nde Zeit des Friedéns Neugestaltung Deutsch- sgehen, aber dem e der Nation Leitung der gemeinsamen wäre daher ein in der Form der Bundestag zu \{haf- n beizugesellen , wor- der Depesche an seine Bea gemacht habe. Provisorium n mir und Preußen statt. e Bayern an dem ber= thig halte, wenn es darauf, welhe Punkte die unabánderlih halte, bei welchen derung nit entgegen sei. Nachdem flogen waren, fand zur Bestätigung m preußischen Mini-
re Erklärung für die bevor Es sprach im von dem bestehen der größeren Einigung und d ihre Vertreter t theilzunehmen. es Bundesorgan, als ne Vertretung der net \{chon in Allgemeinen Andeutungen Verhandlungen für das iche Berathungen zw evollmächtigten von
den Bundesrechte au em Wunsch
lands müsse Bedürfnisse
entsprechen,
Angelegenheit vereinfachtes kräftiger fen, und diese i Kaiserliche Kabi vollmächtigten vom Berlin fanden, nachdem die zunächst vertraul tadowiz als B Modificationen dar, welch sungs - Entwurfe zu machen Er entgegnete
9, März im
beendet waren, dem General 9 Jch stellte ihm die liner Versa| zustimmen solle. preußische Regierung für durch anderen sie vielleicht einer Abán diese Verhandlungen derselben noch ein Notenw ster statt. Die Kammer Aktenstücken erse eine Ausgleichung Punkten nicht statt :
und wird bleiben Oberhauptsfrage dürfe nicht in einer den Zulritt Oesterreichs
vertraulih gep echsel zwischen mir und de den Inhalt dieser Verhandlungen aus den gemeinen will ich hierüber nur o viel der Ansichten fand hauptsächlich in fol- Zunächst in der Oberhauptsfrage. dem Hauptgesichtspunkte treu, die Weise gelös werden, welche Zukunft \{lechthin unmöglich daher niht Preußen erblich an die S denn damit verträgt sich ein Beitritt g hielt daher an der daß der Vollzug der
hen. Im Al
Bayern blieb,
Deutschlands gestellt werden, Die bayerische Regierun Direktorial - Form fest, ohne zu verkennen, egierungshandlungen einer
und Kräftigung bedürfe, als die bisherige Deshalb war der Vorschlag der das Fürsten - Kollegium solle Entwourfe, {o Die Regierung Deutsch werden, so daß durch
Beschlüsse gefa Verfassung hand führung der Beschlüsse aber, der vorsißenden Staats gelegt werden, \o Leitung der Geschäfte habe, Dieser Vorsiß soll, so lange Oesterreich und wenn Oesterreich beigetreten einem Turnus von ein Auf diesen Vorschlag glaubte die hen zu können. Es wurde evwie- aufgehoben fei, und Es wurde, vom diesem Be- Preußen die Reichs- Reichsvorstandschaft Mitwirkung des Kol=- slein, die Ernennung der diplo- ung aller Verhandlun= Es miisse ferner in
eigentlichen R Verfassung Deutschlands bayeris{hen Regierung, gebildet werden, wie im vorbehalten sands soll diescm Fürstenkollegium übertragen Stimmenmehrheit in allen Beziehungen die ßt werden, und nur, wo es sich um Abänderung der le, Stimmeneinhelligkeit erforderlich sei, Vollzug in seiner leßten Spiße, soll daß der Vorsiß \soudern auch den
in die Hand des nicht blos die formelle Vollzug aller Beschlüsse. nicht beitritt , Preußen zustehen, sein wird, zwischen beiden Groß ei Jahren abwechseln.
preußische Regierung nicht einge hiermit der Begriff des Bundesstaats dazu könne man si nicht entschließen. griffe ausgehend, als chaft übernehme, und daß e wärtigen Vertretung ohne
nächten nach
nothwendig bezeithnet, daß s in dieser das Recht der aus legiums habe, also matischen Agenten, ihre
ur O u Instruction, die Leit mit einem Worte die ganze Diplomatie. sich haben die Wahrung des Reichsfrie= eshlußfassung für alle Maßreg also das ganze innere Regiment. n allein in seinen Händen haben. ein Einvernehmen, ließung von Bünd= der Neichvorstand an die Zustimmung Endlich glaubte Preußen, von gehend, für den Reichsvorstand sition über die militairischen erfassung der Reichsr diesen Verhandlun- im Entwurfe enthalten ist ; cine nur noch zugestanden sein bei Auslande, und eine berathende d bei Erlassen von organi-
dieser Vorstands dens im Innern, di erforderlich sind, Entscheidung über Krieg und Friede Dabei würde dem Fürstenkolle eine Zustimmung nissen und L
eln, die hierzu Es müßte bie
zugestanden. Nur für die Abs Ferträgen sollte egiums gebunden sein. Bundesstaates aus müssen, die alleinige Dispo weit diese nach der V Es blieb dem Fürste esentlihen nur das, was Theilnahme sollte ihm Verträgen und Búündnissen mit dem Friedensbeshlüssen un slzug der Gesebe.
den vertraulichen Verhandlun- Man kann sich dar=- as Gewicht in das
dem Begriffe des festhalten zu mÜ Kräfte und so nfollegium nach
entscheidende
bei Kriegs= und Ferordnungen zum Vo
Das ist die Differenz, die nah gen geblieben ist über die Oberh über in furzem so ausdrÜc Fürsten - Kollegium legen Vorsißendem überlassen. vie Theilnahme an der Gesebgebung zugestehen zu können, chaft in Anspruch nehmen zu müss vorgenommen ch glaube, es ist einerlei: mit der Krone Preußens verbunden, t ist mit der ersten um verbunden, und die erste Stimme Die beiden Fassungen | ben Resultaten.
