Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 30 vom 6. Februar 1943. &. 4
Anordnung X/43
der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Sevuee chaftung von Borsten, Faserstoffen und Stuhlrohr Vom 5. Februar 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichstwwirtschaftsministers angeordnet: Geltungsbereih E Diese E I gil! für S a) untenstehend bezeihnete Waren, È D Abfälle es soweit sie unter dieselbe stat. Tintie- nummer fallen und üblicherweise einshlägig verarbeitet werden, : j c) Mischungen, in denen der Anteil der „untenstehend be- zeichneten Waren 50 % oder mehr beträgt.
m
Mindest- menge
Stat. Ein-
fuhr-Nx Warenart
28m Fiber und sonstige Agavefasern, roh aus 47060 } und bearbeitet 28n Kokosfasern (Bristle, Mattreß, Com-
aus 470e bings), roh und bearbeitet . . .
aus 68a Palmenblätter, getrocknet, auch gefärbt (ausgenommen solche zu Binde- oder Zierzwecken)
Piassavafàsern und -stengel; Wurzel- fajern, abgeschält, Reiswurzeln; Pälmyrafasern
Kitool, Arenga :
Reis\stroh (Moorhirsestroh) . . .…
4 Espartogras (Alfa), nicht zu Strängen
_ zusammengedreht
Borsten (natürliche)
Borstenersaßstoffe (künstlihe Borsten) aus Horn, Fischbein oder anderen
“ tierischen Stoffen /
Borsten und Fasern aus Kunststoffen, geeignet zur Besteckung von Bürsten, Besen und Pinseln, wie PeCeU, Perlon, Elaston
Stuhlrohr (Spanisches Rohr), roh, ge- waschen oder in sonstiger Weise ge- reinigt, ungespalten, ungehobelt; Glanz-Rohrx, Halbglanz-Rohr, Go- rontalo-Rohr
Abfälle von Stuhlrohr, auh von ge- beiztem, gefärbtem, durh Brennen gemustertem, gefirnißtem, lackiertem oder poliertem Stuhlrohr
Malacca-Rohr
Stuhlrohr (Spanisches Rohr, Rotang); Flechtstoff, ungehobelt (Rohrbast) und gehobelt (Fleht-, Mieder-, Wickelrohr); Peddig rund oder ge- spalten
100 kg 100 kg
500 kg aus 68c
100 kg Ì 30 kg 5000 kg
5000 kg 60 kg
60 kg
Lagerbuchsührung S2 :
(1) Eigentümer der vorgenannten Waren, die sich im Uge land auf dexen eigenen oder fremden Lägern befinden, haben ein Lagerbuch. zu führen. : j
(2) Soweit nicht ein den réclegr de dieser Anordnung ent-
sprehendes Lagerbuch vorhanden ist, ist es nur dann einzu- rihten, wenn die im § 1 für jede Warenart angegebene Mindestmenge sich auf Lager t Das Lagerbuch ist weiterzuführen, auch wenn die Mindestmenge unterschritten wird. j 48
(1) a) Maßgebend für die Verbuchung sind die Netto-Ein- faufs-(Rehnungs-) und -Verkaufs- bzw. -Verarbei- tungsgewichte. Bei Bearbeitung der Ware (Zurich- tung usw.) ist das Nettogewicht der rohen Ware als Abgang und das Nettogewicht der bearbeiteten Ware als Zugang zu buchen. A l
b) Für die Mengenbezeichnung sowie die Unterteilun nach Arten und Sorten ist der Bestand8meldevordru (8 4) aggr 4 N : (2) Aus dem Lagerbuch müssen ersichtlich sein
B der jeweilige Bestand, :
b) jeder Zugang unter Angabe des Datums und des Lie-
erers,
6) jeder Abgang unter Angabe folgender Merkmale:
1. in Handelsbetrieben: Datum des Abgangs, Empfänger, : Nummer und Datum der Erwerbsgenehmigung, egen die veräußert wird; „ in Bearhbeitungsbetrieben: Datum des Abgangs, : bei C der Empfänger, / Nummer und Datum der Bearbeitungsgenehmigung bzw. der Erwerbsgenehmigung, gegen die veräußert wird; . in Verarbeitungsbetrieben:
Datum des Abgangs, / Nummer und Datum der Be- oder Verarbeitungs- genehmigung. Wird eine Verarbeitungsgenehmigung sür einen bestimmten Verwendun ee exteilt, dann muß dieser aus dem Lagerbuch ersichtlich oder an Hand ande- rer Unterlagen ohne weiteres nahweisbar sein, d. h. Menge, Art und Bezeichnung sowie Verbleib der Er-
zeugnisse, zu derón
U
e Falle belegt werden können.
