1943 / 78 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

S7 Meldungen für Aushilfslieferungen (vgl. § 14) (1) Wenn meldepflichtige Brennstoffe im Berichtsmonat von einem Lieferer bezogen wurden, der im Meldebogen des dem Berichtsmonat vorangegangenen Monats als Lieferer dieser Brennstoffe niht angegeben war, so ist diese Lieferung in der Zufuhrspalte des Meldebogens des Berichtsmonats rot unterstrichen aufzuführen. Besondere Meldebogen für Aus- hilfslieferungen sind nicht zulässig. (2) Hat ein Verbraucher im Berichtsmonat aus Bestand oder Zufuhr meldepflichtige Brennstoffe abgegeben, ohne sie im gleichen Monat zurückzuerhalten, so sind die abgegebenen und niht zurückerhaltenen Mengen auf der Rückseite des Meldebogens zu melden. Solche Mengen dürfen nicht als eigener Verbrauch verrechnet werden, sondern sind von den Beständen am Ende des Berichtsmonats abzuseßen. Die zurückgegebenen Mengen hat der zurückgebende Betriech von seinen Endbeständen abzuseßen und auf der Rückseite des Meldebogens als abgegebene Mengen aufzuführen, während der zurückempfangende Betrieb diese Menge in der Zufuhr- spalte rot unterstrichen aufzuführen hat. (3) Die Bestimmungen des § 16 werden hiervon nicht berührt. S8

Buchführung Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Ver- brauch von Brennstoffen nah Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher E Buch zu führen, daß ein Verglei der buch- mäßigen Best@nde mit den tatsächhlichen Beständen jederzeit möglich ist. 89

Meldestellen

(1) Die Meldungen find zu erstatten:

a) an die unter Berücksichtigung der Herkunft der Brenn- stoffe zuständige Kohlenverteilungsstelle der Reichs- stelle für Kohle, bei Brennstoffbestellungen aus den Be- reichen mehrerer Kohlenverteilungsstellen an alle diese Kohlenverteilungsstellen, /

b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu- ständige Landeswirtschaftsamt,

c) an die für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu- ständige Gauwirtschaftskammer bzw. Wirtschasts- kammer, |

d) an den Lieferer des Meldepflichtigen, bei Bestellung bei mehreren Lieferern an jeden Lieferer,

e) an die Reichsstelle für Kohle.

(2) Sämtliche Stücke des Meldebogens sind gleihlautend auszufüllen, auch wenn mehrere Meldebogen an verschiedene Kohlenverteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind. Dies bezieht sih auch, auf die Bézeichnung der Brenn- stoffarten, -sorten und -mengen und auf die Namen der Lieferer, ebenso auf etwa beigefügte Bemerkungen. Bei Bezug von mehreren Lieferern dürfen in den Meldebogen, der für einen Lieferer bestimmt ist, jeweils die Namen der anderen Lieferer unleserlich gemacht werden. Die Ausfertigung be- sonderer Meldebogen für verschiedene Kohlenarten, Verte: dene Herkunft oder verschiedene Lieferer ist unzulässig.

8 10

Meldestellen für Bunkerkohlen

Die Meldungen der Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlenlager und der unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohle (S 3 Abs. 5) sind zu erstatten:

a) an die Kohlenverteilungsstelle Abs. 1 a),

b) an das für den Betriebsort des Meldepflichtigen zu-

ständige Landeswirtschaftsamt, in dessen Bereich die Bunkerkohle an den Verbraucher abgegeben wird,

e) an die für den Betriebs8ort des Meldepflichtigen zu- ständige Gauwirtschaftskammer bzw. Wirtschaftskam- mer, in deren Bereich die Bunkerkohle an den Ver- braucher abgegeben wird,

d) an den BVorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Buntkerkohle,

e) an die Reichsstelle für Kohle.

S 11 Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldebogen durch Lieferer

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seines Meldebogens bereitfindet, so hat er neben dem für das Landeswirtschaftsamt bestimmten Meldebogen auch den für den Lieferer bestimmten Meldebogen dem Landeswirtschafts- amt mit einem Begleitschreiben einzusenden, in dem anzu- geben ist, warum der Meldebogen nicht an einen Lieferer gegeben wurde und welcher Lieferer vorgeschlagen wird.

8 12 Die Lieferer und die Meldung

(1) Fn dem auf den Berichtsmonat folgenden Monat dürfen an einen meldepflihtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar meldepflichtige Brennstoffe bis zum Eingang des neuen Meldebogens weiter geliefert werden, wenn dem Lieferer im Berichtsmonat der ordnungsgemäße Meldebogen vorgelegen hat.

