1943 / 73 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 27 Mar 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 29 März 1943. S. 2

Anordnung V11/43 der Reichsstelle „Chemie“ über die Beschränkung der Her- stellung, der Lieferung und des Vertriebes von chirurgishem Nahtmaterial Vom 29. März 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBI. 1 S. 685) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichs- ministers des Junern angeordnet:

81 Begrifssbestimmung Chirurgische Nahtmaterialien sind: Steril-Catgut, Stexile Seide, Steriler Zwirn, Steriles Silkwormgut.

8&2

Herstellungs-, Lieserungs- und Vertriebsbeshränkungen

(1) Die Herstellung von Steril-Catgut wird auf folgende Größen des Durchmessers der Catgut-Fäden in trockenem Zu- stand beschränkt: Faden-Nr. 000 00 0 1 Q

mm 0.18/22 0.24/28 0.30/34 0.36/40 0.42/48 © Faden-Nr. 3 4 5 6

mm 0.50/56 0.58/64 -0.66/72 0.74/80 ©

(2) Chirurgische Nahtmaterialien dürfen nur in folgenden Abpackungen geliefert und vertrieben werden:

a) Steril-Catgut: : Flaschenpackungen mit Fnhalt von 25—100 m Länge zugeschmolzene Glastuben-Packungen mit Jnhalt von 214 m Länge Schraubgläschen-Packungen mit Fnhalt von 2,10 m und 2,50 m Länge E Knäuel-Packungen (Trocken-Packung) für Stärke 000—8 nicht unter 50 m Länge Porzellanrollen-Packungen mit Fnuhalt von 25—50 m Länge Stärke 4—6 nicht unter 25 ‘m Länge - Stern-Packungen (Trocken-Packung) mit Jnhalt von 50 X 42 cm Länge : Roeder-Schlingen in Glasdosen zu 20 Stück.

þ) Sterile Seide:

Flaschenpackungen mit 10 Menge Trocenpackœungen mit 10 g Menge | Schraubgläschen-Packungen mit 4 bis 1 g Menge.

e) Steriler Zwirn:

Flaschen-Pakungen mit 10 g Menge, Trocken-Packungen mit 10 g Menge.

d) Steriles Sillkwormgut: 3 : i Zugeschmolzene oder verschraubte Glasröhren mit 8 bis 10 Fäden zu 32 em Länge.

83 Die im Zeitpunkt des Fukrafttretens dieser Anordnung vor- handenen Bestände an chirurgishen Nahtmaterialien in an- deren als den in § 2 näher bezeichneten Größen des Durch- messers der Catgut-Fäden in trockenem Zustand und in an- deren Abpackungen dürfen ausverkauft werden.

8 4 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den £8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkchr bestraft.

S5

JFulkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und MoreSnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseyten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den - 29. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für Chemie. Dr. Claus UngewitteL.

Anweisung Nr. 66

der Wirtschastsgruppe Werkstofssverseinerung und verwandte

Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle. des Reichs- beaustragten für technische Erzeugnisse über die Errichtung einer Austragslenkungsstelle für Kaltprosile

Vom 25. März 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dor Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeugungs- lenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Fndustrie

vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. | Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu- -

stimmung des ¿Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse angeordnet: E

Die Sicherstellung der rationellen Fertigung von Kalt- profilen erfordert eine zentrale Steuerung allex Aufträge. Zu diesem Zwecke wird die Auftragslenkungsftelle Kaltprofile, Hagen, Blumenstraße 11; errichtet. |

82

Die Hersteller von kaltgeformten Profilen sind verpflichtet, sämtliche bei ihnen eingehenden Jnlandsaufträge der Auf- iraoslenfkungsstelle auf Anforderung einzureichen.

8&3 (1) Die Ausftragslenkungsstelle ist berechtigt, Aufträge zu verteilen oder umzulegen und bestimmten Herstellern zuzu- weisen. (2) Die Auftragslenkungsstelle ist berechtigt, von den Her- “drete Angaben über Lagervorräte, rheitseinsaßlage und Energieversorgung zu fordern,

Auftragsbestände,

(3) Durch die Auftragslenkung werden die aus den un- | mittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Austragnehmer sih ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt. ¿n

Als Kaltprosile im Sinne dieser Anweisung gelten

faltgefsormte Stahlprofile, auch folhe aus warm- und faltgewalztem Flachmaterial.

85 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nah den 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. ie

Diese Anordnung tritt 7 Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auh in den eingegliederten Ostgebi-oten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- waltung sinngemäß ai im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier- mark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 25. März 1943.

Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und verwandte Eisenindustriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichs- beauftragten für technische Erzeugnisse.

