1943 / 60 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsther Reichsanzeiger

aatsanzeiger

ohne GTLegiee lage. Soweit der Deuts Preußische Staatsanze 0er in Gesezen und V Verküundungsorgan bezeichnet worden ist, bezieht DVezugs8vreis der Vollausgade durch

ch das auf

gspreis der Ausgabe ohne Zentralhandelsregisterdeilag monatli 2,— K zuzüglich Zustellgebühr,

monatlih 1,60 M. Ulle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in

_Preußisther Sto

Erscheint an jedem rate mi Îeienries in einer Vollaus8gabe und in einer Nus8gabe Reichsanzeiger und

tsverordnungen als amtliches e Vollausgabe. z die Post monatlich 2,30 4 zuzügli Zusteligebühr, für Selbstabholer bei der Unzeigenstelle monatlich 1,90 . e dur die Post r Selbstabholer bei der Anzeigenstele

erlin für

Einzelne Nummern kosten 30 #7, einzelne Beilagen 40 Æ/. Einzelnummern werden nur gegen Bar Portos abgegeben. Anzeige breiten Petit=Zeile 1,10 B ) 1,85 M. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beshriebenem. Papier völlig dructreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder dur Rande) hervorgehoben werden sollen.

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

lung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des eis für den Raum einer fünsgespaltenen 55 mm einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit-Zeile

GSperrdruck (besonderer Vermerk am

Anzeigen müssen 3 Tage /

Selbstabholer die Unzeigenstelle SW 68, Wilhelmstr. 32, Nr. 60

Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33

Inhalt des amtlichen Teiles

Deutsches Reich.

Bekanntmahung der Geheimen Staatspolizei Reichenberg über die Einziehung von Vermögenswerten für. das Reich.

Ergänzende Anordnung zur Anordnung U 10 b. der Reichs- ftelle füx Kohle vom 13. Januar 1943 über die Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschaftsjahr 1943/44. Vom 8. Mäxz 1948. :

Aenderung der Bestimmungen vom 22. März 1938/11. Ofk- tober 1939 über die Förderung, von Kleingärten. Vom

5. März 1943.

Anordnung E 111 dex Reichsstelle Eisen und Metalle (Ver- wendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl). Vom 5. März 1943. j

Anordnung 111/43 der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über das Verbot der Herstellung bestimmter Gegenstände ‘vom 11, März 1943. Le

Berichtigung der Anordnung Nr. 115 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion über die Typenvereinheit- lihung von Hubwagen und Staplern, in Nr. 50.

Bekanntmachungen übex die Ausgabe des Reichsgeseßblatts; Teil 1, Nr. 25 und Teil T1 Schlußnummer.

Totaler Krieg heißt totaler Einsaß. Kleine Unterlassungen Vieler ‘summieren sich zu kriegswirtschaftlich wichtigen Werten. ia

Für die meisten Bezieher des Reichs- und Staatsanzeigers genügt die gekürzte Ausgabe ohne Zentralhandelsregister- beilage. Noch immer haben és. jedoch nicht wenige versäumt, diese Ausgabe zu wählen, Jhnen bietet sih: die Möglichkeit, den Uebergang. von der Volläusgabe zur gekürzten Ausgabe (Preis monatlich L.4 2,— ohne Zustellgebühr) anläßlich der demnächst beginnenden Einziehung der Bezugsgebühren für April beim Postzusteller zu beantragen.

“Wer Papier, elektrische Energie und Arbeitskraft sparen hilft, trägt zum Endsieg bei!

Amtliches

Deutsches Reich

Bekanntmachung

Auf Grund der §8 1, 3 und 4 der VO. über die Ein- foues volks- und staatsfeindlichen E in den sudeten- eutshen Gebieten vom 12, Mai 1939 RGBI. 1 S, 911 in Verbindung mit den Erlassen des Reichsministers des Fnnern vom 12. Fuli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 IIT Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen

1. des Heinrih Jsrael Freiberger, geb. 2. 12, 1881 zu Warwaschau,

der Emilie Sara Fink geb. Freiberger, geb. 8. 4, 1885 1 Wärwaschau, beide früher wobnbaft gewesen in Reichenberg, Breitegasse 8,

‘des Richard Fsrael Hutter, geb. 14. 1, 1892 zu Neu- mark, früher wohnhaft gewesen in Soborten Nr. 45,

, das Nachlaßvermögen nach der Jüdin Jda Sara Bruml, geb. Abeles, geb. 15. 9. 1865 zu Schwarzkosteleß, früher wohnhaft gewesen in Tepliß-Schönau, verstorben in Prag X11, Podol Klaudiengrund 302,

hiermit zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen.

Reichenberg, den 10. März 1943. f

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. SGchröder.

