch- führung ihrer Obliegenheiten zu O,

(2) Die Vorschriften des § 11 Absaß 2 und 83 der Ver- ordnung über den Warenverkehr finden auf die nah Absaz 1 verpflichteten Personen finngemäß Anwendung.

86 Diese Anordnung tritt am 1. Fanuar 1943 in Kroft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Auf Yrund des § 1 Absay 2 der Anordnung 20 des Chefs der Zivil- verwaltung im Elsaß vom 9. März 1942 aen er (8 das Elsaß, Folge 29/42 vom 24. März 1942) gilt die nordnung auch im Elsaß. Berlin, den 8., Fanuar 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M.-d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather.

igen und zu überwachen, insbesondere die dazu erforder- -

Anorduuug Nr. 4

des Leiters des Sonderausshusses Verpackungsmittel über die Herstellung von Leichtsässern

Vom 30. November 1942

Auf Grund der Ziffer 23 der Geschäftsordnung für die Ausschüsse und Riuge vom 20. April 1942 erlasse ih (im Einvernehmen mit dem Leiter des Hauptausschusses „Wehrs macht- und allgemeines Gerät“) folgende Anordnung:

§1 ; ___ Die -Hexstellung von Leichtfässern darf künftig nur noch in den nachstehend angegebenen für die einzelnen Faßarten vorgeschriebenen Größen erfolgen: a) Dichtfässer und Spiegelfässer: 64, 1224, 25, 50, 75, 100, 125, 200, 300 Ltr. Fnhalt j b) Halbdichtfässer: 124, 25, 50, 100, 200 Ltr. Fnhalt c) Padfässer: 1224, 25, 50, 75, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 350, 400, 450, 500 Ltr. Fnhalt d) Heringstonnen: 614, 13, 26, 52, 104 Ltr. Fnhalt e) Buttertounen: Es gelten die bisherigen, in dent Normblättern DIN Land 1070, 1071, 1072 festa gelegten Größen. Abweichend hiervon i} jedoch bei ér Herstellung der Gebinde die Verwendung unge hobelten Holzes zu bevorzugen. f) Kübel: 654, 1224, 257 50, 100 Ltx, Jnhalt,

: L Bei Leichtfässern, die mit Spundloch geliefert werden, dürfen nur noch folgende Spundlochgrößen (Durchmesser) vera wendet werden: ; 30 mm 50 mm - 60 mm i Jm Fnteresse einer Vereinfahung der Lagerhaltung Lil dabei grundsäßlich, d. h., soweit nicht der Verbraucher er ser aus zwingenden Gründen eine der beiden anderert Spundlochgrößen ausdrüdllich anfordert, Leichtfässer bis einshließlich 25 Ltr. Jnhalt nux 30 mm Spundloch4 durchmesser, von mehr als 25 bis weniger als 200 Ltr. Fnhalt nur 50 mm Spundlochdurhmesser, mit 200 und mehr Ltr. Fnhalt nux 60 mm Spund=4 lochdurchmesser aufweisen. Zapflöcher dürfen nuè mit einem Lochdurhmesser vont 30, 50 oder 60 mm hergestellt werden. 3

§3 s Die Verwendung von - verzinktem Bandeisen zur Hera stellung von Leichtfäfsern ist verboten.

L 4 Soweit noch Bestände vorhanden sind, die den in den 88 1 bis 3 enthaltenen Anweisungen nicht entsprechen, dürfert diese bis zum 31. März 1943 aufgebraucht werden.

§5 | Jn nachweislih begründeten besonderen Fällen könne

Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen von dent nens: des Arbeitsausschusses Leichtfaßindustrie zugelassert werden. i Entsprechende Anträge sind bei —dem Arbeitsausschuß Leichtfaßindustrie, Berlin-Charlottenburg 9, Bolivarallee 4, einzureichen.

86

Mit der Ueberwachung und Durchführung dieser Anorda nung wird der Arbeitsaus\chuß Leichtfaßindustrie beauftragt. Alle Hersteller der im § La bis f aufgeführten Erzeugnisse ind zux Auskunfterteilung, zur Einsichtgewährung in dié Ges chchâftsbücher und einshlägigen Unterlagen sowie zux Duldung von Betriebsbesihtigungen und Prüfungen verpflichtet.

