1943 / 12 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 12 vom 16. Januar 19453. £2. 4

Rundschreiben der Reichsstelle 2/40 Gold vom 21. 2. 1940, Rundschreiben der Reichsjtelle 3/40 Gold vom 5. 3. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 4/40 Gold vom 21. 6. 1940, Rundschreiben der Reibotelle 5/40 Gold vom 28. 11. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 7/40 Gold vom 10. 12. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 8/40 Gold vom 6. 12. 1940, Rundschreiben der Reichsstelle 2/41 Gold vom 3. 3. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 3/41 Gold vom 17. 4. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 4/41 Gold vom 17. 4. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 5/41 Gold vom 17. 4. 1941, Sen der Reichsstelle 7/41 Gold vom 24. 5. 1941, Rundschreiben der Reichs\telle 8/41 Gold vom 23. 8. 1941, Rundschreiben der Reichsstelle 9/41 Gold vom 83. 11. 1941.

Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle Forkel.

Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 22. Dezember 1942

. Silber und Silberwaren

._ Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBL. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver- prdnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

L: Begriffssbestimmungen

S1 Jm Sinne dieser Anordnung sind

a) Silber: Silber unlegiert oder legiert in Form von Rohmaterial, Halbmaterial, Zwischenerzeugnissen der Sue und Alt- und Abfallmaterial.

ohmaterial: Silber unlegiert oder legiert in Form von Barren, Blöcken, Granalien, Körnern, gegossenen Platten, Stangen, Schienen und ähnlihen Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallge- winnung handelsüblich sind. Ferner sind Rohmaterial auch solche Halb- und Fertigwaren, die üblicherweise nicht aus Silber oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. * Halbmaterial: Silber, unlegiert oder legiert in Form von Anoden, Stangen, Blechen, Drähten, gewalzten Folien und ähnlichen Formen, die aus Roh- oder Alt- und Abfallmaterial durch eín einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen, hergestellt werden. Pl ate ereus der Hüttenindustrie: Güldischsilber, licksilber und Brandsilber. Alt- und Abfallmaterial: Silber in Form v9 FRüdck-

Sr -— L

ständen der Hüttenindustrie, Rüänden anderer

hen er oder metallurgische7--Ärbeitsvorgänge, Ver- hüttungs- 11d Raffinie-snaterialien, ia Form von Ge- kräßen, Schlämliccei, alten Silberwaren, die nicht mehr zum Gebrauch bestimmt sind, außer Kurs geseßten Münzen und Medaillen ohne Sammler- und Selten- heitswert, alten Tressen, Flittern, Bruh, Ausschuß, Spänen und anderen Abfallen der mechanischen Be- arbeitung von Silber. i

b) Silberwaren: Waren aus Silber, soweit sie nicht unter a) fallen, ausgenommen versilberte Gegenstände.

c) Echte Silberwaren: Silberwaren mit einem Gehalt von mindestens 800/000 Teilen Silber.

d) Unternehmer: Wer gewerblih oder beruflich* Silber oder Silberwaren be- oder verarbeitet oder damit handelt, einshließlich der Zahnärzte, Dentisten und der Angehörigen des Dentalgewerbes.

El, i Beschränkungen des Verkehrs mit Silber und Silberwaren

82 Unternehmer dürfen nur mit Genehmigung Silber zu Silberwaren (Halb- und Fertigwaren) be- und verarbeiten Und über Silber und Silberwaren verfügen.

S3 (1) Leihanstalten und Leihhäusern ist die Beleihung von Silber in Form von Roh- und Halbmaterial verboten. (2) Münzsammlungen oder Teile von Münzsammlungen, pie Silbermünzen enthalten, dürfen von ihnen nur mit Ge- ehmigung beliehen werden.

