1943 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Apr 1943 18:00:01 GMT) scan diff

} l i 4 L B L N Ï E #4 Î î j zu i i M i ; L Fj S | M B # Æ | : i è K f Ï Î Â F i 1 l L t \ | t Ï j t ¡ j t j j î j A E! i Î i 4 j ¡ i : N t Î i

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3 9 2 " . Die Anordnung Nr. 25 des Beauftragten für Nriggdann gaben bei der Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung un verwandte Cisent'rdustriezweige über die en von stähleruen Hacken vom 1. Juni 1942 (Deutscher Rel )8anz. und Vreuß. Staatsanz. Fr. 147 vom 26. Juni 1942) tritt zer Kraft. außer Kra] 86

Diese Anweisuna tritt 7 Tage nach ihrer Verkündung B Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten un den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Bs sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem urg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark un den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Hagen, den 10, April 1943. i i Gi

zirtschaftsgr Werks »rxfeine verwandte Eisen- Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung un Ì ( industriezweige als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf

| tragten für technishe Erzeugnisse. Putsch

Anorduung V/43 der Reichsstelle sür Rauhwaren (Aenderung und Ergänzung der Anordnung 1/43) Vom 15. April 1943

d der Verordnung über den Warenverkehr in der Me att Ba voli [1 Dezéinber 1942 (RGBl. I S, 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des

Reichswirtschaftsministers angeordnet: Artifèl T] :

Die Anordnung 1/43 der Reichsstelle für Rauchwaren (Bewirtschaftung von Rauchwaren) vom 15. Januar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Lr. 16 vom 91, Fanuar 1943) wird wie folgt geändert und ergänzt: /

1, In § 1 Abs. 3 wird nah „Rauchwarengroßhändler Mit»

glieder der Fachgruppe Rauchwaren und Pelze der Wirt- schaftsgruppe Groß- und Außenhandel“ eingefügt „Roh- fellhändler Mitglieder der Fachgruppe Häute und Felle der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel“.

2. Abschnitt 11 erhält folgende Fassung:

Veräußerung und Erwerb inländischer Felle. 82 Hasen- und Kaninchenfelle

(1) Erzeuger müssen inländische Hasen- und Kaninchenfelle innerhalb von 21 Tagen nah dem Tage, an dem die Felle abgezogen worden sind, an einen Sammler veräußern. Die Ablieferung an die Sammelstelle eines Kaninchenzüchter- vereins steht der Veräußerung an einen Sammler gleich.

(2) Sammler müssen die Felle im Monat des Erwerbs, Sammelstellen von Kaninchenzüchtervereinen “im Monat ber Anlieferung, beide spätestens bis zum 10. Tage des folgenden Monats, weiterveräußern, und zwar unmittelbar oder über einen Rohfellhändler an einen Großhändler, der von der Reichs\telle zum Handel mit diesen Fellen zugelassen ist.

3) Zugelassene Großhändler dürfen inländische Kürschner- kaninchenfelle nur gegen Vorlage eines Einkaufsscheines der Reichss\telle, andere inländische Kaninchenfelle und Hasenfelle nur nach den Weisungen der Reichsstelle weiterveräußern.

83 Edelfuchs-, Nerz- und Nutriafelle

JFnländische Felle von Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger durch Vermittlung einer von der Reichsstelle hierfür zugelassenen Fellsammelstelle zu veräußern.

S4 Wildwaren und sonstige Felle

(1) Fuländishe Wildwaren und sonstige inländische Felle mit Ausnahme der Felle von Silberfüchsen, Blaufüchsen, Nerzen, Nutria (Sumpfbiber) sind vom Erzeuger an einen Sammler, einen Rohfellhändler, einen Kürschner, eine Ver- steigerungsgesellschaft oder einen Rauchwarengroßhändler zu

veräußern. Die nicht von einem Rauchwarengroßhändler erworbenen Felle sind an einen Rauchwarengroßhändler weiter zu veräußern, und zwar von Sammlern und

Kürschnern entweder über Robfellhändler und Versteigerungs- gesellschaften oder unmittelbar. Ausgenommen von der Pflicht zur Weiterveräußerung sind Hamsterfelle, die von einem Hamsterkürschner erworben werden. (2) Fnländische Kabenfelle, Bisamfelle, Otternfelle, Hamster- felle, Eichhörnchenfelle, Rotfuchsfelle sind unverzüglich gemäß Abs. 1 zu veräußern.

S4a Die in den W 2 bis 4 genannten Felle find in rohem Zu- stande zu veräußern, weiterzuveräußern und zu erwerben.

Erwerb

Der Erwerb der in den 8 2 bis 4 genannten Felle is nur gestattet, wenn er durch eine Person oder einen Betrieb erfolgt, an welche die Veräußerung nach den 8 2 bis 4 zulässig ist.

3. S b erhält folgende Fassung:

Felle zur Pelzwerkbereitung dürfen nur von Rauchwaren- großhändlern manipuliert (zur Veredelung gegeben und sor- tiert) werden, Kürschnerkaninchen-, Kalb-, Fohlen-, Zickel- und Nutriafelle nur "von solchen Rauchwarengroßhändlern, denen die Reichéstelle Einkaufsscheine für solhe Felle erteilt hat. Hamsterfelle dürfen auch von Hamsterkürschnern mani- pultert werden.