(2) Feder Lieferer, dem ein Meldebogen zugegangen ist, hat ihn ohne Verzug dem Vorlieferer weiterzugeben, bis er zu dem Hauptlieferer gelangt. Hauptlieferer ist:

a) im allgemeinen das liefernde Kohlensyndikat,

b) für einheimische Brennstoffe, die nicht durch ein Kohlensyndikat abgeseßt werden, das Liefertwerk,

c) für eingeführte Brennstoffe der Einführer.

_(3) Die Hauptlieferer haben die Meldebogen mindestens ein halbes Fahr sorgfältig aufzubewahren.

(4) Falls der Lieferer die in dem Meldebogen aufgeführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht den urschriftlichen Meldebogen weiter, sondern verteilt dessen Jnhalt auf soviel neue Meldebogen, , wie Vorlieferer in Betracht kommen. Diese Meldebogen hat er an die ein- zelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neu A egrlertigien E durfen zusammen üñicht mehr er- geben als die des urschriftlihen Meldeboacns. Meldebogen muß Arbe, M E s

a) die auf den Bogen entfallenden Mengen,

b) die auf die anderen Bogen verteilten Restmengen des urschriftlichen Meldebogens mit Nennung der Lieferer und der von jedem Lieferer bezogenen Einzelmengen und -Sorten. Die nes ausgefertigten Meldebogen

(entsprehend § 9

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 78 vom 3. April 1943. S.

der aufteilenden Firma zu versehen; der uxrschriftliche Bogen ist mindestens ein Fahr sorgfältig aufzu- bewahren. g 18

Unzulässigkeit von Doppelmeldungen

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. U 1

Ausnahmebestimmungen (Aushilfslieferungen)

(1) Aushilfslieferungen sind nur an meldepflichtige Ver- braucher zulässig. (2) Abgabe und A E meldepflichtigen Brennstoffen ohne Ausweis in den Monatsmeldebogen sowie Aushilfs- lieferungen meldepflichtiger Brennstoffe zwischen zwei melde- pflichtigen Verbrauchern sowie Aushilfslieferungen eines Händlers aus Mengen meldepflichtiger Brenn toffe, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen meldepflichtigen Ver- braucher sind nur zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Zustimmung des Landeswirtschaftsamtes

vorliegt. S 15

Anfragen, Atträge, Firmenänderung

(1) Anfragen und Anträge, die diese Anordnung betréffen, sind, soweit nichts anderes bestimmt is, an die für den Betriebsort des Mesldepflichtigen zuständige Gauwirtschafts- kammer bzw. Wirtschaftskammer zu richten.

(2) Besißwechsel, Firmenänderung, Stillegung eines Be- triebes und Erlöschen einer Firma sind den nach §8 9 und 10 zuständigen Meldestellen umgehend mitzuteilen,

8 16 Verwendung von A Brennstoffen für andere Zwecke (1) Es ist verboten, meldepflihtige Brennstoffe die den Betrieb eines meldepflichtigen Bebtaudin Lis A Fie in den Handel zu bringen, für Hausbrandzwecke b oder zu verwenden. i (2) Ueber Ausnahmen entscheidet das Landeswirtschaftsamt.

S 17 …____ Einzelanweisungen i Ohne Berücksichtigung der Meldebogen kann die Reichs-

stelle für Kohle Einzelanweisungen zur Belieferung einzelner Verbraucher erteilen.

IT. Abschnitt: Belieferung der Verbraucher S 18 Lieferanspruch

Die Erfüllung - der Meldepfliht und Lie eranweisungen der Neichsstelle für Kohle begründen für d E:

tigen Verbraucher keinen Rechtsanspruch auf Lieferun meldepflichtiger Brennstoffe. N | O S 19 Lieferweg

Der übliche Lieferweg (Einschaltung des Handels) bleibt durch diese Anordnung unberührt, jedoch - mit der Maßgabe, daß die Zahl der Lieferer wie folgt begrenzt wird: Je Lieferrevier werden zugelassen: : a) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch bis zu 480 t ein Lteferer, b) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch bis zu 1200 t zwei Lieferer, c) bei einem jährlichen Brénnstoffverbrauch bis zu 2400 t drei Lieferer, : d) bei einem jährlichen Brennstoffverbrauch über 2400 t vier Lieferer. Die bisherige Zahl der Lieferer darf nicht erhöht werden. Lieferer sollen im Verlauf eines Kohlenwirtschaftsjahres nicht ohne wichtigen Grund gewechselt werden. Soweit mehr als ein Lieferer eingeschaltet werden darf, soll die Beteiligung bei keinem Lieferer 240 t jährlich unterschreiten.

