1943 / 125 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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iFachgruppe Druckluft- und WBurmpen-Jndustrie Auskunft zu

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nehmigung. Anträge auf Serstellungserlaubnis sind an den Arbeitsausshuß Lufttechnif{che Anlagen, Berlin-Charlotten- burg 9, Lindenallee 15, etrrzureichen.

Ss Die Hersteller der unter S 2,1 genannten Wandlufterhigzer sind verpflichtet, anderer von mir zur Herstellung dieser Wandlufterhizer zugelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktionszeihnungen Und sonstigen Fertigungsunter- lagen gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu tellen. 86 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- unD Pumpenindustrie Auskunft zu er- teilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einshlägigen UÜnter- lagen, Zeichnungen usw. zur gewähren und Betriebsbesichti- gungen und etwa erforderltcHe Prüfungen zu gestatten. S7 i Jh behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Fâllen Ausnahmen zuzulassen. Anträge auf Ausnahme- genehmigung sind an den Arbeitsausshuß Lufttechnische An- lagen einzureichen. S8

Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen. S9 Zuwiderhandlungen gegerrt diese Anordnung werden nach den SS 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. S 10

Diese Anordnung tritt arrx Tage nah der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger u1ntD Preußishen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in derr eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg und im Bezirk Vialyftok sowie in der Untersteiermark und den besegzten Gebieten Färntens und Krains.

Berlin, den 24, Mai 19438.

Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. L Lite i Leiter des Sauptausshusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition

Anordmux mng Nr. 125

des Bevollmächtigten fir die Maschinenproduktion als Reichsftelle Maschinenbau zur Vereinheitlihung von iFliehkrafi-Lüftern (Zentrifugal-Bentilatoren und -Exhaustoren) Bom 25. Mai 1943

Auf Vorschlag des SonDerauss{chusses Kompressoren und Pumpen im Hauptaus\chußz Waschinen beim Keichsminister für Bewaffnung und Munttton wird auf Grund der Ver- ordnung über den Wareinverkehr in der Fassung vom 11. De- zember 1942 (RGBl. T S. S85) in Verbindung mit der Ver- ordnung über die Bewirtfchaftung von Maschinen und Apparaten vom 4, Dktobex - £942 (Deutscher Reichsairz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober: 1942) mit Zu- stimmung des Reichswirt\{haftSministers angeordnet:

S 1

Fliehkraft-Lüfter (Zentrifugal-Ventilatoren und -Exhau- storen) dürfen von den Herstellern, von geringfügigen Aende- rungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Fanuar 1938 gebauten Ausführungen her- gestellt werden,

S 2

1. Die Durchmesser der Saugöffnungen von Fliehkraft- Lüftern im Bereich von 200 bis 850 mm sind nur nah folgender Reihe zu bemessen:

200, 250, 300, 355, 420, 500, 600, 710 und 850 mm.

2. Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vor- geschriebenen Größe eine Größe ihrer jeßigen Fertigung vorläufig weiterzubauen, Die der vorgeschriebenen Größe nahefommt. Fede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersaßgröße sie bis auf weiteres beibehalten will. Von dieser Entscheidung ist Der Geschäftsführung der Fach- gruppe Druckluft- und WPumpen-Fndustrie der Wirt- schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben.

3. Falls die Berehnung des Lüfters eine Abmessung ergibt, die zwischen zwei Gröoßent Der Ziffer 1 dieses Paragraphen liegt, ist zwecks Baustoff= und Energie-Einsparung die nächstniedrigere Größe auSzuführen.

