1849 / 309 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

für den Kampf entfesselter Leidenschaft und Hasses preiszugebett teh hier- dur die Anfänge eines theilweisen Rechtszustandes , der mit so (weren Opfern erstritten worden , dessen Behauptung aber auch in diesem Augen- blie der ganzen und ungetheilten Kraft der Regierungsgewalt bedarf, durch einen verfrühten Versuch auf das Spiel zu seyen, - So bald Ruhe und Eintracht in das Land zurückgekehrt sein werden, das so lange der Schau- pla eines allgemeinen Bürgerkrieges war, und der Sinn sür Geseglichkeit und Ordnung in dem Maße erstarft sein wird, um den 1n diesem Augen: blide sid noch mannihfach regendeu anarchischen Bestrebungen mit Erfolg entgegenzutreten , werde ih es als meine Pflicht ertennen, Ew. Majestät die Bedingungen allerunterthänigst vorzuschlagen, unter welchen die Aus- dehnung des Jnstitutes der Geschwornen-Gerichte auch auf das Kronland h mit den Anforderungen vereinigen läßt, welhe man rüdcksichtlich

ilngarn sic Del aßt, 1 l genen und wirksamen Rechtspflege im Staate zu stellen berech-

einer unbefan

tigt ist. : i Î Außer den ordentlicheu Geriehten, welhe ich mir im Vorhergehenden u bezeichnen erlaubte, sollen gemäß den Ew, Majestat zur Allerhöchsten

außerordentlide Fachgerichte für

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Sanction vorliegenden Grundzügen auch

siße einer

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Díe Ausführung der Grundzüge der Gerichis-Organisation und die Einführung der das künftige Verfahren bei den neu zu erríchtenden Gerich- ten nörmirenden Verordnungeu im Kronlande Ungarn, so wie die proviso- rishe Feststellung der verschiedenen Gerichtsbezirke, bei welher auf mögliche Uebereinstimmung mit der zu treffenden politischen Eintheilung des Landes hingestrebt werden wird, muß auch hier besonderen hierzu abzuordnenden Kommissionen, welche das Nesultat ihrer Vorarbeiten an mich einzusenden haben, übertragen werden, Jhnen wird es auch zunächst obliegen, bei dem unter den bisherigen Jurisdictions-Verhältnissen in Ungarn besonders schwie- rigen Uebergange von der alten Art der Rechtspflege zur neuen Orduung fühlbare Störungen vom Gange des Rechtes fern zu halteu,

Bei der Wahl der Orte für den künftigen Siß der neuen Berichte wird mein Streben dahin gehen, mit möglichster Rücksiht auf die bisher im Be- Jurisdiction gewesenen Orte die Gerichtssige zu bestim- men und nur da Abweichungen stattfinden zu lassen, wo die geographischen Verhältnisse und die Rücksichten für die mögliche Arrondirung der Gerichts- bezirke solhe Beachtung früher bestandener Einrichtungen durchaus unthun-

lih machen.

Eine Uebersicht der Kosten , die durch die neue Gerichts - Organisation

| jet übergehenden Angelegenheiten, als jener, die künftig anhängig gemacht

werden, sind, wenn die betheiligten Gerichte dem Sprengel eines und des- selben Distriktual-Obergerichtes angehören, von diesen, wenn dies aber nicht der Fall is, von dem obersten Geriht8hofe zu entscheiden.

Leßterer hat auch alle, zwischen Verwaltungs- und Gerichts-Behörden si ergebende Kompetenz-Konflikte nah Einvernehmung der vorgeseßten obe- ren Landesbehörden zu schlichten. E :

§, 9. Jn Bezug auf bürgerliche Streitigkeiten entscheiden die im §, 2A, bezeichneten Bezirks-Gerichte :

a) in allen niht unter das Wechselgesey oder Bergrecht gehörigen Strei- tigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebühren den Betrag von 500 Fl. C. M. nicht übersteigen, so wie über andere beweglihe oder unbeweglihe Gegenst¿nde, wenn der Kläger anstatt derselben cine Geldsumme, welhe na obiger Berech=2 nung 500 Fl. C. M, nicht übersteigt, anzunehmen sich erbietetz in allen Verhandlungen über die Auffköndigung von Bestandverträgen (Pacht- und Miethsverträgen) und in allen Streitigkeiten über Räu- mung oder Zurücfstellung verpachteter oder vermietheter Grundstücke und andere Gebäude und den unbeweglichen Gütern gleichkommenden

») in Strafsachen über Beschiverden gegen díe von det Béezirks-Gerich-

ten erster und zweiter Klasse gefällten Erkenntnisse, i S

8. 16, Mitglieder der Landesgerichte, die in Strafsachen (§. 14 b) in erster Instanz an der Berathung und Entscheidung Theil genommen, fónnen ín hierüber vorkommenden Berufungs fällen in zweiter Jnstanz nicht

zu Gerichte sißen.

Raa 6. rie Wisteiftual-Obergerichte entscheiden als zweite Jnstanz in allen Rechtsstreitigkeiten, welche sowohl ín bürgerlichen Angelegenheiten (§. 12), wie in Strafsachen (§. 14) vor den Landes-Gerichten in erster Instanz ent- schieden worden sind. :

Jn dritter und leßter Jnstanz entscheiden sie über alle bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten, so wie über alle Strafprozesse, in welchen das betreffende Landes-Gericht im Berufungswege sein Erkenntniß gefällt hat,

6, 18, Der oberste Gerichtshof entscheidet als dritte Justanz in alien jenen Streitfällen des bürgerlihen und des Strafrechts, über welche die Distriftual-Obergerichte in zweiter Justanz geurtheilt haben. s

8. 19, Weun in streitigen Angelegenheiten die Erkenntnisse der ersten und zweiten Jnstanz übereinstimmend sind, |o hat feine weitere Beru- fung statt.