I Meldepflichten

84 :

Wer Silber . in Form von Zwischenerzeugnissen oder

einsilber im Hüttenbetrieb oder aus Rücständen und Ab- ällen von Erzeugnissen der chemischen, insbesondere der foto- (hemischen und der Filmindustrie gewinnt oder gewinnen läßt oder als Lohn aus aktiven Veredlungsgeschäften mit dem Auslande erhält, hat der Reichsstelle

a) seinen Betrieb anzuzeigen,

b) laufend diejenigen Mengen Silber zu melden, die er monatlich für eigene oder für fremde Rechnung ge- wonnen öder als Lohn erhalten hat. : :

Die Meldepflichten bestehen auch dann, wenn das Silber im gleichen Betrieb weiterverarbeitet wird.

85 Unternehmer haben der Reichsstelle laufend nah näherer Bestimmung ihre Bestände an Silber und die von ihnen be- und verarbeiteten Mengen zu melden.

Vi Anbietungspflichten 86 (1) Eigentümer von Silber haben, sofern sie niht Unter- nehmer sind, ihren Bestand der Reichsstelle binnen zwei Wochen nach Jnkrafttreten dieser Anordnung oder, sofern sie

es später erwerhen, zwei Wochen nach dem Erwerb anzubie- i '

Rund reiben der Reichsstelle 1/40 Gold vom 1.3. 1940,

aufgeben, i

den 10, 12—15 der Verordnung über den strafbar.

N auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten stimmung des Chefs der Zivilverwaltungen im Elsaß, in

rel in der Untersteiermark und in den beseßten Ge- bieten

gebieten, den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und der Untersteiermark

„— —“s{hèt Reichsanzeiger und * Preußisher Staatsanzeiger

ten und auf Verlangen an von ihr bezeihnete Unternehmer oder Stellen zu übertragen. è (2) Von dieser Anbietungspflicht “0 gmg sind außer Kurs geseßte Münzen, Silber, welhes auf Grund eines von der Reichsstelle nah dem 15. September 1939 ge- nehmigten Rechtsgeshäfts erworben wurde oder erworben

wird, und Bestände,.die 3 kg nicht übersteigen. V, Allgemeine Vorschriften

87 Die Reichsstelle kann Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen. g 8

Die Reichsstelle kann Unternehmern und gewerbs- und berufsmäßigen Verbrauchern von Silber und Silberwaren

bre Bestände an Silber und Silberwaren an von ihr bezeihnete Unternehmer oder Stellen zu veräußern.

S9 Z Die Reichsstelle kann Unternehmern den Erwerb, die Vermittlung und die Verfügung über Silber und Silber- waren untersagen. ;

VI. Strafvorschriften

8 10

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nah arenverkehr

VII. Schlußvorschriften 8 11 / Die Anordnung tritt am 1. Fanuar 1943 in Kraft. Sie

upen, Malmedy und Moresnet und mit ausdrücklicher Zu-

ärntens und Krains.

E Gleichzeitig treten im Reich, in den eingegliederten' Ost-

die Anordnung Nr. 16 der Reichsstelle vom 12. November 1939 über Meldepflicht über inländische Silbergewin- nung, Silberverbrauch und dg hte , Regelung der Herstellun von Silberwaren (Deutscher Reich8anzeiger und Preukischer Staatsanzeiger Nr. 265 vom 12. No- vember 1938),

die Anordnung Nr. 19 der Reichss\telle vom 183. September 1939 über Meldepflicht und Ver ügungsverbot für Silber (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzei- „ger Nr. 214 vom 14, Sevtemnker 1959),

die Anordpung-Nr. 19 a vom 22. Dezember 1939 (Deut-

Nr. 301 vom 23. Dezember 1939) außer Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1942. \ R Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. Forkel.

Anordnung Nr. 1

zur Durchführung der Anordnung 11/43 der Reichsstelle für Edelmetalle

vom 22. Dezember 1942 (Silber und Silberwaren).

