1902 / 286 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Dec 1902 18:00:01 GMT) scan diff

Das dér Kommission vorgelégte Prógramm hat folgenden Wortlaut : - A. Gerichtsstand:

die Vorschriften über den Gerichtsstand einer Aenderung? Bedürfen die BersWnifuun ter pen is 21) E

Ft namentli der Gerichtsstand der Grgreifung als regelmäßiger Gerichtsstand einzuführen ?

B. Ablehnung von Gerichtspersonen:

Welche Nang tuen a zu treffen, um einem Mißbrauch des Ablehnungsrehts vorzubeugen N Sa (Str.-Pr.-O. §8 24 bis 31.)

C. Zeugen und Sachverständige: 1. Soll das Recht der Zeugnißverweigerung erweitert werden ? bes (Str.-Pr.-O. §§ 51, 52, 54, 99.) ' nsbesondere: A ? E

Y Besteht ein praktishes Bedürfniß, dem Beichtgeheimniß einen noch wirksameren Schuß zu sichern?

9) Ist das Verlangen gerechtfertigt, den Redakteuren und dem übrigen Personal der periodischen Presse die Befugniß zur Verweige- rung des Zeugnisses über Verfasser und Einsender von Preßartikeln

» 9 i S h eint es nach den praktischen Erfahrungen geboten, die Vorschriften über die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen im Sinne der geseßgeberischen Versuche von 1895 (Druks. des Reicht. 1895/96 Nr. 73) und von E eid des Reichst. 1898/99

, 203) einer Aenderung zu unterwerfen dh M Str.-Pr.-O. §§ 56 bis 66, 72, 79.)

Wie ift beloBehben Falles das Verfahren auszugestalten?

1) It die Beeidigung der Zeugen einzuschränken:

a. bei unglaubwürdigen Aussagen?

b. bei O SEISORE

. in geringfügigen Sachen? ,

By da Susttiiun der Parteien und des Gerichts? |

2). Sind für das Verfahren vor den Schwurgerichten Abweichungen von den Bestimmungen zu 1 erforderlich ?

3) Ist der Voreid zu beseitigen ? ;

4) Emy me eine anns der Eidesformel und des ns bei Abnahme von Eiden N Me D welhem Abschnitt des Verfahrens ist die Beeidigung der

| bewirken ? i Zeugen Soll im Zusammenhange mit der Einschränkung der Zeugen- eide fi 1) die Strafbarkeit uneidlicher falscher Ausfagen eingeführt und wie soll sie im einzelnen gestaltet werden ? i :

a. Abgrenzung hinsichtlih der Behörden, vor denen die Aussage abgegeben wird? 0 j

N L: Bestrafung fahrlässiger falsher Aussagen ?

c O O GE i

d. Straflosigkeit bei Widerruf ?

D. Beschlagnahme:

Jst eine besondere Regelung der Frage geboten, ob bei der Unter- fuhung solcher strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf An- trag eintritt, die Beshlagnahme vor Stellung des Strafantrags statt- finden. ne O t

Wie ist das Verfahren zu regeln?

(Str.-Pr.-O. §§ 94 bis 101.)

E. Durchsuchung von Personen:

Bedarf es einer besonderen Regelung der Frage, ob behufs Ver- folgung von Spuren einer Strafthat die körperlihe Untersuhung un- verdächtiger Personen gegen deren Willen angeordnet werden fanu ?

Wie sind die Vorausseßungen für die Zulässigkeit einer solchen Anordnung zu bestimmen? i

(Str.-Pr.-O. § 103.) F. Untersuhungshaft:

Sind die Voraussetzungen für die Erlassung und die Aufhebung des Haftbefehls zu ändern ? i s i

9 (Str.-Pr.-O. §8 112 bis 115, 117, 123 bis 126.)

Erscheint namentli geboten : |

L die Bestimmung dabin, daß E I welche den

luhtverdaht begründen, aktenkundig zu machen jeten ? E F 11. eine Aufbebung der Sondervorschrift, nach welcher bei Ver- brechen der Verdacht der Flucht keiner weiteren Begründung bedarf ?

T11. eine Verlängerung der Fristen, innerhalb deren, falls die Haft aufrecht erhalten werden soll, die Erhebung der öffentlichen Klage erfolgen muß? A

G. Vertheidigung: L. Emvfieblt es si, die nothwendige Vertheidigung zu erweitern ? (Str.-Pr.-O. §1400) Soll sie etwa in den vor dem Landgericht in ersier Instanz zu verbandclnden Sachen eintreten : E |

1) wenn der Angeschuldigte das ahtzehnte Lebensjahr nod nidt vollendet hat ? / : y

9) bei Verbrechen au, wenn ein Antrag des Beschuldigten oder seines geseplichen Vertreters nicht vorliegt ? E

IL Inwicweit kann von den Maßnahmen zu 1 im Falle der Ausdehnung der Berufung (zu vergl. U 1) abgesehen werden ?

111 [ die Befugnisse des Veriheidigers erweitert werden :

bilih der Akteneinsicht 2

2 (0) Fr 5

dehnung der ung (zu vergl. U 1) abgesehen werden fönnen ?

R. Abgekürztes annen wié L I. Inwieweit nt es unbedenklih, über den Rahmen des be- stehenden Gesetzes Fim nach dem Vorgange des Entwurfs von 189% ein abgekürztes Verfahren einzuführen :

D in kleineren Sachen (zu vergl. S 11)? 9) im Falle des Geständnisses des Beschuldigten ? 3) bei Ergreifung auf ee That ? 11. Wie it dieses Verfahren näher auszugestalten ? (Str.-Pr.-O. 211.)