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und wenn die Völker und Fürsten sich nicht verständigten, so werde das Schwert den Ausschlag geben, Radowiy- habe erklärt, daß sein König auf der Einberufung des Neichstages beharre. Man sei gewohnt, von jener Seite große Worte zu hören, aber der Cintritt des preußischen Reichstages sei eine europäische Kriegsfrage. Oesterreih werde auf diese preußishen Sonderbestrebungen nicht eingehen, und Oesterreich habe über die größte Armee zu gebieten, iber eine Armee, die von einem ganz anderen Siegesgefühle beseelt sei, als die preußische, Rußland und Frankreich würden sih dazwischen legen, auch Bayern werde mit Oesterreich Hand in Hand gehen, um die preußischen Sonderbestrebungen zu verhin dern. Bavern dürfe sein Heer nicht reduziren, es habe {hon im vorigen Jahre gefehlt, daß es nicht an der Maíngränze eine Armee von 30,000 Mann aufgestellt. „Preußen hat in Baden festen Fuß gefaßt und will feine Fangarme in Baden oorschieben, um die zwischenliegenden Länder zu fressen, Jch bitte Sie, meine Herren da drüben, wenden Sie Ihren Ein- fluß an, wirken Sie bei Jhren Freunden in Arbeitsvereinen und Märzvereinen, daß keine neue Erhebung 1n Baden stattfinde unk Preußen noch* festeren Fuß fasse. (Gelächter. ) Was die Drohung bezügli des Zollvereines betrifft, so ist es feine Gnade,

i mit Mitteldeutschian

feit anschließen, Die Dankbarkeit spielt überhaupt in der Politik eine sehr untergeordnete Rolle. Was nun die preußische Politik betrifft, so strebte Preußen schon im Bunde nach Hegemonie; ih verweise auf eine Schrift Nagler’s vom Jahre 1822, (Der Redner verliest eine betreffende Sielle.) Menu die Einheit Deutschlands eine Wahrheit werden soll, so muß eine Dreitheilung eintreten. Der Schwerpunkt muß im Vereine der kleineren und mittleren Staaten liegen. Nicht Oesterrei, sondern Preußen wäre dur dieses Bündniß und engere Vereinigung bedroht. Die Rheinprovinzen würden unwiderstehlih dahin gezogen, Die bayerishe Regierung hat ihre 1o schwierige Aufgabe so geführt, daß wir ihr beistimmen müssen, denn sie hat uns vor einer noch s{limmeren Wendung für Deutschland und Bayern bewahrt. Jch bin nicht Vessimist und kann das Interim nicht als eine unendlihe Kala- mität beirahten, und es fragt sich, ob es nicht vortheilhafter ist, bei der nterimíistischen Centralgewalt nicht dabei zu sein, Jn dem Paurschen An-

id dvonastische Interessen“

14184 irag muß ih die Ausdrücke „partikularistische l 4. D, ilt

mißbilligen wegen ihrer vielseitigen Deutung. So hat l fu häutige Vartikularisten genannt, weil wir die Verbranchssteuern RNeichsfasse fließen lassen wollten. Freiherr von Vincke, ein

cteter Führer in Frankfurt, hat einmal unter dem Beifall seiner

esagt; „wir Preußen lieben unsere Fürster und wir Bayern

den Handel und für Bergrehts-Sachen der Ungarn errichtet werden, Das Bedürfniß nah einem abgesonderten und ausschließlih für Han-

delsstreitigkeiten bestimmten Handels-Gerichte stellt sich mit Hinblick auf die

aleiczeitig stattfindende Errichtung von Landes-Gerichten in den meisten der

im preußischen Zollverein bleiben, aber die Zdee, sammenzutreten, is älter und praktischer, Wi bei der Drohung bleiben; allein wenn auch, ) it, will man uns zumuthen, einen anderen Zollverein aufzunehmen, als der preußische bl \intansezen sollen? Es ist wendet sich jeßt dem übrigen Deutschland zu, und nachdem es das Glüc sagender Ausdruck, ein zweischueidiges Schwert, wo mau gehabt hat, mit Ungarn in Kampf zu kommen und das Magyarenthum pretation zulässig is, Es giebt au einen gesunden Partikulari8mus niederzudrücken, welches hoffentlih nie wieder sein freches Haupt erhebe! steht in provinziellen n, in der Anhänglichkeit an Siit 1 Stande, die Zollschranken fallen zu lassen. {ch en, u damit lassen Síe 2 nit tabula-rasa maden: - Ant

i ition. Jch möchte mich

‘inigung mit Oesterreich is gleich ] od zu 1mediatihiren, obredner nicht des |chlecten, Tr haften, sondern des gesunden Partikuia-

in der Macht Oesterreichs, uns auf wir bauen mussen,

nicht o die fünftige Existenz Dynastie in

0 e Nor1f 7 vi Ö Bei nicht streitigen Angelegenheiten geht die Berufung nur bis A a DI ( erwarten, Cg

esterreich 1st

Sachen z G; 20 in allen Rechtsstreitigkeiten über Besitstörungen, inbegriffen die Ut n A 3nstanz

barial-Occupationen, wenn das fragliche Gut tnnerhalb der Gränzen n 6 24. Nlle Appellationen erfelgen inner des Beziikes gelegen ist ; minium). - Bis über die rehtsgültig angebrachte Berufun in allen Rechtsstreitigkeiten, welhe aus Dienst-, Lohn- oder Verwah- ist, findet die Vornahme der Execution ficht sait : Z rungs-Verträgen entstehen ; 8, 22, Außer der Berufung und der im Wechselgeseße im 12ten Haupkt- in allen Rech!tsfstreitigkeiten, welche das Gescß 18: Prozeß-Erneuerung (via noyv1) findet kcin anderes wie gerichten zuweist, insofern an dem Orte des Bezirfsgerichies Markt | immer Namen habendes Rechtsmittel als z. B. Widerruf des Anmwaltes wird, ist es jeßt im abgehalten wird ; i (revocatio procuratoris) P Wide stand (oppositi0), Wiederbesiznahme hôre den Nuf: eine in Konkurs-Angelegenheiten, mit Ausnahme der Konkurse von Han- (reoccupatio), Reyulsion, Erneuerng auf dem Gnadentvege (novum cum | rung. Es liegt gar nich delsleuten, jedoch nur in jenen Fällen, in welchen nah §. 2 des?\ 11, 1a) und keinerlei richterlicher Befehl (mandatum judiciale) ftatt, | denn cin Staat von