4. Nah Abschnitt 1V wird eingefügt:

Abschnitt TV a Anderer öffentlicher Bedarf S 13a Die Reichsstelle fann Aufträge anderer öffentlicher Stellen E Wehrmachtbeschaffungsstellen Wehrmachtaufträgen gleich- tellen.

C S S G A S E R R S G E E A E R R E R A

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 88K vom 15 April 1943. S. 2

Abschnitt IV b

Genehmigung öffentlicher Aufträge 8 13 b di

(1) Oeffentliche Stellen bedürfen zur Erteilung von Auf- trägen auf Lieferung von Fellen und Pelzwaren der ‘Ein- fuhrnrn. 154 a un b, 155, 563, 564 und 565 der Genehmi-

ung der Reichsstelle. j A G (2) Die Ae iuas der Felle oder Pelzwaren für die Aus- führung eines Tage durch die Reichsstelle gilt als Ge- nehmigung im Sinne des Abs. 1,

5. § 16 Abs. 1 erhält folgènde Fassung:

(1) Pelztierfarmen, Samumelstellen, Sammler (auch Kürschner als solche), Rohfellhändler und Großhändler aller Art, Bearbeiter und Verarbeitex haben fortlaufende Aufzeich- nungen über den Erwerb, die Veräußerung, die Be- und Ver- arbeitung und die Lagerorte von Fellen und Pelzwaren der Einfuhrnrn. 154 a und þ, 155, 563, 564 und 565 des Statisti- hen Warenverzeichnisses zu führen.

6. § 19 Abs. 1 Saß 2 erhält folgende Fassung: |

Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit

ustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung pet auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den, beseßten Gebieten Kärntens und Krains,

Artikel Il

(1) Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft, i i i j :

(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung singemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxèm- burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains,

Leipzig, den 15, April 1943, Der Reichsbeauftragte für Rauchwaren. J. V.: Dr. Bohne.

k

Anordnung V1/43 der Reichsstelle für tehnishe Erzeugnisse über die Bewirtschaftung von Strohpressendrähten Vom 15. April 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18, August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21, August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswixtschaftsministers angeordnet:

T (1) Strohpressendrähte dürfen von Herstellern und Händ- lern an landwirtschaftliche, dem Reichsnährstand angesch lossene Verbraucher ‘nur gegen Bezltgsmaxken, an kontingentierte Verbraucher nur gegen Eisenhezugsrechte geliefert werden.

geglühte Drähte in den Stärkèn 1,8 mm bis“2,2 mm.

82 (1) Bezugsmarken werden nah Weisung der Reichsstelle für technishe Erzeugnisse vom Reichskuratorium für Technik in der Landwirtschaft (RKTL) über die Kreisbauernschaften an die in Betracht kommenden landwirtschaftlihen Verbraucher ausgegeben. i (2) Die Lieferer haben die Bezugsmarken nah Aus- lieferung der Ware zu entwerten und drei Fahre lang auf- zubewahren. e3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie die von den Reichsbcauftragten und den beauftragten Stellen hierzu ergehenden Ausführungsbestimmungen werden nah der Ver- ordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhand- lungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsscheinpflichtiger . Erzeugnisse (Berbrauchsregelungs- Strafverordnung) in der Fassung vom 26. Oktober 1941 (RGBl. 1 S. 734) und nach der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. Nr. 124 vom 5. Dezember 1942) bestraft, falls die Tat nicht nah anderen Geseßen mit einer härteren Strafe bedroht ift.

8 4

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1943 in Kraft. Sie gilt auh in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge- bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit ZU- stimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Be- zirk Bialystok sowie in der Untersteiermaxk und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 15. April 1943.

Der komm. Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse,

Gerhard Wolff.

ch Anordnung V11/43 der Reichsstelle für technishe Erzeugnisse über die Verbrauchs- regelung für Fahrräder Vom 15. April 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S, 686) in Ver- bindung mit der Melananadins über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nx. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 (1) Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder dürfen an Ver- braucher nur gegen Fahrrad-Bezugscheine der Reichsstelle abgegeben und von ihnen bezogen werden. : (2) Es ist verboten, Eisen- und Metall-Bezugsrechte für die Lieferung von Fahrrädern zu fordern oder anzunehmen.

82

(2) Strohpressendrähte im ¡Sinne dieser Anordnung sind

{Liftéèn des pin ar: nah Weisung der Reichsstelle ausgegeben. anordnung zur Anordnung 1 der Reichsstelle für Eisen y! Stahl (E T vom 25. Fúni 1942 (Deutscher Reichsanz, Preußischer Staatsanz. Nr. 146) unter Nr. 1 bis 58h 82 bis 89 aufgeführten Kontingentsträger dürfen Fahr Bezugscheine nur gegen Uebertragung der entsprechen Eisenbezugsrechte ausgegeben werden. : x

83 : 1) Die Fahrrad-Bezugscheine gelten nur in dem y SUlebtaer Meeres, sofern nicht der Vermerk „F Bezug“ angebracht ist. l H (2) Bei der Bestellung ist der Fahrrad-Bezugschein Einzelhändler oder Handwerker auszuhändigen. (3) Der Einzelhändler oder Handwerker hat den Fahr Bezugschein mit der Empfangsbestätigung nah Lieferung Fahrrades zu entwerten und ordnungsgemäß drei Fahr, verwahren.

