1943 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs» und Staatsanzeiger Nx. 70 vom 25. März 1943. S, 2

Eab 2 (Ausschluß der erweiterten Zulässigkeit von Rechts- mitteln), Abs. 3—5 (Zulassung von Rechtsanwälten und Kostenregelung),- § 52 Abs. 3, 4 (Mitwirkung des Reichs- atentamtes) und 5 (Besondere Anordnungen für den Beweis dur Sachverständige) sowie § 53 (Kostenfestseßung nah einem Teil des Streitwertes) des Patentgeseßes vom 5. Mai 1936 RGBl. IL S. 117 sowie § 9 Abs. 3 (Mitwirkung von Patentanwälten) des Patentanwaltgeseßes vom 28. Sep- tember 1933 RGBl. 1 S. 669 sowie die Vorschriften des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armensachen vom 5. Februar 19388 RGBl. I S. 116 Anwendung. § 74 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengeseßes (Vorauszahlung dèr Gerichtskosten) sind nicht anzuwenden.

i #11 Oeffentlicher Dienst

(1) Für den. öffentlichen Dienst finden die vorstehenden Feiynmungen entsprehend Anwendung mit nachfolgender

aßgabe: 5 :

(2) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen beauf- tragten Stellen, für Angehörige der Wehrmacht das Ober- ommando des betreffenden Wehrmachtteiles, für den Reichs- arbeitsdienst der Reichsarbeitsführer, entscheiden unter Aus- {luß des Rechtsweges darüber, ob die nee Et bn des 4 Abs. 1 für die Fnanspruchnahme einer Erfindung vor- iegen.

B) Für den öffentlichen Dienst kann sih der Dienstherr statt mit der Fnanspruchnahme der Erfindung mit der Fn- anspruchnahme eines Nußungsrechts begnügen. Die An- meldung der Erfindung zum Patent ist dann Sache des Er- finders. Sein Vergütungsanspruch mindert sich entsprechend.

(4) Fn Sonderfällen kann der Dienstherr statt der Erfin- dung oder neben einem Nußungsreht nah vorheriger Ver- einbarung auch eine angemessene Beteiligung an dem Er- trage der Erfindung in Anspruh nehmen. Ueber die Höhe der Beteiligung können im voraus bindende Abmachungen etroffen werden. Kommt in angemessener Frist nah Ent- tehung des Rechts auf Beteiligung. an dem Ertrage eine Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung nicht zustande, o hat der Dienstherx die Höhe der Beteiligung festzuseßen.

ie Vorschriften des § 5 finden entsprechende Anwendung.

(5) Den Angehörigen des öffentlihen Dienstes können im öffentlihen Jnteresse duxch Anordnungen der zuständigen obersten Dienstbehörde Beschränkungen hinsichtlih der Art der Erfindungsverwertung auferlegt werden. Die Pflichten des Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sih aus seiner Stellung in diesem ergeben, insbesondere die Pflichten des Beamten aus dem Beamtenrecht, bleiben unberührt. ;

(6) Die oberste Dienstbehörde oder das Oberkommando eines Wehrmachtteiles können ihre Rechte und Pflichten auf einen anderen obersten Dienstherrn oder ein anderes Ober- kommando übertragen. E

Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (1) Diese Verordnung findet auch Anwendung auf die NSDAP., ihre Gliederungen und A O s Verbände. Nähere Bestimmungen erläßt der Reichsshaßmeister der der NSDAP. im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei- Kanzlei durch Anordnung im Reichsverfügungsblatt. (2) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten entsprechend.

8 13 Fnkrasttreten und Rückwirkung (1) Diese Verordnung tritt mit dem 22, Zuli 1942 in Kraft. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Ver- gütung find auch auf Erfindungen anzuwenden, die vor dem Fnkrasttreten der Verordnung zustande gekommen sind, wenn

%

das Hauptamt für Technik der NSDAP. erklärt, daß die bis-

herige Behandlung der Vergütung in besonderem Maße un- |

befriedigend ist. Für Erfindungsmeldungen zwischen dem

22. Juli 1942 und dem Datum der Veröffentlihung der

Durchführungsverordnung verlängert sih die Frist zur Fn-

ois iiae der Erfindung gemäß § 4, 2 um die gleiche eit.

(2) Die im § 10 Abs. 4 vorgesehene Anwendung des Ge- eßes über die Beiordnung von Patentanwälten in Armen- achen unterbleibt in den Alpen- und Donaureichsgauen und em Reichsgau Sudetenland so lange, wie das Gese dort noch nicht eingeführt ist. /

Berlin, den 20. März 1943.

Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition Speer.

