1881 / 218 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Sep 1881 18:00:01 GMT) scan diff

(Bremerhafen) werden die bis zum Abend vor der Abfahrt in Geeste- münde angelangten Postsendungen, sowie die am Abgangstage mit dem ersten Zuge von Hannover eintreffenden Briefsendungen nach Helgoland weitergesandt. Hamburg, den 13. September 1881. Der Kaiserliche Ober-Postdirektor. Geheime Postrath:

Let.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Vorsißenden des Provinzialaus\{hu}es der Provinz Sclesien, Grafen von hg al uad auf Großen- borau, Kreises Freistadt, zum Präsidenten der Regierung in Oppeln zu ernennen ; sowie : :

der Wahl des Prorektors am Gymnasium in Pleß, Pro- fessor Dr. Radtke, zum Direktor des Gymnasiums in Wohlau die Allerhöchste Bestätigung zu ertheilen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Der praktishe Arzt Dr. med, Schmiele zu Weißenfels ist r Kreis-Wundarzt des Kreises Weißenfels ernannt worden.

Der bisherige ordentliche Lehrer am Marzellen-Gymnasium zu Cöln, Karl Brühl, ist zum etatsmäßigen Oberlehrer be- fördert worden. :

An der Ritter-:Akademie in Bedburg is} die Beförderung des Religionslehrers Dr. Schneider zum Oberlehrer geneh- migt worden.

Justiz-Ministerium.

Der Amtsrichter Dr. Silbermann in Lyck ist al s Land- richter an das Landgericht daselbst verseßt. : 5

Dem Amtsgerichts-Rath von Wenckstern in Schömberg ist die nahgesuhte Dienstentlassung mit Pension ertheilt.

Jn der Liste der Rehtsanwälte ist gelöscht: der Rechts- anwalt Schmidt in Coburg bei dem Landgericht in Meiningen.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Regierungs-Assessor a. D. Dr. Röttig bei dem Landgericht in Neuwied, der Rechtsanwalt Hirs ch aus Meseriß bei dem Kammergericht, der Gerichts-A}sessor a. D. Kroll bei dem Amtsgericht in Ruhrort, der Amtsrichter a. D. Dr. von Gordon bei dem Amtsgeriht in Oeynhausen und der E Rothenberg bei dem Amtsgericht in Schlochau.

Der Senats:Präsident des Ober-Landesgerichts zu Cassel, Schulz, der Appellations:Gerichtsrath 3. D., Geheime Justiz- Rath Eichhorn in Cöln, der Landgerichts-Rath Näher in Aachen (nicht Cöln, \. Nr. 212), der Amtsrichter Neumann in Dingelstedt, der Rehtsanwalt, Justiz-Rath Rau schen- busch in Hamm, der Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Breitenbach in Danzig und der Rechtsanwalt Dr, Rommel in Flensburg sind gestorben.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Fn einem Spezialfalle waren über die einem Privat- thierarzte für die Behandlung eines Gestütspferdes außerhalb seines Wohnortes zu gewährende Vergütung Zweifel entstan- den, Jn Uebereinstimmung mit der Königlichen Ober-Rech- nungskammer habe ih dahin entschieden, daß im Geltungs- bereiche der Medizinaltare vom 21. Juni 1815 ein Privat- era für Leistungen der gedachten Art gemäß Abschnitt VI. Nr. 1, 2, 4 der Taxe die Hälfte der den Physikern bei Epi- demien zustehenden Tagegelder und Reisekosten, also mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verordnung vom 17. September 1876 (Ges. Samml. S. 411) an Tagegeldern 6 und an Reisekosten 30 & Z für das Kilometer zu bean- spruchen hat. : i

Hiernach sind in vorkommenden Fällen die bezüglichen Liquidationen der Privat- Thierärzte festzusetzen.

Berlin, den 9. Juli 1881.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Jm Ausftrage : Marcard.

An die Königlichen Regierungs-Präsidenten in den Pro- vinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen und die Königlichen Regierungen zu Posen, Bromberg, Münster, Min- den, Arnsberg, Coblenz, Düsseldorf, Cöln und Trier.

Abschrift erhalten Ew. 2c. zur Kenntnißnahme. Der Minister für Landwirthschast, Domänen und Forsten. Jm Austrage: Marcard. An sämmtliche Dirigenten der Königlichen Landgestüte.

In meiner Cirkularverfügung vom 9. Juli d. J. ist der einem Privat-Thierarzte für die Behandlung eines Gestüts- pferdes außerhalb seines Wohnorts zu gewährende Reise- kostensay auf 30 „5 für das Kilometer angegeben. Dieser Sat bezieht sich indessen nur auf Reisen, welche auf dem Landwege zurüczulegen sind. Bei Reisen mittelst Eisenbahn oder Dampfschiff hat der Privat-Thierarzt im Geltungsbereich der Medizinaltaxe vom 21. Juni 1815 an Reisekosten für das Kilometer 61/, „F Z und 1 50 F für jeden Zu- und Ab- gang zu beanspruchen.

Berlin, den 8. September 1881,

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Im Austrage:

E Marcard.

An die Königlichen Regierungs-Präsidenten in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Bran- denburg, Pommern, Schlesien, Sachsen und die Königlichen Regierungen zu Posen, Bromberg, Münster, Minden, Coblenz, Düsseldorf, Cöln a. Rh. un Trier.

Abschrift erhalten Ew. 2c. zur Kenntnißnahme. Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Im Austrage: Marcard.

An sämmtliche Dirigenten der Königlichen Landgestüte,

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Bei der heute öffentlih bewirkten 27. Serienverloosung der Staats-Prämien-Anleihe vom Jahre 1855 sind die 35 Serien 194. 207. 297. 325. 373. 377. 417. 447. 457. 466. 472. 491. 510. 563. 579. 644. 674. 714. 769. 873. 897. 961. 962. 1118. 1199. 1205. 1237. 1258. 1315. 1331. 1417. 1422, 1439. 1453 und 1475 gezogen worden.

Die zu diesen Serien gehörigen 3500 Schuldverschreibun- gen und die für dieselben am 1. April k. J. zu zahlenden Prämien werden am 16. und 17. Januar k. J. öffentlich ausgeloost werden.

Berlin, den 15. September 1881.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Angekommen: Se. Excellenz der Unter-Staatssekretär im Reichsamt des Jnnern, Wirkliche Geheime Rath Eck aus der Schweiz.

Die Nummer 23 der Geseß-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter *

Nr. 8807 die Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 24. September 1880, betreffend die Aufhebung der zwischen der Königlich preußischen und der Herzoglih anhalt- bernburgischen Regierung G rollenes Vereinbarungen wegen Verhütung und Bestrafung der Forst- und Jagdfrevel in den

5, September Grenzwaldungen vom 27. August 1839 und 4./11. Fe-

bruar 1850, und der zwischen der Königlich preußischen und der Herzoglich anhalt-dessauishen Regierung wegen desselben Gegenstandes getroffenen Vereinbarung vom 26./9. August 1847; unter

Nr. 8808 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anleguna des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks 2 Amtsgerichts Apenrade. Vom 16. August 1881 ; und unter

Nr. 8809 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Herzberg. Vom 16. August 1881.

Berlin, den 17. September 1881.

Königliches Geseßz-Sammlungs-Amt. Didden.

Bekanntmachung.

Hiermit bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß auf Grund der durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath unter dem 8. Juli d. F. und durh den Herrn Minister der geist- lihen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten unter dem 18. dess. Mts. genehmigten Beschlüsse der vereinigten Berliner Kreis\synoden vom 18. und 19. März und vom 5. April 1880, sowie vom 23. und 27. Mai 1881, in den zu den vier Berliner Diözesen gehörigen Kirchengemeinden, mit Aus\{chluß jedo der Gemeinde Stralau, vom 1. Oktober d. Js. ab an Stelle der bisher geltenden und mit jenem Zeitpunkte außer Wirksamkeit tretenden Taxen für Taufen, Aufgebote, Trauungen und kirchliche Atteste, die nahstehende Festsezung in Geltung tritt.

N xe der Gebühren für Taufen, Aufgebote und Trauungen, sowie der kirchlichen Atteste bei den evangelishen Kirchen Ber- lins, mit Ausnahme der Kirchen der Militär-Gemeinde und der französish-reformirten Gemeinde, sowie der Anstaltsgemeinden. Es sind zu entrichten an die Kirchenkasse : A. Taufgebühren.

1) Eine Taufe im Gotteshause an den Sonn- und Festtagen, und auch an den dazu bestimmten Wochentagen zu den festgesetzten Stunden ist gebühbrenfrei 4

2) Für eine Taufe im Gotteshause zu anderer Zeit als den ad 1 festgesetzten Tagen und Stunden . Í

9 B e

B. Gebühren für Aufgebote und Trauungen.

1) Die fkir{lihen Aufgebote (Fürbitten) sind ge- bührenfrei a:

2) Eine einfache Trauung im Gotteshause an den Sonn- und Festtagen und auch an den dazu bestimmten Wocbentagen zu den festgeseßten Stunden ist gebühbrenfrei

3) Für cine einfawe Trauung im Gotteshause zu an- derer Zeit als den ad 1 festgeseßten Tagen und Stunden

4) Für eine Trauung îm Gotteshause mit besonderem Scbmudck zu den ad 1 festgesetzten Zeiten A

5) Für eine Trauung im Gotteéhause mit besonderem Scbmudck zu anderen als den ad 1 festgeseßten Zeiten

6) Für eine Haustrauung . a «,;

Bemerkungen.

a. Wird bei einer Trauung zu 2, 3, 4, 5 Orgelspiel, Heizung der Kirche oder die Aufstellung von mebr als 12 Stühlen verlangt, so sind die dafür besonders festgesetzten Gebühren zu entrichten.

b. Zum besonderen Sbmuck bei einer Trauung ¿u 4 und 5 werden gerechbnet: der Chorgesang, das Stellen von Blumen oder Gewäcbsen, das Brennen der Kircbenkronen, das Legen von Teppichen im Altarraum; nit aber gehört dabin das Orgelspiel und das Brennen der Altarkerzen.

Für die Beschaffung des besonderen Schmuckes baben die Betheiligten auf ihre Kosten selbs zu sorgen

C. Attestgebühren.

1) Für jeden Auszug aus den Kirchenbüchern über die nach dem 1, Oktober 1874 vorgenommenen Taufen, Trau- E E

soweit solche Auszüge nicht gesetzlich gebührenfrei sind.

2) Bezüglich der Atteste über die vor dem 1. Oktober 1874 erfolgten Taufen, Trauungen oder Beerdigungen ver- bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Berlin, den 16. September 1881.

Königliches AROEE ao Provinz Brandenburg.

egel.

BVeteranuntmaGungen auf Grund des Reihsgeseßes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesehes gegen die gemein- gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Ok- tober 1878 wird hierdurch zur öffentlihen Kenntniß gebracht, daß die nachsiehend bezeihneten niht periodishen Druck- schriften:

1) „Kto zczego iyje,“ opowiadanie napisat Jan Miot

Warszawa, w drukarni Kowalewskiego 1881,

2) „Odpowied¿ na denuncyjacyje Orgedownika“ Pouznag 28, Sierpnia 1881 r. Drukarnia Przedéwitu (Rue de Leausanne 49 Geneve), : nah §. 11 des gedahten Geseßes dur die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind. Posen, den 14. September 1881. Königliche E ¿F NNOS des Jnnern. er.

Bekanntmachungen,

betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein- ° fuhr über die Reichsgrenze.

Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Theilen aus Oesterreih-Ungarn betreffend, vom 15. September 1881.

Nachdem anher gelangter Mittheilung zufolge die Rinder- pest in Galizien, Kroatien, Slavonien und an mehreren Orten Nieder-Oesterreil;s ausgebrochen is, macht \ich in mehreren Punkten eine Ergänzung der Verordnung, die Ein- und Dur: fuhr von Vieh und thierishen Theilen aus Oesterreih:Ungarn betreffend, vom 8. September 1879 (abgedruckt in Nr. 213 des „Dresdner Journals“ und in Nr. 218 der „Leipziger Zeitung“ von 1879) nothwendig und werden daher an Stelle dieser hiermit aufgehobenen Verordnung die nachstehenden Bestimmungen getroffen :

L, Rindvieh betreffend. 1

Q 1, Die Ein- und Dur{fuhr von Rindvieh aus Oesterreich: Ungarn ist bis auf Weiteres verboten. „Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Verkote ist nur rücksihtlih der Einfuhr für Fälle der in 8. 2 gedachten Art

zulässig.

S 2 Den Wirthschaftsbesizern innerhalb der an das König- reih Böhmen grenzenden Amtshauptmannschaften Oelsnig, Auerbach, Schwarzenberg, Annabera, Marienberg, Freiberg, Dippoldiswalde, Pirna, Bauten, Löbau und Zittau ist ge- stattet, ihren eigenen Bedarf von Nut- und Zuchtvieh an Rindern unter folgenden Bedingungen aus Böhmen nah Sachsen einzuführen:

a. Es darf nur Rindvieh der böhmischen Landrace, welches aus Böhmen selbst stammt und ledigli zu wirthschaftlichen Zwecken bestimmt is, eingeführt werden und zwar in der Regel (vergl. §. 3) mehr nicht, als 6 Stück für einen und denselben Wirthschaftsbesißer innerhalb eines Kalenderjahres.

b, Darüber, daß die einzubringende Stückzahl dem wirk- lichen Bedarfe seiner Wirthschaft entspricht, hat ih der Ein- führende dur ein Zeugniß der Polizeibehörde seines Wohn- ortes und, wenn er Gutsvorsteher ist, durch ein Zeugniß der Bezirks-Amtshauptmannschaft an dem betreffenden Grenzpunkte (Punkt c.) auszuweisen.

c. Die Einbringung ist beschränkt auf folgende Grenz- punkte und Tage:

1) Zittau ohne Beschränkung auf bestimmte Tage,

2) Ebersbach an jedem Mittwoch,

3) Bodenbach-Tetschen in der Regel an jedem Mon- tage und Freitage,

4) Weipert an jedem Montage und Freitage,

5) Reißenhain an jedem Donnerstage,

6) Wittigsthal an jedem Mittwoch,

7) Klingenthal an dem ersten und dritten Mittwoch jeden Monats,

8) Voitersreuth an jedem Donnerstage.

