1943 / 116 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Miitshd. m1d Sdaatäanzriger Ner. 116 vom 21 Mai 1943. S. 2

Y B z » » §, Z d % g J N j (1) Beim Verkauf ad Händletlaher ditfen uf Vie Waggow | preise des § 1 folgende Zuschläge bev&hnet dei k a) bei Abnahme von mindestens 50 M Doéh- wvder Jsolierpappe bzw. von M destens 0 Ko Teer- DdWt Bitumenerzeugnissen 1d v. D, A Z b) bei Abnahme von kleineren Mengen 35% D. Þ (2) Bei Abnahme von weniger als ® qm i d ck= r S. E n D - Jjolierpappe bzw. 5 kg Teer- oder Bitumenerzeugniîfen darf | auf die nah Abs. 1 h ermittelten Verkaufspreije cin Kleine | mengenzushlag in Höhe vou 10 v. Y. bereWhnct Werden.

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Y d T T2 M4 G Me Beor 210 Bes “Hifsfrat ift vom Abnchmer zu N

1) Dié Bâähn- oder i ] (1) EE a Rechnungsbeirag iu der

zahlen und vom Lieferanten vol ta. ächlich entstandenen Hohe adzu}cHeN. T:

(2) Bei Bahn- oder Schiffslieferung frei Empfangêstation ist dem Abnehmer ein Rollgeld in Höhe von 0,25 R.XÆ je ; 109 kg zu erstatten. : :

(3) Bei Selbstabholung ab Werk ist dem Abnehmer die tat- sächlich ersparte Bahn- oder Schiffsfracht nebst dem Rolgeld |

I! s nach Abs. 2 zu verguten. e 8

(1) Für alle festen Erzeugnisse gelten die Preise brutto für netto, für alle flüssigen Erzeugnjje ueito ohne Verpackung.

(2) Bei Lieferung von flüssigen Erzeugnissen in Kannen darf ein Aufschlag in Höhe von 0,10 k. je 10 kg berechnet werden. e

(3) Die a!s Verpackung für flüssige Erzeugnisse B Fässer und Kannen darf die Dachpappenindustrie ai dem doppelten Selbstéostenwert berechnen. Die haGolgenzen Lr nehmerstufen dürfen den ihnen für die Verpackung 1n Rech- nung gestellten Betrag in absoluter Höhe toeiterberehnen.

(4) Bei frachtfreier Rücksendung der Fässer und Kannen in fülldichtem unversehrtem Zustand innerhalb von e Mo- naten ab Lieferdatum ist dem Abnehmer der in 2 echnung gestellte Betrag ohne jeden Abzug zurückzuerstatten. Erfolgt die Rücksendung der Fässer und Kannen nicht innerhalb diesex Frist, so darf für jeden angefangenen weiteren Monat für Kannen 2,— K-M je 100 1 Fassungsvermögen, für Fässer 1, RA je 100 1 Fassungsvermogen Leihgebühr berechnet jverden.

S9

(1) Bei Vorauskasse ist ein Skonto in Höhe von 3 v.HS., bei Barzahluñg innerhalb 14 Tagen ab Lieferdatum ein Skonto in Höhe von 2 v. H. zu gewähren. :

Erfolgt die Zahlung nicht spätestens innerhalb 30 Tagen, so dürfen Verzugszinsen in Höhe von 1 v. H. über den jewet- ligen Reichsbankdiskontsaß gefordert werden.

(0) Dex Skonto ist vom Netto-Rechnungsbetrag, d. h. vom Rechnungsbetrag nah Abzug von Fracht, Rollgeld, Handels- rabatt und etwaigen Verpackungskosten, zu gewähren.

8 10

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volfswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Harten Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen oder anordnen.

d! Der Reichskommissar für die Preisbildung exläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder- lihen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

S112 :

Die Anordnung tritt am 1. Funi 1943 in Kraft. Gleich- zeitig treten sämtliche bisher ergangenen Preisvorschriften für Dachpappen, nackte Teer- und Bitumenpappen, Fsolierpappen sowie Teex- und Bitumenerzeugnisse außer Kraft.

“Vexlin, den 17. Mai 1943. /

! Der Reichskommissar für die Preisbildung. A Se

Zweite Anordnung

über kriegöbedingte Preismaßnahmen aus-dem Gebiete der j Enñergiewirtschast

Vom 19. Mai 1943

Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBI. 1 S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres- plan angeordnet:

81

Allgemeine Nachtstromtarife mit Mindestabnahmeverpflich- tungen werden mit dem Jnkrafttreten dieser Anordnung für die Dauer des Krieges für solche Abnehmer gesperrt, die bei dem Jukrafttreten dieser Anordnung nicht nach derartigen Tarifen beliefert worden sind. Für Abnehmer, die nach diesen Tarifen weiterbeliefert werden, entfallen von der auf

na Sgcbühren in Rue S (1) erhoben und der ge-

sanite Rechnungsbetrag in Ddben bearatzt.

