1943 / 28 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs+ und Staatsanzeiger Nr. 28 vom 4. Februar. 1943. S. 4

8 10 Ausnahmen

Die Gemeinschaft Schuhe behält sich vor, Ausnahmen von dieser Durchführungsanorduung zuzulassen. L H Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanord- nung werden gemäß § 7 der Verordnung über die Ver- brauchsregelung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 bestraft. S 12 Fukrafttreten Diese Durchführungsänordnung tritt am 5. Februar 1943 in Kraft. Bexlin, deu. 28. Januar 1943. Gemeinschaft Schuhe. Der Vorsiger: Röder.

Anordnung Nr. 3 der Gemeinschaft Schuhe (Schuhausbesserungen) zur Durchführung der Verordnung über die Verbrauchs- regelung für Schuhe und Sohlenmaterial

Vom 28, Januar 1943

Auf Grund des § 6 der Verordnung über die Verbrauchs- regélung für Schuhe und Sohlenmaterial vom 16. Januar 1943 (RGBl. 1 S. 26) wird mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers angeordnet: i

Abschnitt A Kundenslisten 81 Neuanlegung/ der Kundenlisten

Schuhausbefserungswerkstätten jeder Art haben in der Zeit vom 1. März bis 30. April 1943 neue Kundenlisten anzulegen. Mit dem 1. Mai 1943 werden frühere Kunden- listen ungültig. Verantwortlich für die Anlegung der Kunden- listen ist der Fnhaber der Werkstatt.

82 Eintragung in die Kundenliste

(1) Die Eintragung in die Kundenliste erfolgt gegen Vorlage der Vierten Reichskleiderkarte. i

(2) Personen, welche keine Reichskleiderkarte besien und nicht von Regiebetrieben mit Schuhausbesserungen versorgt werden und auch nicht Selbstbesohler oder Familienangehörige von solchen sind, erhalten auf Antrag vom zuständigen Wirt- schaftsamt (Kartenstelle) Ausbesserungsscheine. Diese Aus- besserungsscheine- treten im Sinne der Vorschriften dieser Durchführungsanordnung an die Stelle der Reichskleider- farten und sind bei Eintragung in die Kundenliste vorzulegen.

(3) Die erfolgte Eintragung in die Kundenliste it dur Eintragung des Namens oder der Firma des Werkstatt- inhabers auf dem Stammabschnitt der Vierten Reichskleider- karte (Ausbesserungsschein) unter Beifügung der Eintragungs- nummer der Kundenliste zu- bescheinigen. Von- der: Reichs- kfleiderkarte- ist dér Abschnitt 3 abzutrennen; Die abgetrennten Abschnitte sind aufzubewahren. Die Kundenlisten- und die ‘ébgetrennten Köntrolläbsthnitte der Reichskleiderkarte sind dem zuständigen Fnnungsobermeister auf Verlangen jederzeit vor- zulegen.

(4) Ein Verbraucher darf sih nur in die Kundenliste einer Schuhausbesserungswerkstätte eintragen lassen. Die Eintragung von Verbrauchern, welche bereits in der Kunden- liste einex anderen Schuhausbesserungswerkstätte eingetragen sind, ist verboten.

(5) Die Verbraucher sind in der Reihenfolge einzuträgen, in welcher sie die Eintragung bcantragen.

(6) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen nicht mehr Verbraucher in ihre Kundenlisten eintragen, als der örtlich zuständige Kreishandwerksmeister in, Zusammenarbeit mit dem zuständigen Fnnungsobermeister dés Schuhmacherhand- werks nah den Weisungen des Reichsinnungsverbandes des Schuhmacherhandwerks schriftlih festgeseßt hat. Der Fest- „seßzungsbescheid ist. von der Schuhausbesserungswerkstätte auf- zubewahren.

(7) Verbrauchern, welche die Eintragung in die Kunden- liste beantragen, aber wegen Erfüllung der festgeseßten Kun- denhöchstzahl nicht eingetragen werden können, wird auf Antrag von dem für den Wohnsiß der Verbraucher zuständigen Wirtschaftsamt (Kartenstelle) oder der von diesem beauftragten Stelle im Etnvernehmen mit dem zuständigen Fnnungsober- meister ein Schuhausbesserungsbetrieb zugewiesen. Dieser ist zur Eintragung in die Kundenliste verpflichtet.

S3 Austragung aus der Kundenliste

Schuhausbesserungswerkstätten haben Kunden, welche die Austragung aus der Kundenliste beantragen, in der Kunden- liste zu löschen und auf der Reichskleiderkarte (Ausbesserungs- schein) Namen oder Firma unter Beifügung des Wortes „gestrichen“ mit Namen und Datum der Löschung zu durch- streichen. Bei der Austragung ist dem Kunden der Abschnitt 3 der Reichskleiderkarte zurückzugeben.