S3 Die Hersteller haben die Au fträge auf Flichkraft-Lüfter, die sie niht mehr herstellen dürfen, dem Auftraggeber zurück- zugeben. Aufträge, die sich bei ZFnkrafttreten dieser Anordnung bereits in Werkstattfertigung Befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, Das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werder kann, dürfen noch ausgeliefert werden. S 4

Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter § 2, 1 genannten Lüfter als neues Aufgabengebiet aufzunehmen beabsichtigen, bedürfen Hierzu meiner besonderen Genehmi- gung. Anträge auf Herstellunc@æS erlaubnis sind an den Arbeits- ausschuß Lufttechnishe Anlagen, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

S- S

Die Hersteller der unter § S, 1 genannten Lüfter sind ver- pflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Lüfter zuge- lassenen Firmen auf mein Werlangen die Konstruktions- zeihnungen und sonstigen Fertigungsunterlagen gegen eine angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

S S Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der

erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unter- lagen, Zeihnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichti- gungen und etwa erforderliche. Prüfungen zu gestatten. S T Jch behalte mir vor, auf Arxttrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind an den

S8 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen. S9

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den FF 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

S140

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivil- verwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier- mark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 25. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau Karl Längé

Leiter des Hauvptausfschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Anordnung Nr. 126

des Bevollmächtigten für die Maschincnproduktion als Reichssteile Maschinenbau zur Vereinheitllichung von Geradstrom-Metallflächen- Luftfiltern für lufttehnishe Anlagen Vom 25. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausshuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord- nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De- zember 1942 (RGBl. T1 S. 685) in Verbindung mit der Ver- ordnung über die Betwirtschaftung von -Maschinen und Appa- raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz, und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Die Geradstrom-Metallflächen-Luftfilter zur Filterung von Frischluft für lufttehnishe Anlagen dürfen nur noch aus Einielzellen mit einem Kasten-Ausmaß von 500X500 mm angefertigt werden. Aus dieser Einheitszelle sind sämtliche benötigten Filtergrößen zusammenzusegen. Die Tiefe der Kästen richtet sich nah dem Füllgut der einzelnen Hersteller. 82 Aufträge auf Filter mit nicht mehr zugelassenen Einzelzellen stnd dem Auftraggeber zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die sich bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere friegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen spätestens am 30. September 1943 noch aus- geliefext werden. 83

Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der in § 1 genannten Filter für lufttechnische Anlagen als ‘neues Aufgabengebiet aufzunehmén beäbsichtigen, bedürfett hierzu méiner bésotideret Genehmigung, -Antxäge auf Herstellungserlaubnis sind an den Arbeitsaus\chuß Lusttehnische Anlagen, Berlin-Char- lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

8 4 Die Hersteller der in § 1 genannten Filterzellen sind ver- pflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Zellen zu- gelassenen Firmen auf mein Verlangen die Konstruktionszeich- nungen und sonstigen Fertigungsunterlagen gegen eine ange- messene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

85 Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pumpen-Jndustrie, Berlin-Char- lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa er- forderliche Prüfungen zu gestatten.

86 Jh behalte mir vor, auf Antrag in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind an den Ar- beitsausshuß Lufttechnische Anlagen einzureichen.

87 Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.

S8 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

den SS 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. | 89

Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet ‘sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß au im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiecrmark und den besezten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 25. Mai 1943. Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau.

Karl Lange

Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition

Anorduung Nr. 127

des Bevollmächtigten für diè Maschinenproduktion als Reichs- stelle Maschinenbau zur Einschränkung der Konstruktions-, Modell- und Fertigungsarbeiten für hüttenmännische Erz- Vorbereitungseinrihtungen zur Gewinnung von Eisen und Nichteisenmetallen Vom 26. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonderaus\chusses Maschinen und Ein- rihtungen für den Bergbau im Hauptausshuß Maschinen,

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Juni 1943. S. 3

Maschinen und Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers ange=- ordnet:

S-A

Einrichtungen für hüttenmännishe Erz-Vorbereitungs- prozesse zur Gewinnung von Eisen und Nichteisenmetallen, wie Drehrohröfen, Sintereinrihtungen, Röstöfen, Schachtöfen Trommelkonverter, Reduktions-, Raffinier-, Saiger-, Treihs flamm- und Drehflammöfen, sowie Metallschmelzkesselöfen, Schlackenwagen und Schlacentöpfe dürfen, von geringfügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in solchen Ausführungen angeboten und hergestellt werden, wie sie von 6 betreffenden Firmen bereits gebaut oder geliefert worden ind,

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Neukonstruktionen dürfen ohne meine ausdrüclihe Ge- nehmigung nicht in Angriff genommen werden. Diese wird nur dann erteilt, wenn nah vorheriger Prüfung durch den Arbeitsausshuß Aufbereitungsmaschinen für Erze und andere Mineralien, Berlin W 50, Marburger Straße 3 III, die Notwendigkeit des Neubaues unter Würdigung der wehrwirt- schaftlichen Belange nachgewiesen wird.

