1881 / 221 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Sep 1881 18:00:01 GMT) scan diff

is L

I

F

» (7 T) J D

(F 50G 102,09

99,60bu G 4V

0,2

ZO G

10 104.5

gatlouen,

105,00bz 5 95

109.25bz &

147 25bz G 101.60bz G )G 100,10bz B 102,10 B 102.39bz B 102.30bz B

192,106 99,60bz G

100,59 B \) (7 1( 0.2 5G

1C0 25bz 10; 10 10:

103,306 100 25bz

96,40bz 1/1, 1147,50bz G

1/1.

S A,

38.00bz G

1/1. 167,50bz G 78,60bz

1/1.

1/1. |3,00G

1/1. 1/4.

| 1/1. [162.10bz G

u

iger.

0 r 4

5 11/1

31/1

|31

N » » |

|

0

/16

0

9 Elsenbahn-Prioritäts-Aotien nund Obl

|

R.Oderufer St-Pr.| 73/10! 7

Saalbahn

Tilsit-Ineterb.

= |Weimar-Gera

Q (NA.)Saal Unstrb Panulinenanue -NR. Dux-Bodenb. Aachen-Jülicher Aachen-Mastrichter . .

2

160,50bz G 100,50 & 101.30G 107,25 G 104.75bz G 100,00bz G 102,20bz 106.90bz 97 ,60bz B 115.00bz

104.00G

7 7 {7

1/7 fi /

1 1 1 1 versch. versch

5 1/1. n. 1/7 1/4.n.1/10

1

1.

1

1

43 5 1 do. ITI. V, u.VI. rz. 1005 |1

10

. «9 |1/1. u. 1/7

. I. 8 10... Pr. B.-Kreäit-B. unkdb.

rz.115

II. rz.190

Pz.Ctrb.Psdb. unk. 12.1

YyP.-Pfandbr. ürnb. A. Hyp.-Br.I. rz. 1

doe. Pomm.

IL. n.IV.rz.1

5 11/1 / I. rz, 110. 1/ 1/ Hyp.-Br, rz. 110 . 15 |1/1. n. 1/7.1110,60bz

do. Ser. ITI. rz. 100 1882/5

do. V.VI.rz.1001886|5

Nordd. H do. do. do do. de

N

d Königlih Preußischen Staats-Auze

00G 60bz G 29 B 90bz G 00 & 80bz 120,00bz 189.00B 27.90bz 121,00bz 152,00bz

80,25B

135 126

Seb ad D L oi

R Hit b

gar RY. s

g

Lit. C. . Braunschweigische ...

Berlin-Anh. (Oberlanus.

Berlin-Dresd. y. St. 1 G0 S

R Berlin-Stett.IT.u.ITI

Ferl.-P.-Magd.Lit.A.u. Lit, C. ne Lit, D, ne

VI. Em.

do. erg.-M. Nordb. Fr. do. Rubr.-C.-K.GLII.

do. do do. do do

do. ä®@,

do. do do. Berl.-Hamb I. n. II. do

Berlin-Görlitzer co

e

107,500z (F 101,50bz &

10bz 104,50 G 106.00et.bz B 98.,20bz 101,00G 99 00bz & 103.20 B 101,40bz B 47 25bz 185,00bz B 121,00bz 19,60bz G 32 ,Töbz

aa ANANMNANAN

103,00ebz B

288,90bz 48,75bz

3,50bz

6“) hi

7 1/4.u.1/ 1/4

A d) A N

bz B 70bz

59,70bz 164,10bz 29,T5e

D

oi Lo ALEI ic

H t t U l ti i ti i ti l i

3

6

e M I be „D

7

Se

,

Lit.B S

„Wittenberge do

do Magdebrg

do, Mainz-Lnuäw

garant 68-69 gar. 1875 18 1.u.11.1878 III.

Lit. C. gar -Biichen v. 1865 u. 7 -„Leipz.Pr, Lit.A

do.

-G.v.St. gar.A.B do do

do,

Lilbeck do.

Magdeb

do,

do. II. Ser. à 624 Thl

Märkisch-Posener conv Magdeb.-Halberst. 186 do do. do Münst.-Ensch., v.St. ga Niederschl.-Märk. I. N.-M., Oblig. I. u.II. Se

3 I

0bzB 0ebzI Obz

20bz

¿e 3 00bz G

52 00bz B 32.00B

*)

(D,&

111,25bz G- 1

211,50bz G

53,00bz G 109,00 G

165,80bz 17,00bz G “)

18.0052 B 80 90bz 920bz G 13

V

) )

c

1/1. u. 1/7.1102.00bz

N. A) Bresl-Waruchan. ck 1/4.0.1/101103,5B

j ì

m2 ne ti g 5 2 7 R

/

B.C @.1.n.1I

r. conyv. lateiner Serie

Cöln-Crefelder 0

(Brieg-Neisse)

Niederschl. Zwgb. L W ZEL

Oels-Gnesen . ..

E

do, v. 62, 64 n.654 g ger I

(Stargard-Posen) do. 1869, 71 n.734

do, Rhein-Nahe v.S.

Saalbahn Schleswi Thüri

do. II. Em. v. St. do.1II. Em. v.

do, do.

Ostprenss, 8iidb. A Posen-Creuzburg Rechte Oderufer

Rheinische. . ..