84

(1) Neue bereifte oder unbereifte Fahrräder dürfen Einzelhändler, Handwerker oder eingeseßte Großhändler gegen die vom Fahrrad-Bezugschein abgetrennten Eink scheine geliefert werden, O

(2) Der Einkaufsschein berechtigt den Einzelhändler, | werker oder eingeseßten Großhändler zum Bezuge eines ; rades. Bestellungen auf Lieferung von Fahrrädern sind“ bei der im Einkaufsschein angegebenen Firma zulässig. ( hält der Einkaufsschein den Vermerk: „Freier Be ug muß bei dem für das Verkaufsgebiet eingeseßten Herst" oder Großhändler bestellt werden. Einzelhändler oder ÿ" werker haben vor der Bestellung die Einkaufsscheine mit Aufdruck ihres Firmenstempels oder mit handschrift|_ Firmenangabe zu versehen. Die S aen Großhä! * haben die von ihnen belieferten Einkaufsscheine an den steller weiterzuleiten,

F

Die Hersteller haben bis zum 10. eines jeden Monat im vi piduaenet aa mit Fahrrädern belieferten kaufssheine mit ‘einer Aufstellung an die Fachgruppe F räder und Kinderwagen ix der Wirtschaftsgruppe Fahr industrie, Berlin W 35, Kurfürstenstr. 54, abzuliefern,

86 Die Reichsstelle behält sich vor, Ausnahmen von den!“ schriften dieser Anordnung zuzulassen (Ausnahmegen gung). Sie kann die Etne neaane igs mit Ausl oder Bedingungen versehen.

ST f (1) Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nicht für stellungen dèér NSDAP,, der Wehrmacht und der Waffe des Reichsführers #4 und Chefs der deutschen Poliz Reichsministers für Bewaffnung und Munition, des R ministers der Luftfahrt, des Reichsministers für die bes! Ostgebiete, des Maat enstes, E Ms “s ichsbahn, wenn diese neue bereiste odex unbereifte À Ne n e bE eIR R e ee MOHITOF Tin zentral: und- unmittelbar vom: Hersteller im Rahmen ders Beauftragten für Kriegsaufgaben bei der Wirtschaftsgr Fahrzeugindustrie genehmigten Erzeugung beziehen,

abe von Fahrrad-Bezugscheinen bei der Reichss\telle zu | fravbii und an sie entsprehende Eisen- und Metall-Vi rechte zu übertragen.

i 8

1) Fahrrad-Bezugscheine der Serie B_ behalten bit g li "1943 ive. Gültigkeit. hre Einkaufsscheine i von den Auslieferungslägern gemäß den Richtlinien für } räder F 2 vom 23. September 1942 soweit sie bis i 31, August 1943 eingereiht werden bis spätestens 30. tembex 1943 bevorzugt vorx den Einkaufsscheiuen derx | folgenden Serien zu beliefern. |

(2) Fahrradumtauschscheine, die bei den Auslieferungilt und Herstellern bei Jukrafttreten dieser Anordnung vorl sind von diesen bis spätestens 31. Mai 1943 bevorzug den Einkaufsscheinen der Serie B und den nachfol! Serien zu beliefern. 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen und di der Reichs\telle erlassenen Durchführungs-Borschriften (0 nach den §810, 12—15 der Verordnung über den Warenv\“ und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafe! Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorl! auf dem Gebiet der Bewirtschaftung be-uasb„Hxränkte" zeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverordnmng) in F Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. 1 S. 734)

D :

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1943 in Kraft.” gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den O von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Hh mung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung —" gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg 1! Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und d! seten Gebieten Kärntens und Krains,

(2) Soweit die Uebergangsvorschriften des § 8 nid deres bestimmen, treten die Vorschriften über die Verb! regelung für Fahrräder i

a) der Anordnung Nv. 11 der Reichs\telle für t

* Erzeugnisse über die Verbrauthsregelung für Fa! und Motorfahrräder vom 2. Oktober 1941 (2 Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 2 4. Oktober 1941), K Ÿ b) der Richtlinien für Fahrräder F 2 zu der unte nannten Anordnung (Deutscher Reichsauz. und L : scher Staatsanz. Nr. 223 vom 23. September 19 i c) der Richtlinien für Fahrräder F 3 zu der unte nannten Anordnung (Deutscher Reichsanz. und 7 her Staatsanz. Nr. 300 vom 22. Dezember 198)

außer Kraft. ; Berlin, den 15. April 1943. d Der komm. Reichsbeauftragte für tehnishe Erze!)

B

/

(1) Die Fahrrad-Bezugscheine werden, sosern nicht die Vor-

J. V.: Dr. Petrasch.

d Anwéendug finden, von den Wirts@aj/ :

(2) An die in der Bekanntmachung zur 1. Durchführun,

N örigkeit ehem. poln, Staatsangceh.

(2) Die in. Absaß 1 genannten Stellen haben, wenn sie"

zentral und unmittelbar vom Hersteller beziehen, die |* A 1 h 0 RNdErl,

Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 88 vom 15. April 1943. E. 3

Irichtamtliches

Deutsches Reich

Der Königlih Dänische Gesandte in Berlin, Herr Otto Carl Mohr, hat Berlin am 10. April d. F, verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr L ide, V, de Steensen-Leth die Geschäfte der Gesandschaft.

