1849 / 309 p. 3 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

geworbener Schweizer-Rekruten. Es \{cint, daß Livorno zu deren Depot bestimmt ist.

Man spricht nun mit Gewißheit davon, daß Toskana österreichischen Truppen längere Zeit besegt bleiben soll; Näheres darüber noch nicht bestimmt. A

Das Postdampfboot aus der Levante, welches am 206sten in Livorno eintrefsen sollte, gerieth in der Nähe von Syrakus auf eine Bank und kovnte seine Fahrt nicht fortseßen. :

In Ferrara hat der Delegat Folicaldi eine Verordnung R Hazardspiele erlassen. Selbst erlaubte Karten- und Würfelspiele dürfen auf öffentlichen Pläßen und in den Straßen, wo |le n oft zu \kandalösen Auftritten Anlaß gegeben hatten, durchaus nich gestattet werden. Eben \o ist auch in den Gasthäujern das Karten Z Würfel-, Mora- und jedes andcre Spiel dieser Kategorie verboten.

von den doch ist

(Statuto.) “Die Blokade des jüdischen

Die Regierung wirft einen

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Rom, Oft. ito.) i Viertels hat um Mitternacht aufgehorl. Wle A H E großen Theil ihrer Verantwortlichkeit auf, L AEAO Et geben wiederum der päystlihen Polizet Die Schuld. Man sagt, Herr von Corcelles haben gestern Schritte gethan , daß dieje Art

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Berliner 3

Wechsel - Course.

Brief. 143% 142% a 2 150% 37 1492 26: DA 805 Mit. 94% Mt, 102% Mi. —_— tz Tage —_— 2 ?it, 2 Mt, 56 3 Wocheu _—

Geld,

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Amsterdam «-««“

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Hamburg O 147

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Kurz 2 Nt 3 Mt. 6

London - Aa Mi.

Paris «« Wien 18 Augsburg «o. n.4 i Breslau 100 Thlr. ! & Leipzig iu Couraut im 14 Thlr. Fuss. .. 100 Thlte. 26/56

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sûüdd, O E

P, 1 Frankfurt a. M. L, L | 100 SR6b1. |

Petersburg ««--

Inländische Fonds, Pfandbrief-, Kommnma!-Fapiere una Geld - Course.

Zf.| Brief. | Geld, rf. | Brief. | Geld. | Gem,

Gin]

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Preuss,Freiw. An] Ö St. Schuld- Seb. 3; Seeh. Präm. Sch, K. u.Nm. Schulde. i Berl. Stadt-Obl.

do. do.

106% [1062 ) e x [5 ) L, j} | 887 Kur- u. Nm,. do. 95 Í 95%

[urn Fidhbry. ; 2 | 96

Schlesische doe.

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Discento.

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Weestpr. Piandbr. Grossh. Posen do.

do. do. 3 Ostpr. Pfandbr, 3

: 89% f) 941

Ausländische Fonds:

Russ. Harb. Cert.| | Poln, neue Pfdbr. | 4 do.beillope 3.4.8.| 5 | do. Part. 500 F3.| 4 1 ‘Anl. A | do. do. 390 Fl. |— Hamb, Feuer-Ca 35

do. Staats-Pr..4nl|—|

do. do. do. Stiegl. 2. 4.A.| 4

de: do. 8A 4| T do. v. Rthsch.Lst.| 5 109% [1087 Holl. 25% Int. |25 t do.Poln.Schatz0.| 4 | §03 [S { bz.| Kurb. Pr. O0.40th.|— 347 do. do, Cert. L.A.| 5 | 937 92 {i k Sardin. do. 36 Fr. |—| do.do.L.B. 200F1.|— | 71 | N. Bad. do, 35 FI.|—| 18%

Po! a. Pfdbr. a.C.| 4 95% fr

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2044

von Razzia aufhóre. Herr von Corcelles ist jeßt mit den Kardi-= nálen in einem schr guten Verhältniß.

Die Finanzen sind in einem sehr bedauernswerthen Zustande. Der Ausfall nimmt täglich zu, er beträgt monatlich 600,000 Rthlr. Herr Angelo Galli will dem Uebel durch die äußersten Mittel ab- helfen, er dachte leßthin daran, die Besißungen der Hospitäler weg- zunehmen. Die Consulta widerseßte sich diesem Beginnen. Der Fürst Torlonia hat als Mitglied der Conjulka jeine Entlassung ge=

geben. eines Königlichen Dekretes is die

Neapel, Okt. Kraft : Ausfuhr von Mais und Hülsenfrüchten nach dem Auslande wieder

freigegeben worden.

Das Tempo enthält ein tonelli dem General Zuchi im Namen de nachgesuchte Entlassung vom Dienste bewilligt r Sas der Kirche geleisteten Dienste dankt und das Tragen der seinem Grade zukommenden Uniform gestattet.

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Schreiben, worin der Kardinal An des heiligen Vaters die für die der Sache

Königliche Schauspiele.

| î | | Sonnabend, 10. Nov. Im Schauspielhause. 184ste Abonnements: |

S | x, f Stamm - Actien. | Kapital. | L: Tages - Cours. Der Reinertrag wird nach erfolgter Be! anntm in der dazu bestimmten Rubrik aus gsfülli. Die mit pCt. bez. Actien sind y.

Rein-Ertrag 15848,

Staat ¿ar.

6,000,000 | 8,000,000 | 4,824,000 | 4,000,000 | 1,700,000 |

Berl. ynh. Lit. A. B. do. Hamburg | do. Stettin -Starg. « do. Potsd.-Magd... |

Magd.-Halberstadt .. | | do. Leipziger »...- | 300,090 |

Halle - Thüringer | 9,000,000 |

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Cöln -Minden ..-...- | 13,000,000 | do, AACNeN. .ovees 4,500,000 | Bonn. Coln 5. dde eds I 051,209 | Düsseld. - Elberfeld... | 1,400,000 | Ste«chle - Vohwinkel i 1,300,000 Niederschl. M#rkisch. | 10,000,000 | do. Zweigbahn | 1,500,000 | OberschI. Lit. A. | 2,253,100 | do. Lib. D: 2 400,000 | Cosel - Oderberg .... 1.200.000 | Breslau - Freiburg... Krakau- Oberschl....