75bz

50bz G

48 40bz

«4

22.75bz B

101,30bz2G 73,75bz 97,75

35,40bz 46.70 B

52,T6ebz B 96.60

55,006

62.20bz 33,00bz 132,

259, 50bz 44 40bz 96,80bz B 115,75bz G 101.70bz A7,

: 1/7.197,50bz G

Ablage

/

u,1/10./100,00et.bzB |B 1/1n.7./134,10bz G

u. 1/ u. 1/7 Ww1 u. 1/7 u. 1/7 u. 1/7 n.1/11 versch. Zins-T' 1/1. 1/1 1/1

versch,. |101,10bz G /4.0.1 /4

versch.

Versch. 4}! versch. . 4 | versch.

1

rtif.44/1/4

u. Hypoth.-Pfandbr. 47/1

11

100/4{/1/

1004 |1/ 1/1. n. 1/7./100,20bz

| versch.

1/1 1/1 1/5

/ j |

4 11/1

-Kr.-Ges.|5 |1

L 47

do. 1872 18794

(N.A.)Anh Landr.-Briefe 4 Kreis-Obligationen . .

4 |1 Schles. Bodenkr.-Pfndbr.|5 57

1105 |1 [1879/1880]

Aach -Mastrich. .|

do. do. rz. 110/43] versch,

do. rz. 1104 do. rz. 1104

do. Südd. Bod.-Kr.-Pfandbr. 5 09

VII. rz VIII. rz

Pr. Hyp.-V.-A.-G. Ce

Rhei

do do,

at.-Hyp

(Die eingeklammerten Dividenden bedeuten Bauzinsen

do de, Bisenbahn-Stamm- nnd Stamm-Prioritäts-Aotion

do.

Bergisch-3ärk, Berlin-Anhalt . Berlin-Dresden Berlin-Görlitz .

Altona-Kieler .

Stett.N do do

do, do do. do

,00b G 88,20G

Obz 161,70b B

70bz 00à66,909bz

151 ab 883 88,30bz G 158, abg 100.50 B 90bz 345,106

u. 1/7122 Stück

1/2,

1/2

Börsen-Beilage

1/3.

3711/4. pr. St.

1/4.0.1/10./130 99bz 1/4.

r. Stück |316 /1. u. 1/7,

P H. Pr.

1/1. U. 1/7. P E 1/4 sche Pr.-Ánl.de1867/4 1/2. u. 1/8.1134

1/1. n. 1/7.|—,—

j l

i

.|—| pr. Stück |216 Goth. Gr. Präm.-Pfdbr.I.5 1

4 1/1. u. 1/7.|—,—

-Rente 3 | versch, 43 5 11 3

Hess. Pr.-Sch. à 40 Thlr.|—

1 Gulden | Badi

13

Berlin, Mittwoch, den 21. September

1/6. -Looge—| pr. Stück [101 g t

p.8 L, p. St

Meininger 7 F1.-Loose

35 F1l.-Loose

Bayerische Präm.-Anul. .4

do.

do. do. II. Abtheilun do. Hyp.-Präm.-Pfdbr

Oldenb. 40 Thlr.-L. p. St

do.

Sächsische Staats

Sächs. ARAC D, 4 0

Preuss. Pr.-Anl. 1855 33

Braunschw.20 Thl

Cöln-Mind. Pr.-Antheil .|3

Dessauer St.-Pr.-Anl.

Hamb. 50Thl.-Loose p.

Lübecker 50 Thl

Vom Staat orwerbens Zisonbahnon, Berl.-Stettiner St.-Act, .|43/1/1. u. 1/7.|abg 116,40b

7.\abg 125,25 B 100.00bz

Münster-Hamm. St.-Act.4 1/1. u. 1/7.|— 11

5 0.1/11.,/124,90bz

Stück |—,— 1/11

n0.1/10 u. 1/8

u. 1/ u.1/10

1/1. 4 11/4.0.1/10.

AnsIändisohe Fonds,

. u. 1/7.|abg {7 Amerikan. Bonds (fand.)|5 |1/2.5.8.11.|—,—

43

Magdeb.-Halb. B. St.-Pr.|3

u. 1 1/1. 1/1 1. n. 1/7.lab

z

/1. u. 1/7.

6 6k 1/

1/1. n. F| | 1/4 —| pr. Stück 13

4 Ö .4}1/1. u. 1/7

./43/1/4

.|—| pr. Stück [51 1854/4

5 1/1. n. 1 89,2

./44/1/3,6.9.12.|—,— 7 [1/5.0.1/11.|—

New-Yorker Staät-Anl./6 1/1. u. 1/7./126,00G 4 [1/4

4411/2 .43/1/5 1/3

3 4 1 „(6

» , ' af mit Talon35 do. Lott.-Anl, 1860/5 |1/5 1864|—| pr

C. St.-Pr.i5 1/1. Finnländische Loose .

do, Bodenkred.-Pf.-Br./43|1/

do. Papier-Rente do. Jo. Silber-Rente do

250 Fl Kredit-Loose 1858

Tabaks-Oblig. . NorwegischeAnI. de1874/43/15/5.15

neue 40%

mit neuen Zins B. (gar.)

do.

do. do. de

Italienische Rente .. OCesterr. Gold-Rente

Niederschl.-Märk.

Cöln-Mindener Rheinische

ptbr. 1SS1. |Sächsische St.-Anl. 1869

in einen amtlichen

o, Lomb 69/9. 50G * 99,00bz 99,00bz 99,00bz

100

10

1/

171,70bz 217.50bz 215 00bz

H

geordnet und die nieht- chnet. Dis in Liquid.

