1943 / 60 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 60 vom 13. März 1943: S. 2

85 ] ; Verwendungsbeschränkung für Schienen und Kleineisenzeug (1) Die Verwendung - von neuen Eisenbahnschienen mit einem Metergewicht von mehr als 30 kg und des zugehörigen neuen Kleineisenzeugs . (Unterlagsplatten;, Klemmplatten, Schrauben und dergl.) ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absagzes 1- sind: a) der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn

b) Rillenschienen und Schienen R 6 und R 8 für Stcaßen- |

bahnen.

86

. Verwendungsbeshränkung für Schwellen aus Eisen und Stahl 1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschwellen aus

Eifea und Stahl für Anschlußgleise ist verboten. 2) Ausgenommen von dem Verbot des Absabes 1 sind Schwellen für Weichen. | : %, 8 7 Verwendungsbeschränkung für Weichen (1) Weichen in Normalspur dürfen nux mit schriftlicher

Genehmigung des Reichsbahn-Zentralamtes, Berlin, verwen- det werden. Anträge auf Genehmigung sind beim Reichs-

bahn-Zentralamt auf den dort erhältlihen Vordrudcken zu

stellen. (2) Ausgenommen von den Vorschriften des Absages 1 sind Weichen aus Rillenschienen (Straßenbahnweichen).

TII. Serstellüngsverbot für Bauwerke, Bauwerksteile und Grundstückseinrihtungsgegenstände

88 (1) Die Herstellung der in derx Anlage 4 guigeshrten Gegen- stände aus Eisen und Stahl jeder Art ist verboten. (2) Das Vevbot des Absages 1 gilt nicht a)- Da die aus Gründen der ftatishen Beanspruchung er- orderliche Bewehrung bei Ausführung in Eisenbeton, Steinzeug und dergl.,

b) für diejenigen Fälle, in denen die Herstellung aus

isen oder Stahl dur allgemeine Verordnungen der

Bau-, Berg- oder Gewerbepolizei vorgeschrieben wird; diesen Verordnungen - stehen gleih Verfügungen der Gewerbepolizei nah § 120 d der Gewerbeordnung, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften Und die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elek- trotechniker (VDE),

c) für den Schiffbau. :

3) Die Errichtung bzw. der Einbau der in der Anlage 4 aufgeführten Bauwerke, Bauwerksteile und sonstigen Gegens- stände ist verboten, wenn die Ausführung der Bauwerke und Bauwék*ksteile bzw. Gegenstände dem Herstellungsverbot nah Absatz 1_ widerspricht. q '

TV. Vorschriften über eisensparende Herstellung bestimmter Erzeugnisse aus Eisen und Stahl 89 Vorschristen über gußeiserne Abflußrohre Gußeiserne Abfcußrohre ‘„eins{ließlich - ihrer - Fotmstücke

L

dürfen nur als :

"LNA-Rohre (Leichte Normalabflußrohèe) Und NA-Rohre (Normalabflußrohre)

mit den gemäß der Zweiten Bekanntmachung vom 15. April

1942 zur Verordnung des Reichsarbeitsministers über Grund-

stückseinrichtungsgegenstände vom 27. Januar 1942 vom

Reichsarbeitsminister erteilten Kennzeichen hergestellt werden. : 8 10 Vorschristen über Gasrohre Gewöhnliche Gewinderohre (Gasrohre nah DIN 2440)

"dürfen in den Nennweiten 4” bis 2” unter Beibehaltung

"Il

e

E N É R N R t A i P L Q O Po As A

anien; eti tia; Tut ain: 1. Qn dme n.

des Außendurhmessers nach DIN 2440 nux mit folgenden Wanddicken hergestellt werden: Nennweite Wandditcke

M 2,4 mm

Lf 2,9 mm

ia 3,1 mm

1%” i 3,1 mm

D 3,8 mm.

S 11

Vorschriften über gußeiserne Druckrohre

(1) Gußeiserne Muffendruckrohre in Nennweiten von 80 |-

bis 500 für Nenndruck 10 (DIN 2432) dürfen nur mit einer mindestens 10 % geringeren Wanddie hergestellt werden, als nach DIN 2482 vorgeschrieben ist.

(2) Muffen- und {Flanschendruckrohre und -formstücke dürfen nur in folgenden Nennweiten hergestellt werden:

40, 50, 65, 80, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 350, 400, 500, 600, 700, 800, 900, 1000, 1200, 1400, 1600, 1800, 2000.