Li Hauptverhandlung: : Bedürfen die Vorschriften über die Hauptverhandlung einer

enderung ? : : N : (Str.-Pr.-O. §8 225 bis 275, 318 bis 327.) * nsbesondere: :

7 Empfiehlt ch eine Ausdehnung des Kontumazialverfahrens ?

1) Bestehen Bedenken dagegen, daß, in Anlehnung an die Vor- {läge des Entwurfs von 1895, in erweitertem Umfange die Haupt- verhandlung zugelassen wird:

a. gegen ausbleibende Angeklagte? j l

b. gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist oder die si im Ausland aufhalten? x 4

2) Unter welchen Voraussetzungen foll dies esMenen

(Stre &8 229 bis 234, 318 bis 327.)

11. Sollen die Vorscriften über das Kreuzverhör geändert werden ?

1) Kann auf diese Einrichtung überhaupt verzichtet werden, oder

2) find die engen, unter denen das Kreuzverhöôr ftatt- ufinden hat, zu erweitern? l / (Str.„Pr.„O. S8 238, 240.) S

111. Sind infolge der bisherigen Vorschriften Unzuträglichkeiten in Bezug auf eine übermäßige Ausdehnung der Verhandlungen, ihre Erstreckung auf unerhebliche Umstände und die Ermöglichung_ von Verdächtigungen und kränkenden Angriffen gegenüber Zeugen und Sach- verständigen hervorgetreten?

Wie ist diesen Unzuträglichkeiten zu begegnen :

1) wenn die Berufung ausgedehnt wird (zu vergl. U 1)?

9) wenn die Berufung nicht ausgedehnt wird ?

E r.;O.: 28 239, 240, 4)

IV. Empfiehlt es sich, r Green, daß die Urtheilsgründe die nähere Darlegung zu enthalten haben, weshalb diejenigen Thatsachen, in welchen die ge\eßlihen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, für erwiesen rate mre e 6

7 Tr. Dr. I. S °

V. Ist gegen den die Förmlichkeiten der Hauptverhandlung be-

treffenden Inhalt des Protokolls der Nahweis der Unrichtigkeit zu-

Ee (Str.-Pr.-O. § 274.)

M. Wiederaufnahme des Verfahrens:

1. Ist für das die Wicderaufnahme betreffende Verfahren die

eidliche Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen vorzuschreiben ? oi L tr.-Pr.-O. § 409.)

11. Empsie es :

1) A pebtt S nicht nur hbir.sihtlich der verstorbenen, sondern au hinsichtlich der in Geistcskrankbeit verfallenen Verurtheilten das Gericht ohne Erneuerung der Hauptverhandlung auf StelspreGung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen hat?

2) für alle anderen N R Freisprehung ohne Erneuerung der Jauptverhandlung auszuschließen ?

BRE x (Str.-Pr.-O. § 411.)

N. Privatkl…lage:

thaten, welhe für die ausgedehnt oder

(Str.-Pr.-O. 88 152, 414 bis 434.) 0. Strafbefehl:

liher Strafbefebl erlassen werden kann, zu erweitern? i 11. In welcher Weise würde dies zu geschehen haben? (Str.-Pr.-O. §§ 447 bis 452.)

P. Strafverfügungen und Strafbescheide:

ibren Strafbescheid zurücknehmen darf? y i (Str.-Pr.-O. §8 454, 460.)

Q. Stra}fvollstreckung: vollstreckung einer Acnderung ?

(Str.-Pr.-O. §§ 4831 bis 495.) Insbesondere:

_

den Vollzug der einzelnen Strafarten ergaazt werden? Wder

Str.-Pr.-O. § 147.) 9) binktlih tes Verkehrs mit dem verhafteten Beschuldigten ? tse

tr.-Pr.-O. § 148.)

H. Oeffentliche Klage - vas Legalitätäprinuivy beseitigt oder soll es wenigstens einacicrärft werten, um Strafverfolgungen entgegenzuroirken, die durch das öffentliche Interesse nicht geboten find? T 11. GEmvfieblt es sich im Falle einer Bejahung der Frage zu 1 die sublitiére Privaiklage zu gewähren, und zwar 1 4 S j 14 . a futrags listen ? h. bei sonstigen Strafthaten ? L E l Bld: Maßnahmen find gegebenen Falles zum Schuye gegen cinen Mißbrauch ter Privatklage zu treffen ?

ePr «O. §S 152, 159 bis 175.)

J. Vorverfahbren 6 á k. Lt 0 D Fels dog 9 è Vorverfabren, inshciondere tm FZulerenc Leo Cs

-

ide r Umacti itu E Sn _ fn s 15 Lla G11 Un U fu 2 L L S411.) 1) Ist etwa für das Vorverfahren F g c . . 11 P R p 18 A s aa Els De Ane besbränktie Ocffenilichkeit und Mündlichkeit cinzuführen, namentli den Betheiligte Berechtigung zur Anwesenbeit bei ge- Ï Ï a Natan 7 m o 1 richtiichen Handlungen in erweitertem Umfange zu gewähren? cine fontradiftoriihe SHlußv-rbandiung vorzuschreiben ? Sollen die Vorschriften über den das Hauptverfahren er- 2) & Cn 4h t ter e Den F i & E @Œœà et E d “I F ¿f cet t a. Fit eige genauere Prüfung der Frage der hinreichenden Be-

¿S der thatiäckblichen und nach der

(Str. -Pe D. § 201.) b. Ti elne genauere Bezeichnung (AIndividualisierung) der tem Arcr!lanen wur Lait gelegten That jo verlangen ? (Str -Pe.-D. § 205.) Fi ter Ecófinon#beschioh einer Anfcchtung dur dea An- gellagien ju muterzetten ? E

(Ste -Pr.-D. § 209)

€13 G ian der Hauptverhandlung der lhatsächlide | iz E Soll, juann f n de Eee L R i b. nvr an dec Entscheidung über die That- und Sthuldfrage

Jabalt ves Beicblusies als mangelhaft oder unvollständig ergiebt, auf Catrag pes AngcAagien die AuSeyang zu erfolgea haben ? (Str.-Pr.-O. §5 253, 255.)

