1943 / 29 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Feb 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5. Februar 1943. S. D

5. die Durchführung erforderliher Erhebungen in Zu- sammenarbeit mit der Reichsstelle für Textilwirtschaft, den Einrichtungen des Reichsnährstandes und den Glie- derungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

L4 Organe

Die Arbeitsgemeinschaft Wolle wird von einem Vorsißer geleitet, der ebenso wie seine beiden Stellvertreter vom Reichs- wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reich3minister für Ernährung und Landwirtschaft berufen und. abberufen wird. Weitere Organe E das Präsidium, der Verwaltungs- rat und der Geschäftsführer, deren Berufung und Abberufung die Satzung regelt. s

5

Arbeitsweise

(1) Die Arbeitsgemeinshaft Wolle verkehrt mit den ein- A landwirtschaftlihen Betrieben über die zuständigen

inrihtungen des Reichsnährstandes und mit den gewerb- lichen Unternehmungen über die ihr angehörenden Gliede- rungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Die Arbeitsgemeinshaft Wolle kann im Rahmen ihrer Aufgaben 3) allgemeine Anweisungen und Einzel- anweisungen erlassen, die für die zusammen eschlossenen Organisationen und Einrichtungen verbindlich find, Wei- sungen, die Mitglieder des Reichsnährstandes betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Reichsbauernführer.'

(3) Die Einrichtungen des Reichsnährstandes haben die ,

Aufgabe, im Rahmen dieser Anordnung an den Arbeiten der Arbeitsgemeinschaft Wolle mitzuwirken. Sie können gegenüber ihren Mitgliedern alle Maßnahmen treffen, die zur Durch- führung der ihnen oder der Tre enn aft Wolle obliegenden Aufgaben erforderlih sind. Diese sind im Ver- kündungsblatt des Reichsnährstandes zu veröffentlichen.

(4) Die beteiligten Gliederungen der Organisation der ge- werblichen Wirtschaft haben die Aufgabe, im Rahmen dieser Anordnung an den Arbeiten der Arbeitsgemeinshaft Wolle mitzuwirken. Sie können gegenüber ihren Mitgliedern alle Maßnahmen treffen, die zur Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Wolle erforderlich sind.

S6 Strafbestimmungen

(1) Der Vorsißer der Arbeitsgemeinschaft Wolle kann ge en Mitglieder der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Gliede- rungen der Organisation der gewerblihen Wirtschaft, die gegen Weisungen ihres Leiters im Rahmen des Aufgaben- gebietes der Arbeitsgemeinshaft Wolle 5 Absatz 4) ver- stoßen oder in deren Unternehmen solche Verstöße begangen werden, Strafen bis zu 10 000 A im Einzelfall verhängen.

(2) Gegen die Festseßung einer Strafe kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nah der Zustellung des Strafbescheides Klage beim Schiedsgericht erheben. Das Schiedsgericht wird aus 3 Schiedsrichtern gebildet. "Diese werden vom Leiter der Reichswirtschaftskammer bestellt. Der Vorsiber des Schiedsgerichts muß die Befähigung zum Richter- amt haben.

(3) Die Strafen werden dur die Gauwirtschaftskammern nach den für die Einziehung der Beiträge zu diesen Kammern geltenden Vorschriften eingezogen. Sie sind an die Arbeits- gemeinschaft Wolle A Mbeen,

(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen Weisungen der Arbeits- gemeinschaft, des Reichsnährstandes oder seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Anordnung, die durch Mitglieder des Reichsnährstandes begangen werden, kann der Reihsnährstand Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 10000 NMÆ festseßen. Gegen die Festseßung einer Ordnungsstrafe kann das Schieds- geriht beim Reichsnährstand in Berlin angerufen werden. Auf das Schiedsgericht finden die Vorschriften der Verord- nung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirt- schaftlihe Marktregelung vom 26. Februar 1935 (RGBl. I S. 293) in der Fassung vom 8. Juni 1939 (RGB|. I S. 1201) Anwendung. e 7

4 Ausnahmebestimmungen

(1) Die Vierte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 4. Februar 1935 (RGBl. 1 S. 170) findet auf die Arbeit8gemeinschaft Wolle keine Anwendung.

(2) Die auf Grund der Verordnung über die Erfassung un den Absaß inländischer Wolle vom 30. Fanuar 1934 (RGBl. I S. 78) in der Fassung der Aenderungsverordnung vom

. September 1937 (RGBl. I S. 970) erlassenen Anordnungen des Beauftragten des Reihsnährstandes für inländische Wolle bleiben bestehen. g

8

Jnkrasttreten Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Januar 1943. Der Reichswirtschaftsminister. Ÿ. V.: Dr. Lan dfried. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

M. d. F. d. G. b.: H. Ba cke. Anlage

Der Arbeitsgemeinschaft Wolle gehören folgende Organi-

sationen und Einrichtungen an:

Reichsverband Deutscher Schafzüchter e. V.

Reichswollverwertung G. m. b. H.

Fachgruppe ledererzeugende Pre der Wirtschafts- ruppe Lederindustrie (wegen dex Gerberhaare). achuntergruppe Wolle (Reichsgruppe Handel).