Ausgenommen is die Herstellung von Druckrohren und -formstücken für den Ersaßbedarf und nach den Fachnormen (KN-, HNA-, FEN-, LON-, Berg-, Kälte- und Säure- leitungen).

(3) Muffendruckrohre und -formstücke dürfen bis ein- ved dres Nennweite 500 nur mit Schraubmuffen hergestellt werden.

(4) Flanschendruckrohre dürfen nur mit angegossenen oder aufgeshraubten Flanschen hergestellt werden.

(5) Druckrohrformstücke für erdverlegte Rohrleitungen dürfen nur in den in der Anlage 5 angeführten Ausführungs- arten hergestellt werden.

i: b O sind Druckrohrformstücke für den Ersay- edarf.

(6) a) Bei Formstücken mit Stußen oder Ab weigen darf

bei einer Hauptnenntwveite bi änscließlich 300 die

Nennweite des Stußens oder des Abzweiges nicht

weniger als ein Drittel der Hautpnennweite betragen.

Ausgenommen sind Abzweigstücke mit Hauptnenn- weiten. 250 und 300 mit Stuben oder Abzweigen in der Nennweite 80.

) Bei E O mit einer Hauptnennweite von mehr als 300 dürfen nur Stugen und Abzweige in den Nennweiten 80, 100, 125, 150,200 usw. (wie in der Nennweitenfolge des Absabes 2 angegeben) bis zur Nennweite des Hauptdurchmessers verwendet werden.

c) Bei Uebergangsstücken darf die kleine Nennweite nicht weniger als !/2 der großen Nenntweite betragen. (7) Für die Ausführung von Rohrleitungsteilen gelten aus-

trier awer nt t tende ed tet e D D tit Dame at D E A

“f Jchließlich die technischen Kieferbedirgungen für güßétserne ]

Rohre und Formstücke nah DIN 242

“ausgeführt ter n b) Flanschen der Nennweite 65 dürfen nur nach den DIN-Vorschriften über Nennweite 70 gebohrt werden. Ausgenommen von den Vorschriften des bestolen 8 fn Flaschenbohrungen für Ersaßteile für beste nlagen. - i 8 12 : :

achelherden und- gemauerten Waschkesselöfen

(1) Die Herstellung gußeiserner Bestandteile für Kachel- öfen, Kachelherde und gemauerte Was(hkesselöfen darf nur in den in der Anlage 6 "Abe 1 Abmessungen erfolgen.

(2) Das Verbot des Ab Ps 1 gilt niht für

b) Herde mit mehr als 1 m Plattenbreite und b) ortsbewegliche keramische Dauerbrandöfen.

V. Austrags- und Lieferverbot : § 13 |

(1) Dié von den“ Verwendungs- und Herstellungsverboten dieser Anordnung betroffenen u S ite dürfen in einer

den Verboten widersprehenden Ausführung - - a) nit in Auftrag gegeben oder in Auftrag genommen werden, baue ta . b) nicht von Herstellern oder Händlern eliefert werden. (2) Soweit bei einzelnen Gegenständen, die unter die Be- stimmungen der §8 1, 8-und 11 enian Ausnahmen für be- stimmte Bedarfsträger odex bestimmte Bedarfszwecke in dieser Anordnung ausgesprochen oder dur Söonderentschei- dung bewilligt werden, dürfen Aufträge auf Herstellung oder Lieferung nur angenommen und ausgeführt werden, wenn der Besteller in schriftlicher Form die Erklärung abgibt, daß die Gegenstände für einen solhen Bedar sträger oder Be- darfszweck bestimmt sind. Zst der Bestellèr ein Zwischen- lieferer, so darf ér die Erklärung nur auf Grund einer gleich- artigen von seinem Auftraggeber ausgestellten Erklärung ab-

zubewahren. j H

(3) Die auf Grund einer Erklärung nah Absaß 2 bezogenen Gegenstände dürfen nur für den in ‘der Erklärung an- gegebenen Zweck vérwendet bzw. weitergeliefert werden.

VI. Schlußbestimmungen 8 14 Verhinderung von Umgehungen

Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten au für solche Gegenstände, die eine andere Dege ing als die in der Anordnung bzw. den Anlagen genannten egenstände haben, edoch dem gleichen oder einem ähnlichen Verwendungszweck

tenen. 8 15

Ausnahmen

is besonders begründeten Fällen kann die Reichs\telke Eisen und Metállé’ Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anorduung zulassen. : * Anträge sind über die für“ den Antcrag- teller zuständige fachliche Organisation der gewerblichen irtschaft einzureithen und ausführlich zu begründen.

