¡ die vershwenderishe Verwendung einer ungeheuren
“i E Her ler Schanzkörbe. Alle a lber
Arbeiten zeigen, daß die Insurgenten bei diesem Angriff, welcher
hauptsächlich gegen die Fronte des peterwardeiner Thores gerichtet
war, sehr viel Energie entwickelt und große Arbeitskräfte in Thä-
tigkeit gesest haben müssen, Es scheint aber, daß auch, hier die- selbe Ansicht vorherrschte, wie bei_unserem Angriffe im verflossenen Winter auf Komorn, indem anfangs mit der Zuversicht, die Festung durch eine Beschießung bezwingen zu können, nur mehrere Batterieen erbaut wurden, und erst später, als wahrgenommen wurde, daß ein bloßes Bombardement. niht zum Zwecke führen wird, und als das sehr lebhaft und gut gezielte Feuer aus der Festung große Verluste unter den Insurgenten hervorbrachte, dachte man auf Deckung und auf einen belagerungsmäßigen Vorgang. Hätten die Insurgenten gleih beim Beginne der Cernirung eine förmliche Belagerung un- ternommen, so hätten sie wahrscheinlih in drei Monaten die Festung erobert, da ihnen ein hinlänglicher Belagerungspark und alle son- stigen Erfordernisse zu Gebote standen und überdies die Festung wesent- liche Gebrechen hat. Stein, Szabo und Dembinski sollen die Angriffs- Arbeiten geleitet haben, und wenn man lehtere genau betrachtet, so ist nit zu verkennen, daß Hauser's Befestigungskunst fleißig nahgeblättert wurde. Der Insurgenten - General Viczay war der Kommandant des Cernirungs-Corps.- Die Med f war ruhmyvoll, und die
Besaßung hat den gerehtesten Anspruch, für das tapfere Aushar=
ren unter vielen ungünstigen Verhältnissen reichlich belohnt zu wer= den. Sie war ursprünglih schon \{wach, ist, weit mehr ‘durch Cholera und Typhus, als wie dur feindliche Kugeln, bis auf 1200 Mann zusammenges{hmolzen und mußte sich bereits mit Pferde- fleisch nähren. An Mehl und Wein war noch kein Mangel, wohl aber an den meisten anderen Lebensniitteln, von welchen nur- noch einige in geringer Quantität und um sehr hohe Preise zu bekom- men waren. Ein Huhn kostete in ee Zeit 5 bis 6 Fl. Con- ventions-Münze, war daher kein Markt-Artikel, sondern paradirte blos zuweilen an ‘der Tafel reicher, ihren Männern zu Liebe einen guten Tisch führender Frauen. Von allen Seiten ward der Eifer und die Thâtigkeit der hier angestellten Jngenieur-Offiziere ange=- rühmt. Oberst-Lieutenant Simonovith wird allgemein bedauert; er wurde, als er in der Nacht des 31. Juli bei einem seiner Woh- nung gegenüber ausgebrochenen Feuer ‘aus der Kasematte unter dem peterwardeiner Thore trat, um Anordnungen zu treffen, bei der Thür von einem Granatensplitter am Halse getroffen, und starb nah einigen Minuten.
Im Lloyd liest man: „Die Heimsuchungen, welche in neue- ster Zeit das treue Kronland Siebenbürgen getroffen haben, geben der Befürchtung Raum, daß vielleicht hon die nächste Zukunft da- selbst einen drückenden Nothstand im Gefolge haben dürfte. Um nun einem solchen nach Möglichkeit zu steuern, hat die Regierung
nebst anderen zweckmäßigen Maßregeln auch neuerli{ch gestattet, daß
einstweilen der Einfuhrzoll für die aus den Donau-Fürstenthümern dahin gelangenden Lebensmittel aufgehoben werde, wovon sich aller= dings eine ersprießliche Wirkung erwarten läßt. Der Erfolg er- \cheint aber erst dann vollkommen sichergestellt, wenn auch von Sei- ten der Fürstenthümer der Ausgangszoll , etwa für die Dauer von \sechs Monaten, aufgehoben würde, und es sind deshalb auch bereits im Wege der K. K. Agentien bei den betreffenden Regierungen und bei dem Kommissär der hohen Pforte, Fuad-Efendi, die geeigneten Schritte eingeleitet worden, deren Gelingen nicht zu bezweifeln steht.‘
(Schluß des im gestrigen Blatte des Preuß. Staats-An- zeigers (Beilage) abgebrochenen Artikels.) §. 69, Schuldigkeiten, die sich auf emphiteutishe oder andere Ver- träge über die Theilung des Eigenthums beziehen (§, 19), oder sich als unveränderliche Giebigkeiten an Kirhen, Schulen, Pfarren oder für andere Gemeindezwecke darstellen (F. 20), werden von dem Verpflichteten allein eut- richtet. 4 Eine Aushülfe aus Landesmitteln kann hier nur insofern stattfinden, als der Fall dec Ueberbürdung (§. 96) eintritt. 1 §, 70, Die von dem Verpflichteten zu tilgende jährlihe Entschädi- gungs - Rente im zwanzigfachen Anschlage zum Kapitale erhoben, ist das dem Bezugsberechtigten für die von dem Verpflichteten zu leistende Ent- schädigung gebührende Entschädigungs-Kapital. Dieses Kapital haftet, in- soweit es dem Belasteten zu berichtigen obliegt, auf dem entlasteten Gute mit der geseßlichen Priorität vor allen anderen Hypothekar - Lasten und ge- nießen die Vorrechte der l. f. Steuer, i : i §. 71, Um die Ausgleichung zwischen den Berechtigten und den Ver- pflichteten zu erleichtern, und die Berehnung der Entschädigung auf einen gleichen Anfangspunkt, 1, November 1848 zurücckzuführen, haben die Ver- pflichteten die für das landesubliche Nugjahr 1848, rückständigen Leistungen aus den durch die §§. 3 und 6 des Geseges vom 7. September 1848 ent- geltlih aufgehobenen Bezugsrechten (§. 18) nah Abzug von einem Pau- schal - Einlaß eines Sechsteis, anstatt des im §. 65 bestimmten Drittels der Jahresleistung, nahträglih noch selbst zu entrichten, Z Bei der ziffermäßigen Auswittelung derselben ist nah den oben (§§. 55 bis einschließlich 64) aufgestellten Grundsäßen vorzugehen, n G, 72, Die dergestalt beziserten Rückstände sind im Liquidirungs- Erkenntnisse separat ersichtlich zu machen, von dem Verpflichteten bei Abfuhr der Rustikal-Steuer an die Staats - Kassen zu entrichten und von legteren an die Berechtigten zu erfolgen, sofern der Verpflichtete es nicht vorzieht, seine Schuldigkeit unmittelbar an den Berechtigten zu entrichten, - Dagegen findet auch eine Vergütung der durch den Berechtigten von den aufgehobenen Bezügen für das Steuerjahr 1848 entrichteten Steuer durch den Verpflichteten nicht weiter statt, so wie die Entschädigungs-Rente erst von dem Ablaufe des landesüblichèen Nuyjahres, 1, November 1848, an zu laufen haben. wird, ; §6. 73. Rückstände von solhen Abgaben, die în die Klasse der §§. 19, 20 und des §. 69 fallen, sind zwar ebenfalls zu liquidiren, doch sind sie von dem Belasteten ohne Abzug des Sechstheils und. unmittelbar an den Berecbtigten abzusühren. Sollte der Nustifalist die noch den Dominikalisten betressende Steuer beriht1get haben, so versteht es sich, daß er selbe in Abzug bringen könne. Dasselbe gilt von allen Ausständen, welche sich auf frühere Jahre als das Nuyjahr 1848 beziehen. : Zeigen sih hinsichtlih dieser Anstände, so ist die Forderung und Li- quidirung lediglih auf den Rechtsweg zu verweisen, da sür diese Ausstände die Rechte der Bezugs - Berechtigten durch die neuen Geseße nicht beirrt wurden. Jndessen hat auch in diesem Falle die Kommission noch vorläufig die Vermittelung eines Vergleiches' zwischen den Parteien zu versuchen. _… §e 74, Nachdem mit den Verpflichteten die Berehnung gepflogen, exr- öffnet die Kommission mündlich den Ausspruch, den sie in dieser Ablósungs- Angelegenheit zu thun sich verpflichtet halte, mit der Aufforderung an die Partei, sih zu erklären, ob sie gegen den hiernah sogleih_auszufertigenden Ausspruch sich die Berufung vorbehalte oder nit, und ob sie das Entla-
stungs - Kapital oder die Rückstände ganz oder zum Theil sogleich bezahlen.