S4 Ausführung von Ausbesserungsarbeiten

(1) Ausbesserungswerkstätten dürfen Ausbesserungs- arbeiten nur für eingetragene Kunden ausführen. Das Wirt- schaftsamt kann ausnahmsweise zulassen, daß für nicht ein- getragene Kunden Ausbesserungsarbeiten ausgeführt werden.

(2) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen Aushesserungs- aufträge grundsäßlich nur in der Reihenfolge erledigen, in welcher sie erteilt werden. Abweichungen hiervon sind nah pflichtgemäßem Ermessen des. Fnhabers dex Schuh- ausbesserungswerkstätte zulässig, insbesondere bei Klein-

reparaturen. Abschnitt B Mäáterialbezug SS R Bezug von Sohlenmateria

(1) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen Sohlenmaterial nur gegen Abgabe von Ledermarken für den Bezug von Sohlenmaterial (Sohlenmarken) beziehen.

Gültigkeit.

(2) Sohlenmarken lauten auf Unterleder, auf Lederfaser- stoff, auf Gummisohleumatexial oder auf P-Sohlen.

(3) Schuhausbesserungswerkstätten dürfen Unterleder und Lederfaserstoff nux bei einem oder mehreren Lédevhändlern ihres Lederhandelsbezirkes oder bei einex Schuhmacher- Rohstoffgenossenschaft, von der sie bis Ende 1939 regelmäßig Sohlenmaterial bezogen haben, beziehen, Hat eine Schuh- ausbesserungswerkstätte bis Ende November 1939 regelmäßig von einem Lederhändler, der in einem benachbarten Ledex- handelsbezirk, aber nicht weiter als 25 km von seinem Betriebssiß entfernt, ansässig ist, Sohlenmaterial bezogen, so darf er auh von diesem Händler beziehen.

86

Verteilung der Sohlenmarken

Schuhausbesserungswerkstätten erhalten Sohlenmarken von den örtlich zuständigen Kreishandwerkerschaften oder selbständigen Fnnungen in Zusammenarbeit mit dem zustän- digen Fnnungsobermeister des Schuhmacherhandwerks nach den Weisungen des Reichsinnungsvérbandes des Schuhmacher- handwerks. Die Ausgabe der Sohlenmarken erfolgt nur gegen Vorlage der Kundenlisten.

Abschnitt C Selbstbesohler

87 Bezugscheine für Selbstbesohler

__ (1) Bezugscheine zum Bezug von Austauschstoffen für Leder zur Besohlung von Shuhen werden an Selbstbesohler auf Antrag vom Wirtschaftsamt (Kartenstelle) nah Weisungen der Gemeinschaft Schuhe ausgegeben.

(2) Die Bezugscheine für Selbstbesohler für Sohlen- material verlieren drei Monate nach Ausstellung ihre

Abschnitt D Allgemeine Bestimmungen

§8

Ausnahmen

Die Gemeinschaft Schuhe behält sich vor, Ausnahmen von diesex Durchführungsanordnung zuzulassen,

89 Strafvorschristen

Zuwiderhandlungen gegen diese Durchführungsanord- nung werden aemäß L 7 der Verordnung über die Ver- brauchsregelung * für Schuhe und Sohlenmaätertal vom 16. Fanuar 1943 bestraft. L 10 Fnkrasttreten

ei Durchführungsanordnung tritt am 5. Februar 1943 in Kraft.

Berlin, den 28. Fanuar 1943.

Gemeinschaft Schuhe. Dex Vorsißer: Röder.

Anweisung‘Nr. 1/43 dêr Gêméinschaft Schuhe Herstellüiig von Schuhwerk) Vom 28. Fanuar 1943

Auf Grund der Anordnung des Reichswirtschaftsministers über die Errichtung der Gemeinschaft Schuhe vom 15. Ok- tober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 244 vom 17. Oktober 1942) in Verbindung mit § 3 der Satzung dex Gemeinschaft Schuhe wird folgende Anweisung erlassen: gf

Herstellungsanweisung

(1) Die Gemeinschaft Schuhe erteilt ihren Mitgliedern Anweisungen über die Herstellung von Schuhwerk aller Art (einschl. Gamaschen aus anderen Stoffen als Spinnstoffen) sowie Teilen von Schuhwerk, mit Ausnahme von Schuhwerk ganz aus Holz (Klumpen) mit oder ohne ‘Spannkissen aus Leder; hierduxch wird die Erzeugung dex Menge und Art nah geregelt (Herstellungsanweisung). Die Mitglieder der Gemeinschaft Schuhe sind verpflichtet, die Herstellungsanwei- sung zu erfüllen.