IL. empfiehlt es sib, mit Rücksicht auf dic Revision des Straf- eseulichen Regelung des StrafvoUzugs zur Zeit

| geseybuh# von ciner abzusehen ?

j 111. Welc&e Beslimmungen werden für den Fall, daß die Frage | zu 1 von der Kommission bejaht wird, zur Aufnadrne in die Stra!-

Voricblag gebracht ? R. Oeffentlichkeit:

prozcßordnung în

oter einzuschränken

E S E E E E a

Söffen (zu vergl. K11, S1)? 9) im Verfzhren wegen Beleidigungen ?

\Sulpflicblige Kinder ? Î y i 11. Welche Vorschristen wären zu diesem Zwecke geboten ?

-

(G..V.-G. §§ 170, 173 bis 176.)

8. Zuziehung von Laien zur Nehtsprechung

1. Ewpsiehlt es sh, die Ständigkeit der Schöffengerichte in der | Art berustellen, dak für einen längeren Zeitraum dieselben Schöffen én wären zu

D R r

an allen Sitzongea theilnehmen, und weiche Einrichiun diciem Zwet: ju trefffea? L E (G «V.-G &Z 43, 45.)

11. Soll der Amtsrichter in erweitertem Umfang ohne Zuzichung von Scböffen enticheiden (G.-V.-G. § 30, Sir.-Pr.-O. § 211

Adi. 2), ctwa

| 1) bei Uebertcetungen ohne Einschränkung ?

| 9) im Kalle des Gesländnisses des Aageklagien auch bei Vergeben ? 3) Oder emvfieblt es ih, in allen seyt voc die Schöffengerichte acbêrenden Sachen den Amtsrichter zunächst allein entscheiden und

| nar die Berufung acaen seine Entscheidung aa eia beim Amtsgericht | oder beim Lantgeticht zu bildentes SHöffengericht gelangen zu lassen ? : ill. Emvfiehlt es sib, an Stelle der Straskammern Schöffen-

gerichte einzuführen, und zwar:

1) für sämmiliche jeyt vor die Sirafkfammern geiörenden

(0)

aben oder 2) für einen Theil dieser Sachen? : 3) Sollen die Schóffea in ter Art mitwirken, daß fie

A R T A

Umianaga autübes, oder

| theilnehmen ? : j ' 4) Wie siad dieje Schöffengerichte zusammenzuscyen:

Is. Puwieweit würde vön solhen Maßnahmen ti Falle der Aus- |

I. Soll für den Fall, daß im allgemeinen an dem Legalitäts- prinzip festgehalten wixd (zu vergl. H 1), die prinzipale Privatklage nach dem Vorgange 28 Entwurfs von 1895 auf einzelne Straf- ffentlihe Ordnung von geringer Bedeutung sind, unter entsprehender Einschränkung des Legalitätsprinzips

11. die subsidiäre Pr O age für solde Fälle zugelassen werden ?

1. Emvfieblt es si, die Voraussetzungen, unter denen ein amtsrichters-

Sind Vorschriften darüber erforderli, bis zu welhem Zeitpunkte die Polizeibehörde ihre Strafverfügung und die Verwaltungsbeßörde |

a. als Gerichte ersier anz?

: e

b. als er G. §8 30 bis 57, 77.)

Iv. Ist es nah den praktischen Erfahrungen, wel,

mit den S{hwurgerichten emen worden sind, angezeigt a

dieser Einrichtung festzuhalten, oder wäre es für die Re ae cin Band an Stelle der Schwurgerichte S ite einzuführen, und zwar: L ae für mentliche jeßt vor die Schwurgerichte gehörend4 Sachen, oder i | 5 für einen Theil dieser Sachen ? : :

3 Wie sind gegebenen Falles diese Schöffengerichte zusammen, 9 è Ns (G.-V.-G. §§ 30 bis 57, 79 bis 99.) G V. Bedürfen für den Fall der Beibehaltung der Schwur eridjh die Vorschriften über deren Zusammenseßung und über die 5 ildun

der Ges{hworenenbank einer Aenderung ?

Soll nameatlih

1) die Zahl der Geschworenen herabgeseßt,

2) das Ablehnungsreht der Parteien eingeshränkt werden ? (G.-V.-G. 88 81 bis 99, Str.-Pr.-O. §§ 277 bis 289.)

T. Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte:

1. Im Falle der Beibehaltung der bisherigen Gerichte:

1) Ves ih Bedenken erheben gegen die Regelung der Zy ständi6kcit nah Maßgabe des Geseßentwurs8 von 1895?

9) Inwieweit erscheint bejabenden Falles eine Aenderung dyr damals in Ausficht genommenen Vorschriften angezeigt : "

A. U ae et ai zur Zuständigkeit der Schöffen erichte gehörenden Strafthaten* i; / Y D Hinsichtlich dec Strafthaten, welche den Schöffengerichten übe, i wiesen werden können? S A i

c. Hinsichtlich der zur Zuständigkeit der Strafkammern gehörendy Verbrechen ? ad Me Ns

3) Ist die aus\{ließlihe Zuständigkeit der Strafkammern aj weitere Vergehen auszudehnen, und auf welche? E

4) E es sich, die Bestimmung darüber, ob im einzelny Falle die Aburtheilung dem Schöffengericht überwiesen werden sol, aus\chließlih der Staatsanwaltschaft zu übertragen? D

11. In Pier, Weie M gea ns der bisherigen Gy richte die sachliche Zuständigkeit zu bestimmen -

V RG Le 97 bis 29, 73 bis 75, 80, E.-G. z. G.-V.-G. § 6)

U. Berufung:

1. Emvyfiehlt es s, von der Ausdehnung der Berufung auf di in erster aues O Urtheile der Straffammern oder der etwa neu zu schaffenden Schöffengerichte (zu vergl. S III, 1V) zusehen, insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeiten, roelche mi} einer Durchführung der Mündlichkeit in der R ZEEAnz ber knüpft sind, und mit Rücksiht darauf, daß die bisherigen gest eberischen Maßnahmen zu einem befriedigenden Ergebnisse nit q führt haben ? | 2 : L

Oder sprechen überwiegende Gründe dafür, an einer Ausdehnun der Berufung im Sinne des Gesetzentwurfs von 1895 festzuhalten?

