ltichtamtlicher Theil. Deutschland.
- Mspyvyli i Mf Dio "Loy Don Antrag des Preußen. Or N, 20. T. Q /LT Be L N L E n op e „e G «Cy «rh ti Pes 4 tos er ie Herzoglich nassauischen Bevollmächtigten fortge] “a ati P 3 : Rathes (vergl. N1 280 und . L.) Feststellung 1849, Abends 9 1hr,
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deutschen ntwurf
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ffnung wur uicht verwirtlihl; au
ere Erklärung des Herrn Gesandten nicht; wohl aber der inmitielst in Berlin ; s bayerische von der Pfordten 1 Minister-Präsidenten Grafen von Brandenburg den neue ‘ Unterhandlungen über die deut\che gelegenheit, über die Bildung einer provisorischen Gentral-Gewalt und cventucll über die definitive Gestaltung der deutschen Gesammli Verfassung, unter Betheiligung des K, K. Herrn Gesandten, anzuknüpfen.
Preußischerseits wurde diese Eröffnung unter dem 23. Juni da erwiedert, daß mau Den Wunsch einer all\eitigen Verständigung iber
uni d. Z: dem i Wun aus,
zunächst
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die deutsche Frage volllommen theile, daß aber über Die Bildung eine neuen Centralgewalt mit der Kaiserl. &sterreichischen Regierung direlle ) +4
Unterhandlungen angeknüpft seien und Dex {ntwort auf diesseitige Propositionen entgegengesehen werde; was die definitive Ordnung de1 deutschen Verfassung betreffe, so halte die Königl. preußische Regi rung an der Nothwendigkeit Der Bildung eines Bundesstaates fest; die darauf bezüglichen, auf eine vraktiscbe Lösung der Frage zielen- den Vorschläge Preußens,- so wie deren Motivirung, |eien der Ko nigl. bayerischen Regierung dur die T) ihres Bevollmäch- tigten an den bezüglichen Berhand!unger vollständig bekannt ge- worden ; die einschlagendeu Vorschläge des Ministers von der Pford- ten werde man mit Vergnügen entgegennehmen ; bezüglich des Ver-
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[nahme
hältnisses des zu bildenden Bundesstaates zu denjenigen deutschen Regierungen, welche demselben beizutreten nit veranlaßt sein müch- ten, bleibe die Königliche Regierung mil ihren Bundesgenos]en aus der Basis der Bundesverträge von 1815; zu jeder Verständigung
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über das Verhältniß zu diesen Regierungen sei sie bereit und werde
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darauf abzielende Vorschläge gern in Erwägung ziehen, namen 4
lich werde es sehr willklommen jein, wenn der K. K. öósterreich1}che
Gesandte in der Lage sein sollte, die Anträge und Vorschläge setner Regierung über dieses Verhältniß abzugeben, das preußische BUnd= niß könne übrigens die Bildung einer provisorischen Central - Ge- walt nur erleihtern und vereinfsachen, Las Verhältniß des Bund nisses zu dieser Gewalt aber nur von dkm Standpunkte der Ge meinschaft aufgefaßt werden z auch hierüber werde man die Bor {läge Bayerns gern entgegennehmen und f\olche demnächst den Ber- bundeten vorlegen.
