1849 / 353 p. 4 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S I I T H I T E UrR angr.

R C É E IE E E M Oi ris E U pr

Damit standen bie Formen in Verbindung, welche vas beste-

Recht des Bundes zuließ. i I bas der Búndnisse aller Art, welches der Artikel 11

der Bundesakte den Bundesgliedern vorbehält, legte einem Búünd-= nisse für die Sicherheit des Bundes oder einzelner Vundésstaaten fein Hinderniß in den Weg. j

Éine mit diesem Bündnisse cinzugehende Verpflichtung zur Umge- staltung der Verfassung Deutschlands bedurste, wenn denen, die dem Bündniß etwa nicht beitraten, die Rehte und Pflichten, die das bestehende Bundesreht gewährt und auferlegt, erhalten werden

sollten, der Sanction allseitiger Zustimmung, welche der Artikel 6 der Bundesakte für die Abänderung von Grundgeseßen des Bundes verlangt.

Durchdrungen von der Nothwendigkeit, daß die Regierungen der deutshen Staaten auch diesen Erfordernissen gegenüber den Versuch einer Befriedigung des deutschen Verfassungs-Bedürfnisses nicht aufzugeben hatten, und geleitet von der oben erwähnten Auf- fassung der lebten hierzu ergangenen Einladung Preußens, beschloß die Königliche Regierung eine Folgeleistung der lebteren, schon be- vor die Cirkular-Depesche vom 28. April amtlich zu ihrer Kenntniß gebracht war.

Dieser Beschluß und die Abordnung der diesseitigen Bevoll mächtigten ward der Königlichen Gesandtschaft in Berlin mittelst Verfügung vom 3. Mai (Anlage Ziffer 6), die gleichzeitig zur Kennk- niß der preußishen Regierung gelangte, eröffnet.

Die darin erwähnte Aussicht auf eine Theilnahme Oesterreichs an den Unterhandlungen trug wesentlih zu der Förderung des Be- \{lusses bei und ließ die Regierung Hoffnung s{öpfen, daß eine allseitige Einigung über die Verfassung etwa auf die Grundlagen hin möglich sein werde,

daß für Oesterreich Ausnahmen von der Kompetenz der Bundes- gewalt zugestanden würden ;

daß ihm nur in denjenigen Sachen, an denen es vollen Antheil nehme, die Leitung zuzugestehen sei;

daß dagegen Preußen die Leitung in allen anderen Dingen er- halte.

Jn diesem Sinne traten die Königlichen Bevollmächtigten, als bei ihrer Ankunft in Berlin die durch die Cirkular-Depesche vom 28. April in Aussicht gestellte umfassende Darlegung der Ansichten und bestimmte Vorschläge der Königlich preußischen Regierung nicht vorlagen, auf desfallsige Wünsche ihrerseits mit Vorschlägen hervor, welche in ein vom 5. Mai datirtes Promemoria (Anlage Ziffer 7) niedergelegt und denen am 412, Mai Entwurfs - Bestimmun-= gen über eine entsprechende Regierung der Oberhauptsfrage beige- fügt wurden, die in der unten zu erwähnenden Denkschrift von 1. Junius (Anlage Ziffer 16) näher begründet sind.

Eine Eröffnung förmlicher Berathungen, zu denen die Vor- bereitungen hiesigerseits so ernstlich beeilt waren, mit den Bevoll mächtigten von Oesterreih, Preußen, Bayern und Sachsen fand uicht vor dem 17, Mai statt.

Die Zwischenzeit ward hannoverscherscits in zweifacher Rich- {tung für eine Beförderung des Geschäfts zu benußen versucht,

Einestheils bemühte sich die Regierung, bei dem Kaiserlich ósterreichischen Kabinet auf Entfernung der Bedenken hinzuwirken, welche von diesem rücfsichtlich des Verfassungswerks wieder die Oe währung einer Volksvertretung für Deutsckland in der Form cines aus allen Theilen desselben gewählten Volkshauses gehegt wurden.

Anderentheils traten die Königlichen Bevollmächtigten zu Berlin mit dem inzwischen ernannten Königlich preußischen Bevoll- mächtigten zu vertraulihen Besprehungen über die Behandlung des Geschäfts zusammen, bei denen das Promemoria vom 5. Mai zum Grunde gelegt wurde.

leber diese Besprechungen erhellt das Nähere aus der anlie- genden Denkschrift (Anlage Ziffer 8), welche zugleih erläuternde Mittheilungen über die späteren förmlichen Konferenz-Berhandlungen enthält, deren Jnhalt aus den ferner beigefügten Konferenz-Pro- tokollen vom 17. bis 26, Mai ( Anlage Ziffer 9) zu ent- nehmen ist.

