1943 / 16 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 16 vom 21. Jannar 1943. S.

2

. Naumann, Anna Sara, geb. 4. 1. 1878, zuleht wohnhaft gewesen in Berlin W 15, Passauer Str. 15,

. Schönfeld, Ludwig Jsrael, geb. 21. 10. 1877, zuleßt wohnhaft gewesen in Berlin N 113, Zelterstr. 2—4,

. Brandt, Herta Sara, geb. 25, 12. 1890 in Berlin, zuleßt wohnhaft gewesen in Berlin W 50, Freisinger Straße 5 a,

. Bamberger, Anna Sara, geb. 16. 9. 1852, zuleßt wohnhaft gewesen in Schöneberg, Heilbronner Str. 22 bei Levy,

. Bamberger, Louise Sara, geb. 24. 11. 1882 in Luckenwalde, zuleßt wohnhaft gewesen in Berlin- Schöneberg, Heilbronner Stx. 22 bei Levy,

11. Hirs\ch, Ludwig Zsrael,. geb. 10. 6. 1869 in Berlin, zulegt wohnhaft gewesen in Berlin-Charlottenburg, Sybelstr. 35 bei Hinz.

Berlin, den 15. Fanuar 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

; S Va DreVEte k.

Fraenkel, geb. Berlin-

Bekauntmachung Auf Grund der § 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- zichung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sude- tendeutshen Gebieten vom 12. Mai 1939 (RGBl.1 S. 911) in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Jnnern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29, August 1939 TTIT Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un- bewegliche Vermögen der Erna Sara Neugasser, geb. Kohn, geb. am 19. 1. 1895 zu Bielens, Krs. Komotau, früher wohnhaft gewesen in Tepliß-Schönau, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 18. Fanuar 1943. Geheime Staaätspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

9, Deutsche Reichslotterie.

Amtlicher Gewinnplan. 1 200 000 Lose, 480 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne und 3 Prämien. Es werden insgesamt ausgespielt: 102 899 760 Reichsmark.

Zweit e| Schluß der Erneuerung Klasse | Dienêtag, 11. Mai 194

Ziehung am 18. und 19. Mai 1943

Gewinne MNeichsmark

300 000 3 zu 100000 8300000

150 000 S 50 000 150 000 75-000 S 25 000 75 000 60 000 G 10 009 60 000 60 000 1E 5 000 60 000 60 000 15, 4000 60000 90 000 30, 3 000 90 000

Erste. Klasse

Ziehung am 16. und 17. April 1943

Gewinne Reichsmark ck zu 109000 3 50 090 J 25 900

ú 10000

12 5-000 -

15 4 000 30 3 000 45 2 000 90 1 000 300) 500 1 200 200 2190 109 2198: 60

30 000

90 000 45 2 000 90 000 90 000 9) 1/000 90 000 150 000 300 500 150 000 240 000 | 1200 200 240 000 210 0001 2100 150 315 000 1571 5801 26193 , 90 2857370

3 146 580 f 30 000 Gewinne 4 037 370

Dritte |Schlüß der Erneuerung | Vierte | Schluß der Erneuerung Klase | Mittwoch, 9, Juni 1943 } Klasse] Dienötag, 6. Juli 1943

Ziehung âm 16. und 17. Juni 1943 } Ziehung am 13. und 14. Juli 1943

Gewinne Reichsma1k Gewinne Neichsmark 3 zu - 100 300 000 3 zu 300 000 3 150 000 3 150 000 3 75 090 3 75 000 6 60 900 6 60 000 12 60 000 12 60 000 15 60 000 15 60 000 30 90 000 30 90 000 45 90 000 49 90 000 90 90 000 90 90 000 300 150 000 300 150 000 1200 8600001 1200 480 090 2100 504 000 2100 630 000 26193 ; 3143160! 26193 , 3 928 950

30 000 Gewinne 9132 160 | 30000 Gewinne 6163 950

Fünfte Klasje | Schluß der Erneuerung: Dienstag, 3. August 1943

Fiehungdtage: ls 11,12, 12 12.165 17, 184 19/20, 21, 23, 4 29., 26., 27., 28., 30., 31. August, 1., 2.,3., 4, 6. September 1943

Prämien 3 zu 500 000 Neichsmark 14 Millionen Reichsmark.

