Nnuzeiger.
Alle Post-Anstalten uehmen Kestellung an; für Berlin außer den Post-Anftalteu auch die Expe
S dition: 8M. Wilhelmstr, Nr, 32.
-Anzeiger
ich Preußischer Staats
] Berlin, Donnerstag,
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Deutscher Reichs
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Königl
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seits brieflich geforderte Summe gezahlt, worauf Beklagter gegen sie die Wecselklage zurückgenommen habe) von ihm nach den Vorf riften der Wechselordnung (nachdem er den kleinen Rest der eingeklagten Wechselregreßsumme von dem Acceptanten gezahlt erhalten) den Wechsel und Wechselprotest Mangels Zahlung in Rede (zum Zwet der Verfolgung ihres Rechts auf Zahlung der von demselben nicht berichtigten Wechselregreßsumme gegen den Acceptanten) ausgehän- digt zu verlangen berechtigt sei. Sei der Wesel und Protest dem Acceptanten in Folge der von dem Beklagten sollizirten Maßnahmen ausgehändigt, statt nur die von ihm geleistete Zahlung auf dem Wechsel zu vermerken; so sei es Sache des Beklagten, sih den Wechsel wieder zu beschaffen, um ihn der Klägerin auszuhändigen. Der Beklagte hat gegen dieses Urtheil die Appellation mit dem Antrage eingelegt, unter Abänderung desselben die Kläger fosten- pflichtig abzuweisen. e i Er stüßte diesen Antrag darauf, daß Klägerin nur berechtigt erscheine, Abschreibung ihrer Zahlung auf dem Wechsel zu verlangen, daß Carl E. berechtigt gewesen (da er den Rest der Wechselregreß- summe gezahlt) die Aushändigung des Wechsels und Protestes zu verlangen. Uebrigens habe weder Beklagter noch sein damaliger Vertreter, Rehtsanwalt C., beantragt, den Wechsel oder Protest dem E. herauszugeben. Der Exekutor habe solches eigenmächtig gethan. E. habe (wie die Wechselprozeßakten ergäben) den Wechsel an Dr. S. weiter begeben, aus welhem Grunde sei nit ersichtlih; in Dr. S. Bureau i der Wechsel nicht aufzufinden gewesen. Es sei also dem Beklagten ohne seine Schuld unmöglich, die Klägerin in den Besitz des Wechsels zu seßen, die Klägerin könne sih eventuell nur an den Exekutor halten. . Die Klägerin hat diese Behauptungen bestritten und für nit
\{lüssig zur Substantiirung eines durchgreifenden Vertheidigungs- aus erachtet. E | n zweiter Instanz hat der I. Civilsenat des Königlich preußi- an Ober-Landesgerichts zu K. am 11. Mai 1880 abändernd dahin erkannt: daß das Erkenntniß des früheren Königlichen Kreisgerichts zu L, vom 5. Juni 1879 dahin abzuändern, daß Klägerin mit ihrem Klageantrage abzuweisen, von den Kosten beider In- stanzen die gericbtlichen jeder Partei zur Hälfte aufzulegen, die außergerihtlichen zu kompensiren.
Das Ober-Landesgericht stütßte diese A darauf, daß nach Art. 48 der Allgemeinen Deutschen Wech\elordnung nur derjenige Weselshuldner das Recht besitze, die Auslieferung des quittirten Wecsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern, welher die Wecselsumme nebst Zinsen und Kosten dem Inhaber erstattet habe. Da nun im vorliegenden Fall die Wecselsumme 1000 4, die Zinsen und Kosten 27 57 S be- tragen hätten und davon die Klägerin (als im Wege des Wechselre- gresses von dem jeßt beklagten Wechselinhaber in Anspruch genommene Trassantin und erste Girantin) nur 1020 # 50 s, der Wechselaccep- tant aber 7 M 7 Z dem Beklagten erstattet hätten, so seien nur die Klägerin und der Wehselacceptant zusammen oder einer derselben zugleich auf Grund einer Cession der
echte des D befugt, von dem Beklagten die Heraus- gabe des quittirten Wechsels nebst Protest zu verlangen. Hieraus olge, daß der von der Klägerin gestellte Klageantrag nicht gercecht- erfigt und abzuweisen sei. Die Aushändigung des Wechsels an den freilih zu Unrecht gesehen. Habe Klägerin dadurch Nachtheil gehabt, so sei ihr der Beklagte (möglicher Weise) zum Schadensersaßze verpflichtet. Um diese Frage handele es fich hier En niht, denn ein Schadensersaßanspruch sei nicht geltend ge- macht. —
Gegen dieses Urtheil zweiter Instanz hat Klägerin die Nichtig- feitsbeshwerde mit dem Antrage eingelegt, nah Vernichtung des an- egriffenen Urtheils das Urtheil erster Instanz zu bestätigen. Diese Beschwerde ist gegründet auf Verleßung der Artikel 8, 14, 23, 39, 48, 54 der All emeinen Deutschen Wechselordnung und rechtsirrige Aufstellung des (allein das Urtheil decisiv begründenden) angeblichen Wecselrehtgrundsaßes: _ i
„Haben zwei Wechselshuldner (ein regreßpflihtiger Vormann und der Acceptant) die Wechselforderung des Inhabers des protestirten Wechsels (je dur Theilzahlung) bezahlt; fo fann Keiner von ihnen allein, sondern es können entweder nur Beide zusammen, oder der Eine von ihnen (zugleich als Cessionar des Andern) die Herausgabe des quittirten Wechsels nebst Protest verlangen.“ : S
Es sei dabei verkannt, daß die Regreßverbindlichkeit des Aus- stellers und Indossanten aae, wenn und *oweit der Acceptant die MWechselforderung zahle, während die Zahlung des Ausstellers und Giranten als Wecselregressaten, den Acceptanten nicht befreie. Eben- veswegen habe der Acceptant, welcher nur eine Theilzahlung geleistet (bei anu des sonstigen Betrages der Wehselforderung Seitens des Ausstellers oder Indossanten), kein Recht auf Herausgabe des Wechsels, wohl aber besize der Ausfteller oder Indossant, welcher als Regreßverpflichteter zahlte, jenes Recht im umgekehrten Falle. Ob der Acceptant zuerst eine Theilzahlung und der Vormann des Wechselinhabers darauf die Restzahlung leiste, oder umgekehrt, sei gleichgültig. S O N E Beklagte hat die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeshwerde eantragt. .
Die Nichtigkeisbeschwerde ist wohl gegründet. :
Der Acceptant einer Tratte, bei welcher der Trassant die Ueber- tragung nicht durch die Worte: „niht an Ordre“ oder durch einen
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Erlaubniß zu ertheilen
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Feldmarschall und Chef des Generalstabes
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dem General: der Armee, Grafen von
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zahlt, dem
nach erhobenen Protest
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irenden Wechselinhabers, welcher des Wechsels und Protestes Mangels Zahlung Wecselregreßsummenbetrag erstatten, beziehungs- Wecselregressat (nah Maßgabe der von Rimesse berichtigten Summe) gemäß
Art. 51 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung \ich berechnen
darf. Folgeweise ist der
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summe und demnächst ein als Wechselregressat, oder, wenn eîn zuerst einen acceptant den
dem Wecbselinhaber zahlt,
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die Aushändigung des Wechsels und Protestes, schreibung der von ihm (dem Acceptanten) geleisteten Zahlung auf den
Wechsel und Quittung auf einer Ab Da der als Wechselregressat zahlende
den Acceptanten auf Zahlung der
wechselmäßig zu belangen berechtigt ist, und
Acceptant, wenn er (nach Levirung des r einen Theil der Wechselregreß-
des Wechsfelinhabers,
der Wechselregreßsumme zahlt, ormann des Wechselinhabers, als Wechselregressat, Theil der Wechselregreßsumme und demnächst der Wechsel- noch nicht berihtigten Theil der Wechselregreßsumme nicht berechtigt, von dem Wechselinhaber
sondern nur die Ab-
chrift des Wechsels zu fordern. Vormann des Wechselinhabers
ihm zustehenden Wechselregreßsumme
zur Geltendmachung dieses
Wechselrehts der beregten Wechselpapiere bedarf; so würde darin,
daß der Acceptant (unter inhaber | Vormanne liegen.
ständig befriedigt worden,
den
gekennzeichneten schungen! sich den Besiy des Wechsels von
eschaffte, ein recht8widriges Verhalten gegenüber jenem Der Wechsclinhaber aber hat, nachdem er voll- feinen ferneren Grund zu dem Haben jener
Voraus-
dem Wechsel-
Wechselpapiere, als den, dieselben zur Verfügung seines Vormannes
zu halten, welchem er jene Urkunden gewähren muß, zu wechselmäßiger Verfolgung des Rechts dieses den Wechselregreßsummenbetrag Wehselverbande stehenden Per- Vormann selb Vormänner besißt, gegen
wenn jener Vormann aber (wie im vor-
wendigen Mittel
Vormannes auf den diesem zustehen gegen die ihm dafür haftbaren im
sonen, also, wenn jener diese und den Acceptanten,
als die noth-
liegenden Fall) Trassant an eigene Ordre und erster Girant ift, gegen
Diese
den Acceptanten. geltend
beschwerde zutreffend
Allgemeinen Deutschen Wechselordnung,
Normen entfließen (wie die Nichtigkeits- gemacht hat), wie derselbe den Artikeln 8,
dem Geiste der
14, 39, 48 und 54 derselben zu Grunde liegt und als Gesetzeswille
aus ihnen erhellt. : Das angegriffene Erkenntniß
Zahlung der ganzen Wechselregreßsumme dur Artikels 48 a. a. O.,
in das Auge fassenden verfehlter Weise) die
zweiter Instanz haftet äußerlih an den Worten des allerdings ‘unmittelbar nur den einfachen Fall der
ch einen Wechselregressaten D., während es zugleich (in Rechtstellung des einen Theil der Wechselregreß-
summe zahlenden Acceptanten und wechselregreßpflihtigen Nichtaccep-
tanten völlig gleichstellt.
Ob und in wie weit die vorstehend klargelegten Normen au im
Falle der erhobenem Proteste Mangels
Berichtigung der ganzen Wechselregreßsumme durch nach Zahlung geleistete
heilzahlungen meh-
rerer Vormänner des Wechselinhabers, oder mehrerer Mitacceptanten anwendbar seien oder nicht, ist im konkreten Falle nit zu ent-
scheiden. Es lag auch vor, das nichtig
bei freier Prüfung des Prozeßstoffes kein Grund begründete Erkenntniß zweiter Instanz aus anderen
Gründen im Endergebnisse aufrecht zu halten, oder etwa, nach Ver-
nihtung desselben die Sache in die
Vorinstanz
die Klage angebrachtermaßen abzuweisen.
In dieser Beziehung ist bei gemacht worden, daß zur Begri
zurückzuverweisen oder
der mündlichen Verhandlung geltend indung der Klage auf Aushändigung
des Wechsels und Wechselprotestes Seitens des gezahlt habenden
Wechselregressaten gegen den (und der Beweis) des ten gehöre.
Besites jener Werthp Das ist nicht richtig.
