1943 / 25 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Jan 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943. S. 2

ebenden Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern der : E ibdereinigung und der Fachvereinigung ist unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht der Fach-

vereinigung zuständig, soweit nicht in e Rechtsvor- \ rungs-, Forst- und Holzwirtschaftsamt) odex die von diesen

schriften die Zuständigkeit anderer Fnjta en angeordnet ist. (2) Das Schiedsgericht besteht aus 3 iedsrichtern, die vom Leiter der Reichswirtschafiskammer bestellt werden.

(3) Soweit nach den Vorschriften der ¿ ivilprozeßordnung '

in Schieds- oder

die ordentlichen Gerichte zur Mitwirkun das Amts- oder

Vollstreckungsversahren R sind, so Landgericht Nürnberg zustandig ein.

(4) Das Schiedegericht entscheidet nach billigem Ermessen, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

8 11 Sehweigepflicht

Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Ausschüsse und der Geschäftsführung sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Ausübung ihver Befug- nisse zur Kenntinis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren und sih der Verwertung der Geschäfts- und E nisse zu enthalten. Beauftragte und Angestellte dex . ach- vereinigung sind entsprecheud zu verpflichten.

C12 Schuldenhastung

Für die Verbindlichkeiten der Fachvereinigung haftet das Vermögen der Fachvereinigung; soweit Re Gläubîger daraus nicht befriedigt werden können, muß der Fehlbetrag dur Umlagen aufgebraht werden. Ausgeschiedene Mitglieder haften für die bis zu ihrem Ausscheiden umgelegten Beträge. Tie Haftung der Mitglieder ist auf das Vermögen ihrer Flach- glasveredlungëebetriebe beschränkt.

Ænordnung über die Verwertung von Waren geschlossenex Beiriebe

Vom 23. Januar 1943

Die Versorgung der Bevölkerung mit lebens8wichtigen Verbrauchs8gütern erfordert es, auch die in gern senen BVe- trieben vorhandeneu Vorräte einzuseßen. Dadßei F en die be- rechtigten Juteressen aller durch die Kriegsver ältnisse i Schließung gezwungenen Betriebsinhaber sür die Zukunst be- sonders gewahrt werden. . :

Auf Grund des § 29 der Kriegswirtschafisverordnung vom 4. September 1939 (RGBVl. 1 S. 1609), des § 1 dex Ver- ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De- zember 1942 (RGVl. 1 S. 686) und des Z 36 der Verordnung über die öffentliche Bewirtscyafiung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen v:m 27. August 1939 (RGBl.1 S. 1521) wird dahex angeordnet:

i 81

Es ist verboten, ohne Genehmigung der Fen die Verwer- tung zuständigen Stellen“ Wären aus geschlossenen Betrieben (einshlizztich Nebenbetriebe) der nachstehend genannten Art "óctäußern, zu erwerben oder zu entnehmen, übex Bezugs- berechtigungen solcher Betriebe zu verfügen sowie Waren sür sie zu beziehen oder an sie zu liefern: :

“1. Handels-, Handwerks- und Gaststättenbetriebe,

2. sonstige Betriebe der Be- oder Verarbeiter von land- wirtschaftlihen Erzeugnissen im Sinne dex Reichs- nährstandgeseßaebung, j

. Werkküchen, Gemeinschaftslager, Krankenanstalten und ähnliche Einrichtungen,

: Be- und Verarbeiterbetriebe der Holzwixtschast im Sinne der forst- und holzwirischastlißen Markt ordnungsgeseßgebung.

82

(1) Die Schließung eines der im § 1 genannten Be- triebe ‘ist innerhalb von 3 Tagen zu melden. Außerdem ist ein Vétzéichnis der im“Zeitpunkt der Schließung vorhandenen Waren (Warendruppên) einschliéßlih der Roh- und Hilfsstoffe sowie der Bezugsberechtigungen (auch der Bezugscheinguthaben oder -shulden und dex Kontingentsquotén) unverzüglich einzu- reichen. Ferner foll der Meldepflichtige dafür sorgen, daß die Lieferanten dèsBettiëèbés von det Sébliehung benachrichtigt werd A

(2'Verpflichtet-hièëzü ist der Jnhaber des Betriebes, in den Fällen des § & Nx. 3. der Träger der Einrichtung. Ft eine’ diefer Pexsonen verhindert, so ist hierzu die mit der Lel- tung ‘oder Beaufsichtioung des. Betriebes oder der Einrichtung betraute Person vorvflichtet.