(2) Den Mitgliedern is verboten, anderes Schuhwerk zu erzeugen, als in der erteilten Herstellungsanweisung ange- geben ist.

82

Herstellung von Schuh- und Gamaschenteilen

(1) Die Herstellung von Schuh- und Gamaschenteilen (Schäften, Absäßen, Rahmen, Keder, Kappen und Schuh- besaßteilen) ist ohne Herstellungsanweisung zulässig, wenn ste für einen Auftvaggeber erfolgt, der eine Herstellungsanwei- sung gemäß § 1, erhalten und die Rohstoffe entiveder zur Verfügung gestellt oder Lederschecks oder sonstige Bezugs- berehtigungen übergeben hat.

(2) Bei Lohnausfträgen sind die Materialansäge der Her- stellungsvorschriften zugrunde zu legen.

83 : Herstellungsvorschriften j Die Gemeinschaft Schuhe kann verbindliche Vorschriften über die Herstellung des zu erzeugenden Schuhwerks und der Gamaschen sowie über Art und Höchstverbxauchsmengen der Fertigungsstoffe erlassen. 8 4

Herstellungsverbote

Die Herstellung folgender Schuharten ist verboten: 1. Damenschuhe aus Gold- odex Silberchevreaux, Goldkäferchevreaux, Gold- oder Silberstoff, 2. Schuhe und Hausschuhe unter Verwendung von Schaf- und Lammfellen, bei denen die Wolle nicht entfernt ist. é's

Kennzeihnung (1) Schuhwerk, mit Ausnahme von Wehrmachts\chuh- werk, muß mit der Kennummer, unter der die Herstellungs- A erteilt ist, versehen werden. 8 9) Die Kennuminer is auf der Brandsohle (nichl ‘auf

( p der Dectbrandsohle), bei flexibel gearbeitetem Schuhwerk (bis

zur Größe 26) auf“ der Svhle im Fnnern des Schuhes; vor der Ferse dauerhaft einzupragen und außerdem im Futter des Schaftes dauerhaft aufzudrucken.

86 Schuhe sür die Ausfuhr Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten auch für Schuhe und Gamaschen, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

87

Ausnahmen

Die Gemeinschaft Schuhe behält sich vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anweisung zuzulassen.

88 Strafvorschrift Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden ge- mäß § 12 der Satzung mit Geldstrafen in unbeschränkter Höhe bestraft. 89

Jukrafttceten Diese Anweisung tritt am 5. Februar 1943 in Kraft. 8 10

Die Anweisung der Gemeinschaft Schuhe über die Ein- führung typisierter Schuhmodelle vom 30. November 1942 erhält die Bezeichnung „Anweisung Nr. 2/43 der Gemein- schaft Schuhe (Einführung typisierter Schuhmodelle)“,

Berlin, den 28. Januar 1943.

Gemeinschaft Schuhe. Röder. Dr. Steit.

m

Anordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft

über das Außerkrafttreten von Anordnungen auf dem Gebiet der Schuhbewirtschaftung

Vom 1. Februar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, 1 S. 686) in Ver- bindung mit: der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 292 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministeriuums angeordnet:

Folgende Anordnungen der Reichsstelle nebst den zu ihnen erlassenen Bekanntmachungen und Duxrchführungsvorschriften treten mit dem 4. Februar 1943 außer Kraft:

Anordnung 64 vom 16. Januar 1940 (Deutscher Reich8anz.

und Preuß. Staatsanz. Nx. 16 vom 19. Fanuar 1940),

Anordnung 73 vom 24 April 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 96 vom 24. April 1940),

Anordnung 81 vom 31. Mai 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 127 vom 31. Mai 1940),

Zweite Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 3. Funi 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 129 vom 5. Funi 1940),

Vierte Bekanntmachung: zur Anoxdnung 81 vom 6. August

- 1940 (Deutscher Reichs8anz: ‘und Preuß. Staatsanz. Nr. 182 “vom 6. August 1940), is

Siebente Bekanntmachuttg “Zür Anordnung 81 ‘vom 6. De- zember 1940 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 288 vom 7. Dezember 1940),

Achte Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 9. De- zember 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 290 vom 10. Dezember 1940),

Neunte Bekanntmachung zux. Anordnung 81 vom 16. De- zember 1940 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 296 vom 17. Dezember 1940),

Vierzehnte Bekanntmachung zur Anordnung 81 vom 13. September 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 16. September 1941),

Anordnung 83 vom 19. Juni 1940- (Deutscher Reichsanz.

