1849 / 354 p. 2 (Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ueber die wahrgenommenen dem Revisions-Notizbuche und Der Aufnahme be- Regel nicht.

eziellen Revision zu schreiten. P abl hat der Post-Jnspektor in De! h im Reise-Journal das Nöthige n armes ei, E sonderer Revisions Verhandlungen be arf es in de Sorgë für das Courswesen. : S Der Post - Inspektor wuß die Posten und Landbriefträger-An- stalten seines Bezirks, deren Zusammenhang unter einander, deren Zwecke und Benußung genau kennen und dahin wirken, daß durch zwwecktentsprehende Regulirung der Posten, jo wie durch richtige Beobachtung der Speditionswege, eben so eine prompte und rasche Beförderung der Brief- und Fahrpost - Sendungen erzielt, als den Interessen des reisenden und forrespondirenden Publikums entspro= hen werde. Eben so hat der Post = Inspektor seine Aufmerksamkeit auf die Benußung der Posten im Interesse der Königlichen Kasse zu ‘ichten. ; J Auf Grund der Notizen, welche er sich in dieser Beziehung auf seinen Reisen , nach eigener Wahrnehmung und nach Besprechung mit den betheiligten Post-Comtoirs zu machen hat, muß er bei sei= ner Rückunft dem Ober=-Postdircktor Vortrag halten. G 20 Strafbefugniß. : Schirrmeister, Conducteure, so wie ge=

Gegen die Postillone, 1 le ge Inspektoren zur Erthei=

gen sämmtliche Unterbeamte, sind die Post - : [ung von Warnungen und Verweisen und zur Verhängung von Geldstrafen bis zum Betrage von 3 Rthlr. ermächtigt. Die Geld strafen hat der Post-Inspektor durch das Post-Comtoir einziehen zu lassen, welches dem zu Bestrafenden vorgeseßt 11k. Dasselbe führt die Strafbeträge bei der monatlichen Abrechnung an die Ober-Post= fasse ab. Der Post - Juspektor muß dagegen monatlich eine Nach= weisung der verfügten Strafen der Ober-Postdirection vorlegen und die erforderliche Vereinnahmungs-Ordre an die Ober-Postkasse ver= anlassen, Sind Conducteure und Schirrmeister zu bestrafen , so zieht das Post-Comtoir die Strafe ein, welchem der Conducteur oder Schirrmeister speziell zugewiesen ist. Liegt dieses Comtoir in dem Bezirke einer anderen Ober Post-Direction, so ist an diese von der Bestrafung Anzeige zun erstatten und in der an die Ober-Post Direction des eigenen Bezirks abzugebenden Nachweisung der Be strafung nur nachrichtlich zu erwähnen. 6. 24.

Beschaffenheit der Wege. -

Bei dem wesentlichen Einflusse, den der Zustand der Wege auf die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Postenlaufes ausübt, muß der Post-Inspektor, bei der Bereisung seines Bezirks, von der Be schaffenheit der von den Posten zu passirenden Wege, Brücken, Sh ren 2c. Kenntniß nehmen. Alle hierbei wahrgenommenen Mángel hat er entweder auf kurzem Wege durch mündliche oder hriftliche Communication mit dem betreffenten Aufsichts-Beamten zu erledi gen oder, falls diese Vermittelung nicht zum gewünschten Resultate führen \ollte, dem Ober-Post-Direktor zur weiteren Veranlassung anzuzeigen. S

Eben so hat er auch, wenn der Bau einer Kunststraße in jei nem Bezirke in Angriff genommen oder vollendet wird, dem Ober Post-Direktor hiervon Anzeige zu erstatten.

29, Sicherheit der Posten,

Die Sicherheit der Posten ist ebenfalls ein Gegenstand der Auf merksamkeit für den Pöst-Jnspektor. Ueberall, wo er von der Un sicherheit der Landstraßen Kenntniß erhält, hat er, falls die betref fende Post-Anstalt nicht bereits aus eigenem Antriebe die erforder lichen Vorsichtsmaßregeln getroffen haben sollte, die Polizeibehörden und Gendarmen zu requiriren, event. darauf zu halten, daß den Posten eine Begleitung beigegeben werde.

G O: : Unfälle.

Eben so hat er, wenn ihm von Unfällen, Beraubungen 2c. Kunde zugeht, sich nöthigenfalls an Ort und Stelle davon zu überzeugen, ob die Post - Anstalten die crforderlichen Untersuhungen mit (He nauigkeit und Umsicht vorgenommen häben , event, muß er sofort selbst einschreiten. S 27,

Wahrnehmung des finanziellen Juteresse. 5

Der Post-Inspektor hat jede Gelegenheit zu benußen, um für das finanzielle Interesse der Verwaltung zu wirken, und stets dar- auf bedacht zu sein, durch zwecckmäßige Einrichtungen und umsichtige Verwendung der vorhgndenen Mittel die Einnahmen zu heben, jo wie andererseits eine angemessene Beschränkung der Betriebs- und Verwaltungs-Ausgaben herbeizuführen, so weit dieses mit den Zwek= ken des Post - Instituts vereinbar ist.

S128, Personal-Kenntniß der Beamten. i

Der Post - Jnspektor muß sich eine genaue Kenntniß des Be- amten-Personals des Bezirks erwerben, insbesondere von den Fähig- feiten, dem Diensteifer und dem Bildungsstande der Beamten sich unterrichten, von ihrer Stellung im Privatleben Kenntniß nehmen und ihre ökonomischen Verhältnisse beachten.

C29, Untersuchungen,

Der Post-Jnspektor muß, wenn er von Pflichtverlebungen cines Beamten Kenntniß erhält, sogleich zur Ermittelung und Feststellung des Sachverhältnisses schreiten.