¿Fachuntergruppe ie Haare, Borsten und Flecht-

materialien (Reichsgruppe Hgndel).

Fachuntergruppe Hutstoffindustrie (Hasen- und Ka-

ninchenfellshneider der Wirtschaftsgruppe Bekleidungs-

industrie).

Fachuntergruppe Lohnkämmerei.

i Ln: Kammgarnspinnerei.

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achuntergruppe Lohnwollwäscherei und Lohnkarboni- ation,

10. Fachuntergruppe Streichgarnspinnerei (ohne Haargarn-

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achuntergruppe Haargarnspinnerei (auch Teppichgarn-

spinnerei).

12, Fachuntergruppe Kaner

13. Fachgruppe Tuch- und Kleiderstoffindustrie.

14. Fachuntergruppe S

15. Fachuntergruppe Wolldecken- und Schuhstoffindustrie.

16. Fahuntergruppe Teppich- und Möbelstoffindustrie. 17. Fachuntergruppe Textilriemen- und Wollpreßtuch- webereien.

18. E e Wali on

19. Fachuntergruppe Haar- und sons ge Filzindustrie. 20. Fachuntergruppe Filzhutindustrie der ekleidungsindustrie. 9 21. Fachuntergruppe Borstenzurichtereien der Wirtschafts ruppe holzverarbeitende ‘Fndustrie. E Ee E besie d G ga , Fachuntergruppe Textilrohstoffe der Fahgruppe N- del3vertréter und Seidelamaëler. d 4 Sazunhg der Arbeiisgemeinschaft Wolle 2 ___ Siz Die Arbeitsgemeinshaft Wolle hat ihren Siß in Berlin. : 89 Mitgliedschast

(1) Der Arbeitsgemeinschaft Wolle arri als Mitglieder

die im § 1 der Anordnung über die Errichtung der Arbeits- gemeinschaft Wolle bezeihneten Einrichtungen des Reichs- nährstandes und Gliederungen der Organisation der gewerb- lichen Wirtschaft an.

(2) Uéber Ausscheiden und neuen Anschluß von Mitglie- dern der Arbeitsgemeinuschaft Wolle entscheidet, soweit land- wirtschaftliche Einrichtungen betroffen werden, der Reichs- bauernführer, soweit Gliederungen der Organisation der ge- werblichen Wirtschaft betroffen werden, die Reichswirtschafts- kammer. 83

Ausgaben, Kostendeckung, Verkündung von Anweisungen

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Wolle hat die im § 3 der An- ordnung genannten Aufgaben.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft Wolle erfüllt ihre gesamtwirt- schaftlichen Ls nach dem S CMBNEE die Er- zielung eines Gewinnes ist nicht ihre Aufgabe. j

(3) Allgemeine Anweisungen der Arbeitsgemeinschaft Wolle 5 Abs. 2 der Anordnung) sind im Deutschen Reichs3- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu verkünden. An- weisungen, die die Mitglieder des Rei 8nährstandes be- rühren, sind auch im Verkündungsblatt des Reichsnährstandes bekanntzugeben.

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Beiträge Die Kosten der gee Ban Wolle werden auf die beteiligten Einrichtungen des Reichsnährstandes und Gliede- a der Organisation der gewerblichen Wirtschaft um- gelegt. 86

Organe Organe der Arbeitsgemeinschaft Wolle sind: 1. der Borsiger, [hal f 2. das Präsidium, 3. der Verwaltungsrat, 4. der Geschäftsführer. 8:6;

Vorsißer

(1) Es werden ein Vorsiyer und zwei Stellvertreter be- rufen, von denen je einer dem Reichsnährstand, der Woll- industrie und dem Wollhandel angehören. Hierfür s{hlägt der Reichsbauernführer, die Wirtshaftsgruppe Textilindustrie und die Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel je eine Persönlichkeit vor. Die De anen müssen Mitglieder der im § 1 der Anordnung über die Errichtung der Arbeits- e aan Wolle aufgeführten Organisationen sein. Fhre

erufung und Abberufun erfolas soweit sie den beteiligten

Gliederungen der Organisälion er gewerblichen Wirtschaft ui vg durch den Reichswirtschaftsminister im Einver- nehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Land- wirtschaft, soweit sie dem Reichsnährstand angehören, durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister.

_(2) Der Vorsißer vertritt die Arbeitsgemeinschaft Wolle ge- richtlih und außergerichtlih. Ex hat die Stellung eines geseß- lichen Vertreters. Er ist für die Erfüllung der der Arbeits- gemeinen Wolle obliegenden Aufgaben verantwortlih. Der

orsiger kann seine Befugnisse auf einen Stellvertreter oder auf den Geschäftsführer ganz oder teilweise übertragen.

(3) Der Vorsiver beruft den Verwaltungsrat. Er führt im Präsidium 7) und im Verwaltungsrat (F 8) den Vorsig. Er stellt die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Schiedsgericht8ordnung auf.