Putsch.

Anordnung F Nr. 41 der Reichsstelle Forst und Holz

Betr.: Durchführung der Gerbrindenausbringung und -ver-

wertung im Erntejahr 1943

af Vom 22. März 1943

“Jn Durchführung des Runderlasses des Reichsforstmeisters __ 1 526, 00,00 33 vom- 23. September. 92 (RMBlFv. S. 265) wird auf Grund der 8 2 und 5 der Verordnung über die Errichtung ciner Reichsstelle für Holz vom 15. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) und der Ver- ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forst- wirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 133) zur Durchführung der Gerbrindenauf- bringung und -verwertung der Ernte 1943 folgendes ange- ordnet *): e

Ausfbereitung der Gerbrinde

1. Die Pflicht zur Aufbringung der Gerbrinde (An- ordnung F Nr. 34 der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung I, betr. Aufbringung von inländischer Gerbrinde im Forstwirt- [Oanr 1943 vom 23. September 1942 —- Deutscher

eichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942 —) schließt auch die Pflicht zur vorschrifts- mäßigen Aufbereitung und sorgsamen Pslege der Rinde ein.

92. Für die Aufbereitung der Eichen gerbrinde gelten | ebenso wie im Erntejahr 1942 die in den „Vorschriften für die Eichengerbrindengewinnung und Schälwaldpflege““ ent- haltenen Richtlinien.

In wertvollen Eichenjungbeständen, die nah dem Rund- erlaß des Reichsforstmeisters vom 4. März 1940 T1 2229 (RMBIFv. S. 101) zur ¡Vermeidung von Fäll- und

Rückschäden von der Durchführung von Lohhicben möglichst |

ausgeschlossen werden sollen, ist die Rindengewinnung am | stehenden Durchforstungsstamm zulässig.

3. Für die Aufbereitung der Fichten gerbrinde gilt das unterm 25. März 1942 herausgegebene „Merkblatt für die Fichtengerbrindengewinnung“. Beide Merkblätter sind, gegebenenfalls in Sammelbestellungen, von den forstlichen Prüfungs|\tellen kostenlos zu bezichen.

4. Waldeigentümer bzw. -nußungsberchtigte, welche gegen die in diesen Merkblättern enthaltenen Richtlinien für die Aufbereitung und Pflege der Gerbrinde verstoßen, unter- liegen der Bestrafung. Bei der Fichtengerbrindengewinnung sind folgende Aufbereitungsvorschriften besonders zu beachten:

a) ausreihende Vortrocknung vor dem Ein- rollen;

þ) brillenförmiges und lockeres Einrollen (von zwei Seiten her und nicht mehrere Rollen inein- ander); j |

e) sahgemäßes Aufseyen der vorgetrockneten Rinde in Beugen (Stapeln) auf Unterlagen oder Ausfstellen in Stauchen (Böcken), und zwar an luftigen, möglichst trockenen Orten. L

5. Beim Lohen von Fichtenstamm- und -faserholz trägt der Holzkäufer nur die Entrindungskosten, die entstehen würden, wenn das Holz ohne Rücksicht auf die Gewinnung von Gerb- rinde entrindet worden wäre. Beim Lohen von Eichengruben- holz sowie von Eichenbrennholz muß der Rindenerzeuger die vollen Entrindungskosten tragen (Erlaß des Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Mai 1940 1T/300-4281 RMBlFv. S. 220). ¿

6. Neben der Gewinnung von sommergeschüiter Fichten- gerbrinde ist die Gewinnung von Fichten-Reppelrinde durch die Forstbetriebde des Staats- und Nichtstaatswaldes hbe- sonders zu unterstüßgen. Die Durchführung der Fichten- reppelrinden-Gewinnung erfolgt in der Regel durck Rinden- verbraucher und Rindenhändler.

82 Verkauf 1. Entsprechend der in der Forstwirtschaft allgemein üblichen

Verkaufsart gilt auch bei der Gerbrindenverwertung der

Verkauf ab Wald oder ab Ablage als Regel. Eine Ver- |

pflichtung des Verkäufers zur Frei-Waggon-Lieeferung besteht nicht, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die für

“die Ernte 1943 geltende Gerbrindenpreisanordnung Preise

frei Waggon festseßt.