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBVl. 1 S. 1430) in der Fassung der Verordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl.T S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur UebÉkrwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

I. Begriffsbestimmungen

81 (1) Metallegierungen mit einem Zusaß von weniger als 8 % Silber unterliegen nicht den Bestimmungen der Anord- nung 11/43. - __ (2) Legierungen von Silber und Gold und Erzeugnisse aus solchen Legierungen unterliegen nur den Vorschriften für Gold und Goldwwaren. ù

Be- und. Verarbeitung und Verfügung über Silber und Silberwaren

1, Unisang der Genehmigung 82 * Die Genehmigung zur Be- und Eng von Sil- ber erstreckt sich nicht auf die Wiederverarbeitung der bei der

Ausführung des genehmigten Auftrages entstehenden Abfälle.

2, Erleichterungen

83 : Die Deutsche Reichsbank bedarf zur Verfügung über Silber keiner Genehmigung.

84 Die Zuteilung von Silber zu bestimmten Zwecken durh die Reichs\telle oder in ihrem Auftrage gilt als Genehmigung zur Be- und Verarbeitung. §9 : | Ohne Genehmigung darf über Silber bis zu 500 g: monatlich verfügt und dürfen bis zu 500 g monatlich be- oder verarbeitet werden. 86 j

Ohne Genehmigung darf Silber veräußert werden an eine der nachstehend genannten Firmen: 1. Berlin: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vor-

Wilhelm Schuler, Scheide- und Legieranstalt, Berlin SW 11, Anhalter Str. 8, : i

. Bremen: .Bremer Goldschlägerei Wilh. Herbst G. m. b. H., Bremen, Fedelhören 15/17, :

. Dresden: Dresdner Gold- und Silber - Scheideanstalt

riß & Co., Dresden, e inie en-Allee 33/35,

. Düsseldorf: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt

vorm. Roessler, Verkaufsstelle Düsseldorf, Düsseldorf, Kurfürstenstraße 14,

. Frankfurt a. M.: Deutsche Gold- und Silber - Scheide-

N s rv ian Roessler, Frankfurt a. M., Weißfrauen- traße 9,

. Freiberg (Sa.): Staatl. Sächs. Hütten- und Blaufarben- werke, Freiberg (Sa.),

- Hamburg: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Hamburg, Hamburg, Rothenbaumchaussee 40,

Norddeutsche Affinerie, Hamburg 36, Alsterterrasse 2,

. Hanau a, M.: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Hanau, Platin- \chmelze G. Siebert, Hanau a. Main, :

W. C. Heraeus G. m. b. H., Platinschmelze, Hanau am Main, E

. Köln: Deutshe Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Moe, Verkaufsstelle Köln, Köln, Schwerthof-Neu- markt,

Edelmetall - Scheideanstalt Clemens Koh Söhnéè, Köln-Ehrenfeld, Geißelstraße 80,

. Königsberg: Konrad Gasinski, Edelmetallhändler, Kö- nigsberg (Pr), Paradeplay 17,

. München: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vor- en Roessler, Filiale München, München, Theatiner- traße 8, :

. Pforzheim: Allgemeine Gold- und Silber-Scheideanstalt AG., Pforzheim,

Deutsche Gold- und. Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Pforzheim, Pforzheim,

Dr. E. Dürrwähter, Platinschmelze, Pforzheim,

C. Hafner, Gold- und Silberscheide- und Legier- Anstalt,. Platinshmelze, Pforzheim,

Heimerle & Meule K. G., Gold- und Silberscheide- und Legier-Anstalt, Platin-Affinerie, s heim,

Fx. Kammerer A. G., Doubléfabrik, Schmelz- und Walzwerk, Draht- und Röhrenzieherei, Pforzheim,

G. Rau, Doubléfabrik, Walzwerk, Draht- und Röhrenzieherei, Pforzheim,

Carl Schäfer, Gold- und Silberscheide- und Gekräß- : Anstalt, Pforzheim,

Dr. Th. Wieland, Scheide- und Legieranstalt, Platin- Affffinerie, Pforzheim, / i;

