1943 / 139 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Jun 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943. S, 2

Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 139 vom 18. Juni 1943. S. 3

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Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetes über die Einziehung kom-

munistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Gese über die Einziehun volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des Fnnern vom 14. Juli 1942 I 903/42 5400 MBl1V. vom 22. Fuli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistishen Ver- mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers und Reichs- kanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. 1 S. 303 wird das inländische bzw. hinterlassene Vermögen der : nachh- stehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches einge- zogen:

1. Berlowit, Emmi Sara, geb. 28. 5. 1917 in Schar- nifau, zul, wohnh. gew. Berlin-Charlottenburg, Droysen- straße 18,

. VBorhardt, Erst: Zirael, geb, 17: 2. 1895 t Ziph- now, zul. wohnh. gew. Berlin-Schöneberg, Stübbenstr. 8,

. Cohn, Georg Jsrael, geb. 2. 12. 1882 in Neustadt, zul. wohnh. gew. Berlin NO 55, Weißenburger Str. 76,

. Cohn, Henriette Sara, geb. Pollack, geb. 27.5. 1894, zul. wohnh. gew. Berlin NO 55, Weißenburger Str. 76,

¿ CLoneéex, Fri Jsrael, geb. 19, 4 1913 tit Dk, Krotue, zul. wohnh. gew. Berlin W 30, Landshuter Str. 15,

Crone, Lane Sara, geb. 9. 7. 1941. in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin W 30, Landshuter Str. 15,

. Dre yfu ß, Helga Sara, geb. 29. 11. 1907, zul. wohnh. gew. Berlin-Wilmersdorf, Landhausstr. 44 bei Facoby,

. Gillin g, Margot Sara, geb. Cohn, geb. 20. 10. 1909, zul. wohnh. gew. Berlin NO 55, Weißenburger Str. 76 bei Cohn,

9. Hus, Julius Jixael géb, 111/1891 in Pudéwiß, zul. wohnh. gew. Berlin-Charlottenburg, Mommsenstr. 58,

Enden Sih Zirael, Jeb, 29 51887 in Landsberg, zul. wohnh. gew. Berlin-Charlottenburg, Reichs\tr. 27,

. Lent, Elise Sara, geb. 16. 4. 1878 in Wollstein, zul. wohnh, gew. Berlin-Charlottenburg, Niebuhrstr. 76,

Ven, NULl Jirael geb. 8,9, 1918: tit Bexlilt, zul. wohnh. gew. in Berlin 0, Eldenaer Str. 29,

13. Goldstein, Herta Sara, geb. Collier, geb. 27, 5, 1896 in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin, Pariser Str. 49 b. Schulte,

Silberbérg, Mäx Jsrael, geb. 22; 9, 1885 in Berlin, zul, wohnh. gew. Berlin W 30, Geisbergstr. 33,

15. Schlesinger, Alice Sara, geb. Weigert, geb. 12. 12. 1894, zul. wohnh. gew. Bexlin-Charlottenburg, Niebuhr- straße 77 bei Eylenburg,

16. Schlesinger, Hedi-Leonie Sara, geb. 13. 4. 1924, zul. wohnh. gew. Berlin-Charlottenburg, Niebvhrstr. 77 bei Eylenburg,

17. Stillger, Gertrud Sara, geb. Nehab, geb, 22. 11. 1895 in Verlin, zul. wohnh. gew. Berlin W, Neue Ans- bacher Str. 6.

Berlin, den 11. Zuni 1943. i

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin.

J. Bir DL VEATEL.

Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom-

munistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 RGBl. I S. 293 in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Zuli 1933 RGBl. 1 S. 479 —, dem Runderlaß des Reichsministers des JFnnern vom 14. Fuli 1942 I 903/42 5400 MBliV. vom 22. Fuli 1942 S. 1481 über die Aenderung der Zuständigkeit bei der Einziehung kommunistishen Ver- mögens in Berlin und dem Erlaß des Führers mnd Reichs- fanzlers über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29. Mai 1941 RGBl. T S. 303 wird das hinterlassene Vermögen der nachstehenden Personen zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen:

1. Brann, Zerlinde Sara, geb. Eisenstädt, geb. 20. 9. 1872 in Christburg, zul. wohnh. gew. Bln.-Charlotten- burg, Wielandstr. 13,

. Gartner, Lina Sara, geb. Offenbacher, geb. 13. 12. 1852 / in Fürth, zul. wohnh. gew. Bln.-Charlottenburg, Wielandstr. 8 bei Jaffé,

. Herzberg, Becta Sara, geb. Lehmann, geb. 7. 6. 1861 in Berlin, zul. wohnh. gew. Berlin SW 61, Hornstr. 23 bei Elkeles,