No A V

Coursnotirungen nach den 1 Mark Bance == 2,50 Mark

7 Gulden südd. Währ. = 12 Mark

enr sich am Schlusss des Courszottels = 170 Mark.

100 Francs == 80 Mark.

(N. A.) bezei

zum Deutschen Reichs-Anzeiger un

M 221.

Umrechnungs - Sätze. 1 Dellar = 4,25 Mark.

Bsterr.

örigen Effektengattungen di

briken durch

In dem nachfolgenden Courszettel sind die Währ. = 2 Mark.

amd michtamtlichen Theil getrennten

100 Bubal = 320 Mark, 1 Livre Sterling = 30 Mark

Berliner Börse vom 21. Se

100 Gulden holl Währ.

Amaterdam .. de.

Brüss. u. Antw.'

amtlichen

o befindl. Gesellschaften fz

Auslegungsgrundsaßz verstoße, wonah im Zweifel unnüte Bestimmungen nicht anzunehmen seien. Denn die Polize Nr. 12 094 würde sich als eine gewöhnliche Lebensversicherungspolize darstellen, wenn ihr nicht durch das beigefügte Memorandum die Eigenschaft einer Rückversicherung beigelegt wäre, was nicht durh den Gebrauch des Ausdrucks reinsurance, sondern in der Weise geschehen ist, daß die einzelnen die Rückversicherung ausmachenden Vertragébestimmungen aufgenommen sind. Hierzu gehören au die Worte to pay by way of indemnity, welche sih mithin nit als überflüssig darstellen. Au die weitere nnahme des Eerufungsgerichts, daß die Bestimmung in Betreff des Nachweises der Zahlung nicht eine zu Gunsten des Rü- versicherers aufgenommene Bedingung seiner Zahlungspflicht, sondern eine zu Gunsten des Rückversiherten zugelassene Erleichterung des Nachweises des erlittenen Schadens enthalte, kann nit als auf Rechtsirrthum beruhend bezeichnet werden.

Der zweite Einwand der Beklagten ist demna mit Recht ver- worfen worden.

Was endlich den dritten Einwand betrifft, so ist derselbe in der Richtung, daß die der Klage zum Grunde liegende Cession für fimulirt zu erachten sei, in der Revisionsinstanz nicht weiter verfolgt worden.

Auch in der eventuell geltend gemachten Richtung, daß Kläger nicht berechtigt sei, mehr als 80% der ihm cedirten For- derung einzuklagen, weil er sich verpflihtet habe, 20% der- selben der Konkursmasse der Lebens- und Unfallsversicherungs- bank zurückzugewähren, erscheint der Einwand unbegründet. Es handelt sich nicht um eine Herabseßung der Lebens- versicherungssumme „auf 80/0 des ursprünglih geshuldeten Be- trags durch Uebereinkunft zwishen dem Versicherten und der ver- sichernden Gesellschaft; weshalb unerörtert bleiben kann, ob und unter welchen Umständen ein solher Erlaß auch dem Rückversicherer zu Gute kommen würde. Vielmehr handelt es sich um eine zwischen dem Kläger als einzelnem Gläubiger und den curatores bonorum als Vertretern der Gesammtheit der Gläubiger der gedahten Bank ab- geschlossene Uebereinkunft über die Verwendung der zur Fallitmasse derselben gehörigen orderung gegen die Beklagte. Diese Ueberein- kunft berührt das Rechtsverhältniß der Beklagten nur insoweit, als die Legitimation des Klägers zur Einklagung der Forderung in Frage steht. Dagegen kann die Beklagte daraus niht das Recht herleiten, den von dem Kläger als Preis für die Cession zur Fallitmasse zu vergütenden Betrag von 20% an ihrer Schuld zu kürzen.

Aus diesen Gründen mußte die Revision als unbegründet zurück- gewiesen und in Betreff der Kosten der Revisionsinstanz nah 8. 92 der Civilprozeßordnung erkannt werden.

Einwirkung des Wegfalls des Gegenstands des

Unternehmens einer Aktiengesellshaft auf den

AETIRDAnd derselben. Necht des Aktionärs, durch

lage und Einrede geltend zu machen, daß nicht

die gezeihneten Aktienbeträge zum Zweck eines

anderen als des statutenmäßigen Gegenstands eingezogen werden.

Handels-Geseßbuch Art. 242.

Jn Sachen der Aktiengesellschaft S. in B., vertreten durch ihre Direktion, Klägerin und Jmplorantin,

wider

den Oekonomen C. L. genannt M. zu W., jeßt zu L., Ver- klagten und Jmploraten,

hat das Reichsgeriht, Fünfter Civilsenat, in der Sißung vom 18. Juni 1881

für Recht erkannt :

daß die Nichtigkeitsbeshwerde gegen das Erkenntniß des Dritten Civilsenats des Königlih preußischen Ober-Landes- gerihts zu Hamm vom 5. November 1880 zurückzuweisen und die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens der Jmplorantin aufzuerlegen.

Gründe.