ITT. Absch nitt: Kohlenverbrauch meldepflichtiger Betriebe S 20 Verbrauchshöchstmengen

_(1) Meldepflichtige Verbraucher dürfen Brennstoffe nur im Rahmen der von den Landeswirtschaftêämtern festgelegten Höchstmengen verbrauchen.

(2) Die Berbrauchshöchstmenge wird den Verbrauchern durch Bescheid des zuständigen Landeswirtschaftsamtes oder der von ihm beauftragten Gauwirtschaftskammern bzw. Wirt- schaftskammern bekanntgegeben. Sie gilt für den jeweils in dem Bescheid angegebenen Zeitraum.

(3) Die Reichsstelle für Kohle kann Verbrauchshöchst- mengenbescheide jederzeit aufheben oder abändern. : (4) Solange meldepflichtigen Verbrauchern ein Verbrauchs- höchstmengenbescheid nicht zugestellt ist, gilt für jedes Halb- jahr (Sommer- bzw. Winterhalbjahr) des Kohlenwirtschafts- jahres, sofern die Reichsstelle für Kohle bzw. das Landes- wirtschastsamt nichts anderes bestimmen, der Verbrauch im entsprechenden Halbjahr (Sommer- bzw. Winterhalbjahr) des voraufgegangenen Kohlenwirtschaftsjahres als festgesegte Verbrauchshöchstmenge.

§ 21 Geplanter Neubedarf

(1) Wer eine Anlage mit einem monatlichen Verbrauch von mindestens 20 t meldepflichtiger Brennstoffe erstellt oder in Betrieb nimmt, bedarf zur Bestellung sowie zum Vesr- brauch dieser Brennstoffe einer vorherigen einmaligen schrift- lichen Einwilligung des zuständigen Landeswirtschaftsamtes. di L E egung ist notwendig für Aende- e ener Anlagen, ivenn hi i äßlid Brennstoffbedarf entsteht. y P R en RGGer (3) Die Einwilligung is bei dem zuständigen Landes- wirtshaftsamt auf vorgeschriebenem Formular zu beantragen, bevor Maßnahmen zur Erstellung - oder Aenderung der -An- lage getroffen werden. (4) Der Antrag muß Angaben enthalten über a) die beabsichtigte Fertigung, i b) N und Umfang der geplanten Anlage oder Aende- d; |

c) den erforderlichen Brenustoffbedarf nah Menge, Art

sind mit dem Vermerk „aAufgeteilt“ und dem Namen

d) die Herkunft dieser- Brennstoffe, :

e) off Transportweg für die Anlieferung dieser Brenn- offe,

f) den Beginn des Brennstoffverbrauchs.

IV. Abschuitt: Ausnahme- und Strafbestimmungen, Jnkrafttret--

S 22 Ausnahmebestimungen

Die Reichsstelle für Kohle behält sih -vor, in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepfliht niht oder nicht fristgereht genügt, die nah 8 21. vorgeschriebene Ein-

oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 23 dieser Anordiung zu gewärtigen, daß er von der Belieferung ausgeschlossen wird.

8 25 Jnkrafttreten und Geltungsbereih

(1) Diese Anordnung tritt am 1. April 1943 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen J 2 der Reichss\telle für Kohle über Meldepflicht gewerblicher Verbraucher von Brenn- stoffen in der Fassung vom 30. Mär; 1942 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 76 vom 31. März 1942) und die Anordnung J 12 dex Reichs\telle für Kohle über den Kohlenverbrauh meldepflichtiger Betriebe in der Fassung vom 30. März 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 75 vom 30. März 1942) außer Kraft. Soweit in Verlautbarungen der Reichsstelle für Kohle, der Landeswirtschaftsämter oder der Kohlenvertei- lungsstellen auf ‘Bestimmungen der Anordnung J 2 oder der Anordnung J 12 Bezug genommen ist, treten an die Stelle N Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieser

nordnung.

- (2) Diese Anordnung gilt au in den eingegliederten Ost- gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores- net sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Mg sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, uxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier- mark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 26. März 1943.