9 An den Gerbrin{-n han del ist grundsäßlih ab Wald |

oder ab Ablage (bzw. am Stamm) zu verkaufen, da der Transport der Rinde zu den eigentlichen Aufgaben des Gerb-

rindenhandels gehört; auch viele Verbraucherbetriebe sind in |

der Lage, den Rindentransport ab Wald oder ab Ablage

durchzuführen. i i i Z, Die Vergebung der Rindengeiwinnung zur Selbst-

| werbung (Verkauf am Stamm) an Gerbrindenhändler

oder mit der Rindengewinnung vertraute Waldarbeiter ist

*) Neuerungen und Aenderungen gegeñüber den Bestimmungen des Vorjahres in Kursivdruck. |

zweckmäßig; der Waldeigentümer bzw. -nußungsberechtigts muß in diesem Falle die Einhaltung der Vorschriften übe die Aufbereitung und Pflege der Rinde vertraglich festlegen und überwachen.

4. Bei Verkäufen am Stamm, ab Wald oder ab Ablage hat der Verkäufer den Käufer bei der Abfuhr soweit als möglih zu erigen

5. Eine Einweisung bestimmter Käufer zum Gerbrindena einkauf bei den Rindenerzeugern findet nicht statt. Bei der Verwertung sind jedoch die Anweisungen zur Einsparung von Transportteistungen beim Verkauf bzw. Absag von Eichen- und Fichtengerbrinde zu beachten.

6. Die Verkäufe von Eichen- und Fichtengerbrinde durch die Erzeuger (Waldbesiver usw.) sollen ae Benüßhung des

iche

Einheitsvordruckes „Kaufvertrag über —-gerbrinde“ ers

Fichte

folgen. Die Vordrucke werden vom Käufer beschafft. Sie

sind untex Bestellnummer 965/43 beim Verlag des Deutschen

N Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, zu bes ziehen. ' 7. Bei allen Gerbrindenverkäufen ab Wald oder ab Ablage frei Waggon und frei Verbrauchetbetrieb ist die bescchleu4 nigte Uebernahme der Rinde durh den Käuserx bei Vorverkäufen nah beendeter Aufbereitung durch Festseßung einer Uebernahmefrist sicherzustellen. Erscheint der Käufer zur Uebernahme der Rinde in dieser Frist nicht, so geht nah deren Ablauf die Gefahr für die Verschlechterun oder den Verlust der Rinde auf den Käufer über. Komm bei der Uebernahme eine Einigung zwischen Verkäufer und Käufer nicht zustande, so kann auch der Käufer die Ent- scheidung der zuständigen Prüfungsstelle, in den Staatsforstent der vorgeseßten Behörde, anrufen; in wichtigen Fällen ist durch die angerufene Forstbehörde auch das Forst- und Holz- wirtschastsamt zu verständigen. Unterwirst sih der Käufer dieser Entscheidung nicht, so wird ein nach den geltenden Bea stimmungen zusammengeseßter Schlichtungsaus\huß anges rufen. Bis zu einer Einigung zwischen Verkäufer und Käufer trägt der Verkäufer die Gefahr für eine Verschlechterung oder den Verlust der Rinde. 8. Zur Sicherung des Absatzes für den Erzeuger und zur Erleichterung der Bedarfsdeckung für den Käuter soll dex Verkauf von Fichten gerbrinde grundsäßlih vor der Gea winnung erfolgen (Vorverkauf); erforderlichenfalls können die Forst- und Holzwirtschaftsämter in ihrem Bezirk den Vorverkauf bindend anordnen. Auch bei Eichengerbrinde soll, soweit möglich, die Verwertung im Wege des Vorverkaufs erfolgen. Die Vorverkäufe sind möglichst frühzeitig abzu» schlicßen und sollen in der Regel bis zum 1. Mai 1943 beendet sein. Rindenerzeug?r, über deren Aufbringung3- menge troy ihrer Bemühungen ein Vorverkauf nicht zustande kommt, oder die nah der Gewinnung der Rinde nicht sofort einen Käufer finden, wenden sich wegen Zuweisung eines Käufers an das zuständige Forst- und Holzwirtschaftsamt, 9. Der Absay gröberer Eichenrinde ist stets durch Verkauf v o r der Gewinnung zu sichern. 4ls Ricktlinie gilt, daß Rinde von Eichenbeständen bis zu 60—70 Jahren gerberisch verwendbar ist. Der Preis für gröbere Eichenrinde muß je nah Güte entsprechend unter dem Niedrigstpceis dev Gerbrindenpreisanordnung für Fungeichenrinde vereinbart

| werden.

10. An Stelle der bisherigen dreiteiligen Einkaufsscheine@ mit aufgedruckten Mengen tritt das Einkaufsheft mit drei« teiligen Einkaufsscheinen, die nur zum Einkauf beim Wald» besig berechtigen. Die bisherigen Einkaufsscheine verlieren mit dem 31. März 1943 ihre Gültigkeit.