Artikels vom Jahre 1844 die summarische Verhandlung einzutreten hatz ? [1], Verfahren der provisori| chen Gerichte, ist ein zu großer Brocken, um je verspeist zu wert in Beziehung auf alle einstweilige Vorkehrungen und Sicherstellungs- 8, 23, Die provisorischen Gerichte sind bei der Verhandlung und Ent- | nig im 3 zu erobern mittel, auch in solchen Rechtsangelegenheiten, welhe dem Erkenntnisse scheidung der ihnen zugewiesenen Gegeustände an die Bestimmungen der | die Bayern Bundesgenossen mit L esterreid, der Bezirksgerichte nicht vorbehalten sind z bestehenden Geseße gebunden, mit alleiniger Ausnahme jener Abänderungen, | Fahne noch auf den Zinnen von Belgrad in allen Executionsführungen, es mögen selbe sih auf die von thnen e dur gegenwärtige Verfügung getrossen worden sind. N Bezug t; Es licgt in der Providenz, daß selbst oder von einem anderen Nichter ausgefertigten exccutionsfähigen auf diese Abänderungen haben die Gerichte auch im Kollisfionsfalle gegen- G Preußen hat immer Entscheidungen oder Vergleiche gründen z wärtige Verfügung zur Richtschnur ihrer Entscheidungen zu nehmen, i "um \ich zu vergrößern, in Grundbuchssachen und Intabulations- Angelegenheiten, und zwar | 8, 24, In den Rechtsstreiten, wo die bisherigen Gesetze, namentli Oesterrei bleiben: es hat auch eine in Bezug auf das unbewegliche Vermögen und in den Königl. Frei | der 20ste Artikel von 1836 und der 11te Artikel von 1840, das summarische | denn es wäre große Gefahr, wenn Q städten, dann in Jazygien und Kumanien jene Bezirksgerichte, welche | fabren anordneten, is dieses und in Konfurs-Angelegenheiten das durch ; j En ;

an die Stelle der im 21sten Gesciz-Artikel vom Jahre 1840 mit der 18 Konkurs-Gesch festgeseßte Versahren beizubehalten,

Jn den sogenannten förmlichen Prozessen findet das fur die

Wechselprozesse durch das Wechselgesez vorgeschriebene Bersah

im Kronlande Ungarn und durch die Uebernahme der gesammten Rechts- pflege daselbst von Seiten des Staates für die Staatsfinanzen erwachsen werden, vermag ih Ew, Majestät gegenwärtig auch nicht einmal in Form eines allgemeinen Voranschlages vorzulegen, Dieselben werden

f jedenfalls den bisher durch die verschiedenen YJurisdictionen ge- Theile Wechsel-Gerichte mit gleichem Wirkungskreise sich befanden, die tragenen Aufwand nicht unbedeutend übersteigen. Die Lasten, heilung der Handelssachen mit Einschluß der kaufmännischen Konkurse | die daraus für die Steuerpflichtigen entstehen werden und die fünstig von allen Einwohnern des Landes im Verhältnisse zur Steuer- frast gleihmäßig getragen wérden, vergüten sih jedoch gewiß hundertfältig durch den Genuß einer unparteiischen, allen Bewohnern gleich zugänglichen und s{hleunigen Rechtspflege, bei der die Unterschiede, welche bisher die eint- zelnen Klassen von Staatsangehörigeu in eine ungleiche Stellung vor dem (Heseße brachten, hinwegfallen, und der Schuß des Rechtes ein für Alle gleiches Gemeingut wird, Dabei wird übrigens auch mein eifriges Be- streben sein, durch Festseßung ciner provisorischen Taxordnung, bei der die bisherigen Ansäße wenig überschritten sein werden, die Abweichungen und Willkürlichkeiten, die bisher in dieser Beziehung bei den einzelnen Juris- dictionen zum Theile statifanden, zu beseitigen und gleichzeitig einen be- deutenden Theil des neuen Justizaufwantes auf diejenigen umzulegen, die Nuzen aus den neuen Institutionen zu ziehen im

f - halb ves Besitzes (intra do G Handelsorte nur in der Stadt Pesth als ein in höherem Grade g entschieden worden dar, während für die übrigen Orte, in denen gegenwärtig schon

s 1836 den Markt | süde festgeseßten

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Landes-Gerichten, deren Beisißer aus dem Handelsstande zuzuweisen hinreichend darstellen dürfte,

ing von Bergrechtsstreitigkeiten wird in allen jenen Be-

11-Jutcressen eine erhöhte Berücksichtigung erheischen,

1des-Gerichten ein eigener abgesonderter Senat

essen Berathungen übereinstimmend mit der Einrichtung

nländern technisch gebildete Stimmführer aus dem Stande

mit ‘entscheidender Stimme Theil zu nehmen

ton m L tralifation, e1ne n

| gar nicht rathsamz

1 [af Un

M ¡CDE

der katholischen! Bischöfe hatten bisher in eren Wirkungskreis, niht nur in Beziehung auf en Gewissensforum angehören, sondern selbst bürgerlihen und Strafrechtes, für welhe nah geläu den unmittelbaren öffentlihen Rechtes nur die richterlichen Organe der | Falle sind. Entscheidung berufen sind. Obwohl die Verhältnisse Gestüßt auf diese Darstellung erlaube ih mir daher die ehrfurchtsvolle gemäß §. 36 der Reichs-Verfassung erst durh den | Bitte zu wiederholen, daß Ew. Majestät die vorliegenden Grundzüge für iden Reichstag ihre definitive Regelung finden können, | die Reform der Justiz - Organisation und der Rechtspflege im Kronlande eitigung jener anomalen Stellung der kirchlichen Ge- ie Gleichheit vor dem Geseße insbesondere im Kron- die fkatholishe Geistlichkeit bisher noch diese ndlih gestört wird, als eine sofort zu lö-

c j

betrachtet werden, Demgemäß werden auch

Führung der Grund- und Jutabulationsbücher betrauten Magistrate 6 25, l n d d

treten werden. 4rmlihen 2L ur That aufgerufen, Eben so in Betreff ‘des unbeweglichen Vermögens in den Hayduken- ret satt a

Städten, die an die Stelle der Distriltual-Congregationen tretenden Bezirks- R 9 lleber Beschwerden wegen Formverlezungen dur die Gerichte di ; y

Gerichte, und endlich in Bezug auf die Bauerngüter, die Bezirks - Gerichte ntscheidet in allen Fällen der oberste Gerichtshof ; jedoch bat der Be- | gewesen, Die Sl werden troß der Vei ung des Fragmentis »Ô olkes felbst vollends {winden |

in welchen jene ge'egen sind, l j ber t deut ( + (3 hat mi beinahe Gefühl von Eitelkeit er- Ueber die Führung der Grund- und Jutabulationsbücher ia : ezug au F

elilichen Streitigkeiten über die äußerlihen Förm- Lc Mat EILUMA Der DOD visorischen Gerichte. die Bauerngüter, wird eine le ondere Verordnnng das Nähere vLerfügen ; eidung der Berufungs-Justanz abzuwarten, j Nordet Preußen

in Meineidsklagen, bei Bestreitung der chelichen | §. 1. Die Gerichte, welche künftighin die Rechtspflege sür das Kron- k) Jn allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so wie in den 97 Die provisorischen Gerichte haben in Bezug auf ihre Gerichts- | verfehlt; es hätte in Böhmen einri

r bei Ehestreitigkeiten vorkommenden Fragen, | land Ungarn besorgen, sind : : lÂten Artikel vom Jahre 1836 angedeuteten Fällen l nipulation die Vorschriften der an die Wechselgerichte seiner Zeit erla}- | würde von Oesterreich zu

as Strafrecht betreffen, aus den Händen der | a) Bezirksgerichte, Theilung zwischen Blutsverwandten (de divisione int ofen, wenn es scine jetzig

deren geistlihen Oberbehörden an die Landes- b) Landesgerichte, planae SUCCESSIOTIS susciplenda) insofern das Theilungs - Objekt 28 An Dee dey Gerichts-Taxen enthält eine besondere Verord- bi3 jeyt sein

] heil der Ehestreitigkeiten , welcher die c) Distriktual-Dbergerichte, Gerichts-Bezirke gelegen 1. z einzelnen Verfügungen. mit Berlin, und

beidung von katholischen Ehegatten Der betreffende Bezirksrichter hat in letzterem Falle die Stelle der durch 1V. Gerihts-Stillsta nd. | aungen, C) Alle jene Rechtshäudel, welche sih auf die Aviticitäts-Berhält- | wird seine

d) der oberste Gerichte. l Kenntniß des dermal noch Provisorische Gerichte erster Instanz. 3 Gesey angegebenen Theilungs-Dcputation zu vertreten d.-29 gen bildenden kanonischen Antrag an.“ Pro+ | Abgeordneter

Negierung gegen ein-

1 bo 15 Bod cachte Und Des

Ungarn Allerhöchst genehmigen und mich zu den weiteren zu diesem Behufe nöthigen Voikehrungen zu ermächtigen geruhen wollen, Wien, 29, Oktober,“ : L Dem 0 geen in Betreff der im Kronlande Ungarn provisorish einzuführenden Gerichts- Verfassung und Prozeß - Ordnung.

deführer vorerst mit Darlegung der auf die Nichtigkeit Bezug ha- ßründe das Rechtsmittel der Berufung zu ergreisen und die Enl schen Macedonier büte sich Bayern.

l Ç 4 al nic mil sel

nal zur Erbschaft von Ko 10pel bringen; aber vor dem deut- B ( E at mic) dein : Ô y H L E O F r V artoi S lzetori - und Fri Bezie unden gcgen Fncarnation erzwingen.

Amtsinstruction zu befolgen.