Gewinne 3 zu 3

3

6

12

15

21

39 150 830 420 900

1 800 9 100 12 000

(Heroinne

LZE

SSESSESEEEESE

as A =

und TS aud DS G nin C7

= 4 4+-= % T 2% 4 A = « TUstïUUAQUARAUS

500 000 Neichsmark 1500000 Neichsmark 300 000 L 900 000 de

200 000 600 000

190-000 600 000

50 000 600 000

40) 000 600 6600

30 000 630 000

20 000 780 000

10 000 1500 000

5 000 1 650 000

4 000 1680 000

3 000 2 700 000

2 000 3 600 000

1 090 5 190 000

500

6 006 000 24 000 300 7 200 000 315198 150

47219 700 360 000 Gewinne und 8 Prämien

E C. S #0 E [A [Uu

84419 700 Reichsmark

i Grösßte Gewinnue

im günstigsten Falle 2, 111 der amtlichen Spielbedingungen) auf ein dreifahes Los 3 Millionen Reichsmartk

auf ein Doppellos 2 Millionen Reichsmark

auf ein ganzes Los 1 Million Reichsmark

B ————————

Es gelten die amtlihen Spitielbedingungen. Die Gewinne stnd einkommensteuerfrei.

L N Losp1reis für jede Klasse: Y =6 M, g =12 RK, Y, = 24 Bn, 3 faches Los 72 K.

1, = 3 E, Doppellos 48 A,

Amtliche Spielbedingungen.

Für das Nechtsverhältnis zwischen den Spieiern und der Deutschen Reichslotterie jind der Gewinnplan und die nahstehenden Spielbedin- gungen maßgebend. Aenderung des Plans bei Eintritt außer-

ewöhnliher Umstände bleibt vorbehalten: fie bedarf der Zu- Bianiais des Reichsministers der Finanzen und wird im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Die Lose werden durch die Staatlichen Lotterie-Einnehmer verkauft. - Ver- einbarungen zwischen Spieclern und St.L.-Einnehmern, die von den amtlichen Spielbedingungen abweichen, verpflihten die Deutsche Reichslotterie niht. Die Deutsche Reichslotterie kann gegenüber dem Spieler alle Rechte geltend machen, die dem Sts L.-Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Jnhaber zustehen. Von Gemein- schaftsspielen nimmt die Deutsche Reichslotterie keine Kenntnis.

Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedrudckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diejem. Preis ist den St. L.- Einnehmern verboten.

Ein Anjpruch au} Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur 1, Klasse einer Lotterie besteht nicht.

Beschwerden sind ausshließlich an den Präsidenten der Deutschen Reichslotterie zu rihten.

Der Verkauf von Losen an Juden deutscher Staatsangehörigkeit, jüdische Angehörige des Protektorats und des Generalgouvernements sowie an solche staatenlosen Júden, die ihren Wohnsiß oder gewöhn- lichen Aufenthalt im Gebiet des Großdeutschen Reichs oder im Generalgouvernement haben, is verboten; Gewinne werden an diese niht ausgezahlt.

S 1. Lose

1. Die Loje lauten auf den Jnhaber. Es werden 1,2 Millio- nen Lose in drei Abteilungen von je 400 000 Nummern ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung 1, 11 oder 111 und eine der Nummern von 1 bis 400 000, Die Lose sind in ganze, Viertel- und Achtellose eingeteilt; die Viertellose sind neben der Losnummer mit den Buchstaben A, B, C, D, die Achtellose mit a, b, e, d, e, f, g, b bezeichnet,

: IIL. Jedes Los- trägt die gedruckte Namensunterschrift des Prä- sidenten der Deutschen Reichslotterie und den gestempelten oder gedruckten Namenszug des zuständigen St. L.-Einnehmers. Erst durch diese Unterschrift des St. L.-Einnehmers erhält das Los ‘eine Gültigkeit.

8 2. Ziehung

1. Es werden zwei Ziehungsräder benußt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Z‘ehung 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Röllchen mit den aufgedruckten Nummern 1 b1s 400 000 in das Nummernrad geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinnröllchen mit dem Aufdruck der plan- Eiaiaa Gewinne dieser Klasse in das Gewinnrad eingeshüttet. Das Eins ütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen finden öffentlih im Ziehungssaal der Deutschen Reichslotterie in Berlin unter amtlicher Aufsicht statt. Auf jede aus dem Nummernrad gezogene Nummer entfällt je in den Abteilungen I, II und III der- jenige Gewinn, der dem gleichze.tig aus dem Gewinnrad entn ommenen Röllchen aufgedrudckt ist, Jn jeder Kiafse werden so viele Nummern

ezogen, wie Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeshüttet sind. amit fallen in jeder Klasse auf drei Losabteilungen so viele Gewinne, wie im Plan für diese Klasse vorgesehen sind. Die am Schluß der 5, Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten.

