1943 / 154 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

grunde zu legen. Bei amtlicher Gewichtsfeststellung ist die Anwendung der einheitlichen Anrechnungsgewichte nicht mehr zulässig.

(5) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat für die orduungsmäßige Anrechnung aller Hausschlachtungen Sorge zu tragen. Es hat daher insbesondere bei solchen Haus- schlachtungen, für die eine amtliche Gewichtsfeststellung weder angeordnet noch beantragt wird, zu Kontrollzwecken stich- probenweise die. tatsächlichen Gewichte festzustellen. Diese Gewichtsfeststellungen sind durch amtliche Wäger oder sonstige mit der Gewichtsfeststellung beauftragte beamtete Personen unter Aufsicht des Ortsbauernführers oder einer. anderen vom Ernährungsamt beauftragten Person durchzuführen.

VIII, Anrehunngsverfahren (1) Nah erfolgter Schlahtung muß der Antragsteller den Genechmigungsbescheid sofort seiner Kartenausgabestelle zurück- geben, Die Kartenausgabestelle nimmt dann nach der in dem Antrag für die Selbstversorgung angegebenen Personenzahl

die Anrechnung der Hausshlachtung auf den Versorgungs- *

anspruch des Selbstversorgerhaushaltes in der Schlachtkarte (Gruppe A) oder durch einen - Anrechnungsbescheid (Gruppe B) vor.

(2) Bei Selbstversorgern der Gruppe C ist das Anrechnungs- gewicht auf den Bedarf zu verrechnen; das Ernährungsamt hat diesen Bedarf nach den geltenden Vorschriften festzustellen.

(3) Die Anrechnung aus. Hausschlachtungen des Haus- schlacchtungsjahres 1943/44 soll bei Selbstversorgern der Gruppe A nicht über den 12. November 1944 hinaus erfolgen (Anrechnungszeit). Soweit Antragsteller dexr Gruppe À aus Hausschlachtungen bis zum 14. November 1943 versorgt sind, dürfen ihnen weitere Hausshlahtungsgenehmigungen nicht vor dem 15. Oktober 1943 erteilt werden. Antragsteller der Gruppe B dürfen vor dem 15. Oktober 1943 Hausshlachtungs- genehmigungen nicht erhalten.

IX, Schlacht- und Anrehnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger )

(1) Für alle landwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe A) erfolgt die Durchführung der Anrechnung auf der Schlacht- karte (Muster Anl. 3) und der Anrechnungskarte (Muster Anl. 4). Die Schlachtkarte verbleibt bei der Kartenausgabe- stelle; die Anrechnungskarte erhält der Selbstversorger.

(2) Die laufenden Schlachtkarten des Hausschlachtungsjahres 1942/43 werden im Hausschlahtungsjahr 1943/44 fortgeführt. Sie sind bis zum 14. November 1943 abzuschließen.

(3) Für die neue ÄAnrechnungszeit vom 15. November 943 bis 12. November 1944 sind als zuslehende Gesamt- menge in Spalte 6 Jür jede zum Selbstversorgerhaushalt gehörige Person über 6 Jahre 40 kg, für Kinder bis zu 6 Jahren 20 kg Schlachtigewicht einzutragen. Soweit ein Uebertrag aus dem Hausschlachtungsjahr. 1942/43 cingetragen

ist, muß er sofort von der zustehenden (Gesamtmenge für die

neue Anrechnungszeit abgezogen werden, um die verbleibende .

Gesamtmenge zu ermitteln, die während der neuen An- rechnungszeit noch eingeschlahtet werden darf. |

__(4) Die laufenden Anrechnungskarten des Hausschlachtungs8- jahres 1942/43 werden im Hausschlahtungsjahr 1943/44 fort- geführt. Sie sind mit dem ersten Antrag auf Genehmigung einer HSansschlachtung füx. die - neue Anrecchnungszeit /vorzu- legen. Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) trägt dann die für die neue Anrechnungszeit zustehende Gesamtmenge nah Abs. 3 ein.

X. Anrehnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger

Jedem nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger (Gruppe B) teilt die Kartenausgabestelle in einem Anrechnungsbescheid nach dem als Anl. 5 beigefügten Muster mit, für welche An- zahl von Wochen ex auf Grund der von ihn vorgenommenen Hausschlachtung die nah seinem Antrag zu berüfsichtigenden Angehörigen seines Haushaltes als Selbstversorgexr mit Fleisch und Fett (außer Butter) zu versorgen hat. Der Anz rechnungsbescheid ist möglichst binnen 3. Wochen nach der Schlachtung zuzustellen.

A1, Abgabe aus Hausshlahtungen (1) Das Ernährungsamt (Kartenausgabestelle) hat den

Verkauf von Fleisch oder Erzeugnissen aus Hausschlachtungen mit Zustimmung des Ernährungsamtes Abt, A anzuordnen,

wenn die Anrechnung größere überschießende Mengen über |

die dem Selbstversorgerhaushalt zustehende Gesamtmenge bei . Tandwirtschaftlichen Selbstversorgern bis zum 12. November 1944, bei nichtlandwirtschaftlihen Sclbstversorgern für 52 Wochen seit der ersten Schlachtung nach dem 28. Juni 1943 ergibt, Wenn der Haushalt aus mindestens 2 Personen besleht, kann die Anrechnungszeit so bemessen werden, das dem ntragsteller mindestens eine Schweinehäljte ver- bleibt. Das Frnährungsamt soll nact Möglichkeit, wenn größere überschießende Mengen zur Ablieferung kommen werden, gemeinsame Hausschlachtungen mehrerer Selbsi- versorgerhaushalte veranlassen. Selbstversorger, die danach an einer anderen Hausschlachtung teilnehmen, haben ein bestimmungsgemäß gehaltenes und gemäsletes Schlachttier an den Markt abzuliefern.

(2) Soweit mit der Genehmigung der Abt, A des Ernäh- rungsamtes Fleisch aus Hausschlachtungen abgegeben wird, darf dic Abgabe nur an Fleischereibetriebe odec an andere Selbstversorger erfolgen. Der ÄAbgebende hat den Nachweis über die verkaufte Menge zu führen und dabei die Bezieher mit genayer Anschrist anzugeben. Das zuständige Ernäh- rungsamt trifft die lsterzu erforderlichen Maßnahmen.

(3) Personen, di& Anspruch auf eine Hausschlachtungs- genehmigung für ein bestimmungsgemäß selbst gehaltenes und gemästetes Schlachttier haben, könneñ die Abgabe dieses Tieres gegen Empfang von' Fleischberechtigungs\cheinen beantragen.

(4) Bei Setbstversorgern der Aruppe ‘C’ kann die Ge- nehmigung zur Hausschlachtung mit der Auslage erteilt werden, daß eine beslimmte Zahl von Schweinen oder eine bestimmte Menge von Schweinesleisch für E fehr gts Versorgung abgegeben wird. Wenn diese Abgabe von Schweinen und Schweinefleisch angeordnet wird, kann in entsprechendem, Umjange der Bezug von Schlachttieren oder Fleisch anderer Art zugelassen werden.

(5) Soweit das Ernährungsamt nicht die Abgabe von Haus- shlachtungserzeugnissen anordnet, soll es den freiwilligen Ver- kauf von Hausschlachtungserzeugntissen nux gestatten, wenn Gefahr des Verderbs besteht. Ein Verkauf oder Kauf von Erzeugnissen aus Hausshlachtungen ohne Genehmigung des Ernährungsamtes (Kartenausgabestelle) ist verboten. Dem

/

Kartenausgabéstelle zu melden.

O T" gROPE O A PaRR p P-M Dg S Ne e my WNPT Ä N O wnen

Verkauf stehen dabei gleich der Tausch sowie jede sonstige Ueberlassung aus Hausschlachtungen gegen eine aewerbliche oder berufliche Gegenleistung (z. V. Dienste). Die Ablösung des Schlachtlohnes durch - Naturallieferungen bei Haus-

shlachtungen ist gleichfalls verboten.