(3) Die Meldung und das Warenvexrzeichnis i einzu- reichen bei der für die Betreuung des Betricbes zuständigen achlichen Glicderung der Orgauisation der gewerblichen Wirt- chast. ¡Die Reichsgrupven Jndustrie, Handel, Handwerk und Fremdenverkehx odex die von ihnen beauftragten Stellen be- stimmen, weiche Stellen zuständig sind.

(4) Bei Gaststättenbetrieben und den in § 1 Nr. 3 und, arl es sich um Verteiler, Be- oder Verarbeiter landwirt- chaftliher Erzeugnisse handelt, auch bei den in §1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Betrieben und Einrichtungen is} die Meldung und das Warenverzeichnis auch bei dem für den Siß des Betriebes oder der V e M zuständigen Ernährungsamt einzureichen. Soweit diese Betriebe nicht durch die fachlichen Gliederungen der Organisation der ge- werblichén Wirtschaft betreut werden, ist die Meldung und das Warenverzeihnis nur bei dem zuständigen Ernährungsamt einzureichen.

(5) Bei Betrieben derx Holzwirtschaft (F 1 Nr. 4) ist die Meldung und das Warenverzeichnis auch bei dem für den Sih des Betriebes oder der Zweigniederlassung zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt einzureichen.

83 (1) Die nah § 2 Abs. 3 zuständige fahlihe Gliederung at der für die Verwertung zuständigen Stelle 4) Vor- chläge für eine Verwertung der Waren, die Verwendung der ozugsberechtigungen und die Uebertragung von Kontingents- quoten einzureichen, soweit dies für eine geordnete Ver-

und Ge

braucherversorqung notwendig ist. Dies gilt nicht füx land- wirtschaftliche Erzeugnisse. | (2) Die fachliche Gliederung ist gehalten, die Wünsche des Betciebsinhabers oder seines Beau ragten nah Möglichkeit zu berüdsichtigen, ;

4 (1) Die Verwertung von Waren und Bezugsberechtigungen

j Jene die Uebertragung von Kontingentsquoten ordnen die

emter (Landeswirtschasts-, Landes- [Provinzial-] Ernäh-

bestimmten Stellen im einzelnen an. : (2) Von der Anordnung der Verwertung ist abzusehen, wenn der Betxieb in absehbarer Zeit wieder eröffnet wer-

den joll. S5

(1) Die nach § 2 Abs. 3 zuständige fachliche Gliederung hat eine Bescheinigung über die !m Zeitpunkt der Schließung vor- handenen und zur Verwertung gelangenden Bestände 2) auszustellen. Für landwirtschastliche E stellt die Be- scheinigung das zuständige Ernährungsamt, für forsk- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse das zuständige Forst- und Holz- wirtschaftsamt aus. i

(2) Die A dient als Grundlage einer bevor- zugten Beliefecung bei Wiedereröffnung des Betriebes unter Berücksichtigung von Richtlinien, die hierzu erlassen werden.

S6

, Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende An- wendung auf Betriebe oder Einrichtungen der in § 1 ge- nannten Art, die bei Jnkrafttreten dieser Anordnung bereits eschlossen sind. Die Meldung und das Wärenverzeihnis ist eus eines Monats nach Jukrasfttreten dieser Anordnung zu erstatten; sie kann unterbleiben, wenn Warenvorräte im Sinne von § 2 niht mehr vorhanden sind.

i S7 Die Aemter können mkt Zustimmung der guständigen Obersten Reichsbehörden ergänzende Bestimmungen treffen.

Berlin, den 23. Fanuar 1943. Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. M. d. F, d. G. b.: H. Bade.

Der Reichsforstmeister. J. V: Alpers.