._ Richtlinien für die Vergütung von Gefolgschaftserfindungen Allgemeiner Teil n der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12. Juli 1942 sind im § 5 als Richtlinien für die Be- messung der Vergütung angegeben worden: das Ausmaß der s{höpfserischen Leistung, die Höhe des Arbeitsentgelts, die Aufgaben des Gefolgschaftsmitgliedes im Betriebe, die Verwertbarkeit der Erfindung. 1. Während das Reichspatentamt bei der Ermittlung der

Bezahlung im ae Verhältnis zueinander stehen. Als

| nung usw. richtig bemessen ist. Fm übrigen ist als Arbeits- ! Zulagen für Sonderleistungen durch bereits in Anspruch ge- | sihtigung erfahren.

| der D in dem Sinne aus, daß eine im e

5. als Werkmeister oder dergl. Tätige,

6. mechanisch Tätige. E

Den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen angepaßt kann eine entsprechend andere Einteilung oder eine Tone Unter- teilung vorgenommen werden. Auch sind Ueberschneidungen benachbarter Gruppen möglich. :

Zu b) Die den Gefolgschaftsmitgliedern im Betriebe ob- liegenden Aufgaben stehen in enger Wechselbeziehung zu den unter a) aufgeführten Gruppen. : :

Beispielsweise gehört es zu den Aufgaben eines führend geistig Tätigen, für den Betrieb erfinderishe Normalleistungen zu vollbringen, während solche Leistungen nicht zu den Auf- gaben eines mechanisch Tätigen gehören. Daher wird bei der gleichen \{höpferishen Leistung einem Gefolgschaftsmitglied, das zu den leßten Gruppen gehort, eher eine erfinderishe Son- derleistung, welche praktisch insbesondere den Vergütungs- ansprucch sichert, zuzuerkennen sein, als einem zu den ersten Gruppen gehörigen, bei denen der Vergütungsanspruch soweit ieniis kann, daß praktisch eine Zahlung nicht in Betracht ommt.

Fn jedem Falle ist der Grad der schöpferischen Leistung zu- nächst abhängig von der Art der Aufgabenstellung. Dabei kann die Aufgabenstellung beispielsweise bestehen in:

1. einer vom Betrieb gestellten Aufgabe,

2. einer aus der dem Gefolgschaft8mitglied berufsmäßig ob-

liegenden Arbeit sih ergebenden Ausgabe,

3. A s Betrieb vorliegenden, nicht ausdrücklich gestellten

ufgabe

4. einer selbstgestellten Teilaufgabe,

5. einer selbstgestellten Gesamtaufgabe.

Sodann hängt der Grad der [chöpsecischen “g von der Art und Weise, wie die Lösung erreicht worden ist, ab, bei- spielsweise

1. Lösung durch systematische Versuche, 2. Lösung uünter n E von Mitteln, die dem Er-

finder durch seine berufslihe Tätigkeit geläufig sein müssen, :

8. Lösung unter Verwendung von Mitteln, die in anderen

Abteilungen des Betriebes bekannt sind, i

4. Lösung unter Verwendung von betvriebsfremden Lösungs-

mitteln.

Um nun die Leistungswertung zu ermöglichen, werden die ermittelten Faktoren hinsichtlich der Art der Aufgaben- Pn und hinsichtlih der Art der Lösungsmittel zu der

ätigkeit des Gefolgschaftsmitgliedes im Betriebe in Verhält- nis geseßt. A

Unter Berücksichtigung der Stellung des Erfinders zw der Art der Aufgabenstellung, der Anweisungen und der Hilfs- mittel, die der Betrieb zur Verfügung gestellt hat, und der Art der angewandten Lösungsmittel können auf diese Weise für die vershiidench, dem Gefolgshaftsmitglied im Betriebe ob- liegenden Tätigkeiten Ae aufgestellt werden.

ie Grenze zwischen erfinderischen N und erfinderishen Sonderleistungen ergibt P aus folgendem:

Während von einem führenden Gefolgschaftsmitglied die Stellung eigener Gesamtaufgaben und deren Ms urch be- rufliche Lösungsmittel noch als erfinderishe Normalleistung erwartet werden kann, ist von einem mechanisch tätigen Ge- folgschaftsmitglied höchstens die dur systematische ersuche erzielte Lösung einer vom Betrieb gestellten Aufgabe als er- finderische Normalleistung anzusehen.

2, Die Durchführungsverordnung e ferner, daß als Grundlage für die C N der Vergütung auch die Höhe des Ar S 6A zu berüdcksichtigen ist. /

Die Höhe des Arbeitsentgelts beeinflußt normalerweise den Vergütungsanspruch weder negativ noch positiv, weil ge- wöhnlich die Stellung des Erfinders im Betriebe und seine

normale Bezahlung ist eine A dann anzusehen, wenn sie im Rahmen von Tarifordnungen, der Besoldungsord-

entgelt lediglich die Höhe des normalen Gehalts entscheidend. nommene Erfindungen können beispielsweise keine Berück-

Die Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sih also auf die Höhe

Zerhältn1s ur Stellung besonders hohe Bezahlung ermäßigend und eine im Verhältnis besonders niedrige Bezahlung erhöhend auf die Vergütung wirkt. ;

3. Außer den vorgenannten Faktoren hat auf die Be- messung der Vergütung die Verwertbarkeit der Erfindung wesentlichen Einfluß. N :

Jn der Regel wird von der tatsächlichen Verwertung aus- zugehen sein, es sei denn, daß zwischen der tatsächlihen Ver- wertung und dexr Verwertbarkeit der Erfindung ein offen- sihtliches Mißverhältnis besteht.