S7 i Die Bestimmungen dieser Anordnung treten mit sos fortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Ans weisung bezüglich Herstellukig von Leichtfässern vom 30. Mat 1942 außer Kraft. Berlin, den 30. November 1942. Der Leiter des Sonderausshusses Verpackungsmittel im Hauptaus\{chuß Wehrmacht- und allgemeines Gerät beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Wilhelm Roth.

,

Anweisung Nr. 22

der Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Fudustriea

zweige als Vewirischaftumgösielle des Reichsbeaufstragien für

technische Erzeugnisse über die Herstellung von Kleinwaagen und Gewichten vom 24, Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung übex den Warenverkehr vom

18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430) in der P Vera.

ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl..1 S. 686) in Ver bindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeugungs3=o lenkung in der eisen- und metallverarbeitenden ndustrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Nes und Preuß. Staats anzeiger Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnett

81 Die Herstellung von Kleinwaagen und Gewichten ist sos wohl für den Julandsmarkt als auch für die Ausfuhr nux noch in nachstehenden Ausführungen zulässig: : 1. Wirtschastswaagen in einfacher Ausführung mit einem Traggewicht bis zu 10 kg. 92. Laufgewichtswaagen nit eihfähig : : a) für Haushaltszwecke in je einer einfahen Aus8s Beau mit Tragkraft 6,5 kg und 10,5 kg auch mit Babyschale,

b) als Säuglingswaage in je einer einfahen Aus"

führung mit Tragkraft von 10,5 kg und 16 kg odex 20 kg. /

3. Bérangerwaagen in je einer einfachen Ausführung

mit T 6 E 10 kg. ugehörige alenformen: s 4 ie Eisenplatte und eine Steingutplatté odev Marmorplatte, ; b) eine Eisenplatte und. eine Ausgußschale (messiug- plattiert oder ladiert),

„werden nah den

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 9. Fanuar 1943. &. 3

c) eine Eisenplatte und eine verzinkte Marktschale d) zwei Eisenplatten. hs E . Lausgewichtsper onenwaagen in einfacher Ausführung, mit und ohne Maßstab, mit Tragkraft 150 kg. rsouenfederwaagen in einer einfachen Ausführung. . Taschenfederwaagen in je einec Ausführung, mit und ohne Schale, mit Tragkraft 12,5 kg, 25 kg und 650 kg. . Sportwaagen (für Wehrmacht) mit Tragkraft F kg, 1 kg, 5 kg, 10 kg, 20 kg, 30 kg und 60 kg. . Römische -Schnellwaagen in je einer einfachen Ausfüh- s mit Haken, Tragkraft 10 kg, 50 kg, 100 kg und kg. 9. Ständerwaagen in einfaher Ausführung mit Trag- kraft 25 kg. 10. Gewichtéekästey in je einer Ausführung mit 500 g und 1000 g Fnhalt. Í S 9

Die Herstellung der obengenannten Erzeugnisse is nur noch auf Grund einer Einzelanweisung der Wirtschaftsgruppe als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für teh- nishe Erzeugnisse zulässig. Entsprechende Anträge sind der Wirtschaftsgruppþe zuzuleiten. i

83

Lagervorräte und vorgearbeitete Teile für A deren Herstellung nach § 1 verboten is, dürfen bis zum 30. April 1943 aufgearbeitet werden. 4

84

Die rente U áls Bewirtschastungsstelle des

Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse kann Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anweisung erlassen.

85 :

Jn Aen Einzelfällen und zur Deckung des kriegs- wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe als Bewirt- shaftungsstelle des Reichsbeauftragten für tehuishe Erzeug- nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung).— Sie kann die S itiabine genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

- Anträge auf Erteilung von Aus8nahmegenehmigungen sind an die Wirtschaftsgruppe einzureichen.

§6 N Mau egen gegen diese Anweisung und die von der E R erlafsenen Ausführungsbestimmungen S 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

E Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Berlin, den 24. Dezember 1942.

Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte - Fndustrie- zweige als Bewirtschastungsstelle des Reichsbeauftragten für technische. Erzeugnisse.

Dx. Poelchen.

8

Anweisung Nr. 23

der Wirtschastsgruppe Metallwaren und verwandte JFudustrie- zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für

tehnische Erzeugnisse über die Herstellung von Drahtgeweben

aller Art | vom 24. Dezember 1942

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. Aug:ist 1939 (RGBI. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBI.T S. 686) in Verbindung mit der zweiten Anordnung über die Erzeu-. ungslenkung in der eisen- und metallverarbeitenden Fndu- trie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und

reuß. Staatsanzeiger Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Er- geugnisse angeordnet: gi

Drahtgewebe aus i und Nichteisenmetakll darf ur noch in den nachstehend festgelegten Ausführungen und bmessungen hergestellt werden:

l. Drahtgewebe für Händlerl äger

a) rohes oder verzinktes Eisendrahtgewebe, in Rollen von rund 25 m Länge und 60, 80 und 100 em Breite, 294 0.8 10.191518 20 25.00 Mp! 1,2 1,0 0,8 0,6 0,45 0,40 0,34 0,31 0,28 0,26 0,22 0,20 mm Drahtstärke b) rohes Durcchwurfgewebe, in Rollen von rund 25 m Länge und 80 oder 100 cm Breite odex in Stücken von 80ck 130 bziv. 100 x 150 em 10 15 20mm Maschenbreite 18 2,2 2,5 mm Drahtstärke o) Kellersenstergewebe, am Stü verzinkt, in Rollen von rund 25 m Länge, 60, 80 und 100 cm Breite, 3 Mp“ 0,8 mm Drahtstärke roh gemessen f d) Milchsiebgewebe, in Rollen von rund 25 m Länge und 1m Breite in Eisen verzinnt 50/45 Mp” ; 0,18 mm Drahtstärke in Messing 50/45 Mp“ 0,17 mm Drahtstärke 0) Tresseugewebe, Eisen roh, M oder verzinnt, in Rollen von rund 25 m Länge, 1 m Breite i 12 Mp“ 0,34/0,28 mm Drahtstärke f Fenster-(Fliegen-) gewebe, in Rollen von rund 25 m änge, in gangbaren Breiten (unter 90 ecm jedoch nur mit einer Webekante) | doppelt gefärbt } 18/16 Mp“ / 0,20/0,22 mm Drahtstärke oder - oder j email-ladiert 16/16 Mp? 0,22 mm Drahtstärke 18/16 Mp“ 0,22/0,24 mm Drahtstärke - é oder 16/16 Mp“ ; 0,24 mm Drahtstärke Jeder Herstéller von Fenster-(Fliegen-)geweben darf nur eine der beiden gefärbten bzw. verzinkten Sorten anfertigen. Die jeweilige Sorte muß der Geschäftsstelle der Ver- einigung Deutscher Drahtwebereien bekanntgegeben werden,

verzinkt

g) Rabitzgewebe, roh und verzinkt, in Rollen von 50 m Länge und 100, 50, 40, 30 und 20 cm Breite, etiva 10 mm 15 mm Maschenweite 0,6 0,8” Drahtstärke etwa 32 kg etwa 40 kg pro %

