1943 / 70 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

erp e ame C E

E C L

erarbeiter die Höchstpreise, die

festgeseßt sind.

die mit Erlaß vom 19. September 1942 (1V-72-6040/42) festge]eßten Höchstpreise.

der Co QNE über Jou isige a rohe Ro

ungeborenen Fohlen Ag ias linge lasjses vom 4. September 194

die in den unter I Bif festgeseßt sind. Für

e Lfde. Nr.

E E E N

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 25. März 1943. S. 4

Anlage 1

ur Anordnung über die Preisbildung sür im Juland an- | 4 G A clleude rohe Häute und Felle 19

Vom 20. März 1943

I. Großviehhäute, Fresser- und Kalbfelle (1) Für gesalzene Gro vieshänta, Fresser- und Kalbfelle gelten x den Verkauf durch Großhändler oder Häuteverwertungen an

a) in den E eriten des Allgemeinen Häuteverwertungs- verbandes GmbH., Berlin, : des Verbandes Norddeutscher Häuteverwertungen GmbH.,

amburg, 19s Westdeutschen Häuteverwertungsverbandes GmbH,, Essen,

des Schußverbandes der Häuteverwertungen Mitteldeutsh- lands GmbH., Kassel, der Süddeutschen Häuteverwertungen GmbH., Stuttgart, b) in der Verordnung über L A Preise s im Lande Oesterreih anfallende rohe L und Felle vom 24. August 1938 in der Fassung ex Anordnung vom 17. September 1941 (RAnz. Nr. 220) und i 6) in dem Erlaß vom 6. Dezember 1938 (ITI B-72-10 641) für den Verband Sibeienbeuticher Häuteverwertungen

(2) Für trockene Großviehhäute, Fresser- und Kalbfelle gelten

IT. Häute und Felle von Einhufern j j

Für Häute und Felle von Einhufern gelten die Höchstpreise reise für im JFnland an-

ßhäute und Fohlen-, Maultier-, Maulesel- und

selfelle vom 20. Dezember 1941 Mingey A Diem Jene éé

IV-72-11 726/42 —.

ITI. Schaf- und Lammselle (1) Für gesalzene Schaf- und Lammfelle gelten die öchstpreise, en E f f und 6 genannten L inna n den Alpen- und Donaureich8gauen an-

Anlage 2 zur Anordnung über die Preisbildung sür im Jnuland anfallende rohe Häute und Felle Vom 20. März 1943

Muster I

Abrechnung reisbildung für im JFuland anfallende rohs Häute und Felle

(Häutepreisanorduung) vom 20. März 1943

gemäß § 11 der Anordnung liber die

r N E R Ae

Nässefreies Frischgewicht in kg mit mit Abfall- Kern- schäden schäden

der Haut ne oder des Gattung Eiben

fallende gesalzene Schaf- und Lamm elle gelten die orene

der Anordnung über höchsizulässige UEREE ro E gesalzene Gas: und Lammfelle vom 20. Juni | über h der Seite 36 oder die Bestimmungen für die Versicherung von

(2) Für trockdene Schaf- und Lammfelle gelten die LEGN De Kraftfahrzeugen Des Fronte nd L Ee iz D ehet auf den Seiten 40 bis es Tarifs), tritt unbeschade der Bestimmung in Ziffer 2b A Seite 41 bei der Be-

L örderung bis zu aht Personen o 1. Schweinshäute Erhöhun der T nellen dena auf 150 000 NÆ, 15 000 R.Æ

und 6000 NM ein. Bei Versicherungen zu den Spalten 1

der Anordnung zur Regelung der Preise für im Jnland anfa etrocknete ro L Schaf- und Lammfelle vom 59. Februar 1942

RAnz. Nr. 34).