1,709,000 | ¡ 1,800,000 | Berg.-Märk. .......- |

4,000,000 | Stargard -Posen | Brieg - Neisse...-+««.- Magdeb.-Wittonhb...

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103% bz 61 G 69 Aa 7 485

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5,000,000 | 1,100,000 |

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Aachen - Mastxricht 2,750,

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Ausländ. Friedr. Willi 000,000 do

4 | | n | 2 750 000 |

1 1 4 von Cöln-Minden 94% G

rse vom 9. November.

Eisenbahn- Actien

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Am Vorabende des neunzigjährigen Geburtstages Prolog von A. L. Lua, gesprochen von Herrn Dessoir, Hierauf: Die Braut von Messina, oder: Die feindlichen Brüder, Trauerspiel in 4 Abth., von Schiller. Die zur Handlung gehörende Musik ist von B. A. Weber. Anfang 6 Uhr. i

Sonntag, 11. Nov. Jm Opernhause. 131ste Abonnements= Vorstellung: Armide, große heroische Oper in 5 Abth, , nah dem Französischen des Quinault, überseßt von J. von Voß. Musik vom Ritter Gluck, Ballets von Hoguet. Anfang halb 7 Uhr.

Sm Schauspielhause. 185ste Abonnements - Vorstellung: Ro- senmüller und Finke, oder: Abgemacht! Original - Lustspiel in 5 Akten, vom Pr. C. Töpfer. Anfang halb 7 Uhr.

Vorstellung. Schiller?s :

önigsftädtisches Theater Sonnabend, 10. Nov. (Italienische Opern-Vorstellung.) Zum erstenmale wiederholt in dieser Saison : 4 Akten. Musik von Verdi.

Ernani. Große Oper in

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i O WZSWRAU A0 T C A OPIEP T LAC T T U BSG Ot Med “A

Prioritäts - Actien. | apitaî.

In. é 4194 R P R E M R TEE rem E TRTE E S 7 G {C S LOUTS.

: iorität : ver ern h Sümmiliche Prioritäts-Actien weren durch jöhrliche Verioosung À 1 pCt, amortisirt,

C A. _ UPSC L Ca ZMTE T A OT A M M CSTE Pa T NETT 2 amens: en

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1,411,800 } 5,000,000 | 1,000,000 | 2,367,200 3,132,800 | 1,000,000 800,060 | 1,788,000

4,000,003 *

Berl.-Anhaält. (06 | do. Hamburg...-.--- | do. do: U. Serre: do. Potsd.-Magd. .. | do. do. N do. do Ut D do. Stettiner -

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Halle - Thüringer...

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3,500,000 | 1,217,000 | 2,487,250 | 1,250,000 | 1,090,000 j

do. do.

i Rhein. v. Staat gar. do. L PHOLaD do Stamm-Prior. |

Düsseldorf-Elberfeld.

Niederschl. Märkisch. | 4,175,000 |

do do. | 3,500,000 | do. IlI. Serie. | 2,300,000 | do. Zweigbahn | 252,000 | do do. 248,000

| Oberschlesiache 370,300 |

Krakau - Oberschl. .. 360,00 M

Cosel - Oderberg « 220,000 |

Steele - Vohwinkel .. | 325,000 | do. do. II. Ser. 3734000 |

Breslau - Freiburg 100,000 |

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Amsterd.-Rotterd. Mecklenburger Thlr. | 4,300,090 |

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von Preussischen

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| ovestern; besonders gefragt waren

Die Stimmung-an heutiger Börse war Krakau-Oberschlesische.

Auswártige Wörsen.

Breslau, 7. Nov. Holländ. u. Kaiserl. Duïfaten 954 Cld, Fricdrichsd’or 1134 Br. Louisd’'or 1125 Br, Poln. Papier zeld 96%, bez. u, Old. Oesterr. Banknoten 955 bez. u. Br. Staatässchuld- scheine 88% Br. Seehandlungs =- Prämienscheine a 50 Rlhlr. 1013 Gld. Posener Pfandbriefe 4proz. 100 bez. u. Gld., do. 34proz. 89% Br. S(lesishe do. 35proz. 9455 bez., do. Ett, B, 40ros. 99 BY, 00! 350104 99 Dr. E

Poln. Pfandbr. alte 4proz. 96 Br., do. ncue 4proz. 955 Br., do, Partial - Loose a 300 Fl. 1124 Br., do. a 500 Fl. 815 do. Bank-Certif. a 200 Fl, 17% Gld. Russish-Poln, Schah=2 a 4 pCt. 80% Br. : .

Actien: Oberschl. Litt. A. 10655 etw. bez., do, Litt, B, 103% bez, Breslau-Schweidn.-Freib. 77 bez. Ende 77% Old, Nieder- \{les.-Märk, 84% Br., do, Prior. 1025 Gld., do. Ser. 111. 101 Gld. Ost-Rhein. (Köln - Mind.) 95 Gld. Neisse - Brieg 42 bez. Krakau - Oberschl. 705 4 bez. Friedrich Wilhelms - Nordbahn 99% bez. u. Gld. :

Bien, 7. Nov.

Ano S9 5, 4 160%, 39: 1123 4 107%, &, 108, Mail. 1194 1197,

K. Gold 1123,

Met. 5proz. 93%, A AUTOY, Os 41

21 2tproz. 47%, 48. Anleihe 34: 1614 Nordbahn 106%, #, Gloggn. Pesth 74x, 4, x. B, A.

76. i O! 12%.

L 20 S T8,

7 ‘5 Silber 1073. Wechsel -Cour se.

Amßerdam 151 Br., 150 G.

Augsburg 107% G.

Frankfurt 107% G.

Hamburg 1574 Br., 157% G.

London 410.54 By, 10.50 G.

Ps 1275 By 1272 G.