S3 Falls bei den Firmen Aufträge vorliegen, deren Aus- führung Neukonstruktionen größeren Umfangs erfordern würden, ist mit dem Besteller zu verhandeln, ob an Stelle der bestellten Ausführung nicht eine solche treten fann, für welche die Zeichnungen und Modelle vorhanden sind. Führen

den Arbeitsaus\{chuß ufbereitungsmaschinen für Erze und andere Mineralien dem Sonderausschuß Maschinen und Ein- richtungen für den Bergbau zur Entscheidung vorzulegen.

8 4 Die Anordnung gilt auch für Betriebe und Konstruktions- büros, die organisatorisch der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirtschaftsgruppe Maschinenbau nicht an- geschlossen sind. g S5

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Aufbereitungs- und Baumaschinen der Wirt: schaft8gruppe Maschinenbau, Berlin W 50, Marburger Str. 3, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlä- gigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Be- triebsbesihtigungen und etwa erforderliche Prüfungen zu gestatten. ü 8

Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft,

88

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in dén eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal-

ftung —sinngemäß auch im- Elsaß; in Lothringen und. Luxèm-

burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 26. Mai 1943, Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau. Karl Lange

Leiter des Hauptaus\chusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition

Anordnung Nr. 128

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion

als Reichsstelle Maschinenbau über die Herstellung von fahrbaren Kolben- und Rotations-

kompressoren Vom 26. Mai 1943

Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausschuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord- nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De- zember 1942 (RGBVI. I S. 685) in Verbindung mit der Ver- ordnung über die Bewirtschaftung vôn Maschinen und Appa- raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: -

SL

1. Fahrbare Kolben- und Rotationskompressoren dürfen nur noch von Firmen, die dazu meine besondere Geneh- migung erhalten, und in den für sie genehmigten Typen hergestellt werden.

Anträge auf Herstellungserlaubnis sind an den Son- derausshuß Kombpressoren und Pumpen, Berlin-Char- lottenburg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

2. Genehmigungen werden nur noch exteilt für unter 1. ge- nannte Kompressoren mit einem Druck von 6 atü und einer Leistung von 2, 3, 4 und 6 cbm/min. (effektiv an- gesaugte Luftmenge zu messen nah den VDI-Verdichter- Regeln DIN 1945). Vorhandene Konstruktionen brauchen wegen der Umstellung der Antriebsmotoren auf andere Treibstoffe niht geandert werden Fahrbare Kom- pressoren für einen Druck von mehx als 10 atü fallen nicht unter diese Anordnung.

3. Fahrbare Kolben--/ und Rotationskompressoren im Sinne dieser Anordnung bestehen in der Regel aus cinem Kom- pressor mit zugehöriger Antriebsmaschine, dem Kühler, den Rohrleitungen, Druckluftbehältern und Armaturen, die auf einem ein- oder mehrachsigen Fahrgestell aufgé- baut sind.

82

Die Lieferung von Ersaßteilen und die Ausführung von Reparaturen bleiben von der Anordnung unberührt.

§3

beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 685) in Ver-

Arbeitsausshuß Lufttechnishe Anlagen einzureichen.

bindung mit der Verordnung über die Bewirtschastung von

Aufträge, die bei Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung künftig nicht ‘mehr anzunehmen sind, sind dem Sonderaus\chuß Kompressoren und Pumpen zu melden und dürfen bis zum 30, November 1943 noch ausge-

derartige H T: oe nitht zum Ziel, ist der Fall über

Ï

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Juni 1943. S.

Auskämm-, Konzentrations- und Stillegungsmaßnahmen. Die Kammern haben in Form von Einzelprüfungen oder 1m Rahmen einer Mitwirkung bei den in Betracht kommenden Kommissionen alle Auskämm-, Konzentrations- und Still- legungsmaßnahmen für die entscheidenden Stellen vor- zubereiten, gegebenenfalls auftragsgemaß durchzuführen.