. Shwäb. Gmünd: Dr. Walter & Schmitt, Schwäb. Gmünd,

. Wien: Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm. Roessler, Zweigniederlassung Wien, Wien, VII., Neustift- gasse 117/119, j

Hauptmünzamt, Wien, Am Heumarkt 1, G. A. Scheid’sche Affffinerie, Wien, VI.,, Gumpen- dorfer Str. 85, 87

Ohne Genehmigung dürfen Leihanstalten und Leihhäuser Alt- und Abfallmaterial, das sie aus ihnen En Bes ständen erworben haben, an Unternehmer veräußern.

88

(1) Ohne Genehmigung dürfen Unternehmer Ver- brauchersilber be- und verarbeiten und unter der Bezeichnung „Verbrauchersilber“ an andere Unternehmer veräußern. Verbrauchersilber is Silber, welches in Form von Bestecken, Corpuswaren, Schmuckwaren, außer Kurs geseßten Münzen, Medaillen und dergleichen und Bruch daraus von - Ver- brauchern, Leihanstalten oder Leihhäusern erworben oder das aus solchem. Material gewonnen worden is. Silbkr anderer Herkunft darf nicht als „Verbrauchersilber“ bezeichnet oder veräußert werden, auch wenn es zum Teil Silber dieser Her- kunft enthält.

(2) Ueber das von Leihanstalten und Leihhäusern oder Verbrauchern oder von Unternehmern unter der Bezeichnung „Verbrauchersilber“ erworbene Silber sind Aufzeihnungen zu führen, aus denen die Menge des erworbenen Silbers und sein Verbleib ersichtlich sein müssen.

89 ; (1) Ohne Genehmigung darf Silber in Ausführung von Auslandsaufträgen im aktiven Veredlungsverkehr be- und ver- arbeitet und gegebenenfalls aus eigenen Beständen zurü-

geliefert werden. | (2) Die durch § 22 des Devisengeseßes vorgeschriebene Versandgenehmigung bleibt unberührt. 8 10 Unternehmer, die einer entsprechenden fachlihen Organi- sation der gewerblihen Wirtschaft angehören, bedürfen zur Verfügung über Silberwaren keiner Genehmigung.

3. Beschränkungen bei der Be- und Verarbeitung von Silber und der Veräußerung von Silberwaren

a) Herstellung von Tafelbesteckteilen 8 11 Echt silberne Tafelbesteckteile dürfen nur mit einem Fein- chalt von höchstens 800/000 und in einer Stärke bis höchstens 800 g (Basis 1 Dbd. Eßlöffel) hergestellt werden. b) Herstellung anderer Silberwaren 8 12 ; Andere echte Silberwaren dürfen mit einem Feingehalt von mehr als 835/000 nur hergestellt werden, wenn der Wert

(Fortsegung in der Ersten Beilage.)

Verantwoctlih für- den Amtlichen/ und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und tit b Verlag: Präsident Dr. Schlan'ge in Potsdam;

verantwortlih für den Wirtschaftstèil? und den" übrigen redaktiönellen Teil: Rudolf Lan! ch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH.. Berlin,

Vier Beilagen

(einschl. Börscpbeilage und einer Zentralhandelsregisterbeilage ».

mals Roessler, Zweigniederlassung Berlin, Berlin W 8, „Französische Str. 33 k, '

i der gekfürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister- und die aus 4 : Börsenbeilage foxt,

“Nr. 12

Meldepflichtigen am Stichtage ge

: Pimnagg der

(Fortlegung aus dem Hauptblatt.)

des in dem einzelnen Gegenstand enthaltenen Feinsilbers ‘weniger als 1/10 des Verkaufserlöses des Herstellers nah Vor- nahme aller Abzüge beträgt. Der Berechnung des Wertes des Nies ist der amtliche- obere Feinsilberkurs der Berliner

örse zugrunde zu legen. se zug zu Teg 6:13

Die Herstellung anderer echter Silberwaren mit einem

: Feinsilberinhalt von mehr als 800 g für den einzelnen Gegen-

stand bei industrieller und mehr als 900 g für den einzelnen Gegenstand bei handwerklicher Fertigung ist verboten.