Ra anfangs mait, {lossen fester; von fremden Devisen war Franksurt a, M. gesucht. Die übrigen zur Notiz mehr Brief als Geld, L e i

Leipzig, 7. No

j E 09, Leipz. B. À. 149 Gl. Sächsish-Bayerische 88

Leipz, Dr. Part. Oblig. 1042 Gld. g O, E. A, 1074 Br., 107 Gld. Br. Swles. 90 Br. Chemniy - Riesa 283; Gld, Magdeb. Leivzig 2195 Br., 2183 Gld. e dag Litt. A, und B. 90 Br. Altona-Kiel 97 Br. Des. B, A. 118% Br., 1184 Gld. Preuß. B. A. 97 Br., 96% Gld. Wilh,-Nordbahn 54% Br, 54% Gl, A

Frankfurt a. M, 7. Nov. nicht belebt, und die Course erfuß

Württemb. und Belgische Oblig. begehrter. Nordbahn und Ben, bach waren bei festen Coursen willig anzubringen. \

Friedr, -

wieder günstiger, und die Course

(Bld.

(Hld.

Kurhessen Partia

Sardinien Par-

Ç 2095 Ry é

Loosi a 9 l 32s Dr.

Darmstadt Partialloose 4, (15 QVID,, Do, A

- O 1 c f Î a s 4G Of 7 Br (2

274 27% Gld. Spanien 3proz. 265 Br., 265 V Do 0) Fl. 815 Br., 814 Old.

Bexbach 504

ch Mae 2 O1.

Poln. 300 Fl.-Loose 1114 Br,,

Friedrich - Wilüelms - Nordbahn Br., 85; Gld. Kölu-Mind

87% Old,

Stiegl. 844 Br. n A Ol,

-,, 25% Gld. Hamburg

Br. Magdeburg-

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Samburg, 7. No E. R. 104% Br., 1045 Gld, 715 Old Ard 1 Dr, Berlin 842 Br., 84 Gld. : Wittenberge 73 Br., 72% Gld, Altona - Kiel 9 Mecklenburg 37 Br., 36;]Gld. Kölu-Minden

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Fr, Wilhelm-Nordbahn 54 Br,, 99%

Paris, 0.

Nov. aar S7. 90 Ut S7,

c . O 3proz. 2095 L

) Bergedor

Iproz, baar 9D.

Nov.

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London, 0. Bp 925 DVOf Conf. eröffneten zu E ; p. C. gemacht und schlossen 92%, A p+ L. U,

In fremden Fonds war schr wentg Veränderung. Acticn bei geringem Geschäft unveränderk,

20 O L A C U D

Amsterdam, 6. Nov. Weder von Holl., noch von fremden Fonds is etwas Besonderes zu melden; von lehteren waren nur Russ. etwas angenehmer. Der Handel war 1m Allgemeinen und deutend. E

Hol Sn 2 Oro ee 025 2 2 gr. Piecen 1255, Nuüssen alle 1047. Stiegl. 84, Oesterr. Met. 5proz. 54, B Z5NroN Mex. 243

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( Z., wurden zu 92%, O

Eisenbahn

C 19704. 89, 8

4E,

4

Ard. |?

Markt: Verichte. Berliner Getraidebericht vom 9. November. Am heutigen Markt waren die Preise wie folgt: Weizen nah Qualität 52—56 Rthlx. Roggen loco und s{chwimmend 264—285 Rthblr.

Das Fondsge\schäft war heute | erquyren im Allgemeinen wenig Ver-= ánderungz alle Metalliques=Sorten etwas flauer, Wiener Loose

] p

Die \remden Wech-

sel blieben größtentheils offerirt, nur nah Augsburg und Berlin

etwas Frage. Oesterr. Coupons 1104 Gld. und 111% Br. Oesterr. 5proz. Metall. 875 Br., 875 Gld. 1329 Br., 1322 Gld, Baden Partialloose a 50 Fl

Bank - Actien 939% Br, |\ Ä

» pr. Novbr. 264 Rthlr. Br. u. bez. » Dezbr. 264 Rthlr. Br., 26% G. » yr. Frühjahr 284 Rthlr. Br., 28 Vez 1, O. Gerste, große loco 24—26 Rthlr. » fleine 20—22 Rthlr. Hafer loco nah Qualität 16—18 » yr. Frühjahr 48 pfd. 16 a 155 Rthlr. » DONT. 17 Riblr: Be. 416 G, Rübbl loco 14% Rthlr. Br., 14% G. pr. Novbr, 14% Rihlr, Br., 145 G.

Rthlr.

“chlossen, mit Ausnahme von Magdeburg

i Wittenberger, höher ats

Rübél Novhbr. /Dezbr, 145 Rthlr. Br., 147, G. Dezbr. /Jan. 144 Rthlr. Br., 14% u. 14 Zan. /Febr. 144 Rthlr. Br., 145 D. Febr. / März März /April April /Mai 1 loco 125 Nthlr. Nov. /Dezbr. pr. Frühjahr « Rtvlr. - Rthlr. 2 N, bran 127 loco v9ne mit Faß Nov. /Dez r. Frühjc

Cy n f Palmöl i SUD]\ee - choPtritus

November. U LauDde? 10) Sgr., auch 2 Rthir, 5 Sgr. ; Roggen 1 R / Sût. Ps, auch 1 Nthlr. 9 Sgr. 5 große Gerste 1 Rthlr. 2 Sgr. 3 Pf, auch 25 Sgr. I 5 Une Gerste 1 Rthlr., auch 26 S Hafer 23 Sgr. 9 Pf., auch 21 Sgr. 3 Pf, Erbsen 41 l gr. 6 Pf : Ai Masser: Meilen (vel) 2 Rlr, 13 S9: IP/ aus Zu Wasser: Weizen (weißer) _ O OLRS ° Rthlr. 10 Sgr. und 2 Rthlr. / Sgr. 0 Pr Roggen l Rihlr. 6 Sar. 3 Pf., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Ps\.3 große Gerste l Rihlr. r, 6 Pf. ; kleine Gerste 28 Sgr. I Ps, U 49 DZr.; Hafel 9 Pf, auch 21 Sgr. S Pi Erbsen 1 Nbly, 10 S4r. i Sonnabend, den 7. November, L Das Schock Stroh 6 Rthlr,, auch 5 Rthlr, 15 Sgr. Der Centner Heu 22 Sgr. 6 Ps, geringere Sorte auch 16 Sgr. / Í Fartosfsel- Pete. Kartoffeln, der Scheffel 15 Sgr., auch 10

» 2 2 a 3} tl

Sgr.z meßtzenweis

1 Sar, U i d

j Branntwein - Preise.

