1881 / 169 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1881 18:00:01 GMT) scan diff

Deutschland: Mousseux, sehr Ronsum.

Biere: England (Porter und Ale), Norwegen, Dänemark, Deutschland und Oesterreich. -

Es sind fast alle bekannten Marken vertreten und variiren Preise sehr nah Qualität und Bedarf. (K.)

Deutsche Biere, insbesondere Tivoli, Flensburger, Teu- felêbrückner, Mainzer sind beliebte und gangbare Marken, ihr Absay würde sih wesentlich vermehren, wenn die Brauereien darauf achten wollten gleihmäßig gutes Bier und stets in ge- nügenden Vorrath zu liefern.

Tivoli per 96/2 Flaschen . ... . 14 Doll. Flensburger per Kiste Flaschen, 4 Dußend, 10 7 TeufelsbrückEner (Holstei). 9,50 Mainzer per 4 Dußend Champagner- E c

Wenn nicht zu theuer würde Tivoli einen großen Absaß in China gesichert werden. Jn leßter Zeit is vortreffliches und billiges Bier aus Amerika importirt worden. Ueber Feine ‘Konkurrenzfähigkeit kann jedoch erst nah mehrfachen Lieferungen ein Urtheil abgegeben werden. Von Spirituosen werden Brandy und Gin in großen Massen geliefert, leider werden aus Deutschland (Hamburg) zu fast kaum denkbar billigen Preisen Jmitationen importirt, die selbst die hiesigen Behörden veranlaßten, solche gesundheitsgefährlichhe Waare zu konfisziren. (K.)

Kümmel (aus Deutschland) Chartreuse Curacao und Be- nedictiner wären von Spirituosen noch hervorzuheben. (K.)

Mineralwasser nur in geringen Quantitäten, natürliches Selterswasser kommt stark in Aufnahme, doch reihlich theuer. Aeratedwaters werden in Hongkong erzeugt. (K.)

Für Selterswasser dürfe sih billigere und besser gegen Bru sihernde Emballage empfehlen. Bei einer Bestellung, welche ih vor einigen Jahren in Egypten machte, kostete die Emballage (Kisten) mehr als das Selterswasser selbst und troßdem fand sich 40 Proz. Bruch bei Ankunft. Verpackung in Körben oder Fässern dürfte sih besser empfehlen.

112) Tabak und Cigarren. Cigarren fast nur aus Havanna und Manila. Konsum in leßteren sehr bedeutend, erstere gut, aber reihlich theuer.

Havanna-Cigarren pro 100 Stück 10—18 Doll, Manila- 2 „O 2 - Tabak aus Frankreich und England (für kurze Pfeifen) und aus der Türkei für Cigaretten. Der Chinese raucht sein hei- misches Produkt (Wasserpfeife).

113) Medizin j von

114) Toilett artikel aller Art s Paris, einiges auch aus Deutschland. f A

Cölnishes Wasser in bester Qualität wenig; gemeinste Sorte für Chinesen in großen Quantitäten zu 60—70 Cents pro Dußend. i A 7 ,

Erstes Floridawasser, für Chinesen größerer Umsaß, zu 3,50 Doll. bis 4 Doll. pro Dugend.

Jmitirtes Floridawasser aus Deutschland wurde in leßter Zeit au viel eingeführt, doch kann dasselbe bei dem in Hongkong bestehenden Markenshuß der ersteren Waare leicht beanstandet werden. (K). .

115) Gold, Silber, platlirté Waaren, JUs- welen. Aus England werden meist s{hwere solide Shmuck- gegenstände bezogen. Franfkreids elegantere Façonen sind nicht jo sehr beliebt. Deutschlands Gold- und speziell Silberwaaren, zwar etwas leihter in Karat und Silbergehalt, haben in leßter Zeit hier durch ges{madckvolle Ausführung guten Absaß gesunden. S

Plattirte Waaren von Christoffle sind hier immer die ge- suchtesten, dagegen hat in lctter Zeit eine amerikanische Fabrik durch unvertältnißmäßig billigere Preise den Artikel sehr ge- drückt. sehr schnell verdorben und wird dann hier auf Auktionen als altes Geräthe verkauft. (K.)

116) Schreibmaterialien. Stationary, meist eng: lische Luxuspapiere aus Wien, Frankreih und Deutschland. (K.) Jn Papieren, wie Geschäftsbüchern, liefern deutshe Fabriken

in Hannover und Rheinpreußen recht gediegene Artikel und werden sicher mit der Zeit sich ein lohnendes Absatgebiet erobern. Leider sind alle in diesen Artikeln arbeitenden offenen Geschäfte in Händen von Engländern, welche ihren Bedarf zunächst in England suchen.

117) Bekleidungsartikel: Speziell wären hier Hüte,

Rheinweine , mäßiger

London, Wien,

Selbstverständlih ist die amerikanishe Waare meist |

Wösche, Halsbinden und Kleiderstoffe für Herren, Alles aus England, hervorzuheben. Socken aus Enaland und Sachsen ziemlich viel. rei, erstere auch aus Amerika. (K.)