Anordnung

über Leue von Quoten-, Kontingents3-, Gruppenschußhz- E E L f marktregelnder Zusammen- schlüsse

Vom 29, Fanuar 1943

Der rückhaltlose Einsaß der Wirtschaft für die Rüstung erfordert die Beseitigung aller die Produktion und die tech- iche Entwicklung hemmenden Erzeugungs- und Absaß- regelungen, wie sie heute noch von marktregelnden Zusammen- \{lüssen aufrechterhalten werden. Auf Grund der Marfkt- aufsichtsverordnung vom 20. Oktober 1942 RGVl. [1 S. 619 ordne ich daher für die zu meinem Geschäftsbereich gehörigen Wirtschastszweige folgendes an:

81

(1) Mit Ablauf des 30. April 1943 werden marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 2 der Marktaufsichtsverord- nung unwirksam, die vor dem 1, September 1939 getroffen worden sind und durch welche die Erzeugung oder der Absaß dex von ihnen betroffenen Unternehmungen

a) der Menge oder dem Werte nach oder auf einer anderen Grundlage schlüsselmäßig (z. B. durch Quoten, Kontingente oder ähnliche Maßstäbe) be- \hränkt oder geregelt ist, auch dann, wenn derartige Regelungen zur Grundlage von Nachteilen oder Ver- A EN (z. B. zur Zahlung von Ueberlieferungs- - abgaben) oder von Vorteilen oder Ansprüchen (z. B. auf Vergütung für Unterlieferungen) gemacht worden sind,

b) auf bestimmte Arten von Gütern (z. B. Aa [R oder auf bestimmte . Gebiete

eschränkt worden ist.

(2) Der Reichswirtschaftsminister kann Ausnahmen zu- lassen oder anordnen, wenn die Aufrechterhaltung von markt- regelnden Bestimmungen aus gesamtwirtschaftlihen Gründen

eboten is, Anträge auf Zulassung von Ausnahmen müssen

bis zum 1, März 1943 bei dem Reichswirtschaftsminister ein- gereicht werden. Sie müssen eine genaue Angabe der markt- regelnden Bestimmung und eine Darlegung dec Gründe für ihre Aufrechterhaltung enthalten.

S2 (1) Marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 1, die nach dem 1. September 1939 getroffen worden sind, müssen bis zum 31, März 1943 bei dem Reichs8wirtschastsminister geineldet werden. Wird die rechtzeitige Meldunç R e so werden sie mit dem Ablauf des 31. März 1943 unwirksam. (2) Marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 1, die nah dem Fnkrafttreten dieser Anordnung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Reichs-

wirtschaftsministers. s

Die Vorschriften des § 1 und des § 2 Abs. 1 gelten nicht für marktregelnde Bestimmungen im Sinne des § 1 auf Grund von Vereinbarungen, die von inländischen Unternehmungen oder Zusammenschlüssen mit solhen ausländischen Unter- nehmungen oder Zusammenschlüssen gte! en worden sind, die ihren Siy außerhalb des Großdeutschen N ail des Generalgouvernements und der den Chess der Zivilver- waltung unterstehenden Gebiete haben. :

84 Bestehen Zweifel darüber, ob eine marktregelnde Be- Cs unter die Vorschriften der 8 1 bis 3 fällt, oder ob estimmungen, die mit unwirksamen Bestimmungen in Bu sammenhang stehen, gleichfalls unwirksam geworden sind oder werden, so entscheidet der Reichswittschaftsminister endgültig.

85 Die von den Vorschriften dieser Anordnung betroffenen rene nden Bestimmungen dürfen auch, solange sie wirk- am sind, ne angewendet werden, wenn sie der Durch- ührung von Anordnungen der Lenküngsbereiche des Reichs-

\chaftungsstellen oder von Anordnungen der Ausschüsse und Ringe des Reichsministers für Bewaffnung und Munition entgegenstehen. Eine anderiveitige Regelung im Einzelfall bleibt vorbehalten. Í es

A der Anträge auf Zulassung einer Ausnahme 1 Abs. 2), der Meldungen (8 2 Abs. 1) und der Anträge auf Genehmigung 2 Abs. 2) sind den Lenkungsbereichen und, soweit Lenkungsbereiche nicht bestehen, im Bereich der Reich8- gie Jndustrie den Wirtschaftsgruppen, im. Bereich der eih8gruppen Handel und Handwerk diesen Reichsgruppen i übersenden. Diese Stellen haben sich dem Reichswirts- aftsminister gegenüber zu den Anträgen und Meldungen alsbald zu äußern. S T Diese Anordnung findet auch auf marktregelnde Bestim- mungen von Amen Yen Anwendung, die auf Grund des Gesehes über Errichtung von Zwangskartellen vom 15, Juli 1933 (RGBl. 1 S. 488) gebildet sind.