Nummer 15 des Ministerialblatts des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Junnern vom 14. April 1943 hat folgenden ZFnhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 5. 4, 43, Bericht üb. Dienstunfälle gemäß AB. 3 zu § 123 DBG. RdErl. 6. 4. 43, Schasfg. zusägl. Planstellen f. Beamte während d. Krieges. Anordng. 7, 4. 43, Einsay v. Beamten usw. als

Ï Redner d. Partei. RdErl. 7. 4, 43, Zentrale f, d. Gräber d. ermordet. Volksdeutschen in d. eingeglied. Ostgebieten. RdErl. # 8. 4, 43, Einziehungsersuchen. Reich s- u, Staatshaus- T halt, Kassen- u. Rechnungswesen. PdErl, 8. 4. 43, Fahresabshluß d. Reichs. Kommunalverbände, RdErl. 27, 3. 43, Bürgersteuerausgleihsbeträge f. d. eingeglied. Ostgebiete. RdErl. 5. 4. 43, Festsetg. v. Gebühren. ‘RdELl. 5. 4: 43, Grunderwerbsteuer- u. Wertzuwachssteuervergünstign. bei d. Errichtg. d. Gauwwirtschaftskammern. RdErl, 6. 4. 43, F Erlaß v. Gerichtsgebühren aus Anlaß d. Ueberführg. d. Landvats- | gebäude in d, Eigentum d. Landkreise. RdErl. 6. 4, 43, Ein- # jtellg. v. Planungen. RdErl. 6. 4. 43, Bauwirtsh. RdErl. 9, 4, 43, Vergnügungssteuer; hier: Anerkenng. d. dt. Wochenschau Nr. 657. Anordng. 4. 3. 43, Aenderg. v. Kreis- u. Gemeinde- grenzen infolge Begradig. d. Radue, Beschl. 30. 3, 43, Aenderg. d, Grenzen d. Stadtkr. Burg u. d. Landkr. Jerihoiv 1, Sammlungs- u. Lotteriewesen, RdErl, 29, 3, 43, Mitigliederwerbg. f. d. Reichsluftshußbund. Polizeiver-

altung. NRdErl. 11. 3, 43, Ausstellg., v. __gebührenfreien kFagdscheinen.- RdErl. 2. 4. 43, Polizeil. Prüfg. der bei d. NSKOV. u. d. Dt. Reichskriegerbund „Kyffhäuser“ befindl. Schußwaffen. RdErl. 3. 4, 43, Polizeil. Vorgehen geg. emdvölkishe, die zum Wehrmachtgefolge gehören. RdErl, 4. 43, Prüfstellen j Filmvorführer. RdErl. 9. 4. 43, Ver-

rzte Ausbildungslehrg. f. Filmvorführer u. Ergänzg. d. § 9 d. Prüfungsorong. f. Filmvorführer. RdErl. 3, 4, 43, Ent- cheidg. üb, Leistgn. im Heilverfahren u. üb. d. Ersay v. beschädigt.

zerstört. Kleidungsstücken u. sonst, Gegenständen f. Angeh. d. l. RdExl. 8, 4, 43, Dienstvorgeseßtenverhältn, d. Pol.- ührers gegenüb. d. Pol.-Verw.-Beamten während d. Dauer d. uswärt, Einsaßes. RdErl. 8. 4, 43, Auszahlg. v. Sterbegeld urch d. DAF. an Hinterblieb. v. Pol.-Reservisten. RdErl. 4. 43, Beschulg. d. Rev.-Ossz.-Anwärt. u. Befövderg. zu u, von tev.-Offz, d. SchP.; hier: Nachrichtenverbindungsdienst, RdErl, 6. 4, 43, Dienstkraftfahrz. f. d. Gend. d. Einzeldienstes. RdErl. 6, 4, 43, Benußtg. privateig. Krafträder an Stelle v. Dienstfraftwagen durch Gend.-Offz. u. -Beamte d, Ein eldienstes. RdErl. 7, 4. 43, Anstrih v. Kraftfahrz. d. OrdnPol,

MdErl. 8. 4. 43, Ausbildg. d. Anwärt. d. staatl. gehob. Pol.-Verw.- ‘ienstes. RdErl. 9. 4. 43, Verluste an Waffen, Gerät u. Mu-

Mition. RdErl. 7, 4, 43, Gelbe Schilder „Versuchswagen“ u. Bersuchskrad“ an Kraftfahrz. RdÉrl. 5. 4. 43, Eigentums- erhältn., Unterhaltg. u. Wartg. d, mit Mitteln d. Reichsfiskus uftfahrt) erstellt. Einrichtgn. d. unabhängig. Löschwasserversorg.

