1943 / 125 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 May 1943 18:00:01 GMT) scan diff

zum Deutschen Ne

Nr. 125

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)

strie vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wird mit Zu- stimmung des Reichsbeauftragten für technishe Erzeugnisse äatitgeordnet:

N

Die Herstellung von Elektrogeshirren aus Stahlblech ist für den gesamten JFn- und Auslandsbedarf nur noch in den folgenden Arten und Ausführungen zulässig:

Niedriger Kochtopf 16 24 ecm Kochplattendurchmesser cm m5 22

Hohe cm 11 15 Inhalt Ltr. 22 6,7 Hoher Kochtopf 20 24 cm ck Kochplattendurhmesser em 18 22

Hohe ecm 17 20 Inhalt Ltr. 5,3 9

Hoher Bratentopf 20 ecm S Kochplattendurchmesser cm 18

Hohe cm 10 Inhalt Ltr. 3,1 Pfanne mit Stiel 24 28 cm S (Brattiegel mit Griffen)

Kochplattendurchmesser ecm 18 22 Bodendurchmesser ecm 19 225 Deel (Topfdeckel) 16 20 24 cm ck

S2

Jn begründeten Einzelfällen kann zur Deckung des kriegs- wichtigen Bedarfs die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichs- beauftragten für techn. Erzeugnisse Ausnahmen von den Be- stimmungen dieser Anweisung - zulassen (Ausnahmegenehmi- gungen). Sie kann die Ausnahmegenehmigungen mit Auf- lagen oder Bedingungen versehen. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind über die Fachgruppe Blechwarenindustrie der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie, Berlin W 62, Budapester Str. 21, ein- zureichen.

§3

Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung: und die von der Bewirischaftungsstelle erlassenen Ausführungsbestim- mungen werden nach den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Diese Anweisung tritt am 7. Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß-guch im ad Si Lothringen und. Luxem- burg und im Gebiet-Bialystok jowie in- der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains,

Berlin, den 27. Mai 1943.

Die Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwaren- industrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für tehn. Erzeugnisse.

Dr. Pilz,

Anordnung M 59

der Reichsstelle Eisen und Metalle über die Gewinnung von Schwermetallen und Schwermetall-Legierungen

Vom 31. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1 Als Schwermetalle und Schwermetall-Legierungen im Sinne dieser Anordnung gelten alle in .der Anlage zur An- ordnung M I (Neuordnung der Metallbewirtschaftung) vom 4. Juli 1942 aufgeführten Metallklassen, mit Ausnahme von Aluminium, Aluminiumlegierungen, Magnesium und Magnesiumlegierungen (Metallklassen 301, 310, 320, 300, 302 und 330). S2

Die Gewinnung von Schwermetallen und Schwermetall- Legierungen mit Einschluß. von Vorlegierungen in Form von Rohmaterial sowie von Loten in jeder Vorm Und Beschaffenheit ist nur auf Grund besonderer Genehmigung nah § 4 dieser Anordnung zulässig.

83 Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach § 2 ist die Gewinnung von Schwermetallen oder Schwermetall-Legie- rungen in Gori von Rohmaterial in einem Betrieb der erfien Verarbeitungss\tufe, soweit diese Gewinnung ausschließlih für Zwecke der eigenen Weiterverarbeitung erfolgt. Dagegen unterliegt die Gewinnung von Loten auch in Betrieben der Sie BVerarbeitungsstufe uneingeshränkt der Genehmigungs- icht. S 4

_ (1) Anträge auf Genehmigung zur Gewinnung : von Schwermetallen, Schwermetall-Legierungen oder Loten sind Über die für den e Ps (ents auständiae Fachgruppe an die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie zu richten und unter Dar- legung der wirtschaftlichen und technischen Besonderheiten des Betriebes eingehend zu begründen.

(2) Die Wirtschaftsgruppe Metallindustrie kann die Ge- nehmigung zeitlih begrenzen, unter Bodingungen odex Auf-- lagen erteilen oder auf die Gewinnung aus bestimmten Aus- gangsstoffen beschränken. :

(3) Gegen eine Entscheidung der Wirtschaftsgruppe Metall- industrie kann begründeter Einspruch bei der Reichss\telle Eisen und Metalle eingelegt werden.