und Preuß: Staatsanz. Nx. 143 vom 21. Funi 1940),

Fünfte Durchführungsbestimmung zur: Anordnung 83 vom

“831, Mai 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nu. 126 vom 3. Funi 1941),

Sechste Durchführungsbestimmung zux. Anordnung 83 vom 24. September 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 227 vom 29. September 1941),

Siebente Durchführungsbestimmung zur. Anordnung 83 vom 8. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 212 vom 10. September 1942),

Anordnung 86 vom 13. August 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 195 vom 21. August 1940),

Anordnung 89 vom 18. September 1940 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 220 vom 19. September 1940),

Anordnung 100 in der Fassung vom 11. September 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 214 vom 12, September 1942), | :

Anordnung 101 vom 30. Juni 1941 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nx. 154 vom 5. Fuli 1941),

Anordnung 104 vom - 4. Dezember * 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 6. De- zember 1941),

Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung 104 vom 4. Dezember 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 286 vom 6. Dezember 1941),

Anordnung 107 vom 18. April 1942 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 91 vom 20. April 1942),

Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung 107 vom 18. April 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 91 -vom- 20. April 1942).

Berlin, den 1. Februar 1943.

Der Reichsbeauftragte für Ledertwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stather. (Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und __ für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Länvysch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen, Verlags» und :Druckere" GmbH Berlin. Drei Beilagen einschl| Bon! .flage uind ote Leitalhan cia l itlage,

Bei dex gekürzten Ausgabe fallen die Zentralhandelsregister- und die

Börsenbeilage fort,

Nr. 28

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

Anweisung. Nr. 62

der Wirtschaftsgruppe Werkstossverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschastungsstelle des Reichs- beauftragten sür technishe Erzeugnisse über die Herstellung von Stacheldraht Vom 2. Februar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs- lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Fndustrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustim- mung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse an- geordnet: 1

(4) Stacheldraht für den Jn- und Auslandsbedarf ist nur aus weich geglühtem und verzinktem Thomasdraht in der

Type Glidden 2-drähtig 2,2 mm ck, “-spißig,

100 mm Abstand, Drahtdurchmesser der Stacheln 2,0 mm, herzustellen.

Die Herstellung von Stacheldraht für die Wehrmacht wird hiervon nicht berührt. : _(2) Stacheldraht wird ohne Holz- oder Eisenhaspel geliefert, jedoch zweimal gebunden mit zwei Tragringen von etwa 130 mni ©. i :

82

Lagerbestände an Stacheldraht, der von den in § 1 zuge- lassenen Abmessungen abweicht, sind bis zum 31. Mai 1943 auszuliefern, und in der Fertigung befindlicher Stacheldraht ist bis zum 31. März 1943 aufzuarbeiten. :

83 Jn begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs- wichtigen Bedarfes kann die Wirtschaftsgruppe Werkstoffver-

A und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirt-

áftungsstelle des Reichsbeauftragten für tehnifche Erzeug- nisse Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Auweisung zulassen (Ausnahmegenehmigung). Sie kann die Ausnahme- genehmigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen.

__ Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachabteilung Drahtwerke bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige einzureichen.

8 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. ®

85

_(1) Diese Anweisung tritt 7 Tage nach ihrer Veröffent- lihung in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Ost- gebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. (2) Zu dem gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung Nr. 10 über die Herstellung von Stacheldraht vom 1. Funi 1942, veröffentlicht im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 147 vom 26. Funi 1942 außer Kraft.

Hagen, den 2. Februar 1943. : E,

Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte

Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des ‘Reichs- beauftragten für tehnische Erzeugnisse

Putsch.

Bekanntmachung 1 - zur. Anordnung 19 der Reichsstelle für Kaffee (Rücklieferung von Röstkaffsce-Restmengen)

Vom 1. Februar 1943

Auf Grund des § 13 der Anordnung 19 vom 6. November 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staats3anz. Nr. 263 vom 9, November 1942) wird folgendes bestimmt: j

i 1. - :

(1) Jeder Einzelhändler, der für die Weihnachts-Sonderzu- teilung 1942 Röstkaffee verkauft hat, ist verpflichtet, eine Emp- fangsbescheinigung in dreifacher Ausfertigung auszufüllen und E bei dem für ihn zuständigen Ernährungsamt ein- ureichen. j

(2) Sollte ein Einzelhändler die Vordruckè für die Emp- e a nicht erhalten haben, so hat er sie bei dem Kaffeearbeitsaus\{huß seines Wirtschaftskammerbezirks anzu- fordern.