Wenn Gefahr im Verzuge is, hat er dem betreffenden Beam- ten die Ausübung der Amts - Verrichtungen zu untersagenz es ist aber darüber sofort an den Ober-Post-Direktor zu berichten. Wer- den Nachforschungen nah Gegenständen, auf welche die Untersuchung si bezieht, erforderli, so hat der Post-Juspektor die Unterstüßung der! Orts-Polizei-Behörde nachzusuchen, event- bei der Gerichts- Behörde auf Haussuchung anzutragen und sogleih dem Ober-Post- Direktor Anzeige zu erstatten.

Bei jeder Untersuchung müssen alle Umstände umsichtig erwo- gen, der Betheiligte und die Zeugen gründlich vernommen, die Aus- sagen derselben treu und gewissenhaft niedergeschrieben, Widersprüche aufgeklärt, das wahre Sachverhältniß genau ermittelt und der That bestand flar dargestellt werden. :

Die Vorlesung und Vollziehung der Protokolle muß, wenn ir- aid in Gegenwart zweier unbetheiligten Zeugen er

olgen.

Berlin, den 9. Dezember 1849,

Der Minister sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

oN der Heydt

Dienst-Justruction

s Tur Post-Kassen-Controlleure der Bezirke. S. 1,

Zweck der Anstellung der Post-Kasen-Controll ;

Die Anstellung der Post-Kassen-Controlleure ver Witte hat zum Zwec, die richtige Erhebung und Verrechnung der Postgefälle zu sichern, so wie die ganze Kassen-Verwaltung zu beaussichtigen und in Bezug auf den Expeditions-Modus ein geregeltes Verfah- ren herbeizuführen.

| | | | |

| \ | | | | | | |

|

|

| f

|

| |

|

N Dienststellung a) i Ober-Post-Direktor,

Bei jeder Ober-Post-Direction eines grbßeren Bezirks ist ein Post-Kassen-Controlleur sür den Bezirk angestellt, welcher dem Ober= Post-Direktor unmittelbar untergeordnet ist.

b) Zum Post-Juspektor.

Der Post- Inspektor und der Post- Kassen - Controlleur des Bezirks stehen in einem unabhängigen amtlichen Verhältnisse zu cinander.

c) Zu den Post-Comtoirs des Bezirks.

Die amtlihe Wirksamkeit des Post-Kassen-Controlleurs des Bezirks erstreckt sich in der Regel nicht auf die Post-Comtoirs des Ober-Post-Directions- Bezirkes, bei welchem besondere Orts-Kassen- Controlleure angestellt sind. Zu extraordinairen Revisionen der Kassen dieser Comtoirs wird der Ober-Post. Direktor besondere An- weisung ertheilen.

Die übrigen Post-Comtoirs müssen den Anordnungen, zu wel- chen sih der Post-Kassen-Controlleur des Bezirks hinsichts der Kassen Verwaltung und des Expeditions-Verfahrens veranlaßt findet, nach- fommen. Der Post-Kassen-Controlleur is beständiger Kommissarius des Ober - Post - Direktors. Alle Beamten der Post - Comtoirs im Bezirke haben seinen Requisitionen Folge zu leisten. Etwaige Be- denken dagegen sind zur Entscheidung des Ober-Post-Direktors zu bringen , bis diese erfolgt ist, bleiben die Bestimmungen des Poíst- Kassen-Controlleurs maßgebend.

S 2 Uniform. Der Post - Kassen - Controlleur des Bezirks muß seine Amts Functionen in der Dienst-Uniform verrichten. E: Domizil,

Der Post-Kassen- Controlleur des Bezirks hat sein Domizil an dem Orte, wo {ih die Ober-Post-Direction befindet.

Bei seiner Anwesenheit daselbst hat er diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche ihm seitens des Ober-Post-Direktors zugetheilt werden. Jn dem Geschäfts-Lokale der Ober-Post-Direction muß für ihn ein Arbeitsplaß eingerichtet sein.

Q. 04 Neise - Plan.

Die jedesmalige Reisetour unterliegt der Genehmigung des Ober-Post-Direktors. Abweichungen davon hat der Post-Kassen- Controlleur nachträglich zu begründen. Nach der Zurückkunst von

| einer Dienstreise muß der Post-Kassen-Controlleur die Ergebnisse

seiner Wahrnehmungen dem Ober-Post-Direktor persönlich vor= tragen. S Q Reise - Journal. i : :

Auf seinen Dienstreisen führt der Post-Kassen-Controlleur ein Reise-Journal, in welches täglich die zurückgelegte Tour, die erlo digten Geschäfte und alle in dienstlicher Beziehung gemachten Wahr= nehmungen kurz und bestimmt einzutragen sind. Das Reise-Jour.- nal übergiebt der Post-Kassen-Controlleur nach Rückkehr von jeder Reise dem Ober-Post-Direktor, welcher dasselbe mit seinem „„vidi“ zu verschen hak. .

S4 Korrespondenz=- Journal.

Ueber die vorkommende dienstliche Korrespondenz hat der Post Kassen-Controlleur cin Korrespondenz-Journal zu führen.

S. 8. Diäten.

Auf feinen Dienstreisen bezieht täglich 15 Rthlr. an Diäten.

Bei unterweges vorkommender Erkrankung sind die reglements máßigen Diäten auch für die Dauer der dadurch veranlaßten Dienst Unfähigkeit liquide; der Liquidation muß aber in solchen Fällen ein árztlices Attest über die Veranlassung und die Dauer der Dienst: Unfähigkeit beigefügt werden.

der Post-Kassen-Controllenr

G 9 Reisekosten.

Seine Reisen hat der Post - Kassen - Controlleur für gewöhnlich mit den Posten, auf den Eisenbahnen oder mittelst Dampfschiffen zu machen.