wolle, ;
§. 75, Dieser Ausspruch hat zu enthalten:
a) Die Angabe des Berechtigten, des Verpflichteten und der belasteien E pn der Kataster -Nr, oder der bei Novalien erfolgten Be- zeichnung. At 41 : g
b) Die genaue Anzeige der jährlihen Giebigkeit, wie sie_als bisher be- standen erhoben wurde, so wie die Bezifferung der Nückstände für das Zahr 1848 oder die Angabe ihrer ‘erfolgten Berichtigung,
c) c Resultat der für veränderliche Giebigfeiten ermittelten Jahres- quote. E
d) Das Resultat der“ unveränderlichen Jahxes\c{uldigkeit; berechnet nach den rentämtlihen odar von der Kreis - Kommission weiter berichtigten oder durch Schäßung erhobenen Preisen.
1560
e) Die Berehnutg der dem Berechtigten nach Abzug des Dritte\s ver- bleibenden Entschädigungs-Quote. E el
f) Ausscheidung, wie viel hieran der ehemals Belastete, wie viel die Landeskonkurrenz, wie viel der Staat zu übernehmen habe, nah Jah- resrentein reparirt, L ; ;
8) Spezielle, Anführung der Beträge, welche nah §. 68 als ausgeheben, und welche nah §. 69 als ablösbar erklärt sind. d
h) Kapitalisirung dieser Beträge nah den Bestimmungen des §, 70.
§. 76. Dieser Ausspruch is dreifah auszufertigen. Zwei Eremplare sind für die Landes-Kommission (§. 109) bestimmt, und ‘eines ist unmittel- bar voir der. Bezirks - Kommission gegen Empfangs 2 Besahgung dem Ver- pflichtcten- zuzustellen, und der Tag des Empfanges von der Kommission auf der Urkunde zu bestätigen, was auch bei allen rlâssen an die Parteien zu beobachten ist, -Nur - wenn der Berechtigte die Berufung angemeldet hat, wird für ihn noch ein viertes Exemplar des Erkenntnisses ausgefertigt.
§. 77, Wenn \\ch die Berufung an die Kreis - Kommission von einer Tari! vorbehalten würde, kann diese in allen Punkten, in welchen eine a oder ein Einspruch nicht ausdrücklih für unzulässig erklärt ist, ergrif-
en werden, Ï
Die Berufungsscrist ist mit dem Ausspruche der Kommission in Ur- chrift belegt, in der unüberschreitbaren Frist von 14 Tagen, die voin Tage der Zustellung läuft, béi der Bezirks-Kommission zu überreichen,
Die Bezirks - Kommission hat die Berufung binnen drei Tagen nah ihrer Ucberreihung mit ihren Bemerkungen zur Entscheidung an die Kreis- Kommission einzusenden. “ta : : j
Auf eine von der Partei nicht rechtzeitig eingereichte Berufung ist kein Bedacht zu nehmen. ¿ : /
§, 78. -Gegen die mit möglihster Beschleunigung ge Entscheidung der Kreis-Kommission findet, insofern sie den Aus pruch der Bezirks-Kommission nicht bestätigt, die weitere Berufung an die Landcs- Kommission statt, Diese ist binnen der Präklusivfrist von 14 Tagen vom Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, unter Anschluß der leh- Sr in P bei der Kreis-Kommission einzureichen, welche in leßter Instanz entscheidet, j i; E
S. 79, Erscheinen die Parteicn und bringen eine schriftliche nah 7. September 1848 abgeschlossene Uebereinkunft, die (sie bereits unter si getroffen haben, so ‘hat die Kommission darauf zu sehen, ob a) ein Anspruch auf Landes-Konkurrenz oder
b) wie bei Laudemien die Ablösung auf Kosten des Staates geniaht wird, |
oder ob : S i :
c) sit die Parteien selbst und bloß aus eigenen Mitteln ausgeglichen
aben. ; i é
e 80 ad a) Jn dem Falle a des vorhergehenden Paraägräphen kann
dieser Vertrag der Kommission wohl als Leitfaden, aber nicht als Richtschnur, dienen, sie hat die Liquidation nach den geseplichen Bestimmungen doch vor- zunehmen und das im §. 75 vorgeschriebene Erkenntniß zu fällen.
Nur in dem Falle, als die vorgelegte Privat-Urkunde ganz den gesey- lichen Bestimmungen entsprechen würde, oder an selber nur geringe Verbes- serungen, die sih dur einen Nachtrag ergänzen ließen, zu machen wären, hat die Kommission im ersten Falle ihren Richtigbesund, im lepteren aber denselben nebst dem betreffendeu Nachtrage bcizusügen, Und es vertritt sodann, wenn auch die Juteressenten diesen Nachtrag mitfertigen, diese Urkunde die Stelle des Liquidations-Erkenntnisses. h:
§. 81ad b) Die Berechnung des Laudemial - Ertrages kann keinen Gegenstand einer Privat-Berechnung bilden, dieselbe mag sohin in einer eigenen Urkunde oder als Theil einer Privat-Urkunde erscheinen, so i} selbe nicht zu beachten, sondern von der Kommission nach den in dieser Justruc- tion vorgesehenen Anordnungen vorzugehen, es wäre denn, daß ausnahms- weise auf Grund E ede u a Pitt selbst für das aufgeho- bene Laudemium die Entschädigung zu leisten hätte. i
j §. 82 ad c) Enthält die Prat-Urkunde die Abrechnung zwischen den Betheiligten und die Tilgungsart der Schuld. bloß aus eigenen Zahlungs- mitteln in der Art, daß die Abgabe nach schon bestimmter Art für den Belasteten ablösbar is (§. 32 der Reichs-Verfassung), ohne das Gut mit einer anderen un- ablösbaren Leistung zu belasten, und liegt der Ausweis vor, daß hierauf feine Ansprüche Dritter haften, oder daß dieselben mit dieser Ausgleichung einverstanden seien, so hat die Kommission diese Urkunde nur in so weit zu prüfen, um die Parteien auf allfällige Ergänzungen ausmerksam zu
en. ; RRS 83. Hat m Falle des §, 21 das K. K. Landgericht einen Ver- gleich zwischen der Gemeinde als solher Und: den daselbst angezeigten Be- zugsberechtigten mitgetheilt, so wird dieser statt des Liquidatious - Erkennt- dies zu den Akten gelegt. ; U A aa
Jm Falle der z5ehlanzeige findet die gesepliche Liquidation statt,
6. 84, Erscheint der Bezugsberechtigte weder selbs noch durch einen legal Bevollmächtigten bei der ihm bekannt gegebenen Tagsaßung, hat er aber seine Anmeldung gehörig überreicht, so wind nah Maßgabe der Akten
und-der Angaben des Verpflichteten die Liquidation geflogen.