Die Resultate der Konferenz - Verhandlungen sind in dem Swluß - Protokolle vom 26, Mai (10 Uhr Abends) (An- lage Ziffer 10) zusammengestellt. Als Theile desselben sind die darin erwähnten Erklärungen [Sachsens und Hannovers vem gleihen Datum, nebst den darin gleichfalls erwähnten Ent- würfen der Verfassung, des Wahlgeseßes, der gemeinschaftlichen Beitritts = Einladung und der nachherigen Vertrags - Urkunde, dem Sclußprotokolle angereibt.

Den Verfassungs - Entwurf und das Wahlgeseß erläutert die Denkschrift vom 11, Juni (Anlage Ziffer 11).

Zu besserem Verständniß aller dieser Aktenstücke werden fol- gende Bemerkungen nicht überflüssig sein.

Bei der Veranlassung der Konferenzen war Preußen, gleich

allen übrigen Theilnehmern derselben, davon durchdrungen gewesen, daß die Verhältnisse Deutschlands nicht zu ordnen seien, ohne zu- leich das Verhältniß Oesterreihs zu Deutschland zu orduen. Es batte zu viesem Ende den Plan der sogenannten Union entworfen, welhe in einem eigenthümlichen Defensiv - Bündniß zwischen tem österreichishen Kaiser - Staate einer- und dem übrigen mit Preu- ßen zu einem Bundes - Staate verbundenen Deutschland anderer- seits bestehen und zugleich die gesammte Vertretung Deuischlands dem Anslande gegenuber übernehmen sollte, 5

Dieser Plan und dessen Begründung ergeben sich aus den

(unter den Ziffern 12, 13, 14) beigefügten Grundlinien zu einer Unionsafkte, einer D: der Königlich preußischen Regierung vom 9, Mai un einer Instruction für den Königlich preußischen General-Lieute nant von Caniß vom 10, Mai.

Diese Aktenstücke sind der Königlichen Regierung amtlich zwar erst dur die von der Königlich preußischen Regierung ihr mitge- L R S an die preußischen Kammern vom 23. August lien Britt geworden. Der Plan selbst aber wurde den König- voil O bereits bei den vorläufigen Besprechungen Rekicti g mitgetheilt und von diesen, so wie von der Königlichen

g Und! als unmögli von Anfang an erkannt. tén vet Dee der offensten Mittheilung dieser Ansicht war indes id in Wi en eine getrennte Unterhandlnng über diesen Gegen-

| en eingeleitet, welche denn auch nur vie Ablehnunc

Deésterréichs (Ansage Ziffer 15) nach si zog. g

Eine Folge dieser Wèntung der Dinge, turch welche der preußische Plan in seiner Grund dts ¿

Yrundlage scheiterte, ehe derselbe noch

eibe Beamten war, bestand darin, daß der Kaiserl. vster-

Md, evollmächtigte sich von den Konferenzen am 18. Mai

Die Königliche Regierung, welche bi ;

hatte, zugleich aber auch bene zu Rd Erfolg vorausgesehen ; , j / glaubte, daß bei Dester- reích auch feine Neigung sei, auf die von ihr für m6 lich gehalte nen Grundlagen der demnächstigen Verfassung Deutschlands lite gehen, modifizirte nun ihre Ansicht dahin: E daß es genüge, eine vorläufige Einigung ohne Oesterreich ah- zuschließen, diefem aber unter Festhalten an der Grundlage ves

E

2312

Bundesrethts einen ehrenvollen Eintritt für jeden Augenblick

offen zu halten.

Sie hoffte die Zustimmung Bayerns und Sachsens für dieselbe Ansicht zu erlangen. Nachdem nämlih der Plan Preußens, dur die Union eine Basis für seine Verfassungsbestrebungen zu gewinnen, gescheitert war, suchte dasselbe cine neue Grundlage in dem am 26. Mai zum Abschluß gediehenen Bündnisse. Die Königliche Re= gierung verkannte nicht, daß dieses Bündniß einen doppelten Zweck hatte, Herstellung der damals im Süden ernstlich gestörten und bedrohten Ordnung und Begründung der Verfassung, Beide durch die Begründung der provisorischen Centralgewalt unglück- lih auseinandergerissene Zwecke mußten wieder einer Leitung über- geben werden, und dies schien ihr möglih, wenn die auf dem Grunde des Bundesrechts noch bestehende provisorische Central gewalt durch eine Verbindung der mächtigeren Regierungen Deutsch- lands, welche sich die Herstellung einer einheiilichen Verfassung zum Ziele seßte, gekräftigt wurde, Sie wollte deshalb dieses Bündniß nur auf eine Anerkeanung der fortdauernden Geltung der Bundes rechte und Pflichten bauen, und wenn Preußen dies zugestand, mußte dasselbe sich zugleich für verpflichtet achten,

l) die Hülfe niht blos den Theilnehmern dieses Bündnisses, sondern allen Mitglicdern des deutschen Bundes zu leisten,

2) die vom Bunde eingeseßte provisorische Centralgewalt nicht unbeachtet zu lassen,

3) Veränderungen der Bundesverfassung nicht vorzunehmen, ohne Zustimmung der Bundesglieder, namentlich Desterreichs.