Nach diesem Notenwechsel wurden Königl, preußischerseits der General von Radowiy und der Unter- Staats-Secretair Graf von Bülow mit Führung der vertraulichen Unterhandlung beauftragt
Ueber den Inhalt und das Ergebniß dieser Verhandlungen geben ¡wei offizielle Berichte der Königlich preußischen Kommissarien vom 27. Juni und 30. Juni c., zwei Noten des Herrn Ministers von deu Pfordtcn vom 1, und 2. Juli und eine nicht weiter beantwortete Erwie derung des Grafen Brandenburg vom 3ten ej, welche durch den | bereits verdffentliht sind, Auskunft z außerdem aber sind in
vorliegenden Akten auch noch Notizen Uber eiue engere Bespre-
3 Generals von Radowihß mit dem Minister von der Pfordten | Der Inhalt dieser Aktenstücke kann, so weit sich dieselben auf das Verhältniß Vazerns zu dem Bündniß vom 26. Mai be- ziehen, in Nachstehendem zusammengefaßt werden. Der Königlich bayerische Minister spricht sich zunächst Uber das Bündniß selbst da- hin aus, daß gegen dasselbe weder von Seiten Oesterreichs noch bayerischer\eits etwas einzuwenden, für Bayern aber auch kein Bc- DUTIny vorhanden sei, in dasselbe einzuireten, Da es feines Schußes bedurstig sei. Was aber den von Preußen vorgeschlagenen Verfas- sungs-Entwurf betreffe, so könne Bayern demselben nicht unbedingk beitreten, gebe aber die Hoffnung ciner Verständigung nicht auf 3 E bilde die Oberhauptsfrage, und komme es So tiaiites En an, ob Preußen an der Fassung des ten Abschnittes des CEntwurss unbedingt festhalten werde. Aus Die PLCN FLtge Erwiederung, daß das Prinzip desselben un- angetastet bleiben müsse, in der speziellen Aussührung des Prinzips aber wohlbegründeten Cinwendungen Das Gehör nicht versagt roerden wurdez daß die Exefutive aus mehrfachen Gründen ein- heitlid ble ben musse in ihrem Wecbselverhältniß zu dem legisla- tiven Faftor, Tagegen manuichsache Fassungen möglich seien, wurde werter verabredet , daß eine vermittelnde Fassung jenes Abschnitts versuht werden solle.
In Folge dieser Verabredung wurden von dem Minister von ver Pfordten neue Redactionen nicht nur tes Abschnitts U1,, sondern auch theilweise der Abschnitte I, I, VI. der proponirten Reichs-Versaso sung vorgelegt.
Diese Abänderungs-Vorschläge gehen, so weit sie den Abschnitt ITI, betreffen, einfach dahin; den Begriff des Reichs-Voxr standes
1912
ganz zu eliminiren und dessen Befugnisse dem Fürsten - Kollegium mit zu übertragen. Demgemäß is §. 65 dahin gefaßt: Die Regierung des Reichs wird vou einem Kollegium unter dem Vorsiyß eines Mitgliedes geführt. Der 8. 66 soll sodann wegfallen, der §. 67 unverändert blei- ben, unter dem Vorbehalt, daß dur den Beitritt Oesterreichs na- türlich 7 Stimmen entstehen werden.
Demnächst soll ein Paragraph
Fürsten-
eingeschaltet werden des
Den Vorsiß führt, so lange Oesterreich nicht beigetreten ift, Preußen. Nach dem Beitritt Oesterreichs wechselt derselbe zwischen Oesterreich und Preußen. Die Stellvertretung hat Mm 9+
Baye1n.
Die übrigen vorgeschlagenen Abänderungen zu diesem Abschnitt
ergeben sich von selbs, indem statt RNeichsvorstand immer Furften- fet werden f
u ermög-
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hs Cintrilt mit S O7
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ein außerdeutsches Land in Durchführung der Ddeul
Zgesezgebung in dem Deutschen
den DeultsMen
abzuzenden,
aestrichhen werden. Die Fassung der Productions- unk die Abänderungs Einwirkung Ten Borschlägen ICUN G fich nicht auf Dic Heimatsre ht erstrecken Die zu 8. 131
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genschasten zu betreiben, Gemeindebu1 Gesehgebung vorbehalkc
Der 8. 130 wu vertretung der Wehrpflicht
Die Verordnungen gions - Gesellschaften und von weniger durchgreifend.
Nach dem Vorschlage des §. 00 sollen die Familien mise nicht ausgehoben, jondern verallgemeinert werden.