mt

vercindarten Mindestleistungs- und Mindestabnahmeverpflich- tungen treten auf Antrag bedingten Gründen (eins

Grund der Energiesparma | Fillt werden können,

2) v. H. dex Mindestverpflichtungen, so fann das Versorgungs-

chex Weise wie bet (1) nach 83

i irizità S sverträgen, die |. 4) Die in Elektrigitäts- und Gasversorgungsverträgen, j auf Grund der Allgemeinen Tarife abgeschlossen sind, des Abuehmers von der folgenden Zeit, während der sie aus kriegs- [. freiwilliger Einsparungen auf nahmen) von ihm nicht mehr er- längstens jedoch für die vereinbarte weitere Vertragsdauer, außer Kraft. (2) Werden Mindestverpflihtungen nah“ (1) aufgehoben |.

und unterschreitet der tatsächliche Bkdarf des Abnehmers

Ableseperiode ab für die

unternehmen einen Ausgleich oen. ; va Das Versorgungsunternehuten kann veriangen, daz an a Stelle der Yeetraglid vereinbarten Preise und Bedin- qungen die Preise und Bedingungen angewandt werden, die das Versorgungsunternehmen den auf Grund der verringerten Abnahmeverhältnisse vergleichbaren anderen Abnehmern einräumt. Sind im Vertrage bereits Preise und Bedingungen bei Unterschreitung der Mindestver- pflihtungen vereinbart, so finden diese Anwendung. Der Jahresbetrag wird auf den Betrag nah oben be- qrenzt, der sih bei Abrehnung nah den Preisen des Vertrages unter Berücksichtigung der Mindestverpflich- tungen ergäbe. 7 b) Statt der Regelung nah a können die Beteiligten ver- einbaren, daß die Dauer des Vertrages unter Belassung der bisherigen Preise um die gleiche Frist verlängert wird, für die die Mindestverpflichtungen nah (1) aufge- hoben werden. Für die Dauer der Verlängerung sind die Mindestverpflichtungen in dem vertraglih vereinbarten Umfange zu erfüllen. z :

Diese Regelung kann daher nur bei Verträgen mit ange- messener weiterer Vertragsdauer Anwendung finden. |

(3) Soweit Mindestverpflichtungen an Stelle eines Bei- trages des Abnehmers zu den Errichtungskosten der Anlage vereinbart worden sind, werden sie nah (1) aufgehoben. Das Versorgungsunternehmen kann als Ausgleih von dem Ab- nehmer für die Dauer der Aufhebung die Zahlung des Unter- schiedsbetrages zwischen den Energiekosten des Abnehmers bei Erfüllung der Mindestverpflichtungen und bei Zugrunde- legung seines tatsächlihen Bedarfs (unter Berücksichtigung der Einsparungen infolge nicht abgegebener Energie (arbeit8- abhängige Kosten) verlangen. :

(4) Diese Anordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auh in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 19. Mai 1943.

Der Reichskommissar für die Preisbildung.

Fischbödck,

Anorduung 1V/43 des Bevollmächtigten sür die Maschinenproduktion als Reichs. stelle Maschinenbau über den aer 2 mit gebrauchten

Mäschinenban-Erzeugnissen

Vom 20, Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehxr in der Alffuña vom 11. Déionbes 1942 (RGBI. 1 S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirt- \chaftsministers und des Reichsministers für Bewaffnung und Munition angeordnet:

I, Geltungsbereih und Begriffsbestimmung L 1, Die Vorschriften dieser Anordnung sind anzuwenden auf die zum Lenkungsbereih Maschinenbau gehörenden Er- zeugnisse (26. Bekanntmachung über die Aenderung der Zu- ständigkeit von Reichsstellen vom 7. November 1942, Dei {scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr, 264 vom 10, November 1942), nachfolgend kuxz „Maschinenbau-Erzeug- nisse“ genannt, mit folgenden Ausnahmen: a) Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für landwirtschaft- liche Maschinen sowie Maschinenteile, Kleinmaschinen und Zusaßeinrichtungen zu Maschinen im Sinne des § 9 meiner Anordnung 1/43 vom 22. Dezembex 1942 (Deut- \chèr Me ae dos und Preußischer Staatsanzeiger

Nr. 306 vom 31. Dezember 1942). j b) -Den Vorschriften dex §8 4 und 5 unterliegen zunächst nux nachfolgende Arten nauer he icli agg c far I soweit sie sih im Besiß gewerblicher oder landwirtschast- licher Betriebe befinden: a) Werkzeugmaschinen,

das Jnkrafttreten dieser Anordnung folgenden Ableseperiode

an für die Dauer des Krieges die Mindestabnahmeverpflich-

tungen.