Um aber auch das Mittel in Händen zu behalten, Deutschland in seiner Totalität zu erhalten und zu verhindern, daß, wenn man einen Theil von Deutschland sür scine Pläne gewonnen haben möchte, etwa der Versuch gemacht werde, eine Verfassung für diesen Theil allein zu begründen und damit Deutschland zu zerreißen, wurde

1) nicht allein der Verfassungs-Entwurf so abgefaßt, daß der- selbe vhne vorgängige Abänderung nur unter Beitritt von ganz Deutschland ins Leben treten konnte, sondern es wurde auch ferner durch den sächsisch-hannovershen Vorbehalt erklärt,

daß die Unterhandlungen erneuert werden müßten, wenn Bayern nicht beitreten und nur etwa ein nord- und mitteldeutscher Bund zu Stande kommen sollte.

Sodann wurde

2) bestimmt, daß die Verfassung nur durch Zustimmung eines Reichstags Geltung erhalten könne, wobei die Regierung sich aus- drücklih offenhielt, auf diesem Reichstage andere Propositionen für die Gestaltung der Oberhaupts-Frage einzubringen. Es wurde

3) stipulirt, daß Zeit, Ort und Berufungsform dieses Reichs- tags weiterer Festsebung vorbehalten sei. Endlich wurde der Ber suh gemacht,

4) durch das L'undes-Schiedsgericht eine Garantie zu gewin- nen und eine lang erkannte Lücke in der Verfassung Deut shlands auszufüllen.

Die Königl. \äch{sische Regierung war in allen diesen Zwecken einverstanden. Die Stellung der Königl. bayerischen Regierung blieb zwar einstweilen ungewiß, und dies führte zu besonderen Schwierigkciten. Der ganze Vertrag, so wie der den Zweck dessel- ben bezeichnende Verfassungs - Entwurf, beruhte aber auf der be- stimmten Vorausseßung, daß Bayern beitreten werde. Den Bei- tritt des übrigen Süddeutschlands konnte man als nothwendige Folge dieses Beitritts betrachten. Hätte man vorausseben müssen, daß Bayern nicht beitreten würde, so würde nicht dieser, sondern ein ganz anderer Verfassungs - Entwurf dem Vertrage unterzulegen gewesen sein. Als nun aber der Abschluß fur nothwendig gehalten wurde und Bayern dennoch in einer ungewissen Stellung verharrte, fanden Sachsen und Hannover es rathsam, jene dem ganzen Vertrage zum Grunde liegende Vorausseßung, daß Bayern beitrete, auch noch be- stimmt auszusprechen. Sie machten daher ihre Zustimmung zu dem Verfassungs-Entwurfe, dem Wahlgeseße und der Note, mittelst wel- cer die übrigen deutschen Staaten zum Beitritte eingeladen werden sollten, austrücklich davon abhängig, daß Preußen cine Erklärung entgegennehme, wonach eine Verbindlichkeit aus diesen Aktenstücken nur dann vorhanden sein sollte,

wenn sämmtliche deutsche Staaten, mit Ausnahme von Oesterreich, namentlich Bayern, dem Bündnisse ebenfalls beitreten,

unD

wenn Oesterreich seine Rehte aus der Verfassung des deutschen Bundes, also auch sein Zustimmungsreht zum Verfassungsver- trage befriedigt sche. ,

Die Königlich hannoversche Regierung aber fügte diesem Vor- behalte unter kurzer Entwickelung der Motive ihres Handelns noch den besonderen hinzu, daß sie nur verpflichtet sei, wenn der nach Eintritt jener Vorausseßung zu berufende Reichstag keine abän dernde Beschlüsse über den Entwurf, namentlich die Gestaltung des Oberhaupts, fasse.

Um die Ausicht über diese Punkte noch mehr ins Licht zu fetzen, hielten die hannovershen Bevollmächtigten es erforderlih, in einer am 1. Juni abgeschlossenen und am 7ten nach erhaltener Geneh- migung ihrer Regierung zur Kenntniß der Königlich preußischen Regierung gebrachten Denkschrift ihre Bedenken ausführlich zu erörtern.

In dieser Denkschrift war zugleich Gelegenheit genommen, einer Rechtsansicht entgegen zu treten, von welcher nach dem Ab- \{chlusse des Bündniß-Vertrages wahrscheinlich geworden war, daß sie von ber Königlich preußishen Regierung gehegt werde; der An siht nämlich,

daß in Gemäßheit des Artikel 11 der Bundesakte unter einem Theil der Bundesglicder ein Bundesstaat nah den Bestimmun gen des Entwurfs vom 26. Mai gebildet werden könne, ohne daß den nicht beitretenden Staaten ein Widerspruchsrecht zustehe, im Falle ein solher Bundesstaat die Pflichten der sämmtlichen in ihm vereinigten Bundesglieder übernehme und deren fämmiliche Stimmen am Bundestage führen wolle. i