System G L

Das Richteramt in erster Jnstanz üben aus: C10 Qn eon Mi BE Gemeinde - Ordnung verschenen Q rie 1 isse beziehen, so wie alle Rechtsstreitigkeiten aus ursprünglichem Rechts- zu erwarien ift, , Die Beziks-Gerichte, den Einwohnern dessclben gestattet, Klagen, deren Werthbetrag 12 (Fl, E, zunde (ex jure) und alle die Verpfändung adeliger Güter betreffende wird zu diesem Zwecke das Gebiet des Kronlandcs Ungarn in Be- M. nicht übersteigt, vor den Ortsvorstond zu bringen. ; ; ese werden , insofern dieselben {hon im Gange sind, bis auf weitere Ver- ngetheilt, deren Umfang mit Rücksicht auf die Orts - und Bevölke- Lehterer entscheidet als Friedensrichter die Klagen endgültig, ohne daß figung einem Gerihts-Stillstand unterzogen, auch können auf Grundlage terbältnisse und nach Thun t mit Beachtung der Standorte der von seinem Spruche cine weitere Berufung stattfindet. Doch steht dem K O 6 eben aufzezählten RNRechtsansprüche während der Dauer diescs Nechts- ger in Betreff der angedeuteten Klagen frei, mit Umgehung des DrtSv tillstandes keine neuen Prozesse anhängig gemacht werden, si) auch alsogleih an den Bezirksrichter zu wenden Der den Grundbesizern, an deren Besißthum Urbagrial-Giebig Z Gerichte das N rami tnüvft waren, in Bezug auf das Kapital 1hrer vor dem ¿ UPU 104 der Gefahr, die von Preußen her drohte, ( jen Darlchensverpflictungen bewilligte Zahlungs - Ausschub wird | kennung 3 anden werden, daß es durch scine Thätigl aufrecht erhalten. l 7 der ebendajelbst naher zu bestim - V, Einführungs-Bestimmungen. , So bald in einem Distriktual-Obergerichts-Sprengel die (§. 2, B.) zu, » eiten beendet sind, werden die neu eingeseßten Gerichte von einem duxch | 6,12, Die Landesgerichte“entscheiden in bürgerlichen Rechtsangelegenhei1! den Justiz-Minister zu bestimmenden öffentlich kund zu machenden Lage | haben wird. gonnen: alle jene Rechtssachen, welche nicht vermöge §. 9 den Bezirks-Gerichtcn zu angefangen nah Maßgabe des vorgezeichneten Wirkungskreises die Nechts- darüber Schmerz zu empfinden, wenn allenfalls einzig gewiesen sind ; insbesondere: leg usznüben haben. cktaatenbund werden würde, Sicherung t gerung der Prozesse irfenden 9 ißb ce, namentlich die Bervielfali einen und mindestens zwei Nichtern, i) alle jene weltlihen Streitigkeiten , tvelche bisher zur Gerichtsbarkeit Nach erfolgter Einführung der oben angeführten provisorischen sei insbesondere N [ tud die regelmäßigen Gerichtsstillstände, sofort abzu e Lan te, der im §, 5 erwähnten geistlichen Behörden gehörten, namenilich i summarische als förmliche d Streitigkeiten über die äußeren Förmlicbkeiten der Testamente §, 29 dem zeitweiligen | gegen eids - Klagen, Bestreitungen der chelichen Geburt und alle jene Fhestreitigkeiten vorkommende Fragen , welche 8 bürgerliche und das Strafrecht betreffen , als; die Bestrafung tes schuldig befundenen 2 32, Die UVeberwachuug der Waisenmassen

Vrüisung und hhnungslegung gcht ebvensaus die zutan

einsdorf (Bürgermeisten Preußen die Centralgewalt nicht hr anerkann Berfassung den Beit Oesterreichs unmöglich der Unausführbarkeit d (Hedankens gekommen, die ; zen Gerichte festgestell sammluug zu Frankfurt beschlossene Verfa) d en Gerichten Jn N o ird ein Bezirfs - Nicht als Einzelnrichter mit der standes National-Versammlung zu emendiren, Md Um- rforderlichen Zahl von Nichter-Stellvertretern und mit den nöthigen Hülss- 8. 11. In Strafsachen üben E : bestimmter bescräufterer Umfang von | in den durch eine besondere Verordnung zu bezeichnenden gering ürgerlihen und St-af-Angelegenheiten zur Enischeidung zugewicsen. Bi: Bu! Jerichtsöbarkeit über größere Vergehen den nah dem Bedarf einzeln zirtfs - Gerichte durch j

Gerichten erster Klasse umge-

ganz neue Organisation der ( : len aus. nicht als das Wünschenswerthest Die Untersuchung und Aburtheilu

G N O El » io Mad R 511 ung Jn der Yiagjontat liege die Yacht, ZVeun 1

5 s Li d Nes Io (ta L et d, do - menden \cbwereren Vergehen kommt den Bezirks - VWericyten

varten, bis fe in

tomme, wenn sie micht etwa dis

spricht sür einen Anschluß

Zuweisung von

Nedner

erichtsbarkeit derselben erstreckt sich über mehrere Bezirke. Sirafrichteramt follegialisch in einer Versammlung von Landes, das sämmtliche anhängige, sowohl Moser (Siadtschreiber aus mit Ausnahme derjenigen, die vermöge illstande unterliegen, den betreffenden zuständigen Gerichten zur | tenen

uberantworicn,

preußische Hegemo

zerrath hervorzieht u

i ofyor Ú

s

mehrerer Bezirksgerichte erster

)eb1 Zahl und der © wo sie errichtet werden, wird das tragung Kreise auszudehnen, Jn di Beziehung mußte ( uwveisenden Bezirke und Geschäfte und die Nücksicht au] 1840 und §, 2, 7: 1844 eingeführte summa e Dei nDpII der bisherigen Gerichte maßgebend sein. Theiles, der Unterhalt der streitenden Ebeleute und der Kiuder, auf wel und einer angemessenen Mitgift u, dgl. ie auf den Nur jencx Theil der Ehestreitigkeiten, welcher dic iltic des 7 Borschrift über den h ferncrbin der C zu ianute Kommissionen in Vollzug seten. | einzigen historis serungssähigkeit dennoch den haben si hierbei die Berücksichtigung der Hranzen, | halte zwar die) höherem Grade entspricht, auch für Versammlungen von einem Vorsißenden und vier Rich b) alle Jntabulations - Angelegenhei‘en in Betreff der Bevölkerung, die Sprachverhältnisse Wichtigkeit als Norm vorgezeichnet werden. gelegenen adeligen unbeweglichen Güter, welche bisher bei din Congre zelner Orte gegenwärtig zu halten, und es |\ich angelcge! lassen, die unmöglich halte, igsten war es thunlich in Beziehung auf das Verf gationen der Komitate vorgenommen worden sind, ferner ämzung der Gerichtssprengel mit der politischen Einthei hon jeßt auf be nte und durchgreifende Aenderun In zweiter Junstanz entscheiden : Berggerichtsbarkeit dem Landes - Gerichte zugewiesen is te Uebereinstimmung zu bringen. in das „FZnterim eintrete schr auch gerade hier eine gründliche Reform vor Allem i) die oben (§, 2, Litt. C.) angeführten Landes-Gerichte über Berufun- Grundbuchs - und Jntabulations - Angelegenheiten ü Ferner wird es dic Aufgabe dieser Einführungs-Kommissionen scin A D ölling Entscheidungen der Bezirks - Gerichte erster und zweiter Berggutes, B lmt et ( , | Wallerstein Eben fo sind; l