1) Der zweite Richter führt aus, daß die Auflösung einer Aktien- gesellshaft mit Nothwendigkeit erfolgen muß, wenn der Gegenstand der Unternehmung fortgefallen ist, die Errethung des Zweckes, den sie sih geflellt hat, unmöglich wird, daß zu dieser Auflösung es eines Gesellschaftsbeshlusses niht bedarf, vielmehr, sobald der Gegenstand des Unternehmens fortgefallen, auch in diesem Falle die Auflösung der Gesellschaft von felbst erfolgen muß, gleichwie die ina von selbst eintritt durch Ablauf der im Statut bestimmten Frist. Nach Innen bestehe die Aktiengesellsbaft als solche niht mehr, sobald ihre Auflösung erfolgt sei, obgleih sie nah Außen so lange als

4 6

© ————_——————_———————_———

R AESAEBZAEAE E A

l o a 00 AY 00 0M 00 GIIOA COMIONCAO

6 |217,75bz 1/4.n.1/10 1/4.a.1/10

4 11/1. u. 1/7

u. 1/

14 h 1

Consolid.Preuss.Anleihe 4}

4 1/4.0.1 (3411/1. n. 1/7 1341/5.0.1/11 3411/1. n. 1/7

do 1852, 53 do.

Fonds- und Staats-Paplers, Staats-Schuldscheine .

pr. Stück . . pr. 8tück perials pr. Stück . ; pr. 500 Gramm fein Silbergulden pr. 100 FI. e Banknoten pr. 100 Rubel

urg .

do.

vereigns pr. Stück 20-Francs-Stück Dollars

Im

Franz. Bankn. pr. 100 Fres. . Oesterr. Banknoten per 100 FI Zinsfuss der Reichsbank: Wechsel 5 Denutsch. Reichs-Anleihe!'4 Knrmärkische Schuldy. Neumärkische

Warschau Dukaten Bo Engl. Bankn. pr. 1 Ly. Sterl. de. Russisch do. j Staats-Anleihe. ...…. do

Petersb do

fortbestehend angesehen werden müsse, bis ihre Auflösung im Handelsregister vermerkt sei. An einer anderen Stelle führt er aus, daß der statutenmäßige Zweck unerreihbar geworden, dadur die Auf- lôsung der Gesellschaft von selbst gegeben sei.

Hierbei versteht der zweite Richter unter dem Zwecke der Gesell- schaft den Gegenstand ihres Unternehmens, wie daraus erhellt, daß er die Bestimmung über den Gegenstand des Unternehmens in Artikel 210 Nr. 3 des Handelsgeseßbuchs zur Grundlage seiner Ausführung nimmt, au direkt das Fortfallen des Gegenstandes als den Grund der Entscheidung bezeichnet. Die Angriffe, welche die Nichtigkeits- beshwerde für den Fall erhebt, daß unter dem Zwecke der Aktien- ge)ellshaft vom zweiten Richter etwas Anderes als der Gegenstand des Unternehmens verstanden werde, sind dana gegenstandslos und deshalb nicht begründet.

__ Die fernere Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, daß nah Ar- tikel 242 des Handels-Geseßbuhs die Auflösung einer Aktiengesell- {aft nit von selbst eintritt, sobald der Gegenstand der Unter- nehmung definitiv unmöglich geworden, beziehungsweise die Erreichung desselben vereitelt sei, muß als richtig anerkannt werden, gegen die vom zweiten Richter gebilligte Ansicht Renauds, Recht der Aktien- gesellschaften, 2. Auflage Seite 788, welcher sich Thöl, Handelsret, 9. Auflage Band 2 Seite 524, angeschlossen hat, während der vom S E gleihfalls angezogene Endemann sich darüber nicht ausspricht.

f T6: Artikel 242 des Handels-Geseßbuhs wird die Gesellschaft aufgelöst :

1) dur Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit,

2) durch notariell oder gerihtlich bekundeten Beschluß der

Aktionäre,

3) durch Eröffnung des Konkurses.

Daneben erkennt der Schlußsaß an, daß die Auflösung auch aus anderen Gründen erfolgen kann. Diese Schlußbestimmung ist, nach- dem die ursprüngliche Hinweisung auf die Gesete einzelner Staaten durch die Novelle in Fortfall gebraht ist, jeßt niht auf partiku- larrechtliche Auflösungsgründe beschränkt. :

Der Artikel 242 trifft aber nit Bestimmung darüber, aus welchen Gründen die Auflösung einer Aktiengesellschaft erfolgen oder gefordert werden kann, sondern darüber, wodur sie von selbst ein- tritt. Er spriht niht von dem, was der zweite Richter eine Auf- lôsung nah Innen nennt, während die Gesellshaft gegen Dritte als noch fortbestehend angesehen werden müsse, sondern von einer solchen Auflösung, welche nach Artikel 243 des Handels-Geseßbuch8 ohne Weiteres auf Antrag in das Handelsregister einzutragen ist und damit Wirksamkeit gegen Dritte erlangt, abgeschen vom Falle des Konkurses, wo es dazu dieser Eintragung nicht bedarf.

„In den drei im Artikel 242 aufgeführten Fällen kann über das Ereigniß selbst, welches die Auflösung bewirkt, und über den Zeit- punkt des Eintritts derselben kein Zweifel obwalten. Ganz anders verhält es \sich mit dem Fortfalle des Gegenstandes des Unternehmens; dabei kann sowohl der Eintritt als der Zeitpunkt zweifelhaft sein, und erscheint der Can des Gegenstandes daher an sich wenig ge- eignet, daran unmittelbar die Folge der Auflösung der Gesellschaft zu knüpfen; au ist nicht einzusehen, wie ohne besondere Feststellung des Ereignisses durch Beschluß der Generalversammlung oder in einer anderen vom Geseß niht bezeichneten Art die Eintragung in das Register soll erfolgen können. Darum ist selbst bei der offenen Han- delsgesellshaft die Unmöglichkeit der Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks nicht unter die Ereignisse aufgenommen, welche nah Artikel 123 die Auflösung der Gesellshaft von selbst herbeiführen, sondern in Artikel 125 unter denen, welche eine Klage auf Auflösung geben.