auptsfrage. fen: Bayern wollte d und die Ausführung der Beschlüsse dem Preußen glaubt dem Fürsten - Kollegium und die angedeuteten Rechte für die Reichs - VorstanDd= Einige Redactions = Aende- wurden, ändern nichts an der ob man sagt, die Reichs-
und alles Uebrige
Sachez denn i Vorstandschaft ist Reichs-Vorstand\chaf Stimme im Fürsten =- Kolle- hat die Krone Preußen. ühren nach meiner Ueberzeugung zu densel- Vereinigung betrifft die Kompetenz auf die minder wichtigen aus den Aktenstücken ent- on wesentlihen Fragen nur zwei als m berliner Entwurfe möglich ns=- und Konsumtions- daß gerade Bayern - und Kon=- lle daher der Dann war es der nstitut über die Fideikommisse zwar Adels zu sein, aber als allgemei- stung für sich in Anf
sichten niht herbeigeführt werden konnte, der Reichsgewalt selbst, nicht eingehen, welche die hoh nehmen wird, Eigentlich wurden v solche bezeichnet, für die ein Abgehen von de sei. Zunächst die Bestimmung Über die Productio Steuern. Hier wurde allerdings anerkannt, beeinträchtigt sein würde, wenn man alle Productions - sumtions-Steuern gemeinschaft! bayerische Malzaufschlag Berüksi bayerische Vorschlag, daß das J aufhören müsse, ein Vorrecht des nes Recht eines Grundbesißers Ge men könne, Dieser Antrag wurde nicht verworfen. beiden Punkte hätte man si also geeinigt. eit Bei allen anderen wesentlichen Fragen wurde am Entwurfe alten, namentlick, was die bayerische Regierung auch als Lebensfrage betraten muß, rücksichtlich ver Geseßgebung über Freizügigkeit, Hei- matrecht und Ansässigmahung und freie Ausübung der Gewerbe. Es isst bekannt, daß ver frankfurter und berliner Entwurf diese Gegenstände der Reichs-Gesehgebung zuweisen, so daß also das einzelne Land keine andere Vertretung findet ‘als die Stimmen gesandten beim Reichstag. Der bayerische Vorschlag lau- Die Gesebgebung über diese Punkte bleibt der bung vorbehalten; jedoch darf kein deutscher Staat eines anderen deutschen Staates \{lechter stellen Hierdurch glaubte die bayeristhe Regierung ihre Bayern und Deutschland zu erfülle D Staate Angehörigen gewahrt, indem die Punkte leviglich der Sie glaubte auch ihre
e Kammer
ich machen würde z es #o chtigung finden.
pruch neh- Ueber diese
tet dagegen so: Landes-Geseßge die Angehörigen als seine eige! Pflicht gegen
fahrt der dem b Bestimmung Über vindizirt wurde.
llen, und die Wohl-
bayerishen Kammer gegen Deutsch=
1764
land zu erfüllen, indem sie darauf antrug, keinen von den anderen deuts{hen Staaten \{hle{chter zu stellen als ihre Staats = Angehörigen ; so glaubte sie das Prinzip der Allge=- meinheit, der Brüderlichkeit, daß alle deutschen Stämme umsclin= gen soll, vollklommen gewahrt zu haben. Es is wichtig, daß man si über diese Sache ret klar werde, denn gerade hier frägt es si, ob die bayerishe Regierung den verwerflichen Partikularismus verfolgt oder niht, Die bayerische Regierung will die Frage, wer von einer bayerischen Gemeinde ernährt werden muß im Falle der Verarmung, wer in einer bayerischen Gemeinde das Heimatsreht erwerben kann, wer bereckhtigt sein soll, zu heirathen, und dadur einer Gemeinde die Verpflichtungen aufzulegen, scine Kinder zu er=- nähren, wer berechtigt sei, in einer Gemeinde ein Gewerbe zu trei- ben u. \. w., ihrer und der bayerischen Kammer Cognition vorbe- halten. Sie glaubte, daß die cigenthümlichen , örtlichen und pro- vinziellen Zustände und überlieferten Verhältnisse hier einen An- \spruch anf Schonung haben. Nicht der deutsche Reichstag, auf dem die bayerischen Vertreter in der Minorität sind, soll hierüber ent- scheiden, sondern die bayerische Kammer. Es wird dadurh aber auch die Allgemeinheit, die Vereinigung des Vatér= landes, das Gesammtwohl desselben niht beeinträchtigt. Davon hängt die Kraft und Macht von Deutschland, sei es Bundesstaat oder nicht, in keiner Weise ab, ob man in Bayern nach denselben Grundsäßen heirathen und das S{huhmacher - Gewerbe treiben dürfe, wie in Königsberg und Köln. Dadurch aber giebt sich die Gemeinschaftlichkeit und wenn derjenige, der in München als Schuhmacher sich niederlassen und heirathen will, gleihmäßig be= handelt wird, er mag in Würzburg, Köln oder Königsberg ge- wohnt haben. :
Der dritte Punkt, worin eine Vereinigung der Ansichten nicht er= zielt werden konnte, betrifft die formelle Behandlung dieser Modi-= ficationen. Die bayerische Regierung glaubte nämlich, verlangen zu müssen, daß die Abänderungen des Entwurfes vom 26. Mai, über die man sich vereinigen würde, öffentlich bekannt gemacht, als integrirender Theil des Entwurfes erklärt, und mit diesem zugleich an den Reichstag gebrcicht würden. Jm Mai hatten sich die drei K ónigreiche vereinigt über thren Ent= wurf, Bayern hatte die Absicht, über diesen Entwurf sich mit Ihnen zu verständigen, und den veränderten Entwurf an den Reichstag zu bringen. Man glaubte dagegen in Berlin an dem einmal be= \{chlo}enen Entwurf festhalten zu müssen, und die Modificationen, worüber man sich vereinigte, als Instructionen an die Kommissare der Regierungen geben zu müssen, die beim Reichstage auftreten würden. Ich glaubte , darauf durchaus nicht eingehen zu dürfen, venn man hätte gar keine Garantie, daß diese veränderten Modi- ficatiouen des Entwurfes wirklich zur Geltung fämea. Wenn der Reichstag nicht darauf cinginge , würden die anderen Regierungen nicht verpflichtet gewesen sein, und keine Mittel gehabt haben, die Modifikationen durchzusetzen 5 diese Möglichkeit war nur gegeben, wenn man die neuen Vereinbarungen an die Stekle des bisherigen Entwurfes seßte.