(1) Für HZahmschweinshäute, die auf der Grundlage des Fri e wihis übernommen werden, gelten die d anfallende Zahm- und 2 dieser Tarifstellen gilt die Personen

) E en, Ee. d l 1 ritten Anordnung über Preise für int E ‘Uaos nung | aht Personen auf Güterfahrzeugen und auf Anhängern von

vom 2. November 1940 (RAnz. Nr. 260) und der Anordnung zue Zugmaschinen ebenfalls als eingeschlossen. Dux tona der Dritten 1941 k L. 29

2 : K z ibi übernommen werden, gelten die Bestimmungen des Er- | Sie gelten auch für laufende Versicherungsverträge.

D

{hweinshäute vom 15. April 1940 in der

l

die Anordnung über die Erhebun

der Schweins8enthäutung vom 2. vom G Mára A (RAnz. Nr. 58) und der Erlaß vom 3. Fuli

(1V-79-7333).

im

die Höwstpreise der Anordnung qux MSgane der Preise- für die -, Re im Juland a und Elchfelle vom 20. Apri

Kaninblöken gelten die Höchstpreise der Anordnung vom 3. No- vember 1942 (RAnz. Nr. 260).

vom 2

...... 0000000000 00000000000.0

schwer- Dung beschädigt fa ky je vg Felles

reise für in der

0 (RAnz. Nr. 147).

ende

nordnung vom 6. Dezember

0). ür Zahmihweinshäute, die auf der Grundlage des Salz-

es vom 9. Oktober 1941 (1V-72-17 087).

3) Für trockene Zahmschweinshäute gelten die Preise des Er- las is rid 17. Oktober 1940 (IV-72-13 036). Y

i ¿ae beim Verkauf von Zahmschweinshäuten regelt con Bu e n Sten 1A Bebühr ur Förderung

y, Schalen- und Schwarzwilddecken Für die Decken (Felle) von Schalen und Schwarzwild gelten

nland anfallenden rohen Hirs M Gemsen-, Mufflon-,

942 (RAnz. Nr. 91).

VI, Kleintierfelle Für Ziegen-, Ziegenbock-, Zickel- und undefelle, Dachs- und

VII. Kopfhäute Für ce Bos äute gelten die. Höchstpreise des Erlasses 9. Mai 1941 (1V-72-6069).

.… (Verkäufer) C

eis a ‘haut

Spedck Rechnungs- gewicht T oder des

Nat.1)

Schl.?)

Nat.

Sl.

Nat.

| Schl.

1) Nat, = Naturschäden.

Muster Ul

Schlußschein eisbildung für im Jniauv anfallende rohe Häute und Felle

(Häutepreidanorduung) vom 20. März 1943

gemäß § 11 der Anordnung über die

T TEL S u o Cviv ales eds bera eue T Ed S Os Käufer: „oco cocccoccc eco ar co ce c cene Ï Ware (Gattung). «ec ooc ooooooo roe eee S E s Herkunft der Ware: „oooooo eee orre erie eee eere rers Menge (Stück, Gewicht): ..... eee eee eere erer erer ees Preis je kg oder Stü: „....... eee oe eee erre oor eere c roe

Geschäßtes Gewicht der Nässe... eee eerenrerrernntrr Geschäßtes Gewicht des Dungbelage8: «eee rererr Bemerkungen: eee ooo erer eeedereeecupesrocteca iets

Bekanntmachung

zum Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen Vom 10. März 1943

Auf Grund der Verordnung über die Versicherung von Kraftfahrzeugen vom 14. Februar 1938 (RGBl. 1 S. 200) wird der Einheitstarif für Kraftfahrtversicherungen vom 98. Mai 1941 (Deutscher Reichsanz. Nr. 123 vom 29. Mai 1941) in der Fassung vom 13. April 1942 (Deutscher Reich8- anz. Nr. 89 vom 17. April 1942) wie folgt geändert und ergänzt:

I. y

(1) Jn Spalte 3 der Seiten 25 und 27 des Einheitstarifs werden die dort angegebenen Deckungssummen von 100 000 Reichsmark, 10 000 2M und 4000 NAM für Personenschäden, Sachshäden und Vermögenschäden durch die Deckungs- summen von 150 000 2, 15 000 RAM und 6000 EAM erseßt.