11. Inwieweit ersheinen gegebenen Falles Abweichungen von de in dem Sutvae von 1895 in Aussicht genommenen Negelung de Berufungsverfahrens angezeigt ?

Wie i} namentlich: :

1) die Berufungsinstanz zu bilden ?

a. bei den Landgerihten ?

b. bei den Oberlandesgerihten ?

Abgezweigte Senate?

c. Besetzung der Gerichte ?

Mitwirkung von Laien? ; i

2) das Verfahren in der B-rufungsinstanz auézugestalten ?

a. Rechtfertigung der Berufung durch Aufstellung bestimmiz Beschwerdepunkte ? ; :

A D und Art der Beweisaufnahme? Verlesung da Zeugenäutsagen erster Jnstanz? / c. Folgen des Ausbleibens des Angeklagten ? (Str.-Pr.-O. §8 244, 354 bis 373.)

I1I. Können für den Fall der Einführung der Berufung Garantia des Verfahrens, welche gegenwärtig in erster Instanz zum Ersaße fir die mangelnde Berufung bestehen, wegfallen ?

Erscheint es angängig: “B é. 25

1) die Zahl der Mitglieder der Strafkammern für die Haut

C setzen? verhandlung herabzusey (@.u.,0. 6 77) Ï

9) den Richter, welcher bei der Entscheidung fiber die Erôffnux des Hauptverfahrens als Berichterstatter mitgewirkt hat, zur T nabme an dem Hauptverfahren zuzulaften?

(Str.-Pr -O. § 23 Abs. 3.) l

3) die Mittheilung der Anklageschrift an den Angeschuldigten d:

der Entscheidung über dic Eröffnung des Hauptverfahrens zu ®

Bedürfen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Straf- |

I. Sollen die bezeichneten Vorschriften durch Bestimmungen über

1. Weisen Erfahrungen darauf hin, die Oeffentlichkeit auszuschlicßen

1) im Verfabren vor dem Amtsrichter ohne Zuzichung von

3) im Verfabren gegen jugendliche Personen, insbesondere gegen

a. das Riedtecamt während der Hauptverhantlung in vollem |

seitigen ? | (Str.-Pr.-O. § 199) E | 4) dic Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund neuer 222 sachen oder Bewcismittel einzuschränken ? , (Str.-Pr.-O. § 399 Nr. 5.) V. Revision:

1. Empfieblt es \sih für den Fall, daß von der Aubsdedem | der Berufung (zu vergl. U 1) abgesehen wird, die Borse! | betreffend die Zuständigkeit für die Verhandlung und Ent cida Ï qo * “s D tf, Gber die Revision gegea die in erster Instanz ergehenden Urtbeil ) Strafkammern, in der Weise zu ändern, daß diejenigen Sa@en, denen es sich wesentlich um Verlegung von Landeörecht handelt 2 Oberlandetgerichten au dann überwiesen werden, wenn die Ke | nicht autsch{ließlih auf eine solhe Verlegung Lir ist?

(G.-V.-G. § 123 Nr. 3 § 136 Nr. 2, Str.-Pr.-O. Ÿ 388,) 11. Bedarf es einer Acnderung der Vorschrift, nah welt Revision gegen die in der Berufungöinstanz erlassenen Urtheile Landgerichte regelmäßig auf die Verleyung ciner Rechtsnorm üder

Verfahren nicht gestüut werden kann ? E (Str.-Pr.-O. § 380.)

Der Regierungsrath Dr. Günther in Minden ift Königlichen Regierung in Köslin und der Regierung®?® Leis in Köelin der Königlichen Regierung in Minden f weiteren dienstlichen Verwendung überwiesen worden.

Sachsen. | Das Befinden So B geen O! 4 GA | prinzen ist, wie das „Dresdner Journal” erfäyri, | weiterhin durchaus befriedigend. Nach Abschwel des linken Unterschenkels wurde am vergangenen Montag gepolsterte Drahtschienenverband entfernt und durh Gips:-:Wasserglasverband erseht, der das gebrochene Bein uter Stellung fixiect hält. Wie die Durchleuhtung ? Königen : Strahlen ergab, liegt ein sehr steiler Schrôg® beider Unterschenkelknohen handbreit oberhalb des Fußgeie vor, der, wie dies bei solchen Brüchen meist der Fall i}, | starke Neigung dec Bruchenden zur Verschiebung zeig! s wird daher in einigen Tagen nothwendig werden, den | band in einer noh weiter korrigierenden Stellung der Brut zu erneuern. Bestimmt steht aber zu hoffen, daß dank | Heilung ohne Zwischenfall in glatter Weise erfolgen werd

Württemberg.

Die Ständeversammlung ist zum 10. d. M. einberufen worden.

Oldenburg.

Der Landtag hat, wie „W. T. B.“ berichtet, beshlof}sen, die Staatsregierung zu ersuchen, durch ihren Vertreter im Bundesrath und auf jede ihr sonst angemessen erscheinende Art, möglichst gemeinschaftlih mit anderen Bundesregierungen, auf die Reichsregierung in dem Sinne zu wirkén, daß das Reich durh größere Sparsamkeit und Einschränkung der Ausgaben eine Herabminderung der Matrikularbeiträge der Einzelstaaten herbeifügre. Der Minister Nuhsirat erklärte, daß die Staatsregierung dem Antrage zustimme und in diesem Sinne schon im Verein mit andern Bundesstaaten gewirkt habe.