Dagegen wurde eine Verständigung in Bezug auf das Wahlgeseß wenigstens nicht ausgeschlossen. Bayern glaubte vorstellen müssen, daß es zwar, wenn die Vereinbarung dadurch bedingt werde, das berliner Wahlgesey zu Grunde legen werde, daß es aber wesentlich Bedenken hege, gegen die Durcführbarkeit desselben, da eine Be- {chränkung des Wahlrechts auf die in den Gemeinden Wahlberech tigten, in Hinsicht auf die bayerishe Gemeindeordnung, nicht wohl möglich sei. Jn Folge hiervon wurde für zulässig erkannt, daß die bayerische Regierung durh eine MWahlverordnung die nöthigen Modificationen des berliner Wahlgeseßes vornehme. Im ußersten Falle erklärte ih, daß die bayerische Regierung zu dem Aus- wege greifen müsse, dasselbe Wahlgeseß, nah welchem im v. J. nach Frankfurt gewählt wurde, zu Grunde zu legen. Jch halte mih für verpflichtet, dieses vorzutragen, denn an der Frage Uber das Wahlgeseß scheiterte die Sache nicht. Nachdem auf diese eise eine Ausgleichung der verschiedenen Ansichten nicht zu erreichen war, sprach ih noch zuleßt aus, die bayerische Regie-
rung würde darauf Bedacht nehmen, die Verhandlungen fortzuseßen. Zu dieser Fortseßung glaubte die bayerische Regierung eine Zeit abwarten zu müssen, wo mehr Aussicht auf Erfolg geboten wäre 3 denn früher wäre es nußlos gewesen. Leider hät sich cine solche Aussicht nit eröffnet, fondern nach Beurtheilung der bayerischen Regierung haben die späteren Ereignisse diesclbe unwahrscheinlicher gemacht. Die Mittheilungen über das Provisorium blieben aus. War man nun nicht geneigt, über das Provisorium weiter si zu er- fláren, und zu ciner Einigung Zu fommen, #0 war noch unwahr- \cheinlicher, daß man von dem Definitivum abgehen werde. Dazu fam noch die preußische Cirkular-Note vom 30. Juli, die auch der Verständigung nicht näher brachte, vor Allem aber die Art und Weise, wie die Verabredungen vom Mai dem preußischen Reichs- tage vorgelegt wurden. Jn den Reden der Regierungs-Kommis saire, welche sie bei Uebergabe dieser Entwürfe hielten, ist mit sol- cher Entschiedenheit und Bestimmtheit ausgesprochen, daß man die ses als die unveränderlihe Grundlage des Bundes Staates be- trachte, daß eine größere Hoffnung auf Vereinigung der Ansichten nicht ges{chöp}| werden konnte. So kommt es, daß die bayerische Regierung bis jeßt keine neuen Vorschläge über das Disinitivum an die preußische Regierung gemacht hat. Sie glaubt vielmehr, nachdem inzwischen der Krieg in Jtalien und Ungarn beendigt wurde, jeßt abwarten zu müssen, welche Vorschläge das österreichische Kabinet über die deutsche Verfassungs-Frage zu machen im Falle sei. Diese Vorschläge werden dann eine größere Garantie der Verständi- gung bieten, und man wird dann die Sache in ihrer VollständDig- keit erörtern können. Jn dieser Lage befand sich die bayerische Re- gierung, als die hier beglaubigte preußische Gesandtschaft am 2/, August zwei Noten übergab, worin der Wunsch ausgesprochen war,
die bayerische Regierung möge sich definitiv über den Beitritt zum Entwurf der drei Königreiche aussprechen. Eine Note enthielt den Wunsch, die andere motivirte ihn näher. Da an der Beschleuni- gung der Antwort der preußischen Regierung viel gelegen war, {0 wurde sie am 8. September ertheilt, ebenfalls in zwei Noten, wo- von die eine sagt, daß man dem Entwurfe vom Mai in unverän- derter Gestalt nicht beitreten könne, die andere die Motive dieser Antwort enthält. Es ist mir heute bekannt gemacht worden, Daß mir vielleicht heute oder morgen eine Antwork der preußischen Re- gierung auf diese unsere leßte Erklärung zukommen werde, die eine wiederholte Darstellung der Motive der preußischen Regierung enthalte. i
Das ist die Erzählung des Geschehenenz die nähere Begründung davon liegt in den Aktenstücken, welche ich der hohen Kammer über- reiche, Sie jet zu verlesen , wird wohl von der hohen Kammer nicht gewünscht werden , und es wäre auch ermüdend, Nur die leßtgenannten Aktenstücke, die den Beschluß der Verhandlungen zwischen Bayern und Preußen bilden, s{heinen mir zur Mittheilung in dffentlicher Sibung geeignet zu sein.
Jch bitte also die hohe Kammer um die Erlaubniß, diese Aktenstücke vorlesen zu dürfen.
Die erstere kürzere Note der preußischen Gesandtschast lautet so: (Der Minister verliest hier die Note des Herrn von Bockel- verg vom 27. August, so wie die kurze Antwort darauf.)
n Bekanuimachung der vorzufüh- eshwornen-Liste, kom Beschuldigte ver f freicm Fuße, so soll eshwornen - Liste, un 394 bestimmten Fristen, falls die As Kanzlei des Bezi
Die beiden ausführlichen Noten, wel Antwort enthalten , sind folgen mit den Worten
e die Motive der Frage und Minister verliest hier die Unterzeichnete fich beehrt, in seiner 2c. 2c.“ beginnenden Note des Herrn von Bodckelberg ist.) Die ausführliche Antwort hierauf lautet : VeeRAE 16; f
In den Aktenstücken , welche ih \o niedergelegt habe, i L
Betreff der vorg
v 3 in Geseybuches 1 d der Zustellung
renden Zeugen un Anwendung -
dei Beschul
men nur als- „Indem der
der Generalstaats-Pre ter Beobachtung der in er Kanzlei des Appel- es Gerichtes abge- Einsicht des Be-
an ihn vom 27. Der Königlich den Artikeln
lations-Geridh sisen nicht ar
rks-Gerichtes zur evollmächtigten, ber auf den Listen [zu bene Frist nicht
l d eben auf den Tisch des Hauses i l sind die Motive für die Handlungsweise und die {lüsse der Regierung enthalten, es sind keine anderen, als sie in allen bis= herigen óffentlihen Erklärungen der bayerischer deut|che Verfassungsfrage ausgedrückt sind.
Deutschland ohne Oesterreich, kein wahres, kein rechtes Deutschland. her |! als irgend möglich Alles aufbieten zu Verfassung zu Stande zu bringen, an der Oesterreich Sie hält dabei das Wesen der Einheit für wichtiger Es is eine Verfassung, die das ganze Deutschland ugung der bayerischen Regierung vorzu eit eines Theiles von Deut\sch= [ sodann keinen Einheitsstaat, ortheile eines solchen im Allge- und den Territorial-
der Gerichtsschrei Artikel 6 vorgeschrie 2 und Art. 7 or dem Schwurgerichts- nd im zweitem
Hinterlegung hat Wenn die in dem der eine der in ¡den Art. 3, de, \ó fann ber
Die Zeit der 1 Regierung über die Die Dro
Sie sieht in einem eingehalten o Borschriften verleßt wur hofe im ersten Falle eine Falle die Vernichtung des gelhaften Kundm über das Strasv gung einer Verl eine Voruntersuch em ersten Verhör dem ¿um Vorwurf gemachte Behelfe aufzufordern, wegen der fraglichen
Beschuldigte v der Verhandlung, 1 Verfahrens verlangen. Zeugen kommt der erfahren zur Anwendung, umdung im Sinne des ung eingeleitet worden, Beschuldigten, Bezichtigung b durch welche That herbeigesuh
Sie glaubt daher so lange als | Falle einer man-
3 Geseßzhuches gen Anschuldi- f- Gesepbuches
müssen, cine Theil hat.