. Levy, Rosa Sara, geb. Rosenberg, geb. 18. 6. 1868, zul. wohnh. gew. Berlin W 30, Geisbergitr. 33,

. Lewek, Henriette Sara, geb. Kalmus, geb. 19. 3. 1856 in Schwersenz, zul. wohnh. gew. Berlin W, Kurfürsten- straße 156 bei Sinasohn,

¿: Lowendahl, Näuny Sara, geb, 21, 11; 1888 in Elberfeld-Barmen, zul, wohnh. gew. in Bln.-Nieder- \höneweide, Köllnische Str. 42a,

. Prinz, Emma Sara, geb. 25. 5. 1872 in Hildesheim, zul. wohnh. gew. Berlin NO 55, Christburger Str. 38,

8. Wreschner, Selma Sara, geb. Radziejewski, geb. 14. 2. 1866 in Wreschen, zul. wohnh. gew. Berlin, August- straße 14/16.

Berlin, den 11. Funi 1943.

Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Berlin. S. Bi M. Verte.

41/2 */ige auslosbare Schaßanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Dritte Folge

Die Auslosung der am 1. Dezember 1943 zum Nennwert einzulösenden 4!/2®%igen auslosbaren Schaßanweisungen des Deutschen Reichs von 1936, Dritte Folge, findet Montag, den 16. August 1943, von vormittags 10 Uhr an öffentlich in unserm Dienstgebäude, Oranienstr. 106/109, statt.

Berlin, den 17, Juni 1943. Reichsschuldenverwaltung. .

Berichtigung

Jun der in Nr. 96 des Deutschen Reichsanzeigers vom 27. April 1943 veröffentlichten Bekanntmachung des Regie- rungspräsidenten in Breslau vom 17. April 1943, betr. Ein- ziehung von volks- und staotsfeindlihen Vermögen zugunsten des Deutschen Reiches muß es unter lfd. Nr. 14 heißen:

Herzberg, Martin Fsrael, geb. am 11: April 1870, ge- storben am 15. November 1940, zuleßt wohnhaft in Breslau, Freiburger Straße 18.

Breslau, den 11. Funi 1943. Der Regierungspräsident.

Bekanntmachung

Die am 16. Juni 1943 ausgegebene Nummer 58 des Reichs- gesehblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung zur Aenderung der Verordnung gegen Bestehung und Geheimnisverrat nihtbeamteter Personen. Vom 22. Mai 1943.

Verordnung über die Vereinfahung der Verwaltung (Beisitzer des Reichsoberseeamts). Vom 7. Funti 1943.

Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend. Vom 10. Juni 1943.

Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Abwick- lung der Forderungen und Schulden polnisher Vermögen. Vom 11, Quit 1943;

Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung gegen Be- stehung und Geheimnisverrat nihtbeamteter Personen. Vom 22. Mai 19483.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 A. Postbeförde- rungsgebuhren: 0,03 NAÆ für cin Stück bei Vovreinsendung auf unser Postsheckfkonto: Berlin 962 00.

Berlin NW 40, den 17. Juni 1943.

Reichsverlagsamt. J. V.: Stern.

Wirtscwaftstein Wirtschaft des Auslandes

Die Ernteaussichten in Ungarn

Bukarest, 17. Funi. Auf einer Arbeitstagung der Präsidenten der landwirtschaftlihen Kammern Ungarns in Budapest stellte Ackerbauminister Pana fest, daß nah den eingegangenen Berichten die zu erwartenden Durchschnittserträge durchaus zufriedenstellend seien. Dies gelte besonders für Weizen, während bei Mais eine Schäßung des zu erwartenden Ueberschusses im Augenblick noch nicht möglich erscheint. Jn bezug auf die Frage der diesjährigen Agrarpreise trugen die Vertreter der Landwirtschaft den Wunsch

„vor, daß bei der Festseßung der Höchstpreise niht nux der Grund-

saß der Selbstkosten innerhalb der bäuerlihen Betriebe, sondern au der Preisstand der in der Landwirtschaft benötigten Fndu- strieartifel berüdcksihtigt werde.

Wochenübersicht der Deutshen Reihsbank. Wir weisen darauf d daß in der heutigen Ausgabe in Abteilung 14 des Oeffent- ichen Anzeigers die Wochenübersicht der Deutshen Reichsbank veröffentlicht ist.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D.N.B.“ am 18, Juni auf 74,00 L.A (am 17. Juni auf 74,00 A4) für 100 kg.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 17. Juni. Geschlossen. (D. N. B.)

London, 17. Juni. (D. N. B.) New York 4,02,—4,03 14, Paris —,—, Berlin —,— Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43—4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Jtalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30—17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, O3lo ——, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,6474, Schanghai Tschungking-Dollar —,—.

Amsterdam, 17. Juni. (D. N. B.) [12.00 Uhr; holl. Zeit. ; [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11-—30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsinki —,—, Jtalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, LOslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—.

Paris 4,65,

London 17,30, New York 4,31, Brüssel 69,25 B., Mailand 22,67} B., Madrid 39,75 B., Holland 22934 B., Berlin 172,55, Lissabon 17,724, Stockholm 102,63, Oslo 98,6214 B., Kopenhagen 90,3714 B., Sofia 5,3714 B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, Jstanbul 3,50 B., Bukarest 2,3714 B., Helsinki 8,7714 B., Buenos Aires 98,75, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 17. Juni. (D. N. B.) London 19,34, New York 4,79, Berlin 191,80, Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stocktholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 17, Jum, (D. N.» B.) London 16,85 G, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B., Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Plähe 97,00 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G., 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washington 4,15 G., 4,20 B., Helsinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G., 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —,— G., 17,65 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B.

Oslo, 17. Juni. (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G., 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B., Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B., Rom 22,20 G., 23,20 B.

London, 17, Juni, (D: N. B) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—.

Fn Betrlin E Notierungen für telegraphische_ Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Auszahlung

18, Funi 16, Juni Geld Brief | Geld Brief

Vogypten (Alexandrien und airo) 1 ägypt. Pfund | —— _— Afghanistan (Kabul) 100 Afghani 18,79 18,83 | 18,79 18,83 Argentinien (Buenos Aires) . | 1 Pap.-Pes. 0,588 ; 0,588 0,592 Australien (Sidney) 1 austr. Pfund | | Belgien (Brüssel u. Antwerpen) | 100 Belga 89,96 y 39,96 40,04 Brasilien (Ro de Janeiro) .. | 1 Cruzeiro _— _— e Britisch-Jndien (Bombay-Cal- cutta) 100 Rupien is Bulgarien (Sofia) 100 Lewa 3,047 8,047 83,053 Dänemark (Kopenhagen) .... | 100 Kronen 52,15 52,16 52,25 England (London) 1 engl. Pfund —— —— B (Helsinki) 100 Finnmark 5,06 5,06 5,07 rankreich (Paris) ...««» eo. | 100 Frs. -— Griechenland (Athen) 100 Drachmen 1.668 1 668 1,672 Holland (Amsterdam u. Rotter- dam) 100 Gulden [132,70 1182,70 132,70 Iran (Teheran) 100 Rials 14,59’ | 14 59 14,61 Island (Reykjavik) 100 isl. Kr. 38,42 3842 838,50 Italien (Rom und Mailand) . | 100 Lire 13,14 13,14 183,16 Japan (Tokio und Kobe) ... | 100 Yen 58,591 68,591 658,711 Kanada (Montreal) 1 kanad. Dollar | _— der Kroatien (Agram) 100 Kuna 4,995 4,995 6,005 Neuseeland (Wellington) .++« | 1 neuseel. Pfd. h ns wis Norwegen (Oslo) 100 Kronen 56,76 | 56,76 66,83 Portugal (Lissabon) 100 Escudo 10,19 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) 100 Lei —_ Schweden (Stockholm u. Göte-

100 Kronen 59,46 59.46 59,58

100 Frs, 57,89 57,89 68,01 100 ferb. Dinar| 4,995 4,995 5,005 Slowakei (Preßburg) 100 low. Kr. 8,591 8,591 8,609 Spanien (Madrid u. Barcelona) | 100 Pesetas 283,565 23,566 283,605 Südafrikanische Union (Pretoria

1 südafr. Pfd,

und Johannisburg) ie Türkei (Zstanbul) 1 türk. Pfund 1,978 1,978 1,982 100 Pengö

Ungarn (Budapest) -——

Uruguay (Montevideo) 1 Goldpesfo 1,199 1,201

Verein. Staaten von Amerika (New York)

1 Dollar _— rente

Für den innerdeutschen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurse:

Gelb Brief England, Aegypten, Südafrikanische Union 9,89 9,91 Frankreich 4,995 5,005 Australien, Neuseeland 7,928 Britisch-Fndien 74,32 Kanada 2,102 Vereinigte Staaten von Amerika «o... …. o. . 4‘ 2,502 Brasilien oan o oa oa o o u a a o o ae u o... ..... 0,132

Ausländische Geldsorten und Banknoten

18, Funi 16, Juni Geld Brief | Gelb Brief

Sovereigns I Notiz 20,388 20,46 | 20,38 20,46 20-Francs-Stüdcke ür 16,22 16,22 Gold-Dollars S 1 Stüdck 4,205 4,205 Aegyptische 1 ägypt. Pfd. i 4,41 é 441 Amerikanishe: 1000—s Dollar | 1 Dollar

2 und 1 Dollar | 1 Dollar 1 Pap.-Peso 0,46 0,46 1 austr. Pfd j 2,46 2,46 100 Belgas 40,08 | 3 40,08 1 Cruzeiro 0,09 | 0,9 0,09 100 Rupien 2,95 23,05 | 23,05

Argentinische Australische Belgische Brasilianische Britisch-Indische Bulgarische: 1000 Lewa und darunter 100 Letwwva 3,09 3,09 Dänische: große 100 Kronen _-— —- 10 Kr, und darunter 100 Kronen 62,30 | 52,10 6562,80 Englische: 10 £ und darunter . | 1 engl. Pfd. —_ _— Finnische 100 Finnmar. 5,055 5,075 6,056 53,075 Französische 100 Frs. 4,99 5,01 4,99 5,01 Holländische 100 Gulbven 132,70 13270 [132,70 1832.70 Îtalienische: große 100 Lire —- —_— |— —— 10 Lire 100 Lire 810 S L a Kanadische 1 kanad. Dollar 0,99 1,01 0,99 1,01 Kroatische 100 Kuna 4,99 5,01 4,99 5,01 Norwegische: 50 Kr. u. darunter | 100 Kronen 56,89 67,11 | 56,89 67,11 Rumänische: 1000 Lei und 500 Lei 100 Lei 1,66 1,68 | 1,66 1,68 Schwedische: große 100 Kronen a Ss 50 Kronen und darunter .. | 100 Kronen 59,40 59,64 | 59,40 59,64 Schweizer: große 100 Frs. 57,83 58,07 | 57,83 58,07 100 Frs. und darunter .…. | 100 Frs. 57,83 58,07 | 67,83 58,07 Serbische 100 jerb. Dinar | 4,99 5,01 4,99 5,01 Slowakische: 20 Kronen und darunter Südafrikanishe Union Türkische Ungarisch? 100 Pengö und darunter 100 Pengdö 60,78 61,02 | 60,78 61,02

100 slow. Kr. 8,68 8,62 | 8,58 8,62 1 südafr. Pfd, 4,39 4,41 | 4,39 4,41 1 türk. Pfund 1,91 1,93 1,91 1,93

L. Unt S- und 4. Oeffentliche Zustellungen, 7 wangaversee ias E A 5, Berlust- und Fundsachen, ufgebote,

6. Auslosung usw. von Wertpapieren,

7. Aktieng ften, 8, Soda Matten auf Aktien, | 11. Genoffenschaften, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,

10, Gesellschaften m. b. H., 12. Offene Handels- und Kommaunditgesellschaften,

« Unfall- und Fuvalidenversicherungea, + Deutsche Reichsbank und Vankauswelse, + Verschiedene Bekanntmachungen.

1. Untersuchungs- und Strafsachen

[10634] Steuerstectbrief und Vermögensbeschlagnahme. St.-Nr. 1/472. Der Æzt Dr. Erich Tancré, geb. am 27, 8, 1890 zu Ro- \stock, und s Tieles, geb. am 6. 10. 1896 zu Eydt- E Qs t wohnhaft in Wiesbaden, Große j

Rei eine Reichsfluchtsteuer von

fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag und Strafverfahren entstandenen und Leistung bewirkt, ist nah § 10 Absay 1 der, Reichsfluchtsteuervorschriften hier- | steuervorschriften ist jeder Beamte des durch dem Reich gegenüber nur dann Bier, und Sicherheitsdienstes, des | Trommershausen, Oberregierungsrat.

teuerfahndungsdienstes und des Zoll-

von 1 vH. für jeden auf den A ea der Fälligkeit folgenden angefangenen Monat,

fluchtsteuervorshriften, Reichssteuerblatt | lihen Aufenthalt, ihren } 1934 S. 599, Reichsgeseßblatt 1931 1 | shäftsleitung oder Grundbesitz haben, / S. 699, Reichsgeseßblatt 1932 I S. 571, | das Verbot, Zahlungen oder sonstige | Unkenntnis trifft. Ei Reichsgesetblatt 1934 1 S. 392, Reichs- | Leistungen an die Steuerpflichtigen zu | den steht das geseßblatt 1937 1 S. 1385, Reichsgeseß- | bewirken; sie werden hiermit aufgefor- | treters gleich. blatt 1939 1 S, 125 u. 2443, Reichs- | dert, unverzüglih, spätestens innerhalb Wer seine Anzeigepfliht vorsäßlich nehmen, esehblatt 1940 1 S. 1605, Reichsgeset- ! eines Monats dem 1 latt 1941 1 S. 801, Reichsgeseßblatt Finanzamt

entstehenden Kosten beshlagnahmt.

_Es ergehen hiermit an alle natür- lichen und juristischen Personen, die im | befreit, wenn ex bêweist, daß er zur

Sig, ihre

e zu sder

Bekanntmachung zum Zwecke der Er-

ihn au

unterzeichneten | odex fahrlässig niht erfüllt, wird nah | Es A E ette Ehefrau Ells' Sara: geb Anzeige über die den 10 Absag 5 der Reichsfluchtsteuervor- | die obengenannten Steuerpflichtigen, bert 1942 1 S. 682, wird hiermit das inlän- | Steuerpflichtigen zustehenden e riften, sofern niht der Tatbestand | falls sie im Jnland betroffen werden, dische Sie ads Pfei dei rungen oder sonstigen Ansprü

urgstraße 7, jegt unbekannten ReihsfluGtsteuer nebst Buschlä e auf | machen, ; gt f ° gen au Aufenthaltes im Ausland, schulden dem | zip gemäß § 9 p 10.4. feitans

Steuerhinterziehung oder der L 11 A

Steuergefährdung (§8 396, 402 der |?. Ö i di Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen : : y

O l S e O Steuerordnungswidrigkeit 413 der des Bezirks, in welchem die Festnahme

28 482, RA, die am 15. 11. 1938 | [ebende Geldstrafe und alle im Steuer- | Fjllung an die Steuerpflichtigen eine | Reihsabgabenordnung) bestraft.

Nach § 11 Absatz 1 der Reichsslucht-

Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. der Reichs- | Fnland einen Wohnsitz, g A Zeit der Leistung keine Kenntnis von | fahndungsdienstes sowie jeder andere

e- | der Beschlagnahme gehabt hat, und | Beamte der Reichsfinanzverwaltung,

kein Verschulden an der | der zum Hilfsbeamten der Staatsan- enem Verschul=- Stendal bestellt ist, verpflichtet, die lihtigen, wenn sie im Fnland

ershulden eines Ver- | Steuerp L vorläufig festzu-

betroffen werden,

Es ergeht hiermit die Aufforderung,

vorläufig festzunehmen und sie gemäß bab 2 der Reichsfluchtsteuervor-

schriften unverzüglih dem Amtsrichter

erfolgt, vorzuführen. Wiesbaden, 7. Juni 1943. Finanzamt Wiesbaden.

2 C E Tr A B Ai E C E

. über Beschwerden gegen die Versagung der Zulassung zur Fachprüfung zu entscheiden; Listen der öffentlih bestellten Wirtschaftsprüfer, der die Wirtschaftsprüfertätigkeit ausübenden Gesellschaften (Ge- sellschaftsliste), der genossenschaftlihen Wirtschaftsprüfer (S 1 Abf. 2 der Verordnung über öffentlich bestellte Wirt- [chaftsprüfer im Genossenschaft8wesen vom 7. Fuli 1936) und der offentlich bestellten Buchprüfer zu führen. (2) Grundsäte und Richtlinien sowie Bestimmungen, die nah Abs. 1 Ziffer 3 erlassen werden, bedürfen der Genehmi- gung des Reichswirtschaftsministers.

S5 Die Bestimmungen im Abschnitt 1 und Abschnitt IT Saz 1 der Anlage zur Ersten Verordnung zur Durchführung der aftienrehtlichen Vorschriften vom 15. Dezember 1931 (RGBI. T'S. 761) treten außer Kraft, Berlin, den 15. Zuni 1943. Dex Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

: Satzung der Hauptstelle für das Wirtschaftstreuhandwesen

81 Zusammenseßung Träger der Hauptstelle sind die Reihswirtschaftskammer und die Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder.

82 Entsendungsrecht (1) Der Reichsnährstand und der Deutshe Gemeindetag können sich durch je einen ständigen Beauftragten in der Haupt- stelle vertreten lassen. (2) Die Beauftragten nehmen an den Arbeiten der Haupt- stelle nah Maßgabe dieser Saßung teil.

83 Organe Die Organe der Hauptstelle sind: 1. der Leiter und der stellvertretende Leiter (§8 4, 5),

2. der Hauptaus\{chuß 6), 3. die Berufsgruppenaus\chüsse 7).

8 4 Der Leiter und sein Stellvertreter

(1) Der Leiter wird auf Vorschlag der Reichswirtschafts- fammer vom Reichswirtschaftsminister berufen und abberufen. Er leitet die Hauptstelle verantwortlich, vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und gibt die Weisungen für die Geschäfts- führung.

(2) Der Leiter beruft die Sitzungen ein und führt in ihnen den Vorsiß, soweit in der Sazung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Leiter kann eine Geschäftsordnung für die Haupt- stelle erlassen. '

(4) Der stellvertretende Leiter wird auf Vorschlag dev Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder aus der Berufs- gruppe der Wirtschaftsprüfer vom Reichswirtschaftsminister berufen und abberufen.

(5) Jm Behinderungsfall wird der Leiter bei dex Wahr= nehmung seiner Obliegenheiten vom stellvertretenden Leiter vertreten. Der Leiter kann sich in allen Angelegenheiten durch den stellvertretenden Leiter vertreten lassen. Der stellvertre- tende Leiter nimmt an den Sißungen des Hauptausschusses teil. |

(6) Die Amtsdauer des Leiters und des stellvertretenden Leiters beträgt drei Fahre.

(7) Der Leiter und der stellvertretende Leiter sind ehren- amtlich tätig. 4

Der Hauptauss{chuß

(1) Der Hauptausschuß seßt sih aus den. Mitgliedern der Berufsgruppenausschüsse zusammen. Werden Angelegenheiten beraten, die das Gebiet der Prüfungen im Genossenschafts=- oder Sparkassenwesen betreffen, so sind die für das Genossen- \chafts- oder Sparkassenwesen berufenen Ausschußmitglieder zu den Beratungen des Hauptaus\chusses hinzuzuziehen. Werden Angelegenheiten beraten, die das Aufgabengebiet der Zu- lassungs- und Prüfungsstellen berühren, so hat der Leiter ferner in angemessenem Umfang für deren Heranziehung zu den Beratungen im Hauptausshuß Sorge zu tragen.

(2) An den Sißungen des Hauptausschusses nehmen außer- dem die gemäß § 2 entsandten Beauftragten teil. /

(3) Der Hauptausschuß wird vom Leiter nah Bedarf mit angemessener Frist unter Uebersendung der Tagesordnung schriftlich einberufen. : i

(4) Der Leiter kann den Vorsiß in den Sißungen des Hauptausschusses, falls auch der stellvertretende Leiter ver- hindert ist, auf ein anderes Mitglied des Hauptauss\chusses Übertragen. s

(5) Der Hauptausschuß hat über alle wihtigen Angelegen- heiten zu beraten, welche die gemeinsamen Belange der Wirt- schaft einerseits und des Gesamtberufs der Wirtschaftstreu- händer odex mehrerer seiner Berufsgruppen andererseits be- rühren. Er berät insbesondere über Aenderungen der Saßung.

(6) Der Hauptausschuß seßt die Umlagen und den Haus- haltsplan (§3 12, 13) fest. Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Leiter. Die abweichende Stellung- nahme ist in die Sißungsniederschrift aufzunehmen und diese vom Letter mit dem Haushaltsplan dem Reichswirtschafts- minister vorzulegen.

(7) Der Hauptausschuß bestellt den Abschlußprüfer 13 Abs. 3) und stellt die Haushaltsrechnung fest.

86 Die Berufsgruppenausshüsse

(1) Für die Berufsgruppen der Wirtschaftsprüfer und der Buchprüfer wird je ein Ausschuß errichtet, deren Aufgabe es ist, die gemeinsamen Angelegenheiten der Wirtschaft und der jeweiligen Berufsgruppe zu beraten. Die Ausschüsse haben insbesondere Entscheidungen im Rahmen des der Hauptstelle zugewiesenen Aufgabenkreises, soweit die jeweilige Bevrufs- gruppe beteiligt t vorzubereiten.

(2) Mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers n für weitere Berufsgruppen Ausschüsse eingeseßt werden.

(3) Der Aus\chuß für Wirtschaftsprüfer seßt sih zusammen aus:

‘drei Mitgliedern der Berufsgvuppe der Wirtschaftsprüfer, von denen ein Mitglied vom Leitegx zum Vorsizer des Ausschusses bestellt wird,

drei Mitgliedern, die der- Deutfhen Wirtschaftsorgani-

sation angehören; sie sollen tunlichst dem Mitglieder- | freis der Zulassungs- und Prüfungsstellen für Wirt- |

schaftsprüfer entstammen.

(4) Dem Ausschuß für Wirtschaftsprüfer gehört ferner je |

ein weiteres Mitglied an, das die Belange auf dem Gebiet des Genossenschaf18- und des Sparkassenwesens wahrzu- nehmen hat. Diese Mitglieder nehmen an Sißungen des Ausschusses teil, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die das Prüfwesen auf dem Genossenschafts- oder dem Spar- kassengebtet berühren.

(5) An den Sitzungen des Ausschusses für Wirtschaftsprüfer nehmen außerdem die gemäß § 2 entsandten Beauftragten teil.

(6) Der Ausschuß für Buchprüfer sezt sih zusammen aus:

drei Mitgliedern der Berufsgvuppe der Buchprüfer, von denen ein Mitglied vom Leiter zum Vorsißer des Aus- \husses bestellt wird, '

drei Mitgliedern der Deutschen Wirtschaftsorganisation; sie sollen tunlichst dem Mitgliederkreis der Zulassungs- und Prüfungsstellen für Buchprüfer entstammen.

(7) Die Vorsißer berufen die Ausschüsse ein. Die Einbe- rufung muß auf Veclangen des Leiters erfolgen Die Vor- sizer haben für ordnungsmäßige Ladung der Beteiligten Sorge zu tragen.

E 7

a Die Mitglieder der Berufsgruppenaus\hüsse werden auf

Vorschlag der zuständigen Organisationen vom Reichswirt-

| |

(Deutscher Reichsanz. und Preußisher Staatsanz. Nr. 258 vom 4. November 1941) und die dem Beauftragten für Kriegs- aufgaben (Kriegsbeauftragten) bei der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie erteilte Ermächtigung treten außer Kraft.

S2

S

Die von dem Kriegsbeauftragten bei der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie erlassenen Anordnungen bleiben als An- weisungen der Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische

| Erzeugnisse bestehen, soweit sie die Erzeugnisse der Fahgruppe

schastsminister auf die Dauer von drei Fahren berufen. Sie |

konnen vor Ablauf der Frist abberufen werden. Für jedes |

Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. Die Tätigkeit der Mitglieder und Stell vertreter ist ehrenamtlih. (2) Vorschlagsberechtigt ist für die Mitglieder aus dem

Wirtschaftstreuhänderberuf: die Reichskammer der Wirtschafts-

treuhänder, aus der Wirtschaft: die Reichswirtschaftskammer. Die Mitglieder aus dem Bereich des Genossenschafts- und des Sparkassenwesens 6 Abs. 4) werden von der Reichswirt- schaftskammer im Einvernehmen mit den genossenschaftlichen Spitenverbänden und dem Deutschen Sparlassen- und Giro- verband vorgeschlagen. L8

(1) Der Leiter kann zu Sißzungen der Ausschüsse (28 5, 6) weitere sachkundige Personen, insbesondere Hochscchullehrer der Wirtschafts- und Staatswissenschaften von Fall zu Fall zur beratenden Mitwirkung zulassen.

(2) Zur Vorbereitung einzelner Fragen, zur Beratung be- sonderer Angelegenheiten und zur Erledigung bestimmter Auf- gaben kann der Leiter Arbeitsausschüsse einsetven.

89 Die Geschäftsführung Die laufenden Aufgaben der Hauptstelle werden vom Ge- schäftsführer nach Weisungen des Leiters, durchgeführt. Der Geschäftsführer wird vom Leiter mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers angestellt und entlassen. 8 10 Die Aufsicht (1) Der Kommissar des Reichswirtschaftsministers is über alle Angelegenheiten, mit denen die Hauptstelle befaßt ist, laufend zu unterrichten; ihm is hierüber jede Auskunft zu erteilen. Er ist zu den Sißungen der Organe rechtzeitig unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes oder unter Ueber- sendung der Tagesordnung schriftlich zu laden. Er ist auf sein Verlangen jederzeit zu hören. (2) Der Kommissar ist befugt, mit der Wahrnehmung seiner Rechte Stellvertreter zu betrauen. (3) Jm übrigen regelt der Reichswirtschaftsminister die Obliegenheiten des Kommissars.

8 11 Kosten

(1) Zur Erstattung der durch die Wahrnehmung der Auf- sicht entstehenden Kosten hat die Hauptstelle an die Reichskasse rost Vergütung zu entrichten, die der Reichswirtschaftsminister festseßt.

(2) Reisekosten und Tagegelder werden den Mitgliedern der Ausschüsse und sonstigen Sitßungsteilnehmern von der Haupt- stelle nicht erstattet.

S 12

Umlagen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Hauptstelle nah Maßgabe des Haushaltsplanes Umlagen, die je zur Hälfte von der Reichswirtschaftskammer und der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder getragen werden. S 13 Haushaltsplan

(1) Das Rechnungsjahr beginnt. mit dem 1. Avril und | {hließt mit dem 31. März ab. Es wird benannt nach dem |

Kalenderjahr, in dem es beginnt.

(2) Für jedes Rechnungsjahr is vom Leiter nah den Grundsäßen sparsamer Wirtschaftsführung ein Haushaltsplan aufzustellen. Dieser muß alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des Rechnungsjahres enthalten. Die veran- shlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu Rü- lagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahrszahlen erheblich abweichen. Der Haushalts- plan muß fich in Einnahmen und Ausgaben ausgleichen.

(3) Die Durchführung des Haushaltsplanes und die Haus- |

haltsrechnung sind durch ein Mitglied der Reichskammer der Wirtschaftstreuhänder zu prüfen (Abschlußprüfer), das über das Ergebnis einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten und dem Hauptaus\huß vorzulegen hat. Der Abschlußprüfer darf keinem Organ der Hauptstelle angehören.

Berlin, den 15. Juni 1943.

Der Reich3wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Anordnung über die Aufhebung der Befugnisse des Kriegsbeaustragten bei der Wirtschaftsgruppe Fahrzeugindustrie Vom 16. Juni 1943

Auf Grund der Verordnung über den “a in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) wird angeordnet:

81

Die Anordnung über die Erzeugungslenkung in der Eisen und Metall verarbeitenden Fndustrie vom 30, Oktober 1941

Fahrräder und Kinderwagen betreffen.

3

_ Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 16. Funi 1943. Der Reichswirtschaftsminister. F. V.: Dr. Landfried.

Anordnung X11/43 des Reichsbeaufstragten sür technische Erzeugnisse über die Einseßung von Bewirtschaftungsstellen

Vom 16. Juni 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

aa vom 11. Dezember 1942 (RGBl. T S. 686) in Ver- indung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Veberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats- anzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

(1) Zur Bewirtschaftungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Warenverkehr wird die Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Witschaftsgruppe Fahrzeug- industrie bestimmt.

(2) Der Bewirtschaftungsstelle werden die Befugnisse aus den S8 1 und 2 der Verordnung über den Warenverkehr über- tragen.

(3) Die Bewirtschaftungsstelle führt in Angelegenheiten der Bewirtschaftung hinter ihrem Namen den Zusaß „als Bewirt- schaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeug- use“.

(4) Die Betoirtschaftungsstelle unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des Reichsbeauftragten.

y

89

Die Bewirtschaftungsstelle wird ermächtigt:

1. Erzeugungspläne, die der Reichsbeauftragte festlegt, vor- zubereiten und ie

2. den Betrieben Herstellungsanweisungen und -aufgaben zu erteilen;

. den Absaß der in ihren Herstellungszweigen hergestellten Waren zu lenken; :

. den Betrieben Aufträge bestimmter Auftraggeber zuzu- weisen;

. den Betrieben die Roh- und Hilfs\stoffe, die für die Her- stellung von Waren ihres Herstellungszweiges gebraucht werden, zuzuteilen;

. die Versorgung mit Fahrradteilen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft8gruppe Eisen-, Stahl- und Blech- warenindustrie als Bewirtschaftunasstelle des Retchs- beauftragten für technische Erzeugnisse sowie der Arbeits- gemeinschaft Handel und dem Handwerk federführend zu bearbeiten.

83

Die der Betwvirtschaftungsstelle erteilten Ermächtigungen gelten auch gegenüber denjenigen Herstellern, die nicht Mit- glieder der zur Bewirtschaftungsstelle eingeseßten Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen sind.

S

(1) Die von der Bewirtschaftungsstelle zu erlassenden An- ordnungen werden als Anweisungen bezeihnei. Sie bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten, falls es sich nicht um Einzelanweisungen handelt.

(2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 8 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Verord- nung über den Warenverkehr vom 20, Oktober 1937 (RGBl. I S. 1183);

(3) Soweit die Bewirtschaftungsstelle auf Grund ihrer Er- mächtigung nach § 2 dieser Anordnung tätig wird, gelten die SS 10—15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihr geforderten Auskünfte und erlassenen Anwei- sungen sinngemäß. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisun- gen der Bewirtschaftungsstelle und die sonstigen von ihr er- lassenen Vorschriften werden nah den 88 10, 12—15 der Ver- ordnung über den Warenverkehr bestraft.

(4) Das Antragsrechht. gemäß § 14 und das Ordnungsstraf- recht gemäß § 15 der genannten Verordnung sind von dem Reichsbeauftragten wahrzunehmen.

S5 Die für den Geschäftsbètrieb der Bewirtschaftungsstelle erforderlichen Mittel sind von der Fahgruppe Fahrräder und

86

(1). Der Leiter der Bewirtschaftungsstelle wird von dem Reichsbeauftragten, die übrigen in der Bewirtschaftungsstelle tâtigen Personen werden von ihrem Leiter auf die gewissen- hafte Durchführung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. _ (2) Die Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Warenverkehr finden auf die nah Abs. 1 verpflich- teten Personen sinngemäß Anwendung.

S7 _ (1) Diese Anordnung tritt -mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be- seßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 16. Funi 19483. G Der komm; Reichsbeauftragte für ten, Erzeugnisse. Dr. Kemna.

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