Hätte der Geseßgeber dem Fortfallen des Gegenstandes für die Auflösung der Aktiengesellshaft dieselbe Bedeutung beilegen wollen wie dem Ablaufe der bestimmten Zeit, so hätte er, wie er beides in Artikel 210 Nr. 3 nebeneinander stellt, Veranlassung gehabt, dies au im Artikel 242 zu thun.

Hieraus ergiebt si, daß der Fortfall des Gegenstandes des Aktienunternehmens niht nach Artikel 242 und im Sinne desselben u den Ereignissen gehört, durch welche von selbst die Auflösung der

ftiengesellschaft erfolgt.

Wenn der zweite Richter der entgegengeseßten Meinung ist, wie aus seiner Berufung auf Renaud und aus der Allegirung des Ar- tikels 242 zu entnehmen ift, so irrt er rechtlich, ver[eßt den Artikel 242. Dies kann aber zur Vernichtung seiner Entscheidung nicht führen, denn seine ganze Ausführung über die Auflösung der Gesellschast dient nur zur dung des Cntscheidung8grundes, daß der Verklagte wegen Vereitelung des Zweckes der Gesellschaft vor eingetretener Liquidation derselben niht zur Zahlung des gezeichneten Aktienbetrages verpflichtet sei. Dieser Entscheidungsgrund is an sich richtig, wenngleih nicht die dafür gegebene rehtliche Ausführung, und die dagegen erhobenen An- griffe find nicht begründet. -

Zwar kann nit der in der Theorie vertheidigten Ansicht beigetreten werden, daß in Analogie des Artikels 125 die Auflösung einer Aktien- gesellschaft aus wichtigen Gründen durch den Richter zulässig sei, zu denen die Unmöglichkeit der Erreichung des gelcilasilihen Zweckes zu rechnen wäre. Eine solche Bestimmung ist für die beabsichtigte Aenderung des Aktiengejellshaftsrechts vorgeschlagen, jedo mit Siche- rungsmaßregeln für die Gesellschaft, in der Art, daß der Besiß einer bestimmten Quote der Aktien Seitens der Klägerin gefordert „oder eine accessorishe Jntervention der anderen Aktionäre geordnet wird.

Nach dem bestehenden Rechte sind zum Beschlusse von Maßregeln vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Nüßlichkeit aus lediglich die Organe der Gesellschaft berufen; der einzelne Aktionär hat dabei

1/1 1/1

Berlin-Hamburg .|

88'40bz 66.20bz

u. 1/7 n. 1/7 n. 1/7 0.1/12

6 11/1

kleine!'6 [1/1

do. Poln. Pfandbriefe

Ane Stadt-Anleihe . 0,

101,90 G

|1/ 1 I u V O {1

41

451 34

do. 1846, 49, 55

Berlin.Stadt-Obl. 761.78 do do.

Oder-Deichb.-Obl, I. Ser.45

107.205,75 G 1/1. 133,84bzG

1/1.n7./1090.%0bz

R Q i ti bi mi i i Ai Mi i H Ai nbi ti ti ti O00 i ti ti S ti

-Bexb.gar h - Pocon

wh .- Risc Mainz-Ludwigsh.

Ld

57.20 bz 110,50B

3 11 6

5 11/1 do, de 1859/3 [1/5,u.

4 [11/6 i ZCIE 1/1 nl, 1/7

e

do. Liquidationsbr.

Rnmänier, grosse,

0,50bz

1. u. 1/î

4

1/

diverse ..

do, do. od Stadt-Anleihe'4 |1/

do.

1/4,

1/1.

1/1, /1.07./246,80bz {1.17.1194

1 1

|

Nordh. - Erf. gar. Obschl. A.C.D.E.|

Marienb.-Mlawka Meckl. Frdr. Franz.

1,60bz#

1/5 1/5

|

J

gat. do, de 1862/5 do. kleine .!5

itel u. kleine cons0o1l, Anl, 1870.5 |1/

Rumüän. Staats - Obli Russ.-Engl. Anl. de

[M do, do, áo,

0.1/10 u. 1/8 u.1/10 u. 1/7 u. 1/7

4 [1/2 44 1/4 41 1/1

11/1

[4

gsberger Stadt-Anl reuss, Prov.-Oblig.

i

Essen. Stadt-Obl. IV.Ser

Kön

Casseler Stadt-Anleihe Elberfelder Stadt-Oblig

Cölner Stadt-Anleihe .

do do. Breslauer

Ostp

4141,00bz 7164 80bz

7 u7.

144 [11/1.07. 1/1.

1/1

M 1/4

1/1.n7.1102,75bz

1/1 1/1. 1/1

1/1

tr, 1/1.07.184,10bz

|

5 11/1.u7.19

2 J

«

4 4 4 4

|

4 2 0 3 0 0

14/5 [1/1.07.139,6 74/4 [1/1.n7./139,:

| 1924| 14 4 | 4 14| 5

3

43 3 6 0 5 5 T8 7 6 4

| “|

Amst.-Rotterdam

Aussig-Te Baltisch

ar.)

BuschtiehraderB. 0 Dnx-Bodenbach .!

j

) 5

2} couv.| 2t A O 1E

0

0

1

6

gar.) .| g

Böh.West. (5

plitz

do. (Lit. C.gar.) el

do do,

Lüttich-Limburg.

Kpr.Rudolfsb gar! 5 Oest.-Fr.

Posen - Creuzbrg.