d) Lagerhalter und Lagerort, soweit die Bestände bei einem
Dritten eingelagert sind. Bestandsmeldung 8 4
Wer von dèn im § 1 genannten Waren die dort angege- | benen Mindestmengen in Eigentum hat, ist verpflichtet, die am leßten Tage des Kalendervierteljahres vorhandenen Be- tände bis zum 5. des darauffolgenden Monats an die Reichs- | telle Glas, Keramik und Holzverarbeitung, Abt. Statistik, | auf den ebendort oder bei den zuständigen Fachorganisationen
erhältlichen Vordrucken zu melden.
" tiger
Veräußerung und Erwerb 85 (1) Die im § 1 genannten Waren dürfen nur mit Geneh- migung der Reichsstelle erworben und nur gegen Vorlage gül- rwerbsgenehmigungen veräußert werden. (2) Bestimmte Mengen, Personen oder Erwerbsarten können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.
Verarbeitung 86
Die im § 1 genannten Waren dürfen nur mit Genehmi- gung der Reichsstelle be- oder verarbeitet werden.
Lieferanweisung 87 Eigentümer der im § 1 genannten Waren können zu deren Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden.
Beaustragte Stellen 88 (1) Es werden beauftragt a): die Fachuntergruppe Faserstoffe, Haare, Borsten, Flecht-
materialien, Bexlin W 62, Kleiststr. 2,
mit dexr Erteilung von Erwerbs- und Bearbeitungs-
* genehmigungen namens der Reichsstelle an ihre Mit-
glieder,
1. die Fachuntergruppe Bürstenindustrie, Freiburg i. Br.,
Luisenstr. 4,
2. die Fachabteilung Pinselindustrie der Fachuntergruppe Pinsel- und Holzwerkzeugindustrie, Stuttgart-N, Post- \hließfah 224,
3. der Reichsinnungsverband des Bürsten- und Pinsel- macher-Handwerks, Berlin NW 7, Friedrichstr. 93,
mit der Erteilung von Erwerbs- sowie Be- und Ver-
arbeitungsgenehmigungen für die im § 1 E
SFaserstoffe und Borsten namens der Reichss\telle an ihre
Mitglieder,
die Fachübuppè Schniß- und Formerstoffe verarbeitende JFndustrien, Berlin SW 68, Zimmerstr. 3—4, mit- der Erteilung von Erwerbs- sowie Bêè- und Ver- arbeitungsgenehmigungen für Stuhlrohr namens der
Reichsstelle an ihre Mitglieder.
(2) Die Reichsstelle kann die vorgenannten oder andere Stellen mit der Erteilung von Lieferanweisungen beauftragen und durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger benennen.
Ausnahmevorschrist
89 Die Reichsstelle behält sih vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord-
nung zuzulassen. Strasfvorschrist § 10 ;
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. : f JFnkrasttreten
8 11
Diese Anordnung tritt am 15. Februar 1943 in Kraft; sie gilt auch für die eingegliederten Östgebiete und die Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 5. Februar 1943.
Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
Dr. Hoffmann.
Anordnung X1/43
der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung über die Bewirtschaftung von pflanzlihen Polsterstoffen und Schwämmen Vom 5. Februar 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in
erstellung die als- Abgang ver- hte Warenmenge verwendet worden ist, müssen in
der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S, 686) in | Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen | zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Geltungsbereih 81 Diese Anordnung gilt für folgende Waren
,_ Mindest- menge
Stat. Ein-
fuhr-Nr Warenart
aus 68b Seegras, Pflanzenhaar (us crin d’Afrique [afrikanisches Pflanzen- haar]), auch getrocknet, gefärbt oder zu Strängen zusammengedreht . . Espartogras (Alta) zu Strängen zu- sammengedreht (gekrollt). . . . 4 280 Pslanzendaunen (Kapok) roh und be- aus 470 arbeitet . 159 a Schwämme (Meershwämme): roh Y oder bloß geklopft, auch Abfälle von bearbeiteten Schwämmen . . . + Schwämme: bearbeitet (gewaschen oder gebleicht) E
Lagerbuchsührung 82
(1) Eigentümer der vorgenannten ‘Waren, die sih im Su land auf deren eigenen oder fremden Lägern befinden, haben ein Lagerbuch zu führen.