: S 14 Die Herstellung folgender Gegenstände in eht Silber ist

1. Allgemein: Tafelaufsäße, Suppenterrinen, Bowlen, Wein- und Sektkühler, Eiseimer, Flaschenunterseber, Flaschenständer, Flaschenhalter, Toastständer, Servierbretter “als Einzelteile, Damenhandtaschen, Stock- und Schirmgriffe.

2. Bei industrieller Herstellung: Pokale, Sektbecher,

verboten:

_Coctailmischer, Wein- und Wasserkannen, Kaffeemaschinen,

Samoware, Tee- und Kaffeedosen, Essig- und Oelmenagen, Bratenglocken, Schreibzeuge, Lampen, Waschtischgarnituren, Toilettenstehspiegel, Statuetten, -Blumentöpfe, Zigarren- abshneider.

c) Veräußerung. von Silberwaren und Tafelbesteckteilen

8 15 Silberwaren mit einem Feinsilberinhalt von 30 g oder

“Mehr und echt silberne Tafelbesteckteile dürfen von Unter-

nehmern nur veräußert werden, wenn der Erwerber eine

solhe Menge Silber anliefert, wie zur Anfertigung der abzu- ebenden Stüce benötigt wird (Silberinhalt zuzügli chwund und Abfall).

d) Auslandsausträge 8 16

Die Vorschriften der §8 11—15 gelten nur für Fulands- aufträge und diesen gleichgestellte Austräge.

TTI.

Anzeige- und Meldepslichten

8:47 : (1) Die Anzeige über den Betrieb Ta, Le F 4a) ist spätestens einen/Monat nah Beginn der Tätigkeit gu machen und hat den Namen, die A den Gegenstand es Unternehmens und die Angabe zu enthalten, ob das Silber

in eigenem oder in einem fremden Betrieb gewonnen wird.

(2) Die monatlich gewonnenen oder als Lohn erhaltenen

_Silbermengen (Anordnung 11/43, § 4 b) sind bis-zum 15. des

onats auf einem bei der Reichsstelle erhältlichen

A 8 18

Unternehmer haben der Reichsstelle laufend bis zum 15.

des 1. Monats jeden Kalendervierteljahres zu melden:

a) ihren am leßten Tage des vorangegangenen Kalender- vierteljahres vorhanden gewesenen Bestand an Roh-, Halb- und Alt- und Abfallmaterial, sofern er 3 kg Überstieg,

b) diejenigen Mengen Silber, die sie im vorangegangenen Kalendervierteljahr im eigenen Betriebe für eigene oder fremde Os zu Silberwaren, Silberloten, Silber- anoden und Silberamalgamen oder zu solhem Halb- material be- oder verarbeitet haben, das seiner Art nah nicht zur Weiterverarbeitung zu Silberwaren bestimmt ist, sofern diese Menge 1 kg überstieg.

S 19 -

; (1) Die vierteljährlihen Meldungen § 18 sind auf besonderen von der Reichsstelle herausgegebenen Vordrucken

olgenden

_Vordruck zu melden.

2 E erstatten. Die Vordrucke sind von den Gauwirtschafts-

ammern oder Wirtschaftskammern, bis zu deren Errichtung a den zuständigen Fndustrie- und Handelskammern, zu be- ztehen. , (2) Als Bestand meldepflichtig ist alles Silber, das dem i ( _Stic dör, gleichgültig, ob es sih B Heitpunkt in seinem unmittelbaren oder mittelbaren siß befindet, einschließlih der Mengen im Ausland und in den deutschen Zollaus\shlußgebieten. (3) Nicht als be- oder verarbeitet zu melden sind diejenigen Mengen Silber, die im aktiven Veredlungsverkehr ins Aus-

‘land zurüfgeliefert werden.