Hat er feine Anmeldung überreicht, so kann ihm nur jener Schuldbe- trag liquidirt werden, welchen der etwa bei der Tagsagung freiwillig er- \chienene Verpflichtete ausdrücklich zugestcht, Es bleibt im leyteren Falle jenen Dritten, welchen auf die aufgehobenen Grundlasten Rechte zuständen, vorbehalten, selbst eine Anmeldung dieser Bezüge zu überreichen, wenn sie dies binnen einem Monäte' nach- Ablauf des für den Bezugsberechtigten ge- gebenen Anmeldungs-Termines thun und sich hinsichtlich derselben nur auf den Betrag ihrer eigenen Forderung beschränken. i
Jsst der Verpflihtete bei der Bezirks - Kommission ungeachtet der ‘von Seiten des Berechtigten unterlassenen Anmeldung erschienen und die Liquidi- rung mit ihm erfolgt, so kann der Berechtigte in keinem Falle ‘mehr tine neuerliche Anmeldung und Liquidirung (§.-47) fordern, sondern jeder weli- tere Anspruch derselben is als durch Verzich1leistung erloschen anzusehen, und dem Verpflichteten hierüber auf Verlangen ein verfachungsmäßiges Cer- tififat von der ‘Landes-Kommission zuzustellen. A :
Wurde bis zur Auflösung der Bezirks - Kommission keine Anmeldung überreicht, und hat der Verpflichtete bei der Bezirks - Kommission sih nicht freiwillig wegen Liquidirung seiner Lasten gemeldet, \o erlischt das Recht des Bezugsberechtizten auf eine Entschädigung, der Belastete kann von Seiten der Landes-Kommission ein verfahungsmäßiges Certififat verlangen, daß seine Grundlasten wegen nicht erfolgter Anmeldung ohne alle Entschä- digung als erloschen anzusehen seien. ; ¿
§, 85, Erscheint der vorgeladene Belastete nicht, so werden die Anga- ben des Beézugsberechtigten als wahr angenommen, insofern selben die beigebrachten Behelfe nicht widersprechen. 4
§. 86, Ein Kurator ad actum is von der Kommission Jenem zu stel- len, welcher durch unanständiges Betragen troy der wiederholten Warnun- gen den Zweck der Liquidirung schuldbar zu vereiteln sucht,
g. 87, Alle von beschränkten Eigenthümern, “ Nuaßnießern oder von Vertretern nicht cigenberechtigter Personen abgegebenen Erklärungen, einge-
„ gangenen Vergleiche und gemachten Zugeständnisse bedürfen zu ihrer Nech!s-
gültigfeit keiner Genehmigung der Administrativ- odex Kuratel-Behörde. :
§. 88. Es genügt zur Rechtsgültigkeit der von einem Bevollmächtig- ten abgegebenen Erklärung jeder Art, wenn er s\{ch nur mit einer das be- rechtigte oder verpflichtete Gut speziell bezeihneten Vollmacht ausweist, wélche auf das Grund-Entlastungs-Geschäft lautet, Auf Grundlage eíner solchen Vollmacht kaun er in solchen Angelegenheiten repagoha Vergleiche eingehen, auf Rechte unentgeltlich verzichten und in die Bestellung eines Schiedsgerichtes willigen, Der Ehemann bedarf keines Austwweises. über die Bevollmächtigung von Seiten seiner Gattin, außer er wäre gerichtlich von ihr geschieden. : s
§. 89, Werden von Seiten des Belasteten Einwendungen dahin erho- ben, daß er die Ansprüche des Bezugsberechtigten ganz oder theilweise als nicht zu Recht bestchend erkenne, so hat die Kommission vor Allem eine gütlihe Ausgleichung zu versuchen. °
Es sind aber ‘nur solche Vergleiche von der Kommission aufzunehmen |
und ihrer weiteren Amtshandlung. qum Grunde zu legen, dürch wilche der streitige Punkt definitiv beigelegt wird, worunter daher beispielsweise Ver- gleiche auf Äbhören von Zeugen nicht gehören, Die von der Kommission
protokollirten Vergleiché sind, ohne daß sie einer weiteren Bestätigung be- |,
dürfen, für endgültig anzusehen. j j y
Js der Bergleichs - Berfnch fruchtlos, \o_hat selbe dahin zu wirken, daß: die Parteien diese Angelegenheit durch ein Schiedsgericht obne weite- ren Rechtszug derart entscheiden lassen, daß jeder Theil einen Schiedsmann und beide Schiedemänner “einen Obmann wählen,
Zur Uebernahme dieses Schieds - Richteramis sind auch Gerichts- Personen geeignet.
Die gewählten Personen sind verpflichtet, sich diesem Akte zu unter- ziehen, beide Theile über ihre Angaben zu hören und ihren Ausspruh nah Recht und Billigkeit schriftlich der Kommission zu übergeben.
§. 90. Lassen sich die Parteien auch zur Wahl von Schieds-Richtern nicht herbei, so ist auf Grund - des fattischen Besiystandes die Entschädi- gung auszumitteln. Spricht der faktishe Besipstand zu Gunsten des An- meldenden, so wird ihm der diesfällige Bezug provisorisch zuerkannt, bis der Belastete in Petitorio ein anderes Urtheil für sich erlangt hat,
- Spricht der Besigstand nicht zu Gunsten des Anmeldenden, oder kann der faktishe Besiy nicht ermittelt werden, so hat die Kommission die Be- rechtigten auf den Rechtsweg zu weisen. j x :
In beiden Fällen muß jedoch der auf den Rehtêweg Verwiesene bin- nen einem Monat sich ausweisen, die Klage gehörig übergeben zu haben, widrigens von der Kommission auf später erwirkte Urtheile kein Bedacht
enommen würde,
G Ueber die rechtzeitig eingebrachten Klagen haben die Gerichte nach der Vorschrift über das Se Me nsahean zu verhandeln und mit mög- lihster Beschleunigung zu unterscheiden. S i /
VMeie obsiegende Partei hat eine gerihtlih beglaubigte Abschrist des Urtheils binnen acht Tagen, nachdem es rechtskrästig geworden, der Bezirks- Kommission, oder falls diese schon aufgelöst wäre, der Landes-Kommission zu überreichen. 2 i i
Fällt das Nesultat des Rechtsstreites dahin aus, daß der Bezugs- Berechtigte ungegründete Ansprüche erhob, so hat er die Kosten einer all- fälligen neuerlichen Liquidirung selbst|t zu tragenz wird der Belastete ganz sachfállig, so verliert er den Beitrag, den sonst die Kreismittel für ihn ge- leistet hâttenz zeigt si, daß beide Parteien zum Theile sachfällig wurden, so treffen die obigen Nachtheile auch beide Theile.
