1943 / 110 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

E

7E Sin A i at Ui Trim A E Did s e R E: urin d H for Si E N E Ca M A ÉeiE

T D e

Reihs- nd Staatsanzeiger Nr.

a ——————————————————— die Zuständigkeit für

auf die Reichs- stelle als Ueber- wachungs- stelle für

von der Reichs- stelle als

Ueberwachungs- stelle für

Einfuhr- nummer des Statistischen Waren- verzeichnisses

Warenbezeihnung

Saatgut desgl,

desgl, desgl,

desgl.

desgl. desgl. desgl. desgl. desgl.

Milcherzeugnisse, Oele und Fette desgl.

Saatgut von Raps und RNübsen Saatgut von Dotter- und Oelrettichsaat Saatgut von Senf Saatgut von Mohn, auch reifen Mohn köpfen Saatgut von Sonnen- blumensamen Saatgut von Leinsaat desgl. Saatgut von Hanfsaat desgl. Saatgut von Soja- iert q bohnen desgl. Rotkleesaat Getreide, Futter- mittel und son- stige landwirt- schaftliche Er- eugnisse, Ge- \äftaabteilung desgl, desgl. desgl,

aus 13a

aus 13 b

desgl. desgl,

desgl.

aus 13e aus 14 a

aus 14 a aus 15 a aus 15 b aus 16b 1

aus 18 a

desgl. desgl. desgl,

Luzernesaat Serradellasaat Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht ge- nannte Kleesaaten Raygras-, Timotheesaat Andere Grassaat aller Art

desgl, desgl.

desgl.

desgl. desgl, Runkelrübensamen ein- desgl. {ließlich Salatbeten- (Rotrüben-) und Man- goldsamen Fulerrühensgmes undklee-, Hornschoten- flee-, Sumpfschoten- klee-, Cpergelsamen 23 Pflanzkartoffeln

desgl.

desgl. desgl.

desgl. desgl.

desgl. desgl.

Garten- u. Wein- bauerzeugnisse desgl. desgl.

33n Steckzwiebeln

38 hbis k! Pflanzgut von Reben und Hopfen, auch Ver- edelungsreiser und Stecklinge von Reben und Hopfen

Lezithine, tierishe und pflanzliche, roh oder ge- reinigt

desgl, Milch- erzeug- nisse, Oele u. Fette andere Feldrübensamen; desgl. Saatgut Gurken-, Kürbis-, Me- lonensamen mit Aus- nahme von Kürbis- und Melonensamen, die zur Gewinnung von Oelen oder zur Herstellung von pharmazeutischen Er- eugnissen unter BZoll- enne - eingeführt werden; Zichorien- samen sowie sonstige an- derweit nicht genannte Eämereien für den Landbau Möhrensamen; Gemüse- samen mit Ausnahme von Petersiliensamen, der zur Gewinnung von Lelen - oder zur Her- stellung von pharma- zeutishen Erzeugnissen unter Zollsicherung ein- geführt wird; Dillsaat Blumen-, Tabaksamen desgl. Saatgut von Kümmel desgl. Saatgut von Anis, | Getreide, Futter- Fenchel, Koriander und | mittel und son- anderen Sämereien | stige landwirt- zum Genusse schaftlihe Er- zeugnisse, Ge- schäftsabteilung

Berlin, den 10. Mai. 1943. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. In Vertretung des Staatssekretärs: R i e ck e.

——

Bestimmungen über Größen und Belastbarleit von Gaszählern

Auf Grund des § 372 dex Eichordnung vom 24. Januar 1942 (Amtsblatt der Physikalish-Technischen Reichsanstalt 15. Reihe, Beilage zu Nr. 10 vom 14, März 1942) und des & 5 Abs. 1 der Geroëbuuag über die Neufassung der Eichord- nung vom gleichen Tage (XGBl. I S. 63) werden bereits vor Erlaß der Eichanweisung folgende Bestimmungen über Größen und Belastbarkeit von Gaszählern erlassen:

A. Kurze Kennzeihnung der Größenstufen von Gaszählern

(1) Die Größenstufen von Gaszählern werden einheitlich durch die Nennbelastung gekennzeichnet, also nicht wie früher vorwiegend geshehen nach dem Meßrauminhalt.

(2) Die kurze Kennzeihnung der Größenstufe cines Gas- zählers besteht aus den Buchstaben NB (d. h, „Nennbelastung“) und der Zahl, die die Nennbelastung Q, des Zählers in mê/h angtDt.