XTI, „Nachweis der Marktleistung

«_ Die Landesernährungsämter Abt. A sind ermächtigt, im Benehmen mit der Abt. B Bestimmungen zu erlassen, nach denen die Genehmigung zur Hausschlachiung von dem Nachweis abhängig gemacht oder mil der Auflage erteilt werden kann, daß in den der Genehmigung vorhergehenden 6 Monaten eine angemessene Zahl von Schlachischweinen zur gewerblichen Versorgung abgegeben worden ist oder in den auf die Genehmigung folgenden 6 ‘Monaten abge- geben werden wird.

i XTII. Fleishberechtigungsschein

(1) Fleishberehtigungssheine sind nur auf Antrag in den nachstehend bezeihneten Fällen auszigeben:

a) Landwirtschajtliche Selbstversorger können bei der ersten Hausschlachiung im Hausschlachtungsjahr 1943/44 beantragen, zur Selbstversorgung zugelassene Haushaltsangehörige während des, ganzen Haus- schlachtungsjahres durch Ausgabe bon Fleisch- berechtigungsscheinen zu versorgen; in diesem Fall kann von je 5 Personen des Selbslversorgerhaushalts eine Person Fleischberechligungsscheine sofern im entsprechenden Umjang die Abliejerung von Schweinen oder Schweinefleisch zur gewerblichen Ver- Sorgung nachgewiesen wird. j Landwirtschaftliche Selbstversorger können fernex Fleisch- berehtigungsscheine beantragen, wenn sie aus zwingen- den Gründen nicht in der Lage sind, Hausschlachtungen vorzunehmen oder wenn sie sich aus zwingenden Grün- den nicht während des ganzen Hausschlachtungsjahres (bis 12. November 1944) aus Hausschlahtungen selbst ver- sorgen können öder wenn im Laufe der Anrechnungszeit zum Selbstversorgerhaushalt Personen, die zur Selbst- versorgung zugelassen sind, hinzukommen und aus zivin- genden Gründen Hausschlachtungen ‘hierfür nicht vorge- nommen werden können. i Nichitlandwirischaftlicke Selbstversorger können Fleischberechtigungsscheine beantragen, wenn bestim- mungsgemäß das Selbst gehaltene und gemiästete Schlachttier nach näherer Anweisung des Ernährungs- amtes an Stelle einer Hausschlachtungsgenehmigung abgegeben wird. / '

(2) Der Fleischberechtigungs\chein berechtigt den JFunhaber zum Bezuge von 22 ks Fleish, Fleishwären oder Mar- garine; hiervon können 600 g zum Bezuge von Margarine wahlweise benußt werden, die Ration in diesem Fall 500 g je Person und Woche (für Kinder bis zu 6 Fahren 275 g) beträgt, sind bei Fnhabern von Schlachtkarten in Spalte 9 für jeden ausgegebenen Fleischberehtignngsschein ab- gerundet 3 kg Schlachtgewicht* als in Anspruch genommen einzutragen. -

(3) Je Person des Selbstversorgerhaushaltes darf für die Zuteilungspertode" "höthstens eil Fleishberechtigungsschein ausgegeben werden. Für Kinder bis zu 6 Fahren ist in diesem Fall-für - je 2 Zuteilungsperioden . éin Fleischberech- tigungsschein auszugeben.