Bei Beurteilung der tatsächlichen Verwertung werden Um- stände, die nicht auf die Erfindertätigkeit des Gefolgschafts- mitgliedes zurüczuführen sind, beispielsweise der Ruf und die Größe des Unternehmens, besonders hohe Werbungsauf- wendungen oder besondere Zeitumstände, z. B. Aufrüstung, welche die Verwertung in ungewöhnlich großem Umfange be- einflußt haben, entsprehend zu berücksihtigen sein, d. h, in solhen Fällen muß für die Wertung von normalen Geschäfts- verhältnissen in Durchschnittsunternehmen ausgegangen werden. Umgekehrt wird naturgemäß die Höhe der Ver-

Eigenschaften zur Folge ha die Erfindung sih nur in den Nebeneigenschasten auswirkt.

des Erzeugnisses ist.

B Einzelanwendung, b) Serienanwendung, c) Massenanwendung.

roduktionsprogramm des Betriebes auf die

es Unternehmens, auf Zeitumstände und dg führen ist.

wonach dem Gefolgschaftserfinder eine 1 fa a

Zahlung der Vergütung kann

legenden Beträgen erfolgen.

as \hließt nicht aus, daß auch in allen an

zahlung angesehen werden können.

und Schuyrechte durch einen festen Betrag a rundsäßlih die gleihe Vergütungsart tut schaftserfinder in Betracht.

Berlin, den 20. März 1943.

Speer.

Anorduung 11/43

und Altgummi) Vom 20. März 1943

S. 1903) wird mit Zustimmung des

S1 .

öchstpreise:

nit ga

gebrauchte Autoluftshläuche ohne Ventile und Gasmasfkenabfälle ohne Stoff gebrauchte Fahrradschläuche ohne Ventile, weiche, niht oxydierte Ware Gummifädenabfälle, transparente und andere s{chwimmende vulkanisierte Gum-

frustige Ware

gebrauchte Kraftfahrzeugdecken mit Wulst. gebrauchte Krafstfahrzeugdecken ohne Wulst innen bercaubte Kraftfahrzeuglaufdecken ohne Wulst (Laufflächen mit Karkassen- stofflagen, sogenannte Dykes), Kraftfahr- zeugdecken-Laufflächen mit wenig Stoff, jedoch ohne Karkassenstosflagen, aufberei- tete Kraftfahrzeugdeckten-Laufflächen mit Stoff, ungesiebtes Raspelmehl und Schleif- mehl, ungereinigter Rauhstaub und unreine Schleifabfälle, die bei der Jnstandseßung von Kraftfahrzeugbereifungen anfallen Kraftfahrzeugdecken - Laufflähen ohne Stoff, vulkanisierte Autodeckten-Austriebe, gesiebtes Raspelmehl und Schleifmehl, ge- reinigter Rauhstaub und gereinigte Schleif- abfälle, die bei der JFnstandseßung von Kraftfahrzeugbereifungen anfallen Karkassen ohne Laufflächenauflage und ohne Wulst sowie deren Abfälle gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen) mit Stahlband und Gleiskettenpolster mit Eisen id gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen) ohne Stahlband mit Hartgummizwischen- lage es gebrauchte Vollgummireifen (Elasticreifen) ohne Stahlband und ohne Hartgummi-

Ferner kann die Erfindung verwertet werden durch

Der Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

miabfälle ohne Einlage, weiche, nicht |

eugniseigenschaften und in den Fertigungseigenschaften jenes r eugnifes auswirkt, in dem die Erfindung verkörpert ist. ekanntlich kann die al natig ein Erzeugnis mit neuen- en. Es kann aber auch sein, daß

aupteigenschaften oder nur in eber ndererseits besteht ‘die “Mögs- lichkeit, daß die Gia ohne Einfluß auf die Eigenschaften

1G?

„Die Möglichkeit einer Massenanwendung wixkt sich ver- ae R aus, jedoch nur insoweit, als sie bei gegebenem, | ) igenart der Er-- fs und nicht auf andere E 3. B. guf die Größe;

. zurüdckzus-

5. Die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Zuli 1942, ergütung u zahlen ist, haben zur Folge, daß auf die gesamte Laufdauer es Patents eine Me gmnghzabling zu entrichten ist. Die

emgemäß entweder laufend oder in mehrmaligen, in bestimmten Zeitabständén neu féstzuck*