Maschinenausgleih. Fm Rahmen der Maschinenauskämm- Kommissionen haben die Kammern die Prüfungen für die Freimachung von Maschinen durchzuführen.

2. Arbeitseinsaß, Einziehungen zur Wehrmacht ;

Einsaß von Arbeitskräften, d. h. Prüfung der Kräfte- anforderungen der Betriebe und Festlegung der Zuweisungen in O aaa e mit Aen S A R

earbeitung aller anfallenden - ge e

Vectoikutig Des Auflagefolls der Betriebe bei Einziehungen

ehrmacht. E agi H 5647 Da Arbeitskräften gegenüber den übrigen Be- darfsstellen, wie Polizei, DRK., OT., TeNo. usw.

3, Verkehr

Kraftfahrzeugsicherstellung. erdesicherstellung. i :

E Stang von Transportgemeinschaften der gewerblichen Wirtschaft nach örtlichen und fachlichen Gesichtspunkten.

Außerdem ist den Kammern 1n folgenden Angelegenheiten die Vorprüfung oder gutachtliche Aeußerung gegenüber den entscheidenden Dienststellen zu übertragen:

Ent- und Bewinke[ung von Fes

Verteilung fabrikneuer Kraftfahrzeuge, i |

Siagtiahniè von Kraftfahrzeugen der gewerblichen Wirt-,

aft, [M urebung von Transportbeauftragten.

4. Bewirtschastung i ; Schreibmaschinen. Die Kammern erhalten ein eigenes orschlagskontingent. ; :

s s Die Kammern haben die Anträge der Betriebe zu prüfen und die Bedarfsscheine ugen Unterkunftsbedarf. Die Kammern prüfen die Anträge e Betriebe und leiten sie mit ihrer Stellungnahme unmittelbar der Außenstelle Rüstungsausbau des Reichsministers für Be- waffnung und Munition zu, , E Glas, Die Kammern prüfen die Anträge auf Zutzilung von Glas, soweit die Versorgung nicht über das Handwerk erfolgt. Bauheizgerät. Die Kammern genehmigen die Anträge ge- werblicher Betriebe. 5. JFndustriekohle, Energie und Kraftstoff

ie Kammern sind in die Kohleverteilung für die gewerb- riée Wirtschaft En Nähere Bestimmungen hierüber in den nächsten Tagen. : ä E Zeit D mit dem Herrn Generalinspekteur für Wasser und Energie. geprüft, in welcher Weise die Bestim- mungen der Bewirtschaftung von elektrishem Strom in weiterem Umfang dexr Neuregelung angepaßt werden fönnen. Auf die Krasftstoffzuteilung nehmen die Kammern Einfluß, Indem sie zu den bei den unteren Verwaltungsbehörden N Entstehung begriffene Abteilungen „Fahrzeugeinsaß u Kraftstoffe“ geeignete . Persönlichkeiten der Wirtschaft a ehrenamtliche Gutachter: abordnen. i 6. Abwehrfragen, Sonstiges 18wahl und Verpflichtung von Vertrauenspersonen. pra fers von ? sbwehrangelegenheiten (Prüfung von Veröffentlihungen usw.), Werkschuß, Werkluftshuß. A Auszeihnungen. Bearbeitung sämtlicher Vorschläge für die Verleihung von Kriegsverdienstkreuzen, die Ernennung von Wehrwirtschaftsführern usw.