82

(1) Bei den allgemeinen Haushaltsgastarifen mit Mindest- j

abnahmeverpflichtungen werden von der auf das Fukraft-

treten dieser Anordnung folgenden Ableseperiode an die Min- |

destabnahmeverpflichtungen allgemein für die Dauer des Krieges aufgehoben.“ Wird dié Hälfte der für die einzelnen Wohnungsgrößen festgesevten Mindestabnahmen nicht er- reiht, so wérden als Ausgleich monatliche Verrechnungs- gebühren

für 1 bis 2 Räume von . 20 Rpf.

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erhoben und der Rechnungsbetrag für die abgenommene Gasmenge zuzüglich der Verrechnungsgebühr auf die Hälfte

des bisherigen Rechnungsbetrages" für die Mindestabnahme

nach oben begrenzt.

(2) Bei den allgemeinen Gewerbegas- und den allgemeinen Sondergastarifen mit Minidestabicahmepetpflichtungen erfol- gen die gleihen Maßnahmen wie nah (1), Wird die Hälfte der für die einzelnen Abnehmer festgeseßten Mindestabnahmen nicht erreiht, so werden als Ausgleich monatliche Verrech-

b) Holzbearbeitungsmaschinen, ; i :

c) Maschinen für die Textil- und Bekleidungsindustrie (Textilmaschinen, Judustrie- und Gewerbenäh- maschinen, Wäschereimaschinen, Schuh- und" Leder- industriemaschinen), : | i

d) Maschinen für die Baustoffindustrie, die Fein- kexamik und die Glasindustrie,

e) Maschinen für die papiererzeugende und ver- arbeitende Jndustrie, Druckereimaschinen, (

f) Maschinen üs das. Nahrungs- und briken gewerbe, für Brennereien, Hese- und Stärke abriken

und für die Zuckerindustrie.

L 2. Unter Lieferung und Bezug eines gebrauchten Maschinenbau-Erzeugnisses im Sinne der §§ 3 bis 5 wird auch jede Veränderung des Eigentums odex Besißes an dem Er- eugnis, An- und Verkauf, Pacht, Leihe, Miete usw. ver- Cuba mit Ausnahme der Besißveränderung auf dem Erbwwege.

1J. Verkehr mit gebrauhten Maschinenbau-Erzeugnissen unter Vermittlung von Herstellern, Händlern und Einführern § 3. Die Lieferung und der Bezug von gebrauchten Maschinenbau-Erzeugnissen, soweit daran Hersteller, Händler ' oder R beteiligt find, unterliegt den Vorschriften des Zulassungsschein- und

ormerkscheinverfahrens gemäß den 88 2 bis 5 und 7 meiner Anordnung 1/43. Danach darf der

lassungssein oder Vormerkschein. beibringen, welcher von dex

á meinerx-+ Anordnung LT/43 zuständigen Bedarfs§a Ug genehmigt worden. ist. Soweit es sih um gea brauchte Maschinen handelt, die dem Vormerkscheinverfahren unterliegen, darf der Händler die Maschinen nur ausliefern,

wenn er seiner zuständigen Rüstungsinspektion von der beabs

sichtigten Lieferung Meldung erstattet hat.

IL Verkehe_mit gebrauhten Maschineubau-Erzeugnissen ohne Vermittlung vou Herstellern, Händlern und Einführern

8 4. Die Lieferung und Umsetung von gebrauchten Mas shinenbau-Erzeugnissen von -einem Betrieb in einen anderen Betrieb, auch zwischen örtlich getrennten Konzernwerken, ohne Vermittlung von Herstellern, Händlern oder Einführern

bedar i l ci vormerkscheinpflihtigen Maschinen der Genehmis ung des sür den Empfänger (bei Konzernwerken des sür die Hauptverwaltung) zuständigen Rüstungskommans- 03, das gleichzeitig an Stelle dex in § 4 der Anordso nung 1/43 Ia Bedarfsprüfungsstelle den Maschinenbedarf prüft. Soweit eine Umseßung von ges brauchten Maschinen auf Weisung der Maschinenstelle MST) im Rüstungslieferungsamt des Reichsministers für Bewaffnung und Munition erfolgt, entfällt die Geo nehmigung des ‘für den Empfänger zuständigen Rüstungskommandos.

Bei allen anderen Maschinenbau-Erzeugnissen bedarf der Empfänger der Genehmigung des für ihn zuständigen Landeswwirtschaftsamtes.

Die Landeswirtschaftsämter werden die Genehmigung nux geben, wenn der Betrieb, in dem das Erzeugnis umgeseßyt werden soll, durch einen Zulassungsschein oder durch eine ormlose Bestätigung nachweist, daß die gemäß § 4 meine Anordnung 1/43 zuständige Bedarfsprüfungsstelle einen ents sprechenden Maschinenbedarf bei dem Betrieb anerkannt hat. S 5, Der Genehmigung des Rüstungskommandos und Landeswirtschaftsamtes unterliegen nicht die Lieferungen an einen zugelassenen Schrotthändler oder Gebrauchtmaschinen- händler.