85 Soweit ein Betrieb niht unter die Ausnahme des § 3 fällt und feine Genehmigung nach § 4 besißt, darf er Metalle

“ta _

, Eexrste Beilage

Berlin, Dienstag, den 1. Funi

2

in Form von Vormaterial, Rohmaterial und Abfallmaterial zum Zwecke der Gewinnung von Schwermetallen, Schwer- metall-Legierungen oder Loten niht mehr beziehen und über seine für diesen Zweck bestimmten Bestäide an solchen Me- tallen niht mehr ohne beondere Genehmigung der Reichs- stelle Eisen und Metalle verfügen.

86 (1) Alle Betriebe, die unter die Vorschriften des § 5 fallen, sind verpflichtet, die ihrer Verfügungsgewalt nah § 5 ent- zogenen Bestände an Metallen binnen zwei Wochen nah Jn- krafttreten dieser Anordnung der Reichsstelle Eisen und Me- talle zu melden. Die Meldung ist mit Geroichtsangaben in Kilogramm, - getrennt nah Metallklassen und Material- gruppen, zu ‘erstatten. Die Reichsstelle wird auf Grund dieser Meldung darüber entscheiden, wie die Bestände zu ver- werten sind. (2) Bis zur Entscheidung der Reichsstelle über die Ver- wertung der gemeldeten Bestände bleiben erlaubt a) die Veräußérung von Abfallmaterial nah den Vor- schriften der Anordnung 48 a vom 10. Juni 1940 in Verbindung mit der Anordnung 49 vom 1. März 1940, b) die Ee Li Grund von Maßnahmen zur Mobi- lisierung von Metallen.

S Die Vorschriften des § 8 der Anordnung M Il vom 10. Sep- tember 1942 über Zulassung zur Aufnahme und Erweiterung des Verkehrs mit Metallen bleiben durch diese Anordnung unberührt. S8

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §S 10,-12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. i §9

Diese: Anordnung tritt am 1. Juli 1943 in Kraft. Sie gilt auch in den eingegltederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in dèr Untersteiermark und den besebten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 31. Mai 1943. Der kommissarishe Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. | Müller-Zimmermann.,

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ihsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1943

Itichtamtliches

Deutsches Reich Der Slowakische Gesandte in Berlin, Herr Matus éernák, hat Berlin am 28. Mai d. F. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Herr Legationsrat Dr. Eduard -Malis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Aus der Verwaltung Ab 1. Funi vereinfahte Zustellung Der Reichsjustizminister gibt in der „Deutschen Fustiz“ Er- löuterangen zu den am 1. Juni in Kraft tretenden Bestimmungen über die vereinfahte Zustellung durch die Post bekannt. ZU- stellungen durch die Post können danah in der Weise bewirkt wevden, daß der Gerichtsvollzieher oder die Behörde ‘das zu über- gebende Schriftstück unter der Anschrifst des Empfängers zur Post

gibt. Einer Beurkundung durh den Postbediensteten bedarf es niht mehr. Sendungen mit Zustellungsurkunden werden also