2. Drahtgewebe für qun i dustrie für die weiterverarbeiteude Jn

a) glatte Eisendrahtgewebe roh oder verzinnt 12 16 Mp“ 0,45 90,40 mm Drahtstärke b) Eisenkörpergewebe roh oder verzinnt 28/28 Mp” 0,31 mm Drahtstärke c) Milchsiebgewebe in Eisen verzinnt 50 Mp“ 0,17 mm Drahtstärke 50 Mp” 0,17 mm Drahtstärke j a) Messerkorbgewebe und Gewebe für - waren und Tishlereibedarf / ARS 8 Mp doppelt gestrichen 0,45 mm Drahtstärke einmal gestrichen- 0) gestrihenes oder emailliertes Eisendraht- gewebe j 12/12 Mp” 6 Uo, E T eiseglockengewebe, blan ä 14/14 M g , blank oder gebläut 0,31 mm Drahtstärke Fliegenklatschengewebe 16/16 Mp” 0,37 mm Drahtstärke Schu§brillen gewebe O 28 mm Drahtstärke Tressengewebe Eisenverzinnt 20 Mp” .0,26/20 mm Drahtstärke Draht gewebestreifen einmal gestrichen 16/14 Mp“ 0,22 mm Drahtstärke 9/8 Mp“ 0,24/0,26 mm Drahtstärke k) Grubenlampengewebe Eisen 144 Mp” gem 0,37 mm Drahtstärke Messing 144 Mp“ qm 0,37 mm Drahtstärke 1) Ga8masfengewebe 6.8.10 18 30 Mp* 0,88 0,8 0,45 0,40 . 0,20 mm Drahtstärke m) Gummi-, Asbest- und sonstige Einlagegewebe Eisen roh 15/9 20/14 Mp” 0,20 0,15 mm Drahtstärke Messing 15/9 20/14 Mp” 0,20 0,15 mm Drahtstärke .- Drahtgewebe für nachgewiesene R Zwede dürfen in allen in Teil C—G und von Teil B die Qualität L und TIT der Gesamtpreisliste der Vereinigung deutscher Draht- webereien enthaltenen Drahtgewebeausführungen und Abmes- sungen angefertigt werden. °

in Messing

verzinkt

Eine Lieferung darf nur erfolgen, wenn bei Geweben von 60 Mp” und gröber Mindestketten von 100 lfd. Metern je Atr3# führung und Abmessung und bei Geweben von 65 Wp“ unb feiner Mindestketten von 50 lfò. Metern je Ausführung und Abmessung in Frage kommt,

__ Vornrâtige Drahtabmessungen und in der Fertigung be- findliche Gewebe, die von den Bestimmungen L L L abs weichen, dürfen bis zum 30. Funi 1943 aufgearbettét werden.

i: 83 __Die Wirtschaftsgruppe als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten sür tehnishe Erzeugnisse kann Ergän- zungs- und Ausführungsbestimmungen zu dieser Anveituïg erlassen. 84

208 een Cauelsalen und zur Deckung des kriegs- wichtigen Bedarfs kann die Wirtschastsgruppe als Bewirts shaftungsstelle des Reichsbeauftragten für tehnishe Erzeugs nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme- genehmigung mit Auflagen und Bedingungen versehen. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen find an die Wirtschaftsgruppe einzureichen.

85 2 diese Anweisung und die von

senen Ausführungsbestimmungen 2—15 der Verordnung über den

Zuwiderhandlungen ge der Wirtschaftsgruppe erla L 10, 1

werden nah den Warenverkehr bestraft.

Diese Anweisung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kroft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebieté sowie die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Berlin, den 24. Dezember 1942. : Wirtschaftsgruppe Metallwaren und verwandte Fndustriese zweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für tehnishe Erzeugnisse Dr. Poelchen.

Irichtamtliches Postwesen

Fernsprechdienst Das Reichspostministerium hat zur Aufrechterhaltung dex Betriebssicherheit des Ferndienstes und zur Erleichterung eines en Abwicklung angeordnet, daß fortan nachträgliche Anfrage er Fernspreteilnehmer nah der Ausführungszeit eines ans rien A Ferngesprächs E mehx entgegenzunehmen find. erner sollen Wünsche nah Mitteilung der Gesprächhsgebühr im Anschluß an ein Ferngespräh nur os erfüllt werden, wenn sie bei der Anmeldung des Gesprähs vorgebracht werden. Bei nachs träglihen Anträgen wird den Anfragenden anheimgestellt, \ih E einer bestimmten Frist an die Fernsprehrechnungsstelle zu enden,