118) Hausrath und Meubel: recht geeignet. Die Chinesen ahmen europäische Meubel sehr gut nach, liefern gutes Holz und billige Arbeit und werden deshalb hier selten Meubel (aus England und Amerika) ein- geführt.

_Jm Uebrigen ist der chinesishe Bamboo das beste und | meistbenutte Material für Longchairs, Sedanchairs (Trag: |

seil 2c ) während größere solidere Vicubel (wie Tische, Kästen 2c.)

aus Blackwood oder Larèwood gleichfalls hier gearbeitet wer: |

den. (K.)

Wege und Straßen nicht Mode ist. (K.) Diverse Artikel.

120) Gummisäde: ausschließlich von Calcutta im-

121) Barometer und Thermometer: ohne Bedeu- tung für den Jmport. (K.) ;

122) Bürsten und Besen: geringe Einfuhr von Kopf-, Rodck- und Tishbürsten aus England. Zahnbürsten für Chinesen, und Besen werden von EORN selbst angefertigt. (K.)

122) Stearinkerzen: Tommen fast ausschließlih von Belgien (K,), gute Nachfragen und durchschnittlich großer Ab- say (B.). Founier in Marseilles liefert ebenfalls.

124) Teppiche: Wenige nur für Europäer aus England und ZJndien. (K.)

125) Cement: aus England’ (Portland-Cement). ZJm- porte von Cement nehmen jährlich zu, doch ist deutshe Waare zu theuer, was hauptsählich auf Bahn- und Seefraht be- ruht. (K)

Gute Nathfragen und dur{scchnittlih guter Absatz, obgleich nux für europäische Zwede zu verwenden. (B.)

126) Emerycloth: hier kein Bedarf. (K.)

127) Wand- und Standuhren: Aus Deutschland

Damenlkleider, Strümpfe (seidene) meist Frank- | i z : ___| Schweiz, Nürnberg, Sachsen, Böhmen. Zur Einfuhr nicht |

119) Wagen und Equipagen: Sehr wenig Einfuhr, | da der Wagenverkehr des hügeligen Terrains wegen in Hong- | kong beshränkt und in Südchina wegen Mançels geeigneter |

| gallons

Belangreicher Jmport. {K.) s

Jn passenden Affortimenten verkäuflih. (B.)

128) Kohlen und Coaks: Aus Cardiff (Australien) und Japan die leßtgenannten, billige und geringe Qualität für Kamine nicht verwendbar, für deutsche Kohlen ist die Fracht noch viel zu theuer. (K.) E

Das deutsche Produft ist bis jeßt zu theuer. (B.)

Kohlen kommen in sehr großen Quantitäten aus England, Australien und Japan. Qualität der deutschen Kohlen soll gut sein; dieselben werden aber durch Eisenbahnfraht in Deut)ch- land zu sehr vertheuert. Wenn dieser Uevelstand geändert werden könnte, sollte ein ziemlich großes Absaßfeld dafür zu gewinnen sein. (W.)

129) Schmelztöpfe: aus Deutschland, doch nur geringer Bedarf. (K.) L

130) Bunte wollene Pulswärmer: Nur aus Deutschland, bildet hier ein ganz bedeutendes Geschäft. (K.) Gut verkäuflich und vorwiegend aus Deutschland bezogen. (B.)

131) Fenstervorhänge: werden hier nur aus Eng- land bezogen, doch ist der Artikel unbedeutend. (K)

132) Farben und Farbestoffe: Anilin speziell aus Deutschland oder via Paris aus Frankreich.

Die Chinesen untersuhen genau den S O und bestimmen darnach ihr Angebot, deshalb Preise ähnlicher Mar- ken sehr verschieden, wobei oft theure Waare vorgezogen wird.

Dyes Magenta in 1 catty tin per tin Doll. 1,60—2,40, do. 20 2. bottles per bottle 30-— 24, blue do. do O O violet do. do. 7 28— 34, green do. do, ú 25— 50. Jn Shanghai ist das Farbengeschäft viel bedeutender. (K.)

133) Feuersteine: Flints aus England, meist nur als Ballast zur Ausfüllung des Raumes, da der Artikel keine Fracht verträgt. (K.) i‘

134) Künstliche Blumen: kommen aus Deutschland, doch hat das Geschäft gegen früher sehr abgenommen. (K.)-

Die Chinesen (namentlich Amoy) fertigen selbst sehr billig und nicht ohne Geshmack diesen Artikel an.