nicht mehr aufgegeben. Die Zustellung gilt im Ortsbestellverkehr am zweiten, im übrigen am vierten Werktag nah der Aufgabe ur Post als bewirkt, auch dann, wenn die Sendung tatsächlich früher bestellt worden ist. Die Zustellung wird in der Regel durch gewöhnlihe Sendung erfolgen. Einschreibsendungen sind nur vorgesehen, wenn die an die Zustellung geknüpften Folgen besonders shwerwiegend sind oder wenn der Wert der Sendung es im Einzelfall erforderlih erscheinen läßt. Fm Gebiet der bürgerlichen Rechtspflege wird danach die Einschveïwbsendung selten nötig sein, insbesondere niht bei der Zustellung von Klage- schriften, Torminladungen, Verfügungen und Beschlüssen, und zwar auch dann nicht, wenn an die Zustellung der Beginn einer rist Jeknüpst ist. Fn Strafsachen. ist für bestimmte Fälle der Einschreibbrief vorgesehen. Ergänzend wivd dazu ausgeführt, daß diese Regelung manchem, der bisher nur an die Form und Garantie der förmlichen Zustellung gewöhnt war, vielleicht etwas gewagt vorkommen werde. Aber Toliba Besorgnisse müßten nicht nur vor den Kriegserfordernissen zurücktrèten. Sie seien auch pvaktish kaum begründet, Die förmliche Zustellung sei. auch in der Vergangenheit schon stark abgebaut worden, und bei den Finanzbehorden beispielsweise sei man von jeher ohne die förm- liche Zustellung ausgekommen. Man möge getrost darauf ver- trauen, daß auch gewöhnlihe Postsendungen ühr Ziel erreichen und daß, wo einmal der Nichtzugang oder der verspätete Zugang einer Sendung glaubhaft gemacht sei, die Möglichkeiten der Ver- ovdnung oder nötigenfalls die Wiedereinsezung in den vorigen Stand ausreichen, um Unzuträglichkeiten und Härten zu ver=- meiden. Fm übrigen aber werde jeder Empfänger amtlicher ge- rihtliher Zuschriften gut daran tun, solche Zuschriften zu be- achten und si den Tag der Absendung und des Empfangs zu merken, also eine Sorgfalt zu beobachten, die auf anderen Lebens- gebieten längst als selbstverständlih angesehen würde.

Wirtschaftsteit |

i V DI-Lehrtschau „Leistungssteigerung“ der Oeffentlichkeit übergeben

Die von der Arbeitsgemeinschaft deutsher Betviebsingenieure des VDI im NSBDT: "üter Föbvdertittg des Reichsministers für Bewaffnung und Munition mit Unterstüßung zahlreicher Fndu- striefirmen geschaffene Lehrshau „Leistungssteigerung“ wurde heute in Gegenwart von Vertretern der Partei, des Staates und der Wehrmacht der Oeffentlichkeit übergében. Die Lehrschau ist in einem Reichsbahnsonderzug untergebraht worden und tritt nunmehr eine Deutschländreise an, auf der vor allen Dingen JFndustrieorte aufgesucht werden, um den Fachleuten, Betriebs- führung und Gefolgschaft, Anregungen und Hilfe bei ihrer Arbeit zu geben.

Es simd aus den einzelnen Gebieten der Fertigung, der betrieb- lihen Gestaltung markante Beispiele zusammengetragen worden, die in anschauliher Weise Beispiele geben, wie eine Steigerung der Leistung bei der Herstellung technisher Erzeugnisse erreicht wurden, und zwar durch Ersparnis von Werkstoff und Arbeit3zett oder durch Erhöhung der Erzeugung in der Zeiteinheit. Bei der Fertigung gilt es, die Form mit möglichst geringem Zeitauswand und Werkstoffabfall zu erreichen und. auf |[chnellstem Wege eine entsprechende Wirkung zu erzielen. Es i} darüber hinaus not- wendig, die Form den besten Fertigungsmöglichkeiten anzu- passen, ohne dabei den Gebrauchswert zu Vimatern. Dazu ist ein weiteres Mittel die planende Arbeit, die in dem zweiten Teil der Ausstellung gezeigt wird. Fm Mittelpunkt des betrieblichen Geschehens steht heute der Mensch; denn sein Leistungs3wille ist leßten Endes bei dem Erfolg entscheidend. Die Lehrscchau gibt deswegen auch einen Einblick in die Maßnahmen, die N en werden, damit der -Mensh an dieser Leistungssteigerung - teil- nimmt.

Mit den treffend ausgewählten Beispielen wivd die Lehrschau den Besuchern beweisen, wie ohne wesentlihen Einsaß neuer Be- triebsmittel und ohne größeren Aufwand an Werkstoff Arbeits- zeit eingespart werden kann und schwievige technische Aufgaben mit höchstmöglihem Wirkungsgrad einfach zu lösen sind. Das betriebliche Vorshlagswesen, das in leßter Zeit so erfreulichen Aufschwung genommen hat, wird sicherlih evneuten Auftrieb ex- halten, wenn die Gefolgschaften dex Betriebe sehen, was an anderer Stelle erreicht warde. Der selbstlose Erfahrungsaus- taush vom Fahmann zum Fähmann und von Unternohmon zu Unternehmen wird gleichfalls seine Förderung erfahren.