(3) Zur kurzen Kennzeihnung der D uckstufe "), für die der Gaszähler bestimmt ist, kann die Zahl, die die Druckstufe in at angibt, hinter einem shrägen Strich hinzugefügt werden.

(4) Beispiele: Für Gaszähler mit Nennbelastungen von Q.=2,4 m?/h, 6 m?/h, 10 m*/h usw. lautet die kurze Kenn- zeihnung „NB 24“ „NB 6“, „NB 10“ usw. Für einen Gas- ner mit der Nennbelostung von Q, = 150 m*/h, der der

ruckstufe 16 at angehört, lautet die kurze Kennzeichnung „NB 150“ oder „NB 150/164.

1) Dur Rundschreiben der Reichsanstalt vom 22. Mai 1942 Bl. Nr, 1765.42 1-G sind nur folgende Druestufen für Gaszähler zugelassen: 0,05 0,2 0,5 1 2,5 6 10 16 25 40 64 100 at (DIN 3308 und DIN 2401),

fia annt nnarttntat ieren orttmauannatrarwerwemrtaraenezt ar erteriaegarneetetG erde r G Ae E

110 vom 14. Mai 1943.

B. Balgengaszähler (Gatiung 122 und 123) 1, Meßrauminhalt und Belastungswerte Balgengaszähler dürfen nur mit den folgenden Werten des Meßrauminhalt J und zugeordneten Belastungswerten

(Nennbelastung Q., Spigzenbelastung Qu, und indest- belastung Quin) zur Neueichung angenommen werden.

- NB 100 120

¡ reihen der Bauarten bis Nr. 22 —, die den vorstehenden Be-

iftaut Ps n i en- Le ; elastung elastung elastung inhalt J Qo Qmax Qin

Liter m/h m/h m?/h

NB 2,4 2 2,4 4,8 NB 6 5 l») 6 (9 105,

Stufen- bezeihnung

_—

_

NB 10 10 10 15 NB 20 20 20° 28 NB 30 30 30 40 NB 50 50 50 - 65 100 125 NB 150 200 150 180 NB 200 300 200 240

2. Grenzwerte für den Druckverbrauch Der Druckverbrauch (zeitlichex Mittelwert über einen Ar- beitsgang des Zählers) darf bei Betrieb mit atmosphärischer

Luft die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:

Grenzen des Druckverbrauchs bei Qs bei Qmax bei Qumin

_

SSS D o

o

S

T T

Stufe

:

T

NB 10 NB 20 NB 30 NB 50 NB 100 NB 150 NB 200

12 M 15 a 18 O 20 0 22 A 24 O 25 B

3. Anschlußstußen (1) Die Nennweite der Anschlußstußen muß folgender Auf- stellung entsprechen:

Stufe Ü“

NB 2,4 20 oder 25

NB 6 25 » 32 (6 NB 10 32 40 NB 20 40 50 NB 830 50 80 NB 50 80

NB 100 i 100

NB 150 100

NB 200 150

(2) Gaszähler der Stufen NB 2,4 bis NB 20 müssen mit stehenden seitlichen Anschlußstußgen mit Verschraubungs- anshlüssen nah DIN DVGW 8246 (später DIN 3374), Gaszähler dex Stufen NB 30 und darüber mit in gleicher Achse liegenden seitlichen Atishlußstußen und runden Flan- shen nah DIN. 2501 bis 2504 ausgerüstet sein,

4, Steuerungsabmessungen (1) Bei Gaszählern der Gattung 122 mit 4 Kammern und Kurbeltrieb gelten für den Querschnitt Fyi122 der Schieber- muschelöffnung oder für den Querschnitt Fy122 des Ventil- sißes die folgenden Grenzwerte:

Kleinst- wert F „für Fu2

Gr On Gr Gr n n en r

NB 2,4 8 mmW S 18 mmW& NB ‘6 On Ba

Nennwert der Anschlußweite in mm

Größt-

Kleinst- wert

Stufe wert

cem

2,4 6,4

6 12,0

10 18,4

20 29,6

30 38,4

50 60,8 100 112 NB 150 160 200 216

® Bei Gaszählern der Gattung 123 mit 2 Kammern gel- ten für den inneren Durchmesser dy123 des Ventilsizes bis zur Stufe NB 20 die folgenden Grenzwerte:

Kleinstwert

| Größtwert für d y 123 mm | mm

NB 2,4 22,5 26,0 NB 6 31,5 35,5 NB 10 39,5 45,0 NB 20 49,5 57,0 ür die höheren Stufen werden die Grenzwerte erforder- ihenfalls bei der Zulassung der Bauarten festgesegt,

5. Fnkrafttreten und Uebergangsbestimmungen

(1) Für Gaszähler neuer Bauarten und für Gaszähler neuer Größen von bereits zugelassenen Bauarten treten die vorstehenden Bestimmungen am Tage nah der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft, - Sie sind. also bei allen im Gange befindlichen oder künftigen Konstruktionen neuer Bauarten und Größen anzu- wenden.