IV. Ausfuhr gebrauhter Maschinenbau-Erzeugnisse

8 6. Das Angebot und die Lieferung gebrauchter Maschinen-

bau-Erzeugnisse in das Ausland ist nur mit Genehmigung--dex

für das Maschinenbau-Erzeugnis nah § 2 Abs. 1 meiner An- ordnung 1/43 zuständigen Bewirtschaftungsstelle zulässig. Die

Bewirtichaftungsstellen erteilen ihre Genehmigung nur mit

Zustimmung der Vorprüfstellen, bei vormerkscheinpflichtigen

Maschinen außerdem nur mit Zustimmung der Maschinens :

stelle (MST) im Rüstungslieferungsamt des Reichsministers

e Bewaffnung und Munition. Die Genehmigung kann mit

edingungen und Auflagen versehen werden.

8 7, Anträge auf Erteilung einex Ausfuhrgenehmigung für

gebrauchte Maschinenbau-Erzeugnisse sind formlos mit einem

Durchschlag an die für das Maschinenbau-Erzeugnis zuständige

Bewirtschaftungsstelle zu rihten. Sie müssen mindestens

folgende Angaben enthalten:

Stückzahl, Art und Type, Nettogewicht, Baujahr und ders zeitiger Zuständ sowie sonstige technische Einzelheiten, ersteller,

bei Oilandsvertauf erzielbarex Preis,

Us Ausländsvétkäuf vorgesehener Preis, 2 :

'Vestininüitgsländ?""" * ? J A i

Name, Anfehrift und Geschäftszweig des ausländischen Abnehnters. j 8 8, Bestehen Ausfuhrverböte eur gebrauchte Maschinens

E tene so treten an die Stelle der Genehmigung des

8 6 und des Verfahrens des § 7 die zu dem Ausfuhrverbot

erlassenen Durchführungsverordnungen und_ Ausfuhrbewillis

gungsverfahren.

V, Strafbestimmungen und JFukrasttreten

S 9. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden: nach den 88 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warens: verkehr. und- den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Zuwiderhandlungen auf dem Gebiet“ der Bes wirtshaftung bezugsbeschränkter "Erzeugnisse (Verbrauchss regelung-Strafverordnung in der Fassung vom 26. Novembex 1941, RGBl. 1 S. 734) bestraft. l

S 10. Die Anordnung tritt am 1, Juni 1943 in Kraft. Sis gilt auch in den eingegliedertéèn Ostgebièten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet, ferner mit V lus mung des zuständigen Chefs dex Zivilverwaltung sinns- emäß auch im Elsaß, ‘in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den bes seten Gebieten Kärntens und. Krains. y

Sie erstreckt sich auch auf- alle Verträge über gebrauchtE Maschinen, die am Tage des Jnkrafttretens der Anordnung noch nicht durchgeführt sind.

Berlin, den 20. Mai 1943.

Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau.

Karl Lange.

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Auordnung E 63 des Reichsbeaustragten für Eisen und Metalle (Einseßung einer Bewirtschastungëstelle) Vom 15. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der“ Fassung vom 11, Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Vers bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zux Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. n A au Staatsängz, : Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: aFi ;

§1 |

1) Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des § 3 Absa 2 W Mel tan ber en E neteir wird die Wirtjczaltsa gruppe Stahl- und Eisenbau bestimmt. :

(2) Der Bewirtschaftungsstelle werden im Rahmen de Ermächtigungen nah § 2 dieser Anordnung die Béfugni aus den 8 1 und 2 der Verordnung über den Warenyerkehk übertragen. z

(3) Die Bewirtschaftungsstelle führt in E i Bey deu Bewirtschastung hinter ihrem Namen den Zusaß „als Bejpirß schaftungsstelle des Reichsbeausftragten süx Eisen und Metalle“.

bau-Erzeugnis nux an solche Erwerber

/ | Hersteller, Händler oder Einführer das Tee ei Bie iefern, die einen Zu-

(4) Die Bewirtschaftungssielle unterliegt den Weisungen und dex Aufsicht des Reichsbeauftragten.

Aw Kraft.

Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 116 vom.21, Mai 1943. E€.3

S2. E Die Bewirtschaftungsstelle wird ermächtigt: 1. Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt, vorzubereiten und durchzuführen; 2. den Betrieben Herstellungsanweisungen und Pro- duktionsaufgaben zu erteilen; 3, die Herstellung von Waren ihres Herstellungsbereiches namentlich“ in Richtung-auf eine Beschränkung der Typen und Sorten-— zu regeln; . den Absatz der in ihren Herstellungszweigen hergestellten Waren zu lenken; ; . den Betrieben die Ausführung. von Aufträgen bestimm- ter Auftraggeber, die ihnen die Bewirtfchaftungsstelle zuweist, verbindlih vorzuschreiben; . Prüfungen insbesondere Betriebsprüfungen innerhalb ihres Herstellungszweiges nah Weisungen des Reichsbeauftragten durchzuführen. 83 (1) Die der Betoirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen gelten auch gegenüber denjenigen Betrieben des Stahl- und Eisenbaus, die niht Mitglieder der Wirtschaftsgruppe Stahl= und Eisenbau sind. (2) Die Bewirtschaftungsstelle ist berechtigt, den Kreis der Petroffenen jeweils ausdrücklich einzuschränken. S4 (1) Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden An- ordnungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen handelt. (2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die §8 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver- ordnung über den Warenverkehr vom 20. Oktober 1937 (RGBI. T S. 1133). (3) Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Er- mächtigung nach § 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die ég 10 bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenver- kehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen An- weisungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die An- weisungen der Bewirtschaftungsstelle uad die sonstigen von ihr in ihrem Herstellungszweige erlassenen Vorschriften wer- den nah den §8 10,.12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. (4) Das Antragsrecht“ gemäß § 14 und das Ordnungsstraf- echt gemäß § 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichsbeauftragten wahrzunehmen.

S5 Die für den Geschäftsbetrieb der Bewirtschäftungsstelle er- orderlichen Mittel sind von der Wirtschaftsgruppe Stahl- und Eisenbau aufzubringen. S6 é

(1) Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle ist von dem Reihsbeauftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle âtigen Personen sind von ihrem Leiter auf die gewissenhafte Durchführung ihrer Obliegenheiten: zu verpflichten.

(2) Die Vorschriften des § 11 Abjsay 2 und 3 der Verord- ung über den Warenverkehr finden auf die nah Absatz 1 ver- flihteten Personen sinngemäß Anwendung.

3 S D O , Ï S 7

:(4)- Diese Anordnung tritt mit’ dem Täge ihrex Verkündung (2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den

Gébieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit

Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung

M ta, auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und

m.Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be- eßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 15. Mai 1943. der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. ' Müller-Zimmermann.

; Anordnung XV11/43 er Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeituug über die eräußerung von Glasscherben' an industrielle Verbraucher

Vom 20. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung ‘über den Warenverkehr in der fassunJ vom 11. Dezember 1942 (RGVL. 1 S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur eberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 9, August 1939 (Deutscher Reichsanz. u: Preuß. Staatsanz. ir. 192 vom 21. August 1939) wixd mit Zustimmung des cihswirtschaftsministers angeordnet: y i 8 1 Geltungsbereihch Diese Anordnung gilt für Flaschen- und sonstige Hohlglas- herben, Flachglassherben, Müllglas\herben und Glasbrocken it Ausnahme von Stangenglasbrocken. E22 Veräußerung Wer die in. § 1 genannteu Glasscherben gewerbsmäßig er-

irbt, bedarf zur Veräußerung an industrielle Verbraucher er Genehmigung der Reichsstelle.

83 : Lieferanweisung Eigentümer der in § 1 genannten Glasscherben können zu tren Lieferung an bestimmte Empfänger angewiesen werden. §4 Ae z Beaustragte Stelle Die Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fachgruppe (t- und Abfallstoffe, Berlin W 15, Vidwiglirchstr 9 S wird ‘auftragt, namens der Reichsstelle Veräußerungsgenehmigun- in und Lieferanweisungen zu erteilen, 8&5 : Ausnahmevorschrist Die Reichsstelle behält sih vor, in besonders begründeten inzelfällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 2 zuzu-

sen. 86 Strafvorschrift

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung toerden nah n S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr

87

Dies Abts Jukraftireten

Vieje Anordnung tritt am 1. Juli 1943 in Kraft: sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten, den Gebicten Vai Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des pr ref Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im abe in ees O Luxemburg und im Bezirk Bialystok owie in der Untersteiermark und den ic Kärntens und Krains. E En

Berlin, den 20, Mai 1943. D

Der Reichsbeauftragte für Glas, Keramik und Holzverarbeitung. Dr. Hoffmann.

