1943 / 125 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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Inhalt des amtlichen Teiles Deutsches Reich

Erlaß über Aufgabenverteilung zwischen LWÄ. und Gau- wirtschaftskammern bzw. Wirtschaftskammern. Zusammen- arbeit der fachlichen Lenkungsstellen mit bezirklichen Stellen.

Bekanntmachung zu der dem Fnternational2n Ueceberein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.

Bekanntmachung über die Ausgabe verzinslichher Schuldver- schreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslands-

schulden. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Mai O4

Erlaß des Reichswohnungskommissars über die Erklärung der Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohnungsbedarfs““, Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Magdeburg Uber die Einziehung-von Vermogenswerten für das Reich. Anordnung Nr. 123 des Bevollmächtigten für die Maschinen- produfktion als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheit- lihung von Fliehkraft-Stababscheidern. Vom 24. Mai 1943. Anordnung Nr. 124 des Bevollmächtigten für die Maschinen- j produfiion als . Reichs\stelle Maschinenbau zur Vereinheit- lichung von Wandlufterhißzern. Vom 24. Mai 1943. Anordnung Nr. 125 des Bevollmächtigten für die Maschinen- produfktion als Reichstelle Maschinenbau zur Vereinheit- lihung von Fliehkraft-Lüftern (Zentrifugal-Ventilatoxen und -Exhaustoren). Vom 25. Mai 1943. Anordnung Nr. 126 des-Bevollmächtigten für die Maschinen- produktion als Reichs\stelle Maschinenbau zur Vereinheit- j lsihung von Geradstrom-- Metallflächen - Luftfiltern für j lufttechnishe Anlagén. Vom 25. Mai 1943.

i produúftion als Reithsstelle Maschinenbau-zur-Einfehränkung

| der Konstruktions-, Modell- und Fertigungsarbeiten für

j hüttenmännische Erz-Voxbereitungseinrichtungen zur Ge- winnung von Eisen- und Nichteisenmetallen. Vom 26. Mai 1943.

Anordnung Nr. 128 des Bevollmächtigten für die Maschinen- produftion als Reichästelle Maschinenbau über die Her- stellung von fahrbaren Kolben- und Rotationskompressoren. Vom 26. Mai 1943.

Anordnung Nr. 129 des Bevollmächtigten für die Maschinen- produftion als Reichsstelle Maschinenbau über die Her- stellung von Kolben-Naßluftpumpen und trockenen Schieberluftpumpen (Vakuumluftpumpen). Vom 26. Mai 1943.

Anweisung Nr. 46/43 der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustric - als Bewirtschaftungsstelle der Reichsstelle für technische Erzeugnisse über die Bewirt- \chaftung von Milcheimern. Vom 24. Mai 1943.

Anweisung Nr. 47 der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Betwirtschaftungsstelle des Reichs- beauftragten für technische Erzeugnisse über die Herstellung

| von bestimmten Erzeugnissen. Vom 27. Mai 1943. Anweisung Nr. 48 der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs- beauftragten für technische Erzeugnisse über Elektrogeschirre.

/ Vom 27. Mai 1943. |

Anordnung M 59 der Reichsstelle Eisen und Metalle über die Gewinnung von Schwermetallen und Schwermetall-Legie- rungen. Vom 31. Mai 1943.

Wirtschaftsteil in der Ersten Beilage

Amtliches Deutsches Reich

Erlaßþß Betr.: Aufgabenverteilung zwischen LWAe. und Gauwirt- schastskammern bzw. Wirtschaftskammern. Zusammenarbeit der fahlichen Lenkungsstellen mit bezirklichen Stellen

Die bezirkliche Zusammenfassung der gewerblichen Wirt-

schaft in den Gauwirtschaftskammern ist abgeschlossen. Damit

ist die Voraussetzung geschaffen, die Grundsäße, die ih im

vergangenen Fahr bei der Neuordnung der Bewirtschaftung

verwirklicht habe, auch im. Bezirk zur Geltung zu bringen.