(4) Der Vorsiger erläßt alle zur Durchführung der E migt der Arbeitsgemeinschaft Wolle erforderlihen Anwei- ? ungen, soweit dies nicht ausdrücklih anderen Organen vor- behalten ist.

87 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Vorsißer und seinen Stellvertretern sowie aus je einem Vertreter des Tierhaar- Lans und der Tierhaare verarbeitenden Fndustrie. Die eiden lebten beruft der Vorsiger.

(2) Das Präsidium wird vom Vorsißer nah Bedarf oder auf Verlangen eines Mitgliedes des Präsidiums mit ange- ca Frist einberufen. Vor Erlaß von allgemeinen An- weisungen und von Einzelanweisungen größerer Bedeutung ist eine Uebereinstimmung im Präsidium zu suchen. Jt eine solche nicht zu erzielen, so entscheidet der Vorsißer in eigenér Verantwortung. |

(3) Der Vorsiger kann sih zu seiner Beratung und zur Erledigung besonderer Aufgaben der Mitwixkung von Fach- aus\{hüssen oder gemischten Ausshüssen oder añderer Organe bedienen, bei deren e Yang er nicht auf die Mit-

lieder des Präsidiums und des Verwaltungsrates be- schränkt ift. g 8

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus /

1. den Leitern der beteiligten Einrichtungen des Reichsnähr- standes und Gliederungen der Organisation der gewerb- lihen Wirtschaft, j

2. bis zu 4 Persönlichkeiten, die der Vorsißer beruft.

(2) Der Verwaltungsrat ist zu hören vor

1. Piegung von Beiträgen und Umlagen gemäß §2

bs. 2 der Anordnung;

intGaft t __ J und dem Geschä

2. Festlegung von Entgelten zur Benußung von Ein- richtungen dex Arbeitsgemeinschaft Wolle. :

Der Verwaltungsrat genehmigt die Fahresrechnung und erteilt dem Vorsißer, seinèn Stellvertretern, dem Préfidiuim tsführer die Entlastung.

“(3) Der Verwaltungsrat wird über die Bestimmungen des & 8 (2) hinaus vom Vorsißêr nah Bedarf oder auf Verlangen von Mitgliedern des Präsidiums oder von 5 Mitgliedern des Verwaltungsrates, jedoch mindestens einmal jährlich, mit an- gemessener Frist einberufen.

Auslagenerstattung und Tagegelder Der Vorsißer, seine Stellvertreter, das Präsidium sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates Und der Fachäus schüsse sind ehrenamtlih tätig, erhalten jedo die im Dienste der Arbeits- E Wolle entstandenen Baräuslagen für Fahrt und ebernahtung sowie Tagegéld erstattet,

8 10 Der Geschäftsführer Der Ne Gand ohrer wird vom Vorsißer mit Zustimmung des Präsidiums berufen und abberufen. Er führt die Geschäfte e Mr bettageme t cqast Wolle nah den Weisungen des Vor- igers. S 11

Strafbestimmungen

(1) Die Strafbefugnis des Vorsihers der Arbeitsgemein- haft Wolle und deren Ausübung richten sih nah den Vor- schriften des § 6 der Anordnung Über die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft Wolle vom 27. Fanuar 1943. (2) Die eingehenden Strafgelder sind für Forschungszwedte im Aufgabengebiet der Arbeitsgemeinschaft Wolle zu ver- wenden. ;

S 12

Auskunstspflihten, Wahrung der Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Mitglieder der Organisation und Einrichtungen, welche die C Wolle bilden, haben dieser alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen,

(2) Die Organe der Arbeitsgemeinshaft Wolle sind ver- l tet, über die Einrichtungen und Betriebsverhältnisse, die thnen in Ausübung E Befugnisse zur Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beachten und sich der Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.

S 13 Geschäftsjahr Das Pesczäftzlaur der. Arbeitsgemeinshaft Wolle läuft vom

1. April bis 31. Marz. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. März 1944, 8 14 Liquidation |

m Falle der Auflösung wird ein etwaiges Vermögen, da3 nah der Liquidation verbleibt, mit Zustimmung des Ver- waltungsrates ae auf dem Arbeîit2gebiete der Arbeitsgemeinschaft Wolle zugeführt:

Bekanntmachung -**

Die Umsaßsteuerunmrechúuungssäße auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungs- mittel werden im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Februar 1943 (Reichsanzeiger Nr. 26 vom 2. Februar 1943, Reichssteuerblatt Seite 78) für die Umsätze im Januar 1943 wie folgt festgeseßt:

B Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1 | Ghile 100 Pesos 10,00 2 | China(Nanking-Dollar)! 100 Yuan 5,34 3 | Kolumbien 100 Pesos 142,50 4 | Mexiko 100 Pesos 51,55 5 | Peru 100 Soles 38,46

Berlin, 4. Februar 1943. Der Reichsminister der Finanzen, J. A.: Hedding.