IT. Ueber die Gültigkeit einer Ziehung entscheidet unter Aus\{chluß des Rechtsweges der Präsident der Deutschen Reichslotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Reichsminister der Finanzen.

1. Die Prämiewird demhöchsten Gewinn des leßten Ziehungs- tages der Schlußklasse zugeschlagen, von mehreren höchsten Gewinnen gleichen Betrages dem zuerst gezogenen.

1V. Nach der Ziehung gibt die Deutsche Reichslotterie eine Amtliche Gewinnliste heraus, die bei den St. L,-Einnehmern un- entgeltlih eingesehen - oder zum amtlih festgeseßten Preise gekauft werden kann. Andere Gewinnlisten, Ziehungsmeldungen und sonstige Nachrichten begründen feinen Anspruch auf Gewinnzahlung.

_V. Ein im Laufe der Lotterie gezogenes Los nimmt am Spiel dieser Lotterie niht mehr teil, Will der Spieler eines solchen Loses sich weiterhin am Spiel derselben Lotterie beteiligen, so hat er ein Ersaßlos (Kauflos) zu erwerben. . Bei Kauflosen, die ein Spieler nach der 1. Klasse erwirbt, ist der Lospreis der früheren Klassen nachzubezählen.

S 3. Erneuerung der Klassenlose

L. Jedes Klassenlos gewährt den Anspruch auf Teilnahme an der iehung und Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Der pieler, der ein nichtgezogenes Los in der folgenden Klase weiter-

Oen will, hat Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der folgenden lasse (Erneuerungslos) gegen Zahlung des Klassenpreises.

ITL. Die Erneuerung der Klassenlose hat spätestens am 7. Tage vor Beginn der Ps der nächsten Klasse bis 18 Uhr unter Vorlegung des Vorklassenloses und Bezahlung des neuen Einsaßes zu erfolgen. Ver- säumt der Spieler diese Frist, so verliert er den Anspruch auf das Er- neuerungslos.

I. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als in der Vorklasse, so wrd ihm seine ursprünglich gespielte Losnummer wieder zugeteilt, sobald der Umtausch möglich ist, spätestens zur nächsten Klasse. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Jnhaber der verwechselten Losnummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlih in ihrem Besiß befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den St. L.-Einnehmer zurückzureichen. Jst eine der verwechselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Jnhaber diees Loses ein neues Los zum. Klassenpreis.

S 4. Vorauszahlung und Verwahrung

I, Dem Spieler if eine Vorauszahlung der Einsäße für eine oder mehrere Klassen gestattet. Der St. L.-Einnehmer hat ihm eine Quittung auf rotem Papier oder eine Abrehnung über die Voraus- a auszufolgen. Von der Veachtung der planmäßigen Vor-

chriften über Loserneuerung, Gewinneinlösung oder Verlustanzeige entbindet die Vorauszahlung nicht.

11. Um der Verpflichtung zur Vor1iegung des Vorklassenlojes enthoben ‘zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahrsamschein auf weißem Papier im Gewahrsam des St, L.-Einnehmers lassen, Der St. L.-Einnehmer wird dadurh bei planmäßiger Entrichtung der Einsäye durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein- ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1, bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses für die neue Klasse ermächtigt. Eine Verzinsung von Gewinnen sindet nicht statt.