(2) Auf Seite 29 wird zu den Kennziffern 500 und 600 unter die Worte „Beitragsfrei lt. nebenstehender Be- merkung“ eingefügt: „zu den Deckungs]ummen versichert, die für das Antriebsfahrzeug gelten.“ z

(3) Die Kennziffer 150 auf Seite 24 fällt weg. j

(4) Die Kennziffer 900 einshließlich der diese erläutern- den Bemerkungen auf den Seiten 28 und 29 des Einheits- tarifs fällt weg.

8) Schl. == Abschlachtschäden.

S T E000 0 0/0 0000 06SEC C aa AD S S C E E R R E Lis

E S E G P L S O S N E C LS R 00 00 6 C E LR A L

C G A C E DE R C E S,

E Ida 0G Ed E E E CI A T C C C0 0a C G S 0:00) O O

‘o... den 0000000000230.9.0.2.02...22.. 194...

0... .... 00000006006 00000000.90 0 006:0.00/0 9 eor... ..... e... °..

(Unterschrift bes Käufers bzw. der Häuteverwertung)

ooocoddtrocorcocccrtoocvios C AARS

(6) Soweit an anderen Stellen im Tarif die Versicherung

tmarf | von Güterfahrzeugen geregelt ist (vgl. die Bestimmungen m

ühren und Benußen fremder Kraftfahrzeuge auf

ne Beitragsänderung eine

eförderung bis zu

II. (7) Diese Bestimmungen treten am 1. April 1943 in Kraft,

8) Der bisher nah der nunmehr aufgehobenen Kenn- iffer 900 berechnete Zas pon 50 bzw. 10 v. H. ist von er nähsten nah dem 31. März liegenden Fälligkeit eines

N ie ven 7 g E E zu bene ¿2E 1940 in der Fassung | gleiche gilt für den nah der nunmehr ausgehovenen Xenns- E n N a ider 150 D lies Zuschlag von 7/2 v. H.

Die Ver-

icherungsgunternehmen können einen entsprehenden Antrag er Versicherungsnehmer abwarten. Versicherung8verträge

mit ganz- oder halbjährlicher Era anns sind so zu bè» handeln, als ob vierteljährliche Beitrag8zahlung vereinbart worden wäre.

Berlin, den 10. März 1943.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. N J. A: Sh midt.

Vierte Anordnung über Hastpfliht- und Kaskoversichernngsbeiträge für Güterfahrzeuge Vom 10. März 1943 Auf Grund des Geseyes zur Durhführung des Vierjahres« lans Bestellung eines Reichskommissars für die Preis ildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den VierjahresFs plan folgendes angeordnet: 81

Die Anordnung über Aenderung von Haftpflicht- und Kaskoversicherungsbeiträgen für E vom 18. F

1940 (Deutsher Reichsanz. Nr. 168 vom 20. Zuli 1940), die Zweite Anordnung über Ackuderung von Ha tpflichtversiches rungsbeiträgen für Güterfahrzezze vom 24. März 1941 Deutscher Reichsanz. Nr. 75 vom 29. März 1941) und. dis ritte Anordnung über Aenderung von Hasftpflichtversiches rungsbeiträgen für Güterfahrzeuge vom 183. April 1942 (Deutscher Reichganz: Nr. 88 vom 16. April 1942) werden

aufgehoben. fgeh g 9

Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Berlin, den 10. März 1943. Der Reichskommissar für die Preisbildung. F. A.: Schmidt.

Anordnung Nr. 2 ur Durch age und Ergänzung der Anordnung 1V/43 der Reiéthte e für Lederwirtschast (Ledermarken für Kleins mengen)

Vom 22. März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVI. 1 S, 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung und Mgen des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reich8anz. und Preuß. Staat3anz, Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustinimung des Reichswirtschaftsministecs angeordnet:

TeilI Sohlenmarken

81 Begrifs der Sohlenmarken Die an Schuhausbesserungswerkstätten gemäß § 8 der An- ordnung I1V/43 vom 5. Januar 1943 zum Bezuge von Sohlenmaterial ausgegebenen Ledermarken werden als Sohlenmarken bezeichnet.