Der Reichsbeauftragte für Kohle. Paul Pleiger.

Anordnung Nr. 39

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie - als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeugnisse über die Anwendung von Lak- drähten auf öl- und fettfreier Grundlage für die Stark- und Schwachstromtechnik

Vom 2. April 1943

Auf “Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vont 11. Dezember 1942 (RGBIl. T S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elefktrotehnisher Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers angeordnet: 8&1

(1) Fn der Starkstromtechnik müssen für Wicklungen aus umsponnenen und nihtumsponnenen runden Lackdrähten innerhalb des in der nachfolgenden Tabelle festgelegten An-

wendungsbereihs Lackdrähte nur auf öl- und fettfreier Grundlage verwendet werden. 1 A 3 : | Spulen für Schüns | Spulen für Zähl T cen n | Spulen sür Sive | gnd Kleintecnssoro | matoren a) CU-Saddraht 2 mm | 0,3 3 0,828 0,15 3 b) Al-Lacfdraht j 2 mm 06 8 0,6 3 06 —3

(2) Fn der Shwachstromtechnik sind, soweit Cu-Lackdrähte verwendet werden, solche auf öl- und fettfreier Grundlage in nachfolgenden Fällen einzuseßen: 1. für Schaltdrähte (umsponnen und nihtumsponnen), 2. für. niht vergossene, getränfte oder imprägnierte Wicklungen aus nihtumsponnenen Lackdrähten über 02 mm &. j Die Vorschrift gilt niht für Spulen von Schwingkreisen. (3) Nach Möglichkeit sollen au in den nicht in 8 1 Ab- sag 1 und 2 angeführten Anwendungsbereichen Lackdrahte auf ol- und fettfreier Grundlage verwendet werden.

S2 Lackdrähte auf öl- und fettfreier Grundlage müssen den Ladraht-Prüfverfahren nah DIN E 46 453, den Technischen Lieferbedingungen für runden laisolierten Kupferdraht nah DIN 46 454 und den Technischen Lieferbedingungen für run- den laisolierten Aluminiumdraht nah DIN 45 455 ent- sprechen.

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr S chlan ge in Potsdam;

verantwortlich für. den Wirtichaftsteil und den nbrigen cedaftionellen Teil; Rudolf Lanyz\ch in Berlin XW 21 ' Druck der Preußischen Verlags- und Drucere GmbH Berlin.

Drei Beilagen

und Sorte,

i (einschlicßlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fast,

8 23 Strafen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr | bestraft. 8 24 Wirkung unterlassener Meldungen und unterlassener Einwilligungsanträge

willigung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder falsche-

zum Deutschen Reith

(Fortjegung aus dem Hauptblatt.) 83

Vorhandene Bestände an Lackdrähten, die nit auf öl. und fettfreier Grundlage aufgebaut sind, dürfen aufgebraucht

werden. e 84

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält sih vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord- nung zuzulassen. Anträge sind an die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische nisse, Berlin W 35, Corneliusstr. 3, zu richten. Handwerks- betriebe haben ihre Anträge über den Reichsinnungsverband des Elektrohandwerks, Berlin-Lichterfelde-West, Potsdamer

Straße 26, einzureichen. S5

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 8 6

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung in Kraft, Sie gilt auch in den eingegliederten Ost- gebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Mores- net sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter- steiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 2, April 1943.

Der Reichsbeauftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen,

rzeug--

Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 3. April

E Bekauntmachung

Die am 1. April 1943 ausgegebene Nummer 34 des

Reichsgesegblatts, Teil 1, enthält: , Verordnung über die Verlängerung der Amtsdauer der Bei- siver der gewerbegerihtlihen Berufungssenate und der Arbeits- berufungsgerihte in den Alpen- und Donau-Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland. Vom 19. März 1943. i

Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Handel und die Auftragsvermittlung bei öffentlihen Aufträgen. Vom 26. März 1943.

Zweite Durchführungsverordnung zum Geseh über die Führung akademischer Grade. Vom 29. März 1943.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 015 RA. Postbeförde- rungsgebühren: 0,03 NAÆ für ein Stüd bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 2. April 1943. Reichsverlagsamt., Dr. Hubrich

; Bekanntmachung Die am 1. April 1943 ausgegebene Nummer 14 des Reichsgesegblatts, Teil 11, enthält:

Bekanntmachung zu den Fnternationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn - Personen- und Gepäckverkehr (Ratifikation durch Spanien). Vom 24. März 1943.

