1849 / 218 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

j im Allgemeinen nur kontrolirend und belehrend vor- Masdkteises heans | sche Vereinfachung und Erleichterung dieser Geschäfte Puata u hue besondere Schwierigkeit, ohne fahmäßige Vor-

erbeizuführen, daß sie 0 4 y S läh- ild: einen den sonstigen Beruf der Gemeinde-Organe era S vis Zeit und Mühe besorgt werden können,

j nicht nöthig, daß {hon in und neben der Ortsgemeinde i Va Dig Le Segierung bestellt werdenz das unmittelbare Wirken der- selben braucht erst in der höheren Stufe des Bezirkes zu beginneu,, dessen Ausdehnung es nicht hindert , daß die Bezirksbehörde, wenn nur ihre Mit- glieder eine den Communications-Verhältnissen des Gebietes entsprechende örtliche Stellung erhalten, überallhin mahnend und überwachend eingreifen, die öffentliche AERERE und Sicherheit erhalten und für die Handhabung der Gesege mit allem Nachdrucke Sorge trazen könne. 4

Die Ungleichförmigkeit der einzelnen Bezirke und Kreise, so wie der Umstand, daß in mehreren Kronländern das Mittelglied der Kieistheilung ganz wegfällt, scheint zwar die Einfachheit der Verwaltungsmaschine etwas ;

u beirren, Allein der Wunsch nach einer bequemeren und weniger kom- plizirten Administration muß den in erster Linie zu beachtenden Rücksichten auf einen wirksamen Beruf der Bezirks - und Kreis-Repräsentanz und auf das wahre Bedürfniß des Volkes nachstehen, und es erscheint nur als cine der wichtigsten Aufgaben der administrativen Orgauisaiion, troß jener Zzu- Fonvenienzeu ein T Jneinandergreifen des ganzen Räderiwerkes der Staatsgewalt zu vermitteln, : s i

Zu e diesfälligen Ausgleihungs-Maßregeln gehört die schon in den allerhöhst genehmigten Grundzügen und Justructionen über die politische Organisirung angedeutete Zulässigkeit der Erpositur einzelner Bezirks-Kom - missäre in entlegenere Distrikte, die als Regel vorgeschriebene Uebereinstim- mung der politischen Bezirke mit den Gerichts sprengeln und Gemeinde- gränzenz die Jdenfizirung des Kreis-Präsidenten und des Statthalters in Kronländeru, die sich nicht in Kreise theilen lassen, so wie die den drei- fachen Justanzenzug und die Einbringung von Beschwerden betreffenden Bestimmungen, welche es möglih machen, daß den Statthaltern der meh- rere Kreise bildenden Kronläunder die ungesäumte Begutachtung al- Jer selher Eingaben und nah Umständen für gewisse Geschäftsgegenstände selbs die legte Entscheidung in dritter Justanz überlassen werden kann. Wird die politische Verwaltung nah den vorstehenden Maximen eingerichtet, so wird sie nicht nur der organischen Gliederung des Gemeindewesens in allen seinen Abstufungen angepaßt und mit den eigenthümlichen Bedürsnis- sen des Volkes verwebt sein, sondern auch den für die Förderung des öf- fentlichen -Dienstes , wie für die Schonung der Finanzen gleich wichtigen Vorzug der möglichsten Einfachheit und Wohlfeilheit an si tragen.

Um nun alle diese auf die politische Organisation und insbesondere auf die Bildung der Kreise und Bezirke und auf die Wahl der Amtssige einflußreihen Momente bei den cinzelnen Kronländern gehörig zu berücf- sichtigen, habe ih bei der Ausarbeitung der detaillirien Operaie nicht nur die Anträge der Landesbehörden, sondern auch das Einrathen besonders berufe- ner, mit den Verhältnissen des Laudes und seiner Bevölkerung genau befann- ter Vertrauensmänner sorgfältig und genau geprüft und benußt, und glaube auf diese Weise für die cinzelnen Krouländer Organisations - Entwürfe zu Stande gebracht zu haben, welche der theilweisen Verbesserung immerhin fähig und zugänglich, im Allgemeinen doch den bestehenden Jnstitu:ionen, den Anforderungen des Verwaltungsdienstes und den Wünschen des Voltes

entsprechen dürsten. E es in den einzelnen Opecaten enthaltene Eintheilung des betrefsenden

ronlandes und die Bestimmung der Amtssige für die Landes-, Kreis- und S N loen wäre im Allgemeinen als festzestellt zu betrachten, Doch ist dadurch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, bei etwa sich tundgebeuden ganz besonderen Rücksichten eine theilweise das Wesentliche der politischen Orgauisirung nicht beirrende Modification, sei es in der Z uheilung der Gemeinden und Gerichte , oder sei es in der Wahl der Amtsorte, nah der Andeuinng der unterm 20, Juli d, J. allerhöchst genehmigten Instruction für die politische Landes-Örganisirungs-Kommission eintreten zu lassen.

Ich erlaube mir nun zu den auf den U, Theil der Organisirungs- Entwürfe im Allgemeinen bezüglichen allerunterthänigsten Bemerkungen überzugehen. Was zuerst den Personal-Status betrifft, so fehlte,um die Zahl der Functionäre jeder neuen politischen Behörde festzusegen , der Maßstab der Erfahrung über den Geschäftsumfaug derselben, Eist die praktishe Wirksamkeit dieser Behörden wird es lehren, ob hier und da das Personal zu vermehren , oder ob nicht , besonders wenn die Gemeiude- Verfassungen mehr und mehr zum Verständnisse und zum geregelten Gauge gebraht und manche dermalen noch der politischen Dienstbranche igewie- jene fremdartige Geschäfte ausgeschieden sein werden , eine theilweisc Ver- minterung der Arbeitskräfte cinzuleiten wäe. O, ; ;

Den Statthaltern der Kronländcr, die sich in Kccise unteitheilen, sind Statthaltcreiräthe, denen aber, welche zugleich die administrativen Functio- nen von Kreic-Präsideuten zu verschen haben, außerdem auch noch Kreis- Ä ugetheilt, pit :

A id wegen Entlegenheit eines Distrikts oder wegen spezieller Ber- hältnisse einzelner Orte das Vedürsniß der Expositur eines Bezirks - Kom- missärs schon dermalen voraussehen ließ, wurden deren Amtosige bereits in den Organisirungs-Operaten angegeben z übrigens aber Bezirks-Hauptmann- schaften für auegedehntere oder stärker bevölkcrte Territorien dergestalt mit Personal dotirt , daß nach T L oder der andere Bezirks - Kom- isr zur Exponirung verwendet werden kann, ; ie A d E E Gehalt der Funciionaire is der Wichtigkeit und Schwierigkeit ihrer Aufgabe angemessenz erstere verleiht ihnen die gebüh- rende Stellung in der Beamten - Hierarchie, lchterer bietet die Mittel eines ändigen Unterhaltes. E E der a eE der Bezüge, so wie bei der Feststellung dcr Rang- verhältnisse wurde darauf Bedacht genommen, die Dicnstes-Kategorieen der neucn Behörden theils mit denen der gegenwärtig bestchenden Administrativ- Behörden in einige Uebereinstimmung, theils unter sich in cine geoidnete olge zu bringen. a1 Sn S aithalter sind nach Nang und Besoldung vou zweifacher Kate- gorie, je nachdem sie Kronländer verwalten, die n Kreise sich theilen, oder solche, wo diese Untertheilung entfällt, Jhre Functions - Zulagen sind ver- schieden und wurdeu mit Rücksicht auf die Wichtigkeit ihrer Stellung, auf ihren Amtssiy und auf die Nothwendigkeit vermehrten Auswandes bemesscu.