So durfte die Königl. Regierung annehmen, daß sie der K0- nigl, preußischen Regierung gegenüber ein nach allen Seiten be- stimmtes Rechtsverhältniß begründet habe, und felbst die leßtgedachte verschiedene Rechtsansicht schien keine Gefahr zu bringen, wenn uur die Sachen wirklich im Geiste der Eintracht und zur Förderung der Einheit gehandhabt würden. ; ;

Vorbedingung für die Verwirklichung der Verfassung auf den Grund des Bündnisses war hiernach

1) die Zustimmung Oesterreihs und 2) der Beitritt Bayerns. E

Die Königliche Regierung hat mit Ernst gestrebt, die Erfüllung beider Bedingungen zu fördern, wie solches die (unter den Ziffern 17 und 18 anliegende) Justruction für die Königlichen Geschäfts= träger zu Wien und München ergeben. Der Ausgang ist leider bekannt, Noch einmal versuchte der Königlich \ächsishe Bevollmäch- ligte im Verwaltungsrathe unter Zustimmung seiner Regierung und unter ausdrülihem Beitritt Hannovers, die Einigung mik Oester- reich auf Grund der preußischen Unions = Idee selbst anzubahnen. Die Aktenstücke finden sich im Protokolle des Verwaltungsrathes vom 24, Juli. Die Proposition Sachsens und die Erklärung Han-

novers liegen unter Ziffer 19 und 20 an. Allein Preußen wollte entschieden auf keine Weise jeinen Einfluß auf Deutschland getheilt oder ges{chwächt schen. Es bestritt mit Baden sogar die Kompetenz des Verwaltungsraths, und machte dadur fernere Verhandlung unmöglich. Die Aktenstücke bilden jeßt nur ein Zeugniß, wie un- verhohlen auch damals Hannover und Sachsen die obige Ansicht ausgesprochen haben. / /

Auch die nothwendige Einigung mit der provisorischen Central- gewalt wurde nicht evxteicht,.

Die Beitritts-Verhandlungen mit den übrigen deulschen Staa=- ten lagen nah dem Vertrage nicht der Königlichen Regierung, son- dern unter der Leitung Preußens dem gemeinschaftlichen Verwal- tungs-Rathe ob. Die Königliche Regierung mußte es dabei der Einsicht und Loyalität Preußens überlassen : ob das dur den Vor- behalt und die Verträge vom 26. Mai zwischen Hannover und Preu- ßen begründete Rechtsverhältniß (welches übrigens kcineswegs ein Geheimniß blieb) den beitretenden Regierungen von Anfang an oder ferst später vorgelegt werden sollte. Sie mußte si jedes Vorgreifens enthalten. Allein von der Ansicht ausgehend, daß Al= les zu vermeiden sei, was irgend den Schein einer Nöthigung vder Berleitung in sich trage, hat sie sich verpflichtet cehalten , den Re-- gierungen von Oldenburg, Hamburg, Lubeck, Bremen und Schaum- burg=-Lippe, welche durch geographische Lage und gleiche Interessen und Bundeseinrichtungen ihr näher stehen, durch das (unter Un= lage 21) beigefügte Cirkularschreiben vollständige Kenntniß der Sache zu geben. In Hamburg war die Besorgniß rege gewor den, daß Ddiejèé Stadt dUrO den Beitritt u dem VBexrtragé der drei Königreiche in die Lage gebracht werden könnte, ihre fommer- zielle Unabhängigkeit aufzugeben, ohne daß die Bedingung, unter welcher Hamburg allein dies große Opfer zu bringen sich bereit er- kläre, daß nämlich fur danz Deutschland ein einheitliches Zollsystem zu Stande komme, erfüllt werde. Die Regierung, hiervon durch die Königliche Gesandtschaft zu Hambuxg in Kenntniß geseßt, nahm daraus eine Veranlassung, durch den unter Ziffer 22 anliegenden Erlaß, auf das in materieller Beziehung einstweilen völlige Dffen- bleiben der Verfassungsfrage, so wie darauf hinzuweisen, daß auch in formeller Beziehung eine Zolleinigung mit den übrigen deutschen Staaten nur in Folge der, durch die Verfassung zu begründenden politischen Einigung, mithin, da leßtire ganz Deutschland umfassen sollte, nur eintreten werde, wenn alle deutschen Stagten sich über die Annahme des Entwurfes mit den etwa ferner zu beschließsenden Abänderungen desselben ver=- ständigen würden. Ueberdies empfahl sie ihrem Bevollmächtigten im Verwaltungsrathe, in nähere Erwägung zu ziehen und mit dem Königlich sächsischen Bevollmächtigten zu berathen, ob eine vollstän dige Mittheilung der beiderseitigen Vorbehalte an den Verwal tungsrath und an die Bevollmächtigten der beitretenden Regierun= gen nicht erforderlich und dem offenen und rückhaltslosen Verhalten beider Regierungen entsprechend sei. Die Rücksichten, welche das bezügliche Verhalten des Königlichen Bevollmächtigten hierbei gelei tet haben, sind in einer Anlage der beigefügten Denkschrift beson ders dargelegt.