135) Gold- und Silberdraht: Nur aus Deutschland importirt. Chinesen sehen hauptsählich auf gleihmäßiges glattes Gespinnst. (K.) :

136) Schinken: Westfalen, Pur und Amerika; lebttere am billigsten, erstere am besten. (K.) L

137) Schläuche: wenig Einfuhr. (K.) : i

138) Gummiwaaren hatten bis auf leßte Zeit wenig Verwendung, doch wird augenblicklich ein ganz bedeutendes Geschäft in Gummischuhen von Amerika gemacht. Die Schuhe (chinesisher Schnitt) sind nah Größe in Kisten à 200 Paare asjortirt, 40—75 Cents per Paar je nah Größe. (K)

139) Laanpen und] auss{ließlich aus Deutschland, billige

Brenner ( Sorten für Kerosin in großen Quan-

140) Docht e titäten. (K.) ;

Vorwiegend deutschen Ursprungs und bedeutender Artikel.(B.)

141) Blei, rothes, weißes, gelbes: aus Eng- land. (K.)

142) Leder: aus Frankreih und Deutschland. bedeutend besser. (K.) : j

143) Spiegel: Birmingham. (K.) Chinesen benuvten, weil, wenn auch geringer, so bedeutend billiger und ihrem Ge- \{chmadck angepaßt, chinesishes Fabrikat.

144) Maschinen: Die meisten Etablissements, wie Docks, cinesishe Arsenale 2c. stehen unter englischer Leitung, daher leicht erklärli, daß das deutsche Fabrikat, selbst wenn es kon- kurriren könnte, niht begünstigt wird. (K.)

145) Wachszündhölzchen: kommen aus Frankreich, Desterreih und Jtalien. (K.)

146) Zündhölzhen: Aus Deutschland, Schweden, Eng- land (Bryant und May bestes englisches Produkt), Oesterreich (Salonzündhölzer), jeßt auch aus Japan. Von safety matches sind die shwedishen am besten und sehr beliebt. Das deutsche Fabrikat ist nicht billig genug. (K.)

Bedeutender Artikel und in steter Zunahme begriffen, (B.)

Hauptimport von Oesterreih und Schweden, auch machen jeßt die billigen japanesishen und chinesischen den ersteren viel Konkurrenz und werden selbe nach und nach voraussichtlih

Ersteres

| immer mehr in den Konsum kommen, falls die Holzvorräthe

für längere Zeit genügen. (W.) E 147) Co ir-Matten: Formosa? (K) 148) Droguen: Aus England wenig Einfuhr, dagegen aus Canton große Auéfuhr. (k.) 149) Musikdosen und Jnstrumente, Pianos: Jn Spieldosen hat das Geschäft schr abgenommen. Pianos aus England und Amerika, sind aber für hier viel zu theuer. Hauptsächlich finden deutsche Pianos guten Absatz, die durch gute Construk- tion das Klima besser aushalten. (K.); nur für Europäer bestimmt ist der Absatz relativ gering. (B) 150) Nähnadeln kommen aus Deutschland. Jm Uebri- gen ist das Nadelgeschäft in Shanghai und Tientfin bedeuten- der als hier. Notirungen sind: gold eyed in tinboxes per mill 22 c. 25 c. blue eye 19 20 «ilver 183%, 19 (K.) Bedeutendes Geschäft. (B.) 151) Petroleum: Amerika nah Bedarf per case of 10 oll, 2,25—2 45. Nur direkt von Amerika zu bezichen. (W.) 152) Assortirte Malerfarben: wenig Bedarf. (K.) 153) Papier aus Deutschland, Oesterreich und Eng- land. (K.) 154) Tapeten, wenig Absat, benuyt. 155) 156) 157)

von Chinesen m

Falsche Perlen: Nürnberg und Venedig] (K.) Pech, England und Schweden.

y Drudckpapier: Deutschland, Oesterreih und Japan. (K.)

158) Gemälde und Stiche: | im Ganzen von geringer

159) Glasscheiben: Bedeutung, in lehtter Zeit wurden auch Oeldruckbilder eingeführt, doch ist der Absah niht nennenswerth. (K.)

160) Pumpen: wenige. (K)

161) Rosinen: geringer Verbrau, kommen meist aus Frankrei. (K.)

162) Tauwerk: wird hier meistens aus Manila be-

f A 1 | J T4 D) L O 1 ' 18 [A 7) 1

zogen, für Kriegsschiffe meist aus Rußland und England. (K.)

163) Rugs | von England, doch als Jmportartikel von

164) Waagen / geringer Bedeutung. (K.)

165) S malte kommt von Deutschland, wird in Shanghai in größeren Quantitäten als hier gehandelt. (K.)

166) Seife, der Hauptimport aus Belgien zu sehr bil- ligen Preisen. Aus England und Deutschland honney soap und Glycerinseife. (K.)

Es existirt zwar auch in China eine Seifenfabrikation, seitdem einige Chinesen in Jndien dieses Gewerbe erlernt haben, doch kommt dieses Fabrikat im Handel nicht vor.

Bei den großen Quantitäten von Seife, die aus Jndien (Bombay und Calcutta) sowie von Manila und England im- portirt und zu den killigsten Preisen hier auf Auktionen los- geshlagen werden, is die einheimishe Produktion, welche sih auf die primitifste Manipulation in kleinen Quantitäten beshränkt, ganz unbedeutend; im Markte erscheinen nur: Fancy Soap von England und Deutschland, speziell Frank- furt a. M.