Oesterreich-Ungarn.

Sämmtliche deutschen Fraktionen des österreichi- hen Abgeordnetenhauses, mit Ausnahme der Ul: deutschen, haben, wie „W. T. B.“ berichtet, prinzipiell den von den deutshböhmishen Abgeordneten ausgearbeiteten Vor- \schlägen zugestimmt, die als Grundlage für die Ver- handlungen mit den Vertretern der Czechen dienen sollen, unter der Bedingung, daß der Kampf auf der ganzen Linie des deutsch-czehishen Sprachenstreites eingestellt werde und das Parlament unverzüglih an die Berathung der für den Staat und die produzierenden Klassen wichtigen Regierungs- vorlagen Mee

Diese Vorschläge umfassen als erste Gruppe die Negelung der äußeren und der inneren Amts\prache bei den staatlichen autonomen Behörden, wofür eine wichtige Vorarbeit durch die nahezu gelungene Vereinbarung über den Gesetzentwurf, betreffend die Sprache bei den autonomen Behörden Böhmens, gel:istet sei. Als weitere Vorarbeit wird die Schaffung einer- staat- lichen und autonomen Kreisverwaltung vorgeschlagen, einerseits durch die Errichtung von national abgegrenzten Kreisregierungen, denen ein wesentlicher Theil der Kompetenz der Statithalterei überlassen werden müsse, {ndererseits durch Schaffung autonomer Kreisvertretungen, in deren Kompetenz das gesammte Volkëschulwoesen und Hurmnanitätseinrichtungen fallen sollten. Hierdurch sollten möglihst wenig national gemischte Kreise entstehen. Obwohl an der Forderung, durh geseßlihe Festlegung der deutschen Sprache alsStaats- und Vermittelungs\prache festgehalten wird, kann die Zulafsung der inneren czechischen Amtssprache in rein czechischen Gebieten aus Grüuden der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs unter Aufzählung der Behörden fowie der Arten von Amtshandlungen Play greifen. Was die äußere Amts- \ prache anbetrifft, so können in ganz Böhmen Eingaben in beiden Landessprachen gemaht werden, wenn dadurch die weiteren Anits- handlungen der einsprahigen Behörden in Bezug auf die An- wendung ihrer Amtssprache niht beeinflußt werden. Für die Ernennung der Staatsbeamten und Staatsdiener soll der Grundsaß maßgebend sein, daß innerhalb der ab- gegrenzten Gebiete nur solche zu ernennen sind, die sich bei der leßten Volkszählung zu der Umgangssprahe, welche in jenem Gebiete als Amtssprache gilt, bekannt haben. In Prag und dessen Vororten müssen die Beamten beider Landes- sprachen mächtig sein. Das gleiche Erforderniß gilt mindestens für einen Beamten bei jedem Amt für die innerhalb eines einsprahigen Gebiets seßhaften Minaderheiten. Weitere Punkte zur Lösung der deutsch - czehishen Frage in Böhmen bilden die Errichtung von Schulen für die Minderheiten, die sprablitde Scheidung bei den Handels- und Gewerbekammern, sowie eine Wahlreform bezüglich der Kurien. Die Vorschläge gipfeln zunächst in der Forderung der Schaffung eines Reichs- geseyes über die Errichtung von Kreisregierungen in Böhmen sowie eines Landesgeseßcs, betreffend die Errichtung von Kreiövertretungen mit einer Wahlordnung für die Kreistage, wo bei das Inkrafttreten bcider Gesetze gleichzeitig erfolgen soll.

In der gestrigen Sißung des Abgeordnetenhauses brachte der Abg. Kaiser eine Interpellation ein, in der. unter Hinweis auf einen vreußishen Erlaß, nah tem zu allen öffentlihen Bauten und Straßzenpflasterungen nur reihsdeutshes Material 1ur Verwendung gelangen dürfe, die Frage an die Regierung gerichtet wird, ob sie die gleihe Maßregel zum Schuße der österreihishen Steinindustrie treffen wolle. Das Haus begann sodann die Spezialdebatte über die Vorlage, betreffend den Hausierbhandel.

Großbritannien und Jrland,

Aus dem am Mittwoch veröffentilihten Blaubuch bringt „W. T. B.“ noch folgende Mittheilungen:

Eine Note des deutshen Botschafters Grafen Wolff- Metternich an den Staatssekrctär des Auswärtigen Marquis of Lansdowne vom 1. November 1902 lautet:

Die Kaiserliche Regierung hat aus der Mittheilung Eurer Ercellenz vom 11. Oktober mit Befriedigung vernommen, daß die britische Ne- gierung mit Bezug auf die Frage der Räumung Schanghais bereit ist, vollkommen den Vorbehalten zuzustimmen, welche der Kaiserliche Geschäfts- träger die Ghre hatte, in seiner Note vom 7. v. M. mitzutheilen nämli der gleichzeitigen Zurückziehung der Truppen und der eventuellen Wiederbesezung. Die Kaiserliche Negierung bemerkt auch mit Ver- gnügen das Einvernehmen, welches zwishen ihr und der britischen Regierung bezüglich des Gegenstands der dritten, von der deutschen Regierung erhobenen Naum nguns besicht, d. h. Weigerung der Gewährung von Vorzugs-Vorthecilen im Zusammenhang mit der Mäumung.

__Inwgwischen hat die Kaiserlihe Regierung sowobl von ter chjinesishen Zentralregierung als vom Vize-König Tschang-Tschi-Tung und dem stellvertretenden Vize-König in Nanking die von ihr ver- langte allgemeine Erklärung in bindenden Autdrücken- erhalten, die chinesiche Regierung keines der souveränen Rechte Chinas auf- geben wird und daß fie keinem Vorzugörehte zustimmen wird, das gegen den Grundsay der offenen Thür gerichtet ist.