(2) Gaszähler bereits N Bauarten und Größen bei Gattung 122 der zugelassenen Größenreihen der Bau- arten bis Nr. 139, bei Gattung 123 die zugelassenen Größen-

Stufe

stimmungen nicht entsprechen, bleiben noch bis zum 30, Juni 1943 zugelassen.

(3) Vom 1. Fuli 1943 ab bleiben Gaszähler nah Abs, 2 im Rahmen der bestehenden Herstellungsgenehmigungen nur mit den nachstehenden Einschränkungen bis aas weiteres noch Mere Ullich zugelassen: |

a) Nr. 1 tritt am 1. Juli 1943 auch für solche zugelasse- nen Größen in Kraft, die den in Nr. 1 Marc EtGetun Meßrauminhalten nit entsprechen, aber die folgenden Grenzwerte einhalten:

?) Jn Uebereinstimmung mit DIN DVGW 3246 (später DIN 3374) und mit DIN 3375. 3) Jn Uebereinstimmung mit DIN 3375.

S. 2

+

(5)

Stufe

NB 10 NB 20 NB 830 NB 50 NB 100 NB 150 NB 200

Die einzelnen Hersteller und

Méßrauminhalt nach Nr. 1

300

fleinster

9 Liter 18 28 50 100 200 300

Grenzwerte des Meßrauminhalts

größter 10 Liter

”y ”y

die zuständigen Eic-

aufsiht8behörden haben über die hiernach vom 1. Fuli 1943 ab noch zugelassenen Gaszähler besondere Bescheide erhalten.

b) Nr. 2 tritt am 1. Zuli 1943 au für

arten und Größen ohne Abweichung i sondere gelten die Grenzwerte für den Druckverbrauh nah Nr. 2 auch dann, wenn von den in a für den JFn- halt eingeräumten Grenzwerten Gebrauch gemacht

worden ist.

(4) Fn begründeten Technische Reichsanstalt des ael 3 befristet

aszähler mi bis zum 31. Dezember 1942 be forderlichenfalls auch nach dem 30. Genehmigung der Physikalisch den bisher zugelassenen Q,-

(6) Bereits [

en nicht betroffen und dürfen daher auch weiter biabericen Werten der Nennbelastung (Q, V, V eihung angenommen werden.

C. Drehkolbengaszähler (Gattung 131)

C

zugelassen werden. f Rennbela tungen Qs

tellt worden Juni 1943 mit besonderer -Technischen Reichsanstalt mit Werten geeicht werden. i gecihte Gaszählex werden von den Bestimmun- N mit den

n Â

elassene Bau- raft. Fnsbe-

Fällen können dur die Physikalisch- Ausnahmen von den Einschränkungen

über 200 m/h, die

sind, dürfen er-

zur Nach-

1. Meßrauminhalt und Belastungswerte

des Meßraumin (Nennbelastun belastung Quin

Drehkolbengaszähler dürfen nur mit den folgenden Werten halts J und zugeordneten Belastungswerten

Qe, Ens Quar Und

zur Neueihung angenommen werden:

indest-

Stufen- bezeihnung

Fnhalt J Liter

Nenn- belastung Qs

Spizenbe- lastung Qmax mB/h

Mindestbe- lastung Qmin m?/h

NB NB NB NB “NB NB NB NB NB NB NB NB

Reichsan sind als struktionen neuer Bauarten und

(2) Gaszähler bereits

100 150 200 300 500 700 1 000 1 500 2 000 3 000 5 000 7 000

NB 10 000 NB 15 000 NB 20 000 NB 30 000

Die Festseßung bleibt vorbehalten.