; IV, Verfahren bei Anträgen auf Genehmigungezr 8 20 , Anträge auf Erteilung von Genehmigungen sind der Reichsstelle über die fahlich zuständige Organisation der gewerblichen Wirtschaft einzureichen. : V, Strasvorschriften

8 21 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr strafbar.

VI. Schlußvorschriften § 22 : __ Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie ilt g A in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten upen, Me L oresnet, und mit ausdrückliher Zu- 8 der Zivilverwaltungen im Elsaß, in

othringen, in der Untexsteiermark und in den beseßten Ge- bieten ärntens und Krains. '

8 23 (1) Wer îm Elsaß, in Lothringen, in der Untersteiermark

und in den beseßten Gebieten Kärnten? und Krains- Silber in Form von Zwischenerzeugnissen oder Feinsilber im

Erste Beilage

__ Berlin, Sonnabend, den 16. Fanuar

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1943

Hüttenbetrieb oder aus Rüständen und Abfällen von Er- zeugnissen der chemischen, insbesondere der photochemi*chen und der Filmindustrie gewinnt und gewinnen läßt oder als Lohn aus aktiven Veredlungsgeschäften mit dem Auslande erhält, hat der Reichsstelle spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Anordnung seinen Betrieb zu meldeu,

(2) Die Meldung muß enthalten:

Name, Anschrift und Gegenstand des Unternehmens und"

die Angabe, ob das Silber im . eigenen oder in einem fremden Betriebe gewonnen wird.

(3) Die Meldepflicht besteht auch- dann, wenn das Silber im gleichen Betrieb weiterverarbeitet wird.

8 24

Jn den beseßten Gebieten Kärntens und Krains gelten bis zur Einführung des Reichsrehts über den organischen Aufbau der deutschen Wirtschaft Unternehmer, die von der Wirtschaftsabteilung des Chefs der Zivilverwaltung als Ge- werbetreibende erfaßt sind, als Unternehmer, die einer ent- a fahlichen Organisation der gewerblichen Wirt- chaft angehören. S 25

Die auf Grund des § 4 der Anordnung Nr. 19 vom 13. 9. 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 214 vom 14. 9. 1939), § 18 der Anordnung Nr. 17 vom 24. 12. 1938 (Deut- scher Reichsanzeiger Nr. 304 vom 30. 12, 1938) 8 14 der Anordnung Nr. 16 vom 12. 11. 1938 (Dêutscher Reichs- anzeiger Nr. 265 vom 12. 11. 1938) und der bisherigen Vor- oi Rg im Elsaß, in. Lothringen und in der Untersteier- mark erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigungen auf Grund der Anordnung 11/43 weiter.

Die vertrauliche Ergänzung zur Anordnung Nr. 19 vom 14. 9. 1939, die Erläuterungen vom 17. 10. 1939 und die Rundschreiben 1/42 und 2/42 Silber vom T7. 8. 1942 treten jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 1942 außer Kraft.

Berlin, den 22. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle. Forkel.

Anordnung 111/43 der Reichsstelle für Edelmetalle vom 22. Dezember 1942

Platinmetalle und Platinmetallwaren

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBVI. 1 S. 1430) in der Fassung der Ver- ordnung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung. und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer StaatZanzeiger Nr. 192 vom - 21. August 1939) wird, mit Zustimmung des Reichswirtschaftsminisiers angeordnet:

I Begriffsbestimmungen

Jm Sinne dieser Anordnung sind:

a) Platinmetalle: Platin, Palladium, Rhodium, Fridium, Osmium und Ruthenium, legiert oder unlegiert, in geri von Roh-, Halb- und Alt- und Abfallmaterial.