Die Kreis-Präsidenten und Statthalterei-Räthe der höheren Klasse ent- sprehen an Rang und Besolduug den Ministerial-Räthcn, und die Statt- halterei-Räthe der zweiten Kategocie den Sections-Räthen der Ministerien.

Dic Kreisräthe stehen den Bezirks - Hauptmännern gleich und bilden mit denselben eben so wie dic den dermaligen Krcis-Kommissären analog gestellten Beziris-Kommissäre unter sich einen Konkretal-Statuts, Die höhere Gehaltsstufe ist nicht mit cinem bestimmten Amtssite verbunden, und daher die Vorrückung in dieselbe nicht von einer Veisepang bedingt.

Die örtlichen Aeleru gge a M mancher Amtssige begründen

ie Zuweisung vou Lokalzulagen. és Ui A Ves Statuts und der Bezüge des Personales hat mich im Allgemeinen die Ueberzeugung geleitet, daß es dem öffentlichen Dienste wesentlich fromme, wenn eine geringere Anzahl von Bedieunsteten, jedo mit besseren Emolumenten als bisher, angestellt werde.

Das Kanzleipauschal.e der cinzelnen politischen Behörden und der für die Miethe der Umts-Lokalitäten nöthige Aufwaud fann vor- läufig uur annäherungsweise beziffert werden, und wird sein definitives Ausmaß zu erhalten haben, wenu der Umfang dieser Erfordernisse dur die Erfahrung sichergestellt ist und die Zulänglichkeit der vorhandenen Aerarial-Gebäude oder der von Privaten und Gemeinden zur Versügung gestellten Lokalitäten sich Beur läßt, ¿ea

ie in der allerhöchst genehmigten Justruction für die politischen Landes- Kommissionen §. 12 enthaltene Bestimmung in Betrcff der Zutheilung der bereits mit Besoldung ang stellten und bei der neuen Organisirung dispo- nibel bleibenden Manip .latione-Beamten steht gleichfalls einer genaucren Bestimmung des Kanzleipauschales im Wege, Dieje zeitweiligen Zuwei- sungen lassen den dur vie bisherige Anstellung erworbenen Ansprüchen eine billige und den Staatsschay vor der Entrichtung zahlreicher Ruhe- gehalte bewahrende Schonung angedeihen und gewähren das Mittel, den wahrscheiulich in der ersteren Zeit böberen Bedarf. vou Schreibfräften zu decken. So wic dies aber cinerseits zur Folge haben wird, daß das aus- gemittelte Kanzleipauschale nicht jeder Behörde im vollea Betrage flüssig zu machen ist, cben so läßt sich voraussehen, daß die dadur ermöglichte Un- terbringung von Beamten des Kanzleifaches vie - ersteren Jahre hindurch eine Pera, ves präliminirten Kanzlei-Aufwandes herbeiführen werde.

Auch die Rceise-Pauschalien ließen sich nur annäherungsweise

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berechnen, da das Bedürsniß des Reisens, sowohl im Allgemeinen, als na ch e Pa der einzelnen Ländestheile hd Bejzirké, fi erst bei dér ‘praf- tischen Durchführuig des neuen Verwaltüngs-Orgänismus gend heraus- ellen wird. : ; G Die diesfalls: allerunterthänigst in Antrag gebrachten Bezüge sind je- doch für die ganze Behörde und nicht blos für deren Chef bestimmt. i

Sie bilden: einen jahreswéise pauschalirten Verlag, aus welchem die Mitglieder der betreffenden politishen Behörde die Vergütung der bei Amts- reisen g:habten Auslagen, ohne sonst auf einen normaluniäßigen Diâten- oder Reisegelder - Bezug Anspruch zu haben, in der Art erlangen, daß sie zwar ihrer eigencu Behörde, nicht äber dem die Abfindungssumme leistenden Staatsschapße gegenüber die jedesmaligen Reisekösten zu vertechnen und aus- zuweisen haben werden. Die Art und däs Ausmaß der Partizipirung bleibt dem Uebe cinkommen der Mitglicdér dèr betreffciden Stelle oder, wo ein solches nicht zu Stande kommt, der Entscheidung der vorgeseßt:-n Behörde überlasscn,

Nach den: vorausgeschickten Bemerkungen kaun zwar dermalen das Er- forderniß an Personal, Pauschalien, Micthcn und sonstigen jährlichen Aus- lagen nicht für jede einzelne Behörde mit ziffermäßiger Genauigkeit ausge- mittelt werdenz es läßt sich jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit annehmen, daß in den ersteren Jahren und bis die zur Zeit der Einführung dieser Organisation noch anhängigen Geschäftsstüke erledigt, die zur politischen Verwaltung nicht mehr gehörigen Agenden deu kompetenten Organen über- wiesen, die Geineinde-Ordnungen und die soustigen neuen Justitutionen zur allseitigen praktischen Durchführung gelangt sein werden, das Bedürfniß an Arbeitskraft und pecuniairen Mitteln im gesteigerten Maße sich kundgeben werde; Jch muß mir daher die allergnädigste Erlaubniß erbitten , zur Deung dieses allfälligen Mehraufwandes und um nicht von Fall zu Fal jede theilweise Ueberschreitung des Präliminars allerunterthäuigst beantragen zu müssen, cine nah dem beantragten Köstengufwande jedes einzelnen a0 landes im perzentualen Verhältnisse berechnete und im Etat desselben En - lih gèêmachte Pauschalsumme als extraordinairen Zuschuß in Anspruch zu nehmen, / li Vebrigens fonnten in den für jedes Kronland ausgemittelten ordentli- chen und A feioidantlliben Kosten-Etat die zur Herstellung, Adaptirung und Einrichtung der Auts- Lokalitäten, so wie die zur Einführung der ncuen po- litischen Verwaltungs - Lehörden erforderlichen Kosten, nicht chgengulten werden, weil zu deren Bezifferung jeder auch nur cinigermaßen verläßliche ift fehlte. ;

O felt s endlich einerseits als im hohen Grade wünschenswerth heraus für die politishe Administration aus jüngeren zur Aufnahme in den Staatedienst befähigten Männern, die sich durch praktische Verwendung D Amte die zur Erlangung cines höheren Postens nöthige Geschäfts-Gewan - heit anzueignen streben, eine tüchtige Pflanzschule zu bilden, uúd anderer- sciis ist es nöthig, einen Weg aufzufinden , wodurch für die Uebergangs- Periode die Erfüllung der im §, 12 der Einführungs-Jnstruction bezüglich der dcrmaligen Konzepts-Prafktikanten gegebenen Vorschrist möglich gemacht und zugleich cin bedeutenderes Maß von Arbeitskräften im Konzepts - Per- souale zur Disposition gestellt wird, welhes nach Erforderniß zeitweilig oder bleibend der einen oder anderen politischen Behörde zugetheilt werden kann,

Jn Erwägung dieser Rücksichten erlaube ih mir für jedes Ma nah Maßgabe des Bedarfs die Aufnahme einer ngteseiten E 0 Konzepts-Adjuukten ehrerbietigst zu beantragen, denen, um nich E Staat wie bisher eine mehrjährige unentgeltliche Dienstleistung in Be f nchmcu zu uüssen, ein ihre materielle Existenz sihernder mäßiger Bezug

j ijen wäre. L : G Tati fuxd Me, e Mllacmelnen die Gesichtspunkte , welche ih bei deï Ein-

i K onländer in Kreise und Bezuke , bei der Bestimmung der Aniehte De bei der Fcststellung des Personal - Statuts und Kosten - Etats überhaupt im Auge behalten zu sollen erachtete, und welche ih Ew. U jestät- allerunterthänigst bitte, sih bei der Prüfung der dle or Mr O a- horate für die einzelnen Kronländer allergnädigst gegenwärtig halten zu

s ih nun die hier auseinandergeseßten Grundsäße auf das Kü-

¡\arecîih Böhmen anwende , erlaube ih mir, ‘daselbst statt der gegenwärtig O a Ug Kreise vie Bildung von 7 Kreisregierungsbezirken, zersallend in 79 Bezirkshauptmaunschaften in tiefster Ehrfurcht zu beantragen

Mit Ausnahme des im Herzen des Landes gelegenen , den einzigen gleihnamigen Gerichtssprengel enthaltenden prager Kreises umfaßt Me der neuen Kreise den vollen Umfang von Zwei Landesgerichts - Spreugeln und zwar in der Art, daß zwei Kreise ganz von deutscher , zwei Ae fast ganz von czechisher und drei Kreise von gemischter Bevölkerünz be- wohnt sind. i i i

iese Kreisabgränzung cutspricht ¿7ößtenthcils der alten, schon vor s Zahehiuiderte bestandekten Landes-Eintheilung Böhmens und hat zum Resultate, daß jene Territorien und Bevölkerungen, die _in e und klimatischer Bezichung, ín Erwerb und Berkehr, in Sprache und Kul- tur die meiste Analogie besißen, der Gemciuschaftlichleit ihrer Interessen entsprechend, auch in administrativer Beziehung zusammengefaßt werden, So habcn der prager und pardubiger Kreis auf ihren theils flachen theils hügeligen Gebieten eine vorherrschend agrifole Population z der pilsner und budweiser Kreis treibt Feld - und Forstnirthscha1tz der dichtbevölkerte Leip- paer Kreis repräsentirt ganz vorzugsweise die Jud:istrie des V Aa Böhmen, der von den Höhen des Riesengebirges Über das fruchtbare Mit- telland bis in die Ebenen heradreichende ‘giüschiner Kreis verbindet den Ackerbau und die Obstzucht mit der Baumwoll - und Leinwand - Manufak- tur und in dem am Erzgebirge hingestreckten egerer Kreise finden sich alle berühmten Heil- und Mineralquellen dcs Landes, und cs erschcinen die Montan - Judustrie, die Porzellan - Fabrication, die Spiyen - Manufaktur und der Hopfenbau als die vorzüglichsten Erwerbs nellen der Bevö!kerung.

Was dic Wabl des Anitssißes der neuen treis - Regierungen anbe- laugt, so hat - hierbei theils die historische Bedeutsamkeit der betreffenden Städte, theils ihre günstige Lage, theils die Größe der Population und des Verkchrs, theils das Zusammentreffen weitverzwcigter Communications- Mittel den Ausschlag gegeben. : 4 . i L D der Abibesi(ug. dex Kreise in Beziike war ich in Böhmen weniger a!s in anderen Krouländera in der Lage, die Regel, wonach d r Umfang cincs Bezirks - Kollegialgericbtes mit dem der Bezirks-Hauptmaunschaft zu- sammen zu fallen l/âtte, festzuhalten, nachdem einers its die Populations- Vertheilung und die geographische Gestaltung Böhmens díe Biloung ver- hältnißmäßig ausgedehnterer Gerichtssprengel erleichtert, und. andererscits die besonderen Verhältnisse dieses Kronlandes die Ausstellung einer größeren Anzahl von Bezirksbehörden bevorwortet haben, Es sind daher fast alle Bezirks-Kollegialgerii ts-Sprengel in zwei oder drei politische Bezirke unter- getheiltz doch blicb dabei der wichtige Grundsaß ünangetastet, nah welchem jede Bezirks - Hauptmannschaft, ohne die Gränzen der Bezirksgerichte zu durchschneiden, sich über den ganzen Sprengel eincs oder mehrerer solcher

Finzalngerichte zu erstrecken hat. ¿

M Die E ist Le Bezirks-Haupimanuschaft zugetheilt, sondern als eigener Bezirk unter die Kreisregierüng gestellt, Nach Feststcllung der Gemeindeverfassunz Prags werde ih Ew, Majestät bezüglich dieser beson- deren Stellung meinen weiteren allerunterthäuigsten Vortrag erstalten.

Die Eintheilung des Kroulandes Böhmen in Kreise und Bezirke, die

tät aus der tiefehrfurchtsvoll angeschlossenen ‘Uebersicht und dem Status A fürdie A D eidik erforderlich Personals, sammt den für das- selbe bestimmten Bezügen aus dem Ausweise ‘allergnädigst, zu entnehmen,

Geruhen demnach Ew. Majestät meine allexunterthänigsten Anträge zur Organisirung der politischen E E im Königreiche Böhmen zu genehmigen, und mi zur Durch zu ermächtigen, Wien, 31, Juli,“

Se, Majestät ver Kaiser hat diese Anlräge genehmigt. Da- nach ist die politische Eintheilung des Kronlandes Böhmen _fol- gende: 1. Prager Kreis mit einem Flächenraume von 1069 Qua- dralmeilen und ciner Bevölkerung von 604,477 Seelen mit ses Dezipléhaugtimanglgalien, 11, Budweiser Kreis mit einem &lâ- chenraume von 1583 Quadralmeilen und einer Bevölkerung ‘von 575,434 Seelen mit ‘neun Bezirkshauptmannschaften. T1, ardu- bißer Kreis mit eincm Flächenraum von 1305 Quadratmeilen und einer Bevölkerung von 698,389 Seelen mit elf Bezirkshauptmann- haften. 1IV, Gitschiner Kreis mit einem Flächenraume von 1431