XTV. Notschlachtungen Notschlachtungen oder’ Schlachtungen kranker ‘Tiere können, falls die Genehmigung nicht vorher eingcholt werden fonnte, auch ohne Vorliegen etnes Genehmigungsbescheides vorgenom- men twerden. Fn diesen Fäílen ist die Hausschlachtungs-

" genehmigung jedoch unverzüglich, spätestens am Tage nach

der Schlachtung, zu beantragen. Auch der Fleischbeschautier- arzt oder Fleishbeshauer hat die Schlachtung alsbald der

/ XV. Verderb oder Verlust von Vorräten Bei Vernichtung oder Abhandenkommen der noch vorhan- denen Vorräte aus einex Hausschlachtung kaun eine weitere

Hausschlachtungsgerehmigung oder die vorzeitige Ausgabe von *

Fleish- und Fettkarten nux dann bewilligt werden, wenn Vernichtung oder Abhandenkommen unvershuldet oder auf außergewöhnliche Ereignisse zurückzuführen ist (z2 B. Feuer, Diebstahl usw.). Die Folgen eigenen VBerschuldens, älso auch von Fahrlässigkcit, hat der Betreffende in jedem Fall selbst zu tragen. Bei der Prüfung dieser Vorausseßungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, Bei Verderb ist grundsäßlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Den Nachweis, daß der Verlust auf außergewöhnliche Unistände zurücßzuführen ist, hat in jedem Fall der Antragsteller selbst zu führen. E

XVI. Strafbestimmungen

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Er- lasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. Die Erzeugnisse, die aus einer nach diesem Erlaß verbotenen Haus- schlahtung gewonnen worden sind, könnén nach den Vor- schriften der Verordnung übex Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dent Gebiet der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Ver- brauchsregelúngs-Strafverordnung) in der Fassung der Be- fanntmahung vom 26, November 1941 (RGBl.1 S. 734) eingezogen werden.

(2) Bei Hausshlachtungen, deren , Genehmigung durch falsche oder unvollständige Nabe des Antragstellers herbei- geführt worden ist, kann das Ernährungsant die gewonnenen tierischen Erzeugnisse gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Tieren ‘und tiexishen Er- zeugntissen vom 7. September 1939 RGBVBl. T S. 1714 zugunsten der Hauptvereinigung ‘der Deutschen Viehwirt- schaft Geschäft8abhteilung für verfallen exklären; eine er- shlichene Genehmigung kann nicht als rechtsgültige Genehmi- gung im Sinne des § 7 Abs. 2 angeschen werden.

XVII, Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der Kartenausgabestellen und der Ernährungsämter, dke auf Grund dieses Erlasses ergehen, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde an das zu- ständige Landesernährungsamt Abt, B, bei Selbstversorgern der Gruppe C däs zuständige Landesernährungsamt Abt. A zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nah Zu- gang des Bescheides bei der Stelle, die den Bescheid erteilt

\

erhalten,

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 154 vom 6. Juli 1943. S. 2

s

hat, shriftlich einzureihen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. -Erachtet die Stelle, die den Bescheid erteilt hat, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andern- falls hat sie die 'Beschwerde an das Landesernährungsamt weiterzuleiten, das endgültig entscheidet.

(2) Soweit an der angefochtenen “Entscheidung der Karten- ausgabestelle bzwz des Ernährüngsamtes nah den Bestim- mungen dieses Erlasses die Abt. A des Ernährungsamtes mit-

i e hatte, hat das zur endgültigen Entscheidung berufene

ándesernährungsamt ‘vorher die Abt. A zu hören,

XVITII. Schlußbestimmungen |

(1) Dieser Sre tritt am 28, Juni 1943 in Kraft. Gleich- -

zeitig treten die Erlasse vom 30. Mai 1942— 11 B6 3000 —, 31. Mai 1942— 11 B 6 3000, II —, 3. Dezentber 1942 11 A 19 2800 =, 24. März 1943 IL A 12 1300 außer Kraft. Die Veröffeutlichung dieses Erläfses imzDeut- schen Reichsanzeiger und im Reichsministerialblatt der Land- wirtschaftlichen Verwaltung ist - vorgesehen.