als die Form. umfaßt, nah der Ueberze insttlich formirten Einh Die bayerische Regierung sie glaubt, daß, so zweifelhaft die L chon sein mögen, er der Verhältnissen Deutschlands
das Glüd, sondern das Ung Es will die bayerische Regierung eben des staat nicht ; sie will auch den maskirten Einheits owohl in der Verfassuhg, wie sie als auch in dem Entwurfe, wie er aus den B Wir finden darin einen haltbare Verfassung. Regierung muß, wenn dieser 1 kurzer Zeit ein er Verfassung müssen rnicten, oder sie werden Ein Drittes haltèn wir bei That alle wesent Reichsoberhaupt und den Reichs Staatsverfassungen genem Staatsoberhaupte nich? deutsche Nation eine solhe Gestaltung so drücke man es ofen aus; man
44. Isst we Art, 372 des Stra so hat der Untersu wenn dieser die W zu Angabe lung des Be rt werden fann, Erheblichkeit suchung zu v stweilen einzustellen. rung hinsichtlich der Geseßbuches über das ilihen Urtheils und des An- im Falle der unmittelbaren des General-Staats-Pro- an dem zur Ver- adung desselben den unden wird, ornen, zur Verhandlung der nicht erschienene heil binnen acht
ahrheit der ihm
angegebenen sie eine Unter eranlassen geeignet Verläumdung ein stellung ruht d
Behelfe zu prüfen sind, die Verfolgung Dauer dieser Cin
lück Deutschlands herbeiführen müsse. halb den offenen Einheits= staat nicht. zu Frankfurt pellationsgerich
vorzulesenden ap 3 - Urtheil und
rd das Verweisung Artikel 5 bezeichnete 2 Wenn der Beschuldigte cheint, und die Vorl entsprechend ge
Strafverfahren flage-Aftes wi Vorladung] der; im furators vorgelesen. handlung festgeseßten Erfordernissen r Gerichtshof sofort, ohne Aburtheilung S verurtheilt wird, so Tann er
solchen findet sie f heshlossen wurde, rathungen in Berlin hervorgegangen ist, masfirten Einheitsstaat und eben deshal Nach ver Ueberzeugung der bayerischen Entwurf ins Leben tritt, treten, das Reichsoberhaup entweder in kurzer|Ze von den einzelnen Staaten vernichtet. assung für undenkbar , \te auf das daß daneben selbstständige
Tage nicht ers ani j / Artikel 6 und 7 von zwei Dingen eines binner S L U T j Zuziehung v t und der Reichstag die}
it die einzelnen]Staaten ¡ve en das Urt
Diese Frist wird,
(tes Einspruch erheben. Frist w1 Gerihtésibe
; Appellations - Geri i Stunden von dem
Beschuldigte weiter als sechs nen Tag für je sechs Wenn der Beschuldigte bei Sipung gegenwärtig war, sich fernte, so steht ihm gegen dasselb der aufgenommenen Einspruchserfkl Generalstaatsprokurator in Kenntniß zu Sizungstages zur neuerlichen enden oder des folgenden Hinsichtlih der dem
dieser Verf weil sie in der lichen Regierungsrec tag konzentrirt, o
mit konstitutione haltbar sind. ihre Verfassung nothwendig einen Entwurf, der deutlich sagt, daß die ein zu bestehen, und hóre dann die S masfire den Einheitsstaat nicht, Dieses sind in kurzen Ausdrücken die
R E M der Erlassung des Urtheils ent- e fein Einspruch zu. : der Gerichtsschreiber ofort und dieser veranlaßt Verhandlung der S Quartals durch den Beschuldigten des- Artikel 6 bezeichnete Tag der Ver-
die Festsetzung des bei den Assisen des lauf Präsidenten de falls zuzustelle Frist eingehalten mit Hinweisung auf die frühere Erscheint der Beschuldigte in der festge aufs neue im ordentlichen Verfahren verhandel rüheres Nichterscheinen veranlaßten Kosten bleiben 4 im Falle seiner Freisprechung zur Last, der Beschuldigte in der zur Verhandlung festgescizten 1g neuerdings ausbleibt, so wird von dem aß es bei dem früher erlassenen Urtheile sein dur den Einspruch ver- Dem Verurtheilten steht in solhem Falle kein [3 die Nichtigkeits-Beschwerde und der Cassations- ichtigkeits - Beschwerde und des Cassa- Gesezbuches
wie es geschehen 1]. bayerischen Re 3 Schwurgerichtes. nden neuerlihen Vorladung soll die im ? werden; übrigens soll darin einfach der Vorladung, bezeich! seßteu Sizun
Motive der
verschiedenen Orga ndyunktes willen ayerische Regierung guten Rech- halten wir cs für an= Viele von diesen An-= vor dieser ho-
ten Monaten von Weise um dieses t gegen die b Jm Gefühle unseres
Es sind nun in den leb nen, und in verschiedener mannichfaltigsten Ar htet werde. ht uns bewußt, gar niht zu antworten. hrer Form nach nicht dazu, und widerlegt zu werden. orm es nicht verbietet, angemessen ; denn die Lage r wollen sie nic
Angriffe der ! t und abgeur- Organe geri tes, und unserer g1 gemessen , hierauf griffen eignen sich hen Versammlung b auch für diejenigen, {chweigen jeßt für Versöhnung und Einigung: ist fleinin Naturen Grade in so großen Momenten. ihre Aufgabe betrachtet, lands entschieden werde hen Stämme, die seit lands waren, durch schwere hindert waren, an dieser E Regierung erkennt in D liche für die Entwiel glaubt, sagen reichs weites Reich genießt d dessen Dauer wir Volk sind jeßt im Stande, g der deutschen Zustände , azu berufen und verpflichtet. Vor Regierung jebt und wohl Erwarten wir, was Oesterreichs Re- und wollen wir dann unser Vertreter des bayerischen Alle aber, die an diesen betheiligt haben, wird die Ge ihrer Pflicht ge-
Die durch sein f Beschuldigten aber sclbst 1 Zizung auf gehörige Vorladur Gerichtshofe ausgesprochen, d PVerbleiben habe anlaßten Kosten verurtheilt anderes Nechtsmittel zu, a R Jn Betreff der N Bestimmungen sachen zur Anwendungz jedoch is bei dem NRe- vie in anderen Vergehens- lations- Gerichtes, durch fann der Re- Endurtheil erhoben werden, seiner Publication durch und soll auf alle im Art. 1 be- ange _we welche nicht bereits rechtsfräftig Der Staatsminister der Justiz ist mit dem Vollzuge be-
halten wix Still- und der Beschuldigte wird in die
Deutschlands fordert ht hinderne Empfind- sie wäre strafbar im höchsten Regierung hat als daß über die Zukunft Deutsch= Land und die deut
rafoerfahren für Kriminal furse des Verurtheilten die gesezliche Geldstrafe achen zu hinterlegen, Gegen das Urtheil des Appel i Sache vor das Schwurgericht verwic{en wurde,
Die bayerische zu verhüten, zu einer Zeit, wo Das Jahrhunderten die Bannerträgen Krankheiten in ihrem innern Leben ge- nt\heidung Theil zu nehmen. rdenen Aufgabe eine geschicht deutshen Nation. S diese Aufgabe gelöst ist. den wir ihm ge Oesterreich mit vollem Antheile sie sind es ni
zugleih mit dem Rekurse gegen das Das gegenwärtige Gesch tritt so ad j das Amtsblatt der Pfalz in Wirksamkeit Leer ihr gewo zeichneten Vergehen angewendet werden, zu können, daß des Friedens wieder, S ihm vergönnen. Das Edikt über die Freiheit
h: 1848 verfügt im §. 6, daß durch die Presse e zu erfennen haben,
der Presse und des Buchhandels über Anklagen wegen Verbrechen begangen werden, ausschließlich b §. 9 des Edikts dehnt diese Be- anderen Arten und Formen sinnliher Darstellungen
i: O Da nach den in der Pfalz Bestimmungen vas Verfahren vor den Geschwornen- gung von Verbrechen beschränkt, und demgemäß
| Anwendung auf Vergehen einiger in dem vorliegenden Entwurfe in der Art Assisengerichie stattfindende
wünscht, un gierung und greifen in die Gestaltun allein im Stande, sie sind d sem höheren Berufe tritt die ihr auc das Volk zurü.