Bekanntmachung

S

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S bkommen befriedigt werden können, die Abgeltung ibres ‘élnsbeüche mit is obengenannten 3 %igen Schuldver- shreibungen „Neue Ausgabe“ an. Die Gläubiger der vor- stehend genannten Forderungen habey ihre Ansprüche auf i uldverschreibungen T Fed E Eis S 30. September 1943 für spätestens am 30. Juni 1943 fällige und bis zu diesem Zeitpunkt an die Konversionskasse gezahlte Erträgnisje, b) bis zum 31. März 1944 für spatejtens am 31, De- zember 1943 fäll:ge und bis zu diesem Zeitpunkt an die Konversionskasse gezahlte Erträgnisse i eltend zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversions- fasse nah den genannten Terminen eingehen, beginnt die Verzinsung der Schuldverschreibungen erst mit dem ersten Tage desjenigen Kalenderhalbjahres, in dem der Antrag wi d. . . .. p. 0e läubiger deutsher Auslandsanleihen haben die fälligen Zinsscheine wie bisher bei i e Reichsbank, Wert- ierabteilung, Berlin C 111, etnzuretichen. : E Berebitaung zum Bezug von Schuldverschreibungen wird geprüft. Berlin, den 1. Funi 1943.

Konversionskasse für deutsche Auslands\chulden.

Die Reichsindexziffer | für die Lebenshaltungsfkosten er rage tien i Entwicklung der Reichsindexziffer für die Lebens-

sa haben A Preise für die Güter des täglichen Bedarfs im Durchschnitt des Monats Mai 1943 gegenüber dem Vormonat um 0,4 vH angezogen. Die Gesamtindexziffer stellt sich für Mai auf 138,5 (1913/14 = 100) gegenüber

8,0 für April. E u Vlhctutffce für Ernährung hat sich von 133,3 auf 134,3 (+ 0,8 vH) erhöht. Das beruht hauptsächlich auf dem Ee zeitlichen Änziehen der Preise für Kartoffeln; daneben wirkt sich auch noch der Uebergang vom Wintergemüse zu dem im Preise höher liegenden Frühjahrsgemüse aus. Bie tex iffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge jahreszeit e

reisermäßigung für Hausbrandkohle von 122,8 us 122, 0,2 vH) zurückgegangen. Die Jndexziffer für Bekleidung f sih von 177,2 auf 177,6 (+ 0,2 vH) erhöht. Jm übrigen stellt sih die Jndexziffer für „Verschiedenes auf 150,2 s monat 150,3) und die Jndexziffer für Wohnung auf 121,2 (unverändert).

Bexlin, den 31. Mai 1943.

Statistisches Reichsannrt.

Erlaß ; E

rund der Verordnung zur Wohnraumlenkung vom

27 Ade 1943 RGBl. I S. 127 § 11 (1) erkläre ih die Hansestadt Köln zum „Brennpunkt des Wohnungsbedarfs mit der Wirkung, daß der Zuzug auswartiger Familien nah Köln nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt erfolgen darf, soweit er nicht auf Veranlassung oder mit Zustimmung einer Behörde erfolgt.

Berlin, den 27. Mai 1943. Der Reichswohnungskommissar. J: Vet D WAquen

Berfügung ¿

Auf Grund des Gesezes über die Einziehung kommu- nistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293), des Gesegzes über die Einziehung volks- unb staatzseindliczen Vermögens vom 14. s 1933 (RGB]L. 1 S. 497) in Ver- bindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwertung eingezogenen Vermögens vom 29. Mai 1941

zu der dem Futernationalen Uebereinkommen über den Eisen- bahnfrachtverkehr beigefügten Liste f T F N ) tyr Fo Dye - Schiff- Die Liste der CEisenbahnstrecken, Kraftwagen- und S fahrtslinien, auf die das Jnternationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet E her Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. e vom 8. Oktober 1938), wird mit Wirkung vom 6. Juni 194 wie folgt geändert: 1 Fm Abschnitt „Deutschland“ Nummer 29 a nachgetragen: À ; 99 a. Eusfirhener Kreisbahnen Vereinigte Kleinbahnen Aktiengesellschaft in Frankfurt (Main). Berlin, den 29. Mai 1943. i Dex Reichsverkehrsminister. F. A.: Dr. Friebe.