„Bekanntmachung über das Uebereinkommen über den Euro- päischen Post- und Fernmeldeverein. Vom 31. März 1943.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 A. Postbeförde- rungsgebühren: 0,03 KAÆ für ein Stüdck bei Voreinsendung auf unser Postschecklonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 2. April 19483. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Wirisch)afistcil

Wirtschaft des Auslandes

Englands Nachkriegsprobleme Wachsende Riesenschulden und fehlender Export

Genf, 2. April. „Wir befinden uns in der Krise unseres Schick- sal“, erklärte, einer Meldung des „Daily Sketsch“ zufolge, der Lene, jeßt in England lebende kanadische O E Lord ennett in einer Ansprache, die er an das Londoner Jnititut für das Exportweser hielt. Von der Aufrechterhaltung der Exporte hänge Englands Zukunft ab, denn die Geschäftswelt e es ge- wesen, die von jeher das Land am Leben erhalte. Am Ende dieses Krieges aber stellten sih voraussihtlich die Schuldver- pflihtungen Englands auf etwa 20 Milliarden Pfund Sterling. Sie abzudecken, darauf komme es dann án, und és könne wieder einmal nur der Exportkaufmann sein, der dem Staat diese riesige Summe beschaffe. Das dei jedoch nicht so leiht, denn Englands Währung entbehre der Deckung, während sein Exporthandel in- folge des Krieges und der Konkurrenz. anderer Mächte völlig zerstört ‘worden sei. Sichtbare und unsihtbare Ausfuhren hätten einen bisher nie gekannten Tiefstand erreicht, so daß sich Eng- land, wenn es sich über diesen Krieg rette, vor „Nachkriegs- problemen von erstaunliher Verworrenheit und Größe“ befinde.

Fn einex Stellun taa zu den Ausführungen Lord Bennetts unterstrih „Daily Sketsh“, Lord Bennett habe als Staatsmann des Empire nicht nur das Recht, um derart harte Dinge aus- usprechen, sondern sei Autorität genug, um die Zukunft der briti- {hen Wirtschaft mit Add Trefssicherheit beurteilen zu können. Wenn England klug

ei, dann

eachte es seine Worte. An der

Zukunft, wie sie Bennett entwarf, könne man allerdings ver- áweifeln.

Stand der französischen Staatsschuld

Paris, 2. April. Die französishe Staatsschuld betrug am 31. 12. 1942: 1066,7 Mrd. ffrs. Am 81. 12. 1941 betrug sie etwa 881,4 Mrò. ffrs. Jm einzelnen beliefen \sich die laufende Schuld auf 44 Mrd., laufende Rückzahlungen auf 243 Mrd., jährlih zu leistende Rückzahlungen auf 63 Mrd,, kurz- und mittelfristige Schuldert auf 421 Mrd, und Schulden an die Notenbankinstitute 290 M R S

Der portugiesishe Außenhandel im Jahre 1942 Lissabon, 2. April. Ueber den portugiesischen Außenhandel im

e

sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

_1943

Ausfuhrartikel wie Wolfram und Zinn, deren Preis sih ver- vielfahte, und andererseits auf den Einfuhrrückgang, der auf die ershwerten Handelsbedingungen zurückzuführen ist, unter denen Portugal infolge des britischen / Navycert-System leidet, Die Zeitung betont, daß der großé Ausfuhrübershuß, der normaler- weise ein Zeichen des Wohlstandes ist, unter den gegenwärtigen

| Umständen keineswegs als solches bewertet werden darf. Er ift

vielmehr eine ungewünschte kriegsbedingte Erscheinung, die unter normalen Umständen verschwinden würde.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D.N.B. am 8. April auf 74,00 E (am 2. April auf 74,00 M für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Prag, 2. April. (D. N. B.) Amsterdam 13,27 G., 13,27 B., Zürich 578,90 G., 580,10 B., Oslo 567,60 G., 568,80 B., Kopen- hagen 521,50 G., 522,50 B., London 98,90 G., 99,10 B., Madrid 235,65 G., 236,05 B., Mailand 131,40 G., 131,60 B., New York 24,98 G., 25,02 B., Paris 49,95 G., 50,05 B., Stockholm 594,60 G., 595,80 B., Brüssel 399,60 G., 400,40 B., Belgrad 49,95 G., 50,05 B., Agram 49,95 G., 50,05 B., Sofia 30,47 G., 30,53 B., Athen 16,68 G., 16,72 B. /