Die Preise von Kartoffel-Spiritus waren am

9 Nov. 1849 14! Rihlr.

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N { frei ins Haus geliefert » / pr. 10,800 % nach Trall,

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4% U 147; thlr.\

8 » » L 147 Mr. / den 8. November 1849. .

Berlin, ) Z / Die Aeltesten der Kaufman nsa [l

: \ C G R Nu Mit der heutigen Nummer des Staats-An-

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von Berlin.

zeigers stud

der Zweiten Kammer ausgegeben worden,

med 0: Tate mae arne

H Nor Ge 5 o eine! H chdrueerei. Berlin, Druck und Verlag der Deekershen Geheimen Ober-Hofsbuchdrul Vexlin / / Beilage

Bogen 148 bis 153 der Verhandlungen

Deutschland.

Oesterreich. Wien, Reform der Rechtspflege in Ungarn, Bayern. München, Verhandlungen der Abgeordneten-Kammer

Ausland.

Pesth, Paßvorschriften, Paris, Die Justiz-Installgtionsfeier.

Eisenbahn - Verkehr.

Desterreich. Frankreich.

E E C S A D T S ARU E E D O

Nichtamtlicher Theil, Deutschland.

Hesterreich. Wien, 6. Nov. Der Minister der Justiz, von Schmeriing, hat in Betreff der Grundzüge für die Reform Justiz -Organisation und der Rechtspflege im Kronlande Un

n folgenden Vortrag an Se. Majestät deu Kaiser erstattet:

„Unter den vielen öffentlihen Justitutionen, welche im Kronlande Uu- garn in Folge des Bürgerkrieges daniederliegen , und die eines umfassenden und kräftigen E'ngreifens der Regierung Ew, Majestät auf das LTring- liste bedürfe, nimmt die dortige Rechtspflege und die Justiz - Geseßgebung cinen der ersten Pläze ein. A S e Nachdem das Schwert den ihm zur Wiederherstellung der Ruhe und ckicherheit gewordenen Beruf erfüllt hat, liegt der Negierung Ew. Majestät die Verpflichtung ob, den Bewohnern dieses Kronlandes durch Begründung eiues durch eine kräftige Exekutivgewalt verbürgten Rechtszustandes jenen Genuß der bürgerlichen Rechte zu sichern, welchen die Reichsverfassung als ein Gemeingut der Bewohner aller Kronländer verheißt. E dei E O U Ds gee L I MRGEE As 5 2 nes Traftis Sqcuytes der Person und des Eigenthums durch eine unpartelische und gewissenhafte Rechtspflege und einer umfassenden Neform der bisherigen bürgerlichen und Strafgeseßg: bung.

Der Umfang dessen, was auf dem Gebiete des Civil- und Strafrechts, und in Beziehung auf die Organisation der gesammten Rechtspflege in Ungarn gleichsam neu geschaffen werden muß , um die Verwirklichung der durch die Neichs-Verfassung gewährleisteten Grundsäße der Rechtspflege an- zubahnen, ist nahezu unermeßlich. i ]

Die siegreihen Waffen Ew. Majestät haben bei der Wiederbesczung des Landes die Rechtspflege daselbst in einem Zustande angetroffen, der jenem einer gänzlichen Auflösung ziemlich nahe kommt, die noch durch den Reichstag 1847 1848 verfügte Aufhebung der Komitats-Congregagtiounn, in deren Schoße neben der gesammten administrativen au ein großer Theil der richterlihen Gewalt über alle Adeligen und nicht der städtischen JZuUrisdiction Unterworfene geübt wurde, die Abolition der Herrenstühle, an deren Stelle vor der Hand noch kein haltbares Provisorium getreten ist, endlich der Bürgerkrieg selbst, der eine schr bedeutende Zahl von öffentlichen Beamten, theils aus seiner Selbstbestimmung theils in Folge es greulichen I errorismus den Reihen der Revolutionsparteci zuführte, ha=- ven das Land Ungarn, mit Ausnahme des größeren Theiles der Königl, ¿Freistadie und Märkte, beinahe um alle zur Ausübung der Rechtspflege be- fähigten Organe gebracht, Selbst der Nothbehelf, zu welchem vie Negie- rung im vorigen Jahre rücksichtlich der übrigen Krouländer zu schreiten ge- nöthigt war, nämlich die vorhandenen Patrimonial- und städtischen Gerichte einstweilen und unter Dotirung aus dem Staatsfchazge in ihrer Wirksamkeit zu belassen, wird dur obige Verhältnisse für Ungarn zur Unmöglichkeit.

Hier erübrigt in der That nichts Anderes, aks die völlige Neuschaffung und Organisation der Rechtepflege nach jenen Prinzipien, welche die Reichs- verfassung vom 4. März 1849 und das übereinstimmende Bedürfniß in allen civilisirten Staaten als unabweisliche Bedingungen einer jedem Staats- angehörigen gleich zu spendenden gerechten und schleunigen Rechts- pflege erkennen cine Ausgabe , die allerdings durch den gänzlichen Mangel an festen geseßliten Normen in Beziehung auf das Strafrecht und auf den Prozeß und das an Kontroversecn überreie Co: pus juris hungarict, so wie durch die geringe Zahl der mit eigentlich rehts- gelehrter Bildung ausgestatteten bisherigen Richtcr-Beamten in Ungarn nicht wenig erschwert wird,