wird unter A4 als neue

Bekanntmachung

betressend die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen

der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden

di i e i d des Ge- Wir geben hierdurch bekannt, daß wir auf Grun seyes ie Zckhlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Aus- land, vom 9. Juni 1933 und gemäß § 5 unserer Satzung in |

der Fassung : L Ed

fälligen Ertragsforderungen die

Bi uf Reichsmark bzw. auf ausländishe Währung jz R Schuldverschreibungen der Konversionskasse

für deutsche Auslands\chulden „Neue Ausgabe“

der Konversionskasse für deutsche Auslandsshulden Mala, E iA die bisher für Evtrags ta aus : der Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1942 aus- g 2 Wir verweisen hierbei auf die Bekannt- machung des Reichsbankdirektoriums vom 28. Mai 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 122 vom 28. Mai 1943) und machen insbesondere auf- merksam auf Abschnitt 4 der Bekanntmachung, in dem gesagt

gegeben wurden.

ist, daß Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden

: U o Dio Sdo im Sir dnung

a) an Gläubiger, die Feinde im Sinne der Veror

» ana die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (RGBl. 1 S. 191) und deren Ergän- zungen sind, sowie an frühere Staatsangehörige der

ehemaligen Republik Polen,

b) an Gläubiger, die ihre Ansprüche von einem unter a 3. Die Hersteller “genannten Gläubiger nah den maßgebenden Stichtagen

erworben haben.

Wir bieten hiermit den berechtigten Gläubigern von im 1 ahre 1943 bei der Konversionskasse eingezahlten ti Regu, die niht nah einem der in Kraft befindlichen

A . . | Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger V: 948 vom T Oktober 1937) auch für die im Fahre 1943

RGBVl. 1 S. 303) wird hiermit das gesamte im Reichsgebiet | befindliche Vermögen des Hans Jsrael Been thal, | geboren am 28. November 1901 in Egeln, zuleßt wohnhaft | gewesen in Egeln, Horst-Wessel-Straße 14, verstorben am | 25. März 1943, zugunsten des Deutschen Reichs, vertreten | durch den Oberfinanzpräsidenten in Magdeburg, entschädi- gungslos eingezogen.

Magdeburg, den 27. Mai 1943.

Der Regierungspräsident. von Fagow.

Anordnung Nr. 123

des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichsstelle Maschinenbau j zur Vereinheitlihung von Fliehkraft-Staubabscheidern Vom 24, Mai 1943

des Reichswirtschaftsministers angeordnet: S1

führungen hergestellt werden.

“d

sind nur noch nah folgender Reihe zu bemessen:

4000, 5000 und 5600 mm.

nah DIN 3 lnd berei

ße sie bis auf weiteres beibehalten will.

luf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und i I anen Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Verord- nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. De- | zember 1942 (RGBl. I ate in E t N E | über die Bewirtschaftung von Maschinen und LAppa- er Bekanntmachung vom 23. Oktober L227 din ean 4. Oktober 1948 Dees Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung

liehkraft-Staubabscheider dürfen von den Herstellern, von Ran per Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Fanuar 1938 gebauten Aus-

1. Die Manteldurhmesser im Bereih von 800 bis 5600 mm 800, 1000, 1250, 1600, 2000, 2400, 2800, 3150, 3550,

2, Den an den Abscheidern angebrachten Rohrleitungsan- \{hlüssen is ein Querschnitt zu geben, der einem Durch- messer von etwa einem Viertel des Manteldurchmessers entspricht. Für runde Anschlüsse sind genormte Nenn- weiten und Flanschen, für andere Anschlüsse Normzahlen

ind’ berehtigt, an Stelle einer vorgeschrie- benen Größe eine Größe threr jeßigen Fertigung vox- läufig weitevzubauen, die der: vorgeschriebenen Größe nahe-

Fi t fich zu entscheiden, welche Ersaß- fommt. Jede Firma hat sich z \{ck E

Druckluft- und Pumpen-Jndustrie der Wirtschafts: ruppe Maschinenbau, Berlin-Chariottenburg 9, Lindenallee 15 unverzüglich Kenntn?'s zu geben.

§3

ä f Md : zugelass Flichkraft-Staubab- Aufträge auf nicht mehr zugelassene Flichkraf F iber Für sufttehnishe Anlagen sind dem Mui traggener zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die si ) bereits in Werkstattfertigung befinden oder sur die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere friegswichtige Zwette nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen spätestens bis zum 830. Dezember 1943 noch ausgeltesert werden. 5 8 4 ;

j Al al L 4: e Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter S 2, ge e Fliehkraft-Staubabscheider für lufttechnische Anlagen als neues Aufgabengebiet aufzunehmen beabsichtigen, bedürjen hierzu meiner besonderen Genehmigung. _Antrage aus M stellungserlaubnis sind an den Arbeitsauss{huß Lufttechnisc e Anlagen, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, etnzu- reichen.