Wie wenig dabei, den preußischen Staatömänueru gegenüber, von einer Verheimlildung des hannovcrisch - sächsishen Vorbehalts die Rede gewesen ist, ergeben die unter Zisfer 24 und 25 beigefüg- ten vertraulichen Berichte des Königlichen Bevollmächtigten vom 15, und 1%. August d. J., während die an denselben ergan- gene Verfügung vom 20. August (Anlage Ziffer 26) dar thut, daß die Regierung, geleitet von der Rücksicht auf eine voll tändige Entwickelung des Bündnisses, die Geltendmachung des Vorbehalts bis zu dem Zeitpunkte, wo die Wahrung der Rechte und Pflichten Hannovers dies unvermeidlih machen würde, auch dann noch hinausgeshoben wissen wollte, als bereits die Absicht Preußens sich kund gegeben hatte, die Einberufung des vereinba renden Reichstags mit einer Beschleunigung herbeizuführen, in der von der Königlichen Regierung nur die höchste Gefährdung der Vertragszwecke erblickt werden konnte.

Weiter reichten die Befugniß und die Mittel der Regierung nicht, und wenn die Verhältnisse sich auf eine ihren Ansichten zu- widerlaufende Weise entwickelt haben, so darf sie dabei alle Schuld von sih ablchnen.

Die Umstände, welche die Verhandlungen mit Bayern fehl {lagen ließen und eine unfreundliche Stimmung der beiden deut hen Großmächte gegen einander erzeugt zu haben scheinen, sind in der Denkschrift (Aulage Ziffer 8) angedeutet.

Auf den für die Entwickelung der Verfassung bestimmten Theil der Thätigkeit des Verwaltungsraths wirkten diese Umstände nach theilig einz von den Unterhandlungen mit Bayern und Oesterreich wurde derselbe nur spät und unvollständig unterrichtet.

Dann ließ sich in Folge jener Mißverhältnisse ein Theil des Verwaltungsraths fortreißen, die Berufung cines Reichstages zu be;hließen, ehe die übrigen Vorbedingungen dazu erfüllt waren, bierdur Tas von Fannover und Sachsen von Ansang an erstrebte Ziel deutscher Einigung und die von densclben eingehaltene Bahn dazu gänzlich zu verlassen und vielleicht unmöglich zu machen, Der Gegenstand wird unten näher zu berühren sein.

Außerdem hat der Verwaltungsrath sih nur mit dem Ab \chlusse der Accessionsverträge und der Organisation des Bundes Schiedsgerichts zu beschäftigen gehabt. Auch darüber wird unten zu reden sein.

Das Náhere über alles dieses enthalten die (unter Ziffer 27) angefügten Protokolle.

So hat denn der Verwaltungsrath in Bezug auf die Ent- wickelung der Verfassung den Hauptzweck versehlen müssen.

Dagegen ist ein Ereigniß eingetreten, welches diese Thätigkeit gänzlich zu absorbiren scheint. e

Es is cine nicht zu übersehende Erscheinung in der deutschen Verfassungëbewegung der leßten Jahre, daß immer dahin gestrebt ist, die nothwendig zusammengehbörenden Functionen , die Verfa} sungsbildung oder Geseßgebung und die Erhaltung des Friedens und der Ordnung auseinander zu reißen. Schon durcb den Be- {luß vom 28. Juni 1848 war die in der Bundes-Verfassung lie- gende Verbindung beider getrennt. Daß der provisorischen Central- gewalt aller Einfluß auf die Verfassungs - Angelegenheit entzogen wurde, ist aber nicht ohne {were Bedeutung für die ganze CEnt= wickelung der Sache geblieben. s

Auch das Bündniß vom 26. Mai hat nicht vermoht, jene Ver- bindung aufrecht zu erhalten. Möglich wäre dieses gewesen, wenn die von der Königlichen Regierung angestrebte Einigung mit dem Neichsverwe ser oder auch was sehr nahe zusammenhängt mit den Regierungen von Süddentschland zu Stande gekommen wäre, Das war aber nicht der Fall. |

Dagegen war bereits im Anfange des Maimonats von Bayern, später (durch die an Preußen gerichtete Denkschrift vom 16. Mai) von Oecsterreich und wiederum zu Ende des Monats Juni von Bayern der Plan befördert, eine neue provisorische Centralgewalt zu errihten, und die Unentbehrlichkeit eines Mittelpunkts für die Lei- tung der gemeinsamen Augelegenheiten des gesammten Deutschlands hat endlih den Erfolg gehabt, daß der Jnterimsvertrag vom 30, September d, J. zur Vollendung gebraht wurde, nath=-

dem die provisorishe Centralgewalt in Frankfurt diesen Plan in die Hand genommen und beharrli}h durchgeführt hatte, Durch den Artikel 3 dieses (unter Ziffer 28) in Abschrift an-

liegenden Vertrags is inzwischen abermals die Verfassungs-Ange

legenheit den Händen dieser interimistischen Bundesregierung gäuzlich

entzogen.