§. 91, Betreffen die Einsprüche nicht die Pflicht selbs, sondern nur Reclamationen gegen die Einreihung einer Abgabe in- diese oder jene Ent- \hädigungs-Klasse gegen die unterlassene oder zu genie Abrechnung der Gegenreichnisse oder Änsprüche auf unentgeltliche Aufhebung, o steht der Beschwerdeweg an die Kreis-Kommission, dann an die Landes-Kommission und ím leyten Falle selbst an das Ministerium ofen. i :
Um diesfalls nicht zwei Liquidationen zu veranlassen, 'ist_ sogleich die alternative Liquidation A den Fall ter Abweisung oder Würdigung des Rekurses ersichtlich zu machen. * - L
L A Reclamationen gegen die Werthsanschläge und Berechnungsart werden nah §. 30 des Patentes vom 4. März 1849 durch Schieds-Ge- rihte (§. 89) entshieden. Jn diesem Falle sind die Parteien zur Nam- haftmachung der Schiedsmänner, die entweder sogleich, oder binnen einer von der Kommission zu bestimmenden Frist zu geschehen hat, anzuweisen.
§. 93, Die namhaft gemachten Schiebsmänner sind ohne Verzug vorzurufen, es is ihnen der streitige quth worüber sie zu entscheiden haben, bekannt zu geben, und zugleich Tag und Stunde, wann sie ihren Ausspruch vor dèr Kommission abzugeben haben, zu bestimmen, Zugleich sind sie zur alsbaldigen Ernennung cines Obmannes anzuiveisen, der, wenn die Schiedêômänner zu keinem einmüthigen Ausspruche gelangt wären, un- verzüglich vorzurufen, und über seine selbstständige Entscheidung zu verneh- vgs R eine- Partei die Benennung des Schiedsmannes unterläßt, oder die Schiedsmänner über die Person des Obmannes nicht einig werden, steht die Bênennung für die Säumigen der Bezirks-Kommission zu,
§. 94, Gegen die Aussprüche der Schiedsmänner“ oder der Sachver- ständigen findet von Seiten der Parteien keine Berufung statt, Die Par- teien find jedoch berehtiget und verpflichtet, Behufs einer gründlichen Beur- theilung E Gegenstandes den genanuten Personen alle Behelfe an dié
and zu geben,
y G. os Die im §, 91 vorgezeichnete alternative Liquidation hat auch einzutreten, wenn der Bezugsberechtigte glaubt, daß seine Forderung einer bestimmten Abgabe sih nicht zur unentgeltlihen Auflassung eigne, weil sich selbe auf einen Vertrag gründe, Die Nachweisung? dieses Bertrags-Ver- hältnisses ha! in einem separaten Protokolle zu erfolgen, und is durch die Kreis- oder Landes-Kommission zur Entscheidung vorzulegen, i
G. 96, Besteht die Einsprache des“ Belasteten nur darin, daß ihm we- gen Ueberbürdung seines. Gutes nach §. 19 des Patentes von 4, März 1849
eine Landes-Aushülfe gebühre, so is der gescßlibe Grundsay anzuwenden
daß, wenn er auch beide Dríttheile selbst zu entschädigen hätte, aber der auf ihn fallende Jahres-Ertrag für alle von denselben Grundstücken gebührende Entschädigung 40 pCt. des Nein-Ertrages der belasteten Grundstücke überschreitet, jener Betrag, um welchen die: den Verpflichteten treffende Entschädigung das bemerkte Ausmaß von 40 þCt. übersteigt, mit der Beschränkung aus den Landesmitteln zu bestreiten sei, daß der Verpflichtete keinen niederern Be- trag, als die Hälfte des nah §, 17 des Patentes vom 4, März 1849 bestimmten Maßes, sohin niht weniger als eîn Drittel des ausgemittelten Werthanschlages zu entrichten. habe, / j i G. 97, Um zu diesem Behufe den Neinertrag zu erheben, wird die im §. 51 bis 53 angeordnete Klassifizirung und Ausmittlung des Natural- brutto-Ertrages zu Grunde gelegt, das als überbürdet bezeichnéète Objekt nah §. 59 flassirt, und von dem auf diese Art erlangten Brutto - Ertrag der Abschlag des nöthigen Kulturaufwandes in Abzug gebracht.
G, 98, ‘Die Erhebung des nothwendigen Kulturaufwandes im Gelde geschieht dadurch, daß nur der gemeindeübliche und nothwendige Aufwand, als die Kosten der Saat, der Bearbeitung des Bodens, der Sammlung, Einbringung der Früchte, der Unterhaltung der Schuzmittel gegen Ver- wüstungen und Elemente, nicht aber Steuern, Wustungen oder anderen Lasten von der Kommission in einen billigen Anschlag: gebracht, und sohin mit dem Brutto-Ertrage in Vergleich gestellt werden,
§. 99. Wenn auf obige Art mit allen éinzelnen Belasteten eines Domínikalisten die Liquidation gepflogen ist, so wird ‘zu einem separaten Protokolle, die Zusammenstellung aller Forderungen eines Bezugsberechtig- ten in einem Bezirke aus den einzelnen Liquidirungserkenntnissen gepflogen, abgetheilt nah den in §, 48 ersichtlichen Hauptunterschieden in den Betrag, welchen die früher-Belasteten, in jenen, welchen das Laud zu vergüten hat, und in jenen, welcher noch wie bisher vom Belasteten zu entrich- en kommt, : - i 9 §, 100, Den Schluß der Liquidation mit jedem ‘einzelnen Bezugsbe- rechtigten bildet die Berehnung der ihm allenfalls für aufgehobene Besit- veränderungèn gebührenden Entschädigung, j
Das Mortuar und das: Laudemium für die vor dem 7. September 1848 vorgekommenen Veränderungsfälle ist- von Seiten der Verpflichteten zu Handen der Berechtigten wie bisher in den Fällen zu entrihten, wenn bezügli des Mortuars der Todfall vor dem 7, September 1848 eingetre-
“ten is, und bezüglich des Laudemiums die Besißauschreibung vor diesem
Zeitpunkte angesucht wurde, ;