Jch würde es als cinen Gewinn betrachtet haben, wenn ich in dem Falle gewesen ware, für die ausgedehnten Arbeiten auf dem Gebicte der Gerichts-Organisation und Justiz-Gescgebung die werkthätige Mitwirkung der in Gemäßheit des §, 68 der Neichsverfassung hierzu berufenen geseßlichen Vertreter des Landes mir zu Nutzen zu 1-.achen und in Gemeinschaft mit

d ly 4

ihnen die neuen gerichtlichen Justitutionen und die damit enge zusammen- hängenden Gesege in Ungarn ins Leben treten zu lassen, |

Aber die Zeltverhältnisse sind nicht geeignet, diesem Wunsche schon in nächster Zukunst eine Realisirung zu ver}prechen

Zch war somit genöthigt, im Vereine mit ciner verhältnißmäßig fkleine-

zahl von Männern, welche das Vertrauen der einzelnen Landestheile

erzu empfahl, diesen Gegenstand ciner sorgfältigen und gründlichen Berg- ung zu unterziehen und auf diesem Wege die Grundzüge für die künftige )rganisation der Rechtspflege im Kronlande Ungarn festzustellen. l

Das Ergebniß der desfallsigen Arbeiten erlaube ih mir hiermit Ew, Majestät 1m Sinne der §§, 87 und 120 der Neichs-Verfassung und in Be- rücfsichtigung der dringenden Nothlage des Landes, welche ein ferner s Verzögern der Regelung des Justizwesens auf eine unbestimmbare Zukunft nicht gestattet, mit dem ehrfurchtsvollen Antrage vorzulegen , demselben die Allerhöchste oancion ertheilen und mich zur provisorischen Einführung der neuen Gerichie und der davon Unzertrennlihen neuen Verordnungen im Kronlande Ungarn auergnädigst ermächtigen zu wollen,

Die Hauptgrund)aße, die bei der Abfassung dieser Grundzüge ihre Geltung finden mußten, beruhen auf der Anerkennung der durch die Reichs- verfassung vom 4, Marz 1849 den Staatsbürgern aller Kronländer gleich- mäßig gewährleisteten Rechts - Jnstitutionenz ferner in dem gewissenhaften Streben in allen DANRN der Gesebgebung, wo die Einführung neuer bis- her ungewohn!er Einrichtungen unumgänglich Noth thut, nur die mit dem Geiste constitutionellen Slaatslebens vercinbarlichen und vorlängst von allen hierin vorgesriticnen civilisirten Nationen als Bedürfniß geachteten Justi- tutionen dem Lande anzubieten,

Das Wesentliche dieser Grundsä jenigen Grundzugen, welche Ew ¡ung vom 12. Juni 1849 für d

ye findet seine Erfüllung in den- Majestät mit Allerhöchster Entschlie- ) 5 le Organisatio Gerichte in den übrigen aro Cn, Que gelehmigen idt Daben, | konnten, ja sie mußten daher zum nächsten Anhaltspunkte für die dem Kroalande Ungarn zu gebende Zustiz-Organisation dienen Dieser gemaß entfallen in Hinkunsft in Ungarn die zahlreichen bisher theils nach der persönlichen Cigenschaft der Parteien, theils mit Rücksicht auf den Klagegeginstand bestandenen privilcgirten Jurisdictionen, und es werden alle Einwohner de Landes ohne Unterschied vor demselben Gerichte und nach gleichem Geseße ihr Recht zu suchen und Recht zu nehmen haben. | Die Ausübung der Rechtspflege selbst, deren Lostrennung von den Angelegenheiten der Verwaltung sofort zu bewirken i, wird an der Stelle der bisher von zeitlicher Wahl in den Komitats- und ‘städtischen Restaura- tionen abhängigen Mitglieder sämmtlicher Gerichte durchaus an vom Staate bleibend angestellte, von der Staatsverwaltung unmittelbar dotirte und unabsepbare Richter übergehen ; die Kosten der gesammten Rechtspflege so-

G16

2045

wohl in den Bezirken der bisherigen Komitate, wie auch in allen mit eige- nen Jurisdictionen bisher versehenen Städten, Märkten und Distriften wer- den vom Staate getragen werden,

In Beziehung auf die Gliederung der cinzuführenden Gerichte ist das für die übrigen Kronländer allerhöchst genchmigte System im Wesentlichen beibehalten.

Dieselben zerfallen in erster Jnstanz in Bezirksgerichte, deren größter

Theil als Einzelngerichte organisirt ist, und von denen nur einige zur Er- leichterung der kollegialen Aburtheilung von wichtigeren Vergchen eine ver- stärkte Besezung von mehreren geprüften Richtern als Assessoren erhalten, dann ín Landesgerichte, welhe durhgehends mit der zur kollegialen Ver- handlung aller ihnen zugewiesenen Civil- und Strafsachen nöthigen Anzahl von Richtern auszustatten sein werden, __ In Fällen der Appellation , somit in zweiter Junstanz, werden da, wo sie gegen Erkenntnisse der Bezirks-Gerichte ergriffen wird, die Landes-Ge- richte, wo die Appellation ein von letzteren ausgegangenes Erkenntniß be- trifft, die Distriktual-Obergerichte entscheiden,

n jenen Fällen, wo noch cine weitere Appellation gegen die Entschei- dung der zweiten Justanz gestattet bleibt , nämlich in dem Falle, wenn nicht die Cntscheidungen der ersten und zweiten Instanz gleihförmig lauten, wird nah dem gleichen Unterschiede gegen Erkenntnisse des Landes-Gerichtes das chistriftual-Obergericht , gegen jene der Distriftual-Obergerichte der oberste Verichtêhof in dritter und leßten Justanz das Urtheil sprechen.

q Bei Entscheidungen gegen gerichtliche Erkenntnisse, welche nicht streitige Angelegenheiten betreffen, wo daher ein materielles Recht nicht in die Ge- sahr einer Verkürzung gerathen kann, und eine Vervielfältigung der Rechts- mittel nur dem absichtlihen Aufzuge und der Chikane dienen möchte, soll übrigens nach den Grundzügen nur cinmalige Appellation stattfinden, und das angerufene kompetente Gericht in zweiter und lchter Instanz ent- scheiden. : ;