Daß Friede und Sicherheit in Deutschland auf einer von Allen anerkannten Leitung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten Deutsch-

lands beruhen, wird von Niemand bezweifelt werden. Eine folche Leitung war nicht mehr vorhanden. Die proviso

rische Centralgewalt in Frankfurt ward von Preußen nicht mehr an-

erftannt.

Die Königliche Regierung hat die desfallsige Erklärung Preu-

ßens nicht ohne die lebhaftesten Besorgnisse beirachtet.

Die unte Ziffer 29 a—f angeschlo}enen Aktenstücke lassen er- sehen, in welcher Weise sie bemüht gewesen ist, eine andcre Ent-

schließung der Königlich preußischen Regierung hervorzurufen.

Eben so wenig war es gelungen, dem Bündnisse vom 26, « 4 « ,

Mai eine Ausdehnung über ganz Deutschland zu sichern. ___ Aus dem Mangel einer einheitlichen Leitung waren zivei senfundige Uebelstände hervorgegangen : die ungünslige Lage nothwendigen Friedensverhandlung mit Dänemark und die & nung, wclche das, an und für sich nothwendige Einschreiten ßens in den subdlihen Wirren in Deutschland erzrugt hatte. Beides durfte nicht fortdaucrn. Namentlich hat Hannover als Seejstaat, Dessen Wohl mit einem allgemcinen Fricdenszustande un gleich enger zusammenhäangt, als dies in einem Binnenlande ge suhlt wird, das eni hiedenste Juteresse an der Erhaltung vóölke1 rechtliher Ordnung | Preußen jelbst deutete {hon am 25. Juni im Verw

1111142 ILL4V L H O

Ï rathe auf ein entsprechendes Provisorium hin, Eine von Allen

anertannte Leitung der Geschäfte fonnte nur herbeigefülrt werden,

wenn die veident großen Sfkaalen, L esterreich und Preußen, Darubet

CIILEO O T E, T ; s aaten v 6 Q T L A \ »/ ck U De COIAATeN- DULC Ven BeLtraa: Ot U, Spre Jene CETUNA al L 1901 (lo ot R av mali d E of Son R Ai Ea Gd d ) 45 nen , Ain ( L NmPglictreit, den bISUerlgen unfklaren MHuitani rortdauern eingetretene Verhältniß zu Suddeutschland

rden war, mußte die Regierung fich

í v l dis e +4 +01 Delzustimimen, welche mit guten

rage vom 30, September thre

Zustimmung darin allein auf Erhaltung der inneren C1n

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die Möglichkeit der Beendigung ves Kriegszustandes mit

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welche einerseits die Gefahr von Uebergrifsen entferuen , anderer

jeits aber den gr : f p :

1 dem verwichenen Jahre mehr und mehr verdun niß der Bundesstaaten zu einander wieder zu1 gebracht wird. Dicser Vortheil darf um so

T A nan du & E A

NCDENVE, QNOeV TeLL É M 5A 2 L 4 felte Nechtsverhalt

größeren Kiarhrit

ingeschlagen werden, je entschiedener das Verhältniß der beiden

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taaten selbst darauf hinführen muß, in dem bestehenden

reu ie Regierung D o 2! ( 1 (4 I 1tin l T / F c (! N deshalb ihre Beistimmung durch die (unter Ziffer 30) anliegende

Bermi telung 1hrer Ansichten zu suchen. T

erflärung ausge]prochen.

Es liegt hier am Tage, daß dem Bündnisse vom 26. Mai Fnterimsvertrag die ursprünglich beabsichtigte Einwirkung

n Frieden und Recht entzogen ist. Dasselb« That reduzirt auf die Erhaltung des Bun

N

auf die Förderung der Verfassungsangele egt nitaän C ift Folge neo Au nes Bundesgerichts einen ube

uUrige Lage Regierung geglaubt, keinen Augenblick diese Înstitution ins Leben zu rufen. Al die Wendung, welche die Entwickelung wesentlih geschwächt, ist auf ein er geringere Umfang des Vertrags Cfnet, durch den Jnterims=-Ber Frieden und Recht entzieht, 1in legiums zurücgeführt. Allei scheint die Jnstitution doch stets Frust aufrecht zu erhalten hat diefelbe daher zu dem \eilung an die Stände machen zu

trag, welcher dent

ngelegenheit, als die zweite Hauptrich

igkeit des Bündnisses sich noch entwickeln

eingetretene Verschiedenheit der Ansich ten in folgenden zusammenzufafsen :