An Reisckosten stehen ihm zu: :

a) auf Landstraßen 15 Sgr. pro Meile (betragen jedoch die

extraordinairen Beförderungs - Kosten in Fällen, in welchen

die Gelegenheit zur Benußung der Posten felt, mebr, 10

werden ihm die wirklichen Auslagen auf Grund der beige brachten Beläge erstattet), und

þ) auf Eisenbahncn und Dampfschiffen 75

15 Sgr. für jeden Zu- und Abgang. U Liquidation,

Die Liquidation über Diäten und Reisekosten sind monatlich der Ober-Post-Direction einzureichen.

Die Diäten und Reisekosten in Untersuchungssachen müssen ab gesondert liquidirt und die Liquidationen dem betreffenden Kommis sionsberihte beigefügt werden. In der Haupt - Liquidation sind jedoch die Reisen und Geschäfte in Untersuchungssachen nachrichtlich aufzuführen.

Sgr. pro Meile und

G 11, Vorschüsse auf die Reisekosten.

Auf Diäten und Reisekosten können dem Post-Kassen=-Controlleur des Bezirks aus der Ober-Post-Kasse Vorschüsse gezahlt werden, deren Höhe der Ober-Post-Direktor nah Maßgabe des monatlichen Bedarfs festseßt.

§6. 42. Dienst-Siegel des Post-Kassen-Controlleurs. Der Post-Kassen-Controlleur des Bezirks erhält von der Ober

| Post-Direction ein Dienst-Siegel zu seiner aus\hließlicheu Benußung,

welches zu dem Inventarium der Ober-Post-Direction gerechnet und dort nachgewiesen wird. S149: Schreibmaterialien, Die erforderlichen Schreibmaterialien aller Art werden dem

Post-Kassen-Controlleur von der Ober-Post-Direction geliefert.

Î

| | |

1 \ l

| |

G. Spezielle Berufspflichten.

Die Berufspflichten des Post-Kassen-Controlleurs bestehen vor- zugsweise darin, die Post-Kassen und die verschiedenen Expeditionen der Post-Comtoirs zu revidiren, Briefbeutel und Briefpakete unter- weges und bei den Post-Anstalten unvermuthet zu erösfnen und die Postgefálle in Bezug auf ihre Richtigkeit zu kontrolliren. Bei die- jer Gelegenheit muß der Post-Kassen-Controlleur prüfen, ob die Vorschriften der Kassen-Instruction, so wie der Instructionen über das Expeditions-Verfahren, rihtig und vollständig zur Ausführung gebracht werden, die weniger eingeübten Post-Beamten durch münd- lihe Unterweisung belehren, vorkommende Unregelmäßigkeiten im Kassenwesen und im Expeditionsdienste abstellen und guf richtige Anwendung der Porto = Taxen, auf zweckmäßige Regulirung der Kartenschlüsse und auf angemessene Benußung der Speditionswege halten, Alle Mängel und Unrxegelmäßigkeiten , welche er im Expe-

ditionsdienste der Post - Anstalten wahrnimmt, hat er nit nur der betreffenden Post-Anstalt zurückzumelden, sondern auch mittelst über= sichtlicher Nachweisungen, aus welchen die betreffenden Kartenschlüsse und die {huldigen Beamten ersichtlih sind, dem Ober-Post-Direktor na dessen näherer Bestimmung ANIugeigEt:

ost - Kassen - Revisionen.

Bei Revision der S ost Kassen hat der Controlleur nach der hier beigefügten Anleitung zu verfahren. Ju der Regel muß der Post - Kassen = Controlleur bei jedem Post - Comtoir seines Bezirks vierteljährlich einmal eine Kassen = Revision abhalten und darüber eine Verhandlung aufnehmen, welche er bei seiner Rückehr dem Ober-Post-Direktor br. m, zu Übergeben hat. Von dem Resultate der Revision ist Notiz zu dem Revisions-Notizbuche zu bringen.

6.46. Sonstige Wirksamkeit der Post - Kassen - Controlleurs,

Außer diesen ihm zunächst obliegenden Berufsgeschäften hat der Post - Kassen = Controllcur jedo, so viel wie irgend mögli, seine Aufmerksamkeit auch auf den gesammten Postdienst-Betrieb zu rich-

ten und so den Post-Inspektor wirksam zu unterstüßen, weshalb er

mit dessen Dienst - Instruction vollständig vertraut scin muß. Nimmt er Mängel und Unregelmäßigkeiten wahr, so hat er dieselben in dem Revisions-Notizbuche der betreffenden Post-Anstalten zu ver merken und davon bei Uebergabe des Reise-Journals dem Ober= Post-Direktor Anzeige zu erstatten. Jn Fällen, in welchen Gefahr im Verzuge scheint, ist der Post-Kassen-Controlleur niht nur be rechtigt, sondern verpflichtet, auf eigene Verantwortlichkeit cinzu- reiten und das Interesse des Postdienstes sicher zu stellen. Ueber das Sachverhältniß muß er sofort dem Ober=Post-Direktor be richten. Sid; Kontrolle der Schirrmeister 2c, und Postillone,

Namentlich wird er bei seinen Reisen mit den Posten Gele genheit haben, die Dienstverrichtungen der Schirrmeister, Conduc- teure und Postillone zu beaufsichtigen und sich zu überzeugen, ob die gedachten Beamten und Postillone ihren Dienst-Jnstructionen gehörig nachkommen.

S 15 Wahrnehmung von Ungehörigkeiten in anderen Ober-Post-Directions- Bezirken.

Bei Wahrnehmung von Ungehörigkeiten jeder Art in einem Nachbarbezirke hat der Post-Kassen-Controllcur sich gewöhnlich darauf zu beschränken, dieselben dem Ober-Post Direktor des Nach- barbezirkes anzuzeigen und in seinem Reise-Journale davon Notiz zu nehmen. Ist der Fall von besonderer Dringlichkeit, so muß er sofort persónlih einschreiten, insofern niht ein Kontrol Beamter des Nachbarbezirks in der Nähe ist.