Wechselregreßnehmer die Behauptung apiere dur den Beklag- Es handelt sih nicht um eine
Vindikation, oder um eine Klage auf Crhibition, sondern um die
Erfüllung der Wechfselregreßsu jener Papiere
Klage auf
Cmpfang der Aushändigung empfangene Zahlung, b den verklagtishen Besiß klar zu Uebergabe der verkauften Sache
Verkäufer klagende Käufer den Besiß Es ist ferner geltend gemacht wor
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begründeten unter Quittungleistuüg bei welcher der Kläger ebensowenig, als
und den Pflicht zur
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solcher
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legen verpflichtet ist, als der auf
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dem Ka des Verkäufers. den, daß der Beklagte den Ver-
aufvertrage gegen den
theidigungsbehelf der Unmöglichkeit der Erfüllung wenigstens be-
hauptungsweise \{lüssig substantiirt habe,
von ihm vertretbare
Erfüllung. Jene Unmöglichkeit ist inde substantiirt. Daraus, daß der Wechsel und
von dem Exekutor ausgehändigt
(angeblih) dem Dr. S. begeben h
ist, und der
im Bureau des Dr. S. nicht ag EDe fei,
möglichkeit durchaus nicht.
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und zwar einer ohne eine Verschuldung eingetretenen Unmöglichkeit der ssen in keiner Weise {lüssig Protest dem Acceptanten
Acceptant den Wechsel und der Wechsel folgt cine solhe Un-
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nung dafür Ausdruck und beauftrage Sie, dies in angemessener Weise
allen dabei Betheiligten zur Kenntniß zu bringen.
wie in mancberlei anderer li6fkeit entgegenzubringen.
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genommen,
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Beklagte gegen den Weselacceptanten im Rechtêwege vorgeht, er ih den Besitz der an die Klägerin auszuhändigenden Papiere wieder beschaffen, oder ihm diese Wiederbeschaffung durch sonstige Schritte gelingen wird. Es kann daher ganz dahin gestellt bleiben, ob er selbst, oder Personen, deren Handlungen er zu vertreten habe, außer Scbuld bei denjenigen Vorgängen sind, welhe zu der Aushändigung der Wechselpapiere an den Wechselacceptanten geführt haben.
Etwas fraglier könnte es erscheinen, ob die Klage nicht des- wegen in der angebrahten Art abzuweisen sei, weil in der Klageschrift der Existenz einer höheren Wecselregreßsumme, als der von dem Be- flagten durch Brief vom 1. Januar 1879 geforderten und von der Klâ- gerin bezahlten niht die Rede ist, also dana der cinfache Fall der Zahlung der ganzen Weselregreßsumme dur einen Vormann vor- zuliegen sien, während der wirkli gegebene Fall der Berichtigung der ganzen Wecselregreßsumme dur cine Theilzahlung der Klägerin und cine Theilzablung des Wechselacceptanten sich erst durch die spä- teren Parteierklärungen herausgestellt hat. Da aber (wie flargelegt worden) beide Thatbestände denselben rechtlihen Rechtsprinzipien un- terliegen, so ersien es gerectfertigt, wie gesehen, auf Vernichtung des Urtheils zweiter und Bestätigung des Urtheils erster Instanz in dessen praktishem Endergebnisse zu erkennen, wobei es si von selbst versteht, daß der Beklagte bei Aushändigung der Wechselpapiere auf dem Wesel in seiner Quittung bemerken darf, daß Klägerin von der Wechselregreßsumme 1020 H 50 4, der Acceptant Carl E. aber 7 M 7 S gezahlt habe. M
Die Prozeßkostenlast regelt sich na der preußischen Verordnung vom 14. Dezember 1833 8. 17 und na §. 6 Titel 23 Theil I. der preußischen Allgemeinen Gerichts8ordnung.
Zulässigkeit der Feststellungsklage in Gemäßheit des §. 231 der Civilprozeßordnung.
als Kurators des Nach-
Jn Sachen des Johannes S. in Z. Beklagten, Revisions-
lasses des verstoxbenen Philipp F. in Z., klägers, y
wider den Handelsmann N. Sp. zu F., Kläger, Revisionsbeklagten,
hat das Reichsgericht, Dritter Civilsenat, am 3. Mai 1881
für Recht erkannt :
das Urtheil des Ersten Civilsenats des Königlich preußischen Ober-Landesgerichts zu C. vom 7. Dezember 1880 wird auf- gehoben und in der Sache selbst die Berufung des Klägers gegen das Urtheil der Zweiten Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu C. vom 24. September 1880 zurüdckgewiesen; der Kläger hat die Kosten der Berufungs- und der Revisions-
instanz zu tragen. Rechts Wegen.