(2) Der diesem Erlaß als Anlage beigefügte Fleishberech- tigungsschein ist ab 26. Juli 1943 auszugeben. Von diesem Zeitpunkt an sind die auf Grund des Erlasses vom 30, Mai 1942 IT B6 - 3000 ausgegebenen Fleishberehtigungs- scheine ungültig und einzuziehen. Die Abschnitte des*neuen Fleischberechtigungsscheines sin®*zu Kontrollzwecken-durch zwei waagerecht liegende Kreuze gekennzeihnet. Für. den Dru der Fleischberehtigungsscheine ist das für die Reichsfleisch- karten vorgeschriebene Wasserzeichenpapier zu verwenden. Die gemäß den Vorschriften dieses Erlasses hergestellten Matern des Fleischberechtigungsscheines sind bei der * Deutschen Zentraldruckerei anzufordern. R

(3) Nach dem Erlaß vom 7. April 1943 II À 12-1200

haben. Antragsteller, die Ferkel, Läufer oder Schafe zur

Hausschlachtung einstellen wollen, nachzuweisen, daß sie im Hausschlachtungsjahr 1941/42 für die entsprechende Anzahl von Schweinen oder Schafen Hausschlachtungs- genehmigungen erhalien haben. Mit Inkrafttreten dieses Erlasses ist nicht mehr die Zahl der Hausschlachtungen im Jahre 1941/42, sondern im Hausschlachtungsjahr 1942/43 nachzuweisen.

(4) Auf die Beachtung meines Erlasses vom 25. September 1941 I B6 +5900 betreffend sahgemäßes Schlachten und Enthäuten von Hausschlachtungsschweinen weise ich be- sonders hin. i

(5) Die zur Dur{hführung dieses Erlasses notwendigen Einzelbestimmungen werden durch besonderen Erlaß geregelt iverden, ;

Abdrucke für die Ernährungsämter (Kartenausgabestellen) sind beigefügt. i

Berlin W 8,.den 18. Juni 1943. .

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. -

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: ! Bae.

Beispiel Anlage 1

ntrag i auf Genehmigung einer Hausshlachtung Name des Antragstellers :.…. Schulze, Pal

Jch beantrage die Genehmigung einer Hausschlachtung von:

T. Schivein im Lebendgewicht von (Es handelt sich nicht um die Schlachtung vou Sauen Ebern Altschneidern*) j Schaf, Rind*) ;

Jch versichere, daß ich nux Tiere shlachte, die ih bestimmungsgemäß, Schweine länger als 3 Monate, selbst gehalten uud gemästet habe. Den Besiß des Tieres habe ich seinerzeit genteldet*): Die vorgeschriebene Einkaufsgenehmigung ‘habe ih seinerzeit- eingeholt. Die Einkaufs- bestätigung habe ich ordnungsgemäß zurückgegeben*).

Aus der beantragten Hauss{hlachtung sollen die auf dex Rückseite dieses Antrages genannten Personen von mir ständig mit Fleisch, Fleishwaren und Schlachtfetten verpflegt werden. Personen, die Fleischkarten und Fettkarten erhalten sollen; sind nicht angegeben.

Jh beantrage bei der Hausschlachtung von Schweinen amtliche Ge- wichtsfeststellung*): / / : a) wegen Ueberschreitung des für Schweine festgeseßten Höchst-

gewichts und weil mir andere Tiere zur Häusschlachtung nicht zur Verfügung stehen*), j

b) weil das einheitlich festgeseßte Anrechnungsgewicht nicht erreich

werden fonnte*).

Jch versichere die Richtigkeit der obigen Angaben. Mir is bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen. \ j e Konstunz..... 1... 10. Dezember. . 1943 (Ort) _ (Datum)

Paul Schulze... N... (Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Von der Kartenausgabestelle auszufüllen :

Genehmigungsbescheid erteilt über... 41 i (Zahl) ca: ted N FUSOA ein p Amtlihe Gewichtsfest (Tiere) i stellung angeordnet*).: 943. bis . 4. 1... 1944, a) auf öffentl. Waage*)

« Konstanz …., den ..11. 12...1943. | b) durch amtl. Wäger*) (Ort) d (Datum) \

(Amtsstempel und Unterschrift)

t

Rüdseite

6

Selbstversorgungsberecchtigte

U Eme:

„| Stellung innerhalb der GOULE 4 Selbstversorgungs- g gemeinschaft

Name Vorname

Schulze Paul Hanushaltungsvorstand Schulze Marie O. Ehefrau

Sehulze Adolf 670 Sohn

Schulze Erna 13.10. T'ochter

Schulze Ilse T'ochter

_*) Nichtzutreffendes ist zu streichen,

_Reichs- und Staatsanzeiger Ne. 154 vom 6. Juli 1943. S. F

Veispiel

Hausschlachtende ! Tierhaare und Borsten sind krieg8wich- tige Rohstoffe. Sammelt sie und gebt sie getrocknet dem Ortsbauernführer

Anlage 2

Genehmigungsbescheid

*

für Häusschlachtungeun

Der .… . Kaufmann Paul Schulze ..in.. Konstanz, Bahnhofstr. 5,

ist berechtigt, in der Zeit vom ...12. 12.43 .….. bis .…... 4 E i folgende Hausschlahtung vorzunehmen:

Schwein, Kalb, Schaf, R 1 ; Schaf

Amtliche Gewichtsfest- stellung is angeordnet*),

Bescheinigung ves Fkeishbeféhau- tierarztes oder Fleishbeschauers Die in diesem Bescheid angegebene Per- son hat am

Schwein, Rindf Kalb, Schaf*) shlachtet.

(Unterschrift)

Bescheinigung des amtlichen Wägers Das Schlachtgewicht/Lebendgewicht*) des Schweines, Rindes, Kalbes, Schafes*) kg betragen. Kenñzeihnungs-Nr. „........

o... Konsianz.,,., den ..

(Ort)

d Aa A (Datum)

(Stempel und Unterschrift der Ausgäbestelle)

Dieser Vescheid is nach der Schlachtung unverzüglich an die Ausgabvestelle zurückzugeben.

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

Beispiel

(Name)

Gültig für die Zeit vom 15. 11.

Anrechnungskarte für Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten

R DETE ao EA Müll. C005)

Anlage 4

(Vorname)

At Tas E V A L S IA Landirt a A B e Ce Cor E T O T C A G CTRL 4

43 bis ....12. 11. 44

Anzahl der zu versorgenden Personen

Datum

Jnhaber dieser Karte hat noch Anspruch auf fol- gendes Anrech- nungsgewicht -

in kg

Unterschrift und Stempel der Karten- ausgabestelle

hi O S S L

TS Gr do ta D Dr Lo D

Od Cs D D

D D

S 2D br br fa a a N R

F Y

260 200 70 67 64 61 38 33 151 148 48 59 53 47 41 35 29 23 s s

Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schnuidt Schmidt

Schlachtkarte

Name des Fnhabers:

And a i L, A,

Müller, Karl... C A «

.. .Holzkirchen

Dem Selbstversorger zustehende Menge an Fleisch einschließlich Fetten

Anlage 3

Jnanspruchnahme der Gesamtmenge (in Spalté 6)

4 M 2

Tag der Ein- tragung

Für die Zeit

bis

| 3 54 5

Zu- Ah- Anzahl * schläge züge L der Versor- ne für aus-f Zustehende E zufom- - U Z gungs-- ments iee berechtigten Per- sonen über bis zu k 6 Jahre |6 Jahren B

| 8

Schlachtgenehmigung

für g

am | E O Ou |

Schlachtung

erteilt j Anrech- | berechti- nungs- | gungs-

| 9

Fleisch-

ewicht | scheine

Ausgenußte Gesamt- menge (Spalte 8 + 9)

kg kg kg

10

Unterschrift des Ein- tragenden

15.11.43 d. 144

1. 5.44 14.10.44

12.11.44) L 260 12.11.44 356 12.11.44 : 367 12.11.44 : 32

( S as Übextrag-a.d. Hausschlachtungsjahr 20.11.43 | 1 Schwein] 22.11.43 |

22.11.43 | »

TO r D ED T

Schwein

22. 4.44

7) 30. 25.