G L Benchmen der Post - Kassen - Controlleurs gegen die Beamten des Post - Comtoirs. i; E :

Bci Ausführung seiner Aufträge muß der Post - Kassen -Lon=- trolleur mit Ruhe, Mäßigung und Unparteilichkeit verfahren und sich vor Ucbereilung hüten. Er muß bemüht sein, das amtliche Ansehen der Comtoir=-Vorsteher den übrigen Beamten gegenuber zu heben, den Ersteren daher bejonders mit Achtung begegnen und dieselben von Amtshandlungen, welche er am Orte beabsichtigt, namentlich von Revisionen der Post-Kassen, in Kenntniß seßen und sie zu -denselben zuziehen. Ueberhaupt muß Er sich Achtung und Vertrauen zu erwerben wissen und es sorgfältig vermeiden, den Personen, mit denen er in amtlicher Berührung steht, in einer Weise verpflichtet zu werden, welche zu Mißdeutungeu Anlaß geben fönnte.

Berlin, den 1. Dezember 1849.

Der Ministcr für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten.

Son Der De

(Die Anleitung zur Revision der Kassen des Poft = Comtoirs, Beilage zu §. 15 der Dienst - Jnustruction, folgt in der nächsten Nummer des Preußischen Staats-Anzeigers.)

Uichtamtlicher Theil. Dentschland.

Preußen. Berlin, 24. Dez. Das Ministerialblatt für die gesammte innere Verwaltung enthält außer an- deren von uns bereits mitgetheilten Verordnungen der respektiven Königlichen Behörden noch: E

Unter Behörden und Beamte: Verfügung, betreffend Stimmre{t in den Plenar-Sibungen der Regierungen zur Erledi-= gung von Disziplinarsachen. Í :

„Ew. Hochwohlgeborcn erwiedern wir aus den Bericht vom 30, Sul d, D, daß wir rur der darin angeregten Frage nah dem Sinne des §. 33 der Verordnung vom 11. Juli d. J.*), das Disziplinar - Verfahren gegen Beamten betreffend, der Ansicht sind, daß den technischen Mitgliedern der Regierungen ein volles Rotum in den Plenar - Sißungen zur Erledigung von Disziplinar=- sachen zusteht, denn dieselben gehören zu den im Gesche bezeichne- ten etatmäßigen Mitgliedern. Ueberdies kann aber und muß die Bestimmung des §. 33 cil, S E

daß alle zur Theilnahme an jenen Plenar - Sibungen Berufenen

ein volles Stimmrecht haben, S nur auf die technischen Mitglieder und au] dtejenigen Assessoren, welche etatsmäßige Stellen versehen, bezogen werden, da alle übri gen zur Theilnahme an den Plenarsibungen der Regierung Berufe- nen \chon ohnehin ein volles Stimmrecht gchabt haben, rücsichtlich ihrer also gar keine Veranlassung gewesen wäre, in der neuen Ver ordnung etwas in Betreff ihres Stimmrecsts festzuseßen. E

Auch in Betreff der Affessoren sind wir der gleichen Ansicht, da nur diejenigen unter denselben, welche eine etatsmäßige Stelle versehen, zur Theilnahme an jenen Plenarsißungen berufen sind, den Berufenen aber ausdrücklich das volle Stimmrecht beigelegt wird.

Berlin, den 24. September 1849.

Die Minister

Das

des Jnnern. der Finanzen. von Manteuffel. vo n Rabe. -

Versügung, betreffend die Behandlung der Wartegeld-Empfän- ger, welc;e in Kündigungsstellen angestellt werden, vom 28. Ofkto=- ber „d. Y E

Desgleichen wegen der den Beamten, welche auf Kündigung angestellt sind, bei Verseßungen zustehenden Umzugskosten, vom 2. November d. J. : Unter Verwaltung der Kommunen, *) 6, 33, 1, c. Bei den Provinzial-Behörden werden die Disziplinar- sachen in besonderen Plenarsißungen erledigt, an welchen nur die etatsmäßigen Mitglieder und diejenigen theilnehmen , welche eine etatsmaßige Stelle ver- sehen. Âlle zur Theilnahme Berufenen haben ein volles Stimmrecht, auch wenn die Behörde sonst keine kollegialische Einrichtung hakt,

Corporationen und In=

stitute: Auszug aus der Verfügung, betreffend die Art der Erhe- bung einer neben der Staats-Einkommensteuer bestehenden besonde- ren Kommunal-Einkommensteuer, vom 4. November d, J.

Unter Medizinal-Verwaltung, Medizinal- und Sanitäts=Poli- zei: Cirkular - Verfügung an sämmtliche Regierungen, so wie an das Polizei-Präsidium zu Berlin, betreffend die Erfüllung der den praktischen Aerzten in ihrem Verhältniß zu den Medizinal - Behör den obliegenden Verpflichtungen, vom 11. Oktober d. J.

Desgleichen, die Prüfung und Niederlassung der Hebammen betreffend, vom 5. November d. J. i

Unter Polizei - Verwaltung: Verfügung, die Festseßung und Zahlung der Versebungskosten der Gendarmen betreffend, vom 28, September d. J.

Unter Gewerbe, Bauwesen, Handel uud öffentliche Arbeiten: Versügung, die Bestätigung der Verträge über die Verpachtung der Grasnußbung 2c. an den Staats - Chausseen betreffend, vom 6. November d. J.

Unter Eisenbahnen: Cirkular-Verfügung an die Regierungen der Provinzen Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, West falen und Rheinland, den Transport von Leichen auf Eisenbahnen DetreNend, vom 12, Olober D, J:

¿Die Königlich hannoversche Regierung hat si{ch bereit erklärt, künftighin den Transport von Leichen nah und durch Hannover auf den innerhalb seines Gebiets liegenden Eisenbahnen auf Grund auswärtiger Leichenpässe zu gestatten und demgemäß auch die Landes=Obhrigkeiten bereits mit der nöthigen Anweisung versehen.