Die dritte von der Kaiserlichen Regierung bezüglih der Räumung ethobene Bedingung ist demnach erfüllt, und es bleidt, soweit Deutsch- land in Betra E Boten, nur die Frage der Erfüllung der zwei anderen Bedingungen, bezüglich deren bereits ein Einverständniß zwischen der deutschen und der britishen Regierung vorhanden ist, nämlich sleichzeitige Zurückziehung und die Feststellung der Maßnahmen, welche zu diesem Zweck in der unmittelbaren Zukunft zu ergreifen find.

Die Kalserliche Regierung glaubt, daß auf diese Weise jede Meinungöverschiedenbeit zwischen den beiden Re ierungen, die cine baldige allgemeine Räumung Schanghais verbi seitigt ist.

Das Blaubu@h enthält ferner eine Mittheilung des Mar quis of Lansdowne vom 3. November über einen Besuch dcs deutschen Botschafters, bei dem Graf Wolff-Metternich dem Marquis of Lansdowne mündliche Eröffnungen über die von der chinesishen Regierung an die deutsche Regierung ge- richteten Anerbietungen und E machte, welcze die e A Regierung als befriedigend anerkenne. Jnshe- sondere hade die chinesische Negierung diese (in der Note des Grafen Series vom 1. November näher bezeichneten)

ugeltändnisse Chinas als nicht G irgend einen Theil des inesishen Besißzstandes beschränkt, sondern als sih auf ganz

ndern könnte, hbe-

China erstreckend bezeihnet. Unter diesen Umständen erachte die deutshe Regierung, daß keine Frage weiter zwishen ihr und der britischen Regierung streitig sei, da sie der Meinung sei, daß die übrigen, in der ¿ 1

vom 7. Oktober angeführten Bedingungen für England an- nehmbar seien. Der deutshe Botschafter ließ hierüber dem Marquis of Lánsdowne eine Note zurück, welche dieser am 4. November zur Kenntniß des Kabinets brachte.

Im Oberhause fiel gestern im Laufe der zweiten Berathung über die Unterrichtsbill der Erzbishof von Canterbury, der während seiner Rede zu Gunsten der Vorlage ersihtlich mit einem Anfall äußerster körperliher Schwäche zu kämpfen hatte, mitten in der Rede auf feinen Siß zurück. Er erhob sich indeß wieder und führte, wenn auch mit Mühe, seine

Darlegungen zu Ende, worauf ihn der Erzbischof von York und ein“

anderes Mitglied des Hauses aus dem Saale geleiteten.

Im Unterhause fragte Lonsdale (kons.) an, ob die englische Negierung eine Mittheilung von der russischen Regierung erhalten habe, durch die sie davon unterrihtet worden sei, daß die Auferlegung von Ausgleich8zöllen auf russishen Zucker von feiten Englands von der russischen Regierung als ein Bruch des Handelsvertrags werde an- gesehen werden, und die den Vorschlag enthalten habe, die Angelegenheit solle dem Haager Schiedsgerichtshof unterbreitet werden, und welhe Antwort die englische Wegterung darauf aegeben habe. Der Unter - Staatssekretär des Aeußern Lord C ranborne erwiderte, die Antwort auf die erste Frage sei eine bejahende; bezüglih der Schied8gerichtsangelegenbeit habe die russishe Regierung mitgetheilt, daß, falls die englishe Regierung den Wunsch ausspreche, die Frage, betreffend den Vertrag und die Ausgleihszölle auf Zucker, dem Schiedsgerihtshof vorzulegen, die russische Regierung keine Schwierigkeit darin finden würde, diesem Wunsche zu entsprechen, und daß die russishe Regierung der An- sicht sei, diese Frage müsse nicht allein mit Bezug auf den Zucker, fondern mit Rücksicht auf Güter aller Art erörtert werden. Der russishen Regierung sei hierauf mitgetheilt worden, daß die englishe Negierung sih niht damit einverstanden erklären könne, daß der Fall, selbs wenn er auf die erörterte Frage beschränkt werde, ein solcher fei, der dem internationalen Schiedsgericht unter- breitet werden könne, daß aber die englische Regierung geneigt sei, ihr Anerbieten von 1899, den Handelsvertrag von 1859 zu kündigen, zu wiederholen. Gibson Bowles fragte, ob die Negierung davon Kenntniß habe, daß Rußland die Zafarines-Inseln an der Küste von Marokko, in der Nähe von Gibraltar, als Kohlenstation er- worben habe, und daß die spanische Regierung gewisse, auf spanishem Gebiet und an ibraltar a.:grenzende Punkte zu befestigen sih anschickde. Lord Cranborne erwiderte: Nein; in beiden Fällen habe die Regierung keine Kenntniß von derartigen Vorgängen. Der General-Postmeister Austen Chamberlain erklärte im weiteren Verlaufe der Debatte, die Provinz Ontario habe eine zeitweilige und bestimmt begrenzte Prämie für drei Jahre nur auf die Produktion von Rübenzucker bewilligt. Diese drei Jahre seien 1903 zu Ende. Queensland gewähre eine fol@e Prämie nicht. In Australien unterliege jeßt die Bewilligung von Prämien der Kontrole der australischen Bundesregierung. Sonst würden Prämien in keiner der Kolonien, die Selbstverwaltung hätten, gewährt.

Frankreich.