Enerxgieersparnis durch Arbeitszeitverlagerung Die daternde technische Beratung der Betriebe durch die auf Anordnung von Reichsminister Speer eingesehten Energieingeni- oure hat allein durch das Mittel der Arbeitszeitverlagèrung er- hebliche- Ersparnisse mit sih gebraht. So gelang es einer größe- ren Zahnradfabrik, durch Verlagerung der TageSsarbeit einiger Betriebsabteilungen in die Nacht sowie durch Staffelung des Arbeitsbeginns einzelner Schichten neben einer besseren Aus- nußung der Geräte und Maschinen, eine Spißensenkung von 16 % der Höochstlast zu erzielen. Eine Gisengießerei hat die Schmelz- zeit, in der der höchste Strombezug auftritt, in die Nachmittags- stunden verlegt; eine Metallgießerei, deren Belastungskurve an- nähernd gleihmäßig über 44 Stunden verlief, hat dafür gesorgt, daß die größeren Maschinen während der Spigenzeit niht zu laufen brauchen. . Solche Spizensenkungen durch Arbeitszeitver- lagerung bedeuten für die Rüstung einen beträhtlihen Gewinn, denn mit je 4 t Kohle kann 1 t Benzin, mit je 100 t Kohle 1 Panzerwagen und mit je 120 t Kohle 1 Bombenflugzeug her- gestellt werden. :

Verbindliche Einführung von Lieferungsbedingungen für Abfälle, Fabrikationsrücfstände und Altmaterial ans Aluminium und Aluminiumlegierungen Fm Ministerialblati des Reichswirtschaftsministeriums Nr. 15 vom 29. Mai 1943 ist eine Anordnung des Reichswirtschafts- ministers veröffentlicht, durch welche die auf Vorschlag der eihsS- stelle Eisen und Metalle vom Reichsausshuß für Lieserbedin-

ungen und Gütesiherung beim Reichskuratoruum für Wirt- shaftlichteit in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen der Wirtschaft aufgestellten Lieferungsbedingungen für Abfälle, Fabri- kationsrückstände und Altmatertial aus Aluminium und Alumi- niumlegierungen für den inländischen Verkehr für verbindlich erklärt werden. Die Anordnung tritt am 1. Funi 1943 in Kraft. Soweit in den Geschäftsbedingungen für den deutshen Handel mit Altmetallen, Metallabfällen und Blockmetallen Lieferungs=- bedingungen für Abfälle, Fabrikationsrücstände und Altmaterial aus Aluminium und Alumtiniumlegierungen enthalten sind, treten diese gleichzeitig außer Kraft. °

Tagung der internationalen Tabakpflanzer-Kommission în Rom

Rom, 31, Mgi. Am Sitz des Juternationalen Landwirtschaft=- lichen 7Fnstituts in der Villa Umberto fand am Montag die erste Tagung der internationalen Kommission der Tabakpflanzer statt. An den Beratungen nahmen Vertreter von zwölf Ländern, und zwar Deutschland, Ftalien, Albanien, Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Holland, Rumänien, die Slowakei, die Schweiz, die Türkei und Ungarn teil. Zu der Eröffnungssißung waren der Finanzminister Baron Acerbo, der Präsident des Fnternatio=- nalen Landwirtschaftlihen Fnstituts, die Unterstaatsfekretäre der Landwirtschaft und Finanzen sowie zahlreiche Persönlichkeiten der Wirtschaft anwesend.

Nationalrat Prof. Angelini wies in einer einleitenden An- sprache auf die Bedeutung der Zusammenarbeit der Tabakpflanzer der vertretenen Länder mit den Vertretern des Verbrauchs, des Handels und der Jndustrie hin, um auf diese Weise eine bessere Auswertung der Tabakproduktion und der Tabakherstellung zu errèihen. Der Generaldirektor des italienischen Tabakmonopols, Boselli, übermittelte die Wünsche ‘der- italienischen Tabakerzeuger und betonte gleichfalls die Notwendigkeit einer internationalen Zusammenarbeit. Fn einer eingehenden Une der gegen- wärtigen Lage der Tabakerzeugung wies der Generalsekretär des Fnternationalen Tabakzentrums, Rossi, auf die gegenwärtigen europäishen Produktionsziffern hin, die über. den Vorkriegsver=- brauch Europas hinausgehen, und unterstrih .die große Bedeu- 2e einer engen Zusammenarbeit aller Tabak erzeugenden

nder.