d. Das einzuführende Vieh ist an dem betreffenden Grenz- punkte durch einen sächsishen Veterinärpolizeibeamten zu un- tersuhen. Dasselbe ist zum Zweck der Untersuhung 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für eine be-

. stimmte Stunde des leßtern :

ad c, 1 und 3: bei den Grenzpolizei-Kommissariaten zu Zittau und Bodenbach,

ad c. 2, 4 und 8: bei den Grenzpolizei-Jnspektionen zu Ebersbach, Weipert und Voitersreuth,

ad c, 5 und 7: bei den Gensd'armeriestationen in Reiten- hain und Klingenthal, S :

ad c, 6: bei dem Königlich sächsishen Nebenzollamte Wit- tigsthal,

anzumelden. i

e, Der Einführende hat durh amtlihen Begleitschein (Viehpaß) der Polizeibehörde des böhmischen Abtriebsortes nachzuweisen , daß das betreffende Vieh aus Böhmen stammt, unmittelbar vor seinem Abtrieb mindestens 30 Tage am Ab- triebsorte gestanden hat, daß es daselbst zur Zeit des Ab- triebes gesund gewesen ist und daß an dem Abtriebsorte, so- wie in einem Umkreise von 35 km um denselben herum die Rinderpest nicht herrscht. : i

In dem Begleitscheine (Viehpasse) muß jedes einzelne Stück nah Art, Race, Geschleht und Farbe genau bezeichnet sein. Die Begleitscheine (Viehpässe) lbst müssen von der, der ausstellenden Behörde nächst vorgeseßten politishen Be- hörde beglaubigt sein. L

f, Die oben (Litt, d) gedachte Untersuhung hat \ih zu erstreden auf die Jdentität mit den im amtlichen Begleit- scheine (Viehpasse) cfr. Litt, e. angegebenen Viehstücken, sowie auf Race und Gesundheit der Thiere. Js die Einfuhr der S Stücke nit zu beanstanden, so wird darüber dem Einführenden ein Einfuhrerlaubnißschein ausgestellt.

g. Wenn bei gleihzeitigem Transporte mehrerer Viehstüe auch nur Eins davon krank, krankheitsverdächtig oder nach seiner Zdentität mit den im Begleitsheine (Viehpasse) bezeich- neten Stücken zweifelhaft befunden wird, darf der ganze Transport niht nah Sachsen eingebracht werden.

3

Die betreffenden Amtshauptmannschaften und, in An- sehung der Städte mit revidirter Städteordnung, die zu- ständigen Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, einzelnen Wirthschastsbesißern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als 6 Stück Aud, und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (8. 2 Litt, a.) nah Sachsen zu gestatten, wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen.

s. 4. Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze sofort und auf

dem geradesten Wege na seinem Bestimmungsorte zu dirigiren und is dessen Abgang dahin von den n §. 2d. gedachten Stellen der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-

ortes (bei selbständigen Gutsbezirken der Amtshauptimann-

schast) unter den erforderlihen näheren Angaben hinsichtlich der

Zahl, der Art, des Geschlehts und der Farbe der eingeführten iebstüde (S. 2e.) anzuzeigen.

Das Eintreffen des Viehes am Bestimmungsorte hat der betreffende Landwirth unverzüglich der Ortspolizeibehörde bez. der Bezirks-Amtshauptmannschaft unter Uebergabe des an der Grenze ihm ertheilten Einfuhrerlaubnißscheines anzuzeigen.

Auf die Verpflichtung zu dieser Anzeige und zur Abgabe des Einfuhrerlaubnißscheines ist der Einführende bei Aushän- digung des leßteren an ihn (§8. 2 f.) unter wörtlihem Hin- weis auf die im Unterlassungsfalle nah dem Reichsgesete ae 21. Mai 1878 zu gewärtigenden Strafen aufmerksam zu machen.

S. 5. Das eingeführte Vieh darf während eines Zeitraums von zwei Monaten, von dem Eintreffen am Bestimmungsorte

an gerechnet, aus dem Flurbereihe des leßteren nach dem Julande nicht enlfernt werden.

8, 6.

_ Der kleine Grenzverkehr mit Vieh, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb von sähsishem Vieh auf böh- mischen Fluren, sowie von böhmishem Vieh auf sächsischen Fluren ist gestattet.

1I. Schafe r betreffend.

Die Ein- und Dur{hfuhr von Sch@afen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Sachsen is nah vorgängi- ger Anmeidung innerhalb der in §. 2 unter d. angegebenen Frist an den in 8§. 2c. genannten Grenzpunkten unter fol- genden Bedingungen nachgelassen :

1) Jn einem nah Vorschrift von 8. 2e, amtlich beglau- bigten Zeugnisse der Polizeibehörde des Abgangsortes muß be- scheinigt sein, daß die betreffenden Viehstücke an diesem zur Zeit des Abtriebes gesund gewesen sind und aus einem seuchenfreien Kronlande Oesterreih:Ungarns stammen, auch zur Zeit des Abtriebes am betreffenden Orte mindestens 30 Tage gestanden haben.