8 16 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diése Anordnung werden nah best §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

8 17

Jukrafttreten

Diese Anordnung tritt am 15. März 1943 in Kraft. Sie prt auch in den Augegue oren, Ostgebieten und ; den Ge- ieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung „stnngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg: und

im Bezirk Bialystok jowie in der: Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens. und Krains,

“S418 ° Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften

(1) Am 15. März 1943 treten nacbstehende Anordnungen, Bekanntmachungen und Rundschreiben der Reichsstelle für au und Stahl außer Kraft:

nordnung 27. betr.: Herstellungsbeshränkung für Muffen- druckrohre und Abflußrohre aus Gußeisen; Verwen- dungsbeshränkung für. Abflußrohre aus Eisen, Stahl ‘und’ Eisenbeton, vom 10. Zuli 1937. i

Anordnung 27 a betx.: Verwendungsbeschränküng für Ab- __, flußrohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton, vom

21. November 1938. j

Anordnung 27 e betr,: Herstellungs-' und Verwendungs- beshränkung für Abflußrohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton, vom 15. Juni 1949.

Anordnung 30 betr.: Verbot der Herstellung bzw. Ver- wendung bestimmter ‘Gegenstände aus Eisen und Stahl, vom 16. Dezember 1937.

1. S zur Anordnung 30 betr.: Ausnahmen, vom 16. Mai 1938. i

Anordnung 40 betr.: Beschränkung der“ Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Moastfüßen und Mastfundierungen, vom 30, März 1939.

Mes 46 betr.: Verbot der Herstellung von «Teilen ür 11. Fanuar 1940.

Anordnung 47 betr.: Herstellungsverbote Und Herstellungs- beschräankungen für bestimmte Gegenstände aus Eisen

30. Fanuar- 1940. Bong 52 betr.: Verbot der Herstellung und Liefe- rung bestimmter Gegenstände aus Eisen und Stahl, vom 8. Mai 1941. “Anorduung 55 betr.: Bestellregelun Normalspur, vom 24. Februar 1942, Anordnung 56 betr.: Verwendungsbeschränkung von eisernen Eisenbahnshwellen; Lieferbeschränkung von shweren Eisenbahnschienen, vom 18. April 1942. Ergänzungsanordnung zur Anordnung 56 betr.: - Ver- „wendungsbeschränkung von eisernen Eilenbab

_ \{chwellen; Lieferbéshränkung von schweren Eisenbahn- chwellen, vom 5, November 1942.

__ (6) a) G hruren dürfen nur nah DIN 2530—85 j Lt ¿ E A

ende |

Votsshriften über gußeiserne Bestandteile von Kachelöfen,

geben. Jede Erklärung ist vom Empfänger als Beleg auf- |

auchrohrleitungen aus Eisen und Stahl, vom

und Stahl in den eingegliederten Ostgebieten, vom |.

für Weichen der |.

1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 11, Abs. 111 betr.: He Mellungpb&sSränkung von Heizz und Koch- eräten aus Eisen und Stahl, vom 14. Fuli 1938. E Auorbitutth, E 12" betr.** Einschränkung dex ‘Verwendung von Eisen und Stahl zur Herstellung von Kinderwagen jeder Art, vom 24: Sèéptember 1937.

‘1. Anordnung zur Aenderung der Anordnung E 12 betr.: , Einschränkung der Verwendung von Eisen und Stahl M gur Herstellung von Kinderwägen jeder Att, “vom ____ 16. Dezember“ 1937. c E C 1E -2. Anordnung zux Aenderung der Anordnung E 12 betr.:

Einschränkung der Verwendung *von Eisen. und Stahl zur Herstellung von Kinderwagen “jeder Art, vom 17, März 1939. i : E

Anordnun 13° betr. Verbot ‘dèr Ausrüstung von

| Schreibmaschinenfarbbändern mit mehr als einer Spule, vom 15. Dezember 1937 ,

Anordnung E 16 betr.: Herstellungsbeschräkung von Christ- baumnständbéen aus Eisen ‘und Stahl, vom 7. März 1938.

Anordnung E 18 betr.: Beschränkung der Verwendung -von Eisen’ und“ Stahl zur ‘Herstellung von Backöfen, vom

16, März- 1939. - - ris

- Anordnung E 19 betr.: Herstellungsbeshränkung für guß-

eiserne Bestandteile für Kachelöfen, . Kachelherde und . gemauerte Was elletofen,. vom. 20.. Mai 1942.

1.- Anordnung zur Aenderung. dexr Anordnung E 19 betr.: Ter a Gren tana für gußeiserue Bestandteile für Kachelöfen, Kachelherde und gemauste Wasch- kesselófen, vom 20. Mai 1942.