(2) Soweit nicht ein den Vorschriften dieser Anordnung ent- sprechendes Lagerbuch vorhanden ist, ist es nur dann einzu- richten, wenn die im § 1 für jede Warenart angegebene | Mindestmenge sich auf Lager befindet. Das Lager- buch isst weiterzuführen, auch wenn die Mindestmenge unterschritten wird. 3
(1) a) Maßgebend für die Verbuhung sind die Netto-
aus 68d
159b
grie der rohen Ware als Abgang und das Netto- wicht der bearbeiteten Ware als Zugang zu uchen.
b) Für die Mengenbezeichnung e die Unterteilung nach Arten und Sorten ist der Bestandsmeldevor- druck (§ 4) maßgebend. |
2) Aus dem Lagerbuh müssen ersichtlih sein a) der jeweilige Bestand,
b Lieferers, c) jeder Abgang ‘unter Angabe des Datums, des Empfängers und der Nummer sowie des Datums der … Erwerbsgenehmigung, gegen die veräußert wird. (3) Gewichtsveränderungen von Shwämmen durh Witte-
rungs- bzw. sonstige Einflüsse sind nah ihrer Feststellung un- verzüglich zu buchen.
Bestandsmeldung 8 4
Wer von den im § 1 genannten Waren die dort an-
gegebenen Mindestmengen in Eigentum hat, ist verpflichtet, die am ny Tage des Kalendervierteljahres vorhandenen Bestände
Reichs\telle Glas, Keramik und Holzverarbeitung, Abt. Sta- tistik, auf den ebendort oder bei den zuständigen Fachorganisas tionen erhältlichen Vordrucken zu melden.
is zum 5. des darauffolgenden Monats an die
Veräußerung und Erwerb 85 (1) Die im § 1 genannten Waren dürfen nur mit Geneh-
migung der Reichsstelle erworben und nur gegen Vorlage gültiger Erwerb8genehmigungen veräußert werden.
odex Erwerbsarten
(2) Bestimmte Mengen, Personen
können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.
Lieferanweisung
86
Eigentümer der im § 1 genannten Waren können zu deren
Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden.
Beaustragte Stellen
S7 (1) Es werden beauftragt a) die Verteilungsstelle für Matrayen bei der Reichsstelle 10 Kleidung und verwandte Gebiete, Berlin-Charlotten- urg, Kaiserdamm 117, mit der Erteilung von Erwerbs genehmigungen für die im §& 1 genannten Polsterstoffe namens der Reichsstelle an Matragzenhersteller, : b) die Wirtschaftsgruppe Keramishe Jndustrie, Berlin W 30, Luitpoldstr. 25, mit der Erteilung von Erwerb3- genehmigungen für Shwämme namens der Reichsstelle an ihre Mitglieder. i (2) Die Reichsstelle behält sih vor, die vorgenannten Stel- len mit der Erteilung von Lieferanweisungen und weitere Stellen mit der Erteilung von Erwerbsgenehmigungen oder Lieferanweisungen zu beauftragen und sie durch Bekannts machung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu bénennen. Ausnahmevorschrifst 88 Die Reichsstelle behält sih vor, in besonders begrlindeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser An-
ordnung zuzulassen. 1 Strafvorschrift 89 H
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden na den §S§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehx bestraft.
JFunkrafttreten & 10 |
Diese Anordnung tritt am 15. Oas 1943 in Kraft, sie gilt auch für die eingegliederten Östgebiete und die Gebtete von Eupen, Malmedy und Moresnét.
Berlin, den 5. Februar 1943.
Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung.
Dr. Hoffmann.