83

1. Die Auskunftspflicht gegenüber der Reichsstelle für Holz, den Forst- und Holzwirtschaftsämtern und den forstlichen Prüfungsstellen beruht auf § 2 der Verordnung zur ver= stärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlichen Nebenerzeugnissen vom 31. Fanuar 1939 (RGBl. 1 S. 133),

9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen diesex Anordnung fallen unter die Strafbestimmungen der Ver- ordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen vom 31. Januar 1939 (RGBl. 1 S. 133). E :

3. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Krast.

Berlin, den 22. März 1943.

Reichsstelle Forst und Holz. Stor ck.

Vierte Nähere Anweisung

zur Anordnung Nr. 8 dec Reichsstelle sür Holz (jeßt: Reichss stelle Forst und Holz) vom 23. Dezember 1939

Betr.: Regelung des Absayes von inländischen Gerbrinden

Vom 24. März 1943 Für die Ausgabe und Behandlung von Einkaufsheften und Einkaufsscheinen zum Bezuge von inländischen Eichen- und Fichtengerbrinden (auch in Rollen, gebrochen, geschnitten, gemahlen usw.) wird folgende Regelung getroffen:

A. Verbraucherbetriebe und Extrafabriken

1. Die Ausgabe der Einkau Fs\cheine an die Vers braucherbetriebe und Extraktsabriken, die ihren Bedarf an inländischen Fichten- und Eichengerbrinden ganz oder M eN beim Handel bzw. bei Lohwerken deen, erfolgt nah Maßgabe der vorgenommenen Bedarfsfèstseßung ohneAntrag durc die Reichsstelle für Lederwirtschaft oder die Fachgruppe Ledererzeugende Jndustrie als Bewirtschaftung8=- stelle des Reichsbeauftragten für Lederwirtschaft. i

2. Diese Einkaufsscheine berechtigen nur zum Einkauf beim

brindenhandel bzw. bei Lohwerken. Sie sind weiteilig, M | ' ienstiegel der

lauten auf feste Mengen und tragen das

_ Reichsstelle Forst und Holz. / / 3. Die Uebergabe der Einkaufsscheine an den Verkäufer hat durch den Käuser sofort bei Kaufabschluß zu exfolgen. DeL Verkäufer hat hierbei die Abschnitte 1 und 11 zu aunter4 schreiben. Die Abschnitte 1 der Einkaufsscheine sind vont Verkäufer monatlih einmal, und zwar gesammelt, bis | spätestens zum 10. eines jeden Monats für den jeweils vora angegangenen p: E I T uen S Us e ändi Forst- und Holzwirtschaftsamt zum eis ständigen Forst- und Holzwirt| d 11 ‘sind dent Käufer zurückzugeben. Der Umtausch diesex Einkaufsscheiné in solche mit anderer Stückelung erfolgt durch die Ausgabe4

erfolgten Verkaufs einzureichen. Die Abs

stellen.

Mes: und Staatoanzeiger Nr. 73 vom 29, März 1943, S. 5

_4. Verbraucherbetriebe und Extraktfabriken, die ihre Ein- käufe ganz oder teilweise beim Erzeuger tätigen wollen, beantragen (ohne Vordruck) bei dem für den Sit ihres Be- triebes zustündigen Forst- und Holzwirtschaftsamt die Zus teilung dreiteiliger Einkaufs\cheine, die nur zum Ein- kauf unmittelbar Ms Se berechtigen. Dem Antrag find die gemäß Abs. 1 erhaltenen, zweiteiligen Einkaufsscheine in der beantragten Höhe beizufügen.

B. Gerbrindenhandel und Lohwerke

1. Die Ausgabe der Einkaufshefte an Gerbrindenhändler |

und Lohwerke erfolgt nah Maßgabe der vorgenommenen Mengensestseßpung ohne Antrag durh das für den Sih des Betriebes zuständige {Forst- und Holzwirtschastsamt.

2. Die Einkaufsscheine sind dreiteilig und berechtigen nur

zum Einkauf unmittelbar beim Erzeuger, und zwar insgesamt bis zur Höhe der auf dem Umschlag der S L USbefe! uan, der Reichsftelle Forst und Holz vermerkten Menge.

_3. Die Abschnitte 1 und 11 der dreiteiligen Einkaufsscheine sind nach erfolgter Ausfüllung vom Käufer sofort nah Kauf- abshluß dem Forst- und Holzwirtschaftsamt einzureichen, das das Einkaufsheft ausgestellt hat. Die Abschnitte T1 sind dem Verkäufer zu übergeben. Abweichend von dieser Regelung verbleibt der Abschnitt 11 bei Kaufabschlüssen mit Forst- amtern, die als Prüfungssteile für ihre eigenen Waldungen tätig sind, bei diesen Forstämtern.

y C. Allgemeines

1. Die Einkaufsscheine gelten nur zum Bezuge der Gerb- rindensorten, für die sie erteilt sind. Die Uebergabe von Einkaufsscheinen an Dritte zum Einkauf von Gerbrinden sür einkaufsberechtigte Betriebe ist gestattet.