6. 101, Bei Veränderungs-Gebühren ( Auf- und Abzug, ‘Laudemium, * Ehrung, Todtfall), welche si a) auf dic Landes-Verfassung, insbesondere auf Artikel V1. 5. B. der tyroler Landes - Ordnung gründen, is deren Jahres- tag, auf Grundlage des dreißigjährigen Durchschuittes, zu erheben, und wird für die Aufhebung dieser Bezüge nah §. 14 des Patentes vom 4, März 4849 die desfällige Vergütung nah Abzug von 10 pCt, des erhobenen Jahresertages für die Einhebungs-Kosten, C Nies u. stw, aus dem Staatsschaße ohne Ersaß aus den Landesmitteln vorläufig mittels einer Nente geleistet, Beruht b) die Laudemialpflicht auf einem besonderen Ver- trage, so hat der Grundhold die Entschädigung selbst zu leisten, Jn diesem Falle wird das Laudemium nach deni Preise der legten Besiß-Veränderung der Realität berechnet, und die auf % des so. berehneten Laudemíal-Betra- ges bemessene Entschädigung, welche jedoch 2 pCt, des legten Besig-Verän- derungs - Preises in keinem Falle übersteigen darf, dem Berechtigten dann bezahlt, wenn der nächste laudemialpflichtige Besi - Veränderungs - Fall ein- tritt, bis zu welchem Zeitpunkte dieser Laudemial - Entschädigungs - Betrag als unverzinsliches Kapital auf der entlasteten Realität în erster Vorzugs- Hypothek liegen bleibt, wodurch jede weitere Laudemial - Pflicht für immer aufhört. Für das ‘auf einem grundzinspflichtigen Grunde seit Herstellung
* des Steuer- Katasters gebaute Haus wird keine Laudemial - Entschädigung,
ondern diese nur vom Baugrunde, geleistet. i
| §. 102, Der Grundhere hat im Falle a) wo die Entschätigung 44 Staate angesprochen wird, die ihm vom 7. September ‘4818 bis dahin N fällig gewordenen Veränderungs - Gebühren, so weit F sich auf den S eines Landgerichtes beziehen, gemeindeweise anzumelden, die Han d wechselnden Besißer, den Véränderungs-Preis,- den Tag der erfolgten Be
fahung, und den Betrag der einzelnen Laudemien anzugeben, und so den
¿f
ld f ibun, In den Fällen b) und e) hat ver Grete Gie ar Mecinderait-Gedaht, fle he 16 aué dem Ver: r j Nj ‘ i tage 267 M0 «welchen bie Ciribung Des Betrages der Berändexaugs ’ N » Gebühr abhängt, never Uen es-Kommission binnen drei Monaten (§.47) §. Lebenden Anmeldungen theilt dieselbe dem betreffenden Landgerichte mbg tas -Auftrage mit, die darin enthaltenen Angaben nah den, Vax- büchern zu prüfen , die Richtigkeit derselben zu bestätigen, oder Bei i en Bemerkungen beizufügen, und \ohin die Anmeldung der n Kommission mitzutheilen, welche, im Falle sich Anst nbe ocillt nah Ein vernehmung der Betheiligten das Liquidations -Sr ‘Devrember 1848 vorge- 401) von dem Verpflichteten ein Mortuar
s. 104. Wurde ür arT erst nah dem 7. fommenen Veränderungsfall (§, 101 , oder Laudemium noch bezahlt, so is dae a4 teien E Laudemial - Entschädigung übernimmt (§+ 1 iese Ent châti -Pilicht rützuerseyen, falls aber dem Grundholden selbst diese Entschädigungs-Pslich obliegen würde (§. 103) so gilt die “aaten ate bei Beutel-Lehen , a e o . die ehen P eben fri einer Gemeinde Beschwerden dahin, daß die geseblich bestimmte Pauschal - Aus leihúng p E. f rsiiyelle e Ab- gabe für die Steuer, und die Zuschläge zu ‘dieser Steuer, dann den in einzelnen Gemeinden oder Orten bestehenden Beiträgen zu Wasserbauten niedrig sei , indem der Bezugsberechtigte diesfalls bisher mehr als ein B ittheil seines Brutto- Einkommens zu entrichten ‘hatte, oder wenn um- efehrt die Bezugsberechtigten zeigen können, daß alle gewöhnlichen Be- dürfnisse aus dem Gemeinde -BVermögen selbs, wenigstens seit 10 Jahren, bestriiten wurden, so sind derlei Einwendungen nicht als Privatsache, son- dern als Angelegenheit der gesammten Gemeinde zu bchandelu, §. 106, Die Kommission gat sih die Ueberzeugung zu verschaffen, ob diese Einwendung wohl der ‘Wille der Mehrheit der Betheiligten sei, und in diesem Falle. die Steuern und Steuer-Zuschläge und Beüräge zu Wasserbauten in den leßten 40 Jahren im Durchschnitte separat zu erheben, Zeigen sich-aus--den Erhebungen die Einwendungen als ungegründet, so hat die Kommission die Ee E ttÓ Ln Vnan
i bestimmten Ausspruche des §, es Patentes vom 4. März 1849 das "Erfol lofe ihrer Beschwerde vorzustellen, i i
i Beruhigen sie_sih nicht, oder findet “die -Kommission aus den Erhe- bungen die Beschwerde als gegründet, so ist das Protokoll mit den dies- fälligen Erhebungen an die. Kreis - Kommission, und von dieser berichtlich an die Landes - Kommission vorzulegen. '
/ 6, 107, Die Landes-Kommission kann die Beschwerde, wenn sie selbe ungegründet findet, zurüclweisen, findet sie selbe aber gegründet, so hat sie die Aften dem Ministerium zur weiteren Verfügung vorzulegen,
3 Wise san la ben Penotelen did Vith die Unnersing der n aus; i e e nmerliut e diesfälligen Maelamalen ernan gn E, d
§, 408, Ueber die Art der Wahrung der Rechte dritter Personen welche selle au die aufgehobenen Grundbezüge haben, wird ein eigenes Gesey nachsolgen. -
t 109, Sobald eíne Bezirks - Kommission ‘ein Entlastungs - Operat eingesendet hat, veranlaßt der Vorsigende der Kreis-Kommission dessen Ein- sendung ie Sea rin Mies Ee Fir Eme
üfung , laßt vor ende Nechnungsanstände irzem e behe- por worauf a auan fte Wt css a gegen “bat legale As bei dem Entlastungsgeschäste sich ergeben , die Bestätigung der Entschädi- gungsansprüche der beiden Parten des Erin (6, T0) beifünt unv ihnen dadurch die Eigenschaft verfachungsmäßiger Urkunden ertheilt,
Das eine Pare wird dem Berechtigten, Bchufs der vorzunehmciden Verfachung ausgefolgt, das andere aber bei den Akten aufbewahrt.
ä Fe Vie h Gu fat 49 4 Ad gu mas der Grundentlastungs- asse die zur Empfangnahme bestimmte Rente, so wie die zur Ausfolgun an den Berechtigten schon derzeit flüssige Rente voiDischreiben, und die in g. i dieser Es vorgeschriebenen Zahlungsbögen und Zahlungs-
anweisungen vorzubereiten.
§. 4110, Die Schlußaufgabe der Bezirks-Kommission i die bücherli BugEm ang der Aftiv- und Passiv-Resultate D E Liqui: dationen , deren Revision und kreisweise Zusammenstellung der Kreis-Kom- Rig A oiatn wi Seiten der Landes-Kommission die nähere
estimmung nachfolgen wird. -
Von der Grundentlastungs- Kasse.