Anorduung
des Bevollmächtigten sür die Maschinenproduktion zur Eins rihtung eines Ueberwachungsdienstes für Genexatorgass Ackerschlepper
Vom 30. Januar 1943
teilung der Maschinen- und Apparate - Exzeugung vom 11. Dezember 1939 (RGBIl. 1 S. 2411) in Verbindung mit der hierzu erlassenen Durhführungsverordnung vom 20. Deo ember 1939 € GBl, 1 S. 2498) wird mit Zu 1
eih8wirtschaftsministers und des G rum d Hege für Er- nährung und Landwirtschaft und im Einvernehmen mit der Zentralstelle für Generatoren angeordnet:
6 S1 :
1) Jeder Herstellex von Generatorgas-Ackerschleppern ist vebiliZiet einen Ueberwachungsdienst für diese Sthlepper einzurichten. Er darf mit der Durchführung des Ueher- wachungsdienstes einen Wiederverkäufer mit Jnstand- sezungswerkstatt oder eine Jnstandsezungswerkstatt
und Fachkräfte zur Verfügung haben. 2
(2 D aeberteaci der Hersteller die Durchführung des Uebers wachungsdienstes auf einen Wiederverkäufer oder eine Jn- standseßungswerkstatt, so sind diese fi die Ea es Ueberwachungsdienstes nah den folgenden Bestimmungen voll verantwortlich zu machen.
(Fortseyung in der Ersten Beilage.)
tlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und Mos ft dan Verlag: bent Dr. Schlange in Potsdam; E
* vérantwortlich für den“ Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: ) Rudolf Lan \ch in Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH., Berlin.
Vier Beilagen
(einshl. Börsenbeilage und etner Beutrolhanoeisregiiterbetlage).
Einkaufs-(Rehnungs-) und -Verkaufsgewichte. Bei der Bearbeitung von Shwämmen ist das Netto-
i dé fützten Ausgabe sallen die Zentralhandelsregister- und die N f S vlseitbeilage foxt. /
jeder Zugang unter Angabe des Datums und des Ÿ
Auf Grund der Verordnung über die Lenkung und Ver- ;
ustimmung des |
statt beauf- f tragen, sofern diese hierfür geeignete Betrieb8s8einrihtungen E
Die UVebérnahme der Ber« f
zun Deutschen Reichs
Nr. 30
(Fortjezung aus dem Hauptblatt.)
flihtung zur Durchführung des Veberwachungsdienstes ist drher zwischen Hersteller und Wiederverkäufer oder JFnstand- seyungswerkstatt vertraglich festzulegen.
(3) Dex Verkauf von Generatorgas-Ackerschleppern darf nur über solhe Wiederverkäufer erfolgen, die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung des Ueberwachungsdienstes bieten, sofern nicht der Hersteller selbst die Ueberwachung übernimmt. Bei Abschluß des Kaufvertrages ist mit dem Abnehmer des Schleppers ein Ueberwachungsvertrag abzu-
{hließen. g 2
1) Die Ueberwachung hat dur besonders geschulte Fach- teste zu erfolgen; sie Le sih auf eine AaGpLINng des Zu- standes, der Pflege, Behandlung und Wartung des Schleppers zur Feststellung von Störungen und Bedienungsfehlern #0- wie auf Maßnahmen zu deren Beseitigung zu erstrecken. Fns- besondere sind die Schlepperbesißer auf etwa notwendige Fn standseßungsarbeiten und hierfür geeignete JFnstandsegungs- werkstätten aufmerksam zu machen. E
(2) Zur ordnungsgemäßen Ueberwachung n jährlih mindestens eine viermalige Nachprüfung vorzunehmen.
(3) Die Ueberprüfungen Laa nah Möglichkeit so vorzu- nehmen, daß erfcrderlihe Fnstandsezungen noch rechtzeitig vor der Gebrauchzzeit im Frühjahr und Herbst erfolgen können.
(4) Die Uebergabe des Sehleppers bei Neulieferung und hierfür gegebene Unterweisungen gelten nicht als Ueber- wachungsdienstleistungen innerhalb des Ueberwachungs- dienstes. 8
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind gemäß 8 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Er- zeugung vom 20. Dezember 1939 strafbar.
84 Die Anordnung tritt am 15. Februar 1943 in Kraft. Berlin, den 30. Januar 1943. Der Bevollmächtigte für die Maschinenproduktion. Karl Lange.