§5 Wr Die Hersteller der unter § 2, 1 genannten Fliehkraft-Staub- abscheider sind verpflichtet, anderen von mir zur Herstellung dieser Fliehkraft-Staubabscheider zugelassenen Firmen auf mern Verlangen die Konstruktionszeihnungen nd sonstigen vos qungsunterlagén gegen eine angemessene Vergütung zur Dek fügung zu stellen.

S 6

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Druckluft- und Pumpen-Fndustrie, Berlin-Char- lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu »rteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erforder- lihe Prüfungen zu gestatten.

dr E

Fch behalte mir vor, auf Antrag in besonders. jagindeten Fällen Ausnahmen zuzulassen. Die Anträge sind an den Arbeitsausshuß Lufttechnishe Anlagen einzureichen. Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen. 8&9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah den 8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft, | S 10 Diese Anordnung tritt am Tage nah der Verkündung 1m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsänzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowte mil Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Glsaß, in Lothringen und Luxemburg O im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be- seßten Gebieten Kärntens und Krains, Berlin, den 24. Mai 1943. Dér Reichsbeauftragte:für den Maschinenbau. Lk Län g:

Leiter des Hauptausshusses Maschinen a beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Anordnung Nr. 124 des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion é als Reichsstelle Maschinenbau zur Vereinheitlihung von Wandlusterhizern

Vom 24. Mai 1943 Auf Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptausshuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Berords nung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Des ¿ember 1942 (RGBLl. 1 S. 685) in Verbindung mit der Ver- ordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und Appa- raten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reihsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7. Oktober 1942) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

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Wandlufterhizer dürfen von den Herstellern, von gering- fügigen Aenderungen und Anpassungen abgesehen, nur noch in den von ihnen seit dem 1. Januar 1938 gebauten Aus- führungen hergestellt werden.

82 1. Wandlufterhißer dürfen nur noh für folgende Leistungen hergestellt werden: 0 L 1800, 2800, 4500, 7100, 11200 Nm*/h Luftmenge (siehe Hütte, 26. Auflage, S. 512, und DIN 1301, Ausgabe März 1933). | L A Die Wandlufterhizer können mit Ansaugeöffnungen seit- lih, rechts oder links oder doppelseitig ausgeführt werden. Die Ausführung mit unterer Ansaugung bedarf der ausdrücklihen Genehmigung (siche § 7). Die Hex- stellung von Umluftansaugeshächten ist für die Dauer des Krieges verboten. i O N 3. Die Hersteller sind berechtigt, an Stelle einer vorgeschrie- benen Größe eine Größe ihrer jeßigen Fertigung vor- läufig weiterzubauen, die der vorgeschriebenen Größe nahekommt. Jede Firma hat sich zu entscheiden, welche Ersaßgröße sie bis auf weiteres betbehalten will. Von dieser Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fach- gruppe Druckluft- und Pumpen-Fndustrie der Wirt- schaftsgruppe Maschinenbau, Berlin-Charlottenburg 9, Lindenallee 15, unverzüglich Kenntnis zu geben. 83 Aufträge auf nicht mehr zugelassene Wandlufterhißer sind dem Auftraggeber zurückzugeben. Hiervon ausgenommen sind Aufträge, die sih bereits in Werkstattfertigung befinden oder für die bereits Vormaterial vorhanden ist, das für andere kriegswichtige Zwecke nicht verwendet werden kann. Solche Aufträge dürfen spätestens bis zum 30. September 1943 noch ausgeliefert werden. a4

Fertigungsbetriebe, die die Herstellung der unter §2, 1 ge» nannten Wandlufterhiger als neues Aufgabengebiet aufzu-

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Entscheidung ist der Geschäftsführung der Fachgruppe

nehmen beabsichtigen, bedürfen hierzu meiner besonderen Ge-

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