Lieferanten der Shuhausbesserungswerkstätten für Unterleder und Lederfaserstof

(1) SWuhausbesseruugE wee dürfen Sohlenmarken über Unterleder und Lederfaserstoff nur an einen oder mehrere Lede e e S ihres Lederhandelsbezirkes oder eine Schuhmacher-Rohstoff-Genossenschaft weitergeben, bet denen ihnen gemäß § 5 Abs. 3 Say 1 der Anordnung Nr. 3 der Gemeinschaft Shuhe vom 28, Januar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats8anz. Nr. 28 vom 4. Februar

5) Unter „Personenbeförderung auf Güterfahrzeugen und u e E Zugmaschinen“ wird als Kenngisfer 90 eingefügt: „Die cane 4 bis 8 Personen ist bei der Haftpflichtversicherung nah den Spalten 1, 2 und 3 des Einheitstarifes eingeschlossen. De den Beitragssäßgen der Spalten 1 und 2 ist die Versicherung nur bis zu 8 be- förderten Personen möglich. Wünscht der _Versicherungs- nehmer mehr als 8 Personen zu versichern, so ist von Spalte 3 auszugehen. Von der 9. Perjon an ist für jede Person (für jeden Play) ein Zuschlag von 5,— KAM jährlich zu den Bei- trägen der Spalte 3 zu entrichten. Die je nah der Anzahl der beförderten Personen ee erforderliche Deckungs- summe ergibt sich aus der Au stellung für die Haftpflicht- versicherung für Omnibusse auf den Seiten 18 und 19 des Tarifs. ei Versicherung zu einer vom Versicherungs- nehmer über die Mindestdeckungssumme hinaus beliebig hoh gewählten Deckungssumme ist der Beitrag an Hand der Plaß- zahl zu errechnen, die in der R auf den Seiten 18 uind 19 des Tarifs der gewünschten Deckungssumme ent- spricht.“

(s) Auf Seite 21 wird zu der Kennziffer 300 sowohl unter den Worten. „Beitrag wie in Spalte 3 auf Seite 18/19 des Tarifs abzüglich 300,00 M“, als auhch unter den Worten „Beitrag wie in Spalte 4 auf Seite 18/19 des Tarifs abzüg-

lich 150,00 F. M“ eingefügt:

1943) der Bezug von Unterleder und Lederfaserstoff ge- stattet ist. i , a (2) Hat eine Schuhausbesserungswerkstätte bis Ende No» vember 1939 rege tnanig von einem Ledereinzelhändler, der in einem benahbarten Lederhandelsbezirk, aber nicht weiter als 25 km von threm Betriebss\iß an, ansässig ist, Sohlen- material bezogen, so darf sie Soh enmarken über Unterleder und Lederfaserstoff auch an diesen Händler weitergeben.

S838 : Vorlieferanten für Leder und Sa a 1) Ledereinzelhändler dürfen Sohlenmarken über Unters- ien und Lederfaserstoff nur an solche Bezirksledergroßhänds- ler weitergeben, die von der Reichsstelle Hr den Lederhandel8- bezirk eingeseßt sind, in dem der ederhändler seine gewerbs

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

en und Nichtamtlichen Teil, den Angeigenteil dd sident Dr Schlange in Potsdam; s verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den rigen redakt zellen Teil:

Rudolf Lanyi\ch in Berlin W 21 Druck der Preußischen Verlag8- und Druckereì GmbH. Berlin.

Zwei Beilagen

¡eßliG einer Zentralhandelsregisterbeilas y La Rar aît entralhandelsregisterò- ilage fort.