V jenen Fällen, in denen die angemessene Vergütung éine niedrige Höhe erreicht, z. B. bei erfinderishen -Normalleistuns gen, oder wenn die Erfindung zum s{chußrechtlichen Ausbawxt als Vorratspapent in Anspru genommen wird, soll die Ver- ütung in Form einer einmaligen Abfindung geteislet werden. eren Fällen in ete Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Er- nder der Vergütungs8anspruch durch eine einmalige Zähliig erfüllt wird, sowie auch eine Beförderung oder die Gewährung von Sonderzulagen als vollständige oder teilweise Vergütungs3-

Soweit öffentliche Auftraggeber eine Pideug für Nachbaus finden, kommt für den Gefolg-

12)

der Reichsstelle Kautschuk (Pp preise für Gumniiabfall

Auf Grund der Verordnung über Höchstpreise für Günt tis abfall und Altgummi vom 19. Dezember 1938 (RGBl. I eih8kommissars für die

Preisbildung und des Reichswirtschaftsministers angeordnett

(1) Beim Absay von Gummiabfall und, Altgummi an Bes triebe, die Hartgummistaub, Weichgummimehl oder’ Regenerat erzeugen und die die Verwertung zur Wiedergewinnung. der Faser vornehmen, gelten bis auf weiteres „frei waggons verladen“ ab Abgangsstation (für die Berehnung maßgebend ist das bahnamtlihe Gewicht der Abgangsstation) folgende

Für 100 kg us\{chl, Ver- padckung RA

20,—

Miie-ck9ey

2) E Gummiabfall und Altgummi, die nicht einer der in Absay (1) bezeichneten Positionen angehören, Höchstpreis der Preis derjenigen Position, der dieser

abfall und Altgummi nach Art und Güte entspricht.

(3) Zur Abgeltung entstehender Nebenkosten (Vorfrachten, Zubringerkosten, Verladespesen und Unkosten anderer Art) erkauf von Gummiabfall und Alt- e festgeseßten ) kg aufschlagen. npreis einzubeziehen, n aufgeführt werden.

darf der Abgeber beim

ummi an Verbraucher (auch gemäß § 2) auf di ochstpreise bis zu XM1,— für je volle 100 k Dieser Aufschlag ist nicht in den Ware sondern muß getrennt in den Rechnunge

Beim Absa als die im §

werden. Dieser erhöhte

wendungszweck besonders ausgesucht ist.

3

Die festgeseßten Höchstpreise (S5 1 und 2) haben auch Geltung.

Qr noch nicht erfüllte Verträge, es sei denn, daß der verkaufte

ummiabfall und Altgummi schon vor Jnkrafttreten dex An- Le abgesandt worden ist.

ordnung an den Käu

i 9 4 ¿Zuwiderhandlungen gegen die

“5 der Verordnung über Höchstprei ltgummi vom 19. Dezember 1938 (RGVIl. T S. 1903) bestraft.

-

; S9 „Die Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft; sie gilt h für die eingegliederten Ostgebiete Sutvalki und Bialhystok sowie für die

auch f Malmedy und Moresnet.

auer Kraft. erlin, den 20. März 1943.

) et. Gleichzeitig tritt die Nr. 54 der Reichsstelle für Kautschuk und Asbest vom 15. April 1940 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 16. April 1940)

2 von Gummiabfall und Altgummi an andere 3 1 genannten Verbraucherbetriebe können die im § 1 Abs. 1 aufgeführten C bis zu 40 v. H. überschritten / e Preis ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Material für den in Betracht kommenden Ver-

Anordnung werden nah se für Gummiäbfall und

einschl. der Gebiete Gebiete von Eupen, Anordnung

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk.

Fehle.

: Anordnung lber die Preisbildung für im Juland aufallende

und Felle (Häutepreisanordnung) Vom 20. März 1943

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durhfüh

Au s 3 )rung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichökenmtfans für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres-

plan folgendes angeordnet:

S1

. (1) Für. im Fuland anfallende rohe Häute und Felle der Nx. 153 des deutschen Zolltarifs dürfen Erzeuger, E Händler, Großhändler und Häuteverwertungen den höchst- hen Geschäfts8verkchr nung bilden.

zulässigen Verkaufspreis im

| inländis nur nach den Vorschriften dieser Anord (2) Händler und Großhändler im Sinne die

sind die von der Reichs\telle für Lederwirt

Händler und Großhändler.

ser Anordnung L schaft zugelassenen ) ) r. Hâäuteverwertungen im Sinne dieser Anordnung sind die von der Reichsstelle für Leder-

wirtschaft als solche anerkannten Häuteverwertungen.

S2 Der Verkaufspreis darf

a) für die in der Anlage 1 aufgeführten Häute und Felle Vorschriften festgeseßten

die in den dort aufgeführten

Preise,

b)-für die übrigen Häute und Felle diejenigen Preise,

die für nach Art und Güte verale

ichbare Waren im

«Fahre 1934 *) durchschnittlich erzielt wurden,

nicht übersteigen, soweit sich nicht aus schriften etwas anderes ergibt.