Wirtischafistcili

Statistishes Erhebungswesen der Lenkungsbereiche

m Einvernehmen mit dem Reichsminister für Bewaffnung und Munition hat der Reichswirtschaftsminister die Leiter“ der Lenkungsbereihe angewiesen, in jedem Lenkungsbereih ein Statistishes Zentralreferat einzurihten, das. den Reichsbeauf- tragten unmittelbar untersteht und nah seinen Weisungen für eine laufende Ueberwachung sowie eine rationelle und zweckmäßige Gestaltung der unentbehrlihen Statistik allex Bewirtshaftungs- stellen des Lenkungsbereihs zu rBeE hat. Die Reichsbeauf- tragten sind für die reibungslose E Hang Ver Maßnahmen, die vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition zur Ein- shränkung und Vereinheitlihung des“ Berichtswesens getroffen werden, sowie für die Einhaltung der Vorschriften über die Ge- uehmigungspflicht P IME Na EN Ge Erhebungen in een Lenkungsberet L O, er Vorsißer des Statistischen Zentralaus\husses wird den Reichsbeauftragten nah Einrichtung der V Dritte area die Befugnis zur Entscheidung Über die Durchführung statistisher Erhebungen auf dem Gebiete der Warenbewirtshaftung im Rahmen einer allgemeinen Geneh- migung übertragen.

Die srafte Zusammenfassung, einheitlihe Ausrihtung und laufende Ueberwachung des Erhebungswesens innerhalb dr Len- kungsbereiche bieten die Gewähr dafür, daß die Betriebe nur mit den unumgänglich S statistishen Meldungen t werden und die Erfolge der Arbeit der vom Reichsminister für Bewaffnung und Munition und vom Reichswirtschaftsminister ur Ueberprüfung des Berichts- und Meldewesens eingeseßten

usshüsse gesichert bleiben.

Jnternatiouales Gütezeichen für plastishe Massen

Gründung der Futernationalen Technishen Vereinigung der Hersteller plastisher Massen (Preßmassen und Preßstoffe) Seit übex 18 Fahren besteht in Deutschland die Technische

Vereinigung der Hersteller Hp Preßmassen und Preßstoffe

e. V. Sie hat den 2weck, die Technik dex Preßmassen und der

efornten Preßstoffe, D OREES durch Ae hes der Preß-

stofie z1 fördern und die Güte der Erzeugnisse der Mitglieder er Technischen Vereinigun gu überwachen. Die überwachten

Erzeugnisse sind mit einem Üeberwachungszeihen (DIN 7702) ver-

fehen, das gleichzeitig als Qualitätszeichen adt werten ist. Jn

dieser Hinsicht ist mit dem Staatlichen Materialprüfungsamt

Berlin-Dahlem bereits im Fahre 1924 ein Vertrag zur Ueber-

wahung thpisierter Preßstoffe geshlossen worden, dex später auf

typisierte Preßmoassen ausgedehnt wurde. 5 Vor einiger Zeit he, unter dem Präsidium des Vorsitzenden

der deutschen Technishen Vereinigung, Direktor Sprenger, eine

emeinsame Aussprache der Vertreter der deutschen und italieni- chen FFndustrie statt, die zux Gründung der Fnternationalen

En Vereinigung der Hersteller plastischer Massen (Preß-

massêèn und Prebstofle) führte. - Die Fnternationale ame

Vereinigung hat den Zwet, die Technik der plastishen Massen

international zu Pers, &Fusbesondere befaßi sie sich mit der

Vercinheitlihung der Vorschristen für die Typisierung und Ueber-

. wahung der Güte der Sie dex Firmen, die den als Mit-

glieder angeshlossenen Behörden, Organisationen und Verbänden angehören. L G ie Präsidentschaft wird zur Zeit von dem Len der deutschen Technischen Vereinigung ausgeübt. Die Mitglieder haben ih verpflichtet, die von den threr Betreuung untexliegenden irmen hergestellten Preßmassen und Preßstoffe einer lau,enden Prüfung und Ueberwahung durch eine Behörde oder ihr gleih-

zustellende Organisation in den Grenzen der Geseßgebung ihres

Landes zu unterziehen. Sie werden ferner ein gemeinsam auf- gestelltes, für jedes Mitglied besonders ausgestaltetes Ueber-

wachungszeichen einführen, zu dessen Benußung nur die der Bea treuung eines Mitgliedes unterliegenden Firmen berechtigt sind, Somit ist ein einheitliches -internationales Ueberwachungszeiche geschaffen worden, das namentlich für die internationalen Wirt schastsbeziehungen der Nachkriegszeit von großer Bedeutung sein, durste., Es ist zu erwarten, daß noch andere Länder der Fntiere nationalen Technischen Vereinigung beitreten werden, was nur zu begrüßen wäre.