Quadratmeilen und einer Bevölkerung von 896,985 Seelen und

Ausdehnung derselben, und die Namen der Amtssiye geruhen Ew, Maje- |

ührung derselben allergnädigst *

echszehn Bezirkshaupimannschaften. V. Böhmisch-Leippaer Kreis set Ap M Flächenraume von 72 Quadratmeilen und éiner Bevól=- kerung von 541,852 Seelen und zehn Bezirkshauptmannschaften. VI. Egerer Kreis mit einem Flächenraume von 1276 Quadrat- meilen und einer Bevölkerung von 560,384 Seelen und dreizehn Bezirks hauptmannschaften. : s Jn Czernowihß ist der Gouverneur von Siebenbürgen, Baron Wohlgemuth, am 30. Juli angekommen, um sich nah cinem mehr- tägigen Aufenthalte mit dem für E ernannten Kaiser- lihen Hof S, Herrn Eduard Ba, an den Ort seiner Bestimmung zu begeben. wer Felvzeugmeister Baron von Welden hat aus Anlaß seines Wiedcrcintritts in das Amt eines Civil- uud Militair-Gouverneurs von Wien nachstehende Zuschrift an den hiefigen Gemeinde - Rath erlassen: „Jndem ich das vou Sr. Majestät dem Kaiser mir über- tragene Amt eines Gouverneurs der Haupt- und Residenzstadt wic- der antrete, kann ih niht umhin, an die frühere Zeit meiner ersten Uebernahme zurückzudenken, cinen Vergleich zu ziehen, wie cs war und wie es geworden. Dieser Vergleich fällt nur zum Vortheil der in ihrer Mehrzahl gewiß chrenhaften Bürger Wiens aus. Ein Theil der Verirrten ist zur Besonnenheit zurückgekehrt, ein Theil der Rechtlichen ist erstarkt , und will nicht allein das Gute, sondern tritt vor und hilft es begründen, Nur durch dieses Zusammenwirken wird auf dem kaum vom Schutte gecbneten Bo- den das Unkraut verschwinden und der gute Same reifen, dessen Gedeihen allein den tief ershütterten Wohlstand des Allgemeinen, dcn Frieden und das Glück jedes Einzelnen wieder herbeiführen “kann. Mit größerem Vertrauen, als je, reiche ih Ihnen die Hand, meine Herren! Sie werden mir, der es so redlih und aufrich- tig mit dem Wohle der großen Hauptstadt meint, welche als Beispiel der Monarchie vorleuchten sollte, helfen nicht allein Ruhe und Ordnung zu erhalten, fondtern auch fortzuschreiten auf dcr Bahn, die zur Befestigung der ncuen Institutioncn führt, welche die väterliche Regierung unseres ge- lichten Monar@hcn seinen Völkern bictet, und die unscr Gemein- wohl begründen sollen. Halten wir also fest an dem Gedankcn, „der Staat ist eine große Familie, in der Jeder die Pflicht hat, das Seine zu dcren Erhaltung beizutragen.“ Jedem, der uns daran hindern will, werden wir mit Bestimmtheit entgegentreten, Iiden, der uns hilft, dankbar anerkennen. Noch bleibt ane ene große Aufgabe zu lösen das alte Staalsgebäude ward Wet zerstört, ein neucs wird nur langsam und nur durch A0 10 [ wicder entstehen können. Wien, am 31. Juli 18493. Welden|, Feldzeugmeister.“/ „Der Gemeinde - Rath hat hierüber in ner Sivung vom 31sten v. M. soglei den Beschluß gefaßt, Se. Ex- cellenz zu begrüßen, und den Herrn Präsidenten der Verfammlung ersucht, sich zu dem Ende in Vertretung des Gemeinde - Rathes zu dém Hexrn Civil - und Militair -Gouverncur zu begeben. Wien, am 4. August 1849. Vom Gemeinde-Rathe der Stadt Wien. In Preßburg ist, dem Lloyd zufolge, sicherem Vernehmen nach, am Aten d. das kriegsrechtliche Urtheil Über den Grafen Leo- pold Nadasdy gefällt worden. Es lautet auf Verlust aller Ehren und Würden, vier Jahre Festung und eine Geldstrafe von 100,000 Fl. C.-M. in Silberzwanzigern.

Hessen und bei Nhein. Darmstadt, 7. Aug. (Darm st. Ztg.) Unsere nun fast ein ganzes Jahr in Schleswig - Holstein abwesende leichte Fußbatterie ist vorgestern Abend in diei Abthei- lungen in. Gernsheim angekommen, wo sie gestern Morgen von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog Me. wurde und Mit- tags, kommandirt von Herrn Hauplmann Roth, Ober - Lieutenant Scholl und Lieutenant Hallwachs, mit 149 Mann, 95 Zug- und 16 Reitpferden und 6 C hier einzog. Ein hierauf bezúg= liches Reskript des Kriegs - Ministeriums vom 6ten d. M. an das Artillerie-Corps ist folgenden Jnhalts: „Die nunmehr in das Va- terland zurüdcktgekehrte leihte Fußbatterie hat während des Feld- zuges in Schleswig-Holstein den Erwartungen, welche Se. König- lihe Hoheit der Großherzog von Jhren braven Truppen hegen, vollständig entsprochen. Allerhöchstdieselben lassen daher den Offi- zieren und der Mannschaft der Batterie Ihre volle Zufriedenheit mit ihrer Haltung und Mannszucht während ihrer Abwesenheit zu erkennen geben.“

Braunschweig. Braunschweig, 7. Aug. Jn der estrigen Sibung der Abgeordneten-BVersammlung wurden von dem Staats-Ministerium die nachstehenden Vorlagen gemacht über die in Berlin geführten Verhandlungen in Betreff des Anschlusses Braunschweigs an das Bündniß der drei Könige:

1) „Protokoll der 25sten Sipung des Verwaltungsraths, Verhanbdelt zu Berlin am 27, Juli 1849, Vormittags 11 Uhr, in Gegenwart des Königlich preußischen Bevollmächtigten und Borsißenden im Verwaltungs- Rathe, General-Lieutenants und Beneral-Adjutanten Freiherrn vou Caniy und Dallwißz des Königlich sächsischen Bevollmächtigten, Staatsministers von Zeschauz des Königlich hannoverischen Bevollmächtigten, Klosterraths von Wangenheintz des Serzoglich badischen Bevollmächtigten, Kammerherrn und Legationsraths, Freiherrn von Mepsenbug, Das Protokoll führt der Königlich ‘preußische geheime Justizrath Bloemer, Auf ergangene Einla- dung is in der heutigen Sizung der Herzoglich braunschweigische Lega- tionsrath Dr. Licbe erschicnen, um mit dem Verwaltungsrath über den Britritt des Herzogthums Braunschweig zu dem von den Königlichen Re- gierungen von Preußen, H D Hannover unter vem 26, Mai c,

enen Vertrage. zu verhandeln. j Riebe erklärt, a die Herzoglich braunschweigische. Negierung diesen Beitritt allerdings für - räthlih und wünschenswerth habe erachten müssen z daß sie jedoch, um zit einer bindenden Erklärung überzugehen, vorher noch der bestimmten Acußcrung des Verwaltungsraths über folgende Punkte ‘ent- gegensche. Sowohl der Beitritt zu dem Bündnisse, als auch die Unterwer- sung unter das Bundes - Schicdsgericht und die Theilnahme au den zur Herbeiführung einer definitiven Verfassung zu ergreifenden Maßregeln werde im Herzogthum Braunschweig, wie in den mcisten übrigen Staaten , nicht ohne die verfassungsmäßige Zustimmung der Abgeordneten des Landes ge- shehen fönuen. Es werde daher entweder bei dem Leitritte die Zustim- mung vorbehalten oder die definitive Entschließung bis dahin zurückgehal- ten werden müssen, däß wegen dieser Zustiinmung das Nöthige wahrge-

mmcn sei. | ä Es. idi ciner jeden Regierung freistehen müssen, an der Besorgung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten Theil zu haben und ihre Juteressen

i rzunechmen. i O ae durch Abordnung cines Bevollmächtigten zum Verwal- tungsrathe zu erreichen sein, und cs frage sich nur, in welcher Weise das Stimmenverhältniß in diesem Rathe geordnet werden solle. : |

Der Beitritt zu dem Bündnisse führe aach zu einer Unterwerfung nnter das Schiedsgericht, Die Herzoglich braunschicigische Regierung müsse, wenn ‘sie si den Entscheidüngen dieses Gerichts unterwerfe, aüch an dessen Besegung cinen verhältnißmäßigen Antheil zu nehmceu wünschen. i

Von ganz besonderer Wichtigkeit seien “die zur Gründung ciner defiïi- tiven Verfassung vorgeschlagenen Maßregeln, Die von den verbündeten Regicrungen getroffenen Einleitungen zu diesem Zwecke seien gewiß nur mit dem aufrichtigsten Dauke anzuerkennen, Wenn aber auch die erzoglich be nunscbtocigische Régierung ‘im Ganzen den Werth dieser Einleitungen im vollen Maße shäße, so lägen doch bis jeyt nur die Resultate Mie Tihercer Verhandlungen vor, aus welchen lehteren sih erst die Ab- sicht, welche bei der ‘einen oder anderen vorgeschlagenen Maßregel vorge- waltet habe, und ihr zur Begründung diene, näher erkennen lassen werde.