2. Die entgeltliche oder unentge tliche Uebertragung von

Einkaufsheften oder Einkaufsscheinen ist verboten. 83. Die auf den Einkaufsheften aufgedruckten Erläuterungen sind genau zu beachten. Eigenmächtige Aenderungen der N Jos deren Nachdruck und sonstige Nachbildungen sind erboten.

4. Beim Verkauf nicht genau feststehender Mengen (z. B. bei Kaufabschlüssen vor der Gewinnung) ist der Eiteais Sein über die vom Verkäufer gewissenhaft geschäßte, anfallende Mindestmenge sofort bei Kaufabschluß auszustellen. J} der tatsächliche Anfall geringer als die auf dem Einkaufsschein eingetragene Menge, so ist der Nachweis der Minderlieferung vom Käufer durch eine Bescheinigung des Waldbesigers auf dem vorgeschriebenen Vordruck (zu beziehen beim Verlag „Deutscher» Holz-Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, Bestell-Nr. 183) dem Forst- und Holzwirtschaft8- amt, welches das Einkaufsheft ausgestellt hat, zu erbringen, das in Höhe der Minderlieferung eine Einkaufsgenehmigung erteilen kann. Fs die zur Lieferung kommende Menge grö er “aat hal agt E N eingetragen, so muß über her

ehrmenge vom Käufer ein weiterer Ei s\chei ige- a A Einkaufsschein beige

9. Für mehrere Einkäufe bis zu je 30 dz im Gemeinde- oder Privatwald innerhalb des Bezirkes einer forstlichen Prüfungsstelle ist vom Käufer die vorgeschriebene Sammelliste (zu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“, Bestell- Nr. 379) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen Einkaufs\schein zu über-

tragen. Die Richtiakeit der Sammelliste muß von der zu-

Fg Prüfunasstelle (Forstamt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Ausfertigung der Sammel- liste ist mit dem dazugehörigen Einkaufsshein (Abschnitt 1) vom Käufer dem Forst- und Holzwirtschaftsamt, welhes das Einkaufsheft ausgestellt hat, sofort einzureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten TT und T1 des Einkaufsscheines verbleibt bei der Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt 1 hat die Prüfungss\telle (Forstamt), die die Richtigkeit der Sammielliste bescheinigt hat, als Verkäufer u unterschreiben. Auf den Abschnitten 11 und 111 is al erkäuféêr einzuseßen: „Sammelliste, Monat A 6. Die Dritte „Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 8 der Reichs\telle für Holz vom 25. März 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 vom 1. Avril 1942) sowie der Nachtrag hierzu vom 22. April 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 95 vom 24. April 1942) treten außer Kraft. / Berlin, den 24. März 1943.

Reichsstelle Forst und Holz. Stor ck.

Anorduung F Nr. 42 der Reichsstelle Forst und Holz Betir.: Lederprämien für die Gerbrindeugewinnung 1943 Vom 22. März 1943

Auf Grund der & 2 und 5 der Verordnung üher die Er-

rihtung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939 (RGBl. 1 S. 1677) und der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus forstwirtschaftlihen Neben- erzeugnissen vom 31. Fanuar 1939 (RGVI. 1 S. 133) wird für die Eichen- und Fichtengerbrinde der Ernte 1943 folgendes angeordnet *):

Abschnitt l: Gewährung der Lederprämien 81

Für die Gewinnung von Eichen- und Fichtengerbrinde der :

Ernte 1943 werden nah Vereinbarung mit der Reichsstelle

für Lederwirtschaft aus dem der Reichsstelle Forst und Holz

zur Verfügung gestellten Kontingent Lederprämien gewährt.