Hier gilt es, diejenigen Aufgaben. die zweckmäßig durch Selbst-

verwaltungsorgane der Wirtschaft durchgeführt werden, ein-

heitlih den Gauwirtschaftskammern zu übertragen und ferner

: das Verhältnis der fachlich-zentralen Lenkungsstellen zu den

6 Gauwirtschaftskammern für die Duxhführung bestimmter Be- wirtschaftungsaufgaben zu regeln.

T. Anfgabenverteilung zwischen LWAe. und Gauwirtschafts- kammern bzw. Wirtschastskammern

1. Das Verhältnis der LWAe. zu den Gautsoirtschafts-

| / - fammern für die Betreuung der Betriebe und die Sicherung L e A der Produftionsvoraussezungen wird durch die Linie bestimmt, A die für die Aufgabenverteilung zwischen. den Dienststellen des Staates und den Organen dex wirtschaftlichen Selbstverwal- tung dllgemein gilt. Die LWAe. sind staatliche regionale Lenkungsorgane. Die unmittelbare Hinarbeit zum Betriebe in Gestalt der Betreuung und Bewirtschaftung ist Aufgabe der

Anordnung Nr. 127 des Bevollmächtigten für die Maschinen--

betriebsnäheren - Gauwirtschastskammern mit ihren Wirt- schaftskammern und Zweigstellen. Diese Linie ist bisher nicht in allen Bezirken innegehalten worden, sie kann und muß nun- mehr einheitlich durchgeführt. werden.

2. Eine: Reihe von Aufgaben sind bisher hon. den Gau- wirtschaftskammern bzw. Wirtschaftskammern übertragen. Andere Aufgaben, wie z. B. die Einschaltung in die Kohle- verteilung, laufen in einzelnen Bezirken erst an.

Nach dem derzeitigen Stand sind den Gauwirtschaftskam- mern und Wirtschaftskammern soweit dies nohch nicht ge- schehen ist die aus der Anlage ersichtlichen Aufgabengebiete zu übertragen.

3. Die Gauwirtschaftskammern bzw. Wirtschaftskammern und Zweigstellen handeln bei der Ausführung der ihnen vom LWA. übertragenen Aufgaben im Austrage des LWAs. Sie führen diese Aufgaben durch neben den Selbstverwaltungs- aufgaben der früheren Fndustrie- und Handelskammern und Handwerkskammern. Die Kammern haben das. LWA. über die Durchführung der- vom LWA,. gestellten Aufgaben zu unterrichten und Auskunft zu erteilen, Die Uebertragung der Aufgaben durch die LWAe. hat im Rahmen allgemeiner An- ordnungen zu erfolgen und hat sih nicht auf Einzelfälle zu erstrecken., ;

Zusatz für die LWAe. Königsberg, Danzig und Posen:

Die Stellung und Aufgaben der Fndustrie- und Gewerbe-

aufbaustellen werden von dieser Regelung nicht berührt.

TTL, Zusammenarbeit der fachlih zentralen Lenkungs- stellen mit bezirklichen Stellen

Die Ueberwindung der zentral und regional auftretenden kriegswittschasilihen Schwierigkeiten und eine rashe und möglichst reibungslose Umseßung der Maßnahmén der zen- tralen Wirtschaftslenkung erfordexn sinnvolle Zusammenarbeit im Wegèë der Arbeitsteilund unter Vermeidung. jeglicher Kon- kurrenz; zwischen fächlih-zentraler und regionaler Wirtschafts- lenfung. - Fch. ordne daher die Mitwirkung dex bezirklichen Stellen an derx zentralen Bewirtschaftung vornehmlich bei der Belegung der Betriebe und bei der Zuteilung bestimmter Be- triebsstoffe und Materialien wie folgt: .

1. Mitwirkung bei der Belegung i

Nach dem gemeinsamen Erlaß des Reichswirtschafts- ministers und des Reichsministers für Bewaffnung und Mu- nition vom 24. Fanuar 1943 Runderlaß Nr. 41/43 LWÄ. sind die Gauwirtschaftskammern Auftragslenkungsbüros bei der Aufstellung von Belegungsplänen zu beteiligen.