Nach &. 170 soll die Strafe der Consiécation gegen Deserteure beibehaltcn und endlich im § 5 Mail; Ausnahmsgerichte , - zial-Gerichte gesebt 1
General von Radowiß beantwortelé diese Propositionen des
fonterL 4 s . - e 145 und 151, Typ5if Ham 0 Erzie yungSwe]en
F Dettonmn
wiewohl ohne Ermächtigung Dcs diessei also lediglich nah seiner Ansicht.
Abschnitt 111. betrifst, durch ein yollständiges Gegen
in welccm jedoch alle wesentlichen Befugnisse des es als alleiniger Exelutiv-Bchöx f
bayerisch:n Ministers
Gouvernements
5) 2} de festgrhalten 7. Os. 47 2» _AN «F - e A Ge erm Dcs Ausdruc{s-Nodus
66 vorjcilagt : \
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im Fürsten-Kollegium verbunden.
Jn Betreff der obigen Ubänderungs Vor {läge lautet die Ankt= wort allgemein dahin, daß man sich allen mit dem Piinzip des Bun- desstaates und seinen wesentlichsten Bedingungen irgend verträglichen Aenderungen gern nähere , dieses Prinzip aber durchaus festhalten müsse. Als mit diescm Prinzip wesentlich verbunden, werde na=- mentlich vie Vertretung der Bundesglieder durch den Reichs-Vor- stand in Beziehung auf den diplomatischen Verkehr, die Aufrechter haltung der Einheit des Zeollgebietes, die Ausschließuug der Stell= vertretung bei der Wehrpflicht bezeichnet. Schließlich äußert General vou Radowit, daß es nun von der baye! [hen Regierung abhängen werde, diese und andere Punkte zur förmlichen Verhandlung mit den verbündeten Regicrungen zu bringen; wünschenswerth würde es sein, wenn diese Verständigung vor Einbe1 ufung des Reichstages 1 rzielt wer- den fönne.
Minister von der Pfordten hat ù Folge dieser Unterhandlungcn die zwei durch den Dru bekannl gewordenen Schreiben vom 1. und 2. Zuli an den Königlich preußischen Minister Prásidenten gerichtet, Das erstere beschästigt sich nur mit der Frage úber die proviso rische Reichs-Gewalt und fommt daher hier nicht in Vétracht. Das zweite aber äußert sich uber jene Verhandlungen dahin, daß durch die Zugeständnisse des Generals von Radowit über den Ah {nitt 111, die Schwierigkeiten nicht beseitigt scien, welche einer Vereinigung über den Verfassungs Entwurf entgegenstanden, indem au danach die Reichs Borstandschast in etner Weise gestaltet bliebe, welche die Fortdauer der Veyrbinrung Oesterreichs mit dem übrigen Dcutschland in Frage stelle, überdies aber auch den ande ren dveutshen Staaten Opfer auscrlege, die gerade für Bayern am emyfindlichsten seien. Auch in dem 9ten und bten Abschnitt blieben Bestimmungen stehen, welche die materielle Wohlfahrt baye:
| rischer Staats-Angehöriger erheblichen Gefahren aussebten. Er
| kann vaher diesen Bestimmungen im Namen der bayerischen Regie- \ rung nicht beitreten. Uchrigens werde es, wenn noch eine Aus- | gleichung zu Stande komme, für die Berusung des Reichstages Des | Beitritis Bayerns au dem Bündniß nicht "be dür\s€nz
vielmebr werde man sich nur über das Wahlgesep zu vek ständigen haben. — In dieser Beziehung werden die preußischen Propositionen in ihren Grundzügen als ersprießlich anerkannt und nur nach den besonderen Berhältnifsen Bayerns _ modifi=- zirt werden müssen. In der Erwiederung des Grafen von Brandenburg auf diese Noten wird zunächst hervorgehoben, daß die sich auf definitive Ordnung der deutschen Verhältnisse beziehenden Schritte und die Bildung eincr provisorischen Central - Gewalt 16 fonnex seien, daß sie niht getrennt werden könnten; eine neue pro- visorishe Ordnung werde nur dann eine wahrhaft heilsame Wir= fung in Deutschland üben fönnen, weun man ver Nation zuglei die sichere Aussicht auf eine ihren wahren Bedürfnissen entsprechende definitive Verfassung darbieten könne. — Die auf Bildung der Central-Gewalt gerichteten neuesten Vorschläge werde daher di preußische Regierung aus jencm Gesichtspunkte ins Auge fassen und sich baldigst daruber erklären.