Es folge daher von selbst, daß die Herzoglich braunschweigische Regie-

rung si veranlaßt schen könne, über den einen und anderen Punkt. no ng sich laßt sch d So ‘könnten die beifretokben Re P

rungen ín bein Falle sein, Modificationen einzelner Bestimmungen des Ver-

eine nähere Aufklärung zu. wünschen,

fassuigs-Entwurfs zu wünshèn. Es fräge si, ob solche Modificationen, wenn sie niht vor der Vorlage ‘an den Reichstag zulässig sein sollten, nicht wenigstens bei den Verhandlungen mit diesem Reichstage und auf welchem Wege in Anspruch genommen werden können.

Für die definitive Feststellung des Entwurfs gebe es ztvei Wege, Der Entwurf könne einem Reichstage oder den Bolksrepräsentationen der einzel- nen Staaten zur Zustimmung vorgelegt werden.

Der zweite Weg scheine sih als der kürzere und einfachere, und inson- derheit um deswillen zu empfehlen, weil, den einzelnen repräsentativen Körper- schaften gegenüber, die Regierungen nicht in- der Lage seien, Aenderungen zu- zugestehen und also Verhandlungen über Aenderungen im Einzelnen ausge- schlossen blieben, während, dem Neichetage gegenüber, die Unmöglichkeit von Aenderungen nicht behauptet werden könne, die Verhandlungen über solche Aenderungen aber keine Sicherheit sür die Erreichung einer inigung böten, Es frage sih also, aus welchen überwiegenden Gründen der erste Weg vor- gezogen sei, und ob nicht eiwa die allgemeinen politishen Zustände so drin- gend einen baldigen Abschluß des Verfassungswerks fordern, daß noch jetzt auf den zweiten Weg einzugehen rathsam seinen fönne.

Hinsichtlich des vorgelegten Wahlgeseßes köune freilih streng genommen die Gültigkeit des vou der frankfurter National - Versammlung beschlossenen Wahlgeseßes kein Hinderniß sein, da sih dasselbe nur auf den in der frankfurter Verfassungs - Aufstellung bestimmten Reichstag beziehe und also, falls dieser nicht fonvozirt werde, keinc Anwendung finden und für den nach den jebigen Vorlagen zu berufenden Reichstag nicht mehr maßgebend scin fónne, als jedes der anderen der irgend existirenden Wahlgeseze. Nichts- destóweniger tönne die E des vorgelegten Wahlgeseßes auf Schwie- rigkeiten stoßen , und es sei-von befonderem Juteresse, zu wissen, inwieweit | dasselbe als unerläßliche Voraussezung betrachtet werde,

Das Zustandekommen - des ganzen Verfassungswerkes hänge von der demnächstigen Vereinbarung mit dem Neichstage ab, und cs werde darauf aufkommen , welches entschèidente Gewicht dabei dem Reichstage oder den Regierungen zukomme,

Einerseits werde es kaum in Frage zu stellen sein, ob und wie einem Bestreben des Reichstags, allein zu entscheiden, und allenfalls, mit Be- seitigung des vorliegenden Entwurfs, ohne weitere Berücksichtigung der Staa- ten endgültig zu beschließen, zu begeguen sei,

Andererseits sei indeß L erwägen; daß das Zustaudekommen des ganzen Werkes zweiselhaft sein müsse, wenn die einzelnen Regierungen daran festhielten , daß der Entwurf als solcher nicht bindend sci und ino- difizirt oder zurückgezogen werden könne, Vielmehr werde eben daraus, daß der Entwurf auf einer Vereinbarung der Regierungen beruhe , gefol- gert. werden müssen, daß keine einzelne Regierung Modificationen als Be- Juri me Les Citi e in M nehmen könne, und daß ein

Entwurfs gegen de i u ei inzi Saales nid! moglid sei gegen den Widerspruch auch nur eines einzigen eien sonach die beitretenden Regierungen an den Entwurf gebunden so werde ihnen gleihwohl noch das Ret zustehen, P MPBNA Ley O schläge zu machen, obne daß indeß, wenn diese Vorschläge n iht angenom- men würden, cin Scheitern tes Ganzen die Folge. sein könne.

Diese Folge werde vielmehr nur durch ein Fehlschlägen - der Vereini- gen m dem Reichstage über den vorgelegten Entwurf herbeigesührt wer-

en kföunen.

Es sei nicht wahrscheinlich, daß der Reichstag den Entwurf als Gan- zes und slechthin zurückweisen werde z vielmehr werden sich Berathung und Abstimmung ‘auf ‘die Einzelnheiten erstrecken, ‘und der Reichstag werde cinzelne Bestimmungen entweder ganz ablehnen, oder an ihre Stelle andere gescht zu sehen wünschen, Die Regierungen werden alödann durch ihr Organ die Entschließungen über die Vorschläge des Reichstages oder über die demselben zur Erreichung einer Einigung zu machenden ander- weiten Vorschläge festzustellen haben, Hier wäre es ein wesentliches Hin- derniß, wenn jede einzelne Regierung ‘sich zwär an die Bestimmungen des Entwurses gebunden erachtete, indeß dur Festhalten des freien Zustim- mungsrechtes zu allén solchen Bestimmungen, welche, um eine Einigung mit dem Reichstage herbeizuführen, angenommen oder vorgeschlagen werden müßten, entweder das Zustandekommen des Ganzen oder ihre eigene Bethci-

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Vorsizende Namens des Verwaltungsrathes fortfährt, nur bei der Zuslim- mung des Reichstages, d, h, der allgemeinen Versammling der Abgeoronetctt aller der Staateti, die den Bundesstaat bilden sollen, verharren, da nur dirse Versammlung die Gesammtheit des zum Bundesstaate zu vereinigen- den deutschen Volkes zu repräsentiren, und sohin den Kontrahenten darzu- stellen vermöge, mit dem allein die Regierungen sich über die Verfassung des Bundesstaates zu vereinbaren entschlossen seien.

Die verbündeten Regierungen seicn nicht im Stande, die Wahl zum nächsten Reichstage nah eíuem anderen, als nah dem gleichzeitig mit dem Verfassungs - Entwurfe verkündelien Wahlgeseye zuzugeben. Sie folgen dabci selbs nur dem Gebot der Nothwendigkeit, nachdem sie sich eiumal für verpflichtet erachtet haben, dem von der National-Versammlung aufgestellten Wahlgesche ihre Zustimmung zu verweigern, Uebiigens werde nichts weniger als eine buchstäbliche Vollstreckung des verkündeten Wahl- geseßes in Auspruch genommen. Es handle sich dabei nur um die Wah- rung und Handhabung der in dem Gescze aufgestellten und in der Denk- {rift vom 11. Juni c. näher deklarirten Prinzipien, und werde deshalb feiner beitretenden Regierung benommen sein, bei der Anwendung des Ge- seßes auf foufrete Verhältnisse und Zustände mögliche Rücksicht zu nehmen,

Indeß müsse der Verwaltungsrath wünschen, über die in den cin- zelnen Staatsbezirken dieserhalb erfolgenden Modificationen rechtzeitig von den Negierungeu in Kenntniß gescßt zu werden, damit er in der Lage bleibe, die prinzipielle Ucbercinstimmung der Wahlen zum nächsten Neichs- toge zu überwachen und eventualiter das Erfordeiliche vorzufehren. ;

Die durch den Vertrag vom 26. Mai c, vereinigten Regierungen seien,

wie dies bercits früher ausgesprochen und nachdrülih bestätigt sci, zum Festhalten an dem vorliegenden, Verfassungs-Entwurfe bis zu ciner Modifi- cation desselben mittelst Uebereinstimmung aller vereinigten Regierungen ohne Unterschied verpflichtet. Nur wenn alle Regierungen über Modificationen des Verfassungs - Entwurfes unter sich elben, fönnen und dürfen sie mit diesen Modificationen vor den Reichstag treten, währcud sie im anderen Falle den Verfassungs - Entwurf unverändert vorzulegen haben. “Sei dem jebt vorliegenden oder dem durch allseitige Ucbereinstimmung der vereinigten Regierungen später modifizirten Verfassungs - Entwurfe die Zustimmung des Reichstages cinmal zu Theil geworden, so sei das Recht jedes nachträg- zihen Einwandes und Widerspruches für jede Regierung erloschen.