Anordnung E 22 betr.: Einfchränkung der Verwendung von

: Eisen- und: Stahl zur Herstellung von Särgen, vom 30, Dezember 1939. ren L Or CSE nenne:

Anordnung E 28° betr,: Herstellungsverbot für bestimmte Erzeugnisse aus Eisen und Stahl, vom 26.. April. 1940,

Anordnung E 30 betr.: Verbot. der Verwendung von Ständern und Sockeln aus Grau-, Temper- oder Stahl-

- guß zur Herstellung von Maschinen- und Apparaten, vom 12. Funi 1940. : N a0

Rundschreiben 86/40 betr.: Lieferung von Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, deren Herstellung verboten ist, nah Elsaß, Lothringen, Dänemark, Norwegen, Niederlande.

Belgien und den beseßten Gebieten von Frankreich,

i vom 9. Oktober 1940. A s Rundschreiben 90/40 betr.: Ergätizung des Rundschreibens 86/40 betr. Luxemburg, vom 11. Oktober 1940, . Rundschreiben 12/41 betr.: Einführung der Anordnung 52, vom 14, Mai 1941. h j Rundsthreiben 13/41 betr.: Ausnahmegenehmigung von der Anordnung 52, vom 14. Mai 1941. Jude Rundschreiben 42/41 betr.: Lieferung von. Erzeugnissen aus Eisen und Stahl, deren Herstellung vérboten oder beschränkt ist; nach Griechenland und den ehêmals jugoslawishen Gebieten vom 18. Dezembex 1941. (2) Die zu den außer Kraft geseßten Vorschriften bewisigten und noch gültigen Ausnahmen gelten sinngemäß äls Aus- nahmen von den gleichartigen Verboten dieser Anordnung. Sie treten mit dem Plau ihrer bi3herigen Gültigfkeit8dauer, | spätestens, jedo am 1. Juli 1943, außer Kraft. t Berlin, den 5; März 1943... it A Dér kommissarishe Reichsbeauftragte für Eisen Und“ Metalle, Müller-Zimmermann. |

i Anlage 1 | gu § 1 (Verwendungsverbot für Eisen- und Stahlmaterial)

A. Flüssigkeitsbehälter

Gärbehältex (Gärbottiche), L l y ßaupt: und Zwischensammelgefäße für Branntwein, ‘agertanks; und -béhâlter für Bier, Trauben-, Obst- „und . Beerxenwein, Brennwein, Trinkbranntwein und Spiri tus aller Art, A i : i Melassetanks aller Art, / al 1e Sammelbehälter für Abwässer und Fäkalien, EvE Sammel- und \ Fah ps) für Kaltwasser, ; Warmwasserbehälter, soweit die Wassertemperatur + 40° Q

nicht übersteigt.

B. Gegen-, Belastungs- und Spanngewichte

Beschwerungseinlagen, Gegen-, Belästungs- und“ Spänn- veSidR alles Art (mit Ausnahme der Aufhängung, Um- mantelung und anderem für die statishe Bewehrung ‘erfor- derlichen Eisen) in Stückgewichten über ‘2 kg e teilten Gewichten gilt als Stückgewicht die Gewichtsunime' der Einzelteile): S E Ausgenommen sind: i : dr a) Gewichte, die zum T R votiérender ‘vder kontinuierlich hin- und hergehender Maschinenteile dienen; s Z i i b) gee bis zu einem Stücgewicht- von 30: kg für Spannrollen zum Spannen von Riemen. Bei auf- eteilten Gewichten gilt als Stückgewicht die Gewichts- baa der Einzelteile; M j c) aa) in E von Werkzeugmaschinen geführte Gegengewichte,

Det BORaGibGA, drehbaren oder ‘transportablen Ständern allgemein, eet i N

bei festen Stäudert bis zu einem Höchstgewicht von 400 kg, s ) 0

Db) Gegengawidte ‘der Seiten-Supporte bei Ein- ständer-Karusselldrehbänken, : a /

ce) Gegengewichte zum Ausgleih der Stößel bei

weiständer-Karusseldrehbanken;