RdErl, 9. 4, 43 Rauchverbot. RdErl. 8, 4. 43, Jnanspruchn. , Grundstücken f. d, Errichtg. selbständig, baul. Luftschuß-An-

gen. Staatsangehörigkeit. Paß- und Aus- änder ahe i, RdErl. 3, 4. 43, Ab D d. R een ahrens; hier: Ungültigkeit alter Ausweise üb. d, dt. Vo kszuge-

Wehrangelegen-

eiten, Kriegs\{häden. Familienunterhalt. dErl. 7. 4.43, Berichte in Krie R Vädenangele enh.; hier: inhaltg. d. Berichtsfristen. dErl. 7. 4. 4: Behandlg, d,

haden, die Wehrmachtangeh. an mitgeführt. Privatei entum . _— RdErl. 7. 4, 43, Pflicht zur Abwendg. v. Kriegs- den, RdErl. 8. 4. 43, Entferng. d. Latten- u. Bretterver- ge auf d. Dachböden; hier: Verwertg. d. anfallenden Materials. 8. 4. 43, Erfassg. d. Geburtsjahrg. 1926, Ver-

ssungs- und Grenzsahen. RdErl. 6. 4 43, Ver- bindg. d. Reichskatasters mit d. Grundbu. Wo hlfahrts-

lege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 6. 4. 43, Auf-

nahme v. Kriegshinterblieb. u.

Angeh.

vor Bewillig. d.

Bolte Oes: ) Versorgungsbezüge. Volksgesun heit. RdErl. 8. 4, 43, Vorübergehende Ein- s{hränkgn. bei d. Arbeiten d. Beratungsstellen f. Erb- u. Rassen- pslege. RdErl. 9. 4. 43, Wiederausgrabg. U. Ueberführg. v. Leichen. RdErl. 3. 4. 43, Behandlungskarte f. Lueskranke d. Peeres 1. d, Luftwaffe. RdErl, 9, 4, 43, Verwendg. v. Zitronen- säure bei d. Schaumweinbereitq, RdErl. 9. 4, 43, Hebammen- ausbildg. Verschiedenes. Handschriftl. Berichtig. Ne u - ersheinungen Stellenausschreibungen von Gemein débeamten. Zu beziehen durch alle Post- anstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 2,15 HAÆ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,70 NA für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Das von der Deutschen Seewarte herausgegebene Werk „Nauti- [hes Jahrbuch oder Ephemeriden und Tafeln für das Jahr 1944 zur Bestimmung der Zeit, Länge und Breite zur See na astro- nomiiHen Beobachtungen“ ist im Verlage von Broschek & Co., Hamburg 36, Große Bleichen 36—52, soeben erschienen. Das Buch wird den Reichs- und Staatsbehörden sowie den Wieder- verkäufern bei unmittelbarer Bestellung zum Preise von 1,50 N,K für das Stück vom Verleger geliefert. Fm Buchhandel ist das Buch zum Preise von 2,— NAM für das Stück zu beziehen,

Aus der Verwaltung Die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfahter Form

Auf Grund der Verordnung zur Vereinfachung der Gewerbe- besteuerung vom 19. 3. 1943 ist die Verordnung über die Er- hebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form (GeStVV) vom 81, März 1943 (RGBl. 1 Nr. 39) erlassen worden, Sie bestimmt, daß die Festseßung und Erhebung der Gewerbesteuer nah dem (Vewerbeertrag und dem Gewerbekapital gemäß dem Gewerbe- steuergeseb vom 1. 12, 1936 nunmehr ab 1. April 1943 den Finanzämtern obliegt. Die Gemeindebehörden regeln nur noch die Gewerbebesteuerung bei erstmaliger Festseßung des einheit- lichen Steuermeßbetrages oder des Zer egungSanteils oder bei deren Aenderung, falls diese vor dem 1. 4,1943 durchgeführt ist, für Erhebungszeiträume vor dem 1. April 1943. er einheitliche Steuermeßbetrag wird vom Kalenderjahr 1943 ab jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) nah dessen Ablauf fest- gelept. Bei Fortfall der Steuerpfliht kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort festgeseßt werden, Die Vorauszahlungen hat der Steuershuldner am 10, 2., 10, Di, 10 E uno 10; 11 zu entrichten, und zwar jeweils ein Viertel der Steuer, die \ih bei der legten Veranlagung ergeben hat.

Zur Vereinfahung für Erhebungszeiträume, die vor dem 1. 4. 1943 enden, wird bestimmt, daß eine Berichtigung bei Aenderungen des einheitlichen Steuermeßbetrages niht vorge- nommen wird, wenn die Aenderung des Meßbetrages nah dem 31, 3, 1943 durchgeführt worden ist, Bei Erhöhun gegenüber dem ursprünglichen Steuermeßbetrag wird der Unitarichtbäbetran

abzuziehen ist. Steuerbeträge, die der Steuershuldner vor der Festsegung durh das Finanzamt an die Gemeinde bereits gezahlt hat, verbleiben der Gemeinde.

Durch die Verordnung ist das Gesey über die Besteuerung des Wandergewerbes vom 10, 12. 1937 mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 1943 außer Kraft getreten. Fm Jnland betriebene Wander- gewerbebetriebe unterliegen von diesem Zeitpunkt ab leichfalls der Gewerbesteuer, und zwar wird die Festseßung und Erhebung dor Gewerbesteuer für diese bereits ab 1. cFanuar 1943 von den Finanzämtern vorgenommen, Der Hebesay beträgt für Wander- geiverbebetriebe 240 % des einheitlichen Steuermeßbetrages. Zur Vereinfachung der Zohnsummensteuer. wird bestimmt, paß ab 1. April 1943 Besteuerungsgrundlage die Lohnsumme ist, die in jedem Kalcndervierteljahr an die Arbeitnehmer der in der Ge- meinde gelegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist. Die Lohn- summensteuer für ein Quartal ist spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Quartals zu entrichten,