Berichtigung zur Anordnung Nr. 8 (FA 12) (1. Neufassung) Reithsanzeiger Nr. 109 vom 13. Mai 1943 1. Jm § 5 der Anordnung Nr. 8 (FA 12) (1, Neufassung) Absaßÿ 3 letzte und vorlette Zeile sind zu streichen die Wortez „Und § 2 Absaz 1 der vorliegenden Anordnung.“

2. Fn der Anlage 2 zur Anordnung Nr. 8 (FA 12) (1. Neus

O sind zu streichen die unter der Ueberschrift stehenden orte:

„Zemäß § 2 nur sür kriegswichtige Verwendung“,

Breitere Basis sür Klein- und Mittelbetriebe nah dem Kriege

Bedeutsame Erklärung des Reichswirischastsministers Funk

Reichswirtschaftsminister Funk besihtigte, von Reichshand- werksmeister Schr a mm Ah eingehend die „Leistungsshau des Rüstungshandwerks“. Mit großem Juteresse und besonderer Anerkennung nahm der Minister die mannigfachen Beispiele ge- nossenschaftlicher Großliceferungen und die Proben höchst ver- feinerter, exfindexisher Präzisionsarbeit in Augenschein. Reichs- wirtschastsminister Funk betonte dabei dem Reichshandwerks- meister gegenüber folgende Gedankengänge:

Ein selbständiges Handwerk, das sich im totalen Krieg so gut beivährt und behauptet, braucht um seine Zukunft nach dem Siege feine Sorge zu haben. Auch die Stillegungsaktion kann diese Veberzeugung nicht beeinträchtigen, denn sie hat einzig und allein dent totalen Krieg zu dienen und sih nux auf die vorübergehende Einstellung solcher Betriebe zu erstrecken, die im Kriege entbehr- lich sind oder die in Verfolg der in zunehmendem Maße notwendig gewordenen Herstellungsverbote über kurz oder lang doch. zum Er- liegen kommen müssen. Der nationalsozialistishe Staat wird nah dem Siege tatkräftig die Wiedereröffnung stillgelegter Betriebe fördern und darüber hinaus auch die Neuerrihtung von Hand- werksbetrieben erleichtern, vor allem zugunsten der Kriegsteil- nehmer. Die Grundlage selbständiger kleiner und mittlerer Be- triebe, so betonte der Minister, auf der jede gesunde Volkswirt- haft ruhen muß, soll nah dem Kriege in Deutschland noch breiter und kräftiger werden. Das moderne Handwerk, das \sih die Tech- nik folgerihtig zunuße macht und dabei seine \chövferischen Per- sönlichkeitswerte wahrt, verkörpert im Gegensaß zu Bolschewismus und Amerikanismus eine volks- und staatserhaltiende, dem Nationalsozialismus gemäße Lebens- und Wirtichaftsform.

Regelleistung und individuelle Leistungen Zur Preisbildung im Handwerk

Bisher gab es besondere Preisanordnungen für Handwerker nur in wenigen! Fällen. Der Preiskommissar Bat vor ciniger Zeit die Frage der Handiverkerpreise erneut aufgegriffen, mit dem Ziel, Preisbestimmungen für wichtige Handwerkszweige herauszu- bringen. Die ese dieser neuen Preisvorschriften ist die Anord- nung über die Preisbildung im Schmièdehandwerk vom 7. Mai 1943. Die Leistungen des Handwerks zerfallen, wie Ober- regierungsrat Dr. Dichgans beim Reichskommissar für die Preisbildung hierzu ausführt (Mitteilungsblatt T Nr. 18) in zwei Gruppen: in Regelleistungen und in individuelle Leistungen. Regelleistungen sind jolche, die jeder Handwerker annähernd der Pen Form ausgeführt, z. B. Haarschneiden oder Hufbeschlag. ie individuelle Leistungen dagegen rihten sich nach den Be- sonderheiten des einzelnen Objekts, z. B. die Justandsehung eines landwirtschaftlihen Geräts oder Arbeiten des Bauhandwerks. Die individuellen Leistungen nehmen ‘namentlich im Bauhandwwerk häufig die Form der sogenannten Stundenlohnarbeiten an, die neuerdings im Runderläß Nr. 20/43 vom 19. April 1943 geregelt ivorden sind. Am einfachsten ist die Preisbildung für Regelleistungen. Hier reiht oft schon die Vorschrift aus, daß die Preise im Geschäfts-

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raum augudngen sind, weil das Publikum dann die Angemessens heït und ‘die Einhaltung der Preise selbst überwacht. Wird die Zahl der Regelleistungen größer, so kaun die Festseyung in der Form von amtlichen Preislisten zweckmäßig sein. Größere Schwies rigkeiten bildet die Preisbildung für die individuellen Leistungen, für die Preiserrehnungsvorschristen herausgegeben werden müfßsen. Derartige Preiserrechnung®vorschriften, die mit Zuschlägen auf Materialkosten und Lohnkosten arbeiten, haben immer den Nach- teil, daß der Unternehmer daran interessiert“ ist, möglichst viele Lohnstunden aufzuwenden, weil dann auch der Betrag seiner Zus [Ege eRpreMend steigt. Deshalb ist. bei den Handtwerkspreiss vorschristen anzustreben, jeweils Preise für möglichst viele Regel- , leistungen festzuseßen, damit die Preiserrehnungsvorschriften au ein möglichst kleines Gebiet beschränkt bleiben können. Sal Preisexrechnungsvorschriften unvermeidlih sind, muß die Auss gestaltung auf die besonderen Betriebsverhältnisse des Handwerks Rücksicht nehmen. Die Zuschläge werden zweckmäßig mit festen Prozentsäßenu festgesegt, unter Umständen gestaffelt nah Ortsklassen oder Betriebsgrößen. Die übrigen Vorschriften sind so einfa zut halten, daß der Handwerker, der ja niht über die eingehend auss gestaltete Buchführung des Jndustriebetriebes verfügt, sie ohne weiteres erfüllen kann. Die Bestimmungen müssen daher jeweils mit den besonderen im Handwerk geltenden Buchführungsrichts linien abgestimmt werden. ;