2

(1) Der Einzelhändler gibt bis zum 15. Februar 1943 die bei ihm verbliebenen Röstkaffeemèngen an seine Liefer= firma, bei mehreren an die nächstgelegene, zurück und fügt die beiden ihm vom Ernährungsamt wieder ausgehändigten Aus- fertigungen der Empfangsbescheinigung bei.

(2) Die übernehmende Firma bestätigt auf einer Ausferti- gung der Empfangsbescheinigung den Vollzug der Ablieferung unter Angabe des Reingewichts der empfangenen Menge und stellt diese Empfangsbescheinigung dem Einzelhändler wieder zu. Der Einzelhändler legt die Empfangsbescheinigung dem Er- nährungsamt zur Nachprüfung vor und bewahrt sie sodann bei seinen Geschäftspapieren auf.

3. :

Der Großhändler gibt bis zum 1. März 1943 die bei ihm selbst verbliebenen und die von ihm gemäß Ziffer 2 Über- nommenen Röst-Kaffeemengen an seine Lieferfirma, bei mehreren an die nächstgelegene, zurück unter Beifügung der ihm von den Einzelhändlern zugegangenen zweiten Empfangs8- bescheinigungen. Die Rückgabe L bis zum 3. März 1943 der Reichss\telle Tabak und Kaffee, Berlin NW 87, Flotowstr. 11, esondert nah eigenen und übernommenen Mengen, unter Angabe des Reingewichts und der übernehmenden Rösterfirma zu melden. i °

(4) Die Rücklieferung der beim Einzelhändler und Groß- händler verbliebenen Röstkäffee-Restmengen erfolgt jeweils zu dem in den 8 10 und 11 der Anordnung 19 für die Eifefeube Handelsstufe aue pegen Abgabepreis. ;

(2) Die vom Großhändler übernommenen Röstkaffee-Rest- mengen werden zum Uebernahmepreis mit einem Gesamt-

zum Deutschen Reichs

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

aufshlag von höchstens 5 v. H. zuzüglich der Umsaßsteuer weitergegeben.

(3) Für die Rücklieferung dürfen weder Verpackung- no Beförderungskosten lid (A : s

5. / Für Einzelhändler und Großhändler, die für die Weih- nachts-Sonderzuteilung 1942 Rohkaffee selbst geröstet haben oder für eigene Rechnung haben rösten lassen, gelten die Be- stimmungen der Ziffer 6.

(1) Der R öster hat bis zum 15. März 1943 der Reichs- stelle Tabak und Kaffee, Berlin NW 87, Flotowstr. 11, die eigenen und die von thm nach Ziffer 2 und 3 übernommenen Röstkaffee-Restmengen zu melden. Die Meldung ist ein Ver- zeichnis der für die Weihnachts-Sonderzuteilung 1942 mit Röstkaffee belieferten Großhändler untex jeweiliger Angabe der an den einzelnen Großhändler verkauften und der von ihm zurückgegebenen Menge beizufügen. i

(2) Der Röster hat die ihm zugegangenen zweiten Emp- fangsbescheinigungen bei seinen Geschäftspapieren aufzu- bewahren.

7

Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterstehen dêm gleichen Strafshuß wie die der Anordnung 19.

8. Die Bekanntmachung tritt am Tage nah der Veröffent- lihung in Kraft. \ Berlin, den 1. Februar 1943. Der Reichsbeauftragte Tabak und Kaffee. M. d. F. d. G. b.: Dr. Bet.

Berichtigung _Jn der Bekanntmachung der Geheimen Staatspolizei Prag über die Einziehung von Vermögenswerten für das Reich in Nummer 114/42 des Deutschèn Reichsanzeigers und Preußi- schen Staatsanzeigers müssen die richtigen Daten lauten: Dr. Leo Pollak, geb. am 30. 3. 1890 in Prag, zuleßt wohn- hast gewesen in Prag XIL., Tylplay 21.

Irichtamtliches Deutsches Reich

Nummer 5 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Funnern vom 3. Februar 1943 hat folgenden Fnhalt: Allgemeine Verwaltung. RdEcl. 25. 1. 43, Bezüge d. nihtplanm. Beamten u. d. Beamten auf Probe wäh- rend d. Wehrdienstes im Krieg. RdErl. 26. 1. 43, Durhführg. v. Bauvorhaben. RdErl. 28. 1. 43, Geschäftsverkehr. RdErl. 29. 1. 43, Tragen d. Aermelbänder „Kreta“ u. „Afrika“ zu Uni- formen d. Staates. Kommunalverbände. RdErl. 19, 1. 43, Aenderg. d. Gemeindeumschuldungs8ges. RdErl.