Budapest, 2. April. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,7314, Berlin 136,20, Bukarest 2,7814, Helsinki 6,90, London 50 Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 415,50, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 2. April. (D. N. B.) New York 402,50—403,50, Paris —,—, Berlin —,—, Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43—4,47, Amstexdam —,—, Brüssel —,—, Ftalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30—17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Oslo —,—, Buenos Aires (offiz.) 16,954—17,13, Rio 83,647, Schanghai Tschungking-Dollar —,—. :

Amsterdam, 2. April. (D. N. B.) [12,00 Uhr; holl. Zeit. ] [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,=, Paris —,—, Brüssel 30,11—30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsingfors —,—, Ftalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—.

Zürich, 2. April. (D. N. B.) [11,40 Uhr.] Paris 4,20, London 17,324, New York 4,31, Brüssel 69,25 B,, Mailand 22,661/,, Madrid 39,75 B., Holland 22934 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,85, Stockholm 102,663, Oslo 98624 B.,, Kopenhagen 90,3714 B., Sofia 5,3714 B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, FJstanbul 3,50 B., Bukarest 2,3714 B., Hesingfors 877,50 B., Buenos Aires 10114, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 2. April. (D. N. B.) London 19,34, Neto York 479,00, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amstérdam 254,70, Stockhotm 114,15, Oslo 109,00, Helsingfors 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Brief- kurse.

Stockholm, 2. April. (D. N. B.) London 16,85 G,, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,—, G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Pläße 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B.,

Fahre 1942 macht der offizióse „Diario de Manha“ auf Grund von Feststellungen des statistishen Fnstituts bemerkenswerte An- gaben. Die Einfuhr nach Portugal betrug gegenüber 1941 1 882 000 L 734 000) t im Werte von 2457 (2643) Mill. Escudos und die

lusfuhr aus Portugal 613 000 (771 000) t im Werte von 3898 |\

(2896) Mill. Escudos.- Demzufolge ging die an sich s{hon geringe Einfuhr des Fahres 1941 noch tveiter zurück, und zwar um 402 000 t und 186 Mill, Escudos. Die Ausfuhr sank mengenmäßig um 158 000 t, troßdem stieg ihr Wert um 1002 Mill. Escudos. Portugal hat also einen Ausfuhrübershuß im beträchtlihen Um- fange von 1441 Mill, Escudos zu verzeichnen während er im Jahre vorher 253 Mill. Escudos betrug. Diese Entwicklung ist ausshließlich auf kriegsbedingte Faktoren zurückzuführen, und zwar einerseits auf die Wertzunahme gewisser portugiesischer

Öffentlicher Anzeiger

Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 415,00 G., 420,00 B., Helsing- | fors 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G,, 3,82 B., Lissabon —,— G., 17,75 B.,

Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.

Oslo, 2. April. (D. N. B.) London —,— 6G., 17,75 B., „Verlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York | —— G., 440,00 B., Amsterdam —,— G., 235,00 B., Zürich

101,50 G., 103,00 B., Helsingfors 8,70 G.,- 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom. 22,20 G., 23,20 B.

| | London, 2, April. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

1. Untersuchungs- und Strafsachen, 4, Oeffentliche Zuste en, 6, Verlust- und m en, L L Gaslesnog uste v0n

8, Kommanditgesellschaften auf Aktien,

| 7. Aktiengesellschaften, 11, Genoffenschaften 9. Deutsche Kolonialgefellschaften,

10. Gesellschaften m. d. H., 12. Offene Handels- und Kommanditgesellschaften,

14: Deutsche, Melcbaoane ius Mere eee, e 15, Verschiedene ‘Vetecncccctnaaae

3. Aufgebote

Betreffs dex Schuldverschreibung der Anleiheablösungsshuld des Deut- schen Reichs von 1925 Nr. 1874 660 | mm t 50 e He e Ö une Le 6.A (oi l heines dieser Anleiheablösungsschu Gr. 24 Nr. 50 160 über 50 M ist die ut ung Zahlungssperre gemäß § 1019 ZPO.

Berlin, den 31. März 1943. Das Amtsgericht Berlin.

[466 8, März d. Js. statt.