Anorduung Nr. 24 (FA 1)
der Wirtschaftsgru Elektroindustrie als “ Reichsstelle für
eleftrotechnische Erzeugnisse über d Mer ade elektrische caschinen
‘Vom 5. Februar 1943
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbin- ung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro- technischer Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichs anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) eihswirtshaftsministers ange-
] 81 (1) Die Herstellung elektrisher Maschinen (Motoren, Generatoren, Umformer aller Art, Phasenschieber i vom 1, März 1943 ah nur noch mit Genehmigung der Wirtschafts- gruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Er- zeugnisse (Herstellungsgenehmigung) zulässig. Handwerkliche etriebe müssen die Herstellungsgenehmigung über ihren zu» ständigen Reichsinnungsverband beantragen. (2) Einer Herstellungsgenehmigung bedürfen nicht die- jenigen Hersteller von elektrishen Maschinen, die a) Mitglied der Gt ned 1 „Maschinen“ der Wirt- scha t2orupEe lektroindustrie sind oder j b) eine. Einwilligung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie zur Herstellung elektrischer Maschinen auf Grund der An- ordnung zur Gexung des planmäßigen Ausbaues der eisenverarbeitenden und Metallindustrie vom 27. März 1940 (Deutscher Réichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 80 vom 5. April 1940) erhalten haben. (3) Herstellung in diesem Sinne ist auh der Zusammenbau elektrischer Maschinen aus Einzelteilen.
§2 H Cen gegen diese Anordnung werden nah best 2 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr raft.
wird mit Zustimmung des ordnet:
§8 Dies gilt auch für die eingeliederten Ostgebiete und die Ge- biete von Eupen, Malmedy und Moresnet.
Berlin, den 5. Februar 1943. Der Reich3beauftragté für elektrotehnishe Erzeugnisse. Lü schen.
Irichtamtliches
Postwesen
Neuregelung der Abgabe von Sammlermarken
Die Versandstelle P Sammlermarken in Berlin SW 68 und die damit verbundene Schalterstelle wird aus Gründen der Verwal- tungsvereinfahung nah Auslieferung der Sondermarke vom . Januar aufgehoben. Die Abgabe von Sondermarken der Deutschen Reichspost geht dann auf die Postämter über. Die bei der BVersandstelle z. Z. eingetragenen Dauerbezieher erhalten eine inigung über die bisher gog ne Menge- an Sondermarken übersandt, die von ihnen bis zum 27. Februar dem Zustellpostamt vorzulegen ist. Dort sind künftig die Marken gegen Vorzeigung eittes zuvor behändigten Answeises innerhalb einer Woche jeweils vom 1. Aus3gabetag an abzuholen; dana verfällt der Anspruch. Sonderwünf e auf Abgabe von Viererblocks, Edckrandstücken u. a, werden nicht mehr berücksihtigt. Die Gausámmlerwarte der Ge- meinschaft Deutsher Sammler oder ihre Stellvertreter Een ihven Bedarf wie bisher beim Vertrauenspostamt. Das Amts- blatt des Reichspostminifteriums. (Nr. 12 vom 5. Februar 1943) veröffentliht im übrigen die weiteren Einzelheiten über die Vor- merkung neuer Dauerbezieher bei den Postämtern oder Amts- [tellen und die Bedingungen für die Teilnahme am Dauerbe ug, fie E Gebühr von 1 N.AÆ auf 20 Markenäusgaben Fi j id. i | j
Erste Veilage
Berlin, 6onnabend, den 6. Februar
A T i
Verwendung dér Sondermarke zu 3 + 2 Rpf.
Vom e Dae wird darauf hingewiesen, daß die kfürzlih für Gefälligkeitsstempelungen herausgegebene Sonder- marke zu 3 + 2 Ri allgemein auch zum Freimachen von Post- sendungen verwendet werden kann.
Kunst und Wissenschaft Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 9. bis 15, Februar 1943 Staatsoper Unter den Linden
Dienstag, 9. Februar: Erstaufführung M arina. Musikal. Lei- tung: Schüler. Beginn: 16!/z Uhr. Ausverkauft. Karten vom
5. Februar haben Gültigkeit. Mittwoch, 10. Februar: Fidelio. Musikal. Leitung: Heger. Nürn-
Beginn: 16 Uhr. Béginn!i 14 Uhr.