Die endgültige Entscheidung, auch über die Einzelbelegung, liegt entsprehend der notwendigen Einheitlichkeit des auf- gestellten Erzeugungsplans bei der Reichs- bzw. Bewirtschaf- tungsstelle. Bezirklichen Einsprüchen oder Vorschlägen ist von diesen dann zu entsprechen, wenn dies im Rahmen des Erzeu- gungsplans möglich ist,

Fn Ausführung des Erlasses vom 24. Fanuar 1943 ordne ih für meinen Bereich folgendes. an:

a) Auf Wirtschaftsgebieten, bei denen der Kreis der zu belegenden- Betriebe, ihr Leistungsvermögen und die sonstigen Verhältnisse der zentralen Lenkungsstelle nicht genau bekannt sein können, stellen die Reichsstellen oder Bewirtschaftungsstellen die Belegungspläne (Einzel-

belegungen) gemeinsam mit den fachlih-bezirklichen

Stellen (Bezirksgruppen, Bezirksobleute, Fachbeauf- tragte, Verbindungsleute) auf, soweit solche vorhanden sind. Die bezirklihen Stellen üÜberprüfen die von der zentralen Stelle vorgesehene Belegung nah ihrer fach- lichen und - betrieblihen Kenntnis. JFhre Stellung- nahme zu den Belegungsplänen bzw, ihre. Belegungs- vorschläge sind der zuständigen Gauwirtschaftskammer Auftragslenkungsbüros vorzulegen, die sie vom Standpunkt der gesamten: Produktionslage ihres Gaues überprüft und gegebenenfalls berichtigt der Reichsstelle odex Bewirtschaftungsstelle übermittelt.

Jch lege Wert darauf, daß die Ueberprüfung der Be- legungspläne durch die - bezirklich-sachlihhen Stellen und Ausftragslenkungsbüros so unbürokratish wie möglich, d. h. in der Regel in gemeinsamer Besprechung, erledigt wird.

Sind fachlich-bezirklihe Stellèön im Gau nicht vor- handen, so haben die Reichsstellen oder. Bewirtschaf- tungsstellen sih der Gauwirtschaftskammern Auf- tragslenkungsbüros unmittelbar zu bedienen.

b) Auf Wirtschaftsgebieten, bei denen dex Kreis der zu belegenden Betriebe von der Zentrale leicht zu über- sehen is und ihr die einzelbetrieblihen und örtlichen Verhältnisse genau bekannt sind, können die Belegungs- ;pläne von der zentralen Lenkungsstelle ohne vorherige Mitwixkung bezirklicher Stellen aufgestellt und in Kraft geseht werden. Dies wird z. B. bei gewissen Gruppen der rohstoffschaffenden Fndustrie, aber auch bet be- stimmten weiterverarbeitenden e Predi der Fall -sein, bei denen die zentrale Stelle die Produktion jedes einzelnen Betriebes {hon längere Zeit beobachtet und die Produktionsaufgaben den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten angepaßt hat. Hier genügt die nah- trägliche Bekanntgabe der Belegung an die Gauwirt- shaftskammern Ausftragslenkungsbüros —,

%

Die vollzogene Belegung ist den Gauwirtschaftskammern Ausftragslenkungsbüros in Listenform oder mittels Durchschrift der Herstellungsanweisung oder durch sonstige Bekanntgabe zur Kenntnis zu bringen.

Ein Anschriftenverzeichnis dex schon bestehenden Auftrags=- lenkungsbürvo liegt an *).

Sotveit bei den Gauwirtschaftskammern Auftragslenkungs3-

büros noch nicht eingerichtet sind, nehmen vorläufig die Be- zirksausgleichstellen für öffentliche Aufträge deren Aufgaben wahx; die Anschriften dieser Bezirksausgleichstellen sind eben- falls beigefügt. _ Die Reichsstellen berichten. mir bis zum 15. Juni d. J. auf welchen Gebieten sie die vorherige Mitwirkung des Bezirks und auf welchen sie die nachträgliche Unterrichtung beabsichtigen bzw. bereits handhaben. Abschrift dieser Berichte ist der Reichswirtschaftskammeor, z. Hd. von Herrn Dr. Grosse, zu übersenden.