Der Verwaltungs-Rath erkenne auch seinerseits die Nothwendigkeit an, daß die Regierungen nur in ihrer Gesammtheit dem Reichstage gegenüber- treten und nur so mit demselben verhandeln können, so wie es schließlich in der Gründung eines die Gesammtheit der Regierungen deshalb vertretenden Organs geradé die wichtige Aufgabe erblicke, deren Lösung in Art, Ul. §. 3 Nr. sei des Vertrages vom 26, Mai c. dem Verwaltungs - Rathe übertra- gen sei,

Der Legationsrath. Dr. Liebe wird diese ihm dur den Vorsitzenden ertheilten Erklärungen des Verwaltungsraths zur unverzüglichen Keuntniß der Herzogl. braunschweigischen Negierung bringen, und er hofft in Folge dessen den Beitritt Braunschweigs zu dem Vertrage vom 26, Mai c. bal- digst aussprechen zu können. i

Das Protokoll über dicse Verhandlung i} in der Siyung vom 28, Juli e. durch den ProtokoUführer verlesen, von den Mitgliedern des Ver- waltungsraths und dem dcs Entes eingeladenen mitanwesenden Legations- rath , Dr. Liebe, genehmigt, und hierauf von allen Vorgenannten unter- zeichnet worden.

(gez,) v, Caniy. v. Zeschan, H. v, Wangenheim. i Liebe, Bloemer., Für die Richtigkeit der Abschrist (L. S.) Horn, Königl, geh. Secretair.

2. An die Versammlung der Abgeordneten des Landes,

Wir haben bei einer früheren Veranlassung der geehrten Versammlung der Abgeordneten die Zusage ertheilt, diesclbe von allen Schritten der Lan- des-Regierung in der deutschen Reichsverfassungsfrage , so ba!d es die Lage der Verhandlungen gestatte, in Kenntniß seßen zu wollen. Wir ermangeln nicht, dieser Zusage durch die nachfolgenden Mittheilungen nachzukommen und zugleich die Mitwirkung der geehrten Versammlung der. Abgeordneten in dieser wichtigsten Frage der Gegenwart in Anspruch zu nehmen.

Nachdem die hiesige Regierung die von der National - Versammlung

Mevosenbug.

ligung dabei in Frage stellen könnte.

Es werde sich fragen, dur welche Maßregeln ein solches Hinderniß von vorn herein ausgeschlossen werden könne. -

__ Der Vorsipende giebt aus diese Anfragen, die nah der eigenen schrift- lichen Abfassung des Legationsraths Dr. Liebe zu Protokoll ‘genommen sind, folgende Erklärung + :

Der Veitrag vom 26. Mai c,, so wie der Beitritt zu diesem Ver- träge statuire zunächst nur ein Verhältuiß unter den Regierungen,. und müsse es lediglich diesen selbst überlassen bleiben, ob_únd zu welcher Zeit sie die desfallsige Zustimmung ihrer Stände einzuholen, und wie sich überbaupt betreffend dieser Angelegenheit zu den Ständen zu stellen hätten. Das Recht einer jeden, dem Vertrage beitrétenden Regierung sowohl zur. Mitbe- soxgung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, als auch zur Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen , werde durchaus anerkannt, und stehe der Aus- übung dieses Rechtes mittels Abordnung eines Bevollmächtigten zum Ver- waltüngsrathe nicht nur nichts entgegen, sondern werde das -Eintreten des braunschweigischen Bevollmächtigten mit besonderer Befriedigung gesehen werden.

Die quantiitative Ausmittelung des Stimmen-Verhältnisses zwischen den Regierungen sei jedoch ers vorzunehmen, nachdem sich der Umfang des durch den Vertrag vom 26, Mai c, begründeten Bündnisses mehr werde übersehen lassen. A

Das provisorische Bundesschiedsgericht habe nah den ausdrücklichen Bestimmungen dcs Vertrages vom 26. Mai c, mit dem 1, Juli c, ins Leben treten müssen, Nur aus dieser vertragsmäßigen Nothwendigkeit sei die Ernenuung der jeßigen Mitglieder des Gerichts scitens der kontrahiren- den Regierungen hervorgegangen. Ju der Zahl seiner jeßigen Mitglieder, welche Mitglieder keinesweges Repräjentanten ihrer Regierungen seien, reiche das jeßt ktonstituirte Schiedsgericht für das einstweilige Bedürfniß völlig aus, wie dies durch ein eiugegangenes Responsum des Gerichts selbst be- stätigt sei, Von einer Mehrung der Mitgliederzahl des Gerichts durch die beitretenden Regierungen müsse demuach vor der Hand um der Sache willen abgeschen werden, und zwar um so mehr, als Bayern, das an allen Vorverhandlungen zum Vertrage vom 26, Mai c, thätigen Theil genommen und sch_ seinen Beitritt zum Vertrags- schluß ausdrücklih zu Protokoll vorbehalten, bei Verwirklichung dieses vorbehaltenen Eintriites noch fernere zwei Mitglieder zu ernennen berechtigt sei. Stelle sich im Laufe. der Zeit und bis zum 26, Mai fünftigen Jah- res das Bedürsniß einer Mehrung der Mitgliederzahl des Gerichts heraus, fo erde der Verwaltungsrath über die Betheiligung der übrigen Regierun- gen bei dieser Mehrung beschließen. . Jedenfalls sei den jeßigen Schieds- richtern nur bis zu dem genannten Zeitpunkte das Schiedsrichteramt über- tragen, wo- dann, sofern das Bundes- oder Reichsgericht an die Stelle si- nes einstweiligen Surroga1s, des provisorischen Schiedsgerichts wider Ver- hoffen noch nicht eingetreten sein sollte, die gemeinsame neue Beschlußfassung des Verwaltungsrathes über die fernere Besezung des provisorischen Bun- desschieds-Gerichts ohuehin zu erfolgen hätte.

Was die von einzelnen Regierungen, nachdem sie dem Vertrage vom 26. Mai c. beigetreten, eiwa noch zu beantragenden Modificationen des Verfassungs - Entwurfs betreffe, so werde die Zulässigkeit der Anbringung solcher Anträge völlig zuzugeben, jedoch mit dem Beifügen, daß bei mau-

gelnder Zustimmung der R Reg!erungen zu ‘der beantragten Modi- geteees zufolge endgültig und bindend sür das Herzogthum nux mi! der Zu-

fication es auch für die betreffende Regierung bei dem Jnhalte des vertrags- máhig acer Verfassungs-Entwurfs lediglich sein Bewenden behalte, ie Bevollmächtigten "der Königlich sächsischen und der Königlich han- noverschen Regierungen ‘bestärken diese Erklärung durch die Ausführung, daß der Abschluß des Berrags voin 26, Mai ‘c, und der Beitritt zu diesem vent jede der kontrahirendên uud ber beitrétenden Regierungen zum un- verbrüchlichen Festhalten an dem Zuhalte des einmal verkühdeten Verfas- \in8s-Entwurfes- verpflichtet habe und verpflichtet halte, und zwar so lange, g Ats durch gemeinsame Uebcreinstimmung aller dieser Regierungen Ha) Z bänderung des Entwurfs nachträglih genehmigt und zugegeben Bezüglich der Frage über die Herbeiführung einer {ließlichen Feststellung des Entwurfs der Reichsverfassung 9 (ps Ráichôtag oder dur die Volks-

dieses Bündniß zu verhandeln, so hatte sie dazu einen doppelten Grund.