Die Lederprämie besteht in dem Recht zum Bezuge einer

bestimmten Menge von „Unterleder 1“ (Sohlenleder) gegen

Bezahlung. s 82

Die Lederprämien werden gewährt:

a) den bei der Gerbrindengewinnung (Schälen, Ausfstellen, |

Trocknen und sonstige Pflege) der Ernte 1943 unmittel- ! Fassung rom 11. Dezember 1942 (RGBI. I S. 685), soweit

bar Beschäftigten, d. \. Waldarbeiter, selbstaufarbeitende Waldeigentümer bzw. Waldnupbungsberechtigte, die

Riñdengewinnung selbst vornehmende Käufer und

deren Arbeitskräfte- (Lederprämie A);

b) denjenigen im Reichsgebiet wohnhaften Waldeigen- tümern bzw. Waldnußungsberechtigten sowie denjenigen es und im Außendienst tätigen forstlichen

ngestellten (auch des Reichsnährstandes), die bei der Gerbrindengewinnung nicht unmittelbar beschäftigt sind, in deren Waldungen bzw. Dienstbezirken aber

*) Neuerungen und Aenderungen gegenüber den Bestimmungen

Gerbrinde der Ernte 1943 gewonnen wurde (Leder- prämie B). 83

H E a beträgt: a) für die unter Abschn. T § 2 Ziff, a aufgeführten Personen (Lederprämie A) Bifff E 1. bei der Sens von Eichengerbrinde im einzelnen Forstbetrieb 3 kg Unterleder I je 100 dz (Doppelzentner) ordnungsgemäß aufgearbeiteter Gerbrinde (1 dz = 100 kg), . bei der Gewinnung von Fichtengerbrinde im einzelnen Forstbetrieb 1,5 kg Unterleder I je 100 dz (Doppelzentner) ordnungsgemäß auf- gearbeiteter Gerbrinde (1 dz = 100 kg). . Ueber die Einbeziehung der Fichtenreppel- rinde in das Prämiensystem bleibt noch be- _ sondere Verfügung vorbehalten.

b) für die unter Abschn. Ï S 2 Ziff. b aufgeführten Per- sonen (Lederprämie B) insgesamt je Prüfungsstelle bis zu 0,1 kg Unterleder I je 100 dz ordnun sgemäß auf- E Eichen- und Mtengerbrinde, jedoch je

inzelperson in feinem Falle mehr als 0,250 kg.

Jn allen Fällen werden nur Lederprämien von 250 g und einem Vielfachen davon gewährt. Wäre nah den aufgebrachten Gerbrindenmengen eine A diesen Stufen liegende Prämie zu gewähren, o ist nah oben bzw. nah unten in der Weise auf- bzw. abzurunden, daß bei überschießenden Mengen von 125 g und darüber nach oben, bei überschießenden Mengen von weniger als 125 g nah unten abzu-

macherrohstoffgenossenschaften bezogen werden.

: \haftung ¡ regelungs-Strafverordnung) in der Fassung vom 26. No-

| bestraft.

des Vorjahres in Kursivdruck.

runden ist. 8 4

Die Gewährung der Lederprämien A und B exfolgt durch die für die Aufbringungsfestseßungen (Umlagen) bzw. für die Erteilung von O zuständigen Prüfungsstellen auf Antrag der Empfangsberechtigten nah § 2a und þÞ.

Der Antrag auf Gewährung der Lederprämie A gilt hierbei als gestellt, wenn der zur Aufbringung der Gerbrinde Ver- pflihtete der Prüfungsstelle die Einkaufsscheinabschnitte 111 (niht I) über die verkauften, wirklich ausgelieferten und enau festgestellten Gerbrindenmengen übermittelt. Die Vor- E der Einkaufsscheinabschnitte II1 hat erst nach vollständiger Abwicklung sämtlicher Gerbrindenverkäuse des betreffenden Forstbetriebes zu erfolgen; dabei sind Minderlieferungen gegenüber den auf den Einkaufs\cheinen angegebenen Mengen auf den Abschnitten ITT zu vermerken. gesonderte Prämienberehnung für einen Teil der verkauften Gerbrinden fann im Hinblick auf die Bestimmungen Über Auf- und Abrundung (vgl. § 3 Abs. 2) nicht erfolgen. Die Prüfungs- stellen können zur Nachprüfung der auf dem Einkaufsschein verzeihneten Rindenmenge weitere Unterlagen, wie Fracht- briefe, amtliche Wiegescheine usw., anfordern. Die Verteilung der Lederprämie innerhalb des einzelnen Forstbetriebes ist Sache des Betriebsführers.

Forstbetriebe, die wegen zu geringer Aufbringung8mengen für sich allein eine Lederprämie nicht erhalten können, können gemeinsam die Gewährung einer Lederprämie beantragen, wenn sih die Waldbesißer gütlich darüber einigen, wer die Prämie erhalten soll.