(1) Die Nennweite der An stellung entsprechen:

365 660 1100 1700 3000

3, Anschlußstußen

Stufe

100 150 200 300 500 700 1 000 1 500 2 000 3 000 5 000 7 000

NB 10 000 NB 15 000 NB 20 000

: NB 30 000 (2) Die Anschlu DIN 2501 bis 25

120 180 240 360 600 840

1 200 1 800 2 400 3 600 6 000 8 400 12 000 18 000 24 000 36 000

2. Grenzwerte für den- Druckverbrauh von Grenzwerten für den Druckverbrauh

10 15 20 30 50 70 100 150 200 300 500 700 1000 ‘1500 2000 3000 *

{hlußstußen muß folgender Auf-

Nennwert der Anschlußweite

100 100 100 150 150 200 200 250 250 300 400 500 600 700 800 1000

ßstußen müssen mit runden Flanschen nah 04 versehen sein.

4. Jukrafttreten und Uebergangsbestimmungen

(1) Für Gas

Bestimmungen am

im Rahmen der be

widerruflih zugelassen: Nr. 1 tritt am 1.

lassenen Größen

geshriebenen Meßraumin

er 1943 aen.

aszähler nach Abs. 2 stehenden Herstellungsgenehmigungen nur mit der nachstehenden Einschränkung bis auf weiteres noch

Januar 1944 au für solche zuge- in Nr. 1 vor- prechen, aber

in Kr

o bet allen im Gange befindlichen oder k

zähler neuer Bauarten und für Gaszähler neuer Größen bereits zugelassener Bauarten treten die vorstehenden Tage nach der Verkündung zeiger und Preußischen Staatsanzeiger" i

im Deutschen n Kraft. ünftigen Kon-

Größen anzuwenden,

die folgenden Grenzwerte einhalten:

Stufe

Meßrauminhalt

aft, die den alten: niht ents

zugelassener Bauarten und Größen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, bleiben noch bis zum 31. Dezemb

(3) Vom 1. Januar 1944 ab bleiben

Grenzwerte des Meßrauminhalts

fseinster

größter

ie

NB NB NB NB NB NB NB NB NB NB NB NB NB

4) Fn Uebereinstimmung mit DIN DVGW 3246 (später DIN 3374),

Ea Rear: edenen erwer Ee PT P T T iere Stam

150 200 300 500 700 1 000 1 500 2 000

10 000 I

NB 20 0 NB 3

Liter

» » A »

Liter

Reichs8-

Die nen Hersteller und die zuständigen Eich- aufsihtsbehörden werden über die hiernah vom 1. Januar 1944 ab noch zugelassenen Gaszähler beson- dere Bescheide erhalten,

(4) Fn begründeten Fällen können dur die Physikalisch- Technische Reichsanstalt Ausnahmen von den Einschränkungen

j des Abs. 3 befristet zugelassen werden. ;

(5) Gaszähler, die bis zum 31. März 1943 bestellt worden sind, dürfen erforderlichenfalls auh nah dem 31, Dezember 1943 mit besonderer Genehmigung der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt mit den bisher zugelassenen Q,-Werten geeicht werden. Die Zulassung weiterer begründeter Ausnahmen bleibt vorbehalten.

(6) Bereits geeichte Po werden vön den Bestimmungen nicht betroffen und dürfen daher auch tveiterhin mit den bis- herigen Werten der Nennbelastung (Qs, V). zur Nacheichung angenommen werden,

D. Eichung

(1) Bei der Eichung werden die Zähler - bis auf weiteres nah den bisher geltenden Bestimmungen geprüft (vgl. jedo Abs. 2). Insbesondere werden einstweilen im allgemeinen noch keine Prüfungen von jalgengaszählern bei den Be- lastungen Quax Und Qin sowie von rehkolbengaszählern bei der Belastung Que angestellt,

(2) Für den Drutkverbrauch von Balgengaszählern werden jedoch vom 1. Juli 1943 ab die Grenzwerte für Q, nah Nr. 2 au bei der’ Eichung angewendet, Damit treten die Bestim- mungen in Nr. 9 b der Fnstruktion VIIT1 in der Fassung des ö60. Zusaßes zur Fnstruktion (Mitteilungen der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt 13. Reihe Nr. 6 S. 139), soweit sie den vorstehend erlassenen Bestimmungen entgegenstehen, für Balgengaszähler zu dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft,

(3) Es wird den Eichaufsichtsbehörden anheimgestellt, zu- säßlihe Prüfungen von Balgengaszählern bei Q,„„„, und Quuin bereits vom 1, Juli 19483 ab und zusäßliche Prüfungen von Drehkolbengaszählern bei Quax bereits vom 1. Januar 1944 ab stihprobenweise anzuordnen, Als Durchlaßmenge ist einst- weilen bei Quax E Balgen- und Drehkolbéngaszähler ivenig- stens die gleiche Menge wie hei Q, und bei Quin für Balgens-