Dounerstag, 11. Februar: Die Meistersingerxvo berg. usikal. Leitung: Furtwängler. reitag, 12 Februar: G e (60 sen. onunabend, 13. Februar: Geschlossen. SUOS 14. Februar: Voraufführung: 4. Sinfontekonzert der Staatskapelle. Leitung: Herbert von Kataja Be- ginn: 1114 Uhr. Abends gesHlossen. Montag, 15. Februar: Hauptaufsührung: 4. Sinfoniekon- ke rtderStaatskapelle. Leitung: Herbert von Karajan. eginn: 17 Uhr. Staatsoper am Königsplaß
Dienstag, 9. Februar: Uen
Mittwoch, 10. Februar: La Traviata. Musikal. Leitung: Len- zer. Beginn: 15 Uhr.
Donnerstag, 11. Februar: Geschlossen.
Freitag, 12. Februar: G S n.
Sonna end, 13. Februar: Tristan und Fsolde. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 14!/z R
Sonntag, 14. Februar: Madame Buttéerfly. Musikal. Lei- tung: Lenzer. Beginn: 16!/z Uhr.
Montag, 15. Februar: Geschlossen,
Schauspielhaus
Dienstag, 9. Februar: Ein Bruderzwtst in Habsburg.
Beginn: 17 Uhr.
anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Mi , 10. Februar: igenie auf Taurts. Beginn: L be. Jphig f g
11. Februar: Der Widerspenstigen Zäh- eginn: 17 Uhr. anuar: Zum 25. Male: Der Parasit. Beginn:
Donnersta mun g.
Freitag, 12. 18 Uhr. i
Sonnabend, 13. Februar: Der Widerspenstigen Zähs- mung. inn: 17 E
E Februar: JFphigenie auf Tauris. Beginn:
14 r,
Montag, 15. Februar: Der Widerspenstigen Zähmun g.
Beginn: 17 Uhr.
Kleines Haus Dea 9. Februar: Florentiner Brokat.
r.
Mittwoch, 10. Februar: Mora l. Beginn: 174 Uhr.
Dounerstag, 11, Februar: Der Kretdekreis 17% Uhr.
Ca 12. Februar: Der Biberpelz. Beginn: 17% Uhr. T 13, Februar: Der Kreidekreis. Beginn:
i /4 L,
Sonuiag, 14, Februar: Der Biberpelz. Beginn: 17% Uhr. Zum 50. Male.
Montag, 15. Februar: Der Kreidekreis, Beginn: 17% Uhr.
Beginn:
Beginn:
Lufstspielhaus
Dienstag, 9. Februar: Für die Wehrmachht. Karl Ill, und Anna von Oesterrei ch. Beginn 18 Ey e Le 10. Februar: Der blaue Strohhut. Beginn: «4 Uhr. Donnerstag, 11. Februar: Der blaue Strohhu t. Beginn:
18/4 Uhr. Freitag, 12. Februar: Der Strohhut. 181/4 Uhr. Sonnabeud, 13. Februar: Kollege kommtgleidch. 18!/4 Uhr. Sonntag, 14. Februar: Der blaue Strohhut. Kollege kommt glei.
blaue Beginn: Beginn: Begina:
Beginn:
181/4 Uhr. Moutag, 15. Februar: 18/4 Uhr.