Devisenbewirtschastung Zahlungsverkehr mit der Türkei Der Reichswirtschaftsminister hat durch Runderlaß 24/43 D. St, 13/43 R. St. vom 26. Mai 1943 die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr mit der Türkei bekanntgegeben, die sich aus dem am 18. April 1948 gGoleneu neuen deutsch-tuürfishen Verrehnungsabkommen ergeben. Die „Bestimmungen gelten rück- iirkend ab 1. April 1943 zunächst bis zum 31. Mai 1944. An Art und Form der im Verrehnungswege zu leistenden Zahlungen hat sih’“ gogenüber dem bisherigen e rundsäßlih nichts geändert. Bedeutsam ist der Wegfall des bisherigen Kontos D und des bisherigen Liquäidationsspezialkontos. Es gibt für den Zahlungsverkehx mit der Türkei daher von jeßt ab, abgesehen von den Sonderkonten Tabak, Chemie und Papier, die auf den gleihnamigen Sondergeschäften beruhen, nur noch das Verrech- nungskonto A.

Wirtschaft des Nuslandes

Jtalien begibt 5 Mrd. Lire 5 proz. Schaßanweisungen Rom, 31. Mai. Durch ee Regierungsdekret ist die Ausgabe von 5 proz. Schazanweisungen in Tranchen von je 5 Milliarden Lire genehmigt worden. Die Zeichnungen der beiden ersten Tranchen von je 5. Milliarden, 1“ Juni somit 10 Mrd.

Lire, erfolgen in der Zeit vom 7. bis 21, Juni. Unter Führung des Gouverneurs der Bank von Ftalien ist ein Bankkonsortium

e worden, das die Unterbringungen der ersten zwei Tranchen er Anleihe übernommen hat.

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Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 125 vom 1. Juni 1943. S. 4

führt werden, wenn -das hierfür erforderte Material sich bereits im Herstellerwerk" befindet oder bei dessen Unterliefe- ranten vorgearbeitet ist.

S4

Fch behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Ab- weichungen von den Bestimmungen: dieser- Anordnung. -zuzu=: lassen. Anträge sind qm en Sonderaus\huß Kompressoren und Pumpen einzureichen.

S9

Die Hersteller sind vérpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgrüppe Druckluft- und Pumpen-JFndüstrie, Berlin-Char- lottenburg 9, Lindenallee 15, Auskunft zu Erteilen. Einsicht

in die Geschaftsbücher, einschlägigen Unterlagen, Zeichnungen"

usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen Und- etwa -er-" forderliche Prüfungen“ zu gestatten. S6 Die Anordnung gilt auch für: Ausfuhrlieferungen. 5.7 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung tverden nach |

den §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenver- kehr bestraft. S8 | o

Diese Anordnung tritt am Tage. nah dex. Verkündung im.

Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in.

Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den. Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie

mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal--

tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxéêm- burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unterstéiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. Gleichzeitig tritt meine Anordnung zur Vereinheitlichung von fahrbaren Kolben- und Rotationskompressoren vom . 9, März. 19490. (Deutscher Reichs- und Preuß, Staatsanz. Nr. 70 vow 23. März 1940) außer Kraft. L Berlin, den 26. Mai 1943. (A Der Reichsbeauftragte für den Maschinenbau Karl Lange

i Leiter des Hauptausschusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition.

Anordnung Nr. 129 t des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion als Reichs- stelle Maschinenbau über. die Herstellung von Kolben-Naßlust- Pumpen und trockenen Schieberluftpumpen (Vakuumpumpen)

Vom 26. Mai 1943

Auf. Vorschlag des Sonderausschusses Kompressoren und Pumpen im Hauptäusshuß Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition wird auf Grund der Vex- ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, T S. 685) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung von Maschinen und

Apparaten vom 4. Oktober 1942 (Deutscher Reichsánz. und

Preuß. Staatsanz. Nr. 235 vom 7, Oktober 1942) mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

1. ‘Kolben-Naßluftpintpeit"ünd"teo&cite* Sthiéebérluftpurtpen

in liegender und stehender Anordnung dürfen nux noch von Firmen, die dazu meine besondere Genehmigung 'er- halten, und in den für sie genehmigten Größen hergestellt werden.