S3

Häuteverwertungen und Großhändler dürfe

& 2 höhstzulässigen Preise folgende Zuschläge berechnen:

Häute-

den nachfolgenden Vor-

} n auf die nah beim Verkauf an Verarbeiter

Großhändler

verwertungen

(1) Für Großviehhäute (Rindhäute) bis f 3914 kg ür Großviehhäute (Nindhäute) über 3914 kg

für Fresserfelle und leichte Häute bis

141% kg

für Kalbfelle

für Schaf- und Lammfelle

für Häute und Felle von Einhufern unter 180 cm Länge

für Häute und Felle von Einhufern von. 180 bis 219 ecm Länge

für Häute und Felle von Einhufern von 220 em Länge und mehr

3,8 2,8 4 6,8 5,2 30 50 75

3,3 Nxf je kg Frischgewicht 2,38 Raf je kg Frischgewitcht 3,8 Ref je kg Frischgewicht 6,3 ”“/ je kg Fr'ch wicht 4,7 f je kg Frischgewicht 30 Nf je Gtüd

50 Raf je Gtüd 75 Raf je Gtüd

Die obengenannten Zuschläge gelten für anerkannte Bentral- verladepläße. Großhändler, deren Lager nicht als Co Fee anerkannt ist, und alle übrigen Verladepläße, dürfen die oben estgeseßten Zuschläge des Abs. 1 nur berehnen, wenn sie die

Fracht bis zum nächstgelegenen Zentralverla wenn es sih um Häute und Felle von Ein

deplaß vergüten oder hufern handelt.

ilt als ummi-

rohe Häute

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 25, März 1943. &. 3

darf ein Bereitstellungszu

kommissars für die Preisbildung. 8 4

geseßt sind.

l, Großviehhäute und Fresserfelle a) bei Abschlahtung ohne Kopf und furzbeinig b) bei Abschlachtung ohne Kopf e) bei kurzbeiniger Abschlachtung

2. Kalbfelle bei Abschlachtung ohne Kopf

85

um 12 v. H um 8 v.H H

um 4 v.

oder wertmindernd abgezogen

zunehmen, soweit nicht besondere Preise festgeseßt sind: (1) Großviehhäute, Fresser- und Kalbfelle: a) Bei Abschlahtung mit Horn ohne Stirnknochen b) Bei Abschlachtung mit Horn und Stirnknochen e) Bei Abschlahtung mit Maul d) Aa Genñg mit Kieten oder herausgeschnittenen Ketten o) Bei -Abschlachtung mit Halsquerschnitt f) Bei Abschlahtung mit Kopf an Anfallpläßen, an denen nur Preise für Häute ohne Kopf festgeseßt sind 1 g) bei Abschlahtung mit ganzem Schweifbein h) bei Abschlachtung mit Schweifquaste i) für langbeinige Kalbfelle an Anfallpläßen, für die der Preis für furzbeinige Abschlachtung gilt k) für langbeinige Kalbfelle mit Kieten an Anfallpläßen, für die der Preis für langbeinige Abschlachtun gilt 1) für langbeinige Kalbfelle mit Kieten an Anfallplähon, für die der Preis für kurzbeinige Abschlachtung gilt Für Häute und Felle von Einhufern: a) für Häute und Felle mit Halsquerschnitt b) für Häute und Felle mit aufgespaltenem Kopf - 0) für kfurzbeinige Häute und Felle d) für Häute und Felle ohne Kopf (3) Schaf- und Lammfelle: a) bei Abschlachtung mit Horn b) bei Abschlahtung mit Horn und Stirnknochen o) bei Abschlachtung mit Bein

§6

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höchstzulässigen Preise vorzunehmen: (1) Großviehhäute:

a) Für Fehler im Abfall (A)

b) für Fehler im Kern (K)

e) für Fehler im Abfall und Kern (AK) oder bis zu 8 offenen Engerlingsstellen (E)

d) für Fall- (Abdecker-) und ähnliche Häute

0) für Schußhäute einschließlich der Häute mit mehr als 8 offenen Engerlingsstellen sowie ähnlih {wer be- schädigte Häute

f) für Brackhäute

Freîser- und Kalbfelle:

a) Für Fehler im Abfall (A)

b) für Fehler im Kern (K)

c) für Fehler im Abfall und Kern (AK)

d) bis zu 5 offenen Engerlingsstellen (E)

0) Fall- (Abdecker-) und ähnliche Felle

f) Schußfelle einshließlih der Felle mit mehr als 5 offenen Engerlingsstellen sowie ähnlich s{chwer be- chädigte Felle

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ODDODR Sescs C a

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Häute und Felle von Einhufern:

a) Für Häute und Felle mit 1 bis zu 3 Löchern oder tie- fen Schnitten im Kern oder mit 1 bis 6 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall oder mit leihten Narbenschäden

b) für Häute und Felle mit 4 bi3 zu 6 Löchern oder tie- fen Schnitten im Kern oder mit 7 bis zu 10 Löchern oder tiefen Schnitten im Abfall 3 oder mit mittleren Narbenschäden

e) für Häute und Felle mit 7 und mehr Löchern oder tiefen Schnitten im Kern A l mehr als 10 Löchern oder Schnitten im

fa

oder schweren Narbenschäden oder für stark geschleifte Häute und Felle oder für stark matte Häute und Felle oder für haarlässige Häute und Felle

d) für Häute und Felle mit Großnarbenschäden auf bei- den Hälften oder für Brackhäute

Schaf- und Lammfelle:

a) Für Fehler im Abfall (A)

b) für Fehler im Kern (K)

c) für Fehler im Abfall und Kern (AK)

d) für Fall- (Abdedcker-) und ähnliche Felle

e) für Schußselle

f) für Braekfelle

D

10 v. H.