Verantwortlih für den Amtli für den Verlag:

Gesehliche Deckungssumme: 8000 N.M je Plat.“

Bei der gckürzten Ausgabe fällt die Z

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag, den 25, März

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1943

Nr. 70_

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.) liche Niederlassung hat. Namen und Anschriften der Bezirks-

Dae

ledergroßhändler für die einzelnen Lederhandelsbezirke werden von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegeben. t

(2) Schuhmacher-Rohstoff-Genossenschaften dürfen Sohlen- marken über Unterleder und d Real, anßer an Be- zirksledergroßhändler auch an den Zentralverband deutscher Schuhmacher-Rohstoff-Geuossenschaften in Düsseldorf weiter- geben. i;

(3) Bezirksledergroßhändler einschließlich des Zentralver- bandes deutsher Schuhmacher-Rohstoff-Genossenschaften kön- nen Leder sowie Lederfaserstoff gemäß § 1 der Anordnung IV/43 nur gegèn Lederschecks beziehen. Sie sind berechtigt, Sohlenmarken in Ledershecks umzutauschen,

(4) Leder- und lederfaserstofferzeugende Betriebe dürfen Sohlenmarken über Unterleder und Lederfaserstoff niht an- nehmen und gegen diese Sohlenmarken nicht liefern,

8 4 Vorlieferanten für anderes Sohleumaterial

Sohlenmarken über Gummisohlenmaterial und P-Sohlen- material dürfen ohne Beschränkung des Handelsweges (Z8§ 2 und 3) bis zum Erzeuger weitergegeben werden,

S5 Nicht bewirtschastetes Sohlenmaterial

Folgende Arten von Sohlenmaterial dürfen ohne Leder-

\checks, Sohlenmarken oder Bezugscheine abgegeben und be-

zogen werden: j

a) Nockenplatten und daraus gestanzte Sohlen, die mit Ge- nehmigung der Reichsstelle Kautschuk hergestellt sind, soweit sie nicht als „NO 41“ gekeunzeichnet sind,

b) Sohlenmaterial, das mit Genehmigung der Reichsstelle Kautschuk aus alten Autoreifen, alten Fahrraddecken, alten Transportbändern odex sonstigem Altgummi- material der Klasse [Ill hergestellt ist.

Teil T1 Sattlermarken 86 Begriff der Sattlermarken

Die an Sattler gemäß § 8 derx Anordnung 1V/43 von 5. Januar 1943 zum Bezuge von Sattlerleder ausgegebenen Ledermäarken werden als Sattlermarken bezeichnet.

S T Lieferanten und Vorlieferanteu von Sattlerleder

(1) Sattlermarken dürfen ohne Beschränkung des Handels- weges (§8 2 und 3) bis zum Ledergroßhändler weitergegeben iverden.

(2) Ledereinzelhändler, die die vereinnahmten Sattler- marken nicht an Ledergroßhändler weitergeben wollen, und Ledergroßhändler haben die vereinnahmten Sattlermarken gemäß den augen der Reichsstelle bei der für den Ott ihxer gewerblihen Niederlassung zuständigen Bezirksstelle des Reichsinnungsverbandes des Sattler-, Tapezier- und pte iE ean Berlin, in Lederschecks umtauschen zu assen.

(3) Ledererzeugende Betriebe dürfen Sattlermarkèn nicht annehmen und gegen Sattlermarken nicht liefern.

D T Allgemeine Schlußbestimmungen 88 Allgemeine Vorschriften Die Reichsstelle behält sih vor, Ausnahmen von den Vor- schriften dieser Anordnung zuzulassen. s 9- ; Strafvorschriften Zuwiderhandlungen gegen diese Anordiung werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren- verkehr" und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschafstung bezugs- beschränktex Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverord- nung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. S 10 Fukrasttreten Diese Anordnung. tritt am 26. März 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, sowie mit Zustim- mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der- Untersteiermark und den be- seßten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 22. März 1943. Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. M. d. F. d. G. b.: Prof. Dr. Stathe r.