IITL. Werden für Gewahrsamloje Einsäße ¡ür mehrere Klassen |

vorausgezahlt, jo werden Quittung und Gewahrsamschein auf rotem Papier ausgefertigt.

| IV. Gegen Nüdgabe des Gewahrjam|cheines kann der Spieler jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

& 5. Gewinne

1. Nur der rechtmäßige Besiy des vor Ziehung bezahlten Loses gewährt den Gewinnanspruch, Wird an einem Ziehungstag ein vom Käufer der Nummer nach nicht bestimmtes Los Zug um Zug ge.en Entrichtung des Kaufpreises bezahlt, so steht ein darauf ge- fallener Gewinn dem Spieler zu. Der Jnhaber eines Gewinnloses kann die Auszahlung des Gewinnes verlangen, sobald der St, L. Ein- nehmer von dem Ziehungsergebnis amtlich Kenntnis hat, frühestens jedoch nah Ablauf einer Woche nah Beendigung der Ziehung der

Klasse, auf die das Los lautet. Vermag der St. L.-Einnehmer einen Gewinn von 1000 A und darüber nicht soglei zu zahlen, jo

fann sih der Jnhaber des Loses darüber eine Bescheinigun i lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos eilf in Vie DacrR / Rei chslotterie zur unmittelbaren Auszahlung einreichen. Die Prämie n ZLEN e i Fun i sMrenden Gewinnen und die Haup werden durch di i i i

T ch die Reichslotteriefasseunmitt

1L. Die Deut\che Reichs!otterie st| nur gegen Ueber ab Gewinnloses zur Zahlung verpflichtet. Das Sewirenles it de zuständigen St. L.-Einnehmer zur Einlösung zu übergeben. Zu einé; Prüfung der E Utd des Jnhabers des Loses ist die Deutsch Reichslotterie nicht verpflichtet. Sie is aber befu t, die Gewinnzahlun vorläufig auszuseßen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, ob d Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist.

ITE. Die im Gewinnp1an verzeichneten Gewin : unten. Abzug von 20 % ausgezahlt. i: ddie Bes

IV. Der Gewmnanspruch erlijht mit Ablauf von 4 Monat gas. LEE seen Ziehungstage der Klasse, in der das Los ééióaed

V. Wenn ein Los abhanden gekommen if, jo hat d Spieler den Verlust dem zuständigen Skt, LEinnebmte ab aA unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich anzuzeigen. De Gewinn auf ein abhanden gekommenes Los kann nach den j

diesen Fall dem St, L,-Einnehmer gegebenen Dienstvorschriften b 5 Monate nah Ablauf der Klasse, in der das Los go: vte Bri

ausgezahlt werden.

4 S 6. Postgevühren

- Der Spieler hat im Geschäftsverkehr mit dem St. L.-Ein- nehmer alle Postgebühren zu tragen. Y

T. Besondere Postgebühren, wie Einschreib- und Nachnahmee E die durch den Spieler veranlaßt werden, hat dieser zusäßlich zit ragen. / L. Wünjht dex Spieler die Zu endung der Lose und Gewin listen durch die Post, so hat er für jede Klasse einen Pauschbetrag vo! 0,23 A im Ortsverkehr und von 0,28 L im Fernverkehr zu ent» richten. Dadurch sind die Kosten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs; auch wenn mehrere Lose oder Losabschnitte von einer Staatlichen Lotterie-Einnahme bezogen werden, abgegolten. Der Betrag wird zt jeder Klasse angefordert,. kann aber auch für alle Klassen im voraus bezahlt werden.

Berlin W 35, Viktoriastraße 29, 2. Januar 1943,

Der Präsident der Deutschen Reichslotterte.

v. Dazur.

Nachdruck verboten!

——

Anordnung

über Höchstpreise für den Verkauf von emaillierten Haus- und Küchengeräten an Verbraucher

Vom 14. Januar 1943

_ Auf Grund des § 2 des Gesezes zur Durchführung de4 Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars B die Preisbildung vom 29, Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927 ordne ih mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier- jahresplan an: g

1

Der Einzelhändler darf beim Verkauf von emailliercten Haus- und Küchengeräten an Verbraucher höchstens dia Breite berehnen, die in der Bruttopreisliste des Verbande

aIGer Emaillierwerke e. V., Berlin W 62, Budapest Straße 21, in der jetveils gültigen Ausgabe verzeichnet sind«

8 2 Ô «gt

(f) Die Hersteller und der Großhandel haben bei Abgabs von emaillierten Haus- und Küchengeräten an den Einzekla handel für die gelieferten Gegenstände die Artikelnummerf und die Bruttolistenpreise des Ver andes Deutscher Emaillier« werke e. V. auf der Rechnung anzugeben.

(2) Die Hersteller und der Großhandel müssen dabei M He daß beim Verkauf an Verbraucher höchstens diese Bruttopreise berechnet werden dürfen.