ohmaterial: Shwamm, Mohr, Barren, Blöcke, Kör- ner, gegossene Platten, legiert oder unlegiert und ähn- lihe Formen, die für Erzeugnisse von Betrieben der Edelmetallgewinnung handelsüblich sind. Ferner sind Rohmaterial auch solhe Halb- und Fertigwaren, die üblicherweise niht aus Platinmetallen oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. Halbmaterial: Anoden, Stangen, Bleche, Drähte, ge- walzte Folien, legiert oder unlegiert und ähnliche Formen, die aus Roh- und Alt- und Abfallmaterial durch ein einfaches mechanisches Arbeitsverfahren, wie Walzen, Pressen, Ziehen und dergleichen, hergestellt werden. Alt- und Abfallmaterial: Waren aus Platinmetallen, die niht mehr zum Gebrauch bestimmt sind, sowie Bruch, Auss{chuß, Späne und sonstige Abfälle der chemischen und mechanischen Be- und Verarbeitung von Platinmetallen.

b) Platinmetallwaren: Waren ganz oder teilweise aus Platinmetallen, die nicht unter a) fallen, mit Aus- nahme solcher Fertigwaren, zu deren Herstellung wegen ihrer technischen Ei euishatten zwar Platin- metalle verwendet wurden, bei denen aber der Wert des verwendeten Platins weniger als. 5% des Groß- handelspreises des Fertigerzeugnisses und das Ge- wicht des verwendeten Platinmetalls höchstens 5 g beträgt. Erzeugnisse des Shmuckwaren- und Uhren- gewerbes, die Platinmetalle enthalten, sind stets Platinmetallwaren.

c) Unternehmer: Wer gewerblich oder beruflih Platin- metalle oder Platinmetallwaren be- odex verarbeitet oder damit handelt.

IL

Beschränkungen des Verkehrs mit Platinmetallen und Platinmetallwaren

§2 Genehmigungspflichtig ist: 1. Die Be- und Verarbeitung von Platinmetallen und die Verfügung darüber. 2. Für Unternehmer die Be- und Verarbeitung von latinmetallwaren und die 2 ung darüber. 3. Zei Platinmetallwaren, die technischen, wissenschaft- lichen oder medizinishen Zwecken dienen und nicht Unternehmern g:hören, a) die Veräußerung, j b) die Aenderung des Zweckes, zu welchem sie bei rig im dieser Anordnung gebraucht oder nach ihrem Fnkrafttreten beschafft worden sind.

§3 i Leihanstalten und Leihhäusern ‘ist die Beleihung von Platinmetallen verboten.

ITI. Meldepflichten

8 4

Unternehmer, die ihren Bestand an Platinmetallen und Platinmetallwaren noch nicht gemeldet haben oder erst nach «Znkrafttreten dieser Anordnung tätig werden, haben der Reichsstelle einmalig ihren am Tage des Jnkrafttretens dieser Anordnung, bei \päterer Austatat des Betriebes den am Tage der Betriebs8aufnahme vorhandenen Bestand binnen 2 Wochen anzuzeigen, sofern der Bestand insgesamt umge- rechnet in Feinmetall 20 g übersteigt.

85 Unternehmer haben der Reichsstelle laufend nach näherer Bestimmung ihre Bestände an Platinmetallen und die von ihnen be- und verarbeiteten Mengen zu melden.

S6 Eigentümer von Platinmetallwaren, die technischen wissenschaftlihen odec medizinishen Zweckten dienen s Ziffer 3) haben der Reichsstelle unverzüglich solche Platin- metallwaren zu melden, die zu diesem Zwecke nicht mehr verwendet werden. 1V

Anbietungspflicht 87

(1) Eigentümer von Platinmetallen haben, sofern sie nicht Unternehmer sind, ihren Bestand der Reichsstelle binnen eines Monats nach dem Jnkrafttreten dieser Anordnung oder, sofern sie solche später erwerben, binnen eines Monats nah dem Erwerb anzubieten und auf Verlangen an von ihr bezeichnete Unternehmer oder. Stellen zu veräußern.