20 19.9.4 20.10.44 |

| 194248, ee 130 * *

10

0

Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Sr hm idt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt

i 100 g Fleisch

x S x 1x S x

Bemerfung für ie Kartenausgabestelle : Bei Inhabern von Schlachtkarten sind für diesen Fleishberechtigungs- sein in Gp. 9 der Ehlahtkarte 3,0 kg als empfangen

Margarine

M ckx S Gültig ab

"_ Fleisch

A e

10 8 - Fleish D M2

50 g + Sg Fleisch S X S X, S ’XxIxXX S X

50 g Fleis

Anlage 6

50g Fleisch

einzutragen.

Fleis x § x

für Numerierung

Raum

100 g x S x

Gm... unm. Wohnort

Margarine 9 Straße:

x S »ck RURURRUNO

Fleis

. T I 11775 27220

Ohne Namenseintragung ungültig! Nicht übertragbar! Die Einzelab{chnitte sind ohne den Stammabschnitt

eee 0004 C CITCCTFU T is e

ungültig!

iden Abschnitten, die wahlweise zum Bezug yon Fleisch gab Fleis@maren oder Margarine berechtigen, ist beim

Bezug von Fleisch und Fleishwaren der über Margarine

«S

0 100 g

« Margarine 0 x9 X: x Ss x

utende Teil, beim Bezug von Margarine der liber Fleis atente Teil ‘des Abschnittes niht mit abzutrennex. ckx

Ohne Nütgabe dieses Etamm- abschnittes wer- den neue Fleish- Marta scheine nit aus- gegeben!

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Margarine. = Fleisch : X S XaxXx S xe S ie S xe S e "m

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50 g Fleish

Beispiel Anlage 5

o : Anrechnungsbescheid

bei Hausschlahtungen

An... Herrn Paul Schulze, Konstanz, Balnhofstr. 5

Auf Grund der von Jhnen amn ..0,1.44.. vorgenommenen Haus- shlachtung pon 1. Schwein.…., Kalb. ., Schaf, Rind. und des dabei festgestellten Anrechnungsgewichtes von 100... kg sind von Jhnen W

Name: Name:

\ «Schulze; Paul... Maria... Adolf

Ermä

20. 8. 44) ständig mit Fleisch, Fleishwaren und Schlachtfetten zu verpflegen. Bis zu dem genannten Zeitpunkt erhalten die genannten Personen keine Fleischkarten und keine Fettkarten außer für Butter. Etwaige Aenderungen in der Zahl der zu verpflegenden Personen sind sofort der Ausgabestelle zwecks Umrechnung des angegebenen Zeitraums zu melden,

« «Konstanz.., den „0, 1.

(Ort) i Sehmidt

(Stempel und Unterschrift ver Aarlenaus8gahbestelle)

————

Erlaß Betrifft: Hausschlachtungen: Selbstver- sorger mit Fleisch und Fett (außer Butter)

Jn Sn g meines Runderlasses vom 18, Funi 1943 II A 12-2500 treffe ih folgende Durchführungsbestim- mungen zur Regelung des Hausschlachtungswesens *): Zu 11I l Wer erhält eine Hausschlahtungsgenehmigung?

(1) Zur Gruppe A (Landwirtschastliche Selbstversorger) zählen a) Fnhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren ständigen

Wohnsiß auf ihrem Betrieb haben, /

" Als Fnhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne „dieser Bestimmungen gilt jedoch nur, wer landwirt- schaftlih genußten Grundbesiß, der von einer Hofstelle aus bewirtschaftet wird, besißt und seine Arbeitsleistung während des überwiegendeu Teiles des Jahres dem Betrieb tatsächlich widmet, :

b) Altenteiler, sofern sie ihren Wohnsiß in der Gemeinde des Betriebes haben, von dem sie das Altenteil beziehen. (Andere Ansprüche auf Naturalleistungen begründen nicht die Selbstversorgereigen schaft.)