„Da es nun unbedenklich erscheint, in den diesseitigen Staaten ein gleiches Verfahren eintreten zu lassen, so wird die Königliche Regierung hierdurch veranlaßt, in Zukunft den Transport von Leichen auf den preußischen Eisenbahnen auch auf Grund hannover {her Leichenpässe eben so zu genehmigen, als wenn die Legitimation durch einen diesseitigen Leichenpaß bewirkt worden wäre.

Berlin, den 12, Oktober 1849.

Der Minister des Junern. Jm Auftrage: von Puttkammer.“

Unter Bergwerkswesen: Plenarbeschluß des Ober - Tribunals, die Entschädigung des Grnndeigenthümers für die Entziehung des Wassers durch den Bergbau betreffend, vom 7. November d. J,

Desgl. das in der Grafschaft Mark geltende Bergwerksrecht treffend, vom 3. Oktober d. J. y Unter Verwaltung der Staatssteuern und Abgaben: Auszug aus der Versügung wegen der an Steuerbeamte widerruflich bewil ligten Stationszulagen, vom 29, Mai d. J.

Cirkular-Verfügung an die Provinzial - Steuer - Direktoren zu Königsberg, Danzig, Posen, Breslau, Magdeburg und Münstcr, so wie an die Regierungen zu Potsdam und Fraukfurt, die Licitations und Kontrakts-Bedingungen für die Verpachtung von Staats-Fähr Anstalten betreffend, vom 9. November d. J.

Unter Domainen - und Forstverwaltung: Cirkular-Verfügung an sammtliche Regieru" gen, auss\cchließlich der rhcinischen, betreffend die Verrechnung der Veräußerungskosten von Domainen- und Forst grundstücken und der von den Käufern dazu cinzuzahlenden 35 Pro= ent vom Kausgelde, vom 27. Januar d. J.

Desgleichen an sämmtliche Regierungen, die Ablösungen von Holzgerechtsamen betreffend, vom 20, März d. J. :

Marienburg, 20. Dez. Abends. (Königsb. Ztg) Nach einer sehr stürmischen Nacht, wobei Regen mit Schnee vermischt herniedersiel, hat sih etwas Frostwetter eingestellt, daher der Tra jeft über die Nogat auf der Eisbahn vorerst feine Unterbrechung erleidet. Bei Dirschau passirt auch noch leichtes Fuhrwerk vie Cisdecke der Weichsel, wogegen Frachtwagen abladen müssen. Die Postverbindungen sind lediglich heute durch das stürmische Wetter und den gefallenen Schnee um mehrere Stunden verzögert worden,

Desterreich. Wien, 21. Dez. Se. Majestät der Kaiser hat mittelst Kabinetsschreibens vom 40ten l. M. den Oberst - Lieu tenants Prinz Nassau vom Palatinal-Husaren-, und Prinz Holstein vom Prinz von Preußen Kürassier-Regiment in Anerkennung ihrer Leistungen während des Feldzuges in Ungarn das Ritterkreuz des Ordens verliehen.

Die Central - Kommission der Stadt Komorn macht bekannt: „Das wegen seiner s{lechten Tendenz von dem Militair - und Ci il-Gouvernement unterdrückte, hier in Wien erschienene Tagesblatt, genannt die Presse, redigirt von August Zang, wird, wie man aus ciner Annonce dieses Redacteurs erschen hat, nunmehr in Brünn von eben demselben Redacteur herausgegeben werden. Nach dem aber dieses Journal für den ganzen Bezirk des Belagcrungs= Rayons verbotcn ist, so darf dasselbe während der Dauer dieses Verbotes für Wien nicht bezogen werden. Es ird daher das hie sige Publikum im Allgemeinen, insbesondere aber die früheren Abon- nenten dieses Journals im Auftrage Sr. Excellenz des Herrn Mi sitair- und Civil-Gouverneurs, gewarnt, zu abonniren, weil dieses Abonnement nicht nur allein die Confiscation des empfangenen Blattes, sondern auch die kriegsrechtlihe Behandlung und Bestra sung derjenigen zur Folge haben würde, welche dieses Verbot über treten. e

T\

O S LCOPOLT

2 Wien, 20. Dezember. Hannover. Hannover, 21. Dez. (Hannov. Ztg.) Jn der heutigen Sißung der zweiten Kammer fand die zweite Be rathung über das Ministerial-Schreiben vom 10ten d. M., die deut {he Angelegenheit betreffend, statt.

W yneken erklärte sich zunächst gegen den gestrigen Beschluß auf Verweisung der Sache an eine Kommission. Ihm schien die Angelegenheit zwar verwickelt vom Standpunkte der Regierung und Diplomatie, aber einfach vom Standpunkle der Stände, des Volks, und des Rechts aus betrachtet. Von diesem Standpunkte aus seien nur drei Momente ins Auge zu fassen, nämlich, ob die Re- gierung berechtigt gewesen, ohne Zustimmung der Stände das so- genannte Dreikönigsbündniß abzuschließen, ferner das Schiedsgericht mit zu konstituiren, und endlich das Jnterim einzugehen. Der Redner verneinte diese Fragen sämmtlich, da die desfallsigen Hand lungen der Regierung den §g. 1, 3, 9 und 11 des 1sten Kapitels des Landes-Verfassungsgeseßes zuwiderliefen, weshalb er, nah herer Begründung dieser Behauptung, diese Handlungen für nich- tig erklärte, und dagegen im Namen des Volks und des Königreichs protestirte.