Bis zur Bekanntgabe des ersten Steuerbescheids gemäß dieser Verordnung hat der Steuerschuldner erstmals zum 10, Mai 1943 Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zu entrichten. * Bei Wan- dergeiverbebetrieben werden die Vorauszahlungen vom Finanz- amt festgeseßt und bemessen sih nach der voraussihtlihen Steuer

für das Kalenderjahr 1943,

Wirtschaftistcil

n | Vom Wesen und Wirken

der deutschen Berufsgenossenschaften

Viele in diesen Tagen neu in die Betriebe eintretenden Volks- nossen kommen dort zum erstenmal mit der Reichsunfallver- erung in Berührung, die jedes deutsche Gefolgschaftsmitglied 1 Arbeitsunfällen, bei Unfällen auf dem Wege nah und von r Arbeitss\tätte und bei Berufskrankheiten betreut. Krankenver- cherung, dea erung usw, sind jedem bekannte Ein- chtungen. Füx die erufsgenossenshaften gilt das nicht in Mesem Maße, zumal die Beiträge allein von den Unternehmern, cht aber von den Gefolgschaftsmitgliedern getragen werden. Für den neuen Mitarbeiter liegt also die Frage nahe: Was ist pin CENIO eine Berufsgenossenschaft und worin besteht ihre igkeit?

Vier große Aufgabengebiete sind den Berufsgenossenschaften ge-

zlih zugewiesen : Unfälle zu verhüten, Unfallverlezungen zu len, Unfallverlezte zu fördern (Berufsfürsorge) und Unfall- lgen zu entshädigen. Für alle Berufsgenossenschaften besteht

? geseßliche Verpflichtung, „für die Verhütung von Unfällen sorgen Ole haben zur Verhütung von Unfällen Vorschriften “erlassen über Einrichtungen und Anordnungen in den Be-

ben und über das Verhalten, das die Versicherten zu beobachten

Pen. Die praktische Durchführung dieser Unfallverhütungsvor- risten in den Betrieben wird dur ¡ali vorgebildete technische Ufsihtsbeamte der Berufsgenossenshaften überwacht. Bei Tbeitsunfällen und Berufskrankheiten gewähren die Berufs- ossenschaften als Entschädigung Heilverfahren, Berufsfürsorge

d Geldleistungen. Fm Falle einer Verlebun leistet die Be- sgenossenschaft Krankenbehandlung (ärztliche S dia, Ver- Prgung mit Arzneien und anderen Heil- und Hilfsmitteln, ins- ondere solchen orthopädisher Art, u. U. Gewährung von slege). Für die Dauer der geschlossenen Krankenhausbehandlung Mrd den berechtigten Angehörigen Hausgeld aus derx Kranken- j Pf oder Familiengeld aus der Unfallversiherung, dem erleßten selbst ein Tagegeld gewährt. Die Berufsfürsorge, auf

è alle Berleßten Anspruch haben, umfaßt beruflihe Ausbildung Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit nah

Im Unfall, nöôtigenfalls auch Ausbildung für einen neuen Beruf.

j ei völliger Erwerbsunsähigkeit nah dem Unfall wird als dleistung die Vollrente gewährt, die zwei Drittel des Fahres- eilsperdienstes beträgt, Dabei bleibt in der Regel dex 7200 f A ersteigende Betrag außer Betracht, Bei teilweiser Erwerbs- Unsähigkeit wird von dieser Vollrente der Hundertsaß gezahlt, der m Maße der Einbuße entspricht. Rente unter 20 2% gewährt die eichsunfallversiherung regelmäßig niht. Schwerverleßte er- [tén Kinderzulage. Bei tödlichen Arbeitsunfällen und Berufs- Frankheiten leisten die Berufsgenossenschaften Sterbegeld und für Minterbliebene vom Todestage an eine Rente,. deren Höhe ent- prechend der Zahl der berechtigten Hinterbliebenen u. U. vier

ünftel des Jahresarbeitsverdienstes erreicht, Die Entschädi-

ungen werden regelmäßig durch Bescheid der Berufsgenossen- chast festgestellt, gegen den binnen einem Monat Berufung beim Oberversicherungsamt eingelegt werden kann. Von jährlich rd, 2 Millionen angezeigten Unfällen und Berufskrankheiten werden rd, 100 000 jährli erstmalig entshädigt. Der Gesamt- jahresaufwand aller deutschen Bexufdgenofient aften betrug im Jahre 1938 über 380 Millionen A.