§, 111. Ju so lange nicht eíne ip ge E des Kronlaudes Tyrol und Vorarlberg für die vollständige Entlastung der Verpflichteten und E Gand avo aer Ua rene E Staat die vorschuß- weile Einzahlung der Verpflichteten und die Auszahlung an die Berech- tigten durch rine in Junsbruck zu errichteude Grundemilaltinas «F, E H als Gläubiger der Ersteren und als Schulbner der Leßteren anzusehen ist,
§. 112, Dieser einstweilige Vorschuß erfolgt a d) Kronlandes, und tes Arten e M EGN C En C N Ene, lte diglih mit dem ganzen Kronlande Tyrol und Vorarlberg statt zu finten n rif der Vertheilung zwischen den einzelnen Kreisen des Landes vor- reifen. Ö S, 113, Der erste Landtag des Kronlandes Tyrol und Vorarlberg hat in Erwägung zu ziehen, ob das in §. 18 des Patentes vom 4, März
1849 als eine Last des betreffenden Landes erklärte Drittel der Entschädi- g Le Vi aa die O Lene dieses N n aus Kreièmitteln zu bededen sei, ive i
inen serneren Gegenstand der Berathung des Landtages wird die Art Rae O O Miel und die Ersapleistung der aus dem Staats- den, welche gemäß bem 6, 32 des Patettes Loi 4 Many 1848 eren
p P 1 , .. rz egc e A li Tones, oder mehrerer Kreis-Kredits-Austalten Behufs der 4 ¿ E Cd mt “ges Entlastung der Verpflichteten und der Befriedigung fen sind, geen mit der ihnen gebührenden Kapital - Entschädigung zu tref-
§. 1î4. Das Verfa ren o C , Grundentlasiungs- Kasse regelt #4 Kat Lem teten Bere ba GOON A Tes des zu eiltlastenden, Grundes als ihren Schuld- Tk ause Die Sva der berechtigten Realität als dem Gläubi- ser doppelten ‘Ri bing: g er Landes - Kommission bezieht sich iù die-
a) auf die Entschädigungs- od ö s i
Thale cingeratlé E oder Ablösungsbeträge , die ganz oder zu
s A d Aen
c) auf diè Reluition der Rückständ ; e ;
d) Me die Vorschüsse, welche s dem Bereit a Tara n:
q, und aus dem Staatsschave für Nehnung und auf Abschlag der
a) die mittelst der Steuer Einnehmer. abzufü j « mer. abzuführenden N di Er E in den landesüblichen Siena ci M e b) die im gleichen Wege erfolgte j „D, ( anze od i ; Entschädigungs- id Ablösungs: e iesen Einzahlung der Aüe Mee ae ga §, 18 des Patentes vom 4, März 1849 7 \o wie andes vorschußweise zu leistenden Bab lngeti: ) die Rlcsiulee "e ityBeredtigten, N der Steuer eingezahlt werden aus dem Nuvyjähre 1848 , welche , . n h A E Reluitionen der Nücstäng, ädigungen oder Ablösungen im Kapitale oder Verpflichteten an dié Steuerkassen aben pg ablahre 1848, welch leßtere die sogleich bei der erhandlung, und. daher noch aben, ganz oder zum Theil perat an die Kreis- oder andes-Kommis du min rals das Entlastungs- lung kommen , verordnet die Landes-Komm (sion GL nt ist, zur Einzah- Kommission der Grundenilastungs-- Kasse: die. Em va ile der Bezirks- der Ausstellung der löschungsfähigen Quittung für b e reibung und §. 147. Der“ Verpflichtete kann sich von d en Fall der Einzahlung. ganz oder rhältuißmäßig bejreien: s
Bezahlung der Rente - a) durch den Erlag des ganzen von dem
U , B Ì. ¿at “ Entschädigungs- oder Ablösungs-Kapitals oder eines Se eanstindeten ,
1561
erklärt, binnen 44 Tagen nach Abgabe dieser Erklär
b) auch mad Beendigung der Entschädigungs-Verhandlung durch die Einzahlung des ganzen Kapitals oder durch Abs@hla der Höhe von 4100 Fl. C. M.“ oder eines Me
di Summe, wenn der Verpflichtete dieses Vorhaben ein en eser
lbes Jahr in
dem Rentamte anmeldet, ban, allen diesen Fällen hat die Einzahlung an die Rentamiskasse zu geschehen. §. 118. Die Einbringung der Zahlungen von dem Verpflichteten
für die Einbringung der Grundsteuer, mit denen die Forderungen auf jene Zahlungen das gleiche Vorrecht in Konkurs - und Exccutions-Fällen ge- uiéßen, vorgeschrieben sind (§. 21 des Patentes vom 4, März 1849).
Gesuche um Fristerweiterungen oder Nachsicht der Zahlungen fönnen nichi berücksichtigt werden.
/§: 4119. Sobald der Verpfiichtete auf die vorangedeutete Art scine Kapitals\huld ganz oder zum Theile getilgt hat, hat ihm die Grundent- lastungs-Kasse die löshungsfähige Quittung zukommen zu lassen,
§. 120. - Die Landes - Kommission fertigt jedem Berechtigten auf seine oder den Namen des berechtigten Gutes lautende Zahlungsbögen zu, auf welche în halbjährigen vom 1. November - 1848 laufenden Dekursiv- Raten die Entschädigungs- und Ablösungsrenten ausgezahlt werden.
Ueber die in die Grundentlastungs-Kasse einfließenden Rückstände aus dem Nußjahre 1848 werden besondere Zahlungsanweisungen ausgegeben.
F. 121. Die Ausfertigung dieser Ürkunden is sogleich zu veranlassen, sobald. die Ausmittlung des einem Berechtigten gebührenden Entschädi- gungs- eder Ablösungs-Kapitals in Rechtskraft erwachsen ist. Muß leßtere theilweise vershoben bleiben, so darf die Ausfertigung dieser Urkunden über die liquide Summe nicht gehindert werden.
§. 122. Zur Erleichterung des Berechtigten wird bestimmt, daß dem- selben im Falle des Bedarfes, auch noch vor der vollständig erfolgten Liquidation in seinem Kreise, auf Antrag der Kreis - Kommission durch die Landes-Kommission bei der Grundentlastungs - Kasse Vorschüsse vom Jahre 1848 au angewiesen werden können, welche das Zweicinhalbfache der von ihm an den Staat jährlich zu bezahlenden Adelssteuer nicht überschreiten.
§. 123, Zur“ Deckung dieser Vorschüsse sind vor Allem die an die Grundentiastungs -Kasse einfließenden Rückstände aus dem Nuyjahre 1848, sohin die com 1. November 1848 an laufende Jahres-Rente des Entschä- digungs-Kapitals, zu verwenden. 7
Mit der Anweisung zur Erfolgung des Vorschusses is zuglei bei der
den seiner Zeit flüssig werdenden Rückständen und Renten des Vorschuß- Schuldners zu verfügen. «
§. 124, Gegen verieigerte Vorschuß - Bewilligungen von Seiten der Landes-Kommission findet der Rekurs an das Ministerium binnen 14 Tagen von Zustellung der Entscheidung statt,
§. 125. Findet der Ministerial - Kommissär die Arbeiten dér Landes- Komniission beendet, so erstattet er an das Ministerium diesfalls Bericht, von welchem die Auflösung der Landes-Kemmission ausgesprochen wird.
Wien, am 17, August 1849,
Der Minister des Junnern: Ba ch,“
NMusland.