Álbrechtsbahn .

Gotthardb. 90/6 .| Kasch.-Oderb.

Elis.Westb.(gar.)

Franz Jos... .. Gal.(CarlLB.)gar.

Weim. Gera(gar Vels-Gnesen ..

= |Starg.-Posen gar. Thüringer Lit. A.! Thür. (Lit.B.gar.)| Tilsit -Insterbur

E S

3, u. 1/9 1/10 1/10 1/1 1/12 1/10

“d

1/3 L/i

1/4 1/5

1/4 1/6 1/

1/ kleine!5 [1/6

4 4 D | 5 5 5 |1/ 4 4 4 4 4

Schwedische Staats-Anl.'

i

aud j

3./5 I s 1880

1871 .15 Kkleine!/5 1872 15 kleine'5 1873

g. .

1g

do. nene’

do. v.1878' -Hyp.-Pfdbr.

kische Anleihe 1865 'fr.!

Stiegl. . do, 400 Fr.-Loose vollg. fr.!

do,

Hyp.-Pfandbr.

do, do, Nicolai-Obli

Poln. Schatzobl

do. 5, Anleihe

do. 6, do.

Pr.-Anl.

Boden-Kredit . ... Centr. Bodenkr.-Pf

do. Städte

Tür

do do, do

100,40bz G 102,50 G

100,40bz G 99,75bz

———— —— es

neue . 82/441 do. gek.pr.2./1.d 4 4 neue do.

Süchsische ..

= ISchlesische altland. .|:

I

do. reussische .

A

do. Landes-Kr .|

¿4 Pogensche

_

do. In t.-Sche

tpreuss. Prov.-ÁAnl. do,

provinz-Oblig. . Schuldv. d. Berl. Kaufm do do do

N. Brandenb. Kredit

0. Pommersche , do

Rhein Wes

t —_.- d O N A A R i 0 5 p “Es a un R En | 00ND _— ü

———— 2 OLwN— 2A

(2%

/

St. Nâwh, do, Lit. B.

Vest,

do,

Mens Goldrente .'6 | 0,

7/65,10bs G

1139,.006

í í

. 192.10bz 6 1/1 167,60bz @

1/1 1/1 1/1 1/1 1/1. 1/1, 1/1

5 11/1.u

5 11/1.nu /1/5u11/263,00bz

|

1/1.n.7|72.30bz 1/1,n.7/79,10G

[1/1.n

_—_ A E 2 D A A) ti mt mi i di nd A A «D

4

)

t= ai

0 0 0 0 0 5 5

114 1

c m

Marienb, Mlawka

Vorarlberg (gar.) War.-W. p. S. i.M.

s z L

Reichenb.-Pard. .'

grosse ger . ad. St.Pr.

Wesatb. . «=|Berl.-Görl. St.-Pr.!

Nordost.' Unionsb.!

do, do. Schweiz.Centralb 0 | úeC, do.

Südöst.(L)p.8. i.M

Turnan-

de.

Bresl. -Warsch. Hal-Sor.-Gub. Mürk.-Posener , | Nordh.-Erfurt. Oberlansitzer Oels-Gneseu Ostpr. Südb, Posen-Creuzburg!

Rnss.Staatsb. gar. Angerm.-Schw, , Beni

Rumänier ,.. Russ, Südwb. gar. Ung.-Galiz. ...

®* |Müinat.- Enschede!

= e L S

¡0B 00bz B 00B

5bz (0

5

. Stück |237, 109,40bz B

104,70bz 102,20bz® 106.40 B 101,006 7,00bz

109 ,40bz B 96,75bz G 104,00 G 109,60 B 107 .76bz 100. 80bz

„T 0,4100,30B

7.199

n.1/10 u. 1/7 0.1/10 n. 1/7 i

n.1/10 n. 1/7

verach.

/'6.0.1/12.17 „Pfadbr.|441/1. n. 1/7.1102.20bz

—| pr 5 11/1 j

¡u H

Gold-Pfandbriefe 5 1/3 5 ‘1/4n.1/

4 11/1. n.1

5 4 4 5 5 41 4 5 4 5 4 5

rz. 1004 | j

do do,

do. ». Obl, rz. 110 abg.

L do. Hamb. Hypoth.-Pfandbr.' do do do.

[Nordd Grand-K.-Hyp.-A.

do.

D.Gr.-Kr.B. Pfdbr.rz.110

do do. do

Hypotheken-Certifikato,

Pfandbr. .|! rückz. 110 rückz. 100

„Han. Hypbr. 44 1 rückz. 110!

Papierrente

O io

e Wh . Hyp.-Pîíd. I. 1254 do

St.-Eisenb.-Anl, Allg.Bodkr.-Pfdbr Bodenkredit .. B.Pfdbr.1V.V.VI. do do do. y LERE Hyp 0

Geld-Invest.-Anl. 5

do do do (NA) Judänd. Pidbr. 1 [1/1 u. 1/7.[—,—

Anhalt-Dega, Brannschw do T1 IV D.H N (7p. Krn M

- 5 é

50bz 20bz 30bz 75G

109,00bz B bs Wiener Commnnal-Anl. 5 1/ 5O0bz „70bz

102,40bz

107,10

102,80bz .1/7101/10G

100 100. 100 100

[9 |—.—

1 1 1

* 1/8./100,70bz /5 15/11[101/10G

1/10 1/10

n 3, u. u 1

4 [1/4 4 [1/4

| 4 [1/4 4 11

do.

St.„Rants. .

do. Neulandschb. IT. do |

do.