Von Thatbesta nd. Gegen das durch Eid bedingte Urtheil des dessen Thatbestand hiermit Bezug genommen wird, hat der Beklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt, und unter dem Vorbringen, daß die Passivlegitimation auf beklagter Seite mangele, auch daß der angestellten Anerkennungs- flage das rechtlihe Interesse fehle, den Antrag gestellt, das Urtheil der zweiten Instanz aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urtheil erster Instanz zurückzuweisen. Der Kläger hat widersprochen und beantragt, die cingelegte Re- vision zurückzuweisen.
: Berufungsgerits, aus
Entscheidungsgründe. /
Die Passivlegitimation des für den beklagten Nadcblaß aufge- stellten Kurators is vorhanden. Abgesehen davon, daß in der neueren gemeinrechtliden Doktrin und Praris der dem prafktisden Bedürfniß entsprebende Saß mehr und mehr Anerkennung gesunden hat, daß der obrigkeitlich aufgestellte Kurator einer ruhenden Erbschaft bei Klagen gegen leßtere passiv legitimirt ift, hat jedenfalls der gleice Satz in dem §. 220 der Civilprozeßordnung, welcher den Nadcblaß- furator dem gescßlihen Vertreter einer lebenden Partei prozefsualisch gleichstellt, eine unzweifelhafte geseßliche Sanktion gefunden.
Die Revision erscheint aber begründet, weil die angefohtene Ent- scheidung auf unritiger Anwendung der Bestimmung des §. 231 der Civilprozeßordnung beruht. \
as Ober-Landesgericht verkennt niht, daß der Kläger in der Lage ist, seine vermeintliben Ansprücbe dur eine Klage geltend zu maden, glaubt aber, es könne seine Aufgabe nit sein, die Gründe darzulegen, aus welem er es unterlassen, auf Erfüllung, also aus vollständige Zahlung des fälligen Kaufpreises oder Rückgabe des Kaus- gegenstandes zu klagen, da der §. 231 der Civilprozeßordnung fur den Fall, wo der Anspru fällig sei, nit vorsreibe, „daß der Kläger weitere Stundung nit gewähren, sih mit der bloßen An- erkennung seines Rechtes niht begnügen dürfe, sondern mehr ver- langen müsse, nur auf Erfüllung klagen fönne.“ Und weiter nimmt der Gerichtshof au an, daß das rechtlide Interesse des Klagers fur die alsbaldige Feststellung sich nicht bestreiten lasse, weil das be- hauptete Rechtsverhältniß, selbst dessen Grundlage (das pactum
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Damit giebt die Vorinstanz der Feststellungsklage cine unzulässige Ausdehnung.
Die Civilprozeßordnung hat es zweifellos nit in die Willkür des Klägers stellen wollen, dem Hauptprozeß cinen Vorprozeß zur Fest- stellung des in seinen Grundlagen streitigen Rechtsverhältnisses voraus- gehen zu laffen, und so den Beklagten unnöthig wiederholt in cinen dur die Instanzen hindurgebenden Prozeß zu verwideln. Denn sie läßt ja die Feststellungsklage nur zu, wenn ein rehtlihes Interesse auf alsbaldige Feststellung des streitbaren Rechtsverhältnisses nahweisbar ist. Sie giebt zwar auch zur Feststellung der Aecchtheit und Unäththeit einer Urkunde die Klage, wenn für die sofortige Feststellung cin reht- lides Interesse vorliegt. Aber nit gewährt sie jedem Forderungs- berechtigten die Befugniß, den Mangel einer Urkunde dur richter- lie Feststellung der bestrittenen Grundlage des Rechtsverbältnisses zu ersetzen. Und das Bestrittensein cines Rechtsverhältnisses reicht zweifellos keineswegs aus, um unter allen Umständen das re{tlihe Interesse für die sofortige Feststellung klar zu stellen. Am wenigsten aber kann davon die Rede sein, wenn, wie hier, der Kläger in der Lage ist, seine vermeintlihen Ansprüche sofort geltend macen zu kön- nen. Und selbst wenn man mag zugeben wollen, au in solchem Falle sei die Möglichkeit nit unbedingt ausges{lossea, daß für den Kläger denno cin rechtliches Interesse auf sofortige Feststellung be- stehen könne, welches es genügend rechtfertige, daß er der Hauptklage die Feststellungsklage vorausgehen lasse, so läßt es sib doch in keiner Weise verkennen, daß es Aufgabe des Klägers wäre, die Gründe dar- zulegen, auf die er sein ihn zur Erhebung der Feststellungsklage be- rechtigendes rechtlihes Interesse glaubt stüßen zu können. |
An ciner solen Darlegung hat Kläger cs gänzli feblen lasen und die erste Instanz bat daher mit Recht die erhobene Klage au in ibrer Richtung als Feststellungsklage abgewiesen.