Sonach stellte er folgenden Antrag: Königlicher Regierung zu erwiedern: „Wenn Stände dafür halten müssen, daß die Kö- nigliche Regierung nicht berechtigt war, für sich allein und ohne Zustimmung der Stände das sogenannte Dreifönigsbündniß ein- zugehen und das sogenannte Schiedsgericht mit zu beseben, so können Stände selbstredend es dahin gestellt sein lassen, inwieweit Königlihe Regierung sich aus anderen Grün- den zum Rücktritte von jenem Bündnisse für berechtigt hal- ten mag. Je mehr Stände aber beklagen, daß die Königliche Re- gierung sich der zu Frankfurt festgestellten Reichsverfassung entzo- gen und sogar zur Beseitigung der[Nationalversammlung durch cin: seitige und nicht befugte Vorenthaltung der von Ständen, den vom Volke zur Nationalversammlung abgeordueten Deputirten bewillig-

2317

ten Didten mitgewirkt hat, um so viel weniger können Stände den Beitritt zu dem, ohne ihre Zustimmung eingerichteten Interim vom 930, September 1849 für gerechtfertigt erkennen.

„Stände halten sich daher zu dem Anirage so berechtigt als verpflichtet: „daß in Gemäßheit der dem deutschen Volke geworde- nen Zusicherung die Königliche Regierung auf Wieder-Einberufung einer deutschen National-Versammlung hinwirke, da nur dur eine, in Gemäßheit des Bundestags =- Beschlusses vom 30, März und 7. April 1848 zu berufende Vertretung das gestörte Werk wieder aufgenommen und das leßte Wort darüber gesprochen werden könne, ob das deutsche Volk bei der zu Frankfurt festgestellten deutschen Reichsverfassung beharren oder einer Abänderung nah den Anträ gen dcr Regierungen beitreten will.“

„Dabei betrachten Stände es als si selb} verstehend, daß wie beklagenswerth auch die augenblicklihe Ausschließung eines Theiles von Deutschland ist daß Abgeordnete aus den zu Deutschland gehörenden Theilen des österreichischen Kaisecreichs ncckcht weiter zugezogen werden können, so lange Oesterreich eine solche Vereinigung seiner zu Deutschland gehöbrigen Theile mit dem übrigen Kaiserstaate in einer Trennung von Deutschland aufrecht erhält, wie sie in der österreichishen Verfassung vom 4. März 1849 ausgesprochen ist.“

Der Antragsteller verwahrte \ch{ließlich den etwaingen Vorwurf des Unpraktischen im genfrage: ob denn von der Regierung irgend etwa vorgelegt sei.

Rosenthal war gleichfalls gegen cine Ko1 trie Sache leiht ins Weite hinausgeschoben und be Vi aber msofern von LBnelen a als el sprenate National - Versammlung für rechtlidl fannte, indem fsolche vom Volke 1hr Mandat und nur vom Volke auch dies Mandat ihr ¿van werden fonnen, Er war Laber dex vor Allem der Weg Rechts durch W früheren Parlaments, und Ergänzung der unten dern desselben theils durch Erschteßen, theils dern entstandenen Lücken wieder betreten werdcn müsse, demnach den von Büren gestern in der zweiton Kammer vorg

richtet furter Reichsverfassung als gültig anzuerkeunen, 1 unter Mißbilligung ihres Ungehorfams gegen dieselbe ken auf die Wiederberufung der National - V zur sofortigen Publication der Grundrechte aufzufordern, \chied sich, daß dieser Antrag nicht viel Anklang in der Kamme1 inden Werde Wolle aber einer Leer Uung U V H und {loß mit den Worten Luthers: Hier stehe ich 2c.

Wachsmuth bekannte sich, als Theilnehmer an den gothacr Beschlüsscn, zu anderer Ansicht als beide Vorredner, und legte in ausführlicherer Darstellung die Motive, welchen die dort Bersammel ten gefolgt seien, dar. Was die Befugniß der Regierung anlange, \o sei er stets der Ansicht gewesen, daß wenigstens zu dem Wahl geseße für den Reichstag die ständische Zustimmung erforderlich ge wesen sein wurde. Gegenwärtig wich er von den Gothaern in sofern ab, als er jet, nachdem Bayern den Beiiritt enischieden al gelehnt, die Berufung des Reichstages für hoffnungslos hielt aber noch jeßt unter Vorbehalt der näheren Darlegung seiner Ansicht nach sorgfältiger Prüfung der Vorlage dafür, daß eine Vermittelung gesucht werden, und die Regierungen die Sache in die Hand nehmen müssen.

Ministerial-Vorstand Benningsen empfahl, bei dem B einer Kommission zu beharren, um fo mehr als er in Wynekcns Wachsmuth?s Vorträgen manche Mißverständnisse zu h glaubte. Es sei nicht zu übersehen, daß 26. Mai nur den Entwurf einer Reichsverfassung enthalte z in solchem liege keine Verleßung der Landesverfassung. Das gericht bilde eine besondere Vorlage, und sci daher abgesondert zu erörtern. Durch das Jnterim werden Hannover keine Rechte ver geben z es scien hier nur, aus dringenden Gründen der Nothwen digkeit, auf Oesterreich und Prenßen Rechte übertragen, welche vordem schon anderen Gewalten, dem Bundestag auf dem Reichsverweser zugestanden haben. Finer der Vorret habe den Vorbehalt in der hannoverschen Denkschrift mit dem behalte zum Protokolle vom 26, Mai verwechselt ; der erstere komme jelzt gar nicht in Frage, da er nur für den nicht eingetretenenFall gestellt sei, daß ein aus allen deutschen Staaten außer Ocsterreich zusammengeseß ter Reichstag tagen würde. Daß die Regierung eventuell nicht ohne Mit wirkung der Stände oder d(s Volkes in dieser Angelegenheit habe gchen wollen und können, beweise die Nolhwendigkeit der Wahlen zum Staatcnhause und Volkshausez ob dieselbe zu dem Wahlgesebe die ständische Zustimmung bcantragt haben würde, darüber sei fie bei derx bald veränderten Sachlage nicht in dcm gewesen, einen Entschluß zu fassen; daß aber cndlich nicht die Absicht vor walte, den ständischen Rechten irgendwie entgegen zu treïcn, ergebe die Vorlegung der sämmtlichen Aktenstücke. Auf den Rosfenthalsczen Antrag wolle er nur erwietern, daß cer den Standpunkt der Volksösouve rainetät, auf welchen dcxr Urheber des Antrags sich gestellt, micht theile.