Außerdem soll auch für den Fall von Formverlcyungen, welhe Grund zur Nichtigkeit des gefällten Urtheils darbieten , ohne Unterschied des Ge- genstandes , sowohl in bürgerlihen Rechtsangelegenheiten, wie auch in Strafsachen Beschwerdeführung an den obersten Gerichtshof gestattet sein, der bierüber in der Eigenschaft als Cassationshof entscheidet,

Siner der größten Mängel des ungarischen Prozeßverfahrens , durch welchen die Durhsepung des Rechtes gar häufig vereitelt wurde , bestand neben der Bervielfältigung der Instanzen in der außerordentlichen Zahl e besonderen NRechtsmitteln , welche bisher außer der Appellgtion den Parteten zu Gebote standen, Diesem abzukelfen, erscheint schon dermai, und noch ehe eine durchgreifende Reform des Prozesses möglich ist, als dringendes Bedürfniß, Demgemäß follen auch zu Folge der zur Allcrhöcbsten Genchmigung vorgelegten Grund- züge schon derzeit alle sonstigen außezordentlihen Rechtsmittel, namentlich der Widerruf des Anwalte, Opposition, Repulsion, Reoccupation, die Er- neuerung auf dem Gnadenwege (novum cum gratia), so wie alle jene zahl reichen richterlichen Mandate, durch welche die Unabhängigkeit und der re- gelmäßige Gang der Rechtspflege so vielfachen Hemmuissen gusgesebt war, in Wegfall kommen, e

Andererseits mußte aber auch, damit dies künftighin außer der auf ein- zelne Fälle beschränkten Prozeß - Erneuerung (via nov) allein gestattete Rechts mittel der Appellation scine wahre Bideutung erhalte, der nach der bisherigen Gescßgebung mannicchfachen Beschränkungen unterlicgende Grund- saß, daß die gesezmäßig ergriffene Appellation jederzeit die Execution des appellirten Erkenntnisses hemme, als ein allgemein und für alle Arten von Prozessen und Personen geltender erklärt werden.

Stimmen bisher die Grundsäße der Justiz - Organisation sür das Kronland Ungarn im Wesentlichen ganz mit den für die übrigen Kronländer geltenden überein, so waren dagegen, was die Kompetenz, die einzelnen Arten von Gerichten erster Jnstanz betrifft, viele und erhebliche Abweichungen durch die Eigenthümlichkeit der dermal geltenden ungarischen Gesepgebung geboten, i ; j :

Insbesondere sind, was die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechisan- gelegenheiten betrifft, alle Rechtsstreitigkeiten, wo die Streitsumme 500 Fl, E, M. übersteigt, ohne Unterschied den Bezirksgerichien entzogen und an die Landesgerichte übertragen eine Anordnung, die sowohl durch den allgemei:1 anerkannten Grundsaß, wo nach Angelegenheiten von höherer Wichtigkeit die von Kollegialgerichten vorzugsweise zu erwartende Garantie für eine gründlichere Behandlung unter feinerlei Verhältnissen entzogen werden soll, wie auch noch insbesondere durch die in höhcrem Grade be- gründete Vorsicht bei ganz neu ins Leben zu rufenden richterlihen Or- ganen hinreichend gerechtfertigt scin dürfte. (

In Vezichung auf Streitigkeiten über Pacht« und Mieths - Kontrakte, dann aus Dienst-, Lohn- und Verwahrungs - Verträgen, Besibstreitigkeiten, insbesondere zwischen Parteien, die früher im grundherr!ihen Verbande ge- standen (Urbarial - Occupationen), ferner hinsichtlih aller einstweiligen Si- cherstellun gs-Maßregelu und sämmtlicher im Sprengel des Bezirks-Gerichtes vorzunehmenden Erecutionen wurde ganz übcreinstimmenv mit den in den übrigen Krenländern geltenden Grundsäßen die Kompetenz der Bezirks-Ge- richte unbeschränkt aufrecht erhalten und derselben auch das Recht der Ent- \heidung in allen vermöge 18: 1836 bisher den Markt - Gerichten in den Königlichen Freistädten zugewiesenen kaufmännischen Marktschuldsachen, welche ciner schleunigen Rechtspflege vor Allem bedürfen, und diese zunächst nur bei dem unmittelbar im Orte anwesenden Bezirks-Gerichte finden kön- nen, hinzugesügt.

Dagegen mußte bei dem Verfahren in Konkurssachen, welches durch 22: 1840 und 7: 1844 seine nähere Normirung erhalten hat, die geseßliche Be stimmung, wonach nur Konkurse, bei welchen der angemeldete Schuldenstand 1000 Fl, nicht übersteigt, summarisch, im entgegengeseßten Falle aber auch nah den Grundsäßen des förmlichen Konkurs-Prozesses zu verhandeln sind, auch für die Kompetenz-Frage maßgebend werden und zu der Bestimmung führen, daß nur solche Konkurse, welhe im Sinne des §. 2, 7: 1844 zur summarischen Verhandlung sih eignen, dem Bezirks-Gerichte, außerdem aber dem Landes-Gerichte, in dessen Bezirke der Gemeinschuldner seinen Wohnsitz hat, zugewiesen scien, indem bei einer ganz allgemeinen Uebertragung aller Konkurs-Verhandlungen an das Bezirks-Gericht, auch abgesehen von den im Obigen gegen eine allzugroße Erweiterung dcs Wirkungskreises dieser leßteren ausgesprochenen Bedenken, auch die Voitheile, welche das Gesetz mit den Vorschriften des förmlichen Konkurs-Berfahrens verbindet, zum großen Theile illusorisch werden müßten, Eine ganz besondere Schwierigkeit bot die Frage ter Kompetenz-Bestimmung in Beziehung auf Grundbuchs- und Jntabulations-Angelegenheiten bar, Bekanntlich existirt das Justitut der öffentlichen Bücher in ciner den nothwendigen Anforderungen der Oeffent- lichkeit und Spezialität genügenden Weise einzig nur in den Königlichen Freistädten , dann zum Theil in Jazygien und Kumanien und in den Havdufen - Städten, wo im Sinne ‘des 21: 1840 die Stadt - Magistrate und beziehungsweise die Distrikts - Congrega- tionen mit deren Führung betraut waren; wogegen rücksichtlich der in den Komitaten gelegenen adeligen und Baucrngüter bisher mit geringen Aus- nahmen weder eine nähere Vermessung, noch die Eintragung in ein zur Evidenz des Besizes und der darauf haftenden Lasten dienendes öffentiiches Grund- und Jutabulationsbuch stattgefunden hatte, sondern anstatt dessen nur die Hinterlegung der zum Bebufe der Eigenthnms-Uebertragung errich- teten Verträge (Fassionen) vor cinem der sogenannten g/aubwürdigen Orte, oder einem der Landesrichter, ferner zur Gewinnung eines Borrechtes gegen den Schuldner die öffentliche Verlesung und Protokollirung der betreffenden Schuldtitel vor der General-Komitats-Congregation üblich geworden war,