Honney soap in Holzshachteln; 6 Dußend Doll. 1,30, à 1,50 per Schachtel.

Glycerin-Seife u. dergl. à 36 Stück Doll. —,60 c. 70 c. per Schachtel.

_Mandelseife in kleinen Papiershahteln von 3 Stü sortirt, 2 weiße und 1 Stü rothe Seife, von 6—10 Cents per Schachtel.

Bar soap (Stangenseife) in Kisten von 28 Pfd. engl. mit 12—14 Stangen nur gelbe Sorte, weiß wird niht gebraucht, à 95 c. 1,15 per Kiste speziell aus Liverpool und Belgien.

Manilaseife, gepackt wie bar soap, sehr ordinär Doll. —,90 95 c. per Kiste.

Calcutta-Seife in Stücken, ganz ordinäre, gemeine Sorte, in Säcen per picu (1331/; engl. Pfd.) Doll. 5—7.

_ Bei der großen Zufuhr von Seife is dieser Artikel zur Zeit sehr gedrückt und werden augenblicklich auf Auktionen vedeutend niedrigere Preise als die gewöhnlihen Markt- notirungen bezahlt.

167) Wein geist: England. Wird auch hier in hinläng- liher Quantität fabrizirt. (K.)

168) Schwefelsäure und andere Chemikalien :

Schwefelsäure wird jeßt in Shanghai billiger erzeugt als bei Bezug aus England. (K.)

169) Talg: England.

170) Theer: Holztheer aus Schweden. Steinkohlentheer als Nebenprodukt der Gasanstalt in Hongkong. (K.)

171) Teleskope und Ferngläser: englishes und französisches Fabrikat nur für Europäer eingeführt. (K.)

e Feuershwämme kommen hier im Markte nicht vor. (K.

173) Zahnpulver: für Europäer, wie überhaupt Toilette-Artikel aus London, Paris und Wien, japanesisches ist gleichfalls hier stark vertreten.

174) Zinnfolie wird hier nur für Apotheken gebraucht. Jmport von keiner Bedeutung. (K.)

175) Baumwoll, Taschentücher: sählich aus Glasgow.

28 inch, blue a Drn S 28 imitatid Silk S 231/94 Muslin S as P. B. s 40 c. 43 c.

176) Spielsachen: Nürnberg, Paris, London. Doch is der Absaß nicht groß. Mechanische Spielzeuge finden mitunter bei Chinesen Anklang, doch ist dieser Artikel niht mehr von Bedeutung. (K.) :

177) Ultramarin: wird aus Deutschland importirt. Notirung per picul Doll. 11——141/,,

178) Regenschirme, seidene: aus Frankreich,

179) F baumwollene |

180) e Alpacca ,

181) f Zanella / meist nur von Deutschland in großen Quantitäten und zu äußerst billigen Preisen. Es mag hier auch erwähnt werden, daß Regen- \chirmgestelle (Gerippe ohne Zeug) in bedeutenden Quanti- täten von Deutschland importirt und hier durch Chinesen mon- tirt werden. (K.)

182) Firniß: England nicht bedeutende Einfuhr wird in China selbst fabrizirt. (K.) i

183) Taschenuhren: Schweiz und England. Billige silberne Uhren (an Chinesen paarweise verkauft) stammen aus der Schweiz, Schwarzwald und Frankreih. Der Umsah ist sehr bedeutend. (K.)

184) Fensterglas: Ausschließlih Belgien.

Notirungen per case of 100 feet lange size Doll. 2,50—2,60 ordinary síize 2,05—2,40. (K.)

Auss\cließlich belgishe (unbedeutend englishe) Waare im- portirt, Absay von ersterem sehr bedeutend. Falls deutsche Waare ebensogut und billig wie belgische, ist selbe natürlich einzuführen. (W.)

fommen haupt-

60 c. 60 c.

per dozen 55 c. 52 c. 56 c. 58 c. 40 c. 58 c.

Bei dem Postamte in Bonn liefen während der Monate Januar und Februar d. I. zablreihe Beschwerden über Abhanden- fommen von Briefen ein. Besondere Kennzeichen deuteten daraus hin, daß die Ursache dieser ungewöhnlichen Erscheinung in fortgesetzter Berau bung gewisser in den Straßen Bonns auêgehängter B ri ef- kasten wu suben wäre. In der That gelang es endlih na sorg fältiger Ueberwachung einzelner Briefkasten, am 22, Februar Abends 7 Uhr den Briefdieb in der Person eines Tagelöhners festzu nebmen, als derselbe eben cinen Briefkasten mittels Nahscblüssels ge- öffnet hatte und die im Kasten befindlihen Sendungen an fich nehmen wollte, Der Betreffende ist durch die gerichtliche Unterfucbung der wiederbolten WBeraubung von Briefkasten überführt worden Von den entwendeten Sendungen hat er die Freimarken loËgelöôst, um sie, von Neuem gummirt, anderweit zu verwerthen. Nach der Menge der bei ihm vorgefundenen Freimarken und der von ihm an Zablungéstatt verauëgabten oder verkauften Postwertb- ¡eichen hat das Gericht die Zahl der aus den Briefkasten entwendeten Briefe auf ctwa 500 Stück veranscblagt. Er ift dur Erkénntnif der Strafkammer des Königlichen Landgerichts in Bonn vom 3. Zun! d. I, wegen {weren Diebstahls im wiederholten Rückfalle in 10 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von aht Jahren und zum Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dxuer von 10 Jahren unter Zulässigkeit von Polizeiaufsicht verurtheilt worden.