Anträge im V auf Berufung eines Reichstages,

auc) ohne vorherigen Beitritt des übrigen außer=-östecreichischen

tung, in welchen

fann, betrifft, jv

4

Deutschlands, zur Berathung einer Bundesstaats-Verfassung nah Ô Y ition des für das gesammtie Deutschland in Berbindung mit

:\

machen versucht worden, der Königl.

elner Vvorge}hlage

außer Desterreich twurss haben Der M, WDLE C

Negierung die Pflicht a ferlegt, im Verein mit Sachsen dawider

,

auf die vorbehaltenen Erklärungen vom 26. Mai zuruckzukommen. Die hierauf gestulzten d1 den Vorstellungen haben eine Berück sichtigung nich aefunDen! evollmächtigten vetDer Regie rungen sind dadurch verhindert 1 sich bei den Berathungen

Verwaltungsraths über eine Maßregel zu betheiligen, in wel cher von ihren Regierungen die gr Deutschland 3 Und ein Schritt erTannt ward, wel je mit dem (Cini

{

)esahr einen Spaltung

gungszwecke des Bertrags vom 26. Piat 1m ( tschiedenen Wider \pruche stehe.

Man hat aus dicsem Ent\chlusse Anlaß genommen, der Köntg lichen Regierung cinen Rücktritt vom Bündnißvertrage vorzuwerfen.

Der vóllige Ungrunb eines derartigen Vorwurss erhellt aus dem oben Gesagten. Eine weitere Ausführung desselben ist in de1 bereits angeführten Denkschrift (Anlage Ziffer 8) enthalten,

Hieraus hat sich folgendes Verhältniß entwickelt:

Hannover und Sachsen sind von Anfang an von der Ausicht ausgegangen, daß Einigung von ganz Deutschland der Zwecck des Bündnisses [el, Sie halten es deshalb für wesentlich, die Einigkeit mit Süddeutschland herzustellen, und finden dazu das cinzige Mittel in einer neuen Unterhandlung... Wenn diese Unterhandlung zu einer vollständigen Einigung über die 2m Reichstage vorzulegende Verfassung geführt hätte, würde dieser sofort zu berufen sein.

Einigung von ganz Deutschland herbeizuführen und zu erhal=- ten, müssen die äußersten Mittel angewandt werden,

Gelänge aber dieselbe nicht, müßte man si{ch vielmehr überzeu-

) Fot l op

nal)men, konnte unerwun\cht schei- und nachdem die SEntwlckelung Les DQundnui1ies

ruhigerer Ueberzeugung gegeben, als sie

n Bortheil gewähren, daß das fortwährend be-

Deutschland nach mehx als 30) Q

ebracht zu haben, in welcher

publ, VWeyau, den 22.

1817 biëher das Gesammit-Q

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23153

Yr

ruhigen müsse, dann würde eine solche Wendung der Ding

als ein großes Unglück zu betrachten sein, es würde aber « ne 3

Unterhandlung unter den Theilnehmern des Bündnis

und den nicht beitretenden Bundesregierungen

gen in der Art feststellen müssen, daß auch d

den deutschen Bundesregierungen diese Einigun;

rechtigte und mit den Bnndesgeseßen übereinstimn

nen haben werden. Auf diese Weise -all

Geiste des Friedens und der Eintracht

ausführbarer Entwurf mit Sicherheit Dagegen is vornehmlich in d

entgegengese8te Ansicht aufgeti Nach dieser soll \ofort und

übrige Deutschland ein enger(

S O E pertlgcailicd 21 î 1j ), Eo Af d is oberitaMid u eem de ALgeiurzie

gen, daß man bei einem nord- und mitteldeutshen Bunde \ickch bc

Verb

welcher nur für ganz mit cinem s{leunig|t Wenn dies ) Regicrungen \ Unterhandlung

werden

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widersebcn,

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besondere Stube

der Königl. preußis daß die Erklärung in einen Bundesstaat

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Zem mit der Königl. den Rechts und an etiem Beide \a Zie sind vielmehr jeden

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Dab Bedeutung

auch - behalten möge, die K

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für das gesammte Deutscllani

und sie zweifelt nicht,

Streben gelingen werdD(

dazu noch wenig gedah

\scin scheint,

Dannover,

Anhalt - Deßau;

proviforische Verordnung Anhalt

A4ppellationsgericchts

T a CDD O Lo

verordnen hiermit,

Herrn VBettern ,

Herrn Ulexander Karl,

4 y 1 (4 Ç 4 Antrag Unseres Gesamm

ufmmung Dee „Nachdem die bisher

richte zu Zerbst vereinigt

Aufhebung vereinigt habe:

1, WEIEMDer D

anderen Staats - Regierungen Anhalt-Deßau und Anhalt-Köthen tions - Gericht eingeleitet |

geführt v

erwarten stcht, so haben Wir chenzeit cin Ersatzmittel für dic

( / T herzustellen, folgende Maßregeln

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fachen, in welchen nach halt

))

verpflichtet war, selbst zu erkennen 1850 ab bis zur Aufhebung des betreffenden berlandesgerichten schen Juristenfafultäten unt Ciugang mit Publication unt wie solches bisher mit den vom ©

dessen Vermittelung eingeholten

Ywerden

auf rejektorishe Nesolution

tionsgerihts-Ordnung §§. 23, 35, 39, 40 und 55 dem Herzogl. Staats-Ministerium anzubringen, n dern uud sodann für jeden einzelnen Fall von

tät oder einem Schöppenstuhle Entscheidung

G. 3. Jn derselben Weise wird auf

lationsgerihts-Ordnung eingehenden unz!