Anträge auf Herstellungserlaubnis sind gn den Sonder- ausfchuß Kompressoren und Pumpen, Berlin-Charlotten- burg 9, Lindenallee 15, einzureichen.

| 2. Unter diese Anordnung fallen gleichgültig, ob Luft | oder ein anderer Durchflußstoff gefördert wird

a) alle liegenden und stehenden Kolben-Naßluftpumpen, soweit sie nicht als Kondensations-Luftpumpen für Dampfmaschinen dienéèn,

b) alle liegenden und stehenden trockenen Schicberluft- pumpen mit Flach-, Rund- oder Drehschiebersteue- rung auch wenn sie niht nux zur Erzeugung von Vakuum benüßt werden, sondern als Verdichter ar- beiten —, soweit bei, einstufigen Maschinen das Huh- volumen je Zylinder und bei mehrstufigen Maschinen das Hubvolumen der ersten Stufe unter 3000 ebm stündlich liegt.

S2

Die Lieferung von Ersaßteilen und die Ausführung von Reparaturen bleiben von der Anordnung unberührt.

S3 | Aufträge, die bei Herstellerfirmen bereits vorliegen, aber nach dieser Anordnung. künftig niht mehr anzunehmen. sind, sind dem Sondetausfcknk Kompressoren und Pumpen zu melden und dürfen bis zum 30. November 1943 noch“ aus- geführt werden, wênn das hierfür exförderlihe Material sich bereits im Herstellerwerk befindet oder bet dessen Unterliefe-

J ranten vorgearbeitet ist.

S 4 :

Fh behalte mir vor, auf Antrag in besonderen Fällen Ab- weichungen von den Bestimmungen diesécr Anordnung zuzu- lassen. Anträge sind an den Sonderausshuß Kompressoren und Pumpen: einzureichen. a L As Le

Die Hersteller sind verpflichtet, der Geschäftsführung der Fachgruppe Drukluft- und Pumpen-JFndustrie, Berlin-Chax- lottenburg 9 Lindenallee 15, Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsbücher, einshlägigen Unterlagen, Zeichnungen usw. zu gewähren und Betriebsbesichtigungen und etwa erz forderlihe Prüfungen zu gestatten. ps

S6

Die Anordnung gilt auch für Ausfuhrlieferungen.

S7 j 0

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden. uach den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft, :

88:

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung îm

Deutschen Reichsanzeiger: und Preußischen Staatsanzeiger' i Kraft. Sie gilt auch in ‘den eingégliedèrtén Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sotvie

_ mit Zustimmung des zuständigen Chefs dex Zivilver-

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waltung, finngemäß auch ‘im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk. Bialystok sowte in der Untersteier-

‘maxk und den beseßten Gebieten Kärntens-und Krains.

Berlin, den 26, Mai 1943. Der Reichsbeauftráägte für den Maschinenbau Karl! Länge

B Leiter des Hauptaus\chusses Maschinen beim Reichsminister für Bewaffnung und Munition

: Anweisung Nr. 46/43

der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stähl- und Blehwarenindustrie

als Bewirtschaftungsstelle der Reichsstelle für tehnishe Er- zeugnisse über die Bewirtschaftung von Milcheimern

- Vom 24. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der ¿Fassung vort 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Ver- bindung mit dex Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. NL. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

f A

(1) Milcheimer düxfen von Herstellern und Händlern nur gegen Bezugschecks geliéfert, von Händlern und Verbrauchern nur gégen -Bezugschecks bezogen tverden.

(2) .Die Bezugschecks werden von der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwatenindustrie als- Bewtrtschaftungs- stelle an die Hauptvereinigung dèr Milch- und Fettwirtschaft, Berlin W 9, ausgegeben. :

(3). Nach Prüfung der Dringlichkeit des Bedarfs werden die Bezugschecks von der Hauptvereinigung Milch- und Fettwirt- schaft an die Molkereien ausgegeben. Molferèien verteilen Milcheimer entweder selbst oder über den Handel an den land- wirtschaftlichen Verbraucher.