Volk uns bieten werden, Zunächst werden die
Miitheilungen an das Publikum aus, bestehenden geseulichen aerihten auf die Anschuld1 angeordnet is, so_bedarf dasselbe zur Nodificationen, L daß das in Vergehensfällen vor dem in das ganze System der Prozedur einfügt, und damit ín S0 lange tieses nicht einer allgemeinen Nevision bei cinem speziellen Gegenstande _Sy| 1 zu lassen, während älle in fortwährender Wirksamkeit bleibe, auch die abweichenden Bestimmungen des n Gesczes vom 10, November 1848 im Allgemei- zrunde gelegt werden, vielmehr müssen sich die Verfahrens darauf beschränken , eine der Aburtheilung strafbarer Handlungen das Geschwornengericht entsprehende Art anzuorduen, — Aburtheilung der Preßvergehen den Beschuldigten eingeführt, Rechtssprechung ge- s{huldigung einer
gierung UnD leßtes Wort reden! Volkes ihre Ansicht darüber ausspre Dingen durch Wort und Tl schichte richten! treu geblieben zu fein.
Die bayerische Regierung glaubt lebereinstimmung steht
- « 44 i ib] 1 u 1 1 es unpassend, G wesentlicye Abweichungen dem Systeme eintreten Preß - DergeHen 11 dasselbe in Betreff aller übrigen F
Der Geseß - Entwurf, das Verfahren bei - Kammer vorgeleg!
der Pfalz betreffend, welcher der Abgeordneten worden if}, lautet :
Se. Majestät der Kö Edikts über die Freiheit 1848 im Pfalzfkreise , na und Zustimn geordneten ,
A a für die übri- en Landestheile erla\sene nen dem Entwurfe nicht zu C
ziehung der §§, 0 und 9 des vorgeschlagenen
Buchhandels vom Ihres Staatsrathes, mit Beirat) räthe und der Kammer der Ahb-
nig haben zur L der Presse und ch Vernchmung ung der Kammer beschlossen und verordnen Ueber die Vergehen, welche Gemälde, Bilder, Zeichnungen, überhaupt durch irgen stellungen und Mitheilungen an die Schwurgerichk Berhandlung und fahren statt, cines Leibverhafts - Gesezbuches üb War jedoch die
Abänderungen
G, Die Zuziehung der Geschwornen zur i durch das Edikt als eine Wohlthat für welchem dadur die Gewährschast der volköthümlichen ihn erhobenen An andlung wird vadurch nicht abgeän- Gründe hinweg, welche
durch die Presse, oder durch Erzeugnisse der Lithographie, und Form sinnlicher Dar- as Publikum begangen werden , haben und es findet bezüglich der Verweisung, Berbrechen vorgeschriebene Ver- Die Erlassung
Kupferstiche , Holzschnitte , d eine Art | | 1 1 blos im Vergehungsgrade strafbaren D
e zu erkennen Es fallen daher hier die
Aburtheilung das für olgenden Abänderung 134, 231, Abs. 2 und hren) findet in diesen Fällen nicht statt, {on vor der in Wirksamkeit bis zur Aburtheilung der Anklagekammer des Appel- dessen Freilassung gegen Die Errichtung eines Anklage Verweisungsbeschlüssen der Ge- bie Strafge|eße
Verfahren erfordern. hier eben o gut als zuständige (Bericht [agekammer des eit und mit keiner Ver- alls dem Generalstaatspro Auf der anderen Seite eine weitere Gewähr-
Strafen bedrohten NBerbrechens cin umständlicheres Der Beschluß des Bezirksgerichtes könnte deshalb Vergehen zur Verweisung der Sache an das Die vorläufige Prüfung durch die An! ist indessen mit keiner Umständlicht ung vel n, da die Akten jedenf ani Appellationsgerichte eingesendet werden müssen, gewährt diese Prüfung durch das höhere schaft zu Gunsten des Beschuldigten, welche sich wenigstens Fälle empfiehlt, die nicht einfach genug sind, um auf dem mittelbaren Vorladung an das Assisengericht gebracht 3 gen fällt nah Art, 2- -4 des Entwurfes das auf das lations - Gerichtes auf Verweisung des Beschuldigten vor für Verbrechenssachen angcordnete Vorverfahren hinweg, ung ei erhaftsbefehles, das Berhör des An den Präsidenten des Assisengerichtes ( Artikel 293 u. f.) 1 ur DIe Vertheidigung desselben. i j ziehungen die hierher gehörigen Vergehen anders, als alle / | 6,3, Einer beso en Besti 7 bedarf der Fall, wenn der Beschuldigte zur Zeit V A R N Algeit j iheils verhaftet is, Hier muß demselben der Weg zur Erlangung seiner provisorischen Freilassung (Artikel 114 des Geseybuches) um so mehr er- öffnet sein, weil die Assisen nur quartalweise abgehalten werden zwischen der Berweisung uus E Verhandlung möglicherweise ein großer 0 Damit nun in vieser Bezi ine Anstä
in Betreff der Zuständigkeit der Gerichte E a ut 1s an M R s ausdrücklich dem Appellationsgerichte zuzu- jeijen CArt, 2), : ) & fälzi
S o als dessen Ausfluß nah dem Systeme der pfälzischen 6, 4, Der Entwurf beschränkt sch niht darauf, das dem Urtheile des
jedoch mit f Befehls (Art. Verhaftung des Beschuldigten gen
lationsgerichtes der Verweisung kann} die gerichtes auf Begehren des Beschuldigten Sicherheitsleistung versi afts findet nicht st genstand der
dagegen ist in den genau zu bezeihnen, auch sind 1 Anwendung kommen sto des Schwurgerichts, d die unentgeltlid
Beschuldigung deren Bestimmungen z1 den Präsidenten Amis wegen un Untersuchungsakten furator am Appella
Urtheil des Appel- das Assisengericht namentlich die Er- geshuldigten durch ind die Fürsorge d gegeben, in diesen