Was aber die Verfassungsfrage betreffe, so könne darüber fein Zweifel bestehen, daß diesseits auf ein Einverständniß mit Bayern der größte Werth gelegt werde z die Frage über den Zutritt Baverns sei bis dahin in Folge der Schlußerklärung nah den ge- meinsam gepflogenen Verhandlungen als eine offene behandelt; vie vertraulichen Unterrerungen mit dem Minister von der Psordten werden diesen von dem Bestreben nach einer Einigung uberzeugt haben; indem namenilich tin Bezichung auf Artikel III, des Ver= fassungs - Entwurfs Zugeständnisse in Aussicht gestellt seien, welde bis an die äußerste Gränze gingen, die ohne Gefährdung der un-
derlichen Grundlagen des Bundesstaates nichk uber\ckchritien werden könnten.
Renn demnach Bayern immer noch in diesem Artikel gegen die Einigung finde, 10 hofe man
auf dem von thm geltend i unabánderlich beharren würde, Da ie nöthigen Anknüpfungs Punlte finden werden, n Falle sche man weiterer Erklärung entgegen, um Die [ungen fortseßen zu können Sollte wie zu hoffen | eine Einigung über die wesentlichsten Punkte zu erzielen werde dicse Einigung die Grundlage für dic Instruction
Kommissarien bilden, welche auf dem zu berusenden Reichsta
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\chwierigfeit i gemachten
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gemeinsamen Vorlagen vom ch49- Mai zu vertreten hätten Diese Eröffnung ist ohne Erwiederung geblieben , bis 1
niglih bayerische Regierung bei Eröffnung 1hrer Kan! hinlänglich darüber ausgesprochen hat, vaß sie sich: wenigjten® dem Bündniß vom 26. Mat d, anzuschließen nicht bereit Der Vorsibende offt, daß diese urze, avel etr P lation genügen werde, den Königlich sächsischen Bevollmächtigttn u überzeugen, daß Die Unterhandlungen mil der Kon ¡lich bayer Men Negie ung nicht dur elnen seitens Der K0T7 ( gierung bewiesenen Mangel an Nachgiebigkeil E er glaubt anneymen zu müssen, daß die hier vorlaufig in U gestellten ; ugeständnisse in Beziehung aU] Abänderungen des
| 3 - (En! s des allseitige! Zugeständm|es D ' haben würden z; ein
(Fntwur}s faum dé 1 c) zu ersreRen l f Abänderungen [ Bemerkung, enomm nen Aktenstücke zux
ckches ane Del g uf der Kanzlei des Verwaltungs
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bündeten Regierung! n L s geständniß, 97! l lässig eln.
[liegen Der Königlich säÄchsische Bevollmächti urcch den Vorsibendcn erstatteten Diittheilungcn en Verhandlung: m so dankbarer, als Di seitens der Königlich bayerischen Regierung berelus seien, später jedoch mwicder in Frage gestellt worden, was offiziell und was für nicht offiziell zu erachten bleibe. Der Vorsitzende gievt hierauf die von der König li ch vreußishen Regierung bes ch lossene Antwort auf Königlich hannoverschen Bevollmächtigten dem Antrage
Dem Sitzung vom Iten d.