S2

Den Lieferern und Händlern ist verboten, von den Beziehern Eisen- oder Metallbezugsrehte für Milcheimer zu fordern oder anzunehmen.

S3

(1) ‘Die Herstellung der Milcheimer ist nur denjenigen ge- stattet, welche eine Herstellungsanweisung der Wirtschafts- gruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie ‘als Bewirt- schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für tehnishe Erzeug- nisse erhakten haben. k

(2) Die Hersteller von Milcheimern haben nah den Weisun- gen der Bewirtschaftungsstelle monatlich die Erzeugung, den Versand und den Auftragsbestand zu melden.

(3).Die Herstelier- haben die von. thnen, angenommenen Be- zugschecks der Bewirtschaftungsstelle nah deren Weisung zu Ubersenden.

A

Die Hersteller sind verpflichtet, Milcheimer nah den bis- herigen Richtlitièn an die Molkereien und den Handel ohne Anforderung von. Bezugschecks zuliefern, „soweit von ihnen Marz 1943 angenommen worden sind.

5: £ 8 L158 e tr tete at ú il

-- Zuwiderhandlungen - gegen.-diese Anordnung - werden nach den S 10,12 bis 15 der. Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Er- zeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) in der Fassung. vom 26. November 1941 (RGBl. T S. 734) bestraft.

S6

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auh in den“ eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs dér Zivilverwaltung finngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 24. Mai 1943.

Wirtschäftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse.

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« 0ST 777442

Anweisung Nr. 47 der Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blehwarenindustrie als Bewirtschastungsstelle des Reichsbeaustragten für s Erzeugnisse - über die Herstellung von bestimmten Erzeugnissen “Vom 27. Mai 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung. vom 11, Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- bindung mit der Zweitert Anordnung über die Erzeugungs-

- lenkung in der Eisen und: Metall. verarbeitenden Fndustrie

vom+4. Oktobèr 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staáts3ainz. Nr. 236 vom 8. Oktober 1942) wixd mit Zu-

stimmung ‘des Reichsbeauftragten für technishe Erzeugnisse angeordnet: :

S 8 4 Die Herstellung nachstehender Erzeugnisse aus dem Bereich

" dex Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie

ist nux dên Hexstellern gestattet, die von der Wirtschaftsgruppe Eisén-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungs- stelle des Reichsbeauftragten für technishe Erzeugnisse eine Herstellungsanweisung erhalten haben bzw, erhalten werden: Einheitsbehälter:*- * ti

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Spreizhülsen für Baracken ;

Schneidstähle für. Schnellarbeitssiahl i a , gefalzte odex geshweißte zylindrische Rollreifenfässer mit Spundverschlüssen, angestrihen oder verzinkt geshweißte zylindrische Sienfässer mit Spundverschlüssen,