Wyneken wollte seinerseits ein Mißverständniß nicht gelten lassen. Darüber, ob die Landes - Verfassung durch das Bündniß vom 26. Mai nicht gefährdet sei, mögen die ofüziellen Aeußerungen in den preußischen, oldenburgischen und braunschweigischen Stände Versammlungen schon genügendes Zeugniß geben, nach welchen das Schiedsgericht über die Pflicht Hannovers, an dem Vertrage fest= zuhalten, enlscheiden solle, und eventuell drohe, daß Hannover mit Gewalt an diesen Bund geheftet werde. Das Interim anlangend, so sei die Bundes =- Versammlung, wenn sie je Rechte gehabt habe, erloschen ,- der Reichs! nicht befugt, die ihm von der Nationalversammlung übergebenen Rechte auf Andere willkürlich zu übertragen. Nachdem sodann noch Vezin ein e Kommission empfohlen hatte, wurde auf Rosenthals Antrag namentliche Abstimmung beliebt, und der gestrige Beschluß auf Niedersetung einer gemeinschaftlichen Kommission von je 5 Mitgliedern zur Prú. fung der Vorlage gegen 14 Stimmen beschlossen.

Bei dcr darauf folgenden Berathung wegen der Vertagung bc {loß die Kammer anfänglich, sich für cine Vertagung bis zum 7ten k. M. zu erklären, trat jedoch später dem inmittelst mitgetheilten Beschlusse der zweiten Kammer bei, nur von dem Rechte der cigenen dreitägigen Vertagung (für den 27sten, 2sten [und 29sten d. M.) Gebrauch zu machen.

In der Sihung der zweiten Kammer sührte heute die Tages ordnung zur zweiten Berathung über die deutsche Frage.

Lang 1l1, beantragt, da es an Zeit für genügende Vorberei tung gefehlt, den Gegenstand von der heutigen Tagesordnung wic der zu entfernen und am 4. Januar wieder auf die Tagesordnung zu bringen. Büren und Groß unterstüßen den Antrag und verlangt Leßterer eventuell Verlesung der sämmtlichen Aktenstücke vor der Berathung, steht jedoch auf Stüve's Anheimgabe wvel= her darin nur einen Ausbruch des Unmuthes erblicken zu dürfen glaubt von diesem Verlargen wieder ab,

__ Stüúve spricht den Wunsch der Regierung aus, möglichst bald die Ansicht der Stände in der deutschen Frage zu erfahren, damit

von

jeinen Untrag agaeagcn voraus durch die Ge

ral Mes

nmisston, in dcr AVOUDEN WELDE, é N

Ftifch

neyendT

Did fortb( erhalten

wicder hätte rzeugunga,

Des erufu!

10EN,

anal, 9 4 Da} ichluite Und merken

"4. N 4 + Pl OCLILOA: DONN

WMICDs

tolche

Und

Tao ¿nut

Gefahr

hr Ot ErY 401 CTIDCIET QLOCI

| um die S N |

sie wisse, woran sie sei. Eine dazwischen tretende Vertagung könne daher der Regierung keineswegs angenehm sein, wenngleih nicht zu verkennen sei, daß eine gründlihe Vorbereitung für sofortige Diskussion bei Kürze der Zeit für alle Mitglieder wohl niht habe stattfinden können, Er müsse in dieser Beziehung die Wünsche der Kammer, erwarten, und sei seinerseits bereit, auf eine sofortige Dis- fussion hineinzugehen. Wolle die Kammer für eine kommissarischePrüfung sich entscheiden, dann könne er für Herausseßung der Sache bis zum 4. Ja- nuar feine hinreichenden Gründe auffinden und müsse dann darin nur eine unnöthige Verschleppung erblicken, zumal während Vereinigung der Stände und zu einer längeren Vertagung werde sich die Regierung bei dermaliger Lage der Sache niht mehr verstehen fönnen der Kommission schwerlich genügende Zeit zu ciner gründ- lihen Prüfung übrig bleiben dürfte.

Lang !]. hält die Kammer zu einer würdigen Behandlung der Sache für heute niht einmal so weit vorbereitet, um auh=nur über den Antrag auf kommissarische Prüfung einen Beschluß fassen zu können. Die Kommission werde ohne vorhergegangene Diskus= sion auch gar nicht wissen, in welher Weise sie die Sache zu be= handeln und auf welche Punkte sie vorzugsweise ihr Au- AeNNert. 4 11MIN _ DANP, Weinhagen und Swhlüú- ter traten dem Antrage bei, ersterer jedoch nur aus Rüdcksicht ge= gen eincn vielseitig gehegten Wunsch. Ellissen (welcher präsiDirt) stimmen, und, da sich 42 Stimmen für den Langschen Antrag entscheiden, so wird die weitere Verhandlung der deutschen Frage für heute sistirt und geht man im ferneren Verlauf der Tagesord=- nung zur fortgeseßten dritten Berathung des Entwurfs zur ständi- | fisordnung Uber,

Unter Ablehnung des auf Vertagung bis zum 7. Januar lau- n Beschlusses erster Kammer wird die von Oppermann bean- tragte dreitägige Vertagung beschlossen.

4 », V laßt al Hl « + f 2

len Geftchâ

4/1

tenD(

Sachsen-Meiningen. Meiningen, 20. Dez. (D. A. Z.) Nachdem die mütterliche Einwilligung eingetroffen, war der vor gestrige Tag zur Feier der Verlobung unseres Erbprinzen mit der Prinzessin Auguste von Preußen bestimmt. Eine Morgenmusik Off ¡ worauf der Herzog die Gratulationen der hiest- gen und auswärtigen Behörden annahm, dann aber nach Dem

berge sich begab, um den übrigen Tag in stiller Zurückgezo=

eit im engsten Kreise der Familie zu feiern. Der Erbprinz ist î in Begleitung des Hauptmanns von Türke nah Ber=

Fnoto T 1p cotor D 516 El,

Nusland.