x 100

anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1943

RdErl. 29. 1. 43, Einziehg. d. Umlage d. gewerbl. Wirts. zur Bewirtschaftg. v. Ein- u. Ausfuhrwaren (Ausgleihsumlage) durch d. Gemeinden. RdEr!l. 29. 1. 43, Vergnügungssteuer; hier: An- exkenng. d. dt. Wochenshau Nr. 647, Entschdg. 15. 1. 4, Aenderg. d. Grenzen d. Landkr. Bremervörde U. Wesermünde. Polizeiverwaltung. RdErl. 19. 1. 43, Anwend. d.- Pol.- VO. üb. d. Photographieren u. sonst. Darstellen verkehrswichtiger Anlagen. RdÉrl. 29. 1. 43, Volkskarteiführg. U. Erfassungs- arbeiten. RdErl. 23. 1. 43, Beförderg. v. Offz. d. SchP. d.- Res. RdErl. 25. 1. 43, Dienststrafrechtl. Ahndg. strafbarer Handlgn. RdErl. 25, 1. 43, Beförderg. v. Hauptwachtm., die sich im Probedienst f. d. staatl. mittl. Pol.-Verw.-Dienst befinden. RdErl. 28. 1. 43, Nachweis d. deutshblütig. Abstammg. d. Offz., Ref.-Offz., Offz.- u. Res.-Offz.-Anwärt, u. sämtl. im Offz.-Rang stehender Angeb. d. OrdnPol. RdErl. 29. 1. 43, Soldbuch f. d. OrdnPol. RdErl. 29. 1, 43, Einsaßbesoldg. f. d. Pol.-Vertiw.- Räte a. W. RdErl. 25. 1. 43, PDV. 3111 „Waffen- u. Scptehe ausbildg. d. OrdnPol.“, RdErl. 26. 1. 43, Beschaffgn. dur d. Pol.-Beschaffungsämter. RdErl._29. 1. 43, Hastg. beim Führen v. polizeieig. Dienstkraftfahrz. d. OrdnPol. RdErl. 28. 1. 43, Gliederg. u. Stärke d. FSchP. RdErl. 28. 1. 43, Gliederg. u.

- Stärke d.. einer FSchP. unterstellt. Feuerw. RdErl. 26. 1, 43,

Ausgabe v. U-Bezugscheinen an Selbsteinkleider d. LSPol. RdErl. 28. 1. 43, Einreichg. v. Vorschlägen zur Verleihg. d. LS.- Ehrenzeichens 1. u. 2. Stufe. RdErl. 29. 1, 43, JFnanspruch- nahme v. öffentl. u, priv. Grundstücken u. Räumen f. Zwecke d. Luftshuzes. Wehrangelegenheiten. Kriegss- \shäden. Familienunterhalt. RdErl. 25. 1. 43, Ver- günstig. f. Familien mit 5 u. mehr im Wehrdienst stehenden Söhnen. Zurückziehg. v. Soldaten aus d. kämpfenden Truppe aus besond. Anlaß. RdErl. 25. 1. 43, Behandlg. v. Sach- U. Hasft- pflichtversicherungsverträgen bei Wegfall d. versichert. Fnteresses infolge v. Kriegs\häden. RdErl. 25. 1. 43, Umstellungsbeihilfen f. Opfer d. gegenwärt. Krieges; hier: Bezug d. Pr u. Vers.- Best. RdErl, 27. 1. 43, Sach- u. Haftpflichtversi erungsverträge bei vorsorgl. Räumg. infolge v. Feindgefährdg. RdErl. 27. 1. 43, Behandlg. d. Kriegsshäden v. Ftalienern. RdErl. 29. 1. 43, Gebühren f. baupolizeil. Genehmign. zur Beseitig. v. Kriegs- shäden an Gebäuden. RdErl. 29. 1. 43, Gewährg. v. Beihilfen zur Mietzahlg. bei gewerbl. Räumen d. Handels. RdErl. 29. 1. 43, Baul. Sofortmaßn. bei Bomben- u. Brandschäden; hier: Einschaltg. d. gemeinnüß. Wohnungsunternehmen bei d. Erfassg. u. Beseitig. d. Schäden. Vermessungs- u. Grenz- sachen. RdErl. 28. 1. 43, Verbindg. d. Reichskatasters mit d. Grundbuh. Volksgesundheit. RdErl. 265. 1. 43, Liste d. zur Erstattg. v. erbbiolog. Abstammungsgutachten anerkannt. Sachverständigen. RdErl. 26. 1. 43, Erstattg. d. Frachtkosten bei d. Ueberführg. v. Kraftwagen d. notdienstverpflichtet. Hilfs- kassenärzte. RdErl. 27. 1. 43, Beschäftigungserlaubn. f. ausländ. od. durch eine ausländ. Stelle vorgeprüfte Apothekeranwärt.; Richhtl. Veterinärvérwaltung. RdErl. 25. 1, 43, Einfuhr v. Autoklavenknohen. RdErl. 27. 1. 43, Herztod d. Schweine. RdErl. 27. 1. 43, Rotlaufshußzimpfgn. RdErl. 28. 1. 43, Untersuchg. v. Fleisch aus Schlachtg. d. Reichsstelle f. Tiere u. tierishe Erzeugn, in Frankreich. RdErl. 29. 1. 43, Reichszusch. . f. Tierkörperbeseitigungsanst. —. Neuerschei- nungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Hey- manns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlih 2,15 N. Æ