Anorduung 1V/43 der Reichsstelle für Rauchwarén (Einseßung von Bewirtschastungsstelleun)

Vom 23, März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) und der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (DRA, Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung dds

Reichswirtschaftsministers angeorduet:

81 Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehx in der Fassung von 11, Dezember 1942 wird das Gemeinschaftfswerk des deutschen e S Leipzig C1, Blücherplaß 1111, be- immt, l - Jhm werden die Befugnisse aus §8 1 und 2 der Verord-

nung über den Warenverkehr in dem aus § 2 dieser Anord- nung ersichtlihen Umfange übertragen.

Die Bewirtschaftungsstelle führt in Angelegenheiten der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den Zusaß „als Bewirt- schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für Rauchwaren“.

Die Bewirtschaftungsstelle unterliegt den Weisungen und derx Aufsicht des Reichsbeauftragten.

82

Die im § 1 dieser Anordnung bestimmte Beivirtschaftungs- stelle wird ermächtigt:

1, Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt, vor- zubereiten und durchzuführen;

2, den Betrieben Herstellungsanweisungen und Produktious- aufgaben zu erteilen;

3, die Herstellung von Waren ihres Herstellungsbereiches zu regeln;

4, den Betrieben die Ausführung von Aufträgen bestimmter Auftraggeber, die ihnen die Bewirtschaftungsstelle zuweist, ver- bindlich vorzuschreiben;

5, den Betrieben die Koh- und Hilfsstoffe, die für die Her- stellung von Waren ihres Herstellungsbereiches gebraucht 1wer- den, zuzuteilen;

6, Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen inner- halb ihres Herstellungsbereiches nah Weisungen des Reichs- beauftragten durchzuführen,

83

Die der Bewirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen

gelten auch gegenüber denjenigen Herstellern, die nicht Mit- | glieder des zur Bewirtschaftungsstelle eingeseßten (Vemein- schaftswerkes des deutschen Pelzveredelungsgewerbes sind.

Die Betwirtschaftungsstelle ist berechtigt, den Kreis der Be- troffenen jeweils ausdrücklich einzuschränken,

84

Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden Anord- nungen werden als Anweisungen bezeichnet, Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt.

Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §8§ 1 und 2 der Ersten Verordnung zux Durchführung der Verordnung über den Warenverkehx vom 20. Oktober - 1937 (RGBl, I S“ 1139).

Soweit die Bewirtschaftuugsstelle auf Grund ihrex Er- mächtigung. nach § 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die 88 10—15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anweisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Betwirtschaftungsstelle und die sonstigen von ihx in ihrem Her- stellungsbereich erlassenen Vorschriften werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnuungsstrafrecht gemäß § 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichs- beauftragten wahrzunehmen.

S5

Die für den Geschäftsbetrieb der Beivirtschaftungsstelle er- orderlichen Mittel sind von dem Gemeinschaftswerk des deut- schen Pelzveredelungsgewerbes aufzubringen.

86

Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle is von dem Reichs- beauftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tätigen Personen von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durchfüh- rung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (

Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nah Abs. 1 ver- pflichteten Personen sinngemäß Anwendung.

B

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer. Verkündung in Kraft.

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung finngemäß auch im Elsaß, .in Lothringen und Luxemburg

„und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Leipzig, den 23. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. Dr. Schettler.

Anweisung Nr. 42 der Wirtschastsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschastungsstelle des Reichsbeauftragten für ten. Erzeugnisse über Schnellkupplungsrohre Vom 20. März 1943 Auf Grund derx Verorduung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, I S. 686) in Ver- bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs- lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Fndustrie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse angeordnet: i S1 Zux Steuerung der Aufträge in Schnellkupplungsrohren

| für das Jn- und Ausland wird in Kempten/Allgäu, Rathaus-

plab 2, eine Auftragslenkungsstelle errichtet, 82

Die Hersteller von Schnellkupplungsrohren sind verpflichtet, alle bei ihnen eingehenden Aufträge der öffentlichen Bedarfs- .träaex wie dex sonstigen Auftraggeber bei der Auftrags- lenfungsstelle anzumelden. Den Herstellern is es untersagt, Aufträge, die der Auftragslenkungsstelle niht gemeldet worden sind, auszuführen,

8D »

1. Die Auftragslènkungsstelle ist berechtigt, eingereichte Auf- träge der vffentlichen Bedarfsträger sowie des zivilen Bedarfs zu verteilen oder umzulagern und bestimmten Herstellern zuzuweisen.