88 Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung in Kraft. s

Berlin, den 29. Fanuar 1943.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfric d.

Anordnung

über die Aufhebung der zur L des Vierjahresplans3

ergangenten Anordnungen über die Sicherstellung der Arbeits-

kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats- und tvirt- schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben

Vom 30. Januar 1943

Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier- jahresplans vom 18. Oktober 1936 (RGBl.1 S. 887) werden folgende Anordnungen mit Wirkung vom 1. Februar 1943 auf gehoben:

1. Die Vierte Anordnung zur Durchführung des Vier=- jahresplans über die E ae der Arbeitskräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats- und wirtschaftspolitisch be- deutsame Bauvorhaben. vom 7. November 1936 (Dtsch. RAngz. Nr. 262) sowie die Abänderungsanordnung zu dieser Anord nung vom 23. Juli 1937 (Dtsh. RAnz. Nx. 169).

2. Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits8- kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für \staats- und wirts \chaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben im Lande Oesterreich vom 12. Juli 1938 (Dtsh. RAnz. Nx. 164) sowie die Durch- führungsanordnung zu dieser Anordnung vom 12. Fuli 1938 (Dtsch. RAnz. Nr. 164).

. Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits kräfte und des Bedarfs an Baustoffen für staats- und wirt- \chaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben in den sudeten- deutschen Gebieten vom 10. Fanuar 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 22) sowie die Durhführungsanordnung zu dieset Anordnung vom 21. Fanuar 1939 (Dtsh. RAnz. Nr. 22)."

4. Die Anordnung über die Sicherstellung der Arbeits kräfte und des Bedarfs an D: für staat8- und wirts schaftspolitisch bedeutsame Bauvorhaben in den Ostgebieten vom 18. Dezember 1939 (Dtsch. RAnz. Nx. 300) sowie die Durchführungsanordnung zu dixser Anordnung vom 21, Dea zember 1939 (Dtsch. RAnz. Nr. 300). i

Berlin, den 30. Fanuar 1943. Í

Der Beauftragte für den Vierjahresplan.

J Vere Koenen

4%ige Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 und 44%] auslosbare Schaganweisungen des Deutschen Reichs von 1 Zweite Folge

Die Auslosung der am 1. Juli 1943 zum Nennwert eins ulösenden Schuldverschreibungen und Schuldburhfordérungen er 4%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 und

Schaßanweisungen und Schuldbuchforderungen der 44 %igen

auslosbaren Schaßanweisungen des Deutshen Reichs von 1936, Zweite Folge, findet Montag, den 15. März 1943, von vormittags 10 Uhr an, öffentlih in unserm Dienstgebäudez Oranienstraße 106/109, statt.

Berlin, den 29. Fanuar 1943. t

Reichsshuldenverwaltung.

Bekanntmachung

Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Eitta iehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in det Tibetemdeutsden Gebieten vom 12. Mai. 1939 (RGBl. k

‘S, 911) in T Wi mit den Erlassen des Reichsministers

des Junern vom 12. Juli 1939 1 a 1594/39/8810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 —4 ITI Wi/Jd, 7126/39 wird das gesamte bewegliche und un- bewegliche Vermögen : 1. des Ferdinand Jsrael Arnstein, geb. 18. 3. 1980 zu Libetit, und dessen Ehefrau Lie cis Sara Ar stein, geb. Hartmann, geb. 19, 12. 1894 zu Pris bram, beide früher wohnhaft in Sous . des Richard Zsrael Fis chl, geb. 12, 8. 1877 zu Chysty, der Ottilie Sara Fischl, geb. 5. 8. 1890 zu Toskanka, beide früher wohnhaft in Reichenau, jeht -angeblih in Prag X, Karlova 7, hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Reichenberg, den 27. Januar 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg.

Schröder,

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

E: 56 317 vom 8. 12. 1941 „Spiel im Sommers wind“, Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 837 vom 23. 11. 1942.

Prüf-Nr. 52974 vom 22. 12. 1939 „Sommer, Soune, Erika“. Verfalltag: 10, 12.1942, Gültig. nur Nr. 57 88

wirtschastsministers oder dex von ihuen bestimmten Bewirt- ¡ vom 24, 11. 192,

“rungen herzustellen:

NReichs- und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 1. Februar 1943, &. 3

__ Prüf-Nr. 51.795 vom 17. 7, 1939 „Fasching“. Verfall-

tag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nx. 57 868 vom 24. 11. 1942.