Herzoglich na sauischen Bevollmächtigten 1n entgegengestellte Rechts \usführung. Diese schriftlichen Fassung aljo: Der Königlich hannoversche Beyollmächligle 4
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Ách i Des Verwaltungs Raths vom Pen d. Mts. Protokoll überreicht, in welcer der Nachweis ß f Bundes- unl t Beriragé die Berufung
wenn dele C »C} achieu
rx entworfen wunschen könnte, wenn dadur Die Nechte nisse betheiligter Staaten verlei | Di Anerkennung des Grundfaßes, DaPÞ die Aufrechterhaltung G rechtlicher Verträge, unk namentlich des Deut|chen Bundes-Berlrs so weit diese wirklich noch bestehe! 4 quen seinen On Konsolidirung Deulschlands üsscn, die -rechUUliG lichkeit der Vildung eines innerhalb des deuten Staatenbundes sowohl im 2 sichtigung desjenigen Bundesstaates , r aus ; Vertrage vom 26 Mai c. veröffentlichten Verfassungs - Sntwu hervorgehen foll, auf das chärfste geprust und Ui dabei zu Ter bis dahin von keiner Seite bestrittenen Ueberzeugung g langt,
ein rechilihes Hinderniß |
fretesten Bewegung 1n diesem S nicht bestehe
Preußen genossen , ramentlich diejeni vem Bündniß ergchen ließen ¡t in Uebereinstimmung mil 26. M „ in der Note vom 25 ) D i q anertannt, dafi hinsicht=
besonderer
welcher aus dem mil
daß auch seine Bundes Einlarung
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vorausgeseßt , gen , welche mit ißm die 1, dicse Ueberzeugung theilten dieser Ansicht in dem Ait. 1 des Mai und der eni
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{rift vom 11, Juni c. zwar ausdrüdlich aa) 10 jt sich der nichlbeitretenden Staaten alle aus dem Bundé von 1819 abfließenden Rechke unk Pflichten vorbehalten t T
aber ist der Konsens dieser Staaten L Bedingung der Gulligtel! und der Vollzichung des Bündnl)es gemacht (Line solhe Dedin gung bhátte eine (o hohe Michtigiell unD Debeutung gehabt, d wäre sie con den Paciscenten wirklich für begrundet! gehalten, die selbe nicht hátte yerscchwiegen und nals selbstverständlich voraus
gesept werden cht int eß der Königl. hannoversche Bevollmächtigte, aus ‘egen Ertlärungen , daß die auf Der Bundesakte hexuhenken Rechte und Pflichten nicht angetaqter werden sollten , die Nothwen- vigkeit jenes Konsen}es zu deduziren. „„Unverkennbar“, heißt es, ‘liege in der Begründung eines Bundesstaates nach Maßgabe jenes Entwurfs cine Abänderung der Bundesyerfassung. Dieje Abände
ung fet eben der Zweck jenes Entwurfs.“ Nachdem sodann ein- ¡elle Punkte berührt sind, in welchen die entworfene neue Verfas fung mit der Bundesverfassung im Widerspruch stche, wird ange- führt, daß nach dem Bundesrehte über Verfassungs - Veränderun- gen nur dur Stimmen-Einhelligkleit beschlossen werden fönne, und hieraus die Felge gezogen, daß jedes Bundesglied auch gegen die Bildung des Bundesstaates ein Widerspruchsrecht habe, welches weder Turch die mit der Aufhebung der Vundesversammlung ein- getretene Schwierigkeit der Geltendmachung in der verfassungs- máßigen Form, noch dur) einen Vertrag ges{mälert werden könne. Diese Deduction beruht aber auf einer unrichtigen Voraus- sezung. Sie verwecselt die Rechte und Pflichten, welche auf der Bun desafte beruhen, mit der Bundesverfassung selbst. Gerade in diesem Punkte ist cs nöthig, den Jdeengang der Deduction {arf ins Auge zu fassen. : Nachdem die Erklärungen der Regierungen von Preußen, Sah sen und Hannover, daß die aus der Bundesalte hervorgehenden Rechte und Pflich ten der Bundesstaaten gewahrt blciben sollten, t vem Hinzufügen angeführt sind, daß es danach keinem Zwei rel unterliege, auf welchem rechtlichen Grunde das Bündniß vom 6. Mai beruhe, von welchem Standpunkte aus dasselbe auszul und der neben thm vereinbarte Verfassungs-Entwurf aufzu sei, heißt es wörtlich weiter : _Unverkcunbar liegt in der Vegründung eincs Bundesstaats ach Maßgabe jenes Entwurfs cine Abänderung der Bunde L Abänderung is eben der Zweck jenes Entwurfs.“ ae Behauptung, daß in der Begründung