Hannoversche

u?ger Staata-Anl. . da

Meckl. Eis. Schuldyersch.

do. do. Rhein. n. Westf.

Süechsische

Kur- n. Nenmürk, verische Anl. de 1875

Westpr., rittersch. E Veasen-Nassan . Lanenburger, . Pommersche . . TPosensche . Preussische .. Schlesische Schleswig-Holstein do.

Bre:ver MSEnO de 187 0, \ Grossberzogl. Hess. Obl.'

i

Badische St.-Eisenb.-A.

Î Ï

nur nach Maßgabe der Statuten, namentlich durch seine Stimme in den Generalversammlungen, mitzuwirken, er hat aber deshalb kein Klagerecht.

Dagegen ift es das Ret eines jeden einzelnen Aktionärs als solhen, daß der Gesellshaftswille innerhalb der Grenzen bleibt, welche das Geseß und das Statut ziehen; dieses Recht kann jeder einzelne Aktionär im Wege der Klage geltend machen, wie im An- \{lusse an die Praris des Reichs-Ober-Handelsgerits, vergleiche dessen Entscheidungen Band 14 Seite 357, Band 23 Seite 275, das Reichsgericht bereits in mehreren Sachen ausgesprochen hat.

Ob und wieweit dabei der einzelne Aktionär den bestehenden Zu-

stand des Vermögens der Gesellschaft, wie er durch gese oder statutenwidrige Handlungen herbeigeführt ist, anzuerkennen hat, ist hier nit zu entscheiden. Jedenfalls kann er nit nur die Aufhebung eseß- oder statutenwidriger Generalversammlungsbes{lüsse fordern, ondern er fann auch seine Klage darauf rihten, daß nit ferner gegen Geseß oder Statut verfahren wird, daß namentlih nicht, na- dem \ih der Fortfall des Gegenstandes des Unternehmens hberaus- gestellt hat, das Unternehmen, auf einen anderen Gegenstand gerichtet, weitergeführt wird, und daß nit zu einer solhen dem Statut nicht entsprechenden Geschäftsführung die gezeichneten Aktienbeträge, nament- lih von ihm selbst, eingezogen werden.

Daraus ergiebt si, da er au, wenn der Gegenstand des Unter- nehmens fortgefallen ist, der Klage auf die von ihm gezeichneten Aktienbeträge zur Fortführung eines anderen Unternehmens den Ein- wand entgegenseßen kann, daß die Zahlung nur zum Zwecke der Liquidation gefordert werden kann. -

Diesen Einwand hat dana der zweite Richter mit Ret für rechtlich zulässig eratet, dadurch hat er nit, wie ihm die Rictig- keitsbes{werde vorwirft, Artikel 209 Nr. 2, 210 Nr. 3, 214, 215, 216, 219, 222, 223, 224, 242, 243, 244, 245 des Handel8geseßbuhs verleßt, welde Geseßetstellen alle von den Folgen einer Ver- leßung des Statuts oder des Gesetzes Seitens der TEOE gegenüber dem einzelnen Aktionär nit handeln. Dem stehen au die Gründe des in Busch Archiv Band 4 Seite 323 mitgetheilten Erkenntnisses des preußischen Ober-Tribunals vom 22. Juni 1861, nit entgegen, denn dort ist der gegen die Klage auf Einzahlung des gezeichneten Aftienbetrags erhobene Einwand, daß die Erreichung des EOIBIOGN Zwedckes unmöglich geworden sei, außer der Unan- wendbarkeit des Artikels 125 des Handels-Geseßbuhs auf Aktien- gesellshaften wesentlih nur auf Grund des preußischen Aktiengesetzes verworfen, welches hier niht in Betracht kommt. E

Die Nichtigkeitsbeshwerde greift endlih noch als rechtsirrthüm- li an, daß der zweite Richter den Gegenstand des Unternehmens e i Eer, wie er statutenmäßig vorgeschrieben ist, für ver- eitelt hält.

Der zweite Richter stellt als statutenmäßigen Zweck der Gesell- schaft auf Grund des Statuts fest, daß an Stelle der eingetragenen Genossenschaft unter Entlastung der Genossenschafter von der persön- lihen Haft die klagende Gesellschaft treten, die letztere das ganze Leinen- und Wäschegesbäft der Genossensbaft übernehmen und fort- führen sollte. Er stellt fest, daß die Genossensbaft im Besitze eines Theils der Waarenbestände, der Forderungen und aller Passiva ge- blieben, in Konkurs gerathen und dadur untergegangen ist. Daraus {ließt er, daß das Geschäft der Genossenschaft von der Klägerin

ar nicht mehr in seiner Totalität übernommen werden kann, der Eetubrtrtiiee Zweck demnach thatsählich und rechtlich unerreichbar geworden fei. e

Der von der Nichtigkeitêbeshwerde aufgestellte, als verleßt be- zeichnete angeblihe Rechtsgrundsaz: „Nicht jede dur die Umstände veranlaßte Abweihung von dem statutenmäßigen Gegenstande des Unternehmens kann für erbheblih erachtet werden, vielmehr nur eine folbe, welhe den obwaltenden Umständen na den Gegenstand der Unternehmung zum Nachtheile der Gesellschaft und der Aktionäre als solcher alterirt“, kann als richtig nit anerkannt werden. Das Recht des einzelnen Aktionärs, Verleßungen des Statuts durch Klage oder Einrede gas zu machen, ist nit auf solche Verletzungen beschränkt, durch welce der Gesellschaft oder den Aktionären ein Vermögensnah- theil erwächst; der einzelne Aktionär braucht s\sich nit gefallen zu lassen, daß von dem Gegenstande des Unternehmens, wie ihn das Statut feststellt, nur der der Gesellschaft vortheilhafte Theil, unter Aués{luß des unvortheilhaften, ausgeführt wird; er kann verlangen, daß der Ee Gegenstand nicht verändert wird. :

Die hierbei als verleßt bezeichneten Artikel 215, 242—244 des Handelsgeseßbubs enthalten eine Bestimmung darüber, daß eine theil- weise Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens ohne Zustimmung aller Aktionäre zulässig sei, nit; sie find daher nicht verleßt.