Totaler Kriegseinsaß der Textilindustrie

Jm Gefolge des kürzlich vollzogenen Wechsels in der Leitung der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie fand in Berlin eine er- weiterte BVeiratssigung der Wirtschaftsgruppe Textilindustrie statt. Der neué Leiter, Dr, Weber-Litmannstadt, umriß für die wichtigsten Gebiete sein Programm. nsbesondere zeigte er, wie aus der Textilindustrie eine Rüstungsindustrie geworden sei, Fn Erkenntnis der Erfovdernisse des totalen Krieges werde die Textilindustrie selbst die weiteren Schritte tun und die ein- shneidenden Maßnahmen, die der totale Krieg von ihr verlange, durchführen. Sie müsse dabei danach trachten, sih ihre Stamm- arbeiterschaft, ihre textilen, zur Zeit unbenötigten Kapazitäten durch freiwilliges Räumen und rechtzeitiges Zusammenrücken und, vas ganz besonders wichtig. sei, ihr selbständiges Unternehmertum sich zu erhalten. Für die Wirtschaftsgruppe und ihre Gliede- rungen kündigte Dr. Weber Neuerungen an, die eine Anpassung an die Erfordernisse des totalen Krieges bedeuteten (Bildung von Präsidien und Vorständen, Zusammenlegung der fahlichen Gliede- rungen usw.). Der scheidende Leiter, Hans Croon, Aachen, er- stattete einen Rechenschaftsberiht über seine sehsjährige Amts- zeit. Ministerialdirigent Dr. Bauer sprach für das Reichswirt- [haftsministerium, Dr. Weber für die Textilindustrie und der Leiter der Fachgruppe Bastfasern, Dr. Gruber, für die Organi- sationen der Wirtschaftsgruppe Herrn Croon kennung für seine shwierige und erfolgreihe Arbeit aus, deren Kern in der Ueberführung der Textilindustrie von der Friedens- in die Kriegswirtschast bestanden have.

Senkung der Einheits- und Gruppenpreise.

Im Einvernehmen mit dem Preiskommissar hat das Ober- kfommando der Wehrmacht folgenden Erlaß vom 11. Februar 1943 an die Reichsgruppe Jndustrie gerichtet (Mitt.-Bl. L S: 287):

Aus arbeitstechnischen Gründen besteht nicht die Möglichkeit, vor der Verlängerung von Einheits- und Gruppenpreisen in jedem Falle eine amtlihe Prüfung durchzuführen. Der Arbeits- stab im OKW. wird daher, wenn keine ausreihenden Kostenunter- lagen vorliegen, die Preise nah Ablauf der Gültigkeit im all- gemeinen um 5 % senken. Diese neuen Preise gelten für die ' üblihe Dauer Der Arbeitsstab behält \ich jedoch vor, von dem | Sáß von 5 % abzuweichen oder von einer Preissenkung abzusehen,

Dank und Aner-

jofern die zuständigen Preisprüf- und Beschaffungsstellen eine

v. Vermißten in d. | andere

dem Betrag für 1943 zugeschlagen, während er bei Herabsezung .

——

Wohnsiy oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Regelung vorshlagen, Der Arbeitsstab ist bereit, die allgemeine * veisleituna von 5 % im- Regelfall niht vor Ablauf von 15 Monaten nah dem Fnkrafttreten der Preise zu verfügen, erstmals zum 1, Mai 1943. Unternehmen, für die eine solche Preissenkung nah der Kostenlage des betreffenden Erzeugnisses niht tvagbar ist, müssen ihre Bedenken vechtzeitig, [pätestens 13 Monate nach dem ersten Dutucin des Preîses, auf dem Wege über die Organisation der gewerblihen Wirtschaft dem Arbeits\tab vortragen. | Z

Zur Vermeidung überflüssiger Arbeit wird in den nächsten Tage eine Liste von Erzeugnissen übersandt, für die der Arbeits- stab von der allgemeinen Regelung abweichen will, für die da- her eine Stellungnahme der Wirtschaft zunächst niht erforder- lih ist.

Die im Arbeitsstab vertretenen Obersten Reichsbehörden er- warten, daß Einsprüche nur “erhoben werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Erfordernisse der kriegsverpflihteten Volks- wirtschaft begründet sind. Bei sachlih nicht gerechtfertigten Ein- sprüchen behalt sih der Arbeitsstab vor, die Preise gemäß den festgestellten Kosten auch um mehr als 5 ?% zu senken. Sollte sich jgigen, daß Einsprüche in erheblihem Umfange ohne ausreichende Begründung eingereiht werden, so erfolgt ein Verschärfung des Verfahrens. Diese Regelung gilt bis auf weiteres, längstens bis 30. April 1944,

Die Vorschriften über Einheits- und Gruppenpreise

Zu der von anderer Seite gemeldeten bevorstehenden Zu- sammenfassung der Anordnung und Erlasse auf dem Gebiet der Einheits- und Gruppenpreise bei öffentlichen Aufträgen erfährt der DHD, daß mit einer Zusammenfassung der bestehenden An- ordnungen und Erlasse durch den Preiskommissar zum wenigsten in der ersten Hälfte dieses Jahres nicht zu rechnen ist. Bis dahin gelten auf dem Gebiet der Einheits- und Gruppenpreise folgende drei Rechtsquellen: Die Anordnung des Preiskommissars für Einheits- und Gruppenpreise vom 19, Mai 1942 (Reichs- anzeiger Nr, 117 vom 21. Mai 1942), die erste Anordnung des Preiskommissars-« zur Durchführung der Anordnung über Ein- heits- oder Gruppenpreise vom 17, Dezember 1942 (Reichsanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1942) und der Erlaß des Preis- kfommissars über Preisfentung für Unterlieferungen vom 24, Fuli 1942 (Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preis- bildung Reichsverlagsamt S. 500