Lage dex deutschen Angelegenheiten hon längst hervorgerufen war, sich auch in der allgemeinen gesunden öffentlichen Meinung Geltung verschaffte, und anderentheils konnte sie nah den gemachten Erfahrungen nicht geneigt scin, cine neue Bahu zur Errichtung cines Bundesstaates zu betreten, bevor eine Sicherheit des Erfolges \ih zeigte, Ju beiden Beziehungen finden sich jeyt keine Hindernisse mchr, denn Niemand, der ehne Vorurtheil und Partci- Ausicht die Lage der Dinge beurthcilt, furter Verfassung durch von hieraus zu ergreifende Maßregeln jeyt noch für möglich halten, und es giebt eine Politik, die unter allen Umständen ver- werslich is, die der Unmöglichkeiten. i

Schritt aber niht mehr absprechen, Mittheilungen ergeben werden.

gesandt, um mit dem Verwaltungsrathe der verbündeten Königreiche über den Beitritt dés Herzogthums zu dem proponirten Bündnisse zu verhandeln, und dieser ist am heutigen Tage angewiesen, den Beitritt des Herzogthums, jedoch unter. Vorbehalt der Ratification, zu erflären, i

\{chwerste und wichtigste Angelegenheit ,

ständischer Berathungen ‘in Deutschland gewesen ift, in di änd - ten Versammlung. # E 41Binde des geohe

diese fe un in Antrag bringen, legen Wir vertrauensvoll die folgen-

fammlung der Abgeordneten hierbei Le Aktenstücke mit : he

dem Königl. preußishen Minister-Präsidenten G - lassene Citulare vom 28, MA A A M

haus und die zu diesem Entwurfe gehörige Denkschrift.

beschlossene Reichsverfassung anerkannt hatte, hielt sie si für verpflichtet, an derselben festzuhalten und darauf hinzuwirken, daß dieselbe in Wirksamkeit trete, so lange cine Hoffnung des Erfolges sih anu ihre Bestrebungen knüpfte, Sie hat zu diesem Zwecke alle ihr angemessen erscheinenden Schritte gethau, besonders nach Kräften dahin gestrebt, daß sämmtliche dur Anerkennung der Verfassung mit ihr in gleicher Lage befindliche Staaten gemeinschaftlich handeltcn und durch Berufung cines Reichstages cíue Vermittelung der Ansichten und eine Einigung des gesammten Deutschlands zu erreichen such- ten. Diese unablässig fortgeseßten Bestrebungen sind ohne Erfolg geblic- ben und es sind seitdem die öffentlichen Verhältnisse Deutschlands ín ci- nen Zustand der Zerrissenheit, Unklarheit und Ungewißheit gerathen, daß je- der Vaterlandsfreund sie nur mit der tiefsten Betrübniß überschauen fanu, und die unabweisliche Nothwendigkeit der schnellen Becudigung einer so unheilvollen Verwirrung auf das lebhasteste fühlt. Die National-Versamm- lung is faktisch aufgelöst, die Reichs-Centralgewalt hat in alle den Ange- legenheiten, in welchen sie an die U L der National - Versammlung verfassungmäßigs gebunden ist, durch deren Auslösung den rechtlihen Bo- den verloren und isst in allen sonstigen Angelegenheiten faktish gelähmt in ihrer Wirksamkeit, da Oesterreich ihren Anordnungen nie Folge gegeben hat, Preußen aber jeßt deren rechtlichen Bestand nicht mehr aneikeunt; Unter diesen Umständen ist jede Aussicht auf das Juslcbentreten der in Frank- furt beschlossenen Reichs - Verfassung vershwunden und der Entschluß der Krone Preußen, selbst im Vereine mit den Königreichen Sachsen und Haunover die Gründung eines Bundesstaates in die Hand zu nehmen, mußte von allen denen freudig begrüßt werden, welche in der bundesstaat- lichen Einheit Deutschlands das inuerste und unabweislichste politische Be- dürfniß der Gegenwart erkennen, Die hiesige Regierung hat daher dem von den drei Königreichen gethanen Schritte ihre Anerkennung nicht versagen können, und wenn sie bis jet gezögert hat, wegen ihres Anschlusses an

Eines Thei!s nämlich mußte ihr daran liegen, daß die Ueberzeugung

von der Unmöglichkeit einer Durchführung der frankfurter Verfassung, die bei ihr durch die von ihr vergebens gethanen Schritte und die allgemeine

wird die Durchsührung der frank-

Einc gegründete Aussicht auf Erfolg kann man dem jeßt beabsichtigten wie die weiter unten zu machenden

Die Landes-Regicrung - hat daher einen Bevollmächtigten nah Berlin

Diese Ratification aber kann - den Bestimmungen des Landes - Grund-

immung der Abgeordneten des Landes ertheilt werden, und indem Wir

die scit Jahrhunderten Gegenstand

Zur Uebersicht der ganzen Angelegenheit theilen Wir der geehrten Ver-

1) Die Namens der Königrei reußen, Sachsen und Hannover von

. .

2) Den Entwurf der Reichsverfassung des Wahlgeseßes für das Volks- 3) Den zwischen den

4 ; YLerhSver Ur( repräsentationen der einzelnen Staäten, Jöntie der Verwaltungsrath, wie der

trag vom 26. Mai d, J, zur Erhaltung der äußeren und inneren Sicher-

genannten drei Königreichen geschlossenen Ver-

heit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverleglichkeit der einzelnen deutschen Staaten.

4) Das von dem Verwaltungsrathe des Bundes über die Verhand- Res des hiesigen Bevollmächtigten aufgenommene Protokoll vom 25sten v, M.

Ueber den Jubalt des abzuschließenden Bündnisses und der über den Beitritt gepflogenen Verhandlungen bemerken Wir Folgendes :

1) Die hiesige Regierung hält-es für unbestreitbar , daß nah Art. 11 der Bundesakte den fontrahirenden Regierungen zu dem Abschlusse des Blind- nisses ein unzweifelhastes Necht zusteht , und dieser Grundsaß is auch von der Neichs - Centralgewalt anerkannt. Ob derselbe indeß nicht von denen wird angefochten werden , deren Interesse es ist, das Gedeihen der Einheit und Größe Deutschlands zu hindern, muß erwartet werden. Man wird sich indeß durch die möglihen Gefahren, welche die Abschließung dieses Bündnisses herbeiführen kaun, nicht abhalten lassen ïönnen, an dem festzuhal- ten, was man für sein gutes Recht erkennt, und worin man das Heil un- sercs Gesammtvaterlandes erblickt.