Redacteur: Riedel.

Berlin!

Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Niex Beilagen

M 169.

Deutsches Neich.

Geseg, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 18. Juli 1881.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: : Artikel 1. An die Stelle der §8. 97 bis 104 der Gewerbeordnung treten nachfolgende Bestimmungen : L Y. T: Diejenigen, welbe ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung

N zusammentreten.

Aufgabe der neuen Innungen ist:

1) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern,

2) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gefsellenarbeit,

3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die technische, gewerblihe und sittlibe Ausbildung der Lehr- linge ;

4) Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeinde- behörde (Absatz 2 daselbst) zu entscheiden.

8, 97 a.

Die Innungen sind befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen als die im 8. 97 bezeichneten auszudehnen. Insbesondere steht ihnen zu: | 1) Fabschulen für Lehrlinge zu errihten und dieselben zu eiten ;

2) zur Förderung der gewerblichen und technischen Ausbildung der Meister und Gesellen geeignete Einrichtungen zu treffen ;

3) Gesellen- und Meisterprüfungen zu veranstalten und über die Prüfungen Zeugnisse auszustellen ;

4) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Innungsmitglieder einen gemeinschaftlihen Geschäftsbetrieb einzurichten ;

5) zur Unterstüßung der Innungsmitglieder, ihrer Angehörigen, ihrer Gesellen und Lehrlinge in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit, Kassen einzurichten ;

6) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten der im §8, 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und deren Gesellen an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu ent- scheiden.

8. 98,

Der Bezirk, für welchen eine Innung errichtet wird, soll in der Regel niht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in welchem die Innung ihren Siß nimmt, hinausgehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Centralbehörde.

Bei der Errichtung ifl der Innung ein Name zu geben, welcher on dem aller anderen an demselben Orte oder in derselben Ge- meinde befindlichen Innungen verschieden ift.

8. 98 a.

Die Aufgaben der Innung, die Einrichtung ihrer Verwaltung ind die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder werden, soweit das Gesetz darüber nicht bestimmt, durch das Innungsstatut geregelt.

Dasselbe muß Bestimmung treffen :

1) über Namen, Siß und Bezirk der Innung;

2) über die Aufgaben der Innung, fowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben; namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingéwesens zu regeln :

a, die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen zu erfüllenden Vorausseßungen und Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit,

. die Ueberwachung der Beobachtung der in 88. 120, 126, 127 enthaltenen Vorschriften Seitens der Innung,

. die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungs\{ule oder der Fahschule anzuhalten,

. die Beendigung der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehr- linge vor der Innung und die Ertheilung des Lehrbriefes,

. die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Ent- scheidung der im §, 97 unter Nr. 4 bezeichneten Strei-

_ tigkeiten;

3) über Aufnahme, Austritt und Auss{ließung der Mitglieder; 4) über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere

ber die Beiträge, welche von denselben zu entrichten sind, und über en Maßstab, nah welchem deren Umlegung erfolgt ;

9) Uber die etwa wegen Verleßung statutarischer Vorschriften egen die Innungsmitglieder zu verhängenden Ordnungsstrafen ;

N . 6) über die Bildung des Vorstandes, über den Umfang seiner

esugni)se und die Formen seiner Geschäftéführung;z

() Uber die Zusammenseßung und Berufung der Innungsver-

ammlung, über das Stimmrecht in derselben und über die Art der

e\chlußfassung; 5) über die Beurkundung der Beschlüsse der Jnnungsversamm-

ung und des Vorstandes;

tatt Über die Vorausseßungen und die Form einer Abänderung des v V5

M über die Vorausseßungen und die Form der Auflösung der 11) über die Verwendung des Innungsvermögens im Falle der fuflôsung oder Scbließung der Innung; 12) über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung. Vas Statut darf keine Bestimmung enthalten, welhe mit den y peiesem Gesetze bezeihneten Aufgaben der Innung nicht in Ver- in ung steht oder geseßliden Vorschriften zuwslderläust. s estimmungen über Einrichtungen zur Erfüllung der in §. 97a, nier Nr. 4, 5, 6 bezeichneten Aufgaben dürfen niht in das Innungs- atut aufgenommen werden.