25 v. Ÿ.

87

(4) Beim Verkauf von oe Kalbfellen und Großviehhäuten

1 l ag von 0,4 Nz/ je kg Frishgewicht bei getrockdneten Häuten und Fellen ein Weceithe R von 1 v. H. berechnet werden. Ueber die Erhebung und Abfüh- rung dieses Zuschlages bestimmen der Verband Deutscher Häute- Verwertungen e. V. und die sieben Häuteverwertungsverbände bzw, die Fachgruppe Häute und Felle nah Weisung des Reichs-

Die nah § 2 höchstzulässigen Preise dürfen überschritten werden, soweit nicht in der Anlage 1 E Preiss fest-

um 10 v. H.

„Für Häute und Felle, die den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft nicht genügen oder abweichend oos, d rtn j find, sind von den nah § 2 höchstzulässigen Preisen wenigstens folgende A b \chl äge vor-

Für Häute und Felle, die folgende Natur- oder Schlacht- shâden aufweisen, sind, soweit nicht die in der Anlage 1 auf- geführten Vorschriften für beshädigte Häute und Felle Preise enthalten, wenigstens folgende Ab\chlä ge auf die nach § 2

S E

g) Brackfelle 50 v. Ô,

89 (1) Beim A einzelner Teile Kernstücke ünd ; Garnituren (Hals, Flanken) einer zerteilten Rindhaut | durch Großhändler oder Häuteverwertungen, ‘die mit ‘G | Pins der “44 für Lederwirt chaft zerteilt wurde, darf auf den nach § 2 höchstzulässigen Preis unter Berück- Lo fang der Vorschriften dieser Anordnung ‘ein Zuschla | von höchstens 9 Ae je kg, bezogen auf das Frischgewicht de unzerteilten Haut, berechnet werden. : _ (2) Die Preise der einzelnen Teile einer Rittdhaut können in üblicher Weise untereinander abgestuft werden. Der Ges , samterlós der einzelnen Teile einer Rindhaut darf den höhst- j legen Verkaufspreis der unzerteilten Haut und den Zu- chlag von 9 A je kg nicht überschreiten: O | (3) Der Erlós für Garnituren (Hälse und Flanken) darf am Ende eines Kalenderhalbjahres folgenden Anteil am Ge- samterlós aller verkauften Teile nit Uberschreiten: Bei südostdeutschen, süddeutschen und roten mittel- S deu sen Hauten. L 2E bei s{hwarzen mitteldeutshen, west-, ost- und [I 34 v. H,

(4) Eine Zusammenstellung darüber, daß eine Ueber- shreitung nit stattgefunden hat, ist am Ende eines jeden Kalender albjahres schriftlich anzufertigen. Unverkauft ges bliebene Teile einer Haut können dabei mit dem voraussichts lichen Verkaufspreis eingeseßt werden. Entspricht der spätex erzielte tatsähliche Verkaufspreis nicht dem eingeseßten Ver- ' kTaufspreis, ist der Unterschied in dem nächsten Verkaufszeit-

raum auszugleichen.

Der Nachweis hat zu enthalten:

Stückzahl und höchstzulässigen Verkaufspreis ‘der Häute,

das salzfreie Gewicht der verkauften Teile der Häute

den Erlós für die verkauften Teile der Häute. :

Für jede Partie ist ein Nummernverzeichnis in der üblichen

Form anzufertigen und mit dem Nachweis aufzubewahren.

8 10 (1) Häute und Felle dürfen nur in der in der | festgelegten Sorteneiiteiln verkauft werden. E \ (2) Die in der Anlage 1 für den jeweiligen Anfallsort fests eseßten Preise gelten sür alle in dem Einzugsbereich der füx en Anfallsort zuständigen Häuteverwertung anfallenden Haute und Lelle, 3) Die nah dieser Anordnung höchstzulässigen Prei A bei Verladung mit der Eisenbahn a Babe bes erladebahnhofs oder bei Lieferung mit Wagen frei Wagen finde nua S gilt der zus dige Staatsbahnhof. Hat der Verkäufer ei gleis, gilt dieses als Verladebahnhof. | . AORE (4) Häute und Felle sind, wenn zwischen Verkäufer und Käufer nichts Gegenteiliges ausdrücklih vereinbart ist, zu bündeln und zu vershnüren. Das Bündeln und Schnüren muß kostenfrei erfolgen. | (5) Wenn ein Verkäufer im E eines Käufers mit den von ihm an diesen verkauften Häuten und Fellen Hand- lungen vornimmt, die handelsüblih niht zu seiner Liefes rungspfliht gehören (z. B. Sortieren nah Vorschrift des A Men N e es tatsächlichen Aufwendungen qu verden. Fn den Rechnungen \ît i 2 gesondert aufzuführen. O