c) Alle sonstigen ständig in der Landwirtschaft haupt-

O berufüich tätigen Personen (z. B, Deputanten). “Hierzu gehören auch die in der Verwaltung ländwirtschaftlicher Betriebe (Domänen, Saatzuchtbetriebe usw.) beschäftigten Pexsonen, sofern fie ihren Wohnsiß auf dem Betrieb oder in der Gemeinde haben, zu der der landwirtschaft- liche Bétrieb géhört (z. B. \Gutsinspektoren, Gutssekretäre). Die Landesernährungsämter sind ermächtigt, bei diesen Personen in besonders gelagerten Ausnahmefällen vom Wonhnsitz als Bestimmungsmerkmal für die Selbstver- sorgereigenschajt Absland zu nehmen. 0

Soweit es sich jedoch um Personen handelt, die in Generalverwaltungen oder besonderen, dem Betrieb angegliederten wissenschaftlihen oder kaufmännischen Abteilungen beschäftigt sind, ist eine Zugehörigkeit zur Gruppe A im allgemeinèn nicht gegeben. Die Landes- ernährungsämter werdén ermächtigt, in den einzelnen Fällen abweichend hierpon die Selbstversorgungsberechti- gung festzustellen. | L

d) Haushaltsangehörige zu a), b) und c), sofern sie dauernd oder länger als 4 Wochen beköstigt werden, und zwar:

Alle eigenen Kinder des Haushaltungsvorstandes und seines Ehegatten ohne Rücksicht auf Alter und

Hauptberuj; die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern

sie in der -Landwirtschaft oder im Haushalt haupt-

beruflich tätig sind. ; é

(2) Zur Gruppe B (nihtlandwirtschastliche Selbstversorger) zählen:

a) Personen, die Schlachttiere zur Eigenversorgung mit Fleish und Fett (außer Butter) selbst halten und mästen, ohne zur Gruppe A zu gehören. |

Hierzu zählen auch Fnhaber landwirtschaftliher Be- triebe, die ihren ständigen Wohnsiß nicht auf ihrem Betrieb haben, Sie sind nur dann Selbstversorger, werin sie alleinige Eigentümer oder zusammen mit Ehegatten oder mit Personen, mit denen sié ständig einen gemein- samen Haushalt führen, Miteigentümer des betreffenden Betriebes sind, Fn allen anderen derartigen Fällen kann aus- Miteigentum an landwirtschaftlihen Betrieben nicht die Zugehorigkeit zur Selbstversorgergruppe B herge- [leitet werden.

b) Haushaltsangehörige zu a), sofern sie dauernd oder langer als 4 Wochen beköstigt werden, und zwar:

lle eigenen Kinder des Haushaltunsgvorstandes oder seines Ehegatlen, ohne Rücksicht auf Alter und

Hauptberusj; die übrigen Haushaltsangehörigen, sofern

sie im Haushalt oder der dem Haushaltungsvorstande gehörenden Landwirtschaft hauptberuflich tätig sind; bei

Fnhabern landwirtschaftliher Betriebe die ihren stän-

digen Wohnsiy nicht auf ihrem Betrieb haben, nur der andere Ehegatte und die eigenen Kinder beider Ehe- atten ohne Rücksiht auf Alter und Hauptberuf,

(3) Fan der Bestimmung des Abschnittes Ill Gruppe B Absatz 2a, nach der Hausschlachtungsgenehmigungen höchstens für die gieiche Zahl von Schlachiungen und die gleiche Tierart wie im Hausschlachtungsjahr 1942/43 zu erteilen sind, können vom Ernährungsamt in den Fällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn an Stelle der Haus- schlachtung eines Schweines in entsprechendem Umfange Schafschlachtungen erfolgen sollen. j

*) Die vön den Bestimmungen des Erlasses vom 31, Mai 1942 T B 6-3000 IT abweichenden Vorschriftên sind durch Kursiv-

schrift besonders gekennzeihnet,

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