die Ernennuug
Das Verhör dur) le C : e Ertheilung von
eines Vertheidig Abschristen der Der Generalstaatspr?° Beschuldigten oh das Schwurgeri Präsidenten
te is auch befugt, den lassung eines Leib - V
he Untersuchung sem Ende übergiebt er dem Festseßung des Siyungs- 3 vorgeschriebenen An- Beschuldigte foll wenigstens andlung vorgeladen wer- Beschuldigte weiter als ist die Frist um einen
cht vorladen zu lassen, Es ist kein Grun
Schwurgerichtes einen K in welchem die in
Unnag G : übrigen Ver- Verhandlung, behandeln, — : sein sollen, der festgeseßten der auf freiem von dem Gerichtssi
gaben enthalten
acht Tage vor Siyung zur Verh
Fuße befindliche ge entfernt , \o Entfernung zu verlängern. ll dem Beschuldigten das Bertwei einer unmittelbaren Generalstaats
sechs Stunden Tag für je
gleich mit der des Appellatio der im Art, 5 gestellt werdenz n der ihm gemäß Art. Die Bestimmungen
sechs Stunden Vorladung so ns - Gerichtes und
vorgeschriebene Antrag des auch, soll der au
1 ) iÇ d f 1 Co sungs - Urtheil Zwischenraum sein kann,
furators ab- ße befindliche Be- 1gniß in Kenntniß 15 und 394 des
\chriftlich zus \huldigte v0 geseyt werden,
Assisengericht Allgemeinen
1765
App ellationsgerichtes auf Verweisung, des Beschuldigten vor das Assisen- glei weisen wir hierdur die Behörden des Königreichs an, den gericht folgende Porverfahren zu beseitigen , sondern gestattet auc die un- | an sie etwa gelangenden direkten Requisitionen des provisorischen mittelbare Vorladung von Seiten der Staatsbehörde (Artikel 4182 des Ge- Bundesschiedsgerichts , namentlich bei Zeugenvernehmungen , Dic sezbuches über das Strafverfahren) bei den nun vor dem Assisengerichte | «¿eignete Folge zu geben. Gânuover, 419. September 1849. Ku- N srhanbtikpen Puch gen E oa der Foflent S I 0D | niglich hannoverschés Gesammt-Ministerium. Graf von Bennig- dient zur Beschleunigung o g, der Kosten; sie at 19 | fen.“ (Folgt das Aktenstück.)
bei ver Behandlung der zuchtpolizeilihen Fe bisher G eraus pes |
äßi esen und sie wird bei den hier in Frage stehenden Vergehen | L i L l j oa G6 A nt Fällen zur Anwendnng gebracht werden Gauen, | Hessen und bei Nhein- Darmstadt, 24. Sept. (Darmsk. da hier der Thatbestaud häufig sehr einfach ist und einer vorläufigen Un- | Ztg.) Die heute erschienene Nummer des Großherzoglichen R e- tersuchung - nicht bedarf. Sowohl in dem Falle der direïten Vorladung, | gierungsblattes enthält nachstehende Verordnung, die Vereini ung als in dem der Verweisung durch das Appellations - Ge¡icht fordert aber | des Ober - Studienraths und des Ober - Sch(ulraths betreffe: der Entwurf (Art, 3, 5, 7), daß die Anschuldigung genau artifulirt und | Ludwig U]. 2c. Durch das Edikt vom 6. Juni 1832, das Volks- dem Beschuldigten mit der Borladung belannt gemacht werde, E | Fhulwesen betreffend, und die Verordnung von demselben Datum, e Das Bet Pa a Lee eel fäbrie Ars, 183 | 25 Erri A ber-Studienraths betreffend, sind zwel vei- des Geseßbuches giebt e Staats-Behörde au dem Civilkläger die | [iedene Landes-Mittel-Behörden, ver Ober-Schulrath für sämmt- Befugniß zur direkten Vorladung vor das Zuchtpolizeigericht. Es wäre | liche Elementar - unD Realschulen, Der Ober-Studienrath für Die jedoch bedenklich, diese Befugniß hinsichtlih der Preßvergehen auf die | übrigen Lehr-Anstalten mit Ausnahme der Universitar und Militaîir- Verhandlung vor dem Assisengerichte überzutragen. Die Formen des | c{ulen, also namentlih Die Gymnasien bestellt worden. Seitdem Verfahrens seßen hier eine festbestimmte Anklage voraus, welche die Grund- | haben die höheren Lehr-Anstalten, welche niht auf klassisher Bil- lage der Verhandlung und insbesondere der Fragestellung an die Geshwor- | dung beruhen, eine bedeutende Entwickelung gewonnen, und es er- gen bülpet; Doi Pem Staais /+ Anwälte läßt {h eiwaten, k o der- | scheint deshalb um so nothwendiger, die Pflege der Beziehungen, tee dreien Barlin H Grade d legenden Upirag mi aser ages | welche ischer den Höheren Lr Elanentarsdulen stattfanden, dur jeder Klage einer Civilpartei zu erwarten ‘sein. Dazu käme der weitere E zwischen ihnen und den Elementarsculen stattfinden, dur Uebelstand, daß sehr oft die zur Verhandlung einer solchen Sache be ie | gemeinsame Lettung zu erleichtern. Mit Rücksicht hierauf und in Sipung nicht dafür verwendet iverden würde, indem die Parteien sich Betracht, daß die Ausführung Der Bestimmungen der Verordnung furz zuvor noch gütlich- vereinigen föónnen. Bei dem cinfacheren Verfahren | vom 0. Juni 1832 hinsichtlich der nicht dahier wohnenden Mitglte=
vor dem Zuchtpolizeigerichte fallen alle diese Uebelstände hinweg, Das Gericht ist in der Beurtheilung der Sache frei und an feine genau formulinte Anklage gebunden, Die Sihung wird von anderen Sachen meistens noch hinlänglich ausgefüllt, und selbst wenn dieses nicht der Fall ist, jo is damit kein Nachtheil verbunden , während die an den Gerichtsfiß einberufenen, auf eigene Kosten zehrenden Geschwornen gerechten Anspruch auf möglichste Zeitersparung machen. Dem Verleßten blcibt übrigens sür den Fall, daß auf seine Denunciation keine amtliche Verfolgung ein- geleitet oder die Verweisung nicht ausgesprochen wurde, die (Heltendmachung