Jy gaszähler wenigstens eine Menge von 5 J (Juhalt des zu prüfenden Zöhlers) anzuwenden; in allen Fällen ist die Durch- laßmenge auf volle Umdrehungen des Prüfzählgliedes zu be- messen, es sei denn, daß das Prüfzählglied bei der Prüfung mehr als fünf Umdrehungen zurülegt, Die Zähler müssen auch bei den zusäzßlichen Prüfungen die vorgeschriebenen Feh- lergrenzen einhalten, Ueber derartige Prüfungen ist der Physikalish-Technischen Reichsanstalt bis auf weiteres durch die zuständige Eichaufsihtshehörde kurz zu berichten,

Berlin-Charlottenburg, den 8. Mai 1943.

Physikalish-Technische Reichsanstalt, Dr. A. Esau.

Bekanntmachung Jür unsere 3 % §-Schuldverschreibungen Neue Ausgabe ist die am 1, Mai 1943 fällige Tilgung durch Stückerückauf be- wirkt worden, Jn den genannten Schuldverschreibungen findet aher in diesem Jahre keine Auslosung dur die Wertpapier- abteilung der. Deutschen-Reichsbank statt. : Berlin, den 14. Mai 1943.

Konversionskasse für deutsche Auslánds\chulden.

Anordnung 1/43 des Reichsbeaustragten für Verpackungs3mittel

: (Verwendung von Papier und Pappe zu Verpackungszween)

Vom 12. Mai 1943

J Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, 1 S, 686) in Ver-

indung mit der Verordnung über die Einseß-1ng eines Reichs- beauftragten für Verpackungsmittel vom 8. Februar 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 38 vom 16. Februar 1943) wird im Einvernehmen mit der Reichs- stelle für Papier und mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers angeordnet: S4

] Beschränkung der Verwendung von Papier und Pappe zu Verpackungszwecken

(1) Fn neues Papier oder neue Pappe dürfen bei Abgabe an Verbraucher nur verpackt (eingewickelt) werden:

a) Lebensmittel, soweit ihre Verpackung notwendig ist, um sie vor Verlust oder gesundheits\{hädlichen Ein- wirkungen zu \{hüßen; ;

b) Erstlingswäsche, helle Meterware, seidene und kunst- seidene Damenstrümpfe, neue Weißwaren;

e) Drogen, Arzneimittel, Gifte; Farben, Chemikalien, Desîinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel, orthopädische Hilfsmittel und Bandagen, sanitäre Be- darfsartifkel, Mrurgische «Fnstrumente, soweit eine Ver- packung aus gesun heitlichen Gründen erforderlich ist;

d) Waren, die im Versandhandel an außerhalb des Nieder- lassungsortes des Versenders ansässige Verbraucher versandt werden.

Die genannten Waren packen.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sowohl E den Verkauf als au für die Rückgabe von Waren nach Vornahme einer Ausbesserung oder sonstigen Behandlung.

(3) Gebrauchtes Packmaterial darf für alle Verpackungs- iwecke wieder verwandt werden.

82 Verbot von Doppelverpackung Waren, die der Handel bereits in Einzelpackungen ins- besondere in Originalpackun en, bezogen hat, dürfen in diesen erpackungen abgegeben, aber niet zusäßlih verpackt (eîin- gewickelt) werden.

sind sparsam und einfach zu ver-

§3. Ausnahmen Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel behält \ih bor, in Einzelfällen Aidnahmen von den Vorschriften dieser nordnung zuzulassen. 84 Strafvorschristen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den 88 10, 12 bis 15 der erordnung über den Warenverkehr bestraft,

nisse im Sinne des 8 8 Ziff. 2 und

85 i Jukrasttreten Diese Verordnung tritt am 1, Juni 1943 in Kraft; sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen „Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmun des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß atb

im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk

| Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be eßten Gebieten Kärntens und Rati ERA

- Berlin, den 12, Mai 1943.

Der Reichsbeauftragte für Verpackungsmittel, Dr. Grube r.