2) Es muß ferner dur ein, in gleicher Weise amtlich beglaubiztes Zeugniß nachgewiesen werden, daß an dem Ab- gangsorte und in einem Umkreise desselben von 35 km die Rinderpest nit herrscht.

3) Die betreffenden Thiere müssen an den betreffenden Grenzpunkten (8. 2c.) dur einen sächsischen Veterinärpolizei- beamten untersucht werden und dürfen die Grenze nur dann passiren, wenn sie bei dieser Untersuhung gesund und krank- heitsunverdächtig befunden worden \ind.

Wenn bei gleihzeitigem Transporte mehrerer Stücke au nur Eins davon krank oder krankheitsverdächtig befunden wird, so ist der ganze Transport zu beanstanden.

Der Transport durch Deutschland hat jedoch in ver- schlossenen Eisenbahnwagen ohne Um- und Ausladung zu er- folgen. An den betreffenden Wagen is ein in die Augen fallender Vermerk anzubringen, welcher die Bestimmung der- selben zur Durchfuhr durch das Reichsgebiet deutlich erkennen läßt.

111, Thierische Theile betreffend. 8

Die Ein- und Dur(hfuhr aller von Wiederkäuern stam- menden thierischen Theile in frishem Zustande (mit Ausnahme von Milch, Butter und Käse) ist verboten.

Dagegen is} der Verkehr mit vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, mit geshmolzenem Talg in Gefäßen, sowie auch mit vollkommen lusttrockenen, von thierishen Weicktheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt.

IV, Allgemeine Bestimmungen. 8. 9.

Die strenge Aufsihtsführung darüber, daß die nah Vor- stehendem in Bezug auf den Verkehr mit Vieh und thierischen Theilen getroffenen Bestimmungen genau beobachtet werden und daß insbesondere bei Ausstellung der in §8. 2 unter b. gedachten Zeugnisse mit größter Gewissenhastigkeit verfahren, auch das eingebrachte Vieh nur als Nuß- und Zuchtvieh ver- wendet, bez. daß dem Verbote in §. 5 nicht zuwidergehandelt werde, kommt den Ortspolizeibehörden und den Amtshaupt- mannschaften zu und wird den genannten Behörden hierdurch noch zur besonderen Pflicht “78

Die geordneten Gebühren für die veterinärpolizeiliche Untersuchung einzubringender Thiere sind mit der dem be- treffenden Thierarzte zukommenden Auslösung und der ihm zu gewährenden Vergütung für das Fortkommen, leßtere beiden Gebührnisse jedoch von mehreren, gleichzeitig einführenden ge- meinschaftlich, A As zu entrichten.

S

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach dem Neichëgeseßze vom 21. Mai 1878 (Reichs- geseßblatt vom Jahre 1878 Seite 95) bestraft.

Dresden, den 15. September 1881.

Ministerium des Jnnern. von Nostiz-Wallwißt.

Bei der am 1. l. Mts. stattgefundenen Verloosung der mit dem 1. Januar 1882 zur Rückzahlung kommenden 4 °/otigen Rentenbriefe der Grundrenten-Ablösungskasse des vormals Landgräflih bessischen Amtes Homburg sind folgende Nummern gezogen worden : 8 Stüd Litt. A. à 500 Fl. = 857 M 14 S. Nr. 12 55 68 77 114 141 142 149 = 4000 Fl. oder 6857 M 12 „S. f 10 Stüd Litt. B, à 100 Fl. = 171 M 43 4. Nr. 71 72 73 74 75 246 247 248 249 250 = 1000 F1l. oder 14 M 10 4 . Zusammen 5000 Fl. oder 8571 M 42 «.

Die Inhaber dieser Rentenbriefe werden hiervon mit dem Be- merken in Kenntniß gesetzt, daß fie die Kapitalbeträge, deren Ver- zinsung nur bis zum Rüctzablungstermin erfolgt, bei der Königlichen Regierungé-Hauptkasse in Wiesbaden und bei der Königlichen Steuer- fasse in Homburg gegen Rückgabe der Rentenbriefe und der dazu ge- bôrigen, nach dem 1. Januar 1882 fällig werdenden Zinsscheine er- heben können. 5 i S

Der Geldbetrag der etwa feblenden, unentgeltlih zurückzugebenden Zinsscheine wird von dem Nominalbetrag des betreffenden Renten- briefs abgehalten.

Uneingelöst ift noch:

aus der Verloosung pro 1. Januar 1881 der Rentenbrief B. 298, Wieébaden, den 12, September 1881, Königliche Regierung. v. Wurmb.

Personalveränderungen.