(3) Der Großhandel ist von der Verpflihtung nah Abs. A befreit, insoweit er Einzelhändlern die Bruttolistenpreise es Verbandes besonders mitgeteilt hat mit dem Hinweis, daf höchstens diese Bruttopreise berehnet werden dürfen.

83 Diese Anordnung tritt am 7. Tage nach ihrer Verkiündi« gung in Kraft. ' Berlin, den 14. Fanuar 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung.

Fishböd.

Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Rauhwaren (Bewirtschastung von Rauchwaren)

Vom 15. Januar 1943

_ Jnhaltsverzeichuis Abschnitt I: Begriffsbestimmungen 1) VOA, De Me herus und Erwerb inländischer Felle

2 Hasen- und Kaninchenfelle

3 Edelfuchs8-, Nerz-, Nutriafelle 4 Wildwaren und sonstige Felle 5 Erwerb

Abschnitt 11]: Verarbeitung von Fellen (§§ 6—8) 6 Manipulation E, L 7 Gewinnung von Kaninchenblößen * 8 Verfahren zur Gewinnung von Kaninchenblößen Abschnitt TV: Wehrmachtbedarf (§§ 9—13) 9 Annahme und Ausführung von Wehrmachtaufs

10 F 1B

en

elle für Wehrmachtauftcä

urihtung von Fellen, HéStellurig von Futterrt

und Streifen

è 12 Meldepflihten ; l e

18 D Is zugerichteter Felle und hergestelltex Futter und Sireifen an Verarbeiter

Abschnitt V: Ausfuhr 14)

Abschnitt VI: Verwendung im Fnland 15)

| Abschnitt VIT: Allgemeine Vorschriften (§Z 16—19)

17 Ausfzeichnungspflichlen ; S 17 Durechführungs- und Ergänzungsvorschrifsten, i Ausnahmen

8 18 Strasvorschriften

8 19 Fukrafttreten

Auf Grund der Verörbrung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in

Î 28. Dezember 1942 (Deutscher F Staats3anz. Nr. 1 vom 4. Fanuar 1943) für Zwe Pelzwerkbereitung ausgesondert worden sind.

Ÿ Kürschner

F unmittelbar an etnen

Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 16 vom 21, Jauuar 1943. &. 3

|

Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen ur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom Î8. August 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staätsangz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Nrichswirtshaftsminifters angeordnet:

_ Abschnitt I Begrisfsbestimmungen

(1) Rauchwaren im Sinne dieser Anordnung sind Felle und Pelziparen der Einfuhrnummern 154 a und b, 155, 663, 564 und 565 des Sktatistischen Warenverzeichnisses. Es um- fafsem.= | ac Etn Einfuhrnt. 154 a -Hasenfelle, roh,

154 b Kaninchenfelle, roh,

155 Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Berei- tung (mit Ausnahme der in Nr. 154 a uúd b genannten), roh; auch Abfälle (Köpfe, Klauen, Schwänze usw.) hiervon (155 a/b),

Felle zur: Pelzwerkbereitung, halb- oder ganzgar, auch gefärbt; Abfälle davon (563 a/b),

Pelzwaren, nicht überzogen, nicht gefüttert: Len Pelztafeln, Pelzfutter, Pelz-

esäße, Pelzstreifen, Boas (soweit sie

nicht unter Nr. 565 fallen) und andere Pelzwaren,

Pelzwaren, überzogen oder gefüttert; au ungefütterte Boas, wenn sie mit Band, Knöpfen, Borten usw. versehen sind; Kissen, gepolsterte oder sonst ausgefüllte (ohne Gestell), mit Pelzwerk überzogen; Schuhe (auch mit Sohlen aus Leder oder

E Fubsäte, Hüte, Müßen, Muffe

und Handschuhe aus Pelzwerk oder mit

Pelzwerk überzogen oder gefüttert;

Waren aus Vogelbälgen oder Teilen von

solchen, die zur Verwendung als Pelz-

werk zugerichtet sind.

(2) Für den Verkehr mit inländishen Schaf-, Lamm-, tegen-, Zickel-, Reh- und Hirschfellen, Kalbfellen, Fohlen- ellen und Roßhäuten gelten zunächst die diesbezüglichen Vor- QELS der Reichsstelle für .Lederwirtschaft. Die Vorschriften er Reichsstelle für Rauchwaren finden auf sie erst von dem E Anwendung, in dem sie gemäß § 12 Abs. 2 der

nordnung 1/43 der Reichsstelle S Lederwirtschaft vom

Reichs8anz. und Fs. e der

"”

B65.