Anträge auf Gewährung der Lederprämie B sind durch die hierfür in Frage kommenden Einzelpersonen schriftlich nach Vorliegen des endgültigen Ergebnisses für den betreffen- den Forstbetrieb bzw. Dienstbezirk ebenfalls an die Prüfungs- stellen zu rihten. Die Verteilung der Lederprämie“ auf die Antragsteller erfolgt nach c, der Rindengeiwinnung durch ‘die Prüfungsstelle; hierbei sind in erster Linie die Antragsteller zu berücksichtigen, die sih besondere Verdienste bab die Aufbringung und Pflege der Gerbrinde erworben

aben.

Abschnitt Il: Ausgabe der Ledermarken

§5 a

Die Gewährung von Lederprämien erfolgt durch Ausgabe

vor-edruckter Ledermarken. Diese lauten jeweils auf 250 g Unterleder I.

Das Lederkontingent der Reichsstelle Forst und Holz hat

Gültigkeit für die Zeit vom 1. April 1943 bis 31. März 1944.

§6 Ledermarken sind nur innerhalb. dieser Zeit auszugeben. Die Ledermarken werden spätestens am 30. Juni 1944 ungültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer is aus- geschlossen. Ein Ersay verlorengegangener Ledermarken findet nicht statt. 8 7

Jeder Mißbrauch der Ledermarken fällt unter die im Abschnitt 1V aufgeführten Strafbestimmungen.

Abschnitt lll: Bezug des Leders 88

Gegen die ausgegebenen Ledermarken kann die als Prämie gewährte Menge Unterleder 1 bei Lederhändlern und Schuh-

Abschnitt IV: Zuwiderhandlungen 8D i

_ Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen werden, soweit sie die Lederabgabe betreffen (Mißbrauch der Ledermarken, bestimmungswidrige Verteilung des Leders usw.) nah der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zutwider- handlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Betwwirt- ezugsbeschräukter Erzeugnisse (Verbrauchs-

vember 1941 (RGBI. I S. 734) bzw. nah den Bestimmungen der S 12 bis 15 der VO. über den Warenverkehr in der

sie die Vorschriften über Aufbringung und Absay der Gerb- rinde betreffen, nah den Bestimmungen der Verordnung zur verstärkten Deckung von Rohstoffen aus" foxstwirtschaftlichen

Nebenerzeugnissen vom 31, Januar 1939 (RGBl, 1 S 133)

Abschnitt V: Jukrafttreten O i Diese Anordnung tritt mit Wixkung vom 1. April 1943 in |

Kraft. Sie bezieht sih nur auf die gewonnene Gerbrinde der Ernte 1943.

Berlin, den 22. März 1943. Reichsstelle Forst und Holz. Stor ck.

Bekanntmachung

Die am 26. März 1943 ausgegebene Nummer 31 des Reichs geseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Aenderung des Strafregisterrechts in den Alpen- und Donau-Reichsgauen und im Reihsgau udetenland, Vom 23, März 1943.

: Ca zur Duvsührnlg des Straftilgungsgesezes und er rafregisterverordnung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 23. Mêrz 1943. E "

Umfang: s Bogen. Verkaufspreis: 0,15 F. A. Postversendungss ien 0,03 7. für ein Stück bei Voreinsendung auf as

ostscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. März 1943. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Bekanntmachung Die am 27. März 1943 ausgegebene Nummer 12 des Reichss geseßblatts, Teil 11, enthält:

Verordnung über die Einführung der vereinfahten Eisenbahn» Signalordnung. Vom 15, März 1943. L Bekanntmachnng zu der dem Fnternationalen Uebereinkommen Seer den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 13. Märg Umfang: 2/4 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 N M. Postversendungs- gebühren: 0,04 M für ein Stück bei Voreinsendung auf unit Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den-27. März 1943. Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Irichtamtliches Deutsches Reich

Der Finnische Gesandte in Berlin, Herr Toivo Mikaekl Kivimäki, ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Lels tung der Gesandtschaft übernommen,