Bekanntmachung

A Grund des § 1 des Geseyes über die Einziehung kom- munistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. T S. 293 in Verbindung mit dem Geseh über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 RGBl. 1 S. 479 —, der Preuß. Durcchführungsverordnung vom 31. Mai 1933 GS. S. 207 und dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung des ein- gego enen Vermögens von Reichsfeinden vom 29, Mai 1941 J * l. I S. 303 ist das gesamte Fnlandsvermögen der

Uden:

1. Bildhauer, Samuel Fsrael, geb. am 17. 12. 1839 in Polnisch Lissa, verstorben am 3. 9. 1901, zuleßt wohnhaft in Breslau, Goethestraße 12, i

2. Bl óò ch, Heymann Fsrael, geb, am 8. 10. 1844, verstorben am 11. 7. 1926, und seinex Ehefrau Henriette Sara Bloch, geb. am 6. 3. 1847, verstorben am 24. 10. 1933, zuleßt wohnhaft in Breslau, Schillerstraße 3 und Char- lottenstraße 3, ;

3. Cohn, Maria Sara, geb. Baer, geb. am 29. 7. 1891, zuleßt A in Breslau, Tauengzienstraße 2,

4. Hendelsohn, Raphael Fsrael, geb. am 27. 6. 1871, und seiner Ehefrau Klara Sara, geb. am 3. 5. 1867, beide verstorben,

5. Kupferber g, Malchen Sara, gan, am 28. 3. 1861 in Rawitsch, verstorben am 5. 10. 1941, zulegt wohnhaft in Breslau, Zimmerstraße 21,

6. Leichtentritt, Berta Sara, geboren am 27. 9. 1863, zuleßt wohnhaft in Breslau, Augustastraße 67,

7. Liebermann, Hermann Fsrael, geb. am 183. 10. 1871, verstorben am 4. 12, 1942, zulegt wohnhaft in Breslau, Viktoriastraße 115,

8. Lippmann, geb. Pinkus, Natalie Sara, verstorben am 2. 10. 1940, zuleßt wohnhaft in Breslau, Hohen- ollernstraße 41, '

9. Weißstein, Hermine Sara, geb. am 6. 6: 1857, ver- storben, zuleßt wohnhaft in Breslau, Wallstraße 5,

10. Wittner, Fulius ‘ey geb. am 9. 10. 1864, ver-

storben, zuleßt wohnhaft in Breslau, Sadowastr. 40,

11. Wolffsberg, Rosa Rahel Sara, geb. Arnholz, geb. am 21. 1. 1858, verstorben, zuleßt wohnhaft in Breslau, Straße der SA. 196,

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 29 vom 5, Februar 1943. S. 3

12. Biel schow sky; Margarete ‘Sara, geb. Liebreht, geb.

am 16. 12. 1883, verstorben am 14. 9. 1941, zuleßt wohn-

haft in Breslau, Wölflstraße 20 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. :

ie Einziehung des Vermögens dex Hedwig Sara Bild- hauer, geb. Cohn; geb. am 28. 6, 1856, verstorben am 1. 3. 1942, zuleßt E in Breslau; Goethestraße 12, veröffent- liht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staats- anzeïger Nr. 297 unter lfd. Nr. 3 vom 15. 12. 1942, habe ih ausgehoben.

Breslau, den 30. Januar 1943. Der Regierungspräsident.

Anorduung Nr. 17

er Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für N y Iu Vlettrotecnische L ruauisse ih | über Verbot der Herstellung und Lieferung. elektroteuischer / Erzeugnisse : Vom 4. Februar 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elek- trotechnisher Erzeugnisse vom 6. Muguit 1942 - (Deutscher Reichsanz. und Preichis er Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: É 4

Die Herstellung der in der Anlage aufgeführten elektro- technischen Erzeugnisse ist verboten. / e 8 Í i Die Lieferung der dem Herstellungsverbot des § 1 unter- liegenden Erzeugnisse sowie der Handel mit diesen Erzeug- nissen ist verboten. 8

Die Vorschriften der §8 1 und 2 gelten auch für solche Erzeugnisse, die eine andere Bezeihnung als die in der Anlage genannten Erzeugnisse haben, jedoch dem gleichen oder einem ähnlichen Verwendungszwecke wie diese dienen.

8 4

(1) Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeugnisse behält sih vor, Ausnahmen von den Vorschristen dieser Anordnung zuzulassen.

(2) Soweit in der Anlage für bestimmte Bedarfsträger, z. B. Wehrmacht, Krankenhäuser, Aerzte, Ausnahmen zu- gelassen sind, dürfen Aufträge nur angenommen und aus- geführt werden, wenn der Auftraggeber eine \{riftliche Er- lärung darüber abgibt, daß ‘es si um einen Bedarf dieser Art handelt. Die Erklärung ist vom Empfänger aufzu- bewahren. Dér Auftraggeber darf diese Erzeugnisse nur sür den in der Ausnahmevorschrift angegebenen Zwel verwenden oder liefern. :