Königlich Preußishe Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. annover, 6. September. v. Renz, Pr. Lt. vom 1. Garde-Feld-Art. Regt., mit ult. Oktober cr. von dem Kommando als Ordonnanzoffiz. bei des Erbgroßherzogs vnn Baden Königl. Hoheit entbunden.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Hano- ver, 6. September. Weissi, Oberst-Lt. a. D., zuleßt Major im Inf. Regt. Nr. 57, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Unif. des Inf. Regts. Nr. 15 zur Disp. gestellt. Berlin, 8. Sep- tember. Wagner, Sec. Lt. a. D,, zuleßt im Inf. Regt. Nr. 61, der Charakter als Pr. Lt. verliehen.

, Beamte der Militärverwaltung. Dur Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 7. Sevtember. Kühn, Zahlmstr. vom Res. Landw. Regt. Nr. 35, zur 2. Abtheilung Feld-Art. Regts. Nr. 18, Book, Zablmstr. vom leßtgen. Truppentheil, zum Res. Landw. Regt. Nr. 35 verseßt.

Nichtamtliches. Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 17. September. Se. Majestät der Kaiser und König haben mit den anderen Fürst- [ichen Herrschaften gcstern Nachmittag 4 Uhr Jtehoe verlassen und die Weiterreise nah Kiel angetreten. Bei der Abfahrt bildeten die Frauen und Jungfrauen der Stadt, Blumen auf den Weg streuend, Spalier; auch alle Vereine hatten sich wieder aufgestellt, um dem Kaiser ihre Abschiedsgrüße zuzu- rufen. Se. Majestät dankten unausgeseßt nach allen Seiten grüßend, auf die begeisterten Zurufe der Bevölkerung. Der Kaiserliche Extrazug wurde von einer prächtig geschmüdckten Lokomotive geführt.

Ueber die Ankunft Sr. Majestät des Kaisers und Königs in Kiel wird von dort berichtet :

Se. Majestät trafen um 6 Uhr 10 Minuten in Kiel ein.

In der Begleitung Sr. Majestät des Kaisers und Königs befanden Sich Jhre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin, Höchstwelche bei Sr. König- lihen Hoheit dem Prinzen Heinrich Äbsteigequartier genommen haben, sowie Jhre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin von Mecklenburg-Schwerin, der Prinz Wil- helm und der Prinz Albrecht von Preußen.

Mit Sr. Kaiserlihen Majestät trafen ein: der Chef des Generalstabes der Armee, General - Feldmarschall Graf von Moltke, der Kriegs-Minister General der «Fnfanterie von Ka- meke, der General-Adjutant und kommandirende General des IX. Armee-Corps, General der Jnfanterie von Tresckow, der Commandeur der 18. Division, General-Lieutenant von Lü- deriß, der Commandeur der 36. Jnfanterie-Brigade General- Major Bechstadt und der Commandeur des Holsteinishen Fn- fanterie-Regiments Nr. 85.

___ Bei der Ankunft Sr. Majestät auf dem Bahnhofe hatten sih daselbst zur ehrfurhtsvollen Begrüßung versammelt: Jhre Königlichen Hoheiten der Großherzog von Oldenburg, und der Prinz Heinrich, die Generalität und Admiralität unter Führung “des Staats - Ministers von Stosch, der Ober - Präsident Steinmann, der Regierungs - Vize - Prä- sident Koch, der Ober - Landesgerichts - Präsident Vier- haus, der Konsistorial:Präsident Mommsen und der Oter- Bürgermeister Mölling. Eine Ehrenwache des Seebataillons erwies Sr. Kaiserlichen Majestät di: militärischen Honneurs.

Wie die Einwohner Hannovers, Danzigs und Hamburgs, so hatte auch die Bevölkerung der Stadt Kiel bei der Kunde, daß Se. Majestät vorübergehend dort Jhren Auf- enthalt nehmen würden, sich beeilt, ihrer patriotishen Freude durch Ausshmückung der Stadt einen warmen, herzlichen Ausdruck zu geben. Von allen Häusern. wehten die deutschen und preußishen Fahnen, die Fahnen Schleswig - Hol- ans Und der Siadt Kiel Wo die Breite des Weges es gestattete, war cine Bannerstraße hergerihtet; in der inneren Stadt {langen ih von Haus zu Haus und über den Fahrdamm hinweg die Gewinde von Tannen- und Eichenzweigen, so daß das Ganze einer mächtigen Laube glich, die Se. Majestät passirten. Ueber der Holsten- brüdcke war in der Breite der Straße ein mächtiger Baldachin errichtet, der mit dem deutshen Reichsadler geshn- üt war,

Se. Majestät bewillklommneten nach Zhrer Ankunft auf dem Bahnhofe die zum Empfange anwesenden Herren und hielten dann an der Seite Jhrer Kaiserlichen und König- go Hoheit der Kronprinzessin Jhren Einzug in die Stadt

iel,

Beim Erscheinen Sr. Majestät vor dem Bahnhofsgebäude brach das zahlreih herbeigeeilte Publikum in begeisterte

urrahs aus, welche das Kaiserlihe Gefährt bis zum Schlosse begleiteten.