(3) Jm Sinne dieser Anordnung sind

Erzeuger von Fellen die Eigentümer der Felle im Zeitpunkt der Trennung vom Tierkörper,

inländische Felle die im räumlihen Geltungsbereih dieser Anordnung anfallenden Felle,

2 inländische Wildwären die im räumlichen Geltungsbereich

dieser Anordnung anfallenden Pte von Füchsen, Jltissen, -Steinmardern, Baummardern, Bisam, Maul- würfen, Ottern, Wieseln, Eihhörnchen und Hamstern,

_ Rauchwarengroßhändler Mitglieder der Fahgruppe Rauch-

waren und

Außenhandel,

N Mitglieder des Reichsinnungsverbandes ‘des Kürschner-, Hut- und Handshuhmacherhandwerks,

Wehrmachtaufträge Aufträge solcher Wehrmachtbeschaffungs- lte die vom Oberkommando der Wehrmacht als olche bestimmt sind.

Abschnitt Il Veräußerung und Erwerb inländischer Felle S2

Hasen- und Kaninchenfelle

(1) Ecgenger müssen Hasen- und Kaninchenfelle inner- halb von 21 Tagen nah dem Tage, an dem die Felle ab- gezogen ivorden O an einen Sammler veräußern. Die lieferung an die Sammelstelle eines Kaninchenzüchter- vereins steht der Veräußerung an einen Sammler gleich.

(2) Sammler müssen die Felle im Monat des Erwerbs,

Pelze der Wirtschaft8sgruppe Groß- und

h Sammelstellen von Kaninchenzüchtervereinen im Monat der Anlieferung, beide spätestens bis zum 10. Tage des folgenden

Monats, an einén Großhändler, der von der Reichsstelle zum Handel mit diesen Fellen zugelassen ist, veräußern.

(3) Zugelassene Großhändler dürfen Kürschnerkaninchen-

elle nur gegen Vorlage eines Einkaufsscheines der Reichs- telle, andere E und Hasenfelle nur nach den

eisungen der Reichsstelle weiterveräußern.

i 83 Edelfuchs-, Nerz-, Nutriafelle

Felle von inländishen Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger durch Ver- mittlung einer der nachstehend genannten Fellsammelstellen a) Deutsche Fellverwertung G. m. b. H., Leipzig C1,

Brandenburger Straße 16 b, b) Furtransit Rauchwaren-Lagerhaus zig C1, Nikolaistraße 36,

c) Ramico, Rauchwaren-

Milz & Co., Leipzig C1, weg 28—32,

zu veräußern.

A-G, Leip- und Edelpelzversteigerung Ranstädter Stein-

‘Wildwaren und sonstige Felle

(1) Fuländische Wildwaren und sonstige inländische Felle mit Ausnahme der Felle von Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nexzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger entweder auchivarengroßhändler odex an einen

Sammler, einen Kürschner oder eine Versteigerungsgesell-

Ÿ haft zu vexäußern. Die erworbenen Felle sind vom Samm-

ler, Kürschuer oder der Versteigerungsgesellschaft an einen Rauchwarengroßhändler weiterzuveräußern. Ausgenommen von der Pflicht zur Weiterveräußerung sind Hamsterfelle, die von einem Hamsterkürschner erworben werden.

Gemeins

(2) Difenlene Bisamfelle, Otternfelle Hamsterfelle, ihhörnchenfelle, Rotfuchsfelle i sind unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veräußern.

S5 Erwerb

Dex Erwerb der in den 88 2 bis 4 genannten Felle ist nur gestattet, wenn er durch eine Person oder einen Betrie if an welche die Veräußerung nah den §8 2 bis 4 zu- ässig ist.

Abschnitt IlIl

Verarbeitung von Fellen

86 Manipulation

Kürschnexkaninchen- und Nutriafelle dürfen nux von solhen Rauchwarengroßhändlern, denen die Reichsstelle Ein- Ene für solche Felle erteilt hat, manipuliert (ver- edelt und sortiert) werden.