Desterreich. Mailand, 18. August, Der Feldmarschall Radezky hat heute folgende Proclamationen erlassen :
„Ermächtigt von Sr. Majestät, unserem gnädigsten Kaiser Franz Joseph I, ergreife ih die glücklihe Gelegenheit, welche das allerhöchste Ge- burtsfest mir bictet, um die mit meiner Proclamation vom 12teu dem größten Theile der flüchtigen Unterthanen des lombardisch-venetianischen Königreichs bewilligte Gnade auch auf diejenigen auszudehnen , welche in diesen Pro- vinzen geblieben sind, Es wird demnach Folgendes zur öffentlichen Kennt- niß gebracht: 1) Diejenigen, welche sih wegen politischer Verbrechen, d. h. wegen Hochverrathes, Widerseplichkeit, Aufruhr, oder wegen Theilnahme oder Mitschuld an solhen Verbrechen im Anklagezustande oder mindestens in Verhast befinden, werden sogleih in Freiheit gescßt, uud sollen zu keiner weiteren Verantwortung gezogen werden. 2) Sämmiliche im Laufe befindliche Voruntersuchungen wegen der erwähnten Verbrechen sind sosort abzubrechen und sollen nicht weiter verfolgt werden, Ueberhaupt soll Nie- mand wegen der politischen Ereignisse der Jahre 1848— 1849 zur Verant- wortung gezogen werden, 3) Von dieser Gnade werden ausgeschlossen: a) diejenigen, welche außer den politischen Verbrehen irgend einer den be- stchenden Sirafgeseßen unterliegenden Handlung bezüchtigt sind, oder welche bei den verflossenen politisheu Umtrieben si die Ermordung, Verwundung oder Verhastung österreichischer Unterthanen zu Schulden kommen ließen, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß hier ein ofener Kampf nicht inbegriffen is, b) Ausgeschlossen sind ferner diejenigen K. K. Beamten und Osfizicre, von denen die Ersteren zwar keiner anderen Strafe verfallen, aber nicht în ihren Aemtern belassen twerden können, wenn sie cr- wiesenerweise an den revolutionairen Bewegungen Theil genommen ha- ben, Die im aktiven Dienste oder im Pensionsstande befindlichen Offiziere tragen die Folgen ihrer verbrecherischen Bestrebungen. Die Osffi- ziere, welche aus dem Dienste getreten und den Militairgrad beibehalten haben, verlieren diesen, werden aber, so wie jene, welche aus dem Dienste getreten und ihren Grad nicht beibehalten haben, zu feiner anderen Ver- antwortung gezogen. c) So wie die Königlichen Beamten, dürfen auch die Priester, Lehrer und Gemeindebeamten in ihren Aemtern nicht verbleiben, wenn sie sich die erwähnten Verbrechen zu Schulden kommen ließen, 4) Die- jenigend, welche bereits bloßer politisher Verbrechen wegen verurtheilt wur- den, sollen völlig in Freiheit geseßt werden. 5) Die betreffenden Behörden werden beauftragt, sogleih ein Verzeichniß der bereits gefäll'en Ur- theile einzureichen und die Art der über jedes einzelne Jundi- viduum verhängten Strafen anzugeben, um die bezügliche Freilassung Ver- fügen zu bezeihnen. 6) Jn Freiheit werden auch diejenigen gesegt, welche wegen politischer Exzesse verurtheilt, oder in Untersuchung, oder auch vor- sichts halber verhastet sind, indem bei ihnen die Bestimmungen des Artikels 1 und 2 in Geltung kommen, Zu solhen Exzessen gehören: ausgesyro- chene politishe Meinungen, das Tragen von Parteizeichen, das Singen #o-
enannter patriotischer Lieder, die Verbreitung revolutionairer Schriften, Bätingen u, \. w, Da cs übrigens nicht möglich i, sämmtliche ähnliche Exzesse aufzuzählen, so muß es dem Urtheile der Richter überlassen bleiben, um die hierher gehörenden Fälle als solhe zu erklären. 7) Es versteht sich von selbst, daß, da die Umstände die Aufhebung des- Belagerungs - Zustan- des noch nicht gestatten, die bezüglichen Anordnungen noch in Kraft bleiben, so daß etwanige Uebertretungen derselben wie bisher behandelt werden. 8) Außerdem finde ih mi veraulaßt, dieselbe Gnade auch auf diejenigen auszudehnen, welche in keiner militairishen Verbindung befindliche Jndi- viduen für fremde Dienste angeworben haben. 9) Da dieser Guaden-Akt blos für die Vergangenheit gelten soll, und da glaube ih, mir versprechen zu dürfen, daß in Betracht des veränderten Standes der Dinge von nun an jede Art verbrecherisher und unbesonnener Demonstrationen aufhören werde, so benachrichtige ih einen Jeden, daß in der Folge die Gescy- Uebertretungen, wie jene Vergehen, welhe den Gegenstand der gegenwärti- gen Amnestie bilden, in Betracht ihrer sih ergebenden Hartnäigkeit stren- ger bestraft werden, Die Bestimmungen der gegenwärtigen Proclamation erstrecken sih niht auf die Stadt Venedig und ihre Dependenzen, welche sich uoch im Zustande der Jnsurrection befinden. Mögen die Bewohner dieser Provinzen in diesem neuen Akte der unerschöpflichen allerhöchsten Gnade mit Dankzgefühl“ den lebhaften Wunsch, sie zu beglücken, erkennen, und möchte auch ih bald in die Lage kommen, die leßte Fessel bürgerlicher Freiheit, den Belagerungs-Zustand, beseitigen zu können, Mailand, 18. Au- gust 1849, Radebky , Feldmarschall.“ 6 j
Die zweite Proclamation lautet folgendermaßen :
„Um den verschiebènen österreichischen Militair - Corps gehörenden und noch von den betresffengen Fahnen entfernten Persdônen, so wie allen ande- ren noch abwesenden Unterthanen des lombardo-venetianischen Königreiches, eine passende Gelegenheit zu bieten, zu ihrer Pflicht zurüzukehren, und in
Erwägung, daß der nun definitiv mit Piemont abgeschlossene Griede alle
s ae ín | a
| |
wird auf demselben Wege und durch dieselben Maßregeln bewirkt, welche |
Grundentlastungs-Kasse die Vorschreibung desselben zum Nückempfange aus"
Vorhinein in der ersten Hälfte der Monate Mai oder November bei |
|
| |
| ließen. 2)
wenn \ich der Verbflichtete vor der- Bezirk-Kommission hierzu bereit | Abwesendeit von der Böswilligkeit ihrer Umsturz-Tendenzen überzeugt habett, [ _\o habe ih mich veranlaßt gesehen, einen weiteren General - Pardon bis
Ende September 1. J, zu gewähren, und zwar in folgender Weise: Wird volle und unbedingte Straflosigkeit allen Deserteuren der K. K. Armee E ¡Sergeanten abwärts bewilligt, welche sich bis Ende September stellen E Deserteure einer Civil - oder Militair - Behörde j n Æ 0 Ry DereS Verbrechen „zu Schulden kommen dons möglichst auszudehnen, i| auch von Vei Tingeloiten D en eei dictont ‘wel | erichtsverfahrén geg jenigen, welche sich nach Ablauf rer in ven Lorangegangeneu Gnabenakten bewilligten Frist einstellen, abzustehen, und sie orben oie irgend eine Strafe in Freiheit geseßt, wenn sie sich fein anderes Verbrechen zu Schulden kommen ließen. Falls sie aber {on der Stafen unterzogen wordrn, so wird ihnên die Verlängeruig der betreffenden Capitulation erlassen. 