Auf dem Wege vom Bahnhofe bis zum Schlosse bi! deten die Gewerke, Vereine 2. Spalier; ihre langgezogenen Linien wurden durch 6 Musikcorps unterbrochen, welhe beim Nahen Sr. Majestät die Volkshynne spielten.

Im ersten Zuge standen die Grüne Gilde, die Sattler- Jnnung, der Gesangverein „Concordia“, das Tischleramt, der Männer-Turnverein mit dem Gaardener Turnverein, die Reepschläger, der Schüßenverein und der Liederkranz; ihnen folgten im zweiten Zuge die freiwillige Feuerwehr und die Norddeutshe Werft. Den dritten Zug bildeten die Wilhelminengilde, das Glaseramt, die Gärtner, das Schlächteramt, die Schmiede, Buchbinder, Bäcker, Schlosser, Schuhmacher und Stellmacher. Aledann kamen im vierten Zuge die Liedertafel, der Kampfgenossenverein von 1848/50, der Verein „Germania“, die Töpfer, die Bootführer und der Verein „Eintraht“, Jm fünften Zuge befanden sich der Kaanpfgenossenverein von 1870/71 und die Howaldtsche Werft, im sechsten der allgemeine Kciegerverein und das Maurer- amt und im siebenten endlich die Lehrer und Schüler.

m inneren Schloßhofe stand cine Syrenwache, welche das Füsilier-Bataillon des 95, Jnfanterie:-Regiments gestellt hatte.

Abends 8!/2 Uhr folgten Se. Majestät der Kaiser und König einer Einladung des s{leswig: hol steinishen Provinzial - Landtages zu einer Feter auf Bellevue.

Das Festlokal, in welchem si die Gesellschaft vereinigte,

ist mit außerordentliher Praht und feinem Geshmack herge -

rihtet,. Fächerpalmen, Dracänen, Lorbeerbäume und Lebens- bäume, herrlihe Blumen und tropishe Gewächse füllten die Eintrittsräume, über welche eine Fluth von Licht sich ergoß. Jm großen Tanzsaale erblickte man die farbigen Wappen der Städte, adligen Klöster, Kreise und Landschaften von Schleswig-Holstein und Lauenburg, die blauen Löwen im goldenen Felde, das

silberne Nesselblatt auf rothem Grunde, den preußischen und den deutschen Adler, die kleineren , goldshimmern- den Wappenschilder der kleineren Städte in den rothen Dra- perien und goldfarbige dünne Metallbänder darunter, auf denen die Namen standen. Der große Ballsaal war durch acht elektrishe Lampen erhellt ; in der Mitte der linken Seite war eine Erhöhung für Se. Majestät den Kaiser angebracht, da- hinter im Halbkreis eine zweite, auf welcher eine über Lebens- größe hinausragende Gruppe: „Preußen, das Schles- wig und Holstein vereint“, aufgestelt war. Da- neben hielten zwei Löwen die Wappen der Herzog- thümer. Einige Stufen hinauf trat man in den dunkelroth gehaltenen Speisesaal; auf dem Wege dorthin standen gold- bronzirte Karyatiden, welche Kandelaber mit zahlreichen Kerzen trugen. Vier große, goldschimmernde Kronenleuchter spendeten im Speisesaale Tageshelle; die \hrägen Balken, welche die Dee des Saales tragen, waren mit adlergeschmückten Fahnen verdeckt, die Fenster mit rothen Gardinen umkleidet.

Von „W. T. B.“ liegen ferner folgende gramme vor:

Kiel, 17. September. Das von der Provinz Schleswig- Holstein zu Ehren der Anwesenheit Sr. Majestät des Kaisers und Königs gestern Abend auf Bellevue veranstaltete Fest nahm einen sehr glänzenden Verlauf. Es waren gegen 1000 Gäste zu demselben geladen. Kurz vor 9 Uhr erschie- nen Se. Majestät der Kaiser mit Jhrer Kaiserlihen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz mit Jhrer Königlichen Hoheit der Landgräfin von Hesscn, Jhre Königlichen Hoheiten die Prinzen Wilhelm und Heinrich, Jhre Königlichen Hoheiten die Großherzöge von Mecklenburg und Oldenburg und die anderen Fürstlichkeiten. Beim Souper brachte der Landtags- Marschall , Graf Nanßau, das Hoh auf Se. Majestät aus. Se, Majestät der Kaiser dankten für den Jhm bereiteten freund- lihen Empfang und tranken auf das Wohl Schleswig- Holsteins. Um 11 Uhr verließen Se. Majestät das Fest; in diesem Augenblicke crfolate die Beleuhtung der Schiffe des Uebungsgeshwaders sowie der Ufer, während vor Bellevue ein Feuerwerk abgebrannt wurde.