8 7

Gewinnung von Kaninchenblößen

Von den rohen Zahmkaninchenfellen, die ein Betrieb oder eine Person innerhalb eines Kalenderjahres zur Haar- api verarbeitet oder verarbeiten läßt, find mindestens 5 vH. derart zu verarbeiten, daß Blößen für die Ledererzeu-

gung gewonnen werden. §8

Verfahren zur Gewinnung von Kanin@chenblößen

Die gemäß § 7 unter Gewinnung von Blößen zu ver- arbeitenden Kaninchenfelle dürfen nux nach einem vom Reichsamt für Wirtschaftsausbau anerkannten Verfahren ver- arbeitet werden. etriebe, die niht über ein solches Ver- fahren und die zu seiner Anwendung erforderlihen Einrich- tungen verfügen, haben die Felle durch einen anderen Be- zie verarbeiten zu lassen, bei dem diese Vorausfezungen vor-

egen.

Abschnitt IV Wehrmachtbedarf

89 Annahme und Ausführung von Wehrmachtausträgen

Wehrmachtaufträge 1 Abs. 3) sowie Fertigungen und Lieferungen für Wehrmachtaufträge sind unverzüglih und mit Vorrang vor allen anderen auszuführen. Die Annahme von Wehrmachtaufträgen sowie von V brtigrntag- und Lieferungs- aufträgen für En uge darf nux bei Vorliegen awingender Gründe abgelehnt werden,

8 10 Felle sür Wehrmachtausträge Die Verwendung von rohen Kaninchenfellen, die zur A OIeN ge- eignet sind (Kürschnexkaninchenfelle), Schaffellen, Lammfellen, Schmaschen, HorlVen, en Bisamfellen, Otternfellen, msterfellen, ehfellen, ihhörnchenfellen, L TEN, ausländischen, otfuchsfellen, inländischen, ; für andere Zwede als Wehrmachtaufträge ist verboten,

8 11

Zurichtung von Fellen, Herstellung von Futtern und Streisen

(1) Rauchwarengroßhändler und Hamsterkürschner, die Felle der in § 10 aufgeführten Arten erworben haben, haben die Felle unverzüglich für die Ausführung von Wehrmacht- aufträgen zuzurihten oder zurichten zu lassen. Die Zurich- tun hat nah den Anforderungen des Oberkommandos der Wehren t zu erfolgen. Ueber die Anforderungen gibt das aftswerk des deutshen Pelzveredelungsgewerbes, Leipzig C1, Auskunst.

(2) Zugerichtete Bisam- und Hamsterfelle sind von den Rauchwarengroßhändlern und Hamsterkürschnern ju Futtern und Streifen nah den Anforderungen des Oberkommandos der Wehrmacht zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.

8 12 Meldepflichten

(1) Wer auf seine Rehnung Felle der in § 10 genannten Arten zurichtet oder zurihten läßt, hat unverzüglih nach Zu- richtung der Felle, frühestens zehn Tage vor Beendigung der Zurichtung, dex Keichsftelle eine Meldung über die Stückzahl und den Zeitpunkt der Fertigstellung zu erstatten.

2) Wer Hamster- und Bisamfutter und Bisamstreifen auf eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt, hat bis zum 5ten jeden Monats zu melden, wieviel Futter und Streifen und in welchen Ausmaßen Hamsterfutter in dem voraus-

egangenen Monat hergestellt sind. Die Mitglieder des eihsinnungsverbandes des Kürschner-, Hut- und Handfschuh- macherhandwerks haben an den Reichsinnungsverband, Ab- teilung Leipzig, alle übrigen unmittelbar an die Reichsstelle zu melden, 8 13

Veröußerung zugerichteter Felle und hergestellter Futter und Streisen an Verarbeiter

Die nah § 11 zugeriehteten Felle und hergestellien Hamster- und Bisamfutter und vit aller Art sind

an Verarbeiter zu veräußern, denen sie die Reichsstelle für die Ausführung von Wehrmachtaufträgen zugeteilt hat.

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Abschnitt V Ausfuhr 8 14

(1) Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn, 154 a und b, 155, 563, 564 und 565 des Statistishen Warenverzeichnisses, die .niht nah den §8 9 bis 13 der Auen von Wehr- machtaufträgen vorbehalten bleiben, sind vorbehaltlich des

15 ausschließlich für Ausfuhrzwecke nah Maßgabe des bs. 2 zu verwenden.