8. 98h. Das Innungsstatut bedarf der Genehmigung durch die höhere

ferwaltungsbehörde gedlenigen Bezirks, în welchem die Innung ren Siß nimmt. Die Einreichung geschieht dur die Aufsichts- hôrde (8, 104),

s Vie Genehmigung ist zu versagen: tsprlgivenn das Dennias tatut den geset;lichen Anforderungen nicht T 2) wenn dur die in dem Innungéstatut vorgesehenen Einrich- agen die Mittel zur Meinun der den Innungen nah §. 97 ob- genden Aufgaben nicht sichergestellt erscheinen; bel wenn die Centralbehörde der durch das Innungsstatut vor- ¡evenen Begrenzung des Innungsbezirks die nach &§, 98, Absatz 1 orderlihe Zustimmung versagt hat.

Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn in n durch das Jnnungéstatut vorgesehenen Jnnungsbezirke für die ichen Gewerbe eine Innung bereits besteht.

In dem die Genehmigung versagenden 79 sind die Gründe ugeben ; gegen denselben findet der Rekurs statt; wegen des Ver- rens und der Behörden gelten die Vorschriften der §8. 20 und 21,

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 22. Juli

soweit nicht landesgeseßlich das Verfahren in streitigen Verwaltung8- jachen Platz greift. __ Abanderungen des Innungsstatuts unterliegen den gleichen Vor- schriften.

8. 98e.

Soll in der Innung eine Einrichtung der in §. 97a. unter Nr. 4, 5, 6 vorgesehenen Art getroffen werden, so {ind die dafür erforder- lichen Bestimmungen in Nebenstatuten zusammen zu fassen. Dieselben bedürfen der Genehmigung dur die im S. 98b. bezeicbnete höbere Verwaltungsbehörde. Vor der Genehmigung ist die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem die Innung ihren Sitz hat, sowie, falls diese Behörde für die Innung nicht die Aufsichtsbehörde bildet, auch letztere zu hören. Die Genehmigung kann nach Ermessen versagt werden. Jn dem die Genebmigung versagenden Bescheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann binnen vier Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt werden. Abänderung der Nebenstatuten unterliegen den gleichen Vorschriften.

. 99,

Die Innung kann unter “erc Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für alle Verbindlichkeiten der Innung haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Innung. g

. 100.

Als Innungsmitglieder können nur Personen aufgenommen wer- den, die ein Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, in dem Innungsbezirke selbständig betreiben oder in einem dem Gewerbe an- gehörenden Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlidber Stellung beschäftigt sind. Andere Personen können als Ehrenmitglieder auf- genommen werden.

Von der Ablegung einer Prüfung kann die Aufnahme nur ab- bängig gemacht werden, wenn Art und Umfang derselben durch das Statut geregelt sind; die Prüfung darf nur den Nachweis der Be- fähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken.

Ist die Aufnahme von der Zurücklegung einer Lehrlings- oder Gesellenzeit oder von der Ablegung einer Prüfung abhängig gemacht, so ist eine Ausnahme von der Erfüllung dieser Anforderungen nur unter bestimmten im Statut festgestellten Voraussetzungen zulässig. Von einem Aufnahmesuchenden, welcher bereits vor einer andern, den Vorausseßungen dieses Gesetzes entsprehenden Innung desselben Ge- werbes eine Aufnahmeprüfung bestanden hat, kann eine solche nicht nochmals verlangt werden.

Gewerbtreibenden, welche den geseßlichen und statutarischen An- forderungen entsprechen, darf die Aufnahme in die Innung nicht ver- sagt werden.

Von der Erfüllung der geseßlichen und statutarischen Bedingun- gen kann zu Gunsten Einzelner nicht abgesehen werden.

Vom Eintritt in eine Innung sind Diejenigen ausgesch{lo}sen, welche sich niht im Besiße der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder welche in Folge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Der Austritt aus der Innung ist, wenn das Innungsstatut eine vorherige Anzeige darüber nicht verlangt, jeder Zeit gestattet. Eine Anzeige über den Austritt kann frübestens sechs Monate vor dem leßteren verlangt werden.

_ Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprübe an das Innungsvermögen, und \otwwekt nicht ‘statiitarisch abweichende Bestim- mungen getroffen sind, an die von der Innung errichteten Neben- kassen; sie bleiben zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung am Tage ihres, Austritts bereits erfolgt war. Besondere Verbindlichkeiten, welche sie der Innung gegenüber eingegangen sind, werden durch den Austritt nicht berührt.

Die Rechte der Innungsmitglieder , mit Ausnahme des Stimm- rechts und der Ehrenrechte, können von deren Wittwen, welche den Gewerbebetrieb fortsetzen, so lange ausgeübt werden, als sie die ent- sprebenden Verpflichtungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen find durch das Statut zu treffen.

8, 100a.

Die von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen nehmen an den JInnungsversammlungen und an der Verwaltung der Innung nur insoweit theil, als dieses in dem Innungsstatute vorgesehen ift. Eine sole Theilnahme muß ihnen eingeräumt werden an der Ab- nahme von Gesellenprüfungen sowie an der Begründung und Ver- waltung aller Einrichtungen, für welche sie Beiträge entrichten oder cine besondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unter- stükung bestimmt sind.