85 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

den--88..10,. 12—15 der. Verordnung-über. den Warenverkehr: -

bestraft. §6 f (1) Die Anordnung gilt auch für die eingegliederten Oft- gebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet. (2) Die Anordnung Nr. 1 des Beauftragten für Kriegsauf= gaben bei der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie über Ferti- ngsverbóote in der eleftrotechnishen Fndustrie vom 28. Fe- ruar 1942 (Deutscher Reichsanz. und reußischexr Staatsanz. Nr. 53 vom 4. März 1942) tritt außer ‘Kraft. E E Selig ecden im-Éinvernehmen mit der Reich8- ftelle Eisen und Metalle außer Kraft geseßt: i die Ziffern- 1 þ und 2c der 1. Anordnung vom 14. Zuli 1938 zur Aenderung der Anordnung betreffend Herstellungs- beschränkung- von Heiz- und Kochgeräten aus Eisen und Metall (E 11) vom 10. August 1937, j : die Ui 11 „Elektrische Heiz- und Kochgeräte aus Eisen und Stahl“ der Anlage 2 zur Anordnung betreffend Her- stellungsverbot und Herstellungsbeschxänkung ür. bestimmte Mgen nie aus Eisen und Stahl (E 20) vom 20, September 1939, i die Abschnitte E, G, A, I, J und K der Tas 1 dzur Au- ordnung 52 der Reichsstelle für Eisen und Stah (Verbot dér rige und Lieferung bestimmter Gegenstände aus isen und Stahl) vom 8. Mai 1941 (Deutscher Reichsan und Preußischer Staatsanz. Nv, 105 vom 8. Mai 1941 Berlin, den 4. Februar 1943. j

Der Reichsbeauftragte für -elektrotehnische Erzeugnisss ; schen.

Anlage

als Reichsstelle sür elektrotehnishe Erzeugnisse über Verbot der Herstellung und Lieferun trotechnisher Erzeugnisse vom: 4. Februar 143

A. Elektrishe Apparate und Geräte Amateursender, Aufnahmegeräte für Schallplatten, ausge- “nömwmen“ für Wehtmacht,' Polizei, Reichsrundfunk, Reichs- propagandaleitung der NSDAP., Autòömobilempfänger, aus-

enommen für Wehrmacht, Bambusantennen, E Bier, ür Wehrmacht, Beetbeheizungen, Beleuchtungsmesser, Bier- ivärmer, . Demonstrations8äppärate Diktiereinrihtungen, Er- aßantennen, ausgenommen für Wehcma t, Farbli t-Hand- trahler, Faßausleuchter-Transformatoren, Fen terbeheizungen, Gaststättenrufe, Haartrockenanlagen, Haartrodckner, Kinder- bügeleisen, Konferenzstationen, ausgenommen Ri Wehrmacht, Ozon-Ventilatoren, Plättmaschinen, Reklame- otoren, Schall- latten-Motoren, R Ee pU für Wehrmacht es np.

zur Anordnung Nr. 17 der chnile Erzeug Elektroindustrie [4 e

eithsrundfunk, Reichspropagandaleitung der Sprechmaschinen-Motoren, ausgenommen für Wehrmaht, Polizei, - Reichsrundfunk, Reichspropagandaleitung der NSDAP., Stickerei-Motoren, Teppichreini ungsmaschinen, Umlaufaufzüge für Akten, auêgenommen für Wehrmacht, Reichspost, Reichsbahn, Volkslautsprecher, Zeitschalter für Rundfunkgeräte. H

B. Elektrische Hausgeräte

Aquariumdurchlüfterc, Bohner- und. Parkett-Abzieh- maschinen, Deckenfächer, Deenventilatoren, Gartenleucht- springbrunnen, Gongs, Gongwéeter, Handstaubsauger, ausge- nommen für fahrbare Wehrmachtanlagen, Handtrockner, Haus- haltmotoxen, Hausrohrpostanlagen für reinen Privatbedarf,

Hausstromänlágen, Haustürlautsprecher, Kaffeemühlen, Käfigantennen, Küchenmaschinen, soweit sie nicht ihrer Größe nach für Großküchen bestimmt sind, Luftduschen, ausgenommen für Wehrmacht und für die Uebertagebetriébe von Kohlenzechen in den Waschkauen für Frauenabteilungen, Nähmas inen- motoren für Haushalt, Parfümverdunster, Rasierapparate (elektrische), Rauchverzehrer, Staubsaugbohner, taatgger vnd deren Einzelteile, Tischfächer, Türöffner, Türverriege- lungsanlagen, Wandfächer und -lüfter mit einem Flügeldurch- eler von 250 mm & und darunter, ausgenommen fir Ein- bau in Seefahrzeuge der deutschen Kriegsmarine und in Ma- cinen, Kühlanlagen und Kühlschränke, Zimmevrspringbrunnen.

