1943 / 154 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- nud Staatsanzeiger Nr. 154 vom 6. Juli 1943. &. 4

Hat der Antragsteller Seit 1938/39 regelmäßig ge- schlachiet, im Hausschlachtungsjahr 1942/43 dagegen aus besonderen \Gründen keine Hausschlachtungsgenehmigung* beantragen können, so bin ich damit einverstanden, daß in diesen Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Haus- schlachtungsgenehmigungen für die gleiche Zahl und Tier- ärt der im Hausschlaëltangsjahr 1941/42 geschlachteten Tiere erteilt werden. Wenn Antragsteller, die seit 1938/39 noch keine. Hausschlachlung vorgenommen haben, auf Grund des Erlasses vom 7. April 1943 der Einkauf von Ferkeln, Läufern und Schajen zum Zwecke der Haus- schlachtung genehmigt und won ihnen die Einkaufsbestäti- gung ordnungsmäßig eingereicht worden ist, so kann diesen Personen, soweit sie die übrigen Bedingungen erfüllen, gleichjalls aus Billigkeitsgründen 'die Hausschlachtungs- genehmigung erteilt werden. :

(4) Als selbst gehalten und gemästet ist ein Tier nur daun anzusehen, wenn es

a) in einem Raum (z. B. Stall) untergebracht ist, über den der Tierbesißer allein oder mit anderen Personen die tatsähliche Verfügungsgewalt hat, z. B. auf Grund Eigentums, Pacht,“ Miete, unentgeltlichex Ueberlassung usw, und

b) der Tierbesizer felbst auf seine Rechnung und Gefahr füttert und pflegt oder durch seine Haushaltsangehörigen oder durch andere in seinem Haushalt oder landwirt- schaftlichen Betrieb beschäftigte Personen füttern. und pflegen läßt,

Diese Bestimmungen gelten auch für Mitbesiß an Tiecren, die nicht zum Vichbestand eines landwirtschaftlihen Betriebes gehören. Haben danach mehrere Besiger die für die Haus- shlahtung bestimmten Tiere gemeinsam selbst gefüttert und gepflegt, so liegt für alle Selbsthaltung und -maästung vor. Gehören jedoch in- diesem Fall die Mitbesißer nicht dem gleichen Haushalt an, so kann Selbsthaltung und -mästung nur anerkannt werden, wenn nicht mehr als 2 Personen Mitbesiter sind’ und wenn ihre Haushalte und der gemein- same Stall in derselben Gemeinde liegen. '

(5) Für die Abgabe von Futtermitteln als Entgelt für geleistete Arbeit in der Landwirtschaft' gelten insbesöndere die Bestimmungen der Hauptvereinigung der deutschen Ge- treide- und Futtermittelwirtschaft. c:

(6) Von der Vorausseßung, daß nihtlandwirtschaftliche Selbstversorger die Tiere ausshließlich mit selbsterzeugten Futtermitteln mästen müssen, ist bei Bergarbeitern unter Tage abzusehen. Bei anderen Personen i# dies nur daun zulässig, wenn die Abteilung A des Ernähruüngsamtes ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis, die Fleish- und Fett- versorgung des Antragstellers durch Hausschlahtungen zu sichern, anerkennt oder wenn ihr dies aus sozialen Gründen geboten erscheint, - t

Soziale Gründe sind z. B. als gegeben anzusehen: -

a) bei Arbeitersiedlern, sofern die Siedlung für die Schweinehaltung eingerichtet ist und in_ihx der über- E Teil des Futtegmittelbedarses selbst “erzeugt wird;

b) bei Antragstellern, die aus zwingenden Gründen nicht in der Lage waren, den ganzen Fuütteumittelbedarf selbst zU erzeugen und bei denen die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde, sofern die übrigen Voraus- seßungen für die Hausshlachtungsgenehmigung erfüllt [ind (z. B. werdende oder kinderreiche Mütter).

(7) Abweichend von der bisherigen Regelung können Binnenschifser ab 28. Juni 1943 nur noch eine Hausschlach- es für Schlachttiere erhalten, die sie nach den Bestimmungen des Abschnittes Ill Gruppe B selbsf gehalten und gemästet haben. Einkaufjsgenehmigungen dürjen daher an Binnenschiffer nicht mehr erteilt werden. Die Bestimmungen des Erlasses vom 10. Februar 1942 11 B 6-732 in der Fassung vom 7. April 1943, Ab- schnitt Ill b, Satz 3 und 4, nach denen Binnenschiffer für Hausschlachtungszwecke die Genehmigung zum Einkauf von Schlachtschweinen erteilt werden durfte, ireten außer Kraft. - Binnenschiffer, denen eine Hausschlachtung ge- nehmigt wird, können auf Antrag neben den Familien- angehörigen auch für sämlliche zur Schijssbesatzung zäh- lende Personen die Ralionssätze jür Selbslversorger er- halten. Die auf Grund des erzielten Anrechnungsgewichtes (Schlachtgewicht) jestgestellte Anrechnungszeit für die Selbstversorgung in Fleisch und Fett (außer Butler) ist abweichend von den geltenden Bestimmungen nicht nur im Anrechnungsbescheid, sondern auch in jedem Lebens- mittelstammausweis der zur Selbstversorgergemeinschaft gehörenden Personen, die gleichzeitis wenn- auch nür . vorüber gehend zur Schijfsgemeinschajst zählen, einzu- iragen. Binnenschiffer im Sinne dieser Beslimmung ist jeder, der einen Lebensmittelstammausweis erhalten hat.

(8) Weitere Ausnahmegenehmigungen für nichtlandwirt- schaftliche Selbstversorger (Gruppe B) können aus noch so ein-

« leuhtenden Billigkeitsgründen im Hinbþli auf die notwendige Sicherung der Futtermittelversorgung nicht zugelassen werden. So begründet z. B. Futterabgabe jeder Art. (Kraftfutter,

(12) Zur Gruppe C (Anstalten, Kantinen usw.) zählen:

Krankey-ck. Heil- und Pflegeanstalten, Schulen, Kantinen, Werkküchen, Gemeinschaftslagex und ähnliche Einrichtungeñ sowie Einheiten der Wehrmacht oder des Reichsarbeitsdienstes, die zur Versorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen bewirtschaftete Erzeugnisse gewinnen, wenn sie vom zuständi- gen Ernährