1902 / 282 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Dec 1902 18:00:01 GMT) scan diff

vom 15. Juni 1896, oder infolge Erwerbes durch Rechts- geschäft zur Zeit der Verkündung dieser Verordnung gehören, gilt als dem Fiskus des Schußgebiets erworben, in welhem das betreffende Grundstück liegt. Das Gleiche gilt in An- sehung dingliher Rehte an Grundstücken.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf marine- und post- fiskalishe Grundstücke sowie auf Grundstücke im Schußgebiete der Marshall-Jnseln keine Anwendung.

8 26.

Der Reichskanzler und mit feiner Genehmigung der Gou- verneur haben die zur Ausführung dieser Verordnung er- forderlihen Bestimmungen, insbesondere über die Einrichtung und Führung der Grundbücher und Landregister, zu erlassen.

8 27.

Die in dieser Verordnung dem Neichskanzler zugewiesenen Obliegenheiten werden in dessen Vertretung für die Schuß- gebiete Afrikas und der Südsee durch das Auswärtige Amt (Kolonial-Abtheilung), für das Schußgebiet Kiautschou durch das Reichs-Marineamt wahrgenommen.

Der Ausdruck Gouverneur bezieht sich im Sinne dieser Verordnung auch auf den Landeshauptmann des Schußgebiets der Marshall-Jnseln und den Vize-Gouverneur im Jnselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen.

S 28.

Diése Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Gleichzeitig treten, soweit sih niht aus den S8 5, 6, 8, 14 ein Anderes ergiebt, außer Kraft:

1) die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke 1m Schußgebiete der S ORRaga, vom 20. Juli 1887 (Reichs-Geseßbl.

879),

2) die Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und dingliche Belastung der Grundstüke im Schußgebiete der Marshall-Jnseln, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Geseßbl. S. 145),

3) die Verordnung, betreffend die Begründung von Pfandrehten an Grundstücken in Deutsh-Ostafrika, vom 18. März 1892,

4) die Verordnung, betreffend die Negistrierung von Land- titeln auf Samoa, vom 19. Januar 1894,

5) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen in Deutsch-Ostafrika, vom 24. Juli 1894,

6) die Verordnung, betreffend Regelung des Grunderwerbs in Kiautschou, vom 2. September 1898,

7) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglihen Sachen in Deulsch-Südwestafrika, vom 5. Ok- tober 1898 (Neichs-Geseßbl. S. 1063),

8) die Vorschrift des § 3 Saß 1 der Verordnung, be- treffend die Nechtsverhältnisse in den deutshen Schußgebieten, vom 9. November 1900 (Neichs-Gesehbl. S. 1005),

9) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Kamerun, vom 24. Juni 1901,

10) die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse an Grundstücken in Togo, vom 5. November 1901,

11) die zu den unter Ziffer 1 bis 7, 9, 10 aufgeführten Verordnungen ergangenen Ausführungsvorschriften.

Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Helgoland, den 21. November 1902. N

S 0 Wilhel ir, T R Graf von Bülow.

Bérfsügung zur Ausführung der Kaiserlihen Verordnung,

betreffend die Nechte anGrundstücken in den deutschen Schußgebieten, vom 21. November 1902

(Reichs-Geseßbl. S.

Vom 30. November 1902.

283).

Auf Grund der S8 1, 2 der Kaiserlihen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutshen Schuß gebicten, vom 21. November 1902 (Reichs-Geseßbl. S. 283), und des 8 10 der Kaiserlihen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutshen Schußgcbieten, vom 9. No vember 1900 (Reichs-Gesehbl. Seite 1005), wird hierdurch Folgendes bestimmt :

S1.

Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gchört zur Zuständig keit der Bezirksrichter, welhe die Bearbeitung gemäß 8 1 Nr. 4 der Verfügung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbar- keit in den Schußgebieten Afrikas und der Südsee, vom 25. Dezember 1900, anderen Personen übertragen können

Jm Schußzgebiete Kiautshou gehört die Bearbeitung der Grundbuchsachen zur Zuständigkeit des Kaiserlihen Gerichts.

d 2.

Der Gouverneur (S 27 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnuna vom 21. November 1902) bestimmt, für welhe Bezirke und in welchem Zeitpunkt ein Grundbuch anzulegen ist.

Eine Vermessung im Sinne des S 7 der Kaiserlichen Ver- ordnung vom 21. November 1902 ist, abgesehen von dem Falle des Vorhandenseins einer Flurkarte, als ausführbar anzusehen, wenn die Vorausseßungen vorliegen, die in den an liegenden (Anlage T1) „Grundsäßen für die Grundstücks vermessung bei mangelndem Anschluß an eine Landes- triangulation“ aufgestellt sind

t, f) S 0

Die Grundbücher werden nah dem anliegenden (Anlage 11), mit Probeeintragungen verschenen Formular eingerichtet

Der Gouverneur kann Abänderungen des Formulars vorschreiben und die Vorschriften der 88 4 bis 21 durch andere Vorschriften erseßen

Die bisher geführten Grundbücher gelten als Grundbücher im Sinne dieser Verfügung

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edes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei

Abtheilungen.

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Der Titel giebt in der erîen Hauptspalte an:

1) Die Bezeichnung des-Grundstücks nach Lage und Be grenzung, nah seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeihen unter Bezugnahme auf die bei den Grundafkten befindliche Karte sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstückds nach Kultur oder Art der Benußung und dessen Größe ;

haltsort, eine Gast,

__2) Die Vermerke über Rechte, welche dem jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen. S

Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unterspalte wird offen gelassen, bis der Gouverneur ein Anderes vorschreibt. Sind mehrere Gruñdstücke in demselben Grundbuchblatte vereinigt, so werden sie unter O Nummern gesondert in der Haupispalte auf- geführt. ; Jn die zweite Hauptspalte werden die Abschreibungen, die Aenderung der in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte sowie deren Löschungen eingetragen.

S 6.

Zn die erste Hauptspalte der ersten Abtheilung werden eingetragen:

Der Eigenthümer nach Namen, Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufent- 180 eingetragene Genossenschaft oder juristishe Person anderer Art unter ihrer Firma oder ihrem Namen und unter Angabe ihres Sißes;

in die zweite Hauptspalte: A das Datum und der Nechtsgrund (Auflassung, Testament, Erbschein 2c.) der Eintragung sowie die Vermerke über ___ Zuschreibungen; in die dritte Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schäßung des Werthes nach einer öffentlichen Taxe. S7: Jn die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen :

1) die auf einem privatrechtlihhen Rehtsgrund beruhenden, das Grundstück belastenden Rechte mit Ausnahme der Hypo- theken, Grundschulden und Rentenschulden ; :

2) die Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigen- thümers ;

in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Eintragungen“: die Veränderungen der in der eri en Hauptspalte ver- merkten Rechte und Beschränkungen; in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Löschungen“: die Löschungen der vorstehend bezeichneten Verände- E Eda in die dritte Hauptspalte: die Löschungen der in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte und Beschränkungen.

Jn die erste Hauplspalte der dritten Abtheilung werden eingetragen : 1) die Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ; 2) die Vermerke über Ausschließung der Ertheilung eines Briefs (8 1116 des Bürgerlichen Geseßbuchs); in die zweite Hauplspalte, Unterspalte „Eintragungen“: 1) die Veränderungen in Ansehung der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Rechte, 2) die Vermérke über nachträgliche Ausschließung der Er- theilung eines Briefes oder die Aufhebung der AusschlieZung ; in die zweite Hauptspalte, Unterspalte „Löschungen“: die Löschungen der vorstehend bezeihneten Veränderungen und Vermerke; in, die dritte Hauptspalte : B uen der in der ersten Hauptspalte eingetragenen echte.

S 9.

Die Eintragung ciner Vormerkung erfolgt:

l) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums betrifft, in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung;

2) wenn die Vormerkung den Anspruch auf Eintragung eines anderen Rechtes am Grundstücke betrifft, in der für die Eintragung des Rechtes bestimmten Abtheilung und Spalte: 83) in den übrigen Fällen in der für Veränderungen be stimmten Spalte der Abtheilung, in welcher das von der Vor merkung betroffene Recht eingetragen ist.

Jn den Fällen des Ab}. 1, Ziffer 2, 3, ist bei der Ein- tragung der Vormerkung die rehte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen.

S 10 - T b 5 . S - . * Die Vorschriften des §9 finden auf die Eintragung cines Widerspruchs entsprehende Anwendung.

D: L.

Wenn ein Grundstück, welhes von einem cingetragenen Grunostück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nah den im S5 Nr. 1 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form er gebenden Karte bezeihnet werden.

S 12.

Die Einsicht des Grunobuchs ist öffentlihen Behörden und den von ihnen beauftragten Beamten gestattet, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Jnteresses bedarf.

Notare, die das Grundbuch im Auftrage des Eigenthümers oder eines sonst zur Einsicht Berechtigten einschen wollèên, brauchen den Auftrag nicht nachzuweisen.

Soweit nah Abs. 1, 2 die Einsicht des Grundbuchs ge stattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden: die Abschrift ijt auf Verlangen zu beglaubigen.

S 13.

Soll cine beglaubigte Avschrift nur von einem Theile des Grundbuchblatts ertheilt werden, so sind in die Abschrift die jenigen Cintragungen aufzunehmen, welhe den Gegenstand betreffen, auf den sih die Abschrift beziehen soll Fn dem Beglaubigungsvermerk ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere, den Gegenstand betreffende Ein tragungen in dem Grundbuche nicht enthalten sind

S 14, Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten achalten Bei den Grundakten ist cine Tabelle zu halten, die mit dem Blatte wörtlich übereinstimmen muß, Die Sorge für die Uebereinstimmung liegt dem Richter und dem Gerichts- schreiber ob.

S 15.

Die Urkunden und Abschriften, die nah § 9 der Grund- buhordnung von dem Grundbuhamt aufzubewahren sind, werden zu den Grundakten genommen

Jst eine Urkunde, auf die eine Eintragung sih gründet oder Bezug nimmt, in anderen der Vernichtung nit unter- liegenden Akten des das Grundbuch führenden Gerichts ent- halten, so genügt statt der Aufbewahrung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten.

S 16:

Die Einsicht von Grundakten ist, auch soweit es si nicht um die im §8 11 Abs. 1 Saz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt, Jedem gestaitet, der ein be- rechtigtes Jnteresse. darlegt. Die Vorschriften des § 12 finder auf die Einsicht der Grundakten entsprehende Anwendung.

Soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift ge- fordert werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

I AC,

Der im § 57 der Grundbuchordnung bezeichnete Auszug aus dem Grundbuche soll außer den dort vorgeschriebenen Angaben enthalten: : 1) die Größe und thunlichst den Steuerwerth des Grund- tücks,

2) die leßten im Grundbuch vermerkten (Erwerbspreise, falls der Erwerb nicht zehn Jahre zurückliegt, sowie die etwa eingetragenen Schäßungs- oder Versicherungssummen mit An- gabe des Jahres.

S 18.

Die Hypothekenbriefe sind am Kopf mit einer Ueberschrift zu versehen, welche die Bezeichnung „Hypothekenbrief“ und die Angabe der Hypothek enthält, über die der Brief ertheilt wird; die Hypothek ist nah dem Grundbuch, den Nummern des Bandes und Blattes, der Eintragungsnummer und dem Geldbetrag zu bezeichnen.

In den Brief sind in nachstehender Reihenfolge auf- zunehmen :

1) der Jnhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Nr. 3 und des Y 58 Ab}. 2 der Grundbuchordnung ; ;

2) die Bezeichnung des belasteten Grundstücks oder der belasteten Grundstücke nah dem Jnhalt des Grundbuchs, mit Einschluß der im Z 17 vorgeschriebenen Angaben :

3) die Bezeichnung des Eigenthümers;

4) die kurze Bezeichnung der Eintragungen, welche der

Hypothek im Range vorgehen oder gleichstehen, unter Angabe des Zinsfaßes, wenn dieser fünf vom Hundert übersteigt.

Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Grund- schuldbriefe und Rentenschuldbriefe entsprehende Anwendung.

S 19.

Wird eine Hypothek, eine (Grundschuld oder eine Renten- {huld theilweise gelöscht, so ist auf dem Briefe der Betrag, für welchen das Recht noch besteht, neben der in der Ucber- schrift enthaltenen Angabe des Rechtes durch den Vermerk ersichtlich zu machen: „Noch gültig auf (Angabe des Betrags)“.

Jn gleicher Weise ist bei der Herstellung eines Theil- Hypotheken-, Theil-Grundschuld- oder Theil-Rentenschuldbriefs auf dem bisherigen Briefe der Betrag ersihtlih zu machen, auf den sih der Brief noch bezieht.

S 9 . . 5) - D E s d gw R a

Die im § 58 Abs. 1 und im § 59 Abs. 2 der Grund

buchordnung vorgeschriebene Verbindung von Urkunden erfolgt durch Schnur und Siegel. é

S 2L,

Jn den Fällen des § 69 der Grundbuchordnurg ist der Brief in der Weise unbrauchbar zu machen, daß, nachdem die bei dem Rechte bewirkte Eintragung auf dem Briefe vermerkt ist, der Vermerk über die erste Eintragung des Nechtes durch strichen und der Brief mit Einschnitten versehen wird.

Der Brief ist nach Befolgung der Vorschrift des § 69 Saß 2 der Grundbuchordnung zurückzugeben, sofern nicht aus bejonderen (Gründen die Zurückbehaltung des Briefes bei den Grundakten angemessen erscheint.

6)

Alle Vermerke, welche 1hre Bedeutung verloren haben, insbejondere die gelöshten Vermerke, sind mit rother Tinte zu unterstreichen.

N

E QIRD S 20.

Die Landregister (S 19 der Kaiserlihen Verordnung vom 21. November 1902) sind nach Art der Grundbuchtabellen S 14) mit der Maßgabe zu führen, daß sie nur den Titel und zwei Abtheilungen enthalten. Jn die zweite Abtheilung werden die Hypotheken und Grundschulden eingetragen. :

Auf die geschäftlihe Behandlung der Anträge, deren Form und die Kosten finden die für das Verfahren bei angelegtem Grundbuche gegebenen Vorschriften entsprehende Anwendung i Der Gouverneur kann allgemein oder im Einzelfalle be stimmen, ob und inwieweit ein bisher geführtes Land- oder Hypothekenregister als Landregister im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 und dieser Verfügung zu gelten hat

S 24.

Diese Verfügung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Gleich zeitig treten die in den einzelnen Schußgebieten zur Regelung des Grundbuchwesens bisher erlassenen Vorschriften außer Kraft

Berlin, den 30. November 1902.

Der Reichskanzler. Graf von Bülow.

Aulage k. Grunvs&ye

für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschlu an eine Landestriangulation.

Die Vermessung muß folgende Forderungen erfüllen :

1) Die Grenwunkte müsen sicher und dauerhaft unterirdi\ch{G vermarkt sein. Am besten eignen ih für diese unterirdischen Ver- markungen leere Flaschen, deren Boden durhstofßien oder abgesprengli b um einer Entwendung derselben durch die Eingeborenen vorzu- eugen.

2) C8 muß über den Grenzpunkten cin lcicht als Grenzmarke

erkennbares, dauecrhaftes, oberirdishes Zeichen angebraht sein. Für die Fâlle, in denen natürlihe Zeichen als Grenzmarken niht gewählt werden können, wird je nach den Verhältnissen ein Stein, Zement- pfeiler, Erdhügel oder eine Steinpyramide anzubringen sein. …__ 3) Als Beigabe zu der Karte des Grundstücks muß vorhanden sein: eine genaue, deutlihe Beschreibung und eine. gute Skizierung der Lage der Grenzpunkte nah Namen und Charakter des Ortes sowie eine Einmessurg mindestens zweier Grenzpunkte in Bezug auf in der Natur vorhandene markante Punkte, welche voraussihtlih un- verändert bleiben und immer wieder gefunden werden können. Eine genaue Beschreibung dies:r Punkte ist beizufügen.

4) Alle Grenzpunkte des Grundstücks müssen unter sich dur eine ute Sergetang verbunden sein, sodaß danach jederzeit von zwet auf- efundenen Grenzpunkten die übrigen wieder ermittelt werden können.

5) Bei der Vermessung von großen, weit außerhalb von Ort-

aften gelegenen Grundstücken, insbesondere von Farmen, Pflanzungen, ergbaulichen Konzessionsgebieten 2c., vornehmlich falls dieselben in

Anlage EXEX. Schutßgebiets

Grundbu ch des

i Band Blatt Nr.

nübersihtlichßen oder gleichförmigen Gebieten liegen und besonders, Be zeichnu ng des Grund st ü cks Ab s chreibunge n enn den unter drei enthaltenen Bestimmungen aus in der Natur E Ra E D E J E T es vermessenen Geländes begründeten Verhältnissen nit völlig Genüge i L S Größe d L. Größe eleistet werden kann, ist die geographishe Breite eines Grenzpunkies | Nr. Bestandtheile St N St es nd das Azimut einer anschließenden Grenzseite wenigstens so genau b m PA e r Men, Mie 4 es gs Ta /Genuhren fee ins uch ha |a |qm us J] ha |a qm nd mit, den bei den ermessungen gebräuchlihen Höhen- : y E | s eis - Theodoliten oder Universal - Instrumenten möglich ist. L S ean in f ie E Haa | ie geographishe Länge des betreffenden Grenzpunktes ist L iate T6 g dit Fe e bst W Ves | enigstens näherungsweise dem vorhandenen Kartenmaterial zu buvye n G Gs aren “E tnehmen, falls der Landmesser nicht in der Lage ist, sei es infolge aaa hes S fun surototoll Bl. 10 4 iner instrumentellen Ausrüstung oder wegen der Kürze der für die der Ge ir vas ungsprototou Dl. usmessung zur Verfügung stehenden Zeit oder mangels besonderer f N F orbildung die astronomische Länge des betreffenden Grenzpunktes felbst , d e | nauer festzulegen. e : i : 2. | Koko38palmenwald südöstlich des Grund- | Aus Nr. 2 ist ein Theil am Südostende Die Bedingung zu d ist als erfüllt anzusehen, wenn die geographische stücks zu 1 bis zum Grundstücke des Ein- N des Grundstücks übertragen auf Band [11 | reite und das astronomische Azimut als geographische Orientierungs- geborene S . . ., landeinwärts bis zur M E O S 70| erthe fich den vorhandenen Landkarten wenig|tens fo genau entnehmen Maler. S E, 50|—| Karte und Vermefsungsprotokoll daselbst. ssen, als sich bei einer Neubestimmung dieser Werthe mit den ver- Karte und Vermessungsprotokoll Bl. 15 (2 Gidetade an S igbaren astronomischen Hilfsmitteln erreichen ließe. der Grundakten. A 2 F. N. F. Erfte Abtheilung. | Zweite Abtheilung. Si N ie dpa ne T R E t I A E R R N N R B E n F n A dals R e E ; | Dauernde Lasten und Neränderun E Lud 5 Geld- ° Y BELAUdeLUt En 9 tr. Cigenthümer E E e H Werth Nr. b ; Einschränkungen des E E Löschungen De R EBYS | Geldbetrag S EO Eigenthums Eintragung | Löschung Nr.| 1, | Heinrih Schüler, Bei der Anlegung des Grundbuchs | | | L | Cin Vorkaufsrecht auf Nr. 1 des L | Gelöscht am . . .„ in 5 | | | Í Cr | | Kaufmann in Bremen auf Grund des Kaufvertrags vom | | | | Titelblatts für den Kaufmann | | M Fe A : | | | Eugen Berner in Hamburg | | Einaeadea | | unter Bezugnahme auf die Be- | N. S | | I wild | Der Palmenwald (Nr. 2 des Titel- | | | | CiINgetHGGeN a E s | blatts) ift eingetragen auf Grund | | | 9 | Dar Qa o e | N. F. | | U CeN ¡ | | N. F | 2 Die Zwangsversteigerung ift an- | | Auf G Erb | geordnet. | P, } Hermann Schüler, uf Grund des Erbscheins vom | | : | M Ad E I a oed ; | Eingetragen m... in P. na E | N. F. N. F. | Drittes E E U

r} Geldbetrag Hypotheken, Grundschulden,

Nente&nschulden 2 Nr.|Geldbetrag|

Eintragungen

Veränderungen Löschungen

Löschungen

mann Ernst Heller in B... unter | seit G Bezugnahme auf des Kaiserlichen

zu B. vom

fügung Bezirksgerichts | Urtheil

eingetragen am

auf Einräumung einer Hypothek im Be- | Kaufgeldforderung von sechstaufend Mark trage von sechétausend Mark für den Kauf- | nebst vier vom Hundert Zinsen jährlich . . für den Kaufmann Ernst Heller die einstweilige Ver- | unter Bezugnahme auf das rechtskräftige des Kaiserlichen zu B. vom eingetragen am

Bezirksgerichts

6 #00 0 T.0# 0 S 00h

Dreitausend Mark Kaufgeldforderung, zahlbar am 1. April 1904 an den Plantagenbesigyer | 4.

N. F.

N.

N. F. i 3 000|— i n den enbesi | T Heinrih Neumann in C. Die Ertheilung eines Hypothekenbriefs ist ausgeschlossen. Tae aao ao mee E N. 6. þ 1 000|—| Fünfzig Mark vom 1. April 1903 ab jährlich zahlbare Nentenschuld, ablösbar mit

tausend Mark für den Landwirth Karl Müller in S.

Unter

G Na eo

3000 |— | Umgeschrieben für die Han- delsbank in D. Die Aus- {ließung der Ertheilung cines Briefs if aufgehoben.

Bezugnahme auf die

Bewilligung vom. .

| Nr.| Nr. [Geldbetrag| 15 000|—| Fünfzehntausend Mark Darlehen mit fünf vom Hundert jährli sit ......... l. | 5 000|/—| Von den 15000 Æ sind | verzinslih und sechs Monate nah Kündigung rückzahlbar für den Kaffeehändler Franz | fünftausend Mark mit dem | Hase in Hamburg. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ........... | | Vorrang vor dem Rest nebst E E a a ia s eie 6 [T B E cis ada | N. F. | | abgetreten an den Schiffs- | | | |fapitän San Harmsen in | | | Lübe. | | | : S E | | Gelöscht e B, 6 000|—/ Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs | Umgeschrieben in eine Hypothek für eine N. F. | 2.1 6000—| ** N F E

Deutscher Reichstag. 226. Sißung vom 29, November 1902. 12 Uhr.

Die am Freitag abgebrohene Geschäftsordnungsdebattie Ir zweiten Berathung des Entwurfs eines Zolltarif- leseßes wird fortgeseßt. Ueber den Anfang der Sihung urde am Sonnabend berichtet.

Abg. Stadthagen (Soz., fortfahrend): Die Unzulässigkeit des

ntrags liegt hauptsächlich darin, ‘daß cine Annahme en bloc soll bttfinden dürfen, auch wenn von einer Seite Widerspruch er- bben wird. Der Abg. Spahn trug gestern selbst Bedenken,

e Schlußfolgerung zu ziehen, taß der Zolltarif als Anlage ein anzes sei, und auch der Abg. Bassermann meinte, es könnten über e Zulässigkeit des Antrags Zweifel bestehen. Für die Zuläfsig- t find aber nur Scheingründe angeführt worden, wie ih fie nicht r möglih gehalten hätte. Der Abg. Spahn weiß, daß, wenn er n Begriff „Artikel* auslegen will, er auf die EntstehungsgesHichte, f den inneren Zusammenhang der Bestimmung und auf die bisherige axis zurückgreifen wuß. Und niemals ist das Wort „Artikel“ von er gesetzgebenden Versammlung \o aufgefaßt worden wie von trn Spahn. Der NMedner sucht an der Hand der alten eußishen Geschäftéordnung, die aus dem Jahre 1848 berstammt d welche dann vom preußischen Abgeordnetenhause auf den Neichètag wesentlichen übernommen ist, das Unzutreffende der Auslegung Abg. Spahn nachzuweisen und bemerkt ferner, daß dic vom Abg. pvahn angeführten Präzedenzfälle niht {lüssig seien. Insonderheit das Sperrgesey zum Zolltarif von 1879 nur erlassen, um Speku- ionen der Importeure zu verhindern ; es habe den Reichskanzler lediglich ächtigt, zu diesem Zweck die neuen Zölle in Kraft zu seyen, und En habe das Sperrgesey die Bestimmung enthalten, daß vom Reichskanzler angeordneten Zollsäte erlöschen sollten, sobald Geseyentwurf in Kraft trete oder nicht zu stande komme, und daß letzterem Falle zu viel geleistete Zölle zurück zu erstatten seien. von, fährt der Redner fort, unterscheidet si, was hier verlangt d, wie Hôlle und Himmel. Der Abg. Spahn sagt, es solle gar e Annahme on bloe sein. Trauen Sie (rechts) denn der Minder- it zu, daß sie niht lesen kann, was im Antrage steht ? Sie endlich Antwort auf die Frage: Wollen Sie die

Berathung durch den Antrag unterbrechen, oder

ist, Sie aber den Nehtsbruch wollen, weil Sie Nothlage befänden. Es ift nicht richtig, daß Zentrums in der Kommission verhindert hätten.

annehmbar erklärt waren. B Kommission wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß

seinen einzelnen Positionen zur Verhandlung Der Abg. Bachem bat lauter Unwahrheiten

über die Vorgänge in der Kommission. Wir 15. Oktober nach, daß wir niht Zollfreiheit Hummern und Kaviar beantragt bätten, zurüdck, daß wir die Zollfreibeit befürwortet hätten.

erhalten. Der Zweck der Positionen ift nur der,

presse aufrecht rathung der einzelnen

im Unklaren gelassen wird,

: A 4 werden. Die Verbandlungen des Reichstages sollen fassung öôffentlih sein, das heißt aber doch nicht

auch nur 10 Minuten \priht, so muß er, wenn Sie zusammenfassen, 150 Stunden reden. Ihr Unrecht dur nit Necbt, daß es durch Leidenschaft trag. Man hat sih auf den Artikel der rufen. pflichten will, darum wahr ?

weil 15 Posilionen zusammengefaßt wurden. horst die Trennung dieser

an den

genommen und vier Fabre lang über den er vorgelegt wurde.

_un / soll fie weiter- gehen und der Antrag ctwa erst in der dritten Berathung erledigt werden? Sie geben ja selbst zu, daß der Antrag an \ich unzulässig

Anträge angenommen worden, die sogar _von der Regierung für un- Bei der Feststellung des Berichts in der

fommen 1 gegen uns aclagt wiesen ihm am

und er zog sih dann darauf Auch da ibm nachgewiesen, daß dies das Gegentheil der Wahrheit sei. dem wurden diese wahrheitéwidrigen Darstellungen in der Zentrums- Verhinderung der Be- daß nicht enthüllt werde, welche Unwahrheiten behauptet sind, und daß das Volk darüber | so welche ungeheuren Lasten ihm auferlegt

_im Sinne einer lediglich formalen Auslegung. Wenn zu jeder Position ein Redner

herbeigeführt ist. Nicht wir haben Obstruktion getrieben, sondern Sie mit Ihrem An- «Freisinnigen Zeitung“ be- Ist das, was darin steht und nur die Zentrumswähler ver- Wir sollen Dauerreden gehalten haben! Die längste Rede dauerte 44 Stunde, und sie mußte so lang sein,

1879 hat gerade Positionen vorgeschlagen.