Ich erkenne es als eine der allerwichtigsten und dringendsten Aufgaben, die mir geworden, diesem so schr mangelhaften Zustande der öffentlichen Bücher in Ungarn, unter welchem der Real - Kredit, diese Quelle un- ermeßlichen Wohlstandes, in dicsem von der Natur [so reich gesegneten Lande, noch immer arg darniederliegt und jeder großartigere materielle Aufschwung desselben gehemmt wird, so bald nur immer möglich cine gründliche Abhülfe zu \chaffen, und hege die feste Zuversicht , schon in naher Zukunft Ew, Majestät die Grundsäße für Errichtung öffentlicher Grund- und Jn- tabulationsbücher, welche gleichmäßig den bisherigen adeligen und unadeli- gen Grundbesiß zu umfassen haben werden, zur Allerhöchften Genehmigung vorlegen zu können,

3 £ i g T, Sonnabend d. 10. Nov.

__ Bis die zu diesem Behufe bereits begonnenen Arbeiten jedoch zu einer Realisirung reifen, und insbesondere die der Ausführung dieser Reformpläne bisher im Wege gestandene Eigenthümlichkeit des ungarischen Rechtes bezüg- lich des adeligen Grundbesißes im Wege der Gesezgebung beseitigt ist, läßt sich aber gleihwohl eine zeitweilige Fortdauer jenes in alle Rechtsverhält- nisse tief eingreifenden Unterschiedes zwishen dem bisher adeligen und dem städtishen Grundbesiß in Beziehung auf dessen Verbü- cherung und Belastung und als damit enge zusammenhängend auch cine gesonderte Behandlung des Grundbuchs- und Jntabulations- wesens nicht vermeiden. Allerdings unterliegt es keiner namenswerthen Schwierigkeit, die Amtshandlungen in Grundbuchs- und Jntabulations- Angelegenheiten in Beziehung auf das unbeweglihe Vermögen in den Königl, Freistädten, dann in Jazygien, Kumanien und in den Havyduken- städten an die fünftighin an die Stelle der im 21: 1840 bezeihneten Ma- gistrate und Distrifktual -Congregationen tretenden Bezirksgerichte zu über- tragen, und diese Maßregel wird auch binnen kurzem mittelst einer abge- sondert zu erlassenden Verordnung auf den bisher bäuerlihen Grundbesitz ausgedehnt werden fönnen. Dagegen legt die Art und Weise, wie bisher rüsichtlih adeliger Güter die Jntabulationen in den General - Komitats- Congregationen vorgenommen zu werden pflegten, indem hierbei nur der Umstand, ob dec Schuldner im Allgemeinen im Komitate Güter besaß, die Kompetenz entschied, und nicht einmal die Namen des Gutes, auf welches eine Zntabulation angesucht wurde, bezeichnet zu werden brauchte, so wie die Eigenthümlichkeit, wonah die Wahl des glaubwürdigen Ortes, vor welchem die Errichtung und Hinterlegung von Fassionen und son- stigen richterlihen Schritten, Protestationen und ähnlihen Geschäf- ten unternommen wurde, ganz dem Belieben der Parteien anheim- gestellt war, ohne daß die Lage des Gutes darin das Mindeste entschied, sofortigen Anlegung von Grund- und Juntabulationsbüchern in dem Sinne, wie sie bereits dic K. Freistädte besizgen und der Zuweisung der einzelnen im Sprengel des Bezirksgerichtes gelegenen adeligen Güter an das Grundbuch des letzteren unübersteigliche Hindernisse in den Weg. Rük- sichtlich dieser Güter muß sich daher für jezt darauf beschränft werden, die Aufnahme der bisher vor den glaubwürdigen Orten oder vor den Landes- richtern stattgehabten Akte an die Landesgerichte, an welche auch die Ar- chive der Komitatsgerichte übergehen, zu verordnen, und diesen leßteren auch einstweilen die Vornahme der Jntabulationen, in Beziehung der in ihrem Bezirke gelegenen unbeweglichen adeligen Güter in der bisher von den Ko- mitats-Kongregationen gepflogenen Weise zu übertragen.

Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind im Allgemeinen ganz übereinstimmend mit den Grundzügen für die Justiz - Orgauisation in den übrigen Kronländern an die Bezirks-Gerichte übergangen. Nur in Bezie- hung auf die Fälle einfacher Erbschaftstheilung zwishen Blutsverwand- ten macht das durch 15: 1836 hierfür vorgeschriebene Verfahren, wonach diese Theilung als ein Ausfluß der bisher den Komitats - Congregationen in Bezug auf adelige Güter zukommenden Jurisdiction durch eine aus ihrer Mitte und künftighin von Sciten des Landesgerichtes zu entscndende Depu- tation zu verrichten ist, aus den bereits oben chrfurchtsvoll angeführten Gründen eine Bestimmung der Kompetenz je nah der Lage der zu theilen- den Güter für jeßt nothwendig,

Als eine besondere Ausnahmsbestimmung, bei welcher vorzüglih Rück- sichten der Billigkeit mich leiten, erlaube ih mir, die Gestattung einer frie- densrichterlichen Jurisdiction in ganz geringfügigen, nämlich den Werths- betrag von 12 Fl. C. M. nicht übersteigenden Sachen in den eine förm- liche Gcmeinde-Verfassung besipenden Orten hervorzuheben.