norddeutschen Häuten . . ,

att

(1) Beim Ankauf vom Aöschlachter der unter diese Anord- nung fallenden frischen oder gesalzenen Großviebbänes (Rind- häute), Kalbfelle, Fresserfelle, Häute und Felle von Einhufern Schaf- und Lammfelle muß der Käufer dem Verkäufer eine Abrechnung nah dem aus der Anlage 2 ersichtlihen Muster I Übergeben, „Aus dieser Abrechnung müssen die laufende Nummer, Gattung, Schäden, Gewicht und Preis je kg und Gesamtpreis der Häute und Felle hervorgehen. Die vom Abschlachter frisch oder gesalzen übernommenen Häute und Felle sind nach laufender Nummer mit den in der Abrechnung

| e E in ein Buch einzutragen. Beim vetterverfauf ist ein N1 NN- ewidhts ichni V Lay \ immern- und Gewichtsverzeichnis

(2) Bei jedem Verkauf von unter diese Anordnu1 Häuten und Fellen, für den die Eriellaa bittet Ab cechmuaa durch den Käufer (nah Abs. 1) nicht vorgesehen ist, hat dex

Verkäufer einen Schlußschein nach dem aus der L rfâu | ) ; 2x Anil ' exsihtlihen Muster 11 Sustellen Der Schlußschein ist Leere

Käufer zu übergeben. Die Ausstell ines i _Uber( « _LVle Vusstellung eines Schlußscheins kann unterbleiben, wenn die übex den Verkauf erteilte He

| nung alle im Schlußschein aufgeführten Angaben über die

| |

| und Schlußscheine bzw.

| Verkaufsbedingungen und die Preise enthält.

(3) Von den Abrechnungen und Schlußscheinen b 1 den Abrechnunç w. Rech- nungen sind e E E A Abrecmied nd l e tehnungen sowie deren Durch- schriften sind gleichlautend fortlaufend zu numerieren n

| vom Käufer und Verkäufer 10 Jahre lang aufzubewahren.

|

S 12 Wer für Rechnung eines Verarbeiters im ir f s nland ans fallende Häute und Felle oder deren Teile E darf höchstens das handelsübliche Kommissionsentgelt, das 2 v. H. des Kauspreises nicht übersteigen darf, verlangen.

S 18 Der La Nax für die Preisbildun i i j | z g oder die von, ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Gee

C e des S A A das Gefolgschaftsmitglied einem kleinen Betriebe angeyo : L: und diesein zugemutet werden kann, im Einzelfalle zur Er- Page und Gleiskettenpolster oh höhung der tatsächlihen Verwertung an Dritte Lizenzen zu Schwammgummiabfälle ohne Textilstosfe vergeben. E unvulkanisierte Autocordleinen

Von den nicht verwerteten Patenten sind diejenigen den unvulkanisierte Velocordleinen und un- verwerteten gleichzusegen, welche beispielsweise Parallel- vulkanisierte technische Gewebe ; lôsungen shüßen, die, vom Wettbewerber aufgefunden, eine Hartgumma Brie Lat R Me erhebliche Gefahr für die d RMAENO E: s O des eigenen Mg By poliersähig, let p Betriebes bedeuten würden (Sperrpatente). : lauf

Nicht ausgeübte, lediglich dem s{hußretlichen Ausbau E i Arnim N dienende Vorratspatente oder solhe Patente, bei denen noch abgetrennte Wulste von Fahrzeuglaufdecken nicht zu übersehen ist, ob ihre praktische Verwertung möglich mit wenig Karkassenstoff und onstige Gum- ist, sind entsprechend dem tatsächhlichen Wert, den sie für den E m Ms a

Unternehmer besißen, zu vergüten. i ebrauchte Fahrra e

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j Bei Ablehnung einer Vergütung wegen Nichtverwertbarkeit Sue * eas cla O le

des Patents ist das Patent dem Erfinder freizugeben. s Tw Ware \owié Gbäne davon

4. Ein weiterer Gesichtspunkt, der zwar in der Durch- Uin, rmniabfälle ohne Textileinlage Meiaben führungsverordnung nicht ausdrücklich erwähnt worden ist, nicht genannt und qualitativ geringwertiger Me aber für die Ermittlung der Höhe der Vergütung wichtig ist, sind E *) Als Vergleichsjahr gilt in den Donau- und Alpen-Reichs- ist der technische Rang, den die Erfindung in einer tehnischen Gumumiabfälle mit Textileinlage, die oben E bj das Jahr 1988, im Reichsgau Sudetenland das erste Rangordnung einnimmt. Die Etnordnung in die Rang- nicht genannt und qualitativ geringwertiger albjahr u in den eingegliederten Ostgebieten das Jahr 1940, ordnung ist um so höher, als die Erfindung sich in den Er- und in den Gebieten von Eupen und Malmedy das Fabr 1940.