: j i Ha ältli Einladung. j in Halle a, S,, Dittenberger Str. 10, | Hamburg, Hamburg, erhältlich. ; A t : 5 :

l o s ¡ers | Kopenhagen, den 8. März 1943. Die Aktionäre unserer Gesellschaft | im Sißungssaal dex Gauwirtschafts- hat das Aufgebot des Wertpapiers: NE Bie Magistrat. werden hiermit zu der am Montag, | kammer Zweigstelle

Deutsche Kommunal - Sammel - Ab: lösungsanleihe mit Auslosungs-

tue Sopt i 77 | [339 VBekanntwachung. schein Serie 1 A Gr. 2 Nr. 977-8977 || Auf Grund des § 7 der durch Erlaß | Dresden-A,, Ostraallee 13, statt

vom 16. 2. 1909 genehmigten Bedin- | den Hauptversammlung eingeladen. gungen zur Aufnahme der 4 %igen An- 19 Ut und Anmeldung von 18 bis dung des i des Bezirkes Lothringen vom | 19 Uhr.

Adolf-Hitler- Dai 1909 werden sämtlihe in Um- | 19 Uhr geschlossen.

= 1/12,50 R.Æ beantragt. Der Fn- haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 13. Oktober 1943, vormittags 11 Uhr, vorx dem | leihe unterzeichneten Gericht, Ring 13, Zimmer 42, anberaumten | lau Aufgebotstermine seine Rechte anzu- a melden und die Urkunde vorzulegen, | gekündigt. widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Amtsgericht (8) Halle, Saale, den 13. März 1943.

[465] , | Einreichers versehenen Die angeblich verlorengegangenen | zeihnisses nebst

verschreibungen fälli Reichsbank

außer Kraft, wenn niht innerhalb zweier Monate Einspruch erfolgt. Köln, den 30. März 1943. Der Vorstand.

E Mes, den 30. März 1943.

[w. von Wertpapieren Der Reichsstatthalter in der West-

erlassen worden. 455, F. 45. 43. 4% MOPREIRREIEE S atRe Die jährliche Verlosung per 1. Juli | vim

1943 obiger Obligationen fa

Die Ziehungs-

8 Ehefrau Else Peschel geb. Meyer | liste ist bei der Deutshen Bank Filiale [486]

befindlihen Schuldvershreibungen D i i iermit 1. 10, 1943 | dem anwesenden Notar aufgeschlagen | - 4. Verschi dieser Anleihe hiermit zum \ fgeshlag “ing hgg agg gg S

Der Vorstand.

i h fi i ld- | Aktionäre, die Aktien auf ihren Namen Non E Va L B Karl Graul i. V.; Golde.

und durch die | lautend, dem die Niederschrift führen- ey zahlbar. ( vo ei Be ( Sie sind E aao eines mit | eines Aktionärs kann sich dieser dur Vor- und Zuname und Wohnung des | einen Bevollmächtigten, der eine shrift- | werden hierdurch zur Nummernvér- | lihe Vollmacht besißt und diese mit | Hauptversammlun auf den dazugehörigen | den Aktien vorlegt, vertreten lassen.

ist abhanden gekommen. Er arte 1 SHuldversGrelbungen und Zinsscheine j (außer sonnabends) in der Zeit von Stimmrecht im Eigentum von Angehörigen der |9 bis 11 Uhr aus.

Anträge sind bis zum 22. April einzureichen.

resden, den 1. April 1943. Gemeinnügßiger Bauverein A.-G.

Dresden, Friedrichstr. 63 1, Der Auffichtsrat.

Feindstaaten und allen diesen gleich-

zuachtenden Personen, Erforderlichenfsalls werden nähere

Einzelheiten noch bekanntgegeben.

6 ausüben und Anträge arr zu können, müssen die Aktionäre pätestens am 17. April 1943 ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine bei einem deut- schen Notar, bei einer Wertpapier- sammelbank oder bei einer der nah-

Curt Weiß. | stehenden Stellew hinterlegt haben und

fand am

4 Aktiengesellschaîten

den 3. Mai 1943, 19 Uhr, im kleinen Saale des N E inden-

Der Saal wird pünktlih

vorzulegen. Teilnahmeberechtigt * sind

den Notar vorlegen. Bei Behinderung

Tagesordnung:

Gemeinnüßiger Bauverein, Gera, Aktiengesellschaft.