C. Elektrische Heiz- und Kochgeräte

Aquariumheizungen, Bratpfannen, Bratroste, Pg, Brennscheren und Brennscherenwärmer, Brotröster, Bügel- formen (Krawattenbügler usw.), Bügelmaschinen für Haus- halt, Bügelmaschinen-Beheizungen, Bügler, Dauerwellen- apparate, ausgenommen die Heizwickel, Flötenkessel, Heiz- teppiche, Heizdecken, Sn e B E Kaffee- und Teemaschinen, Klein-Heißmangeln, Rei e-Brennscherenwärmer, Reise-Bügeleisen, Reise-Kocher, Schaufensterwärmer, Spieß- brater, Trockenhauben,- Wafsel- und Hörncheneisen, Zigarren-

anzünder.

dle via

D. Elektrische Heilbehandlungsgeräte, : ausgenommen Lieferungen für Krankenhäuser, Lazaretté und für Aerzte aus\scließlich zum eigenen Bedarf. ; Diathermie-Apparate, Elektrisierapparate, _Eleftromedi- inische Bestrahlungsgeräte, die Heil- oder ähnlichen Zwedcken ienen, das sind: UV-Strahler (Quefsilber-, Kadmiumquarz- lampen, Lichtbogeulampen), D Geräte! Blau-, Rot-, Grün-, Misch-Lichtstrah er und ähnli erâte, Hochfrequenzapparate, Hochsrequenz-Bestrahlungsapparate, Lichtbehandlungsapparate, Massageapparate, - Massage-Motoren, Oszillations-Apparate, Wärmebehandlungsapparate.

E. Elektrisches Justallationsmaterial

Anbringungsvorrihtungen für Elektrizitätszähler aus Stahl, Blechzählertafeltt, Differentialfassungen, Jllumina- tionsfassungen, Zlluminationsketten, Kerzenfassungen, Klin- elshnüre, Metallspiegelarmaturen, Schlafzimmerkontakte, Tischtaster, Zählerhauben und -kteuze aus Stahlblech.

F. 'Elektrishe Wohnraumleuhten

Bettstellenleuchten, Bodenstehleuchten, Buchleseleuchten, Klavier- und Flügelleuchten, Rasierspiegelleuchten, Tisch-

| / Umfasseuder Einsatz von Arbeitskräfsteu aus dem Gebiet des Handels, des Handwerks und des Gaststättengewerbes für die Aufgaben der Kriegsführnng Drei Anordnungen des Reichswirtschaftsministers

Die E des totalen Krieges stellen das deutsche Volk vor Aufgaben, von deren Meisterung die Herbeiführung des sieg- reichen Kriegsendes stärkstens beeinflußt- wird. Je entshlossener und ag diese Aufgaben angepackt werden, um so rashèr und ewisser. wird das Biel erreiht. Die Krast die im deutschen

olke steckt, ist ungeheuer. Sie ist unwider tehlich, wenn sie kom- promißlos nur noch diesem einen großen Ziel dienstbar gemacht wird. Mit der ‘Verordnung Über die O t für Männer und Frauen ist die totale Lee mob midt unserer Volks- kraft A worden. Sie reicht aber noch nicht aus, um restlos álle Hände frei aen für die Erringung des Sieges.

Es gibt im Bereich unseres wirtschaftlihen Lebens noch Be- triebe und Funktionen, deren Bestehen im Frieden selbstverständ- ‘Tich, heute aber niht mehr zu verantworten ist, weil sie niht aus- \{chließlich der Führung des totalen Krieges dienen. Nur dieses

xîmal ist heute no aus\chlaggebend für die Frage, ob Arbeits- kräfte, Material und Energie eingeseßt werden dürfen. Was nicht unnüitelbar dem Kampf an der Front, der Rüstung und der kriegsnotwendigen Versorgung dient, hat solange keine Daseins- berechtigung mehr, bis der Sieg errungen

Daher hat der Reichswirtshastsminister drei Anordnungen er- lassen, die aus dem Gebiet des Handels, des Handwerks und des

Gaststättengewerbes den umfassenden S von Arbeitskräften

ür die Aufgaben der L ermöglichen sollen. Die vorge- ehenen Maßnahinën sind für die Betroffenen in vielen

en hart. - Niemand wird—-bestreiten; ‘daß * hiermit gros persönliche

pfer verlangt werden niemand aber auch ver essen, daß diese Opfer und Härten noch immer nicht verglichen werden können mit dem, was täglich an Hingabe und en erang von Millionen deutscher Frontsoldaten als selbstverständlih verlangt werden muß, wenn däs Ziel erreiht werden soll: die Erzwingung eines baldigen siegreichen Friedens!

Die Anordnungen haben im wesentlichen genten JFnhalt:

1. Alle ‘Betriebe des Handels, die für die Versorgung der Be- völkecung niht unbedingt erforderlih find, werden geschlossen. Bei dex Durthführung wird unbedingt darauf geachtet, daß die kriegsnotwendige Versorgung der Bevölkerung und Belieferung der Wirtschaft nicht gefährdet wird. Í

Der Lebensmittelhandel, der Kohlenhandel und der Handel mit Saatgut, Dünge- und Futtermitteln sowie der Landmaschinen- rige sind daher von der Stillegung ausgenommen. Anderer- eits ist es wiht zu verantworten, wenn F . Verkaufsstellen für besonders teures Porzellan, Juwelen, Gold- und- Silberwaren, Briefmarken oder auch Süßwarengeschäfte u. a. m. weiter öffnet bleiben. Die in diesen Betrieben be QLIEen Arbeitskräfte sind chon längst nicht mehr voll eingeseßt. Andere Handelszweige haben zwar auch heute noch eine gewisse Bedeutu sind aber niht in vollem Uanfange notwendig. Hierzu gehört der del mit Möbeln, Antiquitäten, Büchern, Tabak- und Spielwaren u. a. m. Jn diesen ees soll nur eine beshränkte Anzahl von Betrieben geöffnet bleiben. Bei den Betrieben, die sih - neben dem Handel auch mit Repavaturen befassen, wird auf Erhaltung der Reparaturmöglickeiten Rücksicht genommen. :

Die vorgesehenen Maßnahmen erstreckten sich auf alle Zweige des Handels.