2, Sie is befugt, von den Herstellern Angaben über Lager- vorrâte än Material und Hilfsstoffen, Auftragsbestände, Arbeitseinsazlage und Energieversorgung -anzufordern.

3. Durch die Auftragssteuerung werden die aus den un- mittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern fich ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt.

S 4 Jn begründeten Einzelfällen und zur Deckung des kriegs- wichtigen Bedarfs kann die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des

Reichsbeauftragten für technishe Erzeugnisse Ausnahmen von

den Bestimmungen dieser Anweisung zulassen (Ausnahme- genehmigungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auflagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Er- teilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fach- gruppe Blechwarenindustrie der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie, Berlin W 62, Budapester Straße 21, einzureichen. 8.5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung und die von der Bewirtschaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestimmungen werden nach den §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

86

Diese Anweisung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten OÖstgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 20, März 1943 Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewwvirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische

Erzeugnisse Dr, Pil 4.

Békaunutmachuug

Die am 23: März 1943 ausgegebene Nummer 11 des Reichsgeseßblatts, Teil 11, enthält:

Verordnung zur Durchführung des Bertrags _zivischen dent Deutschen Reich und dem Königreih Bulgarien über Rechtsschußz und Rechtshilfe in Steuersachen. Vom 18. März 1943.

Siebenundvierzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 18. März 1943.

Umfang: "/2 Bogen. Verkaufspreis: 09,15 lt. {. Postbeförde- rungsgebuühren: 0,03 t. für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40 den 24. März 1943.

Reichsverlags8amt. F. V.:

Irichtamtliches

Deutsches Reich

Nummer 12 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Fnnern vom 24. März 1943 hat folgenden Jnhalt: Allgeme ine Verwaltung. RdErl. 14. 3. 43, Genehmigung v. Schenkgn. unter Lebenden od. v. Todes wegen an jurist. Péxsónen: RdErl. 15. 3. 43, Reisebeshhränkgn. RdErl, 16. 3. 43, Ausgleichszulage. —* RdErl. 17. 3. 43, An- wendg. d. §8 11 u. 12 d. 11, VO.- üb. “Maßn. auf d. Gebiet d. Beamtenrechts auf österr. u. sudetendt. Versorgungsberechtigte. RdErl. 17. 3. 43, Rechtshilse im Verw.-Strafverfahren, Ord- nungsstrafverfahren usw. zwischen Behörden im Protek. Böhmen u. Mähren n. Behörden im übrig. Reichsgebiet. RdErl. 17. 3. 43, Schriftverkehr zwishen Behörden d. autonomen Verw. im Protekt. Böhmen u. Mähren u. Dienststellen d. übrig. Reichsgebiets. —- RdErl. 19. 3. 43, Ehrenpatenschaften. RdErl, 19. 3. 43, Mit-

(N

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teilgn. in Entmündigungs- u. Pflegschaftssahen. RdErl. 19. 3. 43, Stenererleichtergn. f. die in d, besegt. Ostgebiete æbgeordn. reichsdt., Beamten, Angest. u. Arbeiter. RdErl. 20. 3. 43, Verleg. d. Dienststraffammer Dortmund. Kom -

munalverbände. RdErl. 15. 3. 43, Arbeitgeberbescheinig. bei Ehestandsdarlehen. RdErl. 17. 3. 43, Finanzausgleih 1943 in d. Landkr. d. Akpen- und Donau-Reichsgaue, d, Sudetengaues u. d. Saarlandes. RdErl. 19, 3, 43, Lockerg. v. Genehmigungs- vorbehalten u. Aufhebg. v. Anzeigepflihten. RdErl. 19, 3. 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 654. Polizeiverwaltung. RdErl. 15. 3. 43, Sicherheitspol. Reichsbahnfahndungsdienst. RdErl. 19. 3. 43, Waffen-

- erwerbssheine u. Waffenscheine f. Ehrenfeldhüter. RdErl.