Der europäische Zukerrübenanbau 1943

Rom, 20. Mai. Nah den bisherigen Feststellungen des Jnter- nationalen Landwirtschafts-FFnstituts in Rom kann mit folgenden Zueranbauflächen in den einzelnen Ländern gerechnet werden, n Dänemark dürfte die Anbaufläche 40 000 ha betragen. Jn Spanien erwartet man unter dem Einfluß einer starken Ero höhung der Rübenpreise eine Verdreifahung der Anbaufläche, die 1942 25000 ha betragen hatte. Die finnischen Zuckerrübens verarbeiter schäßen die diesjährige Anbauflähe auf 3100 ha gegenüber 2600 ha i. V. Fn Frankreich ist die Anbaufläche auf 240000 ha festgeseßt ivorden. Jn zuckerindustriellen Kreisen rehnet män jedoch mit einer leiht höher liegenden Zahl (243 000 ha). 1942 waren 265 000 ha mit Rüben angebaut worden. Jn Frland wird mit einer Ausdehnung der Anbau- flähe um b bis 7 % gerechnet, Der italieni s che Erzeugungss plan sieht eine Zuckerrübenanbaufläche von 170 000 ha vor. Die Zuckerrübenverarbeiter äußern jedoch die, Ansicht, daß nur 155 090 bis 160 000 ha erreicht werden. 1942 wurden 150000 ha mit Zuckerrüben angebaut. Rumänien hat in diesem Fahr 50 % mehr Bodenflähe mit Zuckerrüken angebaut als im Vorjahr. Die

von den \chwedischen Zuckerrübcnanbauern vorgesehene Ver- ringerung dexr Anbaufläche um 10% wird. voraussihtlich noth . (röder werden. Die Anbaufläche der Schweiz dürfte gegenüber

dem Vorjahr im Verhältnis stark anwachsen. 1942 waren 3600 ha mit Zuckerrüben angebaut worden. Ende März 1943- waren bereits 4350 ha angebaut und größere Flähen noch im Anbau begriffen. Kroatien rechnet „mit einer Verdoppelung seines Zuckerrübenanbauflähe. Fn der Türkei erwartet man eine

Ausdehnung dex Anbaufläche von 27600 ha um 665 % bis 70 %.

Wirtschaft des Auslandes

Starke Erhöhung des shwedishen Nätionaleinkommens

Stockholm, 20. Mai. Das schwedishe Konjunkturinstitut gab etnen Bericht über die shwedishen Nationaleinkünfte in den Jahren 1939/42 heraus. Danach stieg das shwedishe Nationalcin- kommen von 10,9 Milliarden Kr. im Jahre 1939 auf 14,4 Mil- liarden Kr. im Jahre 1942, d. ‘h. unm 32%. ;

Die Entwicklung der spanischen Elektroindustrie

Madrid, 20. Mai, Während Spanien sich vor dem Bürger- krieg genötigt sah, fast lles, was an elektrishen Maschinen, Apparaten und Material benötigt wurde, aus dem Ausland ein- zuführen, hat es sih inzwischen eine eigene Fndustrie für der- artige Erzeugnisse aufgebaut, die jeßt 544 Unternehmen mit einem Gesamtfkfapital von 375 Mill. Peseten umfaßt, die im Jahre 1942 für 503 Mill, Peseten produziert haben. Heute können alle Arten von Motoren und Transformatoren in Spanien selbst hergestellt werden. Selbst Spezialmotoren zum Betrieb von elektrischen Lokomotiven und Dieselmotown für die Schiffahrt werden bereits in Spanien gebaut.

Jm Jahre 1942 betrug die Erzeugung an elektrishen Glüh- birnen 26,3 Mill. Stück gegenüber 21,5 Mill. Stück . im Fahre 1935; man hofft, in absehbarer Zeit eine Produktion von 40 Mill, Stück zu erreihen. Erwähnt sei noch, daß 170 spanische Unter- nehmen Radioapparate produzieren und im Fahre 1942 45 000 Apparate mit einem Gesamtwert von 90 Mill. Peseten herstellten.

Z zu Millionen wurden ous den

k Spenden der früheren Somm- lungen mit Reiswolle gefüttert. Unsere Soldaten brauchen noch

mehr Uniformen, dorum olles

Entbehrliche zur Spinnsfoff- und Schuhsammlung 19431

Neue Elektrizitätsprojekte in Spanien

Madrid, 20. Mai. Aus Elektrokzeisen verlautet, daß die Finanz- gruppe Urquijo, die an zahlreihen Energiekonzernen beteiligt ist, acm Tajo in der Caepe von Madrid den Bau neuex Kraftanlägen in Zusammenarbeit mit der Union Electrica Madrilena plant, was eine wesentliche Erleihterung für die Stromversorgung dex spanischen Hauptstadt, deren Bedarf in den leßten Fahren wesent- A gestiegen ist, bedeuten würde. Gleichzeitig soll auch die Saltos del Alberche die Absicht haben, die Arbeiten für die seit langem geplanten Staudämme am Alberhe von San Juan und Las Picades in nächster Zeit in Angriff zu nehmen, da die in Aus-

Die Lage der spanischen Harzindustrie . i

Madrid, 20. Mai. Fn Bilbao fand dieser Tage die HV. deg großen spanischen Harzkonzerns, der Union Rêsinerä Espanola, statt, auf der Geschäftsbericht und Abschluß für das vergangene Jahr genehmigt wurden. Der Aufsichksratsvorsißende betonte in seiner Rede, daß. der Konzern entsprehend der Konjunktur im vergangenen Jahr . die günstigste Entwicklung seit seiner Gründung -nehmen konnte. Der Fongern habe heute praktis faum finanzielle Verpflichtungen. Er habe dagegen - seine Erzeugungsbasis im vergangenen Jahr ganz erheblich steigern fönnen. Für die - kommende Zeit sei von seiten der Res gierung eine einheitlihe Ausrihtung der gesamten spanischen Harzwirtschaft und der. von ihr abhängigen Nebeninduitrien zu erwarten, Die Lage des Konzerns werde zur Zeit wesentlih

günstiger. angesehen als beispielsweise während des leßten Krieges.

Jnfolge der stark gestiegenen Vetwendungsmöglichkeiten der Harze erwartet mant selbst nach der Beendigung des Kriéges bei der Wiederaufnahme der Einfuhr iüitieralifWee Oele und Fette keins Absabschwierigkeiten für die spanishen Harze, die zur Ne nur knapp zur Deckung des einheimishen Bedarfs ausreichen, da heute Harze als Ausweichstoffe in vielen Fndustrien verarbeitet werden. Die Tochtergesellschaften hätten sich im vergangenen Fahr eben- falls gut entwickeln können, so z. B. die Fndustrial Resinera S. A. und die Compania Ciudad Ducal.

Nach dem Geschäftsbericht war die Harzerzcugung des Konzerns im leßten Fahr wesentlich: größer als 1941, obwöhl infolge Ars beitermangels einige Waldgebiete niht ausgebeutet werden konnten. Die Gesamterzeugung des Konzerns erbrachte folgende Ergebnisse: (in t) Rohhärz 13 754, Terpentinöl 2786, verarbeitetes Harz 9676, Harzöl. 2252.

Zur Uebernahme des türkischen Zündholzmonopols

Jstanbul, 19. Mai. Zu dem bereits gemeldeten Uebergang des türfishen Zündholzmonopols aus den Händen des bisherigen Besibers, einer amerika chen Gesellshaft, an den türkischen Staat erfahren wir ergänzend, daß der Kaufvertrag am 18. Mai unterzeichnet wurde. Für die Türkei war Finanzminister Agalî, für die amerikanische Vorbesigerin ein Jude ngmens Stern ershienen. Der Kaufpreis betragt 5 Mill. Dollar.

Formosa wird großes Judustriezentrum

Tokio, 20. Mai. Formosa, das heute nicht nur wirtschaftlich sondern vor allem auh militärisch und strategisch ein wichtiges Verbindungsglied zwischen dem Mutterland und Fapan. und Chcna bzw. allen Südgebieten darstellt, wird augenblicklih in ein großes Fndustriezentrum umgewandelt, wie dex GVeneralgouverneur Admiral Hasegawa, der augenblicklich zu Besprechungen in Tokio weilt, vor der Presse betonte. Wähcend man früher das Haupt- gewicht auf die Förderung der Landwirtschaft dieses Gebietes legte, seien nunmehr großzügige Maßnahmen zugunsten der IJndustrialisierung Formosas exrgrisfen- worden. Die wichtigsten Jndustricerzeugnisse, die Formoja beute bereits in bedeutenden

sicht gestellte Subvention für, die Regulierungsarbeiten am Al-

straft.

berhe anscheinend in "“chster Zeit zur Auszahlung kommen soll. Ï â

Mengen produzgziere, seien Aluminium, Nicktel, Magnesium, Chrom, Glas usw.