Theile der deutschen Sîa( eine
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Fauna V S S L a E ALS runa enn Nui argen
und Pflichte1
aus etmnem
{C } LELOI „di Pflichten aus dem Bunde““ substi bstituirung darf 1 zugelassen cifelhafter und Bundcsglicd zur Bewahrung bherechtigt und auch verpflichtet sein. angeführt werden kann, gerade das wi 3-Verfassung, die Bundes Versammlung, un ; irgend ein Bundesglicd ein Recht auf ihre Der Gegenstand der Rechte und Pflichten also mit der Bundes-Verfassung selbst nicht uent, und wenn man jene vorbehält, \o 1st damit noch ( Preußen, Sachsen Grunde nur erklärt,
dem Bundesvertrage wahren zu
werden. Rerfassung noch
L) JEDLSO
Umfang diejer leßteren vorbehalten. annover haven mil guten!
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Verfassung hat jeder Theilnehmer ihrer Aufrechterhaltung hat.
( Deduction des hannoverschen
es getrennt und behauptet wird, daß mit der der Bundesglieder dle Verfassung noch nicht ( darin die ganz richtige Andcutung, daß cs res-Verfassung gebe, welche nicht mehr Gegenstan? Pflichten, welche also erloschen sind. Und gerade
bezieht sich die fernere Argumentation.
aber cben der Punkt, in welchem die Ansicht ichen Regierung von der 1in der hannoverschen den abweicht. Die Paciscenten Des
rechtlichen und billigen Rück
und Pflichte: der Theilnehmer
1 dies noch jede Kollision mit Der
erve, fann, da diese Ver-
und ist somit auch auf den
Bundesstaat mit 1rgend etner nicht
s deutschen Bundes kollidiren fönn
Pflichten aus dem Bun- nod etnen
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Zuli alier - dergeleg Verfassung wurde rechende durch eine Regieru tutionell ciner Zeit erfebt, zu welcher Teine consti dorfassung bestand und fehlten. Diese nicht berufene Förperschaften 1n eine tellung dem Reichsverwe|er ( egenüber mit Konsens Staaten einnahm. Sie mußte aber ml del Auflö Versammlung sich ebensaUs Anerkennung in dem großten Theil in der Denkschrift des Kaijer! ausdrücklich anertannl d nicht behaupten können, daß mil d Versammlung blos eine Form das materielle Bundesrecht , 4t blos cine Form, jondern die wee) Einrichtung des Bundes untergegangen, icht ohne Folgen für die Gultigkeit und Anwend res und der Bundes-Verfassung geblieben Jem, tach der strengsten Auffassung ließe sich vielleich vou einer fortdauernden Gultigkeit des Bunbdesrechis i VII. ver wie E, Me Mehr Die Rede (0p 4 O er D AVAGET Schlußakte stellte die Bundes - Ber delt Bund in seiner Gesammtheit dar und war das be- _verfassungsmapige Organ seines Willens unv Handelns. sem Organe fönnte man fortfahren müsse “auch der i selbsi und das Bundesrecht stehen und fallen; denn wenn Ì ian, Dees A als die Bundes-Versammlung, für den Wil- len und das Handeln des Bundes und für die Anwendung des
Verfassung
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Bundesrechts nicht geben solle und dürfe, so werde durch die Auf- | len,
1913
hebung derselben das Bundesrecht zu einem wesenlojen und niemals anwendbaren Abstraktum. Den ih lediglich auf den Boden des Bundesrechts stellenden Deductionen ließe sich daher entgegenhaiten, däß dieses Bundcsrecht seine eigene Anwendbarkeit und praktische Gültigkeit an die Existenz der Bundes-Versammlung knüpfe.