Ergänzende Anorduung zur Anordnung H10b

der Reichsstelle für Kohle vom 13. Januar 1943 über die

Regelung ‘der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschafts- : : jahr 1943/44 Vom 8. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S, 686) in Ver-

indung. mit der Bekanutmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung ‘des Warenverkehrs vom

18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nx. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1 Die Anordnung U 10 b der Reichsstelle für Kohle über die Regelung der Hausbrandversorgung im Kohlenwirtschafts- tahr S s vom 13. 1. 1943 (Deutscher Reichzanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 20 vom 26. 1. 1943) gilt mit Zustimmung A Chefs der Zivilverwáltung sinn- geinäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im

Berlin, Sonnabend, den 13. März, abends

Bezixk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be- sezten Gebieten Kärntens und Krains, 82 Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Berlin, den 8, März 1943.

Der - Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.

_— Aenderung der Bestimmungén vom 22. März 1938/11. Oktober 1939 über die Förderung von Kleingärten

Vom 5. März 198

Auf Grun® der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 Vierter Teil Kapitel TT (RGBl. 1 S. 537, 591) S8 21, 22 —, der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten - vom 26. Februar 1938 (RGBl. I S. 233), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Siedlungs- und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (RGBk. I S. 1225) und des Dritten Erlasses des Führers über den deutshen Wohnungsbau vom 23. Oktober 1942 (RGBl. L'S. 623) wird folgéndes bestimmt:

1

Die Nrn. 13 und 14 der Bestimmungen voin 22. März 1938/11. Oktober 1939 über die Förderung von Kleingärten erhalten folgende Fassung:

18. (1) Für neue Kleingarten-Daueranlagen können je Klein- garten folgende Reichsdarlehen gewährt werden:

a) für ‘den Erwerb von Land aus Privatbesiy bis zu 300 NAM, bei! höheren Erwerbspreisen auch darüber hingus.- bis zu 70 v. H. der tatsächlich entstehenden Kosten; Beträge, die früheren Nußungsbherechtigten als Entschädigung zu zahlen sind, find hiexbei den Erwerbskosten zuzurehnen;z

b) für die Herrihtung und: Einvichtung dex Einzel- gärten bis zu 550 mit déx Maßgabe, daß tir den Laubenbau bis zu 300 2AM, für die übrigen Kosten bis zu 250 NÆM vorgesehen werden dürfen,

(2) Die Darlehen für den Landerwerb werden | auch

bei der Beschaffung von. Ersabhland aus Privathand für gekündigte Kleingärten (Verordnung über Kündigungs- \chub und andere Mita allen recilive Vorschriften vom 23. Mai 1942 RGBl. 1 S. 343 Abschnitt T § 1 Abs. 2 Buchst. d und e) unter der Vorausseßung zur Verfügung gestellt, daß die Stelle, welche die Kündigung der Mein: gärtner für eine dringend notwendige Maßnahme ver- anlaßt, 20 v. H. der Erwerbskosten als Zuschuß bereitstellt und der Verfahrensträger (Nr. 15) den Restbetrag aus eigenen Mitteln deckt. Soweit das Kleingartenland für Wohnungsbauten in Anspruch genommen wird, welche unter Etnschaltung zugelassener Bauträger aus öffent-

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Ns des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des -Reichswirtschaftsministers angeordnet:

T. Verwendungsverbot für Eisen und Stahl zur Herstellung bestimmter Gegeustände 81 Verwendungsverbot für - Eisen- und Stahlmaterial (1) Die Verwendung von Eisen und Stahl jeder Art als

j alleiniger oder wesentliher Werkstoff zur Herstellung dér in |

der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände ist verboten.

(2) Soweit die Anlage 1 nicht besondere Bestimmungen über die Abgrenzung | des Verbotes enthält, ist es zulässig, zur Herstellung von Gegenstäüden, \ die im wesentlihen aus anderen Werkstoffen als Eisen und Stahl béstehen, unent- behrliche Teile, wie z. B. Zweckbeschläge, Nägel, Schrauben, Haken, Stifte, Klammern, Ebleche, Federn oder Be- wehrungseisen, ‘aus Eisen und Stahl zu verwenden.

IL, Verwendungsbeschränkung für bestinmimte' Gegenstände aus Eisen und Stahl ) : S2 Verwendungsbeschränkung für Abflußrohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton

(1) Die Verwendung von Rohren aus Eisen, Stahl oder

verboten. : ; (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Justand- seßung von Teilen bereits vorhandener Leitungen aus Eisen,

Stahl oder Eisenbeton. Die Verwendung gußeiserner Ab-

E E E T S F S Sd E L E L L L I

Anordnung E Ul

L | \ \ der Reichsstelle Eisen und Metalle A Be für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl) gu ——— Vom 5. März 1943 i

oder Stahlguß, die zux Aufnahme von

Eisenbeton für die in der Anlagé aufgeführten Zwee ist i

Reichsbankgirokonto Berlin, Konto Nr. 1/1913 Postsheckonto: Berlin 418 21

1943

lihen Mitteln auf Grund der Bestimmungen oder Weisungen des Reichswohnungskommissars gefördert werden, sind die Bauträger von der Verpflichtung, einen Puleou für die Ersaßlandbeschaffung zu gewähren, be- reit. Dafür kann das Reichsdarlehn auf 90 v. H. der Erwerbskosten erhöht werden. :