Da hiernach die ebot Angriffe unbegründet sind, ist na d: 18 der Verordnung vom 14. Dezember 1833 die Nihtigkeits- eschwerde unter Verurtheilung der Implorantin in die Kosten zu- rückzuweisen.

Unterbrechung der Verjährung von Forderungen an eine in Liquidation befindliche offene Handels- gesellshaft. Handels-Geseßbuc Art. 148.

In Sachen des Agenten J. G. zu B., Beklagten und Querulanten, wider

den Kaufmann A. A. zu P., Kläger und Querulaten, wegen Sozietät,

hat das Reichsgericht, Dritter Civilsenat, in der Sißung vom 21. Juni 1881

für Recht erkannt :

Der Beklagte hat gegen das Erkenntniß des Zweiten Civilsenats des Herzoglich braunshweigisben Ober-Landesgerichts zu Braunschweig vom 11. November 1880 Nittigkeitsbeschwerde eingewandt mit der Bitte, ibm gegen die stattgefundene Versäumung beider Fristen wegen Verscbuldung seines Anwalts Restitution zu ertheilen. Er erachtet si für beschwert, weil von der Vorinftanz angenommen worden ist, daß die Verjährung der Forderung, welhe dem S. an die unter den Parteien bestandene offene Handelsgesellschaft zu eslanden hat, dur die von den Liquidatoren dieser Gesellshaft an S. n Prozent- zahlungen unterbrochen worden sei. ch den Bestimmungen des Handels-Geseßbuchs wird dur die Auflösung einer offenen Handels- geseisGant niht die sofortige gänzlive Beendigung ibrer Existenz

erbeigeführt, die Gesellschaft besteht vielmehr zunächst noch fort zum Zwecke der Liquidation. Die Vertrctung der in Liquidation befind- lichen Gesellsaft ist durch das Gesey den Liquidatoren aus- \chließlich übertragen. Vergleide Entscheidungen des Reichs-Ober-Handelsgerichts Band 23 Rr. 109 Seite 329 und die dortigen Citate.

Die Vertretungsbefugniß der Liquidatoren bezieht si allerdings nur auf die Abwickelung der noch \{webenden Geschäfte; da aber zu diesen Geschäften namentlid auch gehört die Befriedigung der Ge- sellshaftsgläubiger aus dem Gesellshaft8vermögen, so folgt, daß die Gesellshaft aud gegenüber ihren Gläubigern nunmehr aus- {ließli vertreten wird durch die Liquidatoren. Schon hieraus er- febt si, daß die Gesellschaft ibren Gläubigern gegenüber dur die

iquidatoren vertreten wird auch in Bezug auf alle sol{he beider- seitige Rehtshandlungen, welche geeignet sind, eine Unterbrehun der Verjährung zu begründen, und es kann de8halb keinem Zwei unterliegen, daß der Ausspruch des Artikels 148 Sl 2 des Handels- t pour zu die Verjährung zu Gunsten eines Gesellschafters werde unterbrochen durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren, keines- wegs blos zu verstehen ist von einseitigen Rehtshandlungen der Gläu- biger, sondern \ih ebenso au beziehen will auf diejenigen Unterbrechung8- afte, welche, wie Absclagézablung, Schuldanerkennung u. \. w. zwar be- ruben in einer Leistung des Schuldners, aber do daneben, ver- möge des Erfordernisses der Empfangnahme der Leistuna, immer au einer Rechtshandlung des Gläubigers bedürfen. Ueberdies erhellt auch aus den Kommissionéverhandlungen zum Artikel 148 (Protokoll Seite 4535), daß es die Absiht des Gesetzes ist, die Frage, welhe Rechtshandlungen geeignet seien, die Verjährung zu unter- brechen, nach den Landeêrechten beurtheilen zu lassen; cin Antrag, diese Wirkung nur der Klagzuftellung zuzuerkennen, wurde abgelehnt. Na gemeinem Rechte wird durch eine Zablung, welche ge- [eistet wird zum Zwede der theilweisen Tilgung einer be- stehenden größeren Forderung, die Verjährung des Restes der Forderung unterbrochen, und eine solhe Zahlung liegt offenbar vor in der von den Liquidatoren geleisteten Jobluag gewisser (Aen zente der Forderung des Gesellshaftsgläubigers. Demnach ist die Restitutionsbîitte wegen Mangels einer Läsion abzuschlagen.

Aus diesen Gründen ergeht die Entscheidung dahin:

daß unter Versagung der erbetenen Restitution die gegen das Erkenntniß des Zweiten Civilsenats des perzogls braun- \{weigishen Ober - Landesgerihts zu Braunshweig vom 11. November 1880 eingewandte Nichtigkeitsbeshwerde als ver- spätet zurückgewiesen wird unter Verurtbeilung des Querulan- ten in die Kosten dieser Instanz.