Die Königlich preußische Regierung ist indeß dieser strengsten und \{ärfsten Auffassung keinesweges gefolgt, sie hat vielmehr den Zustand Deutschlands von Der möglichst konservativen Seite aufge faßt und will an dem Bande, welches die deuten Staaken um chließt, so weit festhalten, als dies unter de! nissen irgend möglich ist, Deshalb nimmt sie der Bundes-Versammlung das die deutschen C Band nicht gesprengt, De1 Zusammenhang u! nichtet werden sollte. Die Bundes - Versa! dieses dadurch an, daß sie ihre Befugnisse Verwesers niederlegte, unTD einstweilen bestande1 rechtlihen Verhältnisse fort. War auch dié des verloren, so war doch in der cinstweilen Gewalt cine Behörde vorhanden, welche wenigstens Bundesglieder zusammenhielt und Die gemeinshaftlid heiten besorgte, wenn sle gleich in ihrer monarchi]ch eigneter Ausdruck des Bundes als eines Vereins fell gleihberechtigter Stgaten nicht sein konnt acht Verfassungs - Arbeit dir National - Versammlung Versammlung selbst aufgelöst und damik aus Basis ihrer Existenz beraubt war, stand Deutschl stande der völligen Verfassungslosigteit und chcm für den Augenblick nicht das [elf heri desrecht, sondern lediglich
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a, ganz a n rfassung untergegangen, nothwendig alle daraus her Zusammenhange stehenden Rechte Uu Die Verfassung enth timmungen, Regeln über die C und Thâtigkell Organe, daneben dungen, erlaubende, g ‘tende uni en' Rechte und Pflichten ent)prachen. Geradein d ist dieser gemischte Charailer zu fennen trägen der einzeluen Staaten ist aber wi geschaffeneu und genau geordneten organischen Einrichtungen ( {o wohl eine Verfassung, als 32e Staaten-Allianz, unl gründet eben {o wohl staatsrec iche oólkerrechtliche Verh nisse. Ist daher dic eigentliche Berf( g, liirten Staaten geeinigt hatten, erlo}chen, s und Pflichten dieser Staaten in Folge det der Gemeinschaft an gewissen Gegenständen noch immer [chr wohl anerkennen. Hierher ist das Recht au] gegenseitige Hulss eistung, die Garautie der Selbstständigkeit und Integrität der Staaten und das Recht an dem gemeinjgmen Bundes - Eigenthum zu zäh Diese können bestehen und" durch die einzelnen Staaten
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wahrgenommen werden. Preußen hat aber die Anerkennung dieser Rechte, welche als fortbestehend vetrahtet werden können, auêge=- \procen und bethätigt und damit die Rücksichtsnahme auf das Bundesverhältniß in solchem Maße bewiesen, daß der Vorwurf einer Beeinträchtigung der Rechte deutscher Staaten dur weiteres
Y eingeschlagenen Wege ein sehr unge-
Vorschrciten auf dem einmal
aründeter ist eser Feststellung des Gesichtspunktes, welchen Preußen
b in. Nach diesen richtigen gehalten hat, wird es darauf ankommen, die Ein- in welchen durch ein Vorschreiten mit den Verfassungê- ohne Konsens der nit beigetretenen Staaten den Rew- Pflichten aus der Bundes - Akte oder der Bundes - Ver- uwidergehandelt werDen soll, näher ins Auge zu fassen. dabei zeigen, daß in den hervorgehobenen Fällen e Kollision mit den nicht mehr existirenden oraanischen tungen der Bundes Verfassung, nie aber eine Kcllisfon mit esgenössischen Rechten UnD Pflichten vorhanden ist. Fs findet sich unächst die Angabe, daß in der Begründung Dcs B indeê- ß des vereinbarten Entwurfs e.ne Ab- Verfassung liege. 