Die Deputirtenkammer begann, dem ,W. T. B." zufolge, gestem die Berathung des Geseßentwurfs über die E T eL

er Deputirte Chapuis wünschte, daß die Berathung mit derjenigen des Budgets verbunden werde. Der Berichterstatter Beeiae ns wies auf die Nothwendigkeit hin, die Brüsseler Konvention sofort zu be- rathen, und hob hervor, Frankreih produziere 1000 000 Tonnen Zudcker, während es nur 400 000 verbrauche, der Rest könne nur nach England ausgeführt werden, und England habe nun beschlossen, keinen Zucker mehr zu nehmen, der eine Ausfuhrprämie genieße. Der Deputirte Lasies erhob gegen die Herabsezung der Zuckerzölle Ein- spruch, da eine folcye zum Ruin der Landwirthschaft führen müsse. Der Deputirte A ugé verlangte die Ratifizierung der Brüsseler Zuckerkonvention, wünschte aber, daß man die Vorlage wegen Herab- seßung der Zuckerzölle noch zurückstelle. Der Deputirte Tailliandier bezeichnete es im Interesse der Nübenbauer für dringend nöthig, daß bestimmte Angaben über die Höhe der Zuclkerabgaben gemacht würden. Der Finanz-Minister Rouvier erklärte, daß man gleichzeitig mit der Genehmigung der Brüsseler Konvention au an die Frage der Zuckersteuer herantreten müsse. Er {lage vor, die Zuckersteuer um 25 Francs zu ermäßigen, weil das im Interesse der Finanzen und der Konsumenten liege. Der Antrag Chapuis wurde mit 354 gegen 216 Stimmen abgelehnt, und die Kammer beschloß mit 362 gegen 215 Stimmen, erst das Zuckerregime und dann sofort die Brüsseler Konvention zu berathen. Der Deputirte A ug verlangte, die Steuer auf 40 Francs festzusezen, um die Fabrikation von Wein mit Zucker u verhindern. Der Deputirte Graf du Périer sprah \ich in dem- elben Sinne aus. Hierauf wurde die allgemeine Berathung ge- s{lossen. Ein von dem Deputirten Lafferre ecingebrachter formeller Antrag auf Festseßung der Zuckersiteuer in Höhe von 40 Francs wurde abyelebnt und Artikel 1 des Geseßentrourfs angenommen.

Jtalien.

In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer brate, wie dem ,W. T. B.“ berichtet wird, der Deputirte Sonnin o einen Geseßentwurf zu Gunsten der südlihen Provinzen, Siziliens und Sardiniens ein und bearündete ihn unter dem Beifall der Rechten und des Zentrums. Der Finanz-Minister Carcano erflärte, es sei niht der Augenblick, üder die Fonds zu berathen, die der Geseßentwurf Sonnino's erbeishe, der von demselben Geiste getragen sei, wie der Entrourf der Regierung; er beschränke \sich darauf, zu ertlären, daß die Regierung die Frage der Fürsorge für die Südprovinzen als ein verwickeltes Problem ansehe, das nicht durch cin Steuergesct, sondern nur dur cine Reibe von Mafnabhmen wirths{aftliher und sozialer Art gelöst werden könne. Der Minister hob sodann die Wirksamkeit der von derRegierung vorgeschlagenen Maßnahmen hervor, dic sich nament- li au} die Südprovinzen erstreckten. Troy der Verschiedenheit des Geschy- entwurfs der Regicrung und des - Geseycniwurfs Sonnino's sci die Regierung gcnucigt, unter großem Vorbehalt den leyteren in Er- wägung zu ziehen und ihn ter Kommission zu überweisen, welche den Entwurf der Regierung prüfe. Nachdem der Deputirte Sonnino seine Zuslimmung zu diesem Vorgehen ausgesprochen hatte, genehmigte die Kammer die Ucberweisung an die Kommission.

Spanien.

Wie dem „W. T. B.“ aus Madrid mitgetheilt wird, hatte dec König gestern Besprehungen mit den Präsidenten des Senats und der Deputirtenkammer, die ihm riethen, die liberale Partei am Ruder zu lassen. Silvela erklärte sih zur Kabinetsbildung bereit, betonte aber, daß er die gegenwärtige Kammer nicht einberufen werde.

Der gestern in Orense fesigenommene Bierüa Perez Pulgar ift nach Madrid gcbraht worden. Die Polizei hält ihn für cinen Spanier, der cinen bestimmien Auftrag habe und keineswegs geistesgestött sei. Nach anderen Anarchisten, die mit Pulgar in Verbindung gestanden, wird gesucht.

Türkei.

Die Mittheilungen über die Reformen, die die türkishen Blätter gebracht haden d dic gestrige Nr. d. Bl), sind, dem „W. T. B.“ zufolge, fa ¿leiSlautend mit den allen Botschaftern ohne eitnote übermittelten Schrift- stücken, die die Bezeichnung „Insiruktion für die Valis inden europäishen Provinzen“ führen. Jn der Mittheilung der Blätter fehlt nur der Paragraph, der die Vorschrift be-

ote des Freiherrn von Echardtstein.

züglih der Verwendung von Truppen bei Ereignissen betrifft, in denen sich die Gendarmerie als ungenügend erweist. Jn diesem Paragraphen heißt es, daß die Verwendung von Truppen wie bisher von dem Erlaß eines Jrades abhängig sei. Die Pforte hat die allgemeine Bekanntmachung der Maß- regeln in den europäishen Provinzen der Türkei angeordnet,

Griechenland.

Der König hat, wie „W. T. B.“ berichtet, Delyannis mit der Neubildung des Kabinets beauftragt. Beim Verlassen des Schlosses wurde Delyannis von der Menge lebhaft begrüßt.

Dänemark.

Die neugebildete freikonservative Partei hielt, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern Nachmittag eine Versammlung ab, zu der die Politiker des ganzen Landes eingeladen waren, die vermeintlih mit der Partei iompathisteren Das Mitglied des Landsthings Fris erklärte, die freikonservative Partei wolle die Regierung stüßen, wenn diese eine konservative Richtung einschlage, aber gegen die Regierung kämpfen, fals diese die radikale Richtung einschlagen sollte. Es sei nothwendig, eine Mittelpartei wie die neu- gebildete im Lande zu haben. Das Mitglied des Lands: hings Rotb oell führte aus, der Konservativismus werde durch die neue Parteibildung niht geshwächt. Es sei zu erwarten, daß die linke Neformpartei sih in einen radikalen und einen anti: sozialistishen Theil \spalten werde, und mit leßterem könne die freikonservative Partei zusammen arbeiten. Das Mitglied des Landsthings Konsul Hay führte aus, das Prinzip der Partei müsse sein, unter Wahrung aller konservativen Onteressen der Regierung zur Durchführung einzelner Reformen eine Stüße

zu verleihen. Die Partei wolle die industriellen Zölle nicht aufgeben.