Borufungen gegen die von den Lan- ) alle Kaufs + unv Verkaufs-Erklärungen (lassiones sonstigen richterlichen Schritte, Protestationcn und der bisherigen geseßlichen Uebung vor den sogenannten l C rten (loca credtbilia) oder vor den Landes Nicht mm unileriomm in des Judex den, in Hinkunft und bis zur Einführung allgemeiner Grund Protonotäre erliegen, sind nach vorlausiger Sichtung an di betreffenden das, denn equs pars magna 1 n L l H E ' (1 / G O C S e E e -Aemter bei den Landes-Gerichten anzubringen, sorischen Gerichte abzuliefern. Sh Nd Dele DOI 1 ri] : l i iejes Dild Jollte dazi SUHEUANg 5 p Ci] a E Se O E i Dieselben entscheiden ferner : 353, Die bisher bei den Landesrichtern aufbewahrten Pitvat-lten diene! M U DIE (aon rammiung ( inge ronen 1 \ Dad S | R / E O A I j d) in den Fällen cinfacher Theilung zwischen Blatsverwandten (di Testamente und dergl. sind im Archive des pesther Distrik- N von ntrigue1 i Feu Ll euti Ch) Huüreaufrattie den K, N, ©rUPpen Leicht L N T A Vorstande inter fratres in casu planae success10n1s), wenn das Thiuilungs nal-Obergerichtes zu hinterlegen. : : (Berichts8spren- S. 360 Déft glaubwürdigen Orten bleibt einstweilen die Verwahrung ot bei ihnen hinterlegten Aftcn selbs überlassen. | der Versammlung | Mitte zu einer ve die Eigenschaft C1!

Fo

tefannitlich

digen | zen, als vsterreichi|ch

»rlausiger

1 l C l

be es durch dic ( )i bc Unel if lil ss 21e Very aus einen Vorsitzenden (Prâjcs)

i Landtag 9 340 für Wecbselrehts- | Zahl von Nichtern und anderen Hülssbeamten, Beschlüsse in bürgerlichen Rechtssachen in Berfamm Ehebandes und die Schcidung betrifft, wird

Behörden uber.

Die Einführung der provisorischen Gerichtsstellen werden eigens U C u einem Vorsißendeu und zwei Nichiern, in den ihnen zugewie)e- scheidung der geistlichen Behörden überlassen

N o asjachen tin

itimmuns, da

Ih)

Provisorische Gerichte zweiter Jnstanz,

Ztrafsachen zuwirfen , Noth thut, gen gegen Die Arbeiten in Beziehung auf die neue Strafprozeß-Ordnung, in der Klasse z die dur die Reichsverfassung verbürgte Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der | b) die Distriftual-Obergerichte über Nechtspflege im vollen Maße durchgeführt sein wird, sind indessen bercits so des-Gerichten in erster Justanz, weit vorgeschritten, daß ih mit Zuversicht hoffen darf, bis zu senem Zeit- | 13) ergangenen Entscheidungen, punkte, wo die neuen Gerichte ins Leben treten werden, bei Ew, Majestät | Die Gerichtsbarkeit der 2 istriftual mir auch die Allerhöchste Genehmigung zur Einführung derselben bei allen Sprengel mehrerer Laudeë-Gerichte. wu Gerichten des Kronlandes Ungarn erbitten zu können. Das nah Beachtung aller obwaltenden Verhältnisse ermittelte Beduür| bu Eine besondere Berücksichtigung erheischle das Schicksal jener zahlrei- | niß bedingt die Bestimmung ihrer Anzahl, den Drt ihrer Aufstellung unt Prozesse, welche ihren Ursprung in Aviíticitäts-Verhältnissen haben. den Umfang ihres Gerichts-Sprengels. Durch den Landtagsbeschluß des 15ten Artikels vom Jahre 1847/48 Jedes Distriktual - Ober Gericht wird mit einem die Abschaffung der Aviticität im Prinzipe ausgesprochen und inzwischen, (Práâsidenten) der erforderlihen Anzahl von Richtern und mit ie mit Rücksicht hierauf vorzunehmende Umarbeitung des ungarischen nöthigen Hülfspcrsonale beseht, Entscheidungen der Gerichte zweiter Tnstanz hcben in Versammlungen

menden Gerichtsbeamten in das ihnen übertragene 2 f lo 1 T UT C l

bergabe und Uebernahme der obliegenden Geschäfte einzi l endlich die den neuen provisorischen Gerichten übertragene regelmäßigen Gang zu bringen, Die richterlichen Aktenstücke, welche in den Archiven des Pala

leiten nnd zu | len zwei | ter kommt dann von den Handels-Gerichten (§. wie (1 {t E R Cr he F s . T 2 aud 16 Cm ald ; Obergertichle erstrecit 1 uver den! Curiae Regiae, des T avernikus, des Personales und

11 5 i L

Talfionen ¿Falonuen,

E DEL

dem Obijeft in mehreren Bezirken doch in dem\tiben Landes

| ht ] nde 1 | gel gelegen i, Wäre das Theilungs-Objeki în mehreren ‘'andes-

Age haben (vird, die Suspendirung \ämmilicher in ; dun } YC gerichtssprengeln befindlich, so tritt im Sinne des §. 8 eine Delega Hieruber erfolgte nachstehende Entschließung : 1, Ich genehmige