17, 3. 43, Devisenbewirtschaftg.; Zahlungsregelg. f. d. Sicherheits- pol. u. d. SD. Bereitstellg. v. Devisen zur Bestreitg. persönl. Ausgaben (Transferregelg.). RdErl. 19. 3. 43, Wiederbeschäftig. v. Ruhestandsbeamten d. Ordn.Pol.; hier: Wiedereinstellg. in d. aftive Dienstverhältn. u. Beförderg., nichtruhegehaltfähige Zulage usw. RdErl. 13. 3. 43, Pistolen 08 u. Maschinenpistolen d. OrdnPol. RdErl. 17. 3. 43, Beih. f. d. fremdsprachl. Fortbildg. RdErl. 17. 3. 43, Feldbluse alter Art u. neuex Art d. OrdnPol. —- RdErl. 17. 3. 43, Ehrenwinkel f. alte Kämpfer. RdErl.

20. 3. 43, Kragenspiegel d. OrdnPol. RdErl. 16. 2. 43, Beseitig. v. Feuerbrücken. RdErl. 19. 3. 43, Hoheitsabzeichen f. Dienstfahrz. d. OrdnPol. RdErl. 18. 3. 43, Entferng. d. Lattenvershläage. Staatsangehörigkeit. Paß- und

Ausländerpolizei. RdErl. 18. 3. 43, Einbürgerungs- behörden im Ausland. RdErl. 20, 3. 43, Paßtehn. Behandlg. Fugendlicher bei Auslandsreisen. NdErl. 20. 3. 43, Reisen in d. durhlaßscheinpflichtig. Gebiete. Personenstands- angelegenheiten. RdErl. 17. 3, 43, Heiratserlaubn. f. 44-Angeh. RdErl. 17. 3. 43, Dit. Eheschließungs-_ u. Personen- standsreht im Bez. Bialystokf. Wehrangelegenheiten. Kriegsschäden. Familienunterhalt. RdErl. 16, 3. 1943, Geldprämien f übernormale Holzabfuhrleistgn. u. Ver- sicherg. d. Holzabfuhrpferde. Vermessungs- und Grenzsachen. RdErl. 16. 3. 43, Ausbildg. u. Prüfg. f. d. höh. verm.-tehn. Verw.-Dienst. Wohlfahrtspslege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 16. 3. 43, Ausnahme v. Kriegs- hinterbliebenen u. Angeh. v. Vermißtein in d. Krankenversicherg. vor Bewvillig. d. Versorgungsbezüge. 3. RdErl. 18. 3, 43, Tuber- kulosehilfe. Volk@gesundhe it. RdErl. 16. 3. 43, Arbreits- einsay med.-techn. Gehilfinnen u. Assistentinnen. RdErl. 16. 3. 43, Ausbildg. d. Krankeuschwestern. RdErl. 17. 3. 43, Gebühren f. Abschriften u. Ausfertig. v. Schulzeugn. RdErl. 17. 3. 43, Mütterberatg., u. Säuglingsfürsorge; hier: Sicherstellg, bestimmter Kindernährmittel. i tung. RdErl. 17. 3. 43, Vet. Vereinbargn. mit Kroatien. RdErl. 17, 3. 43 Weitergabe d. Meldgn. zur staatstierärztl: Prüfg, Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljähr- lih 2,15 A für E A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 F.4 für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Veterinärverwals.

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