Die preisrechtliche Aufbewahrungspflicht

Durch Verordnung vom 28, Dezember 1942- (RGBl. 1943 1 S, 4) sind die zehnjährigen Fristen für die Aufbewahrung von Büchern und Schriften auf dem Gebiete des Handels- und Steuerrechts mit Ausnahme der Handelsbücher, Fnventare und Bilanzen allgemein auf fünf Jahre abgekürzt worden. Der Reichskommissar für die Preisbildung weist in einem Erlaß vom 24. März 1943 darauf hin, daß diese Verordnung, wie auch aus ihrer amtlihen Begründung (RA. Nr. 10 vom 14. Januar 1943) hervorgeht, nur die auf dem Gebiete des Handels- und Steuer- rets bestehenden Aufbewahrunasfristen im Auge hat, daß dagegen die auf dem Gebiete des Preisrechts bestehenden Aufbewahrungs- pflichten, so insbesondere die Vorschriften der Preisauszeichnungs- verordnung vom 23, November 1940 (RGBl. 1 S. 1531), un- berührt bleiben. Er weist in diesem Erlaß ferner darauf hin, daß, soweit keine zeitlich begrenzten Aufbewahrungsfristen vorge- schrieben sind, die Belege ohne zeitliche Begrenzung aufzubewahren sind. Vielfach handelt es sih ja bei den nach den Preisvorsch1 ‘en aufzubewahrenden Unterlagen überhaupt nicht um solche (Ge- shäâft8papiere oder Schriften, die der Verordnung vom 28. De- mes 1942 unterliegen, wie z. B. Kalkulationen, Preislisten,

ohnabrechnungen. Weil zum Nachweis der Stoppreise auf Ein- und Verkaufsrechnungen usw. aus den Fahren 1936 und 1937 ggrüdgegriffen werden muß, konnte quf die Au bewahrung dieser

elege aus Gründen der Preisüberwahung niht verzichtet werden. Der Erlaß ist -im Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. April 1943 erschienen.

Devisenbewirtschaftung

Devisenrechtliche Stellung der anlä lich des Krieges im Ausland eingeseßten Reichsdeutschen

Mit Runderlaß 12/43 D. St. 6/43 R. St. hat der Reichswirt- schaftsminister festgestellt, daß die im Ausland eingesezten Ange- hörigen der Wehrmacht und der ihr im Kriegseinsay gleihstehen- den Verbände sowie ihre Gefolgschaftsmitglieder Deviseninländer bleiben. Das gleiche gilt für die im Auftrage militärischer, ziviler oder Parteidienststellen oder als Angehörige inländisher Firmen mud Durchführung zeitlih oder sahlih begrenzter Aufgaben im

usland eingeseßten Reichsdeutschen,

Reichsdeutsche, die im Generalgouvernement, den Neich3- lommissariaten Ostland und Ukraine und den besegten Gebieten auf nicht absehbare Zeit beruflich tätig werden und daher den Schwerpunkt ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dorthin verlagern insbesondere Angehörige inländischer Firmen —, sind als Devisenausländer anzusehen, da sie in der Regel ihren

ur Vermeidung der sih. aus dieser devisenrechtlichen Stellung an gebenden Schwierigkeit hat der Reichswirtschaftsminister nunmehr estimmt, daß diese Personen über ihre inländischen Vermögens- werte innerhalb des Reichsgebiets im Rahmen der für Fnländer geltenden Devisenvorschriften frei verfügen können.

Wirtschaft des Nuslandes

Schweden verlor bisher nahezu eine halbe Million BRT.

Stockholm, 14. April. Die zentrale hwedishe Wirtschaft3- behörde, das schwedische Kommerz- Kollegium, gibt eine Zusammen- stellung über die Kriegsverluste der [chwedishen Handelsflotte, die auszugsweise von TT veröffentliht wird. Danach hat die [chwedische, zum Teil in englischer Charter fahrende Handelsflotte im jegigen Krieg bisher 168 Schiffe mi4 insgesamt 485 706 BNT sowie 12 Fischereifahrzeuge verloren. Die Zahl der bei diesen Schiffsversenkungen ums Leben gekommenen Personen beträgt 1134, davon 345 Ausländer.

JFnkrafttreten des slowakish-dänischen Zahlungsverkehrs- ablommens

Preßburg, 14. April. Nach Mitteilung des slowakischen Finanz- ministertums wurde das slowakish-dänishe Abkommen über die Regelung des Zahlungsverkehrs in Kraft geseßt. Nach diesem Abkommen erfolgen die Zahlungen zwischen den beiden Staaten um Ausgleich der gegenseitigen Verbindlichkeiten aus dem WBarenverkehr auss[chließlich im privaten Kombpensationswege. zur Durchführun eintger genau umgrenzter Zah{ungen, wie Transportspe/en, 2 Men und Versicherungen, kann au das et der Lanishen Nationalbank bestehe s ie 2aring- konto benußt werden. LPEYAAUYe As

Eröffnung der Bukarester Ausstellung „Autobahnen und Wasserstraßen“

Bukarest, 14. April. Am 15. Avril wird in Bukarest di 8- stellung „„Autobahnen und Wasserstraßen“ ai i hs Einblick Uber diese rumänisch-deut¡che Gemeinschaftsausstellung bot eine Presseführung. gelegentl:ch der auf die große Bedeutung Ru- mantiens für die gegenwärtige und künftige Gestaltung des euro- päatschen Verkehrs hingewiesen wurde. Es wurde vor allem die

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