- Derialinissen gegründeten und noch nicht durch ein | von einem Vorsitzenden und vier Nichtern zu ge]chehen, tion einz Mir von Mei iem I 1\tiz - Minister vorgelegten Grundzüge [ür

edenen Prozesse versügt worden, Hierdurh is ein gro- | Provisorische Gerichte dritter Instanz, e) in allen Konkursfällen, ausgenommen jene von Handels! E E U] 1d E Wi R Gs e, y Moi E

jer adeligen Grundbesißes in Frage gestellt, So lange | §, 4, Als Gerichte dritter Jnstanz über das Richteramt aus : im Sinne des Gesehes vom Jahre 1844, VII, Art, §, 2, nicht zu B E O gu en R O! H R O

nach welchen fünftig die Nechtsverhältuisse der Besitzer | a) die oben (§. 3 bþ,) bezeichneten Distrifktual-Obergerichte, und zwar über summarischen Verhandlung geeignet sind, E A E y die zur provisorischen V E

zu regeln sein werden , keine definitive Entscheidung erfolgt, Beschwerden gegen Entschcidnngen der Landis Gerichte als zweite! Das Nähere in dieser Beziehung cnthält eine derjelben nöthigen Vorkehrungen zu kresfen. SMLnbrunn,

)erheit des Rechtes , welche durch obige Nücksicht des im Fnstanzen; : | ordnung, E OLORI: O] €P V.

vivfe e E nte bg [gepADien Maßregeln ih- b) der oberste HBerichishof über Berufungen ¿gegen Entisczeidungen „der 13. Die S E dite Wte cs ale S eia,

bwebenden Frage muß S ble e id e A if N t Ag Dele Distrifiual-Obergerichte A S DI A Seine Gerichtsbaifeit und Wechselstreitigkeiten, einschließlih der Konkurse den Handelsleute inner- Ra Ny Stn 2 ! s ( nen Sik 7 der

Fw, Mateslät bilven, Sie wird U A ufgabe der Regierung umfaßt das gesammte Kronland Ungar, N halb ihres eigencn Sprengels; so wie in Bergweiks\achen innerhalb der e

ausgedehnten Anerkennung lb, Bs tbu A n ven-B der möglichst _, SIE Wm DET vem Geschaste ee entsprechenden „Zahl. von Dor ihnen durch eine besondere Verorduung zuzuweisenden Bezirke. R ENEVFUAINEN, 5 4d | Sia

tönnen. Cine Erneuerung oder Forlseiung Len ENGALLS e1pes erfoigen). lndeg, (Prisidenten), Meglern und Plläheamien beseyt wen, N Zu den Berathungen und Entscheidungen in Wechsel- und Handelsan- I M Ne ge MARS Ans rige Li M E) Of

ide as gébén wo éiñe véfinifive uud alle dieser Prozesse in dem Augen- | Jn dritter Justanz sind die Beschlüsse in Senaten von einem D | elegenheiten wird das Landesgericht stimmführende Mitglieder aus dem und mit Recht, denn wer 100,000 Mann marschiren lassen könne, habe eine | nal - Versa!

ents , C D 9 en ferneren Anfechtungen begeg- | sißenden und sechs Nichtern zu fassen, : U f SeraneG ada, ada isacbilbate Seiminsih E ewichtigere Stimme, als die Kammer, Doch glaube er, daß auf Bayern Losschlagens

§, 5. Die geistlichen Gerichtsstühle ver ersten- und weiteren nta / Verggerichlöjachen technisch gebildele Stimmsuhrer gus

| | l | | | l Losung dieser in alle Privatrecht8verhältnisse tief eingreifc F I es ] [ V s (1E TIDCIT 1D Cr 1er eingreiscnden Frage in | ies E 1! dor (Besch bte \ di D ch » S, 3 ip agi {j le des t ich 11 nâcbster Ausficht steht würde obne allen Ame & ¿ Ute E D ( U 4 l tem Stande der Berg- und Hüttenleute beiziehe n dex eschichte noch gerechnet sei, Bavern habe die Wag|chaie des tung micht aud M i, würde ohne allen Zweck Quelle der verderblichsten | üben einstweilen ihr geistliches Nichteramt mit der im §. 11 angesührten E g L te beiziehen, Gleichaewichtes zu halten zwischen den beiden Großmächten Deutschlands; | {he Büreaukratie, aufur ( ) t ] \ Zvi} en beiden ropmac | c |

des Borredners

dete, um sich in

uach Wien sendcte, um zusprechen und \schüren, Die

Nebenjache ,

ckympathicen Parlament L (

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Wayzern. Mun chen 9, Nov. S chluß der im

einz allein dies ist unrichtig bezeichnet |

y +2 Í 1 161068 N {1 5 Y t)critts Part l als ein fucSg Ungluck Der erdings in. die Pc sich nur, ob diefs

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ft ) Solidarität de!

r Lasel hat nun die Vet

genommen, Aber anz!

sassung gegolten habe,

D j 9on Prozessen und einer völligen Erschütterun ; 6 In der Hauptstadt Pesth wird ein vom Landcs-Gerichte unabhängiges : CY I | +loze\jjen und einer vou jütterung alles Real-Kredi- | Beschränkung aus Y V G ¿ s andceS-Serichle Unadyangiges aucb da. wo seine Politik eine verkebrte S, mm or ent Gen Seite des Hauses E Ing que, Wechsel - und Handels-Gericht bestehen, und demselben ein abgesonderter N wo seine Politif ein verkehrte war, war sie immer E E L ol A E Sprengel zugewiesen werden J ayern habe die shwarzweiße Politik parirt, und das ]el gewiß eiu Der- aljo aucy uver Di E k D E Ae A 4 2 z d d E A dienf (t io Myro(Ts F N L e b A z . Bor dtiatot ider- N ho ' ì Jn Betreff jener Verrichtungen, welche bisher in Gemäßheit des Wech Ma enn aus Hie Presse Bapern und L esterreich keine Ae e l í S a e d A sel-Gesezes dem Vice-Gespan, dem Stuhlrichter, dem Magistrate der Königl, a N Ma Presse vertrete mehr die öffentliche S A T e Abe Ad A “det A E V Moi Ie L e » » pit P Tir f di G-A S =.SEEN P - Q Ire 2 P hel lp 1 P ) E L § e 0 D i 10) ( 1 2/C1 11 L 0E ind V m Freistädte oder der Marktflecken, dem Capitaine eines Distriktes und dem E Se E! derselben sei in den 1p va A it s Besicht [ch1 jen p l De N den M Notare ciner Königlichen Freistadt oder eines Marktfleckens oblagen, verfügt {efi E S enschen, în deren Adern kein deutsches Du bezeichnet, wo Bayern im Zukere}}( | anz Deutschland die beschlo y [Epe ie es bios auf ihren Profit abgeschen hätten, „Fn Reichsverfassung hâtte anerkennen und dle teichsstatihaltershaft annel Kammern habe man darauf hingewiesen, daß | sollen unter dem gedachten Vorbehalt, Dagegen erinnere 1ch, daß sich