| Wirtschaststeil ]
Die Verwertung von Waren geschlossener Betriebe
Zur Verordnung in Nr. 25 des Deutschen Reichsanzeigers
Die hier in der Ausgabe vom 1. Februar 1943 veröffentlichte Anordnung des Reichswirtshaft8ministers über die Verwertung von Waren geschlossener - Betriebe vom 23. Januar 1943, eröffnet nunmehr die Vöglihkeit, alle Warenläger geschlossener Betriebe zu verwerten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um bezugsbeschränkte oder nicht bezugsbeshränkte Waren handelt. Wie von der Orga- nisation des Einzelhandels hierzu bèmerkt wird, gilt die Anord- nung außerdem niht nur für Betriebe, die erst in n schließen werden, sondern auh für solche, die bereits ge\chlossen haben. Die bereits geschlossenen Betriebe haben die Meldung und das Warenvergeichnis- innerhalb eines Monats nah Fnkrafttreten der Anordnung, also bis zum 1. März 1943, zu erstatten. Sie können hiervon absehen, wenn Warenvorräte niht mehr vorhan- den sind. Entsprechend dem Zweck der Verordnung werden nicht r abe (gat sämtlihe Warenläger bereits geschlossener oder in tional zur Schließung kommender Betriebe verwertet werden, ondern nur diejenigen, deren Verwertung für eine geordnete Ver- braucherversorgung notwendig ist. Jst die Verwertung im ZFnter- esse der Verbraucherversorgung notwendig, so wird auch dann ent- sprechend der bisher schon verfolgten Praxis soweit als möglih dem
nhaber Freiheit getassen werden, si selbst mit Betrieben in Ver- indung zu setzen, die für die Uebernahme in Betracht kommen und mit ihnen die notwendigen Verhandlungen ju Ee Vie bisher schon in den Erlassen des Reihswirtschaftsministev betont wurde,
ist auch in Zukunft darauf zu achten, daß die Ware eines ge- [Mon eRes Betriebes möglichst innerhalb des gleihen Versorgungs- bezirks verbleibt. Eiue Steuerung ist ohne weiteres möglich, da das Landeswirtschaftsamt seine Zustimmung zur Uebertragung an einen Jnteressenten, der seinen Sih e alb des Versorgungs- bezirks hat, verweigern kann. Den Verhandlungen tsen dem Uebernehmer und dem Jnhaber des geschlossenen Betriebes bleibt es auch überlassen, zu welchen Preisen die Waren übernommen werden. Der zulásfige Verbraucherpreis darf selbstverständlich niht überschritten werden, so daß also die Handelsspanne zwischen den Beteiligten in wrden age: Weise aufgeteilt werden muß. Hierfür werden sich \chematishe Richtlinien nicht aufstellen lassen da die R fachlih ganz verschieden liegen und es fa au wesentlih darauf ankommt, welhe Aufwendungen der Jnhaber des geschlossenen Betriebes bereits gemacht hat, in welhem Zu- stand sih die Ware befindet usw. Eine Halbierung der Spanne wird im allgemeinen gereht sein. Auch bei der Uebertragung von Kontingenten“ geshlossener Betriebe wivd darauf zu achten sein, daß sie möglichst innerhalb des Versorgungsbezirks verbleiben. Dort, wo feste Lieferkontingente bestehen, läßt sih dies au ver- hältnismäßig leiht durchführen. Schwieriger wird es dann sein, wn es sich niht um Kontingente oder Bezugsberechtigungen im Bes Sinne handelt, sondern um ein von den Aiefecánten selbst durchgeführtes Zuteilungsverfahren gegenüber ihren Ab- nehmern nach Maßgabe der Umsäge früherer Fahre. Hier wird in vielen Fällen die Anknüpfung neuer e E E notwendig sein, um dem Versorgungsbezirk die bisher in seinen Bereith ge- lieferten Waren zu erhalten.
Wirtschaft des Auslandes
„Praktisch Stillstand“ — Schifssraumnangel in der nüchternen Sprache eines Lageberichts
Genf, 5. ruar. Die englische Schiffahrtszeitung „Fairplay“ brachte fürd folgenden Lageberiht über ‘die Sthisfahrt der cis rieen M des déutiben U-Boot-Krieges am besten illustriert;
„Die Frahtmärkte waren weiterhin flau in allen wichtigen Zweigen, da die Behörden — mit Ausnahme des Kohlentrans- portes an der Küste von Südwales und - an der Nordos.küs1e — die Hand stärker denn je auf die Tramp-Tonnage legen. Es sind auh keine Erleihterungen von seiten des Kriegstransport- ministers oder unseres amerikanischen Verbündeten zu erwarten da beide enorme Tonnagemengen benötigen, um den Nahschub näch den zahlreichen Kriegsshauplägen aufrehtzuerhalten. Die neutralen iffe sind mittlerweile von vielen Schiffahrtsstraßen raktisch verschwunden. Sie befahren meistens nur noch die ver- hältnismäh siheren Gewässer an der Westküste Südamerikags.
ieser bes@rän te Schiffsraum erzielt verhältnimäßig hohe aren, Die steigenden Bren:1stoffkosten und die dur
angel an Brennstoff in vielen Häfen verursahten Aufenthalte beeinflussen die Entwicklung der FraGtis e, Besonders shlecht soll es in dieser Hinsiht am Rio de la Plata stehen. Mehrere Schiffe konnten .aus den La-Plata-Häfen wegen Mangel an Bunkerkohle nicht auslaufen.