E

Anorduung 112/43

der Reichsstelle industrielle Fette und Waschmittel (Bezugs-

berechtigung für Zusaßwaschmittel und Waschhilfsmitte

Vom 13. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, I S, 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und tegelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr, 192 vom 21, August 1939) und ay Grund des § 14 der Verordnung über die Verbrauhsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. Sep- tember 1939 (RGBl. T S. 1873) in der Fassung der Aende- rungsverordnungen vom 26. Januar 1940 RGBl, I S. 241) und vom 14, August 1940 (RGBl. I S, 11: 0) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Zusaßwaschmittel und Waschhilfsmittel im Sinne dieser Anordnung sind Bleichsoda und enzymatische Einweichmitktel, Vorwaschmittel, Waschmittel für eiß-, Grob- und Bunt- wäsche, Reinigungsmittel für grobvershmugtte Berufswäsche, Spül- und Bleichmittel, g 2

(1) Zusaßwaschmittel und Waschhilfsmittel sind für Her- steller, Verkaufs- und Lieferstellen be ugöbeschränkte Erzeug: 9 Abs, 2—4 der An- ordnung 11/43 der Reichsstelle industrielle Fette nud Wasch- mittel (Verkehr und Verbrauch von Seifen, Seifenerzeug- nissen aller Art und Reinigungsmitteln) vom 24. Dezember 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 4 vom 7, Fanuar 1943).

(2) Die Sammel- oder Großbezugsheine müssen aus- drücklih über Zusaßwaschmittel und/oder Waschhilfsmittel lauten.

83

Die Wirtschaftsämter stellen den Verkaufs- und Lieferstellen bei Vorlage der Abschnitte der Reichsseifenkarte für Wasch- (Seifen-) Pulver in der gleichen Menge besondere Sammel- oder Großbezugscheine auch für Zusabßwaschmittel und/oder Waschhilfsmittel aus. Verkaufs- und Lieferstellen erhalten daher bei Vorlage der Abschnitte der Reichsseifenkarte über Wasch- (Seifen-) Pulver Sammel- oder Großbezugscheine nach Maßgabe des § 12 der Anordnung 11/43 füx Wasch- (Seifen-) Pulver und außerdem Sammiel-' oder Großbezugscheine über

und Staatsanzeiger Nr. 110 vom 14. Mai 1943. &,. 3

die gleihe Menge für Zusaßwaschmittel und/oder Waschhilf34 mittel. Auf je ein Normalpaket Wasch- (Seifen-) Pulver ist eine Normaleinheit Zusaßwaschmittel oder Waschhilfs mittel zuzuteilen.

8 4

Verkaufs- und Lieferstellen sind berechtigt, die ab April 1943 gültigen Abschnitte der Reichsseifenkarte über Wasch- (Seifen-) Pulver dem zuständigen Wirtschaftsamt zur Ertei- lung eines Sammelbezugscheins oder Großbezugscheins über „ZUsaßwaschmittel und/oder Waschhilfsmittel“ einzureichen. Die Erteilung eines Sammel- oder Großbezugscheins über Wasch- (Seifen-) Pulver bleibt unberührt.

85

(1) Verkaufsstellen dürfen die auf Sammelbezu scheine be. gogenen Mengen an Zusaßwaschmitteln und Waschbil smitteln an Verbraucher bis auf Widerruf nicht abgeben.

(2) Lieferstellen dürfen Sammelbezugscheine über Zusah- waschmittel und Waschhilfsmittel, die in den Monaten Mai und Funi 1943 ausgestellt werden, nur mit je 50% der in den Sammelbezugscheinen angegebenen Mengen beliefern. Die restlichen 50% haben die Lieferstellen auf Lager zu halten; eine Nahliefecrung dieser 50 °% auf die Sammelbezugscheine entfällt.

86

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr und den ee Ed der Verordnung über Stráäfen und Strafverfahren bei *«GUwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeshränkter Erzeug- nisse (Berbrauchsregelungs-Strafverordnung) in der Fassung vom 26, November 1941 (RGBl, 1 S, 734) bestraft,

S7

_(1) Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung in Kraft, Sie gilt auch in den ein egliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil- verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier- mark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains,

(2) Gleichzeitig tritt die Einzelanordnung Nr. 9/43 der Reichs\telle industrielle Fette und Waschmittel betreffend Ver- âaußerungs- und Lieferuugsverbot von Zusabßwaschmitteln und Waschhilfsmitteln vom 6. Mai 1948 außer Kraft.

Der Reichsbeauftragte. J. V.: Wihl e.