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Die nationalsozialistische Agrarpolitik und die Neuordnung Europas

Mit dem Fahre 1933 is in der deutschen Handelspolitik ein völliger Wechsel hinsichtlich der Behandlung landwirtschaftlicher Fragen eingetreten. ‘Die schnelle Beseitigung der den Arbeits-

losigfeit und die damit steigende Kauffkraft des deutschen Volkes, die Markftlenkung und die Vorratspolitik, die Einführung gerechter und fester Preise, die in gleicher Weise den Bedürfnissen der Erzeuger und der Verbraucher Rehnung trug, shufen- die Vorausseßung für den gesicherten Absatz cid einer gesteigerten Erzeugung. Nachdem der Absaß der eigenen Erzeugung zu gerechten Preisen gesichert war, konnte daran gedaht werden, auh aus dem Auslande in steigendem Maße wieder landwirt- schaftlihe Erzeugnisse einzuführen. Verausseßung dafür war, wie Ministerialdirektox Dr. Alex Walter in der Zeitschrift „Deutsche Agrarpolitik“ ausführt, daß au diese Einfuhren in dec geeigneten Weise in die Marktordnung mit einbezogen wurden. Das Ry in der Hauptsache durch das Uebernahme- sheinverfahren, das sowohl eine örtlihe und zeitlihe Lenkung der Einfuhrwaren als auch durch das System der Unterschieds- beträge eine Angleihung ihrer Preise an die festgeseßten Jnlandspreise, ermöglihte. Dadurch kamen die für den Absat der eigenen landwirtschaftlihen Erzeugnisse bisher aus der Einfuhr bestehenden Gefahren in Wegfall. So fvaren zunächst die Vor- e ol für eine größere Elastizität der deutshen Handels3- politik geschaffen.

Fast grelcpeitig wurde die Einrichtung der gemishten Aus- {üsse geschaffen, an denen Regierungsvertreter nur als Beob- achter teilnahmen und auf deutscher Seite als Mitglieder die leihen Männer vertreten waren, die an maßgebender Stelle der tarktlenkung, der Vorratspolitik, der Erzeugung und der Ver- teilung standen. Jhre Aufgabe war es, mit ihren ausländischen Partnern die Frage der Einfuhrmengen, der zeitlihen Lenkung der Einfuhr, der Preisgestalkung und der mit Rücksiht auf den deutshen Zuschußbedarf anzustrebenden künftigen Entwicklung der Einfuhr zu besprechen und den Regierungsdelegationen sach- dienlihe Vorschläge zu machen. Die Arbeit dieser gemishten Aus- {hüsse hat die Beziehungen Deutschlands auf landwirtschaftlihem Gebiet zu einer ganzen Reihe von europäishen Ländern wesent- [ih gefördert und damit zur Verbreitung der Erkenntnis der in einer Zusammenarbeit für alle Beteiligten liegenden Vorteile bei- getragen.

Deutschland hat in der Ueberzeugung, daß eine Zusammen- arbeit in Europa für die Zukunft notwendig ist, seit nunmehr fast zehn Jahren die Auffassung vertreten, daß der Landwirtschaft Europas neben einer Sicherung des mengenmäßigen Absates die Préfse bangen werden müssen, die ihr unter Berücksichtigung ihrer Gestehungskosten cinen angemessenen Verdienst und damit die Möglichkeit einer langfristigen Planung ihrer Erzeugung ge- liieia Nur unter diefen Voraussebungen konnten die Landwirt- chastsländer Europas in die Lage verseßt werden, ihre Er- zeugung den Bedürfnissen der Abnahmeländer anzupassen. Aber niemals hatte auf allen diesen Gebieten eine prafktish erfolgreiche Arbeit geleistet werden können, wenn Deutschland nicht durh [n Marktordnung, seine Preisgestaltung und seine Lenkung der Einfuhrwaren die Vorausseßung für einen dauernd ge- sicherten Absab geschaffen hätte. Erst auf dieser Grundlage konnte mit Erfolg der Landwirtschaft insbesondere Südosteuropas die Möglichkeit eines gesicherten und lohnenden Absaßves und damit einer grn Planung der Erzeugung einerseits und einer zunehmenden Unabhängigkeit von der internationalen Speku-

lation andererseits gegeben werden.