Von der Ausübung eines Stimmrechts oder cines Ebrenrechts in der Innung sind alle diejenigen ausgeschlossen, welhe sich nit im Besiße der bürgerlihen Ehrenrecte befinden, oder welbe in Folge gerihtlider Anordnung in der Verfügung über ibr Verni2gen be- \chränkt sind.

8, 100b,

Den Innungsmitgliedern darf die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Aufgaben der Innung in keiner Verbindung steben, nit auferlegt werden. S Z

Zu anderen Zwecken als der Erfüllung der statutarisch oder dur das Gese bestimmten Aufgaben der Innung, sowie der Deckung der Kosten bee Knnungsverwaltung dürfen weder Beiträge von den Jn-

nung8mitgliedern oder von den Gesellen derselben erboben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Innung erfolgen.

Die auf Grund des Junnungéstatuts oder der Nebenstatuten (8. 98 c.) umgelegten Beiträge und verhängten Ordnungsstrafen wer- den nach Antrag des Innungsvorstandes auf dem für die Beitreibung der Gemeindeabgaben landesrechtlich vorgesehenen Wege zwangêwecise eingezogen. Ueber die Verpflichtung zur Zablung der Beiträge findet unbeschadet der vorläufigen Einziehung der Rechtsweg statt. Ueber Beschwerden wegen der Ordnungéstrafen entscheidet die Aufsichts- behörde endgültig.

8 100,

Ueber die Einnahmen und Ausgaben der nach Maßgabe des 8, 97a. unter Nr. 5 begründeten Unterstützengskassen muß getrenite Rechnung geführt werden, Das aussließlich für diese Kassen be- stimmte Vermögen ist getrennt von dem übrigen Jnnungsvermögen u verwalten. Verwendungen für andere Zwecke dürfen aus dem- elben niht gemacht werden. Die Gläubiger der Kasse haben das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem getrenut verwalteten rmogen.

Auf solche Krankenkassen der Innungen, welche eine den Vor- schriften des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülzsfafsen vom 7. April 1876 entsprechende Unterstüßung gewähren soclen, finden folgende Bestimmungen Anwendung: y : 1) den Meistern, welche für ihre Gesellen und Lehrlinge die Kassenbeiträge vorschießen, stebt das Recht zu, die lezteren bei der dem Fälligkeitêtage zunächst vorausgehenden oder bei einer“ diesem Tage folgenden Lobnzablung in Anrechnung zu bringen ; 5

, 2) der Anspruch auf Unterstützung aus der Kasse kann mit recht- liber Wirkung weder übertragen nod verpfändet werden; er fann niht Gegenstand der Beschlagnahme sein ; Dee Gesellen können, so lange sie den Kassen angehöre: i, ju den

nach Maßgabe des §. 141 a. begründeten Verpflichtungen nich1 beran- gezogen werden;

ligten Innungen ob. erdem kôn / | der betheiligten Innungen, soweit dieselben nicht vermögensrectlicer Natur 1no, übertragen werden,

welchbes von den Innungsversamntilungen binnen vier

werden. schriften.

behörde ungeachtet die Erfüllung der gaben vernachlässigt;

der Auéschuß statuta L t , nadfkomn oder wenn er Beschlüsse faßt, welche über seine statutarischen Recbte hinausgehen.

Rekurs statt. entsprechenden Bestimmungen des §. 98d.

(Häfte, sofern die Janungéve J c r ‘dea Voritard unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genüat der Vorstand seiner Verpflichtung L

Séeblickung der Innung cin, so erfolgt die Abwidckelung der Ge-

schäfte dur die

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

S1.

4) Gesellen, welche bereits einer eingeshriebenen Hülfskasse an- gehören, Tönnen, fo lange fie an derselben betheiligt sind, zum Ein- tritt in die entsprebende Unterstüßungskasse der Innung nicht ge- zwungen werden.

8, 1004.

Für die auf Grund des §. 97a. zu erribtenden Sciedsgerite sind folgende Bestimmungen maßgebend: S

1) Die Schiedsgerichte müssen mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Beisißern bestehen. Die Beisißer müssen zur Hälfte aus den Innungsmitgliedern, zur Hälfte aus deren Gesellen entnommen sein. Die ersteren sind von der Innungsversammlung oder einer an- deren Vertretung der Innungsmitglieder, die letzteren von den Ge- ellen der Innung oder einer Vertretung derselben zu wählen. Der Vorsitzende wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt; er braucbt der Innung nicht anzugehören.

2) Die Annahme der Wahl zum Beisißer kann nur aus Grün- den abgelehnt werden, aus welchen die Uebernahme einer Vormund- schaft abgelehnt werden kann. Wer die Annahme ablehnt, ohne zu der Ablehnung berechtigt zu sein, kann von der Aufsichtsbehörde durch Ordnungsstrafen zur Annahme angehalten werden. i

3) Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte teht nach Maß- gabe des §. 120a. Absatz 2 die Berufung auf den Rechtsweg ofen.