2) Das Bundesschiedsgericht is eine der heilsamen und nüzlichen Institutionen, deren Nothwendigkeit schon längst erkanut wunde. Man wird aus den vou dem Verwaltungsrathe angegebenen Gründen sich für jezt dabci beruhigen können, daß eine stärkere Beseßung des Gerichts nicht eintritt. Die hiesigeNegierung hat indeß gegen denVerwaltungsrath dieVoraussegung aus- sprechen iasscu, daß Bestimmungen darüber werden getroffen werden, wie es zu halten sei, wenn eine der N-gierungen, die jet die Mitglicder des Bun- desgerichts ernannt haben, vor denselben als Partei erscheinen sollte, üm

jeden Schein einer Parteilichkeit zu vermeiden,

3) Den Entwurf der Reichsverfassung anlangend, so wird man von der Frage ganz absehen können, ob die von der National-Versammlung zu Frankfurt beschlossene Verfassung zu Recht bestehe? da sie nicht in Wirksamkeit getreten und deren Durhsührung unmöglich geworden is. Viele ihrer Bestimmungen sind in den gegenwärtigen Entwurf aufgenommen , der im Wesentlichen ganz dieselbe Tendenz verfolgt, als die in Frarkfurt be- {lossene Verfassung, und Alle, die mit Wahrhaftigkeit und Ernst die Er- strebung einer bundesstaatlichen Einheit wellen, müssen gerade in der An- nahme des jegt vorgelegten Entwurfes das für jeht cinzig mögliche Mittel erblicken, tas Ziel ihres Strebens zu erreichen,

4) Durch die jegt von der gechrten Versammlung der Abgeordneten ge- forderte allgemeine Zustimmung zu dem Beitritt zu dem Bündniß werden die Modificationen nicht ausgeschlossen, welche dic besonderen Verhältnisse des Her- zogthums in Beziehung auf die Bestimmungen des Wahlgeseßes erforderlich ma- hen, Ueber diese wird demnächst, wenn die Berufung des Reichstages erfolgt, zu be- rathen und zu beschließen scin, und Wir behalten Uns in dieser Bezichung vor,

die erforderlichen Vorlagen zu machen.

5) Aus dem mitgetheilten Protokolle vom 25sten v. M. heben Wir Folgendes hervor, Hinsichtlich der von einzelnen Regierungen etwa zu bean- tragenden Modificationen des Verfassungs-Entwurfs hat der Königlich preu- ßishe Be-rollmächtigte erklärt, daß die Zulässigkeit solcher Modificationen zwar zugegeben werde, daß indeß bei mangelnder Zustimmung der übrigen Regierungen es auch für die betreffende Regierung bei dem Jnhalte des vertragsmäßig acceptirten Verfassungs-Entwurfes lediglih scin Bewenden behalte, und diese Erflärung haben die Bevollmächtigten der Königlich banden und Königlich hannoverschen Regierung durch die Ausführung estärkt daß der Abschluß des Vertrages vom 26, Mai d. J. und der Beitritt zu diesem Vertrage jede der kontrahirenden und der beitretenden Regie- rungen zum unverbrüchlichen Festhalten an dem Inhalte des einmal ver- fündeten Verfassungs - Entwurfes verpflichtet habe und verpflichtet halie, und zwar so lange, als nicht durch gemeinsame Uebereinstimmung aller dieser Regierungen eine Abänderung des Entwurfes nachträglich genehmigt und zugegeben werde.

Die Offenheit und Entschiedenheit dieser Erklärung der Bevollmäch- tigten der Königreiche Sachsen und Hannover verdient die ausrichtigste An- erkennung, Sie widerlegt auf das Glänzendste die Jusinuationen derjeni- gen, welche die Aufrichtigkeit der Gesinnungen dieser Regierungen zu verdächtigen beabsichtigten.

Da nun die Krone Preußen den ernstlihen Willen hat, das von ihr begonneue Werk mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu einem Ab- {ch!uß zu führen, auch fast alle diejenigen Staaten, auf deren Beitritt ge-

rechnet werden konnte, entweder bereits beigetreten sind, oder do wegen des Beitritis unterhandeln, so darf man. wie Wir bereits oben bemerkt haben, mit Zuversicht einen günstigen Erfolg von den jeßt zu ergreisenden Maßregeln erwarten, insofern nur die Regierungen und die Vertreter der cinzeluen Staatrn die heilige Pflicht uicht verkennen, die sih ihnen darbie- lende Gelegenheit, das große Nationalwerk der Einheit, Freiheit und Macht Deutschlands zu erbauen, mit Entschlossenheit und Kraft zu ergreifen.

Vor Allem thut aber Noth, daß den jeßt bestehenden unseligen Zuständen rasch eín Ende gemacht werde. Nicht nur der Beitritt ter noch zaudernden Staaten zu dem Bündnisse ist zu betreiben, es tvird von der entschiedensten

ra sein, daß die Berufung des Reichstages so bald als möglich erfolge. llen 1 in den Stand gesezt zu sein, die vorbehaltene Ratification zu ertheilen, um, so viel es unscre Verhältnisse großen Zieles hinzuwirken.

Gerade um deswillen müssen Wir es aber für wichtig halten, bald

gestatten , auf die schnelle Erreichung des Wir shäßen Uns glücklih, bei der Entscheidung dieser großen Frage

auf die stets bewährten ächt deutschen Gesinnungen der verehrten Versamnm- lung der Abgeordneten zählen zu können, und fügen nur noch den Wunsch hinzu, daß dieselbe, so viel es die Wichtigkeit des Gegenstandes gestattet die Verhandlung desselben beschleunigen wolle. :

Braunschweig, den 3, August 1849, Herzogl, Braunsch,-Lüneb. Staats-Ministerium, von Schleiniß.

Biteslared.

Oesterreich. Krakau, 6, Aug. (Schle. Zt g.) Gestern

ist der Gesandte der französischen Republik am russischen Hofe, Ge= A Lamoricière, bei seiner Durchreise nach Warschau hier ange- ommen.

Briefen aus Lemberg zufolge, sind daselbst seit einigen Tagen

zahlreiche Verhaftungen vorgenommen worden, über deren Veran- lassung nichts verlautet. ehemalige Reichstags =- Abgeordnete Dre. jur. Florian : iemialkowski Dr. Karl Sznajder , P / von 1846.

Unter den Verhafteten befinden sih der

Hubrych und andere politische Gefangene

Agram, 4. Aug. | (Südslavishe Ztg.) Der hiesige

Banalrath berathschlagte heute über den Austrag Sr. Excellenz des Ban, die octroyirte óésterreichische Reichs - Verfassung vom 4. März hier im Lande zu publiziren. Anbetracht, da seve nicht die Machtvollkommenheit besive, Patente oder Resolutio- nen,

Lande zu publiziren und in Wirksamkeit zu seßen, an Se. Excellen den Ban bezüglich der im geseßlichen Wege einzig und cilein bida- lichen Art einer solchen Publication t ) Nothwendigkeit der Einberufung des Landtages, als des alleinigen geseblichen Organs, dem cine solchè Publication im Sinne unserer bestehenden Constitution zusteht, hinzuweisen. von Herrn Jvan Kukuljevic gestellt, von Mehreren , darunter be- sonders gründlich von dem Präsidenten Herrn Emerich von Lentulaj, Widerspruch angenommen, sentagtion an Se. Excellenz den Ban sind die Herren Mitglieder des Banalrathes Jovan Kukuljevic (der Antragsteller) und Piskorec beauftragt. ihre Reise in das Hauptquartier des Ban antreten.

| l Der hohe Banalrath beschloß in er im Sinne der in Kraft bestehenden Landesge=

welcher Art immer, auf seine eigene Verantwortlichkeit im

zu repräsentiren und auf die

Die Motion wurde

e des hohen Banalrathes, befürwortet und einstimmig ohne Mit der Ueberbringung dieser Reprä-

Sie werden in den ersten Tagen kommender Woche

Kronstadt, 23. Juli. (Kronst. Ztg.) Kaum hatten die

Szekler den Abzug der Kaiserlih russischen Armee vernommen, sto