Prüf-Nr. 50 516 vom 26. 1, 1939 „Das unstecbliche Hexz“

mit Vermerk vom 20. 2, 1939. Verfalltag: 12. 12. 1942, Gültig nux Nr. 57 971 vom 26. 11 1942.

Prüf-Nr. 54 742 vom 283. 12. 1940 „Die ganz großen | Torheiten“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 888 vom 27. 11. 1942. j Prüf-Nx. 53 206 vom 25. 1. 1940 „Eine kleine Nacht- musik“. Verfalltag: 12. 12. 1942, Gültig nur Nx. 57 978 vom 27. 11. 1942. /

Prüf-Nr. 51 595 vom 28. 6. 1939 „Land um den Main“, Verfalltag: 10. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 774 vom 23. 11.

1942. Prüf-Nr. 51 596 vom 28. 6. 1939 „Der Bayerische Gültig nur Nr. 57 780

Wald“. Verfalltag: 10. 12. 1942. vom 23. 11. 1942.

Prüf-Nr. 52 819 vom 30, 11. 1939 „Wald in Gefahr“. DeEnag: 10. 12. 1942, Gültig nur Nr. 57 852 vom 23. 11.

Prüf-Nr. 51 480 vom 22. 5. 1939 „Korn und Eisen“. ag: 10. 12. 1942, Gültig nur Nr. 57 789 vom 24. 11.

Prüf-Nrx. 50 230 vom 4. 1. 1939 „Der König des Wal- des. Der Rothirsh“. Verfalltag: 11. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 979 vom 26. 11. 1942.

Prüf-Nr. 53 097 vom 16. 1. 1940 „Detektiv Mikroskop“. E 11. 12. 1942. Gültig nur Nx. 57 980 vom 26. 11.

Prüf-Nr. 50 769 vom 22. 2. 1939 „Heimat im Werk“. Verfalltag: 12, 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 993 vom 27. 11. 1942.

Prüf-Nr. 51 916 vom 2. 8. 1939 „Heimat und Boden“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 994 vom 27. 11. 1942.

Prüf-Nrx. 52 878 vom 12. 12. 1939 „Licht“. Verfalltag: 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 58 004 vom 27. 11. 1942.

Prüf-Nr. 40 153 vom 24. 9, 1935 „Jn Freiheit geseht“. O 12. 12. 1942. Gültig nur Nr. 58 005 vom 27. 11.

Prüf-Nr. 54 693 vom 4. 1. 194k „Hohland HJ“. Ver- falltag: 15. 12, 1942. Gültig nur Nr. 57 878 vom 28. 11. 1942.

Prüf-Nr. 54 710 vom 31. 12. 1940 „Klingendes Holz“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nux Nr. 57908 vom 28. 11. 1942.

Prüf-Nr. 54 770 vom 17, 1, 1941 „Ein Wunderwerk der 425 S Unsere Taschenuhr“. Verfalltag: 15. 12, 1942.

ültig nur Nr. 57 913 vom 28. 11. 1942. é Prüf-Nr. 56 039 vom 28. 10. 1941 „Miniatur-Kabarett“. Verfalltag: 15. 12, 1942. Gültig nur Nr. 57914 vom 28,11. 1942;

Prüf-Nr. 53 307 vom 10. 2. 1940 „Die leßte Garbe“ mit. Vermerk voin 19. 2. 1940 Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 950 vom 28, 11. 1942.

Prüf-Nr. 52 027 vom 21. 8. 1939 „Purzel der Zwerg und der Riese vom Berg“, Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur

Nx, 57 958 vom 28. 11. 1942.

“_ Prüf-Nr. 53 117 vom 18, 1. 1940 „Aus der Heimat des Freishüz“. Verfalltag: 15. 12, 1942. Gültig nux Nr. 57 959 vóm 28. 11. 1942. :

**Prüf-Nr. 53 134 vom 22. 1. 1940 „Wasser und Stahl“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nux Nr. 57960 vom 28. 11. 1942.