Hiermit laden wir unsere Aktionäre

zur ordentlichen Hauptversammlung

auf Mittwoch, den 28. April 1943,

Tagesordnung: ) Ee j 1. Vorlage des Geschäftsberichtes unp | Aktien bei einem Notar oder bei einer

9. Ballin eta ues a scheinigung spätestens am Tage nach

Entlastung von

mark und Chef der Zivilverwaltung Der Vorstand. bis zur Beendigung der Hauptver- in Lothringen Müller. Schaffrath. sammlung dort belassen: Außenreferat Met. B bei der Gesellschaftskasse in Düssel- L t dorf-BVenrath

,

bei der Deutschen Bank, Depositen-

kasse, in Düsseldorf-Benrath, bei der Berliner Handels-Gesell-

schaft in Berlin, bei der Finanzabteilung der Fried. Gera ein Krupp A. G. in Essen.

f Im Falle der Hinterlegung der

Wertpapiersammelbank ist die Be-

 g :, | Ablauf der Hinterlegungsfrist bei Rein nnes und die : :

G Und der Gesellschaft einzureichen. orstand und Auf- Die Hinterle va i auch dann ord-

sichtsrat. Ai p i: : ; Mig i : nungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Die Aktien sind zur Nachprüfung | 3. t pr vel qum Aufsichtsvat. ustimmung einer Hinterlegungsstelle

ür sie bei einer anderen Bank bis zur eendigung der Hauptversammlung ge-

sperrt werden. Die von den Hinterlegungsstellen

ausgestellten Empfangsbescheinigun-

] Ce Die Aktionäre unserer E gen dienen als Ausweis zur Teil- ordentlichen

nahme an der Hauptversammlung,

Mittwoch, | Düsseldorf-Benrath, 1. April 1943.

den 21. April 1943, 12 Uhr, in ito & K : das Parkhotel in Düsseldorf eingeladen, | 9 lein Aktiengesellschaft,

Mäntel zu den Aktien Nr. 2682 und | Zinssheinen vom 1. 10, 1940 ab und h : Der Aufsichtsrat.

Nr. 0091 der ‘Glas- und Spiegelmanus- | denjenigen vom 1. 10. 1935 ab, die niht | 1. Geschäftsbericht des Vorstandes und __ Tagesordnung: Prof. Dr. Goerens, Vorsiger.

saktur“, Aktiengesellshaft in Gelsen- | zur Einlösung ‘gebraht waren, der Aufsichtsrates. 1. Bericht des Vorstandes und des L

kirhen-Schalke, über je 1000,— A Reichsbank bei der Auszahlung auszu-| 2. Revisionsberihte. / Aufsichtsrats über das Geschäfts- [496] H

werden für kraftlos erklärt. händigen. s ; 3. Genehmigung der Bilanz, Gewinn-| . jar 11/2 : j Herr Heinz Wohlleben, Gauobmann Gelsenkirchen, den 19. März 1943. Außerdem hat der Einlöser Ausweis- und BVerlustrechnung, Verteilung | 2. Beschlußfassung über die Gewinn-| der Deutschen Arbeitsfront, M, d. R.,

"

ür, daß

Zinsscheine war.

un: SOJEL i: 5.Verluft- u.Fundsachen lagen für diesen Nachweis nicht beige-| 6. A braht werden können, ist der Reichs- entsprechende | Verlustrehnung 6. schriftliche eidesstattlihe Erklärung ab- | leßten zwei Wochen vor der Haupt-| Zur snal der ammlung ist jeder Aktionär m in der Hauptversammlung das

[476] ;

Gerling-Konzern, Lebens- bank statt dessen eine versicherungs-Akt.-Ges., Köln. Der Versicherungsschein L 134 661

Ludwig Ackermann, Heidelberg,

Das Amtsgericht. Pape Aa N T da-

igentümer der Schuldvershreibungen i jg ie e Eoseen Unter | 6. Su 4. Wahl ‘zum Aufsichtsrat. nträge. 5. Bestellung

ben. ; V Bur Vorlage nicht zugelassen sind die | Dresden-A., Friedrichstr, 63 1, werktags

des Reingewinnes. unt 1940] 4. Entlastung von: b) Aufsichtsrat.

Geschäftsbericht, Bilanz, Gewinn- und

L für das liegen während der

versammlung in der Geschäftsstelle,

verteilung. a) Vorstand, | 3. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats.

Verschiedenes. Teilnahme an der Leue, Arbeitsfront im Gau Mark Bran-

ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Herr Direktor Fritz R wurde in den Aufsichtsrat gewählt. Verlin, den 1. April 1943. „Neue Heimat“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgefellschaft der Deutschen

eines Abschlußprüfers Geschäftsjahr 1942/43.

erechtigt. denburg, Aktiengesellschaft,

Der Vorstand.