3) Diejenigen Jndividuen, welche nachträglich oder gleichzeitig sür solche Deserteure eingereiht tvurden, sind bei der Rückkehr der betreffenden Deserteure ihrer besonderen Verpflichtung enthoben, ohne jedoh von der allgemeinen Militairpfliht befreit zu sein, 4)- Es is allgemein die irrige Ansicht - verbreitet, daß ein Deserteur seine Abwesenheit bis nah Ablauf der festgeseßten Zeit verleugnen kann, weshalb hiermit be- fanut gegeben wird, daß die Straflosigkeit nur für jene stattfindet, welche freiwillig vor dieser Zeit zu ihrer Fahne zurückehren und si selbst bei den Behörden melden, während diejenigen aber, welche sogar vor der festgesey- ten Zeit mit oder ohne Waffen ergriffen werden, oder erst nah Ablauf der festgeseßten Zeit freiwillig zurückkehren, unnachsihtlih der geseßlihen Sirafe unterworfen werden, 5) Es kann in keiner Weise die Rechtfertigung eines Verhafteten, als habe er sich freiwillig stellen wollen, in Betracht gezogen werdenz vielmehr wird allen Lokal-Behörden aufgetragen, alle si freiwillig meldenden Deserteurs in Verwahrung zu nehmen und der nächsten Militair- Behörde zu überliefern. 6) Da die Erfahrung gezeigt hat, daß manche Lokal-Behörden selbst ‘einen Deserteur an der Rückehr zu seiner Fahne verhindert und oft sogar den Aufenthalt dersel- ben geduldet, ohne ihn der kompetenten Behörde zu überliefern, und wie es gar häufig der Fall war, dieselben abgewiesen, wenn sie sih freiwillig dem Gerichte überliefern wollten, so wird ein solches ungesegliches Verfahren nach den bestehenden Verordnungen bestrast werden, 7) Ju gleiher Weise werden unnachsichtlich bestraft, sowohl Gemeinden als einzelite Personen, welche sich der Verhaftung cines Deserteurs widersczeu oder dieselbe in ir- gend einer Weise erschweren z die Ersteren mit einer Geldstrafe, und die Zweiten nah Maßgabe der- Proclamation vom 10, März. Jch verspreche mir die thâtigste Mitwirkung aller Behörden, um der Bevölkerung des lombardisch - venetiauischen Königreiches die Wohlthaten dieses wichtigen Guadenaktes bekannt zu machen, Mailand, 48, August 1849, Radeßzky, Feldmarschall,‘
Großbritanien und Jrland. London, 22. Aug. Das Tory-Organ Standard äußert über die Unterwerfung Un- garns: „Das Ende eines Bürgerkrieges ist ohne Zweifel ein An- laß zu Glückwünschen, doch der bleibende Nußen dieser Beendigung des ungarischen Kampfes wird wesentlich von dem künftigen Ver- fahren der österreichischen Regierung abhängen. Wenn Oesterreich, durch die neueren Ereignisse belehrt, darin willigt, das Recht der Ungarn auf ihre Verfassung anzuerkennen , ‘so zweifeln wir nit, daß Ungarn freudig zur Unterthänigkeit gegen den neuen Souve- rain zurückehren wird, der, wenn auch Kaiser von Oesterreich, doch noch nicht König von Ungarn is. Ein solches Verfahren von Seiten der österreichischen Regierung würde Ungarn wieder zu dem machen, was es früher oft gewesen, Oesterreichs Stärke, und es würde Kämpfen, welche sür den Frieden Europa?s cben fo ge- gefährlich sind, wie für die Stabilität des österreichischen Kaiser- thums, für immer ein Ende machen. Um des europäischen Frie- dens, wie um der kriegsührenden Parteien willen, is eine friedliche Beendigung dcs Kampses aufs ernstlichste zu wünschen, und es soll uns freuen, wenn es si bestätigt, daß Rußland geneigt sci, die Mäßigung im Siege anzuempfehlen, welche allein diescn Sieg für den österreichischen Einfluß ersprießlich machen kann, und das Oestereich geneigt sei, diesen Rath zu befolgen. Die Anwendung des vae victis würde für die Sieger unendlich verderblicher sein als für die Besiegten.“ Der ministerielle Globe sagt am Schluß eines Artikels, in welchem er die leßten Demonstrationen in eng- lischen Volksversammlungen zu Gunsten Ungarns rechtfertigt: „So weit die gegenwärtige Agitation für die ungarische Sache geht, zweifeln wir nicht an ihrer augemessenen Richtung, und tragen kein Bedenken, sie, insofern wir es vermögen , mit unserer bescheidener Aufmunterung zu unterstüßen. Troß einiger etwas kühner Metg- phern is es doch ungereimt, die Redner von Marylebone oder Drurylane mit jener Kriegspartei zu vergleichen, die îu Paris und Heidelberg von dem Wahnsinn begriffen wurde, das Banner der Greißheit von der Seine nah der Weichsel zu tragen. Lord Dusley Stuart und seine Genossen haben im vorliegenden Falle wenigstens, durchaus praktische Zwecke vor Augen und wenden sich an die gesundesten und tüchtigsten Gesinnungen des englischen Cha- rafters. Eine beharrliche und anwachsende öffentlihe Meinung giebt einem Minister die Zuversicht, daß er sich auf die Nation verlassen kann, an deren Spite er steht, und ist von unverkennha- rem Einfluß auf die Stimmung des Parlaments. Dies is, unse- rer Ansicht nach, vor den Augen des gesunden Menschenverstandes die Rechlfertigung des Zwecks, den die Förderer der Agitation für Ungarn haben.“
Nach Berichten aus Curaçao vom 10. Juli lagen dort fünf holländische Kriegsschiffe. Jhre Anwesenheit soll sich auf Dif- ferenzen mit Venezuela beziehen, welches leßtere über das Verhalten des Gouverneurs von Curaçao, Herrn Esser, während des letzten venezuelanischen Bürgerkrieges Beschwerde führt und eine Entschä digung von 1 Millionen Gulden verlangt. Holland will nun zwar nicht bezahlen, hat cber aus Rücksicht auf seine Handels-Verhältnisse insoweit nachgegeben, daß Herr Esser durch Herrn Elzevier als Gouverneur erseßt worden ist. Der Rest der Differenzen soll nun durch. Unterhandkungen beseitigt werden, und die fünf Kriegsschiffe sollen den Unterhandlungen Nachdruck geben, s
Schweiz. Bern, 19. Aug. (Deutsche Ztg.) Man hat der Schweiz immer vorgeworfen, sie sei der Heerd der europäischen Propaganda, in ihr könnten die kommunistischen Vereine ungehindert ihr Wesen treiben, Pläne {mieden 2c. Jn dem Sinne ist dies richtig, daß die Schweiz ein unbeschränktes Ver- einsrecht hat und nur in sehr seltenen Fällen gegen dasselbe ein- schreitet, weswegen besonders die deutschen Handwerker in der Schweiz bisher ungestört ihre Vereine organisirten und, wenn sie ihre Statuten der Polizei vorgelegt hatten, von derselben unange- fochten blieben. _ An diesen Vereinen, denen kommunistische Tenden- zen nicht immcr abgesprochen werden konnten, nahmen aber fast niemals Schweizer Theil: der Kommunismus war bis dahin bei uns eine ausländische Pflanze, die beim Volke keine Wurzel fassen konnte. Um so auffallender is es, daß man seit einiger Zeit von einer geheimen Verbindung spricht, an deren Spiße Schweizer stehen sollen, und die mit der curopäischen Propaganda in innigem Zusammen-
„hang stehe. Jhr Organ sei der Unabhängige, ein wöchentlich einmal
“ in Bern erscheinendes Blatt. Diese Zeitung war bis dahin ziemlich un-
bekannt, und das. Publikum wurde erst durch die konservativen Blätter auf dasselbe aufmerksam gemacht. Jn der leßten Nummer des Unabhängigen liest man folgendes „offene Cirkularschrei- beú an die 85 social-demokratischen Sectionen in der Schweiz“:
„Herren und Brüder! Unsere E E ist, wie Jhr wißt, die ab- solute Freiheit zu erringen. Der Eingeweihte weiß, daß die Zeit