Allerdings hat Deutschland niemals daran gedacht, seine eigene Landwirtschaft um anderer Länder willen zurückzuseßen und wird dies auch niemals tun. Es hat deshalb gar feinen Zwedck, wenn einzelne europäische Länder, die bisher keine Veredelungs- wirtschaft betrieben haben, nun unter dem Namen einer Zusam- menarbeit den Versuh machen wollten, ihre Erzeugung auf die Gewinnung solcher Erzeugnisse einzustellen, die höhere Gewinn- chancen zu bieten scheinen, aber keinen dauernd gesicherten Markt in den Abnahmeländern finden können.

Deuls&land hat sich niht auf die handelspolitishe Seite der landwirtschaftlihen Zusammenarbeit beschränkt, sondern ist darüber hinaus bald mit einer Reihe von Ländern zu einer Zu- sammenarbeit in weiterem Sinne gekommen. Mit einigen Län-=- dern wurden Abkommen über die Vertiefung der Zusammen- arbeit geschlossen, die den laufenden Austausch wissenschaftlicher und praktischer Erfahrungen, Planungen für die vermehrte und verbesserte Erzeugung von Saatgut, Oelfrüchten, Heil- und Ge- würzpflanzen, Futterpflanzen usw., Austausch von Zuchtvieh, Haltbarmachung von Obst und Gemüse usw. zum Gegenstand haben. Mit anderen Ländern wurden ohne solche umfassenden Abkommen, aber mit gleichem Ziel und mit ähnlihen Methoden, Ernzelmaßnahmen im Rahmen größerer Planungen vereinbart und durchgeführt. Aber auch hierzu muß festgestellt werden, daß ohne die Gesundung des deutshen Bauerntums und ohne die deutshe Marktordnung die Grundvorausseßungen für die Durch- führung einer solhen Zusammenarbeit niht vorhanden gewejen ivären.

Der Krieg hat diese Zusammenarbeitsbestrebungen niht unter- brochen, wenn au ihr Tempo auf einigen Gebieten infolge noch wichtigerer anderer Kriegsaufgaben verlangsamt werden mußte. Die Erkenntnis, daß die Zusammenarbeit der Landwirtschaft treibenden Länder im FEONCL Da Een Raum eine entscheidende Vorausseßung für die Neuordnung Europas darstellt, hat sih seit Kriegsausbruh nur noch vertieft, Man ist in allen europäishen Ländern zu der Ueberzeugung gekommen, daß Europa sihch in Zukunft Hhinsihtlich der Ernahrung seiner ständig wachsenden Bevölkerung von anderen .Erdteilen mindestens insoweit - unab- hängig machen muß, als eine ausreichende Ernährung aus dem europäischen Raum unter allen Umständen sichergestellt werden muß. Man weiß, doß das nur möglich is, wenn in allen Län- dern Europas die landwirtschaftlihe Erzeugung sowohl auf dem Gebiete des Ackerbaves als auch der Veredelungswirtschaft auf das höchste Maß gesteigert wird. Es ist niht angängig, daß jedes einzelne Land ohne Rücksicht auf die anderen europäischen Länder eine Erzeugungspolitik treibt, die ihm konjunkturmäßig die zweckmäßigste und lohnendste zu sein scheint, sondern es ist erforderlih, daß man auf der einen Seite die Erzeugung nah den Bedürfnissen der europäishen Verbraucher und unter Be- rüdsihtigung von Klima, Boden usw. vernünftig plant, und daß auf der anderen Seite der Absay als Vorausseßung für die Er- zeugungseigeung. in die rihtigen Bahnen gelenkt wird. Der eutshe Markt wird auch dann, wenn die Erzeugung in den Ostgebieten sachgemäß gesteigert sein wird, immer noch auf- nahmesähig genug und daher entscheidend für den Absay land- wirtschaftlicher Erzeugnisse der übrigen europäishen Länder bleiben. Nach wie vor wird daher der deutshe Markt und seine Gestaltung Richtung, Ausmaß und Tempo der landwirtschaftlihen Neuordnung Europas bestimmen. Es kann deshalb gesagt wer- den, daß die Erfolge der nationalsozialistishen Agrarpolitik in Deutschland selbst, die den deutschen Markt ohne Schädigungen der eigenen Landwirtschaft aufnahmefähig für ausländische Er- eugnisse gemacht haben, einen entscheidenden Beitrag süx die ¿teuordnung Europas darstellen,

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