(2) Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 563, 564 und 565 des Statistishen Warenverzeichnisses dürfen nur uns mittelbar nah Maßgabe der für die Ausfuhr allgemein oder im Einzelfall geltenden Bestimmungen und Weisungen aus geführt werden. Zur Ausfuhr von Fellen der Einfuhrnrn, 154 a und þ und 155 des Statistishen Warenverzeihnisses ist die Genehmigung der Reichsstelle erforderlich. Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn: 154 a und þ, 155, 563 und 564 des Statistishen Warenverzeichnisses dürfen für Ausfuhr- wecke im Jnland nur mit Genehmigung der Reichsstelle vers außert werden, es sei denn, daß an einen Rauchwarengroßs händler veräußert wird, der dem Veräußerer gegenüber ers flärt hat, die Felle und Pelzwaren für Ausfuhrzwecke zu ver- wenden.

(3) Die Vorschriften der §§ 2—5 bleiben unberührt.

Abschnitt VI Verwendung im Fuland 8 15

(1) Felle und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 154 a und b, 155, 563, 564 und 565 des Statistishen Warenverzeichnisses dürfen für andere Zwecke als Wehrmachtaufträge und für die Ausfuhr nux mit Genehmigung der Reichsstelle im Einzel- fall verwendet werden.

(2) Ohne Genehmigung der Reichsstelle dürfen für Fn

lands;wecke verwendet werden:

Kaninchenköpfe; andere Abfälle von Kaninchenfellen und Kaninchenseiten; Pelzstücke, Klauen und andere Pelz- abfälle einschließlih der Schweife; die aus allen diesen hergestellten Waren. Ausnahmen: Abfälle von Fellen, die chromeulan zugerichtet sind; Abfälle der Felle von Persianern, Halbpersianern, JFudish Lamm, Bisam, Whitecoats, australishem Opossum; Fehstücke; Feh-, Hermelin-, Nerz- und Marderschweife; die aus allen diesen hergestellten Waren.

Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften 8 16 Aufzeihuungspflichten

(D) Pelztierfarmen, Sammelstellen, Sammler und Groß- “is er aller Art, Bearbeiter und Verarbeiter haben fort- aufende Aufzeichnungen über den Erwerb, die Veräußerun die Be- und Verarbeitung und die Lagerorte von E und Pelzwaren der Einfuhrnrn, 154 a und b, 155, 563, 564 und 565 des Statistishen Warenverzeichnisses zu führen.

(2) Betriebe und Personen der in Abs. 1 genannten Art, die der Reichs\telle Meldungen zu erstatten haben, haben die Aufzeichnungen. laufend so vollständig zu halten, daß aus ihnen jederzeit die in den Meldungen gemachten Angaben nachgeprüft werden können.

- S Durchsührungs- und Ergänzungsvorschriften, Ausnahmen

Die Reichsstelle erläßt die zur Ergänzung und Durchfüh- rung dieser Anordnung erforderlichen Vorschriften. Sie bes hält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anords nung zuzulassen oder vorzuschreiben.

818 Strafvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehu bestraft. :

8 19 Fnkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt mit dem 20. Fanuar 1943 in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete und. die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 3. September 1939 (Deutsher Reichsanz. und Preuß, - Staatsanz. Nr. 204 vom 3, September 1939);

. 1. Durhführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 23. Januar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 21 vom 26. Januar 1942);

. 2, Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauhwaren vom 9. Februar 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats8anz. Nr. 85 vom 11. Februar 1942);

. 3. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung dex Reichsstelle für Rauchwaren vom 11. März 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats3anz. Nr. 60 vom 12. März 1942);

. 4. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichs\telle für Rauchwaren vom 22. August 1942 (Deutscher Reich8sanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 197 vom 24, August 1942);

. 5. Durchführungsbestimmung zur 1. Anordnung der Reichs\telle für Rauhwaren vom 16. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staat8anz. Nr. 244 vom 17. Oktober 1942);

. 2. Anordnung der Reichsstelle e Rauchwaren vom 26. Oktober 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 251 vom 26. Oktober 1939);

. 3. Anordnung der Reichsstelle für Rauhwaren vom 12. März 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Siaatsanz. Nr. 62 vom 13. März 1940);

. 4. Anocdnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 15. August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 191 vom 16. Auaust 1940):

. 5. Anordnung der Reichsstelle für Rauchivaren vom 18. Oktober 1940 (Deut!her Reichsanz. und Preuß. Staatsauz. Nr. 247 vom 21, Oktober 1940);