| der des Ober-Studienraths Sbwierigkeiten gefunden hak, haben Wir | in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet, und | verordnen, wie folgt: | 8, 4. Der Ober-Studienrath und der Ober-Schulrath werden | in eine Behörde unter dem Namen Ober - Studien - Direction ver=- | cinigt. — §. 2 Die Bestimmung der Verordnung vom 6, Juni | 1832, nach welcher die Direktoren der drei Haupt-Gymnasien Mit= | glieder des Ober-Studienraths sein sollen , ist aufgehoben. Dage- seiner Entschädigungsforderung vor dem Civilgerichte unbenommen, Einer | gen ist es vorbehalten, die Direktoren der Gymnasien, wie anderer ausdrüdcktlichen Bestimmung, wodurh hier die Befugniß des Civilklägers | höherer Lehr Anstalten, in den dazu geeigneten Fällen mit ihrem zur direkten Vorladung ausgeschlossen wurde, bedarf es nicht, da das (Be- Gutachten {riftlic), oder auch durch Berufung Zur Berathung im Le n E, Loubet 179 2 7 en R | Kolleg, zu vernehmen. g. 3. Unser Ministerium des Innern I ili ( aci . 4 Ç (J, O Ines De Ves e V | 4 ci N N ll « dor NornrÞD ) “ : vorgangige Notification der Geschwornenliste, welche nach Artifel 394 des | 1 ite drm Boas dieser Verordnung beaustragk. angeführten Geseybuches am Tage vor der Verhandlung stattfinden soll, | Uriundn 2c. S i i einem auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten gegenüber nicht wohl | Secheim, am 14, September 1849. ausführbar, Ju den meisten Fällen wird er sich an diesem Tage auf dei | EUDWiAd Reise befinden, und daher nicht leicht zu treffen sein. Um jedoch dem Be- | Fau p. \huldigten die zur Ausübung der Recusationsrechtes sebr wichtige vor- | L E M | läufige Kenntniß der zum Geschwornengerichte berufenen Personen möglich | AQaldeck. Arolsen, 20. Sept. (Leipz. Ztg.) Unsere zu machen, wird ihm (Artikel 9) die Einsicht der Liste auf der Gerichts- | Regierung hat vier neue Geseß - Entwürfe vorgelegt: eine Dienjst- fanzlei gestattet, und zuglcich erlaubt, daß er solche durch irgend eine botenordnung, ein Gese über den Eid (die ÉEidesformel foll lau- andere Person einsehen lasse. Auf gleiche Weise wird dem Beschuldigten, | ten: ih {wöre — so wahr mir Gott helfe), cin Gesey, die Che- im Interesse der Vertheidigung, die vorlâusige Kenntnißnahme ven den verlöbnisse, die bürgerliche Ebe und die Einführung der Standes=- A welche gegen ihn R L An N A O ob- | bücher betreffend, und ein Gesey Uber die Verantwortlichkeit der (Q Ie Ir Ie gewöhnlichen Dergezen L Mitglieder dcr Staatsregierung wegen Verfassungsverlebungen. K. 6, Der Art. 372 des Strafgesepbbuches besimmi in Betres} des Ver- Das levtere Verbrechen soll ieru (owi 2 véglicer Abi gebens der Verläumdung, daß, wenn die Thatsachen, welche der Beschuldigte as E on Ju E O S E sicht, einem anderen imputirt hat, durch Sirafgeseze verpönt sind, und der Be- | als auch aus hoher Fahrlässigkeit begangen werden können ; die sculdigte dieselben der Behörde anzeigt, alsdann während der Untersuchung Anklage erfolgt vom Hursten , dur den Staatsanwalt oder ‘vom über jene Thatsachen das Verfahren und die Aburtheilung über vie Ber- Landtage bei Dem Reithsgerichte, Fur jeßt bei dem provisorischen 3 Schiedsgerichte; die Strafen sind: Dienstentlassung mit oder ohne Pension, oder Dicnstentseßung. Die Eheverlöbnisse sollen nah dem
läumdung eingestellt bleiben sollen. Diese Befugniß d«s Beschuldigten is durch feine Zeitbestimmung beschränkt, ex kann mithin bis zur Ahbur- vorerwähnten Entwurfe der Anzeige vor dem Kreisgerichte zu ihrer en; das Gericht bewirkt das Ausgebot dur
theilung der gegen ibn erhobenen Beschuldigung und noch während der
Nor i offe (Berichts avon Gebrauch mache "7 2 ; ,
Verhandlung in der öffentlichen zerichtssißung davon Hebrauh m hen. | Rechtsgültigkeit bedürf
Da das Vergehen der Berläumdung insbejondere durch die Presse be- “6 Tie “Bekannimachun it vlerzebntägiger A 4 Ei
gangen werden fann (Art. 367, 369 desselben Geseßbuches ), in welchem R e 2E Q vierzehn agiger D zum Cil-
Falle dasselbe in das Bereich des vorgeschlagenen Gesetzes fällt, so fönnte spruchez die Séließung der Che ersolgt vor dem Gerichte in Gegen- wart von vier Staatsbuürgern als Zeugen, dur die Erklärung, daß die Verlobten einander freiwillig zum Manne und zur Frau
sich hieraus die Folge ergeben, daß in einer vor das Schwurgericht ge- brachten Sache dieser Art die vielleicht aus weiter Ferne herbeigerufenen
Zeugen umson| erschienen wären, und daß zum Nachtheil der Geschwornen | nebmen wollen. Die Standesbücher bestehen aus dem Ehbestands- der Sißzungstag verloren ware. N Oer Vorausseßung, daß eine Vor- | buche, dem Geburtsbuche und dem Todtenbuche.