S

d 4, E Del Fallen, o laut ber - Appellationsgerichts - Or 1g Wech

L

das bisher bei dem Ober - Appcllations gerichte Verfahren, so wie die Publication der demnächst den betreffenden Oberlandesgericbten stattfinden,

§. 9, Um Gestattung des Rechtsmiitels

beshwerde gegen ein in der Ober-Appellations- Instanz

in dem in §§, 48 bis 52 der Ober-Appel 3gerichts-Ordnun

Falle st| bei dem’ betreffenden Herzoglichen Staats-Ministerium ù

Frist nachzusuchen, das Herzoglic,e Staats-Ministerium hat hier forderlichen Schriftenwechsel (zu welchem es jedoch niht nöthig ist

der bisherigen Ober - Appellationsgerichts - Advokaten zu bestellen), 9 betreffenden Oberlandesgerichten leiten zu lassen, das Erkenntniß demnäch| selbs von kiner deutschen Juristenfakultät oder einem Schöppenstuhle einzu holen und dasselbe durch die betreffenden Oberlandesgerichte den Parteien eröffnen zu lassen,

a übrigens dem Staats-Ministerium verfassungsmäßig eine rechtliche l Frage: ob das Nechtsmittel der Nevision nach §. 51 der

richtsorbnung zu gestatten sei, nit zusteht, so ist hier- Z bfoflegien zugleih mit zu erkennen.

(dvofaten - Gebühren werden in der Ober-

2 nah der der Oberappellations-Gerichts=-

berechnet, Die Feststellung der Advoka-

durch die betreffenden Oberlandesgerichte,

Geldstrafen zu ihren Sportelkassen einzuziehen

die Versendung in Civil - und Kriminal- ungen erfolgt, werden diejenigen Kosten- es auswärtigen Urtheils, resp. Gut- ctrag, welcher zu bezahlen gewesen r-Appellationsgericht selbs erkannt odex Sportelkasse des betreffenden Ober-

Fällen, wo überhaupt Kosten von den Parteien beizubringen sind, werden die Gerichtsgebühren Auslagen aber, wozu auch die Gebühren der höppenstühle für die Urtheile, Gutachten u. #. w. 7 portelfassen der betreffenden Oberlandesgerichte

Oberlandesgerihtsorbnung und die weit sie nicht durch die jeßt noth- »ellationsgerichts {on von selbst

ieselben nicht im Vorstehenden ab-

cigenhändig vollzogen

lassen. Dcßan, 10. De- zu Anhalt, Goßler.

d'Athenes vom betreffend das Cin-

Verwaltungsjahres Räuberbanden hab- heit auf den Stra=-

Räuber geht so weit,

: Korinth mehrere Reisende

a und ausgeplündert wurde. bgehende Gendarmerie fand

Urheber der Gewaltthat.

ge sicht man in Lamia der gen entgegen, welche die Pforte

Regierung verweigerte Unter-

Gazzetta di Corfu Ward an die

aft, in Folge deren erfassungs - Modalitäten der S0 foll vie Ernennung von der National-Versammlung

l einex unbeschränkten Lord-Ober-Kom

7 der National- te der gescbßge- velchem Be= stand veranlaßt auch die hr beeng Negierung

D Englands in ( Verantwort- , als unzulässig ver- tegierung berei, die ih in die Wahlvor-= geheime Abstimmung Tbe so wie in Malta ahldistriïte getheilt, an eien Noch wird eine sung annullirt, durch n Inseln zu leistenden staatlichen Einkommens gierung hat vielmehr cinen Jahresbetrag von rd-Oberkommissärs auf St. festzuseven,

nich zufolge hat das uger Zeit auf=-

Dampfmühle eut= an und die Lor- Smyrniater nicht

erfahrt man vom

ro einen großen Rath abgehalten habe, wie iz wichtige Beschlüsse [chen vor allem die den großen Erblehn- dem Staate verschul= i follen, um fie den Abbas Pascha soll bei heil, als Gerechtigfeits

efe qus Persien vom

\rasan bald völlig her cigentliche Anstifter des

sen wird. Er befindet \ich{

lche von den Truppen bela-

1 dürfte, Mirza=Achmed, Sohn persishen Klerus, hatte einen seinem Vorhaben verhindert, und Der britische Gesandte, Oberst

Éa v mdoh ou an Sa ls L LYetran wieder zuruckgekehrt.

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