Prüf-Nr. 53 136 vom 22. 1. 1940 „Das Olympia unserer Kleinsten“. Verfalltag: 15. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 961 vom 28. 11, 1942.

Prüf-Nr. 53 137 vom 22. 1. 19409 „Das Paradies der Pferde“. Verfalltag: 15. 12. 1942, Gültig nux Nr. 57 962 vom 28. 11. 1942.

- Prüf-Nr. 50 869 vom 3. 3. 1939 „Ein boffnungsloser n A O 7. 12. 1942. Gültig nur Nr. 57 926 vom

Berlin, den 29, Fanuar 1943. Der Leiter der Filmprüsstelle. : Dr. Ba‘cmeister.

' Anweisung Nr. 56a

der Wirtschastsgruppe Werkstossverfeinerung und verwandte

Eisenindustriezweige als Bewirtschastungsftelle des Reiehs-

beauftragten sür tehnische Erzeugnisse über die Verwen-

dungsbeschränkung von Stahldraht zur Herstellung von Krayen (Kratzendrähte)

Vom 1. Februar 1943

Saft Grund der Verordnung über den Warenverkehr in ‘der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBI. 1 S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu- ungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Fndu- firie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8, Oktober 1942) wird mit Zustim- mung des Reichsbeauftragten für technishe Erzeugnisse an- geordnet: 8 1

Kragtendrähte für den Fnlands- und Auslandsbedarf find nur noch in den folgenden Abmessungen und Ausfüh-

a) Runddrähte: Abmessungen: Nah DIN TEX 4107 Ausgabe April 1934 Werkstoff: Flußstahl Ausführung: blank gezogen, gehärtet, angelassen und ge- | rihtet, Toleranz nah DIN TEX 4107,

b) Sektoraldrähte:

Abmessungen: Nr. 26/30 25/29 241/28 23/27 22/26 21/25 20/24

Werkstoff: Flußstahl

; Ausf S blank ezogen bzw. gewalzt, gehärtet, ange-

_, lassen und gerichtet.

Abmessungen: Nv. mm 20/24 0,910 X 0,580 19/23 1,015 ck 0,630

L Dî2D

Z o =ck

SSSLESS MOCCKSOE

O00 0A N

-

umme, rats jens

e u2 a ATQA 1,420 M 0,810

C Ad

Abmessungen:

Wertkstoff: Flußstahl bzw. Flußeisen

Ausführung: Flußstahl blank gezogen bzw. gewalzt, ge- hârtet, angelassen und gerichtet oder nur blank ge- gogen bzw. gewalzt. FFlußeisen blank gezogen bzio. gewalzt.

82 Lagerbestände und in der Fabrikation befindliche Kraßen- drähte, die von den in § 1 uge ollenen Abmessungen ab- weichen, dürfen bis zum 31. März 1943 ausgeliefert und aufgearbeitet werden. 83 (1) Fn begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegswichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werk- S Sti und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeaustragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser An- weisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen versehen. __ (2) Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind bei der S fahlichen Gliederung der Oxrganisa- tion der gewerblihen Wirtschaft einzureichen.

& 4 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 86

___ Diese Anweisung tritt 7 Tage nah ihrer Veröffent- lihung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ost- gebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.

Hagen, den 1. Februar 1943. busen a Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen- industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf- tragten für tehnische Erzeugnisse. Putsch.

oder Bedingungen

Anweisung Nr. 59

der Wirtschaftsgruppe Werkstossverseinerung und verwandte

Eisenindustriezweige als Bewirtschastungsstelle des Reichs-

beauftragten sür technishe Erzeugnisse über die Herstellung

von handbetriebenen Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisen- scheren und -biegern

Vom 1, Februar 1943

Sa Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBI. I S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu- E Tr in dex Eisen und Metall verarbeitenden Fndustrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Fra Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsheauftragten für technishe Erzeugnisse angeordnet: S1 ;

(1) Die Herstellung und Ausführung von handbetriebenen Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisenscheren und -biegern für den Jn- und Auslandsbedarf ist nux noch in den Modellen, Abmessungen und Ausführungen der Typenbeschränkungs- liste der Fachabteilung Geräte- und Beschiag-Judustrie für Landwirtschaft und Gewerbe der Wirtschaftsgruppe Werkstoff- verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige zulässig.