(3) Wird bereits kleingärtnerish bewirtshaftetes Pri- vatland, das bisher für eine andere Zweckbestimmung vorgesehen oder über dessen endgültige Zweckbestimmung noch nicht entschieden gewesen ist, durxh die städtebau- lichen Pläne der Gemeinde (Flächennußzungs- oder. Wirt- schaftsplan, Bebauungsplan usw.) zur kleingärtnerischen Nugzung bestimmt, so kann dem Verfahrensträger (Nr. 15) für den Erwerb des Landes ebenfalls ein Reichsdarlehn bis zu der im Abs. 1 unter a angegebenen-Höhe gewährt zu der im Abs. 1 unter a angegebenen Höhe gewährt werden; ein Darlehn zur Herrichtung und Einrichtung der Einzelgärten bis zu der inr Abs. 1 unter b ange- gebenen Hohe darf jedoch nur in dem Falle zugebilligt werden, in dem die etwa erforderlihe Umwandlung der Anlage tatsählich und kostenmäßig einer Neuanlage gleichkommt.

(4) Gemeinden, die kleingärtnerish genußte Grundstüde veräußern, erhalten Reichsdaclehen zum Landerwerb erst dann, wenn sie den bei der Veräußerung erzielten Erlös für den Erwerb von Kleingartenland und für Auslagen verwendet haben, durh die das Land zur Daneranlage ausgestaltet wird.

(5) Die Darlehen für die Herrichtung von Kleingarten- anlagen sind zu versagen oder in entsprechend geringerer Höhe zuzusprechen, soweit die Bewerber aus eigenem Vermögen die entstehenden Kosten decken können.

. Die Reichsdarlehen sind unverzinslich; sie sind in spä- testens 30 Fahren zu tilgen. Die Tilgung beginnt am

1, Oktober. -d's auf den Abschluß dæs Darlehusverixages folgenden Fahres. Die Tilgungsbeträge sind von den Daxrlehnsnehmern halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober jeden Fahres zu entrichten. Die erste Zahlung hat- in der Höhe zu erfolgen, daß die Schuld -in den folgenden 29s Jahren in gleihbleibenden, auf volle Reichsmark abgerundeten Beträgen getilgt werden kann. Der gesamte ungetilgte Restbetrag des Reichsdarlehns ist vorzeitig zurückzuzahlen, soweit das Land für einen an- deren Zweck verwendet werden soll.“

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Diese Aenderung tritt am Tage der Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeigéèr und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft; sie gilt zunächst für die Dauer des Krieges,

Berlin, den 5. März 1943.

Der Reichswohnungskommissar. In Vertretung: Dr. Wagner.

flußrohre ist jedoch nur dann zugelassen, wenn die instand- zusezenden Teile aus Gußeisen B | 83

Verwendungsbeschränkung für Gegenstände aus Eisen und Stahl zur Herstellung von Backöfen

(1) Die Verwendung“ der in der Anlage 3 a aufgeführten Gegenstände aus Eisen und Stahl jeder Art und R der Anlage 3 þ aufgeführten Gegenstände aus Grau-, Temper- oder Stahlguß zur Herstellung von Backöfen aller Heizsysteme für Bätereien- und Konditoreien is verboten. (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt: niht für Backöfen auf Seefahrzeugen, fahrbare Heeresbacköfen, mechanisch bewegte Backöfen (automatische Oefen). (3) Der Einbau von Mundtüren über 600 mm lichte Weite und von Rostfeuerungen aus Eisen und Stahl in Backöfen aller Heizsysteme für Bäckereien und Konditoreien ist verboten. 8 4

Verwendungsbeschränkung für Ständer und Sockel aus Grau-,

Temper- oder Stahlguß für Maschinen und Apparate

Es ist verboten, Ständer und. Sockel aus Grau-, Temper- Stah Ï Maschinen oder Apva- raten bestimmt sind, bei der Herstellung von Maschinen oder Apparaten zu verwenden oder nachträglih mit diesen oder deren Teilen zu verbinden.

Ausgenommen sind Ständer Temper- oder Stahlguß,

a) deren Einzelgewicht 10 kg nicht übersteigt,

b) in. denen sih Getriebeteile oder Aggregate befinden, oder an denen Getriebeteile oder Aggregate ange- bracht sind. :

Die Ausnahme zu b gilt nicht für Antriebsmotoren oder Bech Aggregate (Kühlpumpen, elektrishe Schaltgeräte und ergl.),

und Sockel aus Grau-,