LehHnt ein Verladeplaß die frachtfreie Lieferung bis zum Zentral- verladeplaß ab, ermäßigen sich die oben festgeseßten Säße a) im Bereich des Westdeutschen Häuteverwertungsverbandes GmbH. in Essen, ver Süddeutschen Häuteverwertung GmbH. in Stuttgart, des Schußverbandes der Häuteverwertungen Mitteldeutsch- lands GmbH, in Kassel, i der Südostdeutschen Häuteverwertung GmbH. in Wien, des Verbandes der Sudetendeutschen Häuteverwertungen GmbH, in Tepliß-Schönau, für die Verladepläße Liegniß und Osnabrück um 1 Kz{/kg, b) für alle übrigen Verladepläße um 2 Rut [kg, 0) bei Lieferung von einem ostpreußischen Verladeort ermäßigen sich die festgeseßten Zuschläge um 1,5 Rz{/kg. Die Frachtvergütung bis zum nächstgelegenen Zentralverlade-

schriften dieser Anorduung zulassen oder anordnen.

8 14 Der Reichskommissar für die Preisbildu erläßt di Durchführung dieser Sao ais Ha Jir Mente nd Ergänzung der Anlagen erforderlichen Rechts- und Verivàl- tungsvorschriften durch Veröffentlihung im Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung Teil I.

\chöpferischen Leistung zum Zwecke der Prüfung der Patent- fähigkeit einer Erfindung vom freien, der Allgemeinheit be- kannten Stand der Technik auszugehen hat, ist für die Ermitt- lung der s{öpferischen Leistung des in einem Betriebe tätigen Gefolgschaftserfinders der innerbetriebliche Stand dex Technik maßgebend. Demzufolge ist ein Vergütungsanspruch eines Ge- folgschafismitgliedes praktisch insbesondere dann gegeben, wenn

. die Leistungen des Gefolgschaftserfinders gegenüber dem inner- betrieblichen Stand der Technik erfinderishe Sonderleistungen darstellen.

Die Wertung der Leistungen des Gefolgschaftserfinders ist abhängig a) von seiner Stellung im Betriebe,

b) von den ihm im Betriebe obliegenden Aufgaben.

Zu a) Die Gefolgschaftsmitglieder können ihrer Stellung im Botriebe nah in bestimmte Kategorien eingeteilt werden, 00A : 1. führend geistig Tätige, | : /

2. auf einem bestimmten tehnishen Gebiet speziell leitend

T tine, 3. a‘lgemein leitend Tätige, 4. counden geistig Tätige,

(1) s (Abdecker-) Häute und Felle sind solhe Häute und Felle, die von gefallenen Tieren gewonnen werden. (2) Häute und Felle, die aus ausshlachtungen stammen, den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirtschaft im Abzug nicht Aa und besondere Mängel in der Behandlung aufweisen, die über die in den 88 5 und 6 aufgezeihneten A werden den Fall- (Abdecker-) Häuten und Fellen gleichgeseßt. (3) Schußhäute und -felle sind solhe Häute und Felle, die N S C E Konservierungsschäden auf- 8 15 etjen, als die in § 6 Ziff. 1, 2 und 4 mit A, K, AK und E Diese Anordnung tritt am 15. April 1 i Yleich- bezeichneten, soweit sie nicht als Brackhäute bezeichnet wer- k treten für Men Geltungöbercis dieies Aa E vere E : : . : em Gebiete der Häutewirtshaft Artikel 1 und 11 der Ersten play fällt in diesem Falle fort. _(4) Brackhäute und ae sind solhe Häute und Felle, die Ausführungsverordnung AVO. T zur Lederpreisverordnún d) Bei Lieferung ab Zentralverladeplaß für Ostpreußen Königs- infolge e bali chandlung starke Anzeichen der Zer- | vom 29. April 1937 in der Fassung vom 25 Uugzst 1998 berg (Pr) an einen Verarbeiter in Ostpreußen findet die [ezu oder ähnliche {chwere Fehler oder starke Zerstörung | (Reichsanz. Nr. 199) und alle sonsti; en Preisv Tf ft unter e) festgeseßte Bestimmung keine Anwendung. es Hautgewebes aufweisen. soweit sie den Bestimmungen dieser Unceluua fte is 88 stehen, außer Kraft. | s E

Das nach den Vorschriften der Reichsstelle für Lederwirt- | Derlin, den 20. März 1943. schaft ermittelte Gewicht für Dung und Nässe darf nicht Der Reichskommissar für die Preiéb!ldung. berehnet werden. Fishbödck

4 P Md B D I R E D O Eo T A2 A U E