Arbeitstagung der großdeutschen Arbeits verwaltung in Weimar

Der Gezeralbevollmächtigte für den C Gauletkter und Reichsstatthalter Fri S audckel, hatte die räsidenten der Landesarbeitsämter, die Reichstreuhänder der Arbeit und die Leiter der Arbeitsämter des Großdeutschen Na zu einer Dienstbesprechung in Weimar eingeladen, die am Mittwoch und Donnerstag in der Weimar-Halle stattfand und von Staatssekre- tär Ce mit einem Aufruf des Gauleiters an feine Mit» arbeiter eröffnet wurde, in dem der Gauleiter die Präfidenten der Landesarbeitsämter sowie die Arbeitsamtsleiter , verpflichtete, allèn Volk3genossen Freude und Kraft zum Arbeitsanfang zu eben, Ohne Ansehen der Person solle die sozialistishe Gerechtig- eit zum Prinzip gemacht werden.

Am Mittwoch wurden Fachreferate über aktuelle Probleme des Arbeitseinsaßzes gepalien. inisterialdirigent Dr. Timm be- handelte die. grundsäzliche und praktische Durchführung der Melde- po! für Männer und Frauen für die Aufgaben der Reich8ver- eidigung. Ministerialrat Dr. Let s ch spra über die weitere Aktivierung des Ostarbeitereinsahes und gab Richtlinien für den Arbeitseinsa im Bergbau, in der Bauwirtschaft, im Verkehr und sieria en wihtigen Zweigen der E irtshaft. Mini-

er

terialrat Dr. Hildebrandt erläuterte den Arbeitseinsaß und ie Möglichkeiten zur Leistungssteigerung in der Rüstungswirt- Legi insbesondere den verstärkten intof von Arbeitskräften aus en beseßten Westgebieten. Zum Schluß des ersten Tages behan- delte Oberregierungsrat s ner die DETIOT Q, Le deutschen Landwirtschast mit Arbeitskräften. Staatssekretär Ortlepp er- innerte in seinen Schlußworten an das Heldentum unserer Kämpfer in M, denen die Versammelten eine Minute stillen Gedenkens widmeten.

Am zweiten Tage der Dienstbesprehung nahm der Generalbe- vollmähtigte für den Arbéeitseinsaß, Gauleiter und Reichsstatt- aier Friy Sautckel, in einer guten elegten Rede das

ort zu einem eindringlihen Appell an die eilnehmer der Tagung. Er befaßte sih dabei mit den Sas und den prak- tischen Richtlinien für die Durchführung der in iesem Jahre ver-

stärkt anjallenden Arbeit der Arbeitsämter, insbesondere im Hin-

Wirtscaftisteil

leuchten.

Die betroffenen Betriebsinhaber behalten die Berehtigung zur Ausübung des Handels und bedürfen bei späterer Wiedeveröff- nung keiner neuen Genehmigen, Sie erhalten auf Antrag einen Mietausgleih. Diejenigen etriebsangehörigen, die dur ihren anderweitigen Avrbeitseinsap eine Minderung ihres bisherigen Einkommens erfahren, erhalten als Härteausgleih eine enst-

nter ies Außerdem wird in den Fällen, in denen der

etrieb geschlossen wird, ‘ohne daß der Fnhaber einen ander- weitigen Arbeitseinsaß findet, von der Reichsgruppe Handel ein besondeves, sofort wirksames Unterstüßungsverfahren durchgeführt.

Die Bewertung der Warenlager in. den geschlossenen Betrieben wivd besonders geregelt.

2. Auch alle Handwerksbetriebe . werden überprüft (für die Pera Daten der Ernährungswirschaft Bäcker, E

üller erfolgt eine besondere Re elung. Handwerkliche Arbeiten, die Jur ie Kriegswirtschaft nic notwendig sind oder die nicht den lebenswichtigen Bedarf der evölkerung, vor allem bei Reparaturen, dienen, werden eingestellt (z. B. Juweliere, Gold- und Myipeniunieve Plisseebrennerei, Schneiderateliers mit besonders hohem ufwand 1: A). i

Gegebenenfalls wird / nur der nicht kriegswichtige Teil eines Handwerksbetriebes stillgelegt. Es können auch mehreve Betriebe usammengelegt werden. Fur die stillgelegten Betriebe gelten die Ie álle bereits bestehenden Anordnungen, -vor allem über emeinschaftshilfe. \ / i . Die gewerblichen Berechtigungen werden dur: die Stillegung nit beeinträchtigt. Jn der Handwerksrolle u. ä. wird nur das Ruhen des Betriebs vermerkt.