2 Verfassung nochch existirte und die Verfas- cen Bundesstaatcs in Dem anfänglich gehofften Um- der Bundesstaat aber alsdann mit Oester=- lnion einginge, #o würde damit allerdings fassung nit nur abgeändert, sondern sogar durch uen Zustand erseßt werden. Diese Umgestaltung der “strisse würde dann au sicher auf vóllig legale Zustimmung aller betheiligten Staaten, zu indeß nicht mehr, sie muß, ortbestehen, neu aufgebaut „ wie weit sich die neue Form werde. Der engere Bun= nd ei Anzahl deutscher Staaten zu 2: Ganzen — fann aber die Wied erherstellung nicht erschweren, sondern er j ( die Zahl der Pa= Gesammthei Verpflichtungen Bundesaglieder viel kräftiger erfüllen war: ja, es ließe si unternehmen, wenn man urückehren wollte, selbst ereinbar wäre, Da ja Bundestàge erscheinen unD r Ordnung (freilich auf den und daher gleihlautend),
Verfassung existirt
Bund
nicht nut erleicht
es Verhältnisses hat P reußen annover das gescheiterte Werk aufgenommen und dabei den a müsen, \o daß es den ein- sie den gemachten Vorschlägen Rüdsicht auf die nicht beitreten=- ) » von Preußen,
hten aus dem
N opa 4 Li 1M
Bun
ung“ heißt des-Akte festgestel
gehoben, wenn fin
erledigenden Angele=
orstande entweder allein oder nah
hend fomponirten Fürstenkollegiums
» eines der Bundes-Verfassung
emacht werde.“
e Bezug genommen ift,
niß im engeren Rathe
t. 8 zunächst noch dem
wesentlih gehaltene Abstim-
wand erledigt sich aber durch die Verfassung des Bundes nicht wie jeßt noch da? Stim-
t und Weise der Schluß=
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des Rechts des Kriegs
ch ine entschiedene Abände=- Entwurf (§8. 10) das Recht des Bundes - Verfassung nur der legt (Art. 11 der Bundesakte chlußakte), dem Reichsvor=- vindizirt, wenn ein Theil des [ung einginge, denn nach dem auch ohne allseitige Ab-= desglieder in einen Krieg
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daß die wiener Verträge
¿n Staaten nicht auf Deutschlands váische Mächte waren, das selbst- nicht genommen haben,
sein gutes Recht mit
in den Bundesstaat
wiedern, daß der §. 42
deutschen Staaten,
das Recht läßt, sich
damit bedingungsweise
wenigstens des Vertheis-
einem Bundesstaat von einem
n fann; vor Allem aber nweisung genügen,
assung bestcht und daher cin Deut- nit überhaupyt für wehrlos erflä und Friedens unbedingt in An-
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| Scblußakte entschied über Krieg nmlung im Plenum, und au die näheren f; bis 41 sind gerade für die Thätigkeit imlung gegeben. Diese ist bei Beschwerden auswärti zegen Bundesstaaten zur Cognition verpflichtet ; sie hat u entscheiden, ob die Gefahr eines feindlichen An rbhanden f\ciz sie beschließt die ‘theidigungs : Maßregeln, feldhe annt. Jest ijt dieje n Recht, zu vex fordern, daf ir welcher die Be-
ix wird der Bundesfel langen, daß sie restaurirt werde z : t
gend cine andere Einrichtung ge\Cha}sen werde, » {chlußfassungen uder Krieg und Frieden nach dem Stimmenverhält- niß des bundesverfassungsmäßigen Plenums erfolgen fönnten. E dex Errichtung Der provisorischen Centralgewalt ha? E D ntée fein Staat daran gedacht, eine Entscheidung über Krieg und Gle
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