(2) Von der Anbietungspfliht ausgenommen sind Pla- tinmetalle, die auf Grund eines von der Reichsstelle nah dem 15. September 1939 genehmigten Rechtsgeschäfts erworben wurden, und Alt- M Bruchmatérial, wenn der Bestand, umgerechnet in Feinmetall, insgesamt 10 g nicht übersteigt.

V. Allgemeine Bestimmungen.

88 Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen.

Die Reichsstelle kann Unternehmern und gewerbs- und berufsmäßigen Verbrauchern von Platinmetallen und Platin- metallwaren aufgeben, ihre Bestände an Platinmetallen oder E an von ihr bezeichnete Unternehmer oder

tellen zu veräußern.

8/10 Die Reichsstelle kann Unternehmern den Erwerb, ‘die E und die Verfügung über ‘Platinmetalle und Platinmetallwaren untersagen.

VE Strasvorschriften S 11 : ulwiderhaudlungen gegen diese Are sind nach a

den §8 10, 12—15 der Verordnung über den renverkehr strafbar. VIL.

Schlußvorschriften

812 Wer Laboratoriumsgeräte aus Platin, Platinbeimetallen oder Legierungen dieser Metalle als ihm gehörend oder für einen anderen besizt und seinen Bestand an Geräten noch nicht der Reichs\telle für Edelmetalle, Berlin C 2, Breite Straße 8—9, gemeldet hat, hat die Meldung bis zum 31. Fa- nuar 1943 au von ihr vorgeschriebenen und bei ihr erhält- lihen Formblättern: zu erstatten. Laboratoriumsgeräte im Sinne dieser Gen sind. Geräte, die zur Durchführung chemischer und physikalischer Untersuchungen oder zu anderen weden dienen oder gedient haben, insbesondere Tiegel (ein- chließliÞh Deckel), Schalen, Elektroden, außer Geräten für Temperaturmessungen (wie Thermoelemente) ohne Rückstht darauf, ob sih die Geräte in Laboratorien oder anderswo

befinden. S 13

Die Anordnung tritt am 1. Januar 1943 in Kraft. Sie

git auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebieten

upen, Malmedy und Moresnet und mit ausdrücklicher Zu-

stimmung der Chefs der Zivilverwaltungen im Elsaß, in

Lothringen, in der Untersteiermark und in dea besegien Ge- bieten Kärntens und Krains.

S 14 Gleichzeitig treten im Reich, in den eingegliederten Ost- gebieten, den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet und der Untersteiermark die Anordnung Nr. 15 der ‘Reichsstelle vom 25. 10. 1938 über den Verkehr mit Platin und Platinbeimetallen (Deutscher “Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 249 vom 25. 10. 1938), die Anordnung Nr. 18 der Reichsstelle vom 13. 9. 1939 über Meldepflicht und Cn für Platin und Platinbeimetalle (Deutscher Reich8anzeiger und Preußi- scher Staatsanzeiger Nr. 214 vom 14. 9. 1939), die Anordnung Nr. 24 der Reichsstelle vom 15. 11. 1941 über Aufhebung der Freigrenze für Platin und Platin- beimetalle (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staat8anzeige: Nr. 274 vom 22. 11. 1941), die Anordnung Nr. 25 der Reichsstelle vom W. 5. 1942 über Erfassung von Laboratoriu râten aus Platin und Platinbeimetallen (Deutscher Reichsanzeiger nud Preußischer Staatsanzeiger Nr. 123 vom 2. 5. 1942) außer Kraft.

Berlin, den ÆW. Dezember 1942. Der Reichsbeauftragte für Edelmetalle.

Forkel.