Bekanntmachung Die am 11, Mai 1943 ausgegebene Nummer 19 des Reichs- geseßblatts, Teil 11, enthält: Bekanntmachung des Geseßes über die Eisenbahnunternehmen

in den Alpen- und Donau-Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland (Eisenbahngeseß). Vom 30. April 1943,

Umfang: 1!/2 Bogen, Berkaufspreis: 0,30 N.A. Postbeförderungs- gebühren: 0,08 ÆAÆ für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 13. Mai 1943.

Reichsverlagsamt. F, V.: Stern.

Wirtsehaftsteir |

Tagung der Reichswirtschaftsfkammer Ansprachen von Reichswirtschaftsminister Funk und Präsident Pießsch

Anläßlich der inzwischen vollzogenen Bildung der Gauwirt- shaftsfkammern und Wirtschaftskammern fand am 13. d, M. im „Kaiserhof“ eine von der Reichswirtschaftskammer veranstaltete Tagung „der neuen Präsidenten und Hauptgeschäftsführer der Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern mit den Leitern und Hauptgeschäftsführern der Reichsgruppen, Wirtschaftsgruppen und Reichsinnungsverbände statt, an der Reichswirtsck aftsminister Funk, Staatssekretär Dr. Landfried sowie zahlreihe Vertreter von Partei, Staat und Wehrmacht teilnahmen.

Zunächst nahm der Präsident der Reichswirtschaftskammer, Dr. Fng. E. h. Albert Ptiebsh, das Wort. Nach einleitenden Worten der Begrüßung behandelte er zunächst die Grundsäte, die für das Verhältnis von staatlicher Wirtschastsführung zur wirt- schaftlichen Selbstverwaltung im nationalsozialistishen Staate gelten. Der Staat habe durch seine Organisationsgeseßgebung auch erneut bei der Schaffung der Gauwirtshaftskammern und Wirtschaftskammern dem Gedanken der wirtschaftlichen Selbstver- waltung positiven Ausdruck gegeben und damit erneut anerkannt, daß staatliche Wirtschaftsführung und wirtschaftliche Selbstverwal- tung im nationalsozialistishen Staate einander nicht ausschließen, ondern die unbedingt notwendige Ergänzung bilden. Um so mehr ei es Pflicht der Wirtschaft, durch aktive Mitarbeit in den Organen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung die Bewährung der wirtschaftlichen Selbstverwaltung in der staatlih gelenkten Wirtschaft unter Beweis zu stellen. Das Vertrauen, das der Staat der Wirtschaftsorganisation und damit der wirtschaftlichen Selbstverwaltung entgegenbringe, finde seinen Ausdruck in einer immer stärkeren Verlagerung von Aufgaben aus der staatlichen Sphäre in die Exekutive der wirtschaftlichen Selbstverwaltung.

Präsident Pießsh kennzeichnete sodann Wesen und Aufgabe der Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern als der neuen regionalen Führungsstellen der Wirtschaftsorganisation im Bereich der Gaue. Jn diesex Eigenschaft hätten sie die be- sondere Aufgabe, als Selbstverwaltungsorganisationen und yon aktiven Unternehmern geführt die Wirtschaft ihres Bezirkes in ihrer Gesamtheit zu repräsentieren, den Staat in seiner Wirt- My eung zu unterstüßen und den Gauleitern bei der Duvrch- ührung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stehen. Jn per Qi sammenfassung zwischen regionalen und fahlich bezixkli en Organisationen vexkörperten und versinnbildlihten sie daher die Einheit der deutschen Wirtschaftsorganisation.

Präsident Piebsh ging sodann auf die besondere Zusammen- arbeit zwishen Reichswirtschaftskammer, Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern in den ihnen von der Staatsfühvrun gestellten gemeinsamen Aufgaben ein, wobei er hervorhob, da auh die Arbeit der Gauwirtshaftskammern und Wirtschafts- kammern nur in der Ausrichtung auf das gemeinschaftliche

Ganze gedeihlich und erfolgreih entwickelt werden könne. Fn

diesem Sinne hob er die Verpflichtung zur Zusammenarbeit wischen Reichswirtschaftskammer, Gauwirtschaftskammern und Wirt chaftskammern hervor. Um diese Zusammenarbeit akti» vieren, stellte er die Bildung eines besonderen Ausfchusses aus Vertretern von A Nen, und Wirtschaftskammern innerhalb der Reichswirt Zialartinee in Aussicht. i ] Nachdem nunmehr auch durch audolei des Reichswirt- \haftsministers die Bi ei Bezirksausgleichstellen und Außen- r

handelsstellen in Form Auftragslenkungsbüros und der

Außenwirtschaftsabteilungen in die Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern übergeführt sind, sei damit das einheitliche Haus der deutschen gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Gauen des Reiches erstellt. Es sei Aufgabe der Präsidenten dieser neuen Kammern, nunmehr dafür zu sorgen, daß dieses Haus auch tatsählih mit wirtschaftsnahem Leben durch entsprechende Mit- arbeit des Wirtschaftlers erfüllt würde.