cine besonders zu erlassende Verordnung, den preußischen ( l 6. 14. Jn Strafsachen erkennen die Landesgerichte in erster Justanz: Bayern nur eine napoleonuische S tiftung sei; erinnere man sich Bavern würde \chlecht gebettet habenz denn sobald Preußen beigetreten angemessen genaues Dersghren anempfohl a) über jene \{hwerere Verbrechen, welche ihnen durch das besonders zu denn nicht, daß Preußen seine Existenz nur der Gnade Oester- wäre, würde es als der mächtigste Fürst, der die Reichsverfassung anerkanute, Die zu erth sind nicht nur erlassende Geseßz zugewiesen werden ; reichs verdanke? Es sei ein Beweis dafur, daß das Ministerium seine wieder Oberhguyt geworden sein+ die Statthalterschaft wäre “eine Krone reibung des Paßwerbers und seiner eigen b) in einem besonderen Senate, innerhalb jenes Sprengels, in welchem ckchuldigïeit gethan habe, wenn es von der s{warzweißen Presse angegriffen von Dornen ohne Nosen gewesen, Der Hex Furs hat gesagt, dap sondern es müssen auch Gattin, Kinder sie die S telle eines Bezirks-Gerichtes erster Klasse (8. 9,B) vertreten, werde. Zum Jnterim übergehend, fragt der Redner warum man sich denn sch um Bayern San ¿le Treisinnigen würden geschaart aben. ir Worte, Alle, die mit demselben Pajse reifen Y über die dem leßteren zugewiesenen Vergehen, damals nicht gewundert habe, als durch cinen fühnen Griff das National- wissen, daß ‘Adler und Naben sich um gewisse Objekte \c{aaren. Die beschreibung eingeschaltet werden, 6) Pässe zur Reise S, 15. Die Landes-Gerichte erkennen in zweiter Justanz : Parlament eine Central-Gewalt \{huf, wobei das Volk auch nicht gesragt baverishe Politik habe wenig Lohn und Dank von Oesterreich er- in der Sprache jener Gemeinde, welcber dei Paß - a) in bürgerlichen Angelegenheiten über Berufungen gegen Entscheidun- wurde, Was aber die neue Central-Gewalt betreffe, so sei das Beste an halten; das is gleichgültig “ob si Oesterreich einmal undank mit Beifügung einer deutschen Neberfeßung gen der Bezirks - Gerichte z ; : ihr, daß sie am 1, Mai zu Ende gehe. Es sei jezt noch eine Gnadenfrist, , “mus si il

tes werden,

U diele Wel a Hadaauns V j / E : Auch die bisherige Kameral-Gerichtsbarkeit in Gefäll- und Zoll-Defrauda Majestät gz Aan, begegnen, halte ih es für meine Pflicht, bei Ew. tionssachen bleibt bis auf weitere Verfügung in ihrer gegenwärtigen Wirl des für alle Prozesse samkeit.

h antragen, Der durch die Reichs - Verfassung gewährleistete persönliche Gerichts- f : Ma stand der Glieder des Kaiserlichen Hauses und des Heeres wird durch diese Gerichts-Verfassung nicht geändert, 11, Wirkungskreis der aufgestellten provisorischen E Gerichtsfstände,

l 8 Sämmtliche Einwohner, ohne Unterschied des Standes sind ver- 5, 9: 1848 in Berücksichtigung der olen Besißern A pflichtet von den durch gegenwärtige Bestimmung aufgestellten Gerichten, bung aller Ürbarialpflihten zugegangenen großen Nadel l I ailer an M rgen Rechtsangelegenheciten, wie in Strafsachen Recht zu ratorium in Beziebung auf dic Forderung des fälli ; E A L A L / i N Festseßung des Urbarial-Entschädigung Geranlasl Gesan Va Aa ee §. 7. Ueber die Zuständigkeit der einzelnen Gerichtsbehörden D Me regel, die in Folge der nahe bevorstehenden Eutscheidung ver loten Fra i proviioriche Zurisdictionsnorm die nöthigen Bersügungen, enthalten, s wohl nicht von zu langer Dauer sein dürfte, , 3 rage | §8, Kompetenz - Streitigkeiten und Delegationen in Bezug auf die

h: Bezirks- und Landesgerichte, sowohl rücksichtlich der in ihren Geschäftskreis

upt sind Passe Zweckes der Reise Bedenken obwalten.

rex Ortsbel

‘Oblae M des bereits bestehenden Gerichtsstillstan- Ager AÄrt bis guf eine weitere Verfügung ehrerbie- Maßregel wird rückicilt4 M 2 zte Def Notl Nie rücsichilich jener Darlehens - Forderungen barialrechten erseheen Gults dor ba s vou den Besigern eines mit Ur- Jeugnissen i DVaATICIiI en VEI HUIS o J E , ¿ A s agsbeschlüsse 1847 1848, nämlich vor dem 1 Ae nbigung der Land- i K 1g L: O vor .+ April 1848, eingegange worden waren, unt rücksichtlich welcher sich {on S E CUOrag igen S. 0, der im §. E sind stets J angehört, auszustellen; sene 1 DIE ( Ausland aber

( P çÇ , i Dat ¿ 5 y Dy 4 A 1D das bar gezeigt, Bayern muß sich ihm nach dem Geseße der Naturnothwendig- | übrigen öüsterreichishen Kronlander Un E E