Untersuchung stattfindet, was hier meistens. der Fall fein wird, fann die- ser Uebelstand dadurch abgewendet werden, daß das Gese eine juspen}ve Wirksamfkeitoder Denunciation nur dann gestattet, wenn 4 Beschuldigte | , i
in feinem ersten Verhöre, auf die von dem Untersuchungs - Nichter desfalls } D S D
A N Uo Alafsarbaund, die zur t Ueeda ait des Bezichtigten | 1 an *
geeigneten Behelfe anzugeben vermag, Cs wird dieses um so weniger | Hesterreich. Pé}th, 22. Sept. (Ll) Ein Brief Perczel’s vom Anstand finden, als dergleichen T enunciationen LLU haufig blos zur Ber- | 48, Mai ist der Veröffentlichuug werth. Der Ton in diesem bisher noch gg s aus Chilque nage L E welcher | nicht bekannt gewordenen Dokumente gewährt einen klareu Blick in t Art T O ce Vat, vas E das Verhältniß De ungarischen Feldherren zu einander. Das Schrei= nachdem er darüber zur Rede gestellt wird, 1m cktande sei, der Behörde j ben 11 aus Szathagy Datiri unD an das debrecziner Kriegsministe= die Mittel zur Bewahrheitung dersclben an die Hand zu geben, daf rium gerichtet, dem Zur Zeit Klapîta als proviforischer Shef vor- er wenigstens rechtzeitig eine förmlihe Anzeige davon mache. §. 7. n! and, Perezel, Der il Márz das Kommando in Bacs und Banat Wichtigkeit sind die “Bestimmungen über das Kontumazia! Verfahren übernommen hatte und eine längere Zeit fast {windelnd vor Sieg (Art. 13 bis 17.) Die Umständlichkeit, in welcher diejes durch das Geseß- | und Triumph vordrang, lag jeßt, von Jellachich geschlagen, zu Boden. buch über das Strafverfahren ( Art. 465 und 178) in Berbrechens|achen | Klapka, als Kriegsminister, schrieb an ihn unterm 8, Mai und machte kein georduet is, würde hierher nicht passen, cs muß vielmehr das, in den | Hehl daraus, wie sehr die revolutionaire Regierung mit der Ungeschicklich= Art, 486 und 188 in Betreff der Vergehen aufgestellte Kontumazia!)oltem, | feit des Basc-Banater Kommandanten unzufrieden, besonders darü= mit Zulassung des Einspruches gegen das ergangene Urtheil während | Ger sich zu beklagen habe daß er das Froberte id
einer bestimmten Frist, auch bei der neuen Behandlung der Preßvergehen | EE O O U E Ap Ge AOE SEONELE nit zu behalten beibebalten werden. Dabei fragt es i hauptsächlih, ob im Falle des | gewußt, was doch die Hauptsache |el/ und daß nur jeiner unver- Nichterscheinens des Beschuldigten die Entscheidung der Thatfrage dennoch zeihlichen Unvorsichtigkeit der glüdliche Rückzug Jellachih?s von durch Geschworne stattfinden soll, Diese Frage wurde verneint, DeIL S Ofen nach Cssegg zuzuschreiben, was mit verhältnißmäßig geringe» in der Wesenheit eines Volksurtheils liegt, daß dasselbe, gleih einem Got- | ren Truppen hätte verhindert werden fönnen. Perczel’s Antworts- tesurtheile, als unanttastbare Wahrheit feststehk, Durch die Erhebung | Schreiben fängt nun also an: „Das vom 8. Mai datirte Les Einspruches tritt aber die Ca e Ui L L | Schreiben des Kriegsministeriums, welches sowohl eine tiefe E wdrben bas R t TitUts gefährden 2% | Unkenntniß der Sachlagen, als eine krasse Unwissenheit in der ( B E p D ( - c . H V E D af M 4 Kal : ’ d é
E für n Beschuldigten könnte die erste Verurtheilung bei der Kriegskunst _verräth, “habe ih nur mit Verachtung gelesen. “ neuerlihen Entscheidung der Geschwornen einwirken, , während das von | Sr leugnet die vorgebliche jchlimme Situation u der Bacska und den ständigen Richtern erlassene Kontumazialerkenntniß nicht leiht au} diese ruft aus, _Dap das _Kriegsministerium nur aus niedrigen Er= neuerlihe Entscheidung Einfluß ausüben ito, S S Qn Bere Der dichtungen seine unreifen Schlüsse ziehen konnte. Au der Gou= gegen das Urtheil des Geschworeneugerichtes gestatteten Rechtsmittel ent- verneur-Präsident habe das Recht nicht, feinen ungeschickten Bülle=-
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steht die Frage, ob sie nah den qur Verbrechen oder nach den für Ver- | tins zuwider, anderen Postenbringern Glauben zu schenken. Jeßt A S A des Bee bu s, a U eA A ¿ählt er- seine siegreichen Schlachten aur, Die L mit 4 5000 ab- ande verden jollen. m Interesse der Deschuidigien Und vegen des T a E U oBA an M 4 po un e O E Zusammenhanges dieser “Materie mit dem Verfahren Vot dem Assisen - Ge- H E ersochten z ex erwähnt aller seiner Trophäen und richte hat sich der Eniwurf sür das erstere entschieden, Nur wird eine vergip nit in Spinnerung zu Uge vie viele tausend Raizen nicht wohl zu rechtfertigende Anomalic entstehen, wenu man für diese Er von der Cre vertilgt habe. Dies Alles“, fährt er fort, „habe Klasse von Vergehen die vorgängige Hinterlegung der Geldstrafe beseitigen ich in sechs Wochen vollbracht und den Feldzug eben damals ange= wollte, welche für alle anderen verfügt ist, Art, 419, 420, Daß gegen treten, als 60,000 Mann Kerntruppen bei Gelegenheit des Theiß- das Verweisungsurtheil des Appellations - Gerichtes kein besonderes Rechts- Uebergangs bei Czibakhaza }\o elendiglich fommandirt wurden mittel stattfindet, liegt schon in der Bestimmung des Art, 4, indem die | und eben ein vaar Tage früher aus Anlaß der gegensei- Art, 296 300 des Geseybuches das hier plaugreifende Rechtsmittel | tigen Eifersucht der Feldherren bei K vol rlagen wor der Nichtigkeitsbeshwerde, mit dem durh ben Präsidenten abzuhaltenden | wgre E Und einer Rie ag E apolna ges{hlagen worden Verhöre in Verbindung segen, welches nach jener Bestimmung hinweg- B48 T R Ma A Feldherren wagt ee nun als provi- fallen soll, Um jedoch jeden Zweifel zu beseitigen, welcher insbesondere sorischer Kriegsminister, mr verlegende Zurechtweisungen zukommen durch den zweiten Absay des Art, 416 aitfleben Tilt, ioridit C6 Mir zu lassen und mir Vorwurse zu machen, die auf groben Lügen be- ruhen?! Ihr fürchtet Euch vor den 40,000 Mann. des Fellachich und wollt mi deswegen verdammen? Bin ih denn aber ein Gott,
Art. 18 des Entwurfes ausdrücklich hierüber aus, Wenn der Staatis-Be- hörde gestattet wird, ohne vorangehende rihterlihe Prüfung das Assisen-
geht es nicht an, daß das Berweisungs-Urtheil vurh ein Rechtsmittel an-
gefochten werden fónne, wodurch die Sache jedenf elciden würde,
_Haunover. Hannover, 24. Sept. Die Hannov, Ztg. veröffentlicht folgende Bekanntmachung : „Auf Antrag des Verwal-
mehr Pflicht des Kommandanten im oberen Lager gewesen , Jella- chich's- Rückzug auf der Donau zu verhindern und nicht so mir nichts dir nichts die Hälfte der Windischgräßischen Ar- e uge ede abziehen zu lassen? Anstatt d A ; Kommandanten, wie er es verdiente, zur Rede z ste rei tungsrathes zu Berlin bringen wir hiermit die- Bestimmungen für | Ihr mich A / us u O (Ph Lede M B Nas das Verfahren vor dem provisorischen Bundesschiedsgerichte und nun mit dem Banate meine Hände voll zu thun hatte! I weise hinsichtlich der Vollziehung der Entscheidungen desselben, wie solche | noh einmal alle diese Umtriebe mit Verachtung zurüd. Indem Ihr vom Verwaltungsrathe dem provisorischen Bundesschiedsgerichte zur phosishe Unmöglichkeiten von mir verlangt, wollt Ihr mi zur Nachachtung übergeben worden sind, zur allgemeinen Kenntniß. Zu- Abdankung ¿ningen , so wie nah der Schlacht bei Moor, wo ich
alls große Verzögerung
| | 1 | | | Gericht mit der Verhandlung und Aburtheilung der Sache zu besassen, so | daß ih mich auch gegen ihn vertheidigen soll? Wäre es nicht viel- \ l