Sie beabsichtigt insbesondere , das wohlgegründete Interesse jener nicht unbedeutenden Zahl von Gemeinden einigermaßen zu berücksichtigen, welche gemäß 20 : 1836 geringere Verbalprozesse und zwar je nachdem sie einen geregelten Magistrat besißen oder nicht, bis zum Betrage von 60 F[l,, sonst von 12 Fl. C. M. zu entscheiden, und die bei Errichtung der neuen Be- zirks-Gerichte häufig den Sih des Gerichts und damit den bisher genosse- nen Vortheil einer an Ort und Stelle stattgehabten Rechtspflege verli

fleinere Opfer nich auf die mitunter solchen Orten, Besorgnissen Gemeinde fernerhin

Lassen sih auch im Einzelnen solche so scheint es doch, vorzüglih mit Rücksicht Entlegenhcit des Bezirks - Gerichtes von Werthe und ohne allem Grund zu selben das aus der Mitte der

dens-Richteramt bis zu dem

Nur fann dabci der friedensricterlihe Ausspruch seiner wahren Natur ge- mäß feiner weiteren Berufung unterliegen, andererseits aber auch, da diese Maßregel zunächst das Jnteresse des Klägers im Auge hat, ein Zwang für denselben in dieser Beziehung nicht gestattet werden. Jn Betreff der Strafgerichtsbarkeit erkennen die Ew. Majestät zur Allerhöchsten Geneh- migung vorliegenden Grundzüge der Justiz-Organisation für Ungarn den für die übrigen Kronländer festgehaltenen Unterschied zwischen schweren und geringeren Verbrecheua , ferner einfachen Vergehen, und bestimmen hier- auf gestügt die Kompetenz der verschiedenen Arten von Strafgerichten, indem hiernach die s{hweren Verbrechen von den Landes-Gerichten , geringere Ver- brechen von den fkollegialisch organisirten Bezirkê-Gerichten erster Klasse, einfache Vergehen endlich von den gewöhnlichen Bezirksgerichten in erster Instanz abzuurtheilen sein werden. N ;

Eine größere Schwierigkeit bietet sih bezüglich der näheren Abgränzung dieser einzelnen Arten von strafbaren Handlungen dar, T _ Die ungarischen Strafgeseße kennen nämlich keinesweges jene bestimmten Strafabstufungen für die einzelnen Verbrechen, wie sie das österreichische Strafgesepbuch festgestellt hat, sondern es die Größe der gegen die verschie- deuen Arten von Verbrechen zu verhängenden Strafen mit Ausnahme der Todesstrafe, wo diese nicht durch den Gerichtsgebrauch vorlängst außer Uebung gekommen ist, einzig und allein der nicht allenthalben gleichförmigen richterlichen Gecpflogenheit überlassen geblieben, Der Anhaltspunkt der Größe der Strafe, der sih für die Länder, wo das dermalige österreichische Straf- gesepbuch gilt, als der natürliche darbietet, kann daher bei diesem Zustande der ungarischen Strafgeseßgebung für die Feststellung der Kompetenz der cinzelnen Arten von Strafgerichten nicht benußt werden, :

Es wird eine meiner angelegenheitlichsten Sorgen sein, die Mittel, durch welche dem Kronlande Ungarn an der Stelle diescs zum großen Theil auf der Willkür der Richter beruhenden Rechtszustandes, unter welchen der Schutz der persönlichen Freiheit den größten Gefahren ausgeseßt is, der Genuß einer den geläuterten Grundsäßen des Rechtes und den heutigen Anforderungen der Zeit entsprehenden Strafgeseßgebung oershaft werden fann, zu berathen, und Ew. Majestät meine desfallsigen Anträge mit thun- licher Beschleunigung allerunterthänigst vorzulegen,

Bis dahin konnte der einzige Ausweg, auf welchem die neue Organi- sation und die bestimmte Abgränzung des Wirkungskreises der Strafgerichte ungeachtet der Mängel der dermaligen ungarischen Strafgeseßgebung durch- zuführen möglich is, darin gesucht werden, mittelst einer abgesonderten Ver- ordnung die einer Bestrafung überhaupt unterliegenden Verbrechen und Ver- gehen mit Rücksicht auf die dagegen bisher von den Gerichten ausgespro- chenen Strafen namentlich aufzuzählen, und nach den in dieser Beziehung aufgestellten dreifachen Kategorieen auch den Umfang der Kompetenz dieser dreicrlei Arten von Strafgerichten zu bestimmen. \

Binnen kürzester Frist werde ih auch in der Lage sein, Ew. Majestät den Entwurf der diesfälligen ergänzenden Verordnung zur Allerhöchsten Genehmigung vorlegen zu können,

Die Appellationen gegen die Urtheile dieser Strafgerichte werden, wenn gegen Erkenntnisse von Bezirks - Gerichten ergrifsen, vom Landes - Gerichte, wenn aber ein Urtheil des leßteren Gegenstand der Berufung is, von dem Distriftual-Obergerichte entschieden werden, Die fernere Berufung, wo sic nach den früher angeführten Grundsäßen überhaüpt noch zulässig is, wird nach dem gleichen Unterschiede an das Distriktual - Obergericht, oder aber an den obersten Gerichtshof stattfinden,

Das Jnstitut des Geschwornen-Gerichtes, dessen Einführung die Reichs- Verfassung vom 4, März 1849 im §, 103 allen Kronländern der Monarchie gleihmäßig in Aussicht stellt, vermag ih in dem gegenwärtigen Augenblicke für das Krouland Ungarn noch nicht als ausführbar zu erkennen

Jch hege zu hohe Meinung von dieser Institution, um fie in Zeil- läuften so bewegter Art, wie jene, die wir noh zur Stunde in Ungarn er- blicken, und deren so baldiges Ende- faum anzuhoffen is, als ein Werkzeug

dürften, bedeutende

Ann Li