4)’ Gewichte. an Kalanderwälzen von: ‘Baumwollschlag- maschinen, y E E S AE DICIIEge lv iGte an Ringspinnmaschinen für Baum- wollé, : L T 1B Druckgewichte an Ringspinnmaschinen Lie Kammgarn, Streckwerks - Belastungsgewichte ‘an Kammgarn-Sel-

faktoren, | Pa e: Streckwerks-Druckgewichte an Baumwollflyern, .Bast- faserstrecken, Vor- und Gillmaschinen, Gewichte. an Konus: und Kehrapparat von Baumuwoll- und Kammgarnflyern,- - L f ; Waagen-Gegengewichte an Ringzwirnmaschinen, Kettengewichte an Krempelnz O ngewichte an Prospéktzügen, Soffitten und. Be-

Gege g L i feuGtungszügen mit -Handbeläßigung brs zu einem-Ge- samtgewicht von 300 kg/Zug,

47

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 60 vom 13. März 1943. S. 3

Bremsgewichte “und See Ege Me an. Hebe-

zeugen, Fördermitteln und Auszügen bis zu einem Maxima -Stückgewicht von40kg i

f) Gegen- und Laufgewichte an .Groß- und Schnell=

waagen bis zu einem Stückgewicht von 80 kg;

g) Gegengewichte an Prüfmaschinen;

h) Gegengewichte an Präzisionsarmaturen bis zu 8 kg

Einzelgewicht, ° 5 i im Os von Armaturen gekapselt liegende Gegen- ewtchte; R î) Gegengewichte an im Keller liegenden Spannwerken des Etsenbahnsicherungswesens, j Gegengewichte des Laternenaufzuges am Schmalmast und am Vorsignal mit Zusaßflügel;

k) Gegengewichte an Trommelwaschmaschinen;

1) aa) Belastungsgewichte an Papier-, Karton-, Holz} stoff und Zellstoffentwässerungömashinen von der Siebpartie bis zum Rollapparat ein L eBliG,

bb) zusäßlihe Plattengewichte an dèu'

tungsmaschinen bis zur Siebpartie. i

Diese Ausnahmegenehmigung (aä, bþÞ) bezieht sih nicht auf die Grundgewichte; i

m) Gegengewichte zum Ausgleich der Quer-, Höhen- und

Seitenruder für Flugzeuge;

n) Ballastgewichte für Gleit- und Segelflugzeuge; E. 0) Jn Ständern geführte Gegengewichte an Apparaten der Elektromedizin, ; d.

Gegen-- und Ballastgewichte in ‘beweglichen Stativ=- füßen von Apparaten der Elektromedizin.

C. Verschiedene Erzeugnisse | Ampeln,

toffvorberei-

Bänke, x #

Beleuchtungskörper für Wohnräume Decken- und Wandleuchten), i

Beschwerungseinlagen- (Blocker) für Bohner,

Beschwerungseinlagen für Tish- und Stehlampen jeder Art,

Bier- und Barbüfett-Abdeckungen,

Firmenschilder aller Art (einshl. solher für freie Berufe), auch in Verbindung mit örtlichen, zeitlichen oder sonstigen Hinweisen, ausgenommen sind Hangeschilder für Fuhr- werke, ¡

Las und -krippen, E

epäckneßhalter aus Gußeisen,

Hut- und Kleiderhaken aus Gußeisen,

Musikshränke und Plattenspieler eins{chl. Einzelteile,

A

(Kronen,

t aller Art, ausgenommen

triebe, wenn nachweislich aus statischen oder. räumlichen

Gründen nichteiserne Regale unverwendbar sind, und

für chemische Betriebe, in denen mit hoher Feuchtigkeit

dder mit Explosivstoffen gearbeitet wird.

Sargbeschläge jeder Art ee und Verstärkungsbeschläge),

Sargdeckelshrauben aus Gußeisen, ' 8

Sargfüße jeder Art,

Sarggriffe jeder Art, Í

Rein einshl, Deckel, j

Reklameschilder, auch in Vevbindung mit örtlichen, zeitlihen oder: sonstigen, Hinweisen;, E d

_ Schilder aller, Art, an8genommen._ lächeninhalt, sowett nit für

Schilder aus Feinblech a) mit weniger als 0,5 m? Firmen- und Reklameschilder etwas anderes be- stimmt ist, b) für die in der Straßenverkehrsordnung vom 183. No- vember 1937 - vorgesehenen Verkehrszeien, ©) für den Schiffbau, e Selbsttränkebecken, Stahlgußgloen, Steh- i ängeleitern, ausgenommeh für Frieg8wihtige und emische mit Explosivstoffen gearbeitet wird. Tränkebecken und- -näpfe, Türschilder (Namenschilder), ( Untergestelle aus Gußeisen für Kocher: jeder Art, Untersäße für Bügeleisen, U Wasserkästen für Selbsttränkebeden.