Verhandlungen des Wirthschaftliben Ausschusses theil- | R [ltarif geredet, bevor Sie treiben Verfassungöbruch und Obstruktion :

schlagen Sie ungaeseßlihe Mittel vor.

der Tarif in

würde. | würde, so würden

für Austern,

wurde Trolz handlungen zu Ende zu führen. Sißung 10 Stunden dauerte.

weit in der Berathung sind

nach der Vere | dex wir unterbro@en worden

alle Positionen | Kounivenz gezeigt hat. wird auch da-

Wenn Sie dem Herrn Präsidenten

Schlehtes gethan hat. Jn dem Antrag

i Zulässigkeit des Antrages ü indt- | Sie diesen flagranten Bruch der Ges

Während

t und eß, und der Vorsitiende würde er ein s{handbares Verbrechen begeben, weil

unzulässige Berathung dieses unzulässigen Antrags. der Präsident über die Zulässigkeit des Antrags cine so weitge i (Vize-Präsident Dr. Wernigerode: Jch bitte, deu Beeren See identen nicht zu kritisieren. dem Srafen Ballestrem etwa

wollen, so bitte ih das zu thun, wenn er hier ift.) Ich habe Präsidenten garniht nah der Tg bia kritisiert, daß er etwas i chtung des Reichs-

bstimmung über die attfinden wird. Beg so würden

b egt eine Mi tages und des Präsidenten. Ich nehme an, daß eine

Ferbaupt nicht t 1 | shäftsordnun uns das Recht geben, mit Mitteln vorzugehen, die au

des Kollegiums zu bestimmen hätte, aber nur inner

raf zu Stolb

ng von sih dem fügen, so würde

allerd die

den

Wäre cs na

weil Sie mit geseylihea Mitteln Ihr Ziel niht erreichen können, Wenn ein Dieb auf der würde

ihn lassen. lfers-

s Anklagebank \sich mit Nothwehr ents{uldigen wollte, so sich îin einer * ein vernünftiger Richter ihn nicht freisprehen, sondern wir Anträge des | verurtheilen oder auf feinen Geisteszustand untersuchen Es sind ja solhe | Wenn Herr Richter Jhnen nah jeder Richtung hin He dienste geleistet hat, so ist das antiparlamentarisch. Die

Mehrheit kann niht außerhalb der Geschäftsordnung etwas thun. Die Interessen des Volkes sind maßgebend, und wenn dieses gefragt Sie bei den Wablen weggefegt werden. Menge Zeit haben Sie unnüy vertrödelt und in der Kommission sind 87 Sitzungen zum Kuhhandel benußt worden. f , Richter gegangen, so wäre der Zolltarif schon in der Kommission an- genommen worden, und zwar aus Rücksicht auf die Zentrumêwähler. Die wirthschaftlihen Vortheile dieses Tarifs haben die Mehrheit zu- z- sammengeschweißzt. Es ist unwahr, daß es nicht möglich wäre, die Ver- Wir balten hier aus, und wenn die Sie können ja Ihre Leute niht zusammenhalten, unserer Gnade verdanken Sie es, daß; wir {on wi Ich schließe mit der Bitte an den Präsidenten, nunmehr zu der Berathung des Tarifs überzugeben, in sind durch die an und für

Eine

Herrn

überhaupt

ch son

b der Ges

Ich bedauere, da

ß

de

Sie

det langen Debatte hat uns der Präfident nicht ein g ordnungs- und verfafsungêwidrig sind. b wir davon Petrus Mal zur Sache gerufen. Wie können Sie sich_ darüber de- | machen würden, if eine andere Frage. Wenn ein R terkollegium shweren, daß wir zu lange sprechen! Seit 1897 haben Sie | einen Angeklagten verurtheilen würde, und zwar unter

erg-

s derrn