(2) Die Typenbeshcänkungsliste für handbetriebene Blechscheren, Lochstanzen, Betoneisensheren und -bieger wird durch die Fachabteilung Geräte- und Beschlag-Fudustrie für Landwirtschaft und Gewerbe den Herstellerfirmen zugestellt.

(3) Hersteller, die bis zum-5. Februar 1943 keine Typen- beschränfungsliste erhalten haben, sind verpflichtet, diese un- verzüglih von der Fachabteilung Geräte- und Beschlag- Jndustrie für Landwirtschaft und Gewerbe, Hagen/Westf., Körnerstr. 27, anzufordern.

82

Die Hersteller von handbetriebenen Blehscheren, Loch- stanzen, Betoneisenscheren und -biegern können durch Einzel- anweisung dexr Wirtschaftsgcuppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige. als Bewirtschastungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse verpflichtet wer- den, nur bestimmte Modelle, Abmessungen und Ausführungen aus der Typenbeschränkungsliste herzustellen.

Jn begründeten Einzelfällen und zur Deli: j des kriegs- wichtigen Hees fann die Wirtschaftsgruppe Werkstoffver- feinerung und# verwandte Eisenindustriezweige als Bewirt- schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug- nisse Ausnahmen von -den Bestimmungen dieser Anweisung By (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme- genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die zuständige fahliche Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft der Wirtschaftsgruppe Werkstoff- verfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige, Hagen! Westf., Körnerstr. 27, einzureichen. :

L 4 Zuwiderhandlungen gdes diese Anorduung werden nach den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. s

Diese Anweisung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffent-"

lihung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ost- gebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. Hagen, den 1. Februar 1943.

Wirtschaftsgruppe Werkstofsverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaflungsstelle des Reichsbeauftragten füx technische Erzeugnisse.

Putsch.

Anweisung Nr. 60

der Wirtschastsgruppe Werkstoffverseinerung und verwandte

Eifenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Kieichss

beaustragten sür techuishe Erzeugnisse über das Herstellungs-

verbot sür Funenausstattungsgegenstände und Zubchörteile aus Eisen und Metall

Vom 1. Februar 1943

Auf Grund derx Verordnung über den Warerrverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl.1 S. 685) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu- ungslenfkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Fndu- firie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Kireu- ischer Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit ustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: 8&2 Die Herstelluug der in der Anlage zu dieser Anweisung aufgeführten Fnnenausstattungsgegenstände und Zubehör- teile aus Eisen und Metall sowie die Herstellung von Einzel- teilen für diese Erzeugnisse und dexen Zusammenbau, auch in Verbindung mit Einzelteilen aus andere® Werkstoffen, ist für den Fnlandsbedarf sowie für die Ausfuhr verboten. 82 Lagervorräte und Halbfabrikate für Erzeugnisse, deren Herstellung nach § 1 verboten. ist, können bis zum 28, Februar 1943 aufgearbeitet werden. 8 (1) Jn begründeten Einzelfällen und zux Deckung des kriegswichtigen Bedarfes kann die Wirtschastsgruppe Werk- stoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bes wirtschaftungsstelle des Reichsbeaustragten für tehnishe Er- eugnisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anwei- Lig zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Aus8- A mit Auflagen oder Bedingungen ver- ehen. : G Anträge auf Erteilung von Ausyahmegenehmigungen sind bei der zuständigen fahlihen GlieKrung der Organisa- tion der gewerblichen Wirtschaft einzureichen.

8 4 : Zuwiderhandlungen egen diese Anweisung werden nah den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. SS

Diese Anweisung tritt 7 Tage nah der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch für die eingegliederten Ostgebiete, die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie für das Gebiet der Untersteiermark.

Hagen, den 1. Februar 1943. e Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisen- industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reitchsbeauf- tragten für technische Putsch. Anlage zur Anweisung Nr. 60 der Wirtschastsgruppe Werks

stoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bes wirtschafstungsstelle des Reichsbeauftragten für technische

Erzeugnisse Junenausstattungsgegenstände und Zubehörteile aus Eisen und Metall:

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Rollosrollen Schlaufen Schleifen- oder Schlingringe Schranukstangen Storeseisen Träger für Verdunklungsrollos (Schnapprollos) Winkeleisen Zubehör für Holzgalerien Bubehör für Holz-Vorhangschienen (Laufschienen).

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