Anlage2 „zu § 2 (Verwendungsbeschränkung für Abslußrohre aus Eisen, Stahl und Eisenbeton)-

“„“FZninterhalb ‘der Gebäude

a) für Falleitungen von Abortanlägen, ) für Falleikungen für Abwässer in Gebäuden, ausgenommen (a und þ) Luftschugbauten, Krankenhäuser, Heilstätten, - Säug- pf lingsheime und ähnlichen Zwecken diënende Gebäude, e) für niht unter Druck stehende Grundleitungen, für die unter. der Fußbodensohle mehr als 30 em Ueberdeckung : zur Verfügung. stehen; i : außerhalb der Gebäude ;

/ Art; iunerhalb und außerhalb der Gebäude Ll ; a) für Lüftungsrohré der Grundstücksentwässerung, b) für die Ableitung Eisen, Stahl und Eisenbeton au- greifender Abwässer, E A z ( +1 6) für. Regenfallrohre, ausgenommen allrohre aus Stahl und tandrohre aus Gußeisen,

Anlage 3 zu8§3 (Verwendungsbeschränkung für Gegenstände aus Eisen und Siahl zur Herstellung von Backöfen)

Anlage 3a Gegenstände aus Eisen und Stahl: “Außenwände, i p i |

x mit Ausnahme. der: Frontplatten, ; Bräungitter, ausziehbare, ausklappbare und feststehende,

Eck- und Einrahmunggsleisten an gemauertèn- Oefen, : ag eaen, mit Ausnahme des Winkelrahmens und

ex Abdeckblethe, Gestelle für die Ofenbedienung, Hand- und. Zuggriffe, G AEE) N von Wärmeschränken, i Schwaden- und Dunsthauben über den Schruften, Schwißwasserkästen und -rinnen, die unterhalb der Schruf- ten angebracht sind, S d

tahlregale für Werkstätten und Läger A wichtiger Be=- |:

etriebe, in. denen mit Hoher Feuchtigkeit oder

_|.… Platten- und für niht unter Druck stehende Abflußleitungen aller

“elaiese und Türen für unter Gärschränken angebrahte | Treppen aus Gußeisen, 0

enrâume und Kohlenkästen,. -

Vershlußplatten für die Anschlüsse elektrisher Heizungen,

Vortüren vor Feuer- und Aschentüren.

Anlage 3b Gegenstände aus Grau-, Temper-

oder Stahlguß:

Brust-, Seiten- und Abdeckplatten bei indirekt befeuerteu

Oefen, Kettenrollen, L Klappen und Schieber von Mundtüren,

Luftschieber und Schieberrosetten für Primär- und Se-

kundärluft, i

Rosetten an den ‘Dielenträgexn (Schlagbrettstüzen) und den

. Verankerungen, Wärmeschranktüxen.

Anlage 4

zu §-8 (Herstellungsverbot für Bauwerke, Bauwerksteile

und Grundstückseinrichtungsgegenstände)

“A -Bauwerke Bahnwärterhäuser, Bedürfnisanstalten, t, aragen,

Gartenhäuschen, Kioske, Lagershuppen und Magazine, Litsaßsäulen, j Silos für Futter, Getreide und dgl., Tankstellen-Shußdächer, Tankwarthäuser, ; Unterkunftsräume, i Wartehallen und Wartehäuschen, Wiegehäuschen, Fahrradständer.

B Bauwerksteile

Beleuhtungsmaste und Kandelaber, auch in Eisenbeton,

Bodenbelagplatten, ausgenommen Kesselfkurplatten,

ollgang-Abdeckplatten Randplatten

für Koksabwurframpen und Riffelblech-Abdeckzungen,

ahnenmaste, auch in Eisenbeton, ahnenständer und -hakter, ahrschienen' aus Gußeisen, enster aller Art einshl. Frühbeetfenster, ensterxladén und Jalousien, -

Fenster-, Tor- und Türstürze unter Verwendung von eiser-

nen Trägern odèx Schienen, Quer und -Abstreichroste,

indeckungen von Dächern jeder Art, ausgenommen

Befestigungsmaterial, Einfassungen,

and- und First-

leisten, Maueranschlüsse, Rinnen und Rinnenhalter,

Geländer, ausgenommen Geländer a) lar Brücken, b) für industrielle Oefen jeder Art,

c) für JFndustriebauten und industrielle. Anlagen, wenn | die Geländer - mit eisernen Tragkonstru tionen in |

Verbindung ‘stehen,

d) für“ Maschinen und Appaarte, die im wesentlichen

aus Eisen oder Stahl bestehen; Gitter, ausgenommen

a) Schußgitter mit Gitterstäben aus Hohlprofilen, die

S ein Gewicht von 12 kg/m?