Frankreich. Paris, 21. Dez. Jun der gestrigen Sihung der National-Versammlung vermehrte sich die Zahl der Verbesse- rungs-Anträge zu dem Gesehe über die Getränksteuer wieder urt

Der Finanz bittet die Versammlung um ein \chleuniges Votum, da man sonst bis zum 1, Januar nicht Zeit haben würde, das neue Gefeß im ganzen Lande zu verkündigen, teuern erheben zu können, Der Minister erklärt noch= mals, daß die Regierung wirklich und aufrichtig eine parlamenta=- rische Untersuchung über die Getränksteuer wolle. Die Linke prote- stirt energisch gegen den Zwang, den die Regierung auf diese Weise der Versammlung anthun wolle, und beschuldigt Dieselbe, ab- sichtlich bis zum leßten Augenblicke gewartet zu haben, um die Versammlung zum Votiren der Steuern hinzurcißen. Einzelne Mitglieder wollten mals die Diskussion von Verbesserungs- | Anträgen beginnen, zum Zwecke haben, die Forterhebung der |

De C1 M intstex

Steuer blos für Theil nächsten Jahres zu bewilligen. rásident icht darum und láßt über den ersten Artikel des Regierungs - Entwurfs, Widerruf des Dekrets der fonstituirenden Versammlung vom 19, Mai und einfache Wie- derherstellung der Getränfsteuer, die namentliche Abstimmung vor= 609 Botirenden 379 Stimmen dafür und 230 Dagegegen ergiebt. D die Fortbestehung der Steuei bisherigen Weise während des 1850 betreffend, angenommen. Die Diskussion wird einen Augen

( unterbrochen durch die Ueberreichung von drei Berichten über dringliche Gegenstände. Berryer legt den Auss{uß-Bericht über die provisorishe Forterhebung öffentlichen Einnahmen während des ersten Trimesters des Jahres 1850 wegen noch nicht erfolgter definitiver Feststellung des Budgets für 1850 und die Ermächtigung der Regierung zur Ver gabuig von einem Viertel der verlangten Kredite auf dem Präsideutentisch nieder. Berryer

O L R E O S AR E Ulein Det P mmeri

N S z

7 T HCOIE, UUC

“ahres

[F7 ra A eDensaus

L (1 v

l l

stellt hierbei für das nächste Jahr cine Erleichterung des Budgets im Betrage von 240 Millionen gegen das Budget von 1849 in Aussicht, so daß die Staats-Einnahmen und Ausgaben für 41850 sich blos auf etwa 1500 Millionen belaufen werden. Diese Ankündigung erregt vielfache Befriedigung in der Versammlung. Hierauf wird zur Verhandlung über den 3ten Artikel des Geseßentwurfs über diexGê-= träuksteuer geschritten, Der Berichterstatter Bo cher und der Fi- nanzmiuister erklären, daß sie, um zu beweisen, daß es mit der Un- tersuchung zur Verbesserung der Getränksteuer ernst gemeint sei, eincn Verbefserungs -= Antrag anzunehmen, wonach das Resultat der Untersuchung der National - Versammlung vor dem 1. Juli 41850 vorgelegt werden soll, Dies wird genehmigt. Um 4 Uhr wird endlich das Votum über das Geseß zur Wiederstellung der Ge= tränkstener in seiner Gesammtfassung begonnen. Der Berg nimmt L Theil, da das obige Votum über den ersten Artikel , d1s8 379 Stimmen für das Ministerium ergeben hat, (3 Stimm n mehr, als zur Güliigkeit des Votums erforderlich. is), ihn von der Fruchtlosigkeit des Nichtabstimmens überzeugt hat. Es ergeben sid, für das Geseß 418, dagegen 245 Stimmen. (Lebhafte Bewegung.) Die Versammlung entscheidet, daß das eingegangene Gutachlen des Staats - Rathes über den Fallouxsthen Geseßz - Ent= wurf, den öffentlichen Unterricht betreffend, an den schon früher mit der Prüsung des leßteren beauftragten Ausschuß verwiesen wer den solle. Chauffour interpellirt den Kriegs - Minister über eine angeblich vom General Ehangarnier ausgegangene, mißbräuch liche Einwirkung auf die Militairs aus dem Ober-Rheine im Sinne fonservativer Wahlen. Der Kriegs-Minister d’ Hautpoul bestreitet die Betheiligung des Generals Changarnier bei diesen Vorgängen, die erx überhaupt als ganz unschuldig und sehr unbe deutend hinstellt. Ein Angriff, den er gegen den Obersten Charras, gewesenen Kriegs - Minister unter der provisorischen Regierung, richtet, ruft cinen sehr leidenschaftlichen, durchaus persönlichen Auf- tritt herbei, aus dem jedoch Charras durch das Zeugniß des Ge nerals Bedeau und des Repräsentanten Larabit vollkommen gereht= fertigt hervorgeht. Eine von Chauffour vorgeschlagene motivirte Lagesvrdnung gegen den Kriegs - Minister wird mit 406 Stim- | men gegen 188 durch dieg einfache Tagesordnung besei- tigt, In der heutigen Sißung bewilligte die Versammlung die provisorischen drei Zwölftel des Budgets, welche das Ministerium für 1850 verlangte, so wie einen Kredit von 500,000 Fr. für Zah- \ lung von Wechseln Montevideo's. Die Diskussion des politischen Theils der La - Plata Donnerstag verschoben.

. Frage wurde auf Do A Morgen kömmt der Geseß-Entwurf an die Reihe, welcher die Bank

aran