Majestät der

Heute früh 81/, Uhr begaben Sich Se. Fürstlichen Herrschaften von dem

Kaiser und die anderen Schlosse nah dem Schuhmacherthor und bestiegen dort die Kaiserliche Yacht „Hohenzollern“, welche sofort von der Brücke abstieß und nah Friedrihsort zudampfte. Beim Passiren der Yacht gaben die Kriegsschiffe „Arcona“, „Niobe“ und „Nymphe“ den Königsfalut. Der Fremdenzufluß hat vom frühen Morgen an stetig zugenommen, zahllose Dampfer mit Zuschauern sind nah dem Schauplate des Flottenmanövers gefahren. Der Himmel ist bedeckt, die See leicht bewegt.

Friedrichsort, 17, September, Vormittags. Heute früh 9/, Uhr pasfirte die Yacht „Hohenzollern“ unter dein Donner der Salutdatterie die Festung Friedrihsort und dampfte zu dem Uebungszeschwader in die Strander Bucht und dann mit dem Geschwader in See. Eine ganze Flotte von Dampfern liegt bei Laboe. Hier sind die Dämme und die Ufer ringsum mit Zuschauermassen bedeckt. Das Wetter ist bewölft.

Tele-

Der Minister der öffentlihen Arbeiten hat neuerdings an die Königlichen Eisenbahn- Direktionen Vor- schriften über den Anstrich, die Bezeichnung und Numerirung der Eisenbahnwagen der preußischen Staats- und für Rechnung desselben verwalteten Privatbahnen erlassen, deren Kenntniß auch für das Publikum Interesse hat.

Nach diesen Vorschriften erhalten alle Wagen der be- zeihneten Bahnen als gemeinsames Eigenthumsmerkmal den heraldishen s{chwarzen Adler auf weißem Felde mit der Bezeichnung K. P, E. V. (Königlih Preußische Eiscnbahn- Verwaltung).

Die den einzelnen Direktionsbezirken zugetheilten Wagen sollen mit dem Namen des Direktionssißes, nämlich Bromberg resp. Berlin, Magdeburg, Hannover, Frankfurt a. /M., Cöln (rechtsrhein.) Cöln (linkrhein.) als Zeichen ihres Heimathsbezirks versehen werden. Die biz herigen Bezeichnungen K. 0. (Königliche Ostbahn), N. A, E. (Niederschlesish:- Märkische Eisenbahn), M, U, E. (Magdeburg- Halberstädter Eisenbahn) 2. fallen fort, jedoch wird bei den nur für Rehnung des Staates verwalteten Bahnen die alte Eigenthums: Chiffre an der Kopfseite der Wagen in abgekürzter Form ersichtlih bleiben.

Der Anstrich der Wagen is} ebenfalls einheitlih ge- regelt und tritt eine Aenderung gegen den bisherigen Anstrich der Personenwagen insofern ein, als die gelbe Farbe für den Anstrih der Coupees 1. Klasse, welche \sich im Betriebe, na- mentlih bei der Kohlenheizung nicht als widerstandsfähig genug erwiesen hat, in Wegfall kommt und durch die grüne Farbe der 1!. Wagenklasse erseßt wird. Um im Uebrigen die Uebereinstimmung der Farben der Coupees mit denen der Fahrbillets gleiher Wagenklassen gelb grün roth- braun grau aufrecht zu erhalten, werden die nunmehr grün angestrihenen Coupees 1, Klasse mit gelben Abseßungs- linien umrändert werden.

Jn der Bezeihnung der einzelnen Coupeethüren nah Vorschrift des §, 18 des Bahnpolizei-Reglements mit der Wagennummer und den Buchstaben A., B., C., 0.,, E. tritt eine Aenderung nicht ein.

Sämmtliche Güterwagen erhalten bei Erneuerung des Anstriches eine braunrothe und die Aufschriften in gelber Farbe. Die in einzelnen Direktionsbezirken bisher angewen- deten anderen Farben fallen also künftig fort.

Bei denjenigen Königlichen Direktionen, denen neuerdings größere Wagenparks zugetheilt worden sind, wird auch eine Umnumerirung der Wagen nöthig. Zu bemerken bleibt in dieser Beziehung, daß aus der Wagennummer die allgemeine Wagengattung a erkennen läßt. Es tragen nämlich: die Ser Nenvageit die Nrn. 1—2999 Die S .…_. . »» 000—O0O

die bedeckten Güterwagen . , 4000—19999 die offenen Güterwagen. . 20000 und mehr.

Die übrigen Bezeihnungen der Wagen nah Serien, Ladefähigkeit 2c. betreffen mehr den inneren Eisenbahndienst und “i deshalb für das größere Publikum weniger Interesse.

Für die Wagen der vom Staate verwalteten Privat- bahnen gelten dieselben Vorschriften, mit Ausnahme der- jenigen über die Eigenthumsmerkmale und die Farbe der Güterwagen.

_— Der Kaiserliche Gesandte am Königlich dänischen Hofe, Wirkliche Geheime Rath von Philipsborn ist mit Ablauf