Gitterfläche nicht

‘überschreiten, zur Verwendung an Fenster und Türen im Erd- und Untergeshoß und Schaukästen

und zut Sicherung von Kassenräumen,

b) Gitter für Räume, die dem Strafvollzug oder Haft-

maßnahmen dienen,

c) Scherengitter aus V-Profilen, die ein Gewicht von

20 kg/m! Gitterflähe nicht \chreiten,

d) Cchußgitter fir Maschinen und Apparate,

e) Shußgitter für industrielle Anlagen, Grabeinfassungen, Heizkörperverkleidungen,

Nan em n elieu ausgenommen -

ausgezogeñe

über-

Kantenschußleisten über 500 g je Meter Leiste für Werk- ä

stätten und sür Betriebsge

ude, in denen in der Regel

Fuhrwerks- oder Transportkarrenverkehr stattfindet,

Lampenarme und -ausleger aus Gußeisen, ; Manshetten für Fsolierungen von : Rohrleitungen, nommen A O î Blechmanschetten bis zu ‘einer Höchstbreite. von vorx und nah lösbaren Rohrverbindungen,

Mastfüße. füx Holzmasten jeder Art, Panzerrolladen und Rollgitter, ausgenommen solche, die ein

ausge- 30 mm

lähenmaß ‘von 12,5. m? bei einem Ge-.

wicht r Eh stens 16 kg/m? niht überschreiten,

jeder Art, Pußteckleisten, Radabweiser (z. B. Prellsteine), Rasen- und Beeteinfassüngen, s Säulen und Pfosten allex Art aus Gußeis Säulen und Ständer _ Haltestellenzeichen u. ä,, Stall- und Standsäulen, i

wellenfundierungen für Eisengittermasten

en für - Wegweiser, Verkehrszoichen,

Ständer aller Art für Einfriedungen und Umzäunungen,

Ständer und Soel aller Art aus Gußeisen,

Straßenroste zur Bewehrung: von Fahrbahnoberflächen,

Tore und Türen, ausgenommen

a) Tore mit einer Höhe von mehr als 3,50 m für Bauten

der Wehrmatht,

- b) Tore in Eisenkonstruktion,

deren Füllung mindestens zu % der Torflähe aus nihteisernen Werkstoffen: odér aus Le be-

L wenn das Gewicht an Eisen und rt i bei Breiten bis zu #m 15 kg/m? j bei Breitenüber 4 m 20 kg/mt? Torfläche nicht übérschreitet, c) Tore und Türen für Transformatoren und Schaltstationen, d) Dau Ce für Fiadatzune, ¿ ¿deren Betrieb gemäß

- des .Luftschubgeseßes vom 26, Funi 1935 (R B] 1935 S E,

gung unterliegt, i;

L D

tahl jeder.

ckUmmantelungen von Wärmeschugzisolierungen, Uhrenmaste, au ‘in Eisenbeton, % 7 Wandverkleidungen und Verschalungen für Wände, ausgenommen Befestigungsmaterial, Wellblechrolladen, ausgenommen j solche, die ein Flächenmaß von 12,5 m? bei einem Höchstgewicht von 10 kg/m? nicht überschreiten, - HZargen über 2 mm Stärke, ausgenommen L Zargen, die zusammen mit einem Raumabschluß her- gestellt und goteseri werden, Zäune und Einfriedungen, ausgenommen , solche aus Drahtgefleht und Draht mit nichteisernen © Ständecn, Zierate aller Art, wie : Knäufe, Kapitäle, Gesimse, Shmucfhauben, Zierleisten, Zierdeckel, Zierringe usw.