Auf der nordamerikanishen Route war O der ganzen Wochen |praktisch Stillstand zu verzeichnen. Srdaineriktatile Kohlenexporteure waren nicht imstande, Schiffsraumzuteilungen für die Verschiffung von Kohle von Hampton Roads, Baltimore oder dem e nad Ländern der südamerikanischen Ostküste zu erhalten, und dies beeinträhtigt wiederum den Erztransport von Uruguay und Brasilien nah dem Norden, da anderswoher kein SHisferaum aufzutreiben ist.“
Libexia: Dollarwährung an Stelle britischer Pfunde.
Genf, 5, Februar. Aus Monrovia (Liberia) berichtet „African World“ vom 16. Fanuar, die Neerung von Liberia habe in threm Hoheitsgebiet die britishen Zahlungsmittel außer Kurs gesegt und an deren Stelle die Dollarwährung eingeführt. Entsprechende Vorkehrungen zu dieser Umstellung wurden mit dem USA-Schay- amt besprochen. Danah müssen die britishen Zahlungsmittel bis um _ 1. Juli dieses Jahres in Dollar umgetausht werden. Dur iese Meldung ivird îlar, weshalb der USA-Finanzminister Mitte Januar in Liberia weilte.
Produktionssteigerung in a durch strafe Zusammenfassung
: der Verwaltung — Ministerpräsident Tojo vor dem Reichstag
Tokio, 5: Februar. Der japanische Reichstag beschäftigte sih am Freitag mit den Vorlagen dex Regierung, die deu Minister-
e mit größeren Vollmachten ausstatten sollen. Minister- präsident Tojo lo did dazu u. a. aus, daß durch das neue Geseg 1hm lediglich mehr Rechte zugebilligt werden sollten, die zum Teil bisher in den Amtsbereih verschiedener Ministerien gehörten. Durch straffe Zusammenfassung dex Verwaltung solle eine wesent-
lihe Produktions\teigerung erzielt werden. Eine Steigerung der .
Produktion sei erforderli, um den Endsieg in dem gewaltigen Ringen sicherzustellen. Zur Durchführung dieser neuen Aufgaben deaude er keinen „Gehirntrust“, denn zur Beratung habe er. die Mitglieder seines Kabinetts. Er brauche keinen neuen Stab aus
privaten Kreisen. Seine Politik werde immer klar und offen
sein. Alle T Maßnahmen würden im Kabinett beraten
von ihm beschlossen und erst dann durchgeführt. Wenn es ih.
jedoh als nötig herausstellen sollte, die Erfahrungen anderer und privater Kreise heranzuziehen, werde er dies im Fnteresse der Sache stets tun,
Gemeinsames Kriegsprogramm der japanischen und chinesischen
Maschinenindustrie
_ Shanghai, 5. Februar. Der Mie Verband der Maschinen- industrie und die Vereinigung der Eisenindustriellen von Schanghai und Fapan haben besdlossen, n Nen auf die Herstellung von Werkzeugmaschinen und Werkzeugen als das Kernstück der Kriegsproduktion auszurihten. Beide Verbände vereinbarten den Aus3tausch von E ern und JFngenieuren, die Auswahl einiger weniger Musterfabriken als führende Bee triebe, die von den übrigen möglichst nachzuahmen sind, die Ein- rihtung einer Lehrlingsshule für chinesishe und japanische Arbeiter und die Einrichtung eines gemeinsamen Arbeitsaus- tauschdienstes.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D.N.B.® ie S y “Gie auf 74,00 RA (am 5. Februar auf 74,00 ‘RÆ)
Berichte von auswärtigen Devisen- und Wertpapiermärkten
Devisen
Prag, ö. Februar. (D.N.B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 6578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 588,80 B., Kopen- hagen 521,50 G,, 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockhólm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 (8. 50,05 B., Sofio 30,47 "6,52 B. Athen 16,68 G., 16,72 V.
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