_2, Zuteilung von Betriebsstoffen durch die Gauwirtschafts- kammern

Bestimmte Betriebsstoffe werden zweckmäßig den einzelnen Betrieben nicht zentral durch die Reichsstellen oder Bewirt- schaftungsstellen oder aus den den Wirtschaftsgruppen zuge- wiesenen Kontingenten zugeteilt, sondern durch den Betrieb ortlih nähere Stellen regional gesteuert. Dies sind insbeson- dere solche Stoffe, die von einer Vielzahl von Betrieben unabhängig von ihrer Fertigurig zur Fnganghaltung der Produktion laufend gebraucht werden und bei denen der Bedarf nicht in unmittelbarer Beziehung zu dem Umfang der Pro=- duftionsaufgaben steht. A

Sotoeit diese Betriebsstoffe bewirtschaftet sind und die fachlih-zentrale Zuteilung nicht zweckmaäßigerc erscheint, werden in Zukunft die Zuteilungen durch die Gauwirtschaftskammer bzw. Wirtschaftskammern und Zweigstellen vorgenommen,

Die in Betracht kommenden Betriebsstoffe werde ich- noth bezeihnen. Für die Zuteilung wird ein einfaches Pexfghxen eingeführt werden, das ohne Rücksicht darauf gelten wird, ob sie zentral oder regional bewirtschaftet werden. Ein einhkit- licher Vordruck für Antrag und Zuteilung, der sogenannte „Universalscheck“, der an die Stelle der bisherigen verschieden gearteten Zuteilungsformen tritt, wird die Bearbeitung sowohl für die zuteilende Stelle als auch für den Betrieb veretnfachen. Die Reichs\tellen verweise ih hierzu auf meinen Erlaß GRA 1/10 009/43 vom 19. April d. F. betreffend Vereinfachung der Hilfsstoffbewirtschaftung Untversalscheck —.

TTT, Durchsührung der Aufgabenübertragung

1. Durch den Uebergang von Aufgaben auf die Gauwirt- \chaftsfammern darf keine Stockung in der Erledigung der Arbeiten selbst eintreten. Die Uebertragung muß jedoch bis 30. September 1943 vollzogen sein. Die LWAe. haben jeweils Art und Umfang der übertragenen Aufgaben zu melden.

2. Um für den erweiterten Aufgabenkreis der Kammern die erforderlichen Arbeitskräfte sicherzustellen, wird es u. U, zweck- maßig sein, :

a) das Personal der fachlich-bezirklichen Gliederungen weitgehend zur Erledigung dieser Arbeiten heran- zuzichen, :

b) in stärfkerem Umsftng als bisher ‘geeignete Kräfte aus3 der Wirtschaft des Gaues als ehrenáamtliche Mitarbeiter einzuseßen,

c) den Kammern auf ihren Wunsch dicjenigen Sach-

__ bearbeiter und sonstigen Kräfte abzutreten, die bei den Landestoirtschaftsämtern infolge von Aufgabenüber- tragungen freiwerden; dies wird insbesondere bei den Betriebsabteilungen der LWAe. der Fall sein.-

Zusaß sür die Reichswirtschastskammer:

Jh ersuche, die Betriebe auf den vorstehenden Erlaß, dez tm Ministerialblatt des RWM. und im Deutschen Reichs-? anzeiger veröffentliht wird, besonders hinzuweisen, und dabei zum Ausdruck zu bringen, daß sie sich in Betreuungs- und Bewirtschaftungsfragen sowie hinsichtlih der Belegung in Zukunft nicht mehr unmittelbar an die Reichsstellen oder an die LWAe. zu wenden haben, sondern an die Gauwirtschafts- kammern bzw. Wirtschaftskammern, oder, sofern besondere fachliche Fragen zu klären sind, an die Bewirtschaftsstellen unter Kenntnisgabe an die Kammern,

Berlin, den 18) Nai 1943.

Der Reichswirtschaftsminister. V Lao ed,

e die den Gauwirtschastskammern und Wirt- chaftskammern bisher übertragen wurden

1. Betriebsbetreuung und Betriebsplanung

Die Behandlung aller Einzelfälle der Betriebsbetreuung. Die Prüfung von W-Betriebsanträgen; Aenderungsvor= (E für die Betricebsbetréuúng.

- - Planungsanträge sind von den Kammern in Verbindung mit den beteiligten Dienststellen vorzuprüfen. Das gilt ins- besondere für Vorschläge * für Betriebserweiterungen und ¿verlagerungen.

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*) Nicht mit abgedrudckt.

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