Nummer 9 des Reichsarbeitsblatts vom 25. März 1943 hat folgenden Fnhalt: Teil I. Der Reichsarbeitsminister: Allge- meines und Gemeinsames. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Ersts Durchführungsverordnung über den kurzfristigen Wehrdienst der Luftwaffe. Vom 27. Februar 1943. Geseg über die vers tri L C A Stellung der im Dienste“ der Nationalsozias istishen Deutschen Arbeiterpartei Beschäftigten. Vom 4. 1943. Anordnung über die Erhöhung der Mindestarbeitss zeit im öffentlichen Dienst während des Krieges. Vom 10, März 1943. Achte Aenderungsverordnung zum Luftshußzreht. Vom 15, März 1943. Verordnung zur Einschränkung des Eigen- tumswechsels an landwirtschaftlihen Grundstücken im Kriege. Vom 17. März 1943. Schreibgebühren für die auf Kosten von Privaten gefertigten Abschriften und Auszüge. Fernschreibver- bindungen. Neuabgrenzung der Arbeitsämter Aschaffenburg und Würzburg. Städtebau und Baupolizei. Geseye, Ver» ordnungen, Erlasse: Betr.: Richtlinien für die Verwendung von Mischbinder. Betr.: Aenderung der Stahlbetonbestimmungen. Betr.: Richtlinien über baulihe Brand- und Luftshußmaß- nahmen in Holzbaracken und ähnlihen Behelfsbauten. Dev Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsag: Arbeitseinsaß und Arbeitseinsaßhilfe. Geseße, Verordnungen, Erlasse: Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigungz hier: Jugendliche in Anstaltserziehung. Meldung von Männern und Frauen für Aufgaben der Reichsverteidigung; hier: Geseÿs liche Vertreter von Gesellschaften des Handelsrehts mit eigenev Rechtspersönlichkeit. Dienstentpflihtung werdender Mütter, Sicherstellung des Kräftebedarfs der deutschen Filmversorgungz hier: Filmtheater. Sicherstellung der Reparatur von BuchungsS-s maschinen für kriegswichtige Betriebe. Ausbildung von Ver» kaufsgehilfinnen in Einheits- und Kleinpreisgeshäften. Unters wegsverpflegung an alleinreisende ausländische Arbeiter, die in die Heimat zurückehren. Einsaß ausländischer Arbeitskräfte im Grenzverkehr. Lohnüberweisung ausländischer Arbeits- kräfte. 18. Anordnung des GB Bau; hier: Beseitigung von Brand-, Einsturz- und Unwetterkatastrophenshäden. Bee heide, Urteile: Ausfallvergütung; hier: Versichertenanteile zur Sozialversicherung. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohn- und Wirtschaftspolitik. Gesehe, Verordnungen, Erlasse: Betr. Vierte Ergänzung der Anordnung über die Wiedereinführunck von Urlaub. Ergänzung der Anordnung zur AOeROA der Honorare auf dem Gebiete des Kon ertwesens vom 28. Jun 1940 (Reichsarbeitsbl, Nr. 21 vom 25. Juli 1940 S. 1 387). Verordnung über die steuerlihe Behandlung der Personen nicht- deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Reichskommissariat COOA mit Ausnahme von Weißruthenien, aus dem Bezirk Bialystol und aus dem Generalgouvernement. Verlängerung befristeter Arbeitsverträge ausländisher Arbeitskräfte, die wahrend der Dauer des erti, Pi \huldhaft der Arbeit ferngeblieben sind. Trennungszulage für ausländische Arbeitskräfte.

Aus der Verwaltung

Rechtzeitige Abgabe der Steuererklärungen

Die Erklärungen für die Einkommensteuer, die Gewinnfestis stellung, die Körperschaftsteuer und die Umsaßsteuer 1942 und für die Gewerbesteuer 1943 müssen spätestens am 31. März 1943 abgegeben werden. Es liegt im eigenen Juteresse eines jeden Stéuérpslichtlgen. daß er seine Steuererklärung rechtzeiti abgibt. Das Finanzamt kann einen Verspätungs uschlag bis z ehn vom Hundert der Steuer erheben, wenn der Steuerpflichtigs is Steuerexrklärung verspätet eingereiht hat.

Kunst und Wissenschaft

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 30. März bis 6. April

Staatsoper Unter den Linden

Dienstag, 30. März: Tannhäuser. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 16 Uhr. i

Mittwoch, 31. März: Geschlossen.

Donnerstag, 1. April: Uraufführung: Das SchloßDüran de. Musikal. 'Leitung: Heger. Beginn: 1624 Uhr.

Freitag, 2. April: Madame Butter fly. Musikal. Leitung: Lenzer. Beginn: 1714 Uhr.

Sonnabend, 3. April: Das Schloß Dürande. tusikal. Leitung: Heger. Beginn: 1614 Uhr..

Sonutag, 4. April: on Caxlos. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 1614 Uhr.

Montag, 5. April: Geschlossen.

| Dienstag, 6. April: 6. Kammermusik - Abend der

Staatsoper. Beginn: 18 Uhr. Staatsoper am Königsplaßy

Dienstag, 30. März: Geschlossen.

Mittwoch, 31. März: Geschlossene Vorstellung: Figaros Hochs zeit. Beginn: 16% Uhr.

Donnerstag, 1. April: Das Ballett dex NSG. Kraft dur Freude. Beginn: 18 Uhr.

Freitag, 2. April: Das Ballett dex NSG. Kraft dure} Freude. Beginn: 18 Uhr. :