angestrichen oder verzinft | gefalzte zylindrishe Sickenfässex mit angestrichen oder verzinkt E gefalzte zylindrische glattwandige Trommeln mit Spundver- schlüssen, mit Handgriff am Boden, angestrichen oder verzinkt E s : ¿ gefalzte zylindrishe Rollreifenfässer mit Spezialspundver- chluß mit eingebranntem innerem und außerem Ladck- überzug E 2 gefalzte zylindrishe Sickenfässer mit Spezialspundverschluß und. eingebranntem innerem und äußerem Lacküberzug zylindrische Rollreifenfässer mit eingeschroeißtem oder ein- gefalztem Boden, mit zum verschließbaren Deckel aus- gebildetem Oberboden, befestigt. mit losen Schrauben oder außenliegendem Spannring oder innenliegendem Spreizring, wahlweise auch mit Spundverschraubung im Mantel, angestrichen oder verzinkt odex mit innerem und/oder äußerem eingebranntem Latitberzug zylindrische Sickenfässer mit eingefalztem Boden, mit zum verschliezbaren. Deckel ausgebildetem Oberboden, mit beliebigen Verschlüssen, angestrichen oder verzinkt glattwandigè Bauchfässer mit eingeschweißtem oder ein- gefalztem Boden, mit zuni "versclièßbaren Decel aus- gebildetem Oberboden, mit außenliegendem Spann- , ringverschluß, angestrichen oder verzinkt oder mit innerem und/oder außerem eingebranîtem- Lacküberzug bauchige Fässer, Mantel durch Quer-- und: 2ängsrippen ver- starft, mit ‘eingefalztem Boden, oberer Faßrand in Spezialkonstruktion, mit ganz abnehmbarem Detckel, mit Keilxingverschluß, angestrichen oder verzinkt bauchige Fässer, Mantel durch Quer- und Längsrtppen ver- stärkt, mit eingefalztem Boden, oberer Faßrand in Speziälkonstruktion, . mit ganz abnehmbarem Detel, mit Riegelverschluß, angestrichen oder verzinkt bauchige Fässer, Mantel durch Quer- und Längsrippen ver- stärkt, mit -eingefalztem Boden, oberer Faßrand in Spezialkonstruktion, mit ganz abnehmbarem Decel, mit Spannringverschluß, .angestrihen oder verzinkt zylindrishe Trommeln mit zum verschließbaren Deckel aus- gebildetem Oberboden, -mit glattem oder gewelltem Mantel mit eingefalztem Boden, Deckel mit außen- liegendem Spannrxingverschluß, angestrichen oder ver- zinft oder roh zylindrishe Trommeln mit zum verschließbaren Deckel aus- gebildetem Oberboden, mit glattem oder gewelltem Mantel, mit eingefalztem Boden, Deckel mit innenlie- gendem RKeil- odèr Spreizringvershluß, roh, ange- \teichen oder vent 9 zylindrishe Trommeln mit Einfüllöffnung im Oberboden, mit glattem oder gewelltem Mantel, mit eingefalzten Boden, ‘mit beliebigen Deckel- und Vershlußausfüh- rungen, roh, angestrichen oder verzinkt zylindrische Eisenblechtrommeln mit Deckelverschlüssen zylindrische, - glattwandig-bäuhige Æ1d- gertppt-bauchige “1 Fässermit ganz abnehmbaxeu Del Transportkannen mit Koxktüklé, 55 mm, roh oder ange- strichen i Transportkannen mit Korktülle, 55 mm, verzinkt Transportkannen mit weitem Hals, Rillendeckel, Schar- nier- und Klappenverschluß, roh oder angestrichen Transportkannen mit weitem Hals, Rillendeckel, Scharnier- und Klappenverschluß, verzinkt Transportkannen mit weitem Hals, Rillendeckel und Spe zialdrehringverschluß, roh, angestrichen, emailliert, mit eingebrauntem innerem und äußerem Lacküberzug, ver- zinkt oder verbleit (in der Typenliste. nicht enthalten) schwere Hobbocks-mit Rillendeckel und Klappenverschluß, roh oder angestrichen schwere Hobbos mit Rillendeckel und Klappenverschluß, 2 DELFtEt leichte Hobbos mit Uebergriffdeckel, Scharnier- und s Klappenvershluß, roh oder angestrichen Sagen, soweit sie zum Bereich der Wirtschaftsgruppe Eisen- Stahl- und Blechwarenindustrie gehoren. S 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach

den SS 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. :

Spundverschlüssen,

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Diese Anweisung tritt am 7, Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxem- burg ‘und im Bezirk Bialystok sowie in der Üntersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens.- und Krains.

Berlin, den 27. Mai 1943.

Wirtschaftsgruppe Eisen-, Stahl- und Blechwarenindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für techn. Erzeugnisse.

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Anweisung Nr. 48 der Wirtschastsgruppe Eisenz, Stahl- und Blechwarenindu-

| strie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für

techn. Erzeugnisse über Elektrogeschirre Vom 27. Mai 1943 Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Verbindung mit der Zweiten Anordnung über die Erzeu- gungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Jndu-

(Fortseyung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlihén Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

verantwortlich für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil; Rudolf Lang ckch in Berlin NW 21 , Druck der Preußishert. Verlags» und Druckerei GmbH. Berlin.

Drei BeilÊgen (einschließlich einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.

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