(Zulässigkeit der Revision wegen Verleßung ge-
meinrechtliher Rehtssäße, welche für den Bezirk
des Berufungsgerichts dur eine landesre{htlihe Rechtsquelle sanktionirt sind. C. P. O. §. 511.)
In Sachen des F. zu H., Beklagten und Revisions- klägers, wider seine Ehefrau, Klägerin und Revisionsbeklagte,
hat das Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 23. Juni 1881,
für Recht erkannt :
das Urtheil des Zweiten Civilsenats des Hanseatischen Ober- Landesgerihts zu Hamburg vom 24. März 1881 wird auf- gehoben, und in der Sache selbst die Berufung der Klägerin gegen das Urtheil der Ersten Civilkammer des Landgerichts zu Hamburg vom 9. Dezember 1880 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz und der Revi-
sionsinstanz zu tragen. Rehts Wegen.
Von Thatbestand.
Nachdem die Erste Civillammer des Landgerichts zu Ham- die Klägerin mit ihrer auf Ehescheidung gerihteten Klage fostenvflihtia abgewiesen hatte, hat der Zweite Civilsenat des Hanseatischen Ober-Landesgerichts auf Berufung der Klägerin dur das am 24. März 1881 verkündete Urtheil, aus dessen Thatbestand der Sachverhalt im Uebrigen erhellt, das Urtbeil des Landgerichts aufgehoben, die zwisen den Parteien bestebende Ebe vom Bande gesicden und den Beklagten in sömmt- lide Prozeßkosten verurtheilt. Dieses Urtheil is den Anwälten beider Parteien von Amtswegen am 26. März 1881 zugestellt worden. Gegen daselbe hat der Beklagte in gesetzlicher Frit und Form Revision cingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er den Antrag gac- stellt, das angefochtene Urtheil aufzuheben, sowie das erfte Erkenntniß wieder berzustellen, eventuell die Sache an die vorige Instanz zurüd- zuverweisen, Alles unter geseßlicher Kostenfolge. Die Klägerin hat
dagegen Zurückweisung der Revision beantragt.
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Entschcidungsgründe:
Das Urtheil des Berufungsgerihts mußte aufgehoben werden, weil die dadur ausgesprochene Ehescheidung gegen die Grundsäße des gemeinen Deutshea protestantishen Kirchenrechts wverstieß ; wona der weitere vom Beklagten erhobene Angriff wegen der Ablehnung des von ihm angebotenen Alibi-Beweises mt mebr in Betraht kam. Das Ober - Landesgeriht hat si nit ausdrücklid darüber ausgesprohen, ob es Normen des gemeinen , oder des Hamburgischen partikulären Rechtes anzu- wenden gemeint sci. Objektiv kann aber kein Zweifel sein, daß die Grundlage des Eheschcidungsrechtes für Hamburg formell zunächst dur ein Hamburgisches Partikulargeseß gebildet wird, nämlich dur die Bestimmung der Statuten von 1605, Theil 2 Titel 11 Artikel 8,