Amerika.

Aus Carácas wird gemeldet, daß der e N Kreuzer „Jndefatigable“ in La Guaira eingetroffen jet.

Afrika. Dem „Reuter’schen Bureau“ wird aus Berbera vom 1. d. M. gemeldet, der britishe Kreuzer „Pomone“ sei dort eingetroffen, nahdem er an der Küste des italienischen Protektorats einen Ort ausfindig gemaht habe, wo- selbst die englishen Truppen gelandet werden könnten. Da Jllig nicht geeignet erschienen, sei D bbie gewählt worden. Letzterer Ort sei in jeder Beziehung für die Landung der Truppen passend. Weide, Wasser und Ankergrund seien aus- reichend vorhanden. Der Sultan von Obbie habe sih ver- pflichtet, 300 berittene Kundschafter zu stellen, die die englisde Kolonne unterstüßen sollten. Obbie werde die Basis für die

Expedition gegen den Mullah sein.

Die Madrider Blätter von es Abend veröffentlichen |

eine Depesche aus Tanger, in der es heißt, die Truppen des Sultans hätten ein schweres Gefecht mit den Auf- ständischen in dem Gebiete der Zemmurkabylen gehabt. Der Sultan sei beinahe gefangen genommen worden, seine Truppen hätten große Verluste erlitten.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Schlußbericht über die gestrige Sißung des Rei chs- tages befindet sih in der Ersten Beilage.

Jn der heutigen (231.) Ing des Neichstages stand zunächst die Beschlußfassung über die Einsprache des Abg. Bebel (Soz.) gegen den ihm vorgestern durch den Vize-Präsidenten Dr. Grafen zu Stolberg-Wernigerode ertheilten Ordnuugsruf auf der Tagesordnung.

Der Abg. Bebel hatte gesagt: „Insofern mus ih aller- dings die Ausführungen des Herrn Grafen von Posadowsky als unpassend und niht hier am Playe entschieden zurückweisen.* Darauj bemerkte Vize-Präsident Dr. Graf zu Stolberg: „Wenn ih den Herrn Redner richtig verstanden habe, so hat er gesagt, er müsse die Aeußerung des Herrn Staatssekretärs Grafen von Posadowsky als unpassend zurückweisen. Wenn das richtig ist, so erkläre ih eine solche Aeußerung für unzulässig, und da es sih um ein Mitglied der verbündeten Regierungen handelt, rufe ih den Herrn Abg. Bebel zur Ordnung.“

Gegen diesen Ordnungsruf hat der Abg. Bebel auf Grund des § 60 der Geschäftsordnung Einspruch erhoben.

Präsidcnt Graf von Ballestrem: Die Verbandlung is nur cine Abstimmung. Der Abg. Singer hat einen gebörig unterstütteu Antrag gestellt, daß diese Abstimmung eine namentliche sei. Ich bitte die Herren, die den Einspruch des Abg. Bebel als begründet an- erkennen wollen, die Zettel mit „Ja*, und diejenigen, die den Ein- spruch verwerfen wollen, die Zettel mit „Nein“ abzugeben.

Bei der Abstimmung werden auf der Rechten, im Zentrum und dei den Nationalliberalen die rothen Zettel mit „Nein“, bei den freisinnigen Parteien und den Sozialdemokraten die weißen Zettel mit „Ja“ abgegeben.

Präsident Graf von Ballestrem verkündet das Nesultat: Mit „Ja* haben gestimmt 63, mit „Nein® 188, enthalten haben

j sib 4, der Einspruch ist daber verworsen und der Ordnungöruf als berechtigt anerkannt.

Darauf scht das Haus die zweite Deracqung Das Ent wurfs eines Zolltarifgesehes fort. Die handlung w-r gestern bis zur Erstattung des Berichts des Abg. von Kardorff (Ro.) über die Positionen 245—262 des Tarifs (Zubereitetes Wachs, Fettsäure, Parafin u. \. w.) gelangt.

Abg. Molkenbuhr (Soz) beantragt die Zurückverweisung der sämmtlichen Positionen an die XVI1. Kommission zur \{riftlihen Berichterstatlung und begründet diesen Antrag mit der ungenügenden Berichterstattung des Referenten.

Abga. Dr. Stockmann (Rp.) beantragt, die sämmilichen Pesitionen zur nohmali Erörterung und \{riftlihen Bericht- erstattung an die Kommisfion zurückzuverweisen.

Vg- Spahn (Zentr.) hat den Antrag cingebraht, über sämmili eingebrachten Anträge zur einfahen Tagesordnung überzugehen

Nach der Geschäftsordnung hat cin Redner für und cin Nedner gegen diesen Antrag das Wort zu erhalten.

Abga. Der. Spahn (für den Antrag): bitte das hohe Haus, meinem Aatrage zustimmen zu wollen.

Abg. Dr. Stockmann (geoen den Antrag): ause- drücklih zu erflären, daß ih den Antrag Molkendubr 4 für nötbig erachie. Jh habe aus dem Referat des lden Tus. don Lurdo

üblicher

die Ueberzeugung gewonnen, dah er mit tas Referat erstattet hat. Wenn ih nun troydem neden dem Antrag Molleu- bubr ncch meinen Antrag eingebracht habe, o ex, ju verdindern, daß nit, weil die Ueberweisung

in dem natoE Molkenbahr fehlt, naher weitere Au träge von liafs kommen, die die Ueber

zut Erörterung an die Kommission Das würte

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