Die auf Grund der Bestimmungen in 88. 97 Nr. 4 und 97a. Nr. 6 ergehenden Entscheidungen in Streitigkeiten der Innungs- mitglieder mit ihren Gesellen und Lehrlingen sind vorläufig voll- ftreckbar. Die Vollstreckung erfolgt durch die Polizeibehörden nach Maßgabe der Vorschriften über die gerihtlihe Zwangsvollstreckung. Lehrlinge sind auf Antrag der zur Entscheidung berufenen Innungs- behörde von der Polizeibehörde anzuhalten, vor der ersteren persön- lich zu erscheinen.

S. 100 e.

Füx den Bezirk einer Innung, deren Thätigkeit auf dem Ge- biete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, kann dur die böbere Verwaltungsbehörde nah Anhörung der Aufsichtsbehörde bestimmt werden :

1) daß Streitigkeiten aus den Lehrverhältnissen der im §8. 120a. bezeichneten Art auf Anrufen eines der streitenden Theile von der zu- ständigen Innungsbehörde auch dann zu entscheiden sind, wenn der Arbeitgeber, obwohl er ein in der Innung vertretenes Gewerbe be- treibt und selbs zur Aufnahme in die Innung fähig scin würde, gleihwohl der Innung nicht angehört ;

2) daß und inwieweit die von der Innung erlassenen Vorschrif- ten über die Regelung des Lehrlingsverhältnisses, sowie über die Aus- bildung und Prüfung der Lebrlinge auch dann bindend sind, wenn deren Lehrherr zu den unter Nr. 1 bezeichneten Arbeitgebern gehört.

Haben sich hiernach Lehrlinge solcher Gewerbtreibenden, welche der Innung nicht angehören, einer Prüfung zu unterziehen, so ift dieselbe von einer Kommission vorzunehmen, deren Mitglieder zur Hälfte von der Innung, zur Hälfte von der Aufsichtébehörde berufen werden.

Die Bestimmungen sind widerruflich.

& 10L

Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitgliedern zu wählen sind (§. 98a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes ftatt. Nur die erste Wabl na Errichtung der Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nit vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll auf- zunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in feiner Zu- sammensezung und über das Ergebniß jeder Wabl der Aufsichts- behörde binnen einer Wocbe Anzeige zu erstatten, bei Wablen unter Beifügung des Wahlprotokolls, Ist die Anzeige nit erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.

Die Innung wird bei gerichtliden wie bei aukßergerichtlichen Verhandlungen durch ihren Vorstand | vertreten. Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf dicjenigen Geschäfte und Rechts- handlungen, für weldbe nad den Gesetzen eine Spezialvollmacht er- forderli ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehre- ren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung der Jnnung nah außen übertragen werdén. : B

Zur Legitimation des Jnnungsvorstandes bei allen Rechbtsgescäf- ten genügt die Bescheinigung der Aufsichtébehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

: &, 102. alle oder mebrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende

S ur

Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden.

Diesem licgt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der bethei- Außerdem können ibm Rechte und Pflichten

Die Errichtung 222 Wnintgöausschusses erfolgt durch ein Statut,

é der betbeiligten Innungen Statut bedarf der Genchmigung der. höheren In dem die Genehmigung versagenden Be- scheide sind die Gründe anzugeben. Gegen die Versagung kann Wochen Beschwerde an die Centralbehörde eingelegt Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vor-

&, 103. Die Sließung ciner Innung kann erfolgen: y . 1) wenn si ergicbt, daß nach §. 98b. die Genchmiguna bätte

zu beschblicßen ist. Das Berwaltungsbehörde.

versagt werden müssen und die erforderliche Aenderung des Statuts innerbalb ciner zu setzenden Frist niht bewirkt wird;

2) wenn die Innung wiederholter Aufforderung der Aufsicbts- ibr durch §. 97 geseßten Auf-

3) wenn die Innung \ich gesctzwidriger Handlungen oder Unter-

lassungen \{uldig mat, dur welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn fie andere als die gesetlic zulässigen Zwecke verfolgt.

Die S{bließung eines Innungéaus)chusses kann erfolgen, wenn seinen statutarischen Verpflichtungen nicht nadkommtk

Die Sólickung wird dur die höhere Verwaltungsbehörde aus-

gesprochen.

C ie die S(blicßunc ¿sp Verfügung findet der Gegen die die S(blicßung aussprehende Berfug Wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer

Innung hat die Schlicßung kraft Geseyes zur Folge.

&. 103 a.

Bei flôsung ci Funung wird die Abwickelung der Ge- Bei der Auflösung einer pg Ah e (S ite nit, oder tritt die ufsichtsbchörde oder Beauftragte derselben.

Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Jn-

nung ab bleiben die JInnungsmitglieder noch für D Zablun-

jen verhaftet, zu welchen sie statuta j cheidens aus den Innungéverbältniisen verpflichtet find.

statutaris{ für den Fall eigenen Aus -