Wirtschaft des Auslandes

Ungarishe Anmeldepfliht für Aktienpakete über 290 000 Peugs

Budapest, 8. FFanuar. Einer soeben ershieneneu Regierungs verordnung zufolge sind Aktienpakete im Wert über 200 000 Pengs bis zum 31.. Januar anmeldepslihtig. Ebenso anmeldepflichtig sind Aenderungen in einem bereits angemeldeten Aktienbesig.

Die slowakische Fudustrie im Fahre 1941

Preßburg, 8. Fanuar. Die Zentralvereinigung der slowaki« ¡hen Jndustrie gab dieser Tage eine Veröffentlichung über dis Ergebnisse und die Arbeit der slowakishen Fndusirie im Fabr 1941 heraus. Diesem Bericht zusolge war J941 im Berg- und Hüttenwesen eine steigende Beshäftigungstendenz festzustellen. Dis Unternehmen arbeiteten mit nahezu voller Ausnußung ihre Kapazität. Der Absatz richtete sich fast ausshließlich nach denz Ausland, vor allem nach Deutshland und dem Protektorat. Auch in der Metallindustrie wurde die Ka azität mit Ausnahme deú Tan voll ausgenuyt. Sowohl Pbdultion als auch Absaÿ iviejen eine A auf. Nach einer vorübergehenden Stagmwa= tion in der- Ho O während der exsten cahreshälfte infolge Uebersättigung der ausländishen Véärkte trat im zweiten La 5 jahr eine lebhafte Nachfrage ein. Der Wert des- ausgeführten Holzes betrug 662 Mill. Ks, das Le 20,7 % des Gefjanrtroértes der slowakishen Ausfuhr. Auch hier war das Reih mit dent Protektorat Hauptabnehmer. Es nahm 77 % der Ausfuhr auf, Die Bautätigkeit war 1941 lebhafter als im Vorjahr. Die Zellus lose- und Papiérindustrie kounte hre Bejamie Kapazität ma voll ausnußen, Diè chemische Fndustrie hatte gewisse N shwierigkeiten zu überwinden. Da_ die Erzeugung den Fnlands bedarf um ein Vielfaches übersteigt, ist dieser Fndustriezweig it hohem Maße auf die Ausfuhr angewiesen. Die vier slowakischen| Seifensabriken konnten nur einen Teil des heimishen Bedarfe decken. Jn derx Lebensmittelindustrie nahm die Zahl der Arbeits kräfte zu. An Zucker wurden in der Kampagne 1940/41f 3,70 Mill, dz Rüben verarbeitet. Der Bierausstoß betrug i Sie 1941: 0,43 Mill. Hektoliter. Die slowakishen Mühlen ver mahlten 1941: 13300 Waggons Weizen, 1700 Waggons Kor: und 2800 Waggons Gerste. Die Obst verarbeitende Fndustri war gut beschäftigt, obwohl die heimische Ernté niht genügte, um den Fnlandsbedarf zu decken.

USA.-Kontrolleux nun auch in dec englischen Kohlenindustrie Stockholm, 8. Januar. Die kürzlih erfolgte Ankunft des USA. -Bergbausachverständigen Harold Wheeler aus dem Pittss burger Sbkenbezirk in England und fein Eintritt in das britiscchs Breunstoffministeriuum wird von unterrihteten Kreifen als de deutsam und aufshlußreih bezeihnet. Die USA.-Regierung ha | fich damit eine wichtige Stellung im *bcitishen Behördenappard qestchert. Aufgabe Wheelers sei es, die britishe Kohlenproduktis zu beleben, die in den leßten Monaten immer stärker gesunken se was sih auch auf die Rüstungsindustrie auswirke. Damit eh selbstverständlih ein wichtiger Teil der Kontrolle der englischeit