Die Zusammenarbeit der einzelnen Gliederungen der Organti- sation der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, so hob Präsident Pießsh hervor, dürfe dem Charakter der wirtschaftlichen Selbst- verwaltung entsprechend nicht behördlih-instanziell, sondern unter dem Gesichtspunkt einer sinngemäßen und notwendigen Ge sammenarbeit praktischer Wirtschaftler unter- und miteinander gesehen werden. Eine Organisation, die die Wirtschaftler der Praxis zusammenschließe, könne immer nur schöpfen aus dem lebendigen Quell des wirtschaftlichen Geschehens der Betriebe, müsse also ihrer Natux nah unbürokratish sein. Fn diesem Sinne richtete Präsident Piebsh auch an die neuen Präsidenten der Gauwirtschaftskammern und Wirtschaftskammern die Auf= forderung, mit allen Stellen der Organijationsgliederungen und der Wirtschaft sowie mit der Partei und den Dienststellen des Reiches engstens zusammenzuarbeiten.

Zum Schluß hob Präsident Piebsh die enge Zusammenarbeit hervor, die seitens der Reichswirtschaftskammer mit der Reichs=- leitung der Deutschen Arbeitsfront bestehe, und wie sie ins- besondere seit Beginn des Krieges intensiv und zur Förderung der beiderseitigen Aufgabenbereiche im Jnteresse der Gesamtheit entwickelt worden sei. Es entspreche dem Wunsch zwischen Reichs- leitung der Deutschen Arbeitsfront und Reichswirtschaftskammer, diese Gemeinschaftsarbeit auch in den Gauen durch entsprechende sachliche und persönliche Zusammenarbeit zwishen den Gau- waltungen und der Deutschen Arbeitsfront und den Gauwirt- shaftskammern zu untermauern.

Sodann nahm Reichswirtschaftsminister Fun k das Wort der zunächst allen denen dankte, die dazu beigetragen haben, die Gau- ivirtschaftskammern zu errihten. Das mit den Gauwirtschafts- kammern fertiggestellte Haus der Wirtschaft werde Ls für die Zukunft als ein festgefügter Bau eriveisen, in der die deutsche Wirtschaft die Aufgaben erfüllen könne, die ihr der Krieg in immer höherem Maße stellen müsse. Die Gauwirtschaftskammern, G sagte der Minister, haben der Organisation der gewerblichen Birtshaft eine neue Form und eiten neuen Fnhalt gegeben. Die Form wurde einfacher und klarer und der "“Fnhalt politisch vertieft. Für die: politische Führung ist es von besondérer Be- deutung, in den Gauwirtshaftskammern und Wirtschaftskammern nurtiriehe ein JFnstrument zur einheitlichen Wirtschaftsführung in den Gauen zu besißen, Zugleich bildeten die Gauwirtschafts=- kammern ein wichtiges Mittel zur Durchseßung einer einheit=

‘lichen Reichswirtscha tspolitik, da sie ihre politishen Richtlinien

vom Gauleiter und A sachlichen Dixektiven jedoh vom Reichs=- wirtshaftsminister erhalten. Der Reichswirtschaftsminister unter=- strih in diesem Zusammenhang, daß er sih zwar stets gegen einen öden Zentralis8mus E habe und daß alles, was regional geschaffen werden könne, auch regional geregelt werden müsse. Fragen, die aber nur die zentrale Wirtschaftsführung regeln könne, müßten dieser überlassen bleiben, Eine einheitliche zentrale Reichswirkschaftspolitik sei im übrigen für einen auto- ritären Staat eine Selbstverständlichkeit und im Zeichen des totalen Krieges eine unabdingbare Notwendigkeit. Der Reichswirtschaftsminister streiste sodann die Stills-

legungsmaßnahmen und betonte ihre absolute Notwen=

aen

E E T M SEC N A Me N ap ig rO S" S1. San Rie v F r M rit t M E R 1 u H A erli aer A Leh I Es

an fe

»

e