Z. Alle Betriébe des Gaststätten-- und Beherbergungsgeweres, die für die Kriegswirtschaft oder die Versorgung dec Bevölkerung niht unbedingt erforderlih sind, werden B Megt: So wérden 1, a. Ha Nel dg Alle Vergnügungsnachtlokale, Bars und alle Gaststätten mit besonders boben Aufwand. s N

ei allen übrigen Gaststätten wird eine Ueberprüfung vor-

enommen, aber dafür gesorgt, daß E die kriegsnotwendige Versorgung notwendige Zeil erhalten bleibt. Auch Beherbergungs5- betriebe sowie mit ihnen verbundene Gaststäten kommen für dte Schließung grund nit in Betracht, da sie vor allem für Friegdwichtige Reisen, Aufgaben der Wehrmacht, Kinderlandver- shickung usw. zur Verfügung stehen- ee

Den Jnhabern der Gef loffenen Betriebe bleibt die Berethti- gung zur Ausübung des Gewerbes für die Zeit nah dem Kriege erhalten, Entschädigungen werden von der Reichsgruppe Fremden- verkehr festgeseßt. i

Eine Ausnahme von allen diesen Bestimmungen gibt es grund- säßlih eda! nicht. Denkbar wäre sie nur dann, wenn in einem besonderen Einzelfall dem Ziel der Aktion, Arbeitskräfte, Energie und Material für kriegswichtige Aufgaben freizumachen, weder unmittelbar noch mittelbar gedient würde.

Soweit es die Erreichung dieses entsheidenden Zieles gestattet weden tis Fnteressen der Soldaten an der Front besonder

rücksichtigt.

Die angeordneten L ea ao werden mit großer Beschleunt- gung ns ührt, E daß die ganze Aktion bereits am 15. März abgeschlossen sein wird.

l dem Bank- und Versicherung8gewerbe werden die bereits vor längerer Zeit in Angriff genommenen Rationalisierungs- maßnahmen gemäß einer Anordnung des Rei AERE ministers nunmehr verschärft durhgeführt, um au ms diejem Wirtschaftssektor beschleunigt zur reistellung von rbeitskräften s zur Einsparung von Geschäftsräumen und Material zu ommen.

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brick auf die nene Verordnung über die Meldepfliht für Männer und Frauen | für Aufgaben der Reichsverteidigung. Er unter- strih sehr st on, Aufgabe dex Präsidenten der Landes- arbeitsämter und | Leiter der Avbeitsämter darin bestehe, unserer gesamten Krie A die geeigneten Arbeitskräfte in ößtem Ausma zuzuführen, alle Reserven hierfür total auszu- öpfen, dabei aber auh den Geseßzen des Krieges, der Gesundheit und der Durchhaltekraft der Nation Rechnung zu tragen und diese Kräfte nah den Gesetzen der besten Oekonomie einzuseßzen.

zweiten Teil seiner Rede wandte sich der Generalbevoll- mächtigte für den Arbeitseinsaÿ insbesondere an die Reihstreu- händer und Sondertreuhänder. dex Arbeit, die er verpflichtete,

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emeinsam und zum größten Nußen der \haffenden Menschen an ihre Aufgaben heranzuge Jm Mittelpunkt aller Maßnahmen müsse eine Leistun ssteigerung höchsten Ausmaßes stehen, die ge- vade im jeyigen Stadium -des- Krieges- mit ausshlaggebend jei, den Sieg zu erringen.

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Die private Kraukenversicherung in weiterem Ausstieg Aus fkriegsbedingten Gründen kann die Wirtschaftsgruppe Lebens- und. Krankenversicherutg, Abteilung Krankenversicherung, erst jegt über die Entwicklung dieses zweitgrößten Zweiges der deutschen Privatversicherung im Jahre 1941 berichten. Der Be- tand an versicherten Perjonen erhöhte sih .von 9 305 342 auf

888 274, der damit erzielte Reinzugang von 582 932 Personen liegt O über dem vorjährigen. Dieses erfreuliche Ergebnis ist auch dadur beeinflußt worden, daß sh der Abgang gegen- über den Vorkriegsjahren verringert hat, obwohl gerade der Ab-

ng dienstverpflihtetèr Personen in eine fkvankenversicherungs- pflihtige. Tätigkeit ‘niht unwesentlih auf den Gesanmtabgang ein- gewirkt hat. Jnzwischen hat der Versicherungsbestand die Grenze von 10 Millionen beträhtlih überschritten, wobei die beiden Wohl- [En G nes der Reichsbahn :und der Reichspost mit etwa 3 Millionen Personen niht mitgezählt wurden, obwohl diese Ein- rihtungen nicht zur geseßlichen Kvankenversicherung gehören, son- dern der privaten Kvrankenversiherung sehr ähnlich sind.

Die Beitragseinnahme des Jahres 1941 belief sich auf

396,01 Mill. RM, davon entfielen auf die veinen Versicherungs- leistungen ohne Reservestellung 72,3 %. Damit hat sich die Schar

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