C Gegenstände für Entwässerungsanlägen

Aufsätze für Straßenabläufe, ausgenommen a) Aufsäße nah DIN 1213 für Straßenabläufe mit ( 450 1 W. mit einem Gesamtgewiht an Eisen und Stahl einshl. der Bewehrung von höchstens 75 kg und b) Aufsäße mit Seiteneinlauf nach DIN 1235, eni für Hofabläufe, ausgenommen lufsäße nah DIN 1237, : Badabläufe, ausgenommen a) Badabläufe nah DIN 594, Ausgabe Oktober 1942, b) Badotiauie nach DIN 594, go Oktober 1942, in Sonderausführung für Standrohrventil und c) Aufsaßstücke für Badabläufe nah DIN 594, Ausgabe ftober 1942, Benzinabscheider, ausgenommen solhe mit einem Prüfzeichen des Fi Rues für N See eim Deutschen Gemeindetag, Bodenabläufe. mit Glockengeruchvershluß, ausgenommen Bodenabläufe, die nah der Dritten Bekanntmachung vom 26, Mai 1942 zur Verordnung über Grundstücksein- rihtungsgegenstände des. Reichgarbeitsministers vom 27. Januar 1942 hergestellt (Abschnitt 1 A) und gekenn- zeihnet (Abschnitt 11) sind, Bürgersteigrinnen, Deckenabläufe (Dekensinkkästen), ausgenommen Deckenabläufe nah DIN 592, Ausgabe Oktober 1942, und Deckenabläufe für Molkereien, die nah der Dritten Bekanntmachung vom 26. Mai 1942 zur Verordnung über Grundstückseinrichtungsgegenstände des Reichs- arbeitsministers vom 27. Januar 1942 hergestellt (Abschnitt I B) und gekennzeichnet (Abschnitt 11) sind, Fettabscheider, ausgenommen solche mit cinem Prüfzeihen des Prüfausschusses für Fettabscheider beim Veutschen Gemeindetag, Geruchverschlüsse, ausgenommen a) Geruchver\hlüsse nah DIN 1209 und 1210, b) gußeiserne Tassen für Flaschengeruchvershlüsse mit rüfzeichen des Prüfaus\husses für Grundstücksent- . wässerungsanlagen.. beim Deutschen Gemeindetag, Kellerabläufe- (Kellexsinkkästen), ausgenommen - Kellerabläufe nah DIN 1238, j

“Reiñigutigsröhre, ausgenommen

Reinigungsrohre nah DIN 1391 u. 1392 und Einzelteile “ans Etsen und Stahl für Reinigungsrohre aus Beton, Steinzeug und dgl. mit einem Prüfzeichen des Prüf- ausschusses de Grundstücksentwässerungsanlagen beim Deutschen Gemeindetag, Rüdkstauvershlüsse, ausgenommen solhe mit einem ‘Prüfzeichen des Prüfaus\chu}ses für Grundstücksentwässerungsanlagen beim Daten Gerreindeta Sand- und Stlammfänge und Regenrohr-Siukkästen, ausgenommen. Shlammfänge nah DIN 4291 - und Einzelteile aus Eisen und Stahl für Regenrohrsink- Í fästen aus Beton und dal, Schachtabdeckungen für Fahrbahnen, ausgenommen Abdeckungen -nach DIN 4290- Schachtabdeckungen für Gehbahnen und Flächen mit Geh- verkehr, ausgenommen Abdeckungen nah DIN 1228, 1231, 1232, 1233 und 1234, Steigtritte und -eisen, ausgenommen Einzelteile aus Eisen und Stahl zur Bewehrung ‘von „Steigtritten mit einem Prüfzeichen des Prüfaus- __ \chusses für Grundstücksentwässerungsanlagen, roe: ny Hofabläufe (Straßen-, Hof- und Gartensink- ästen), Entlüftungs- und Lampenschachtabdeckungen.

D Gegenstände für Versorgungsanlagen

Abdeckungen für Schächte und Behälter von Wasservér- sórgungsanlagen, ausgenommen bdeckungen nach DIN 1239 Lokomotivwasserkräne aus Gußeisen (ausgenommen Kopf- und Fußstücke und. Handräder), Straßenkappen, ausgenommen Deckel und Auflagexinge entsprechend DIN 4055 bis 4059, Wasserbrunnen äus Gußeisen.

E Gesundheitstehnische Einrichtungsgegenstäude und deren Zubehör .

Ablaufbleche für Spül- und- Aufwaschti e,

Abortbecken (Klosetts), Mae

Abortspülkästen

Aborttrichter (Klosetttrichter),

Ausgußbecken (mit eingegossenem oder eingestanztem SieB), und zwar Küchenausgüsse, Wandbrunnen, Hahnloch- becken u. a., ausgenommen

lglde B höchstens 16 kg Gesamtgewicht an Eisen und ayz,

Bädeofenunteérsäße, ‘ausgenommen

Einzelteile für Unkerfäße aus Beton u. dgl.,

Badetuchhalter

Bâdewannen-Einsteiggriffe, s :

Brausemulden, i

Drucknopfzüge für Abortspülkästen (Klosettzüge),

ußbädewannen,

A druibaliee ; S E E

arn (Urinal)- -becken und -rinnen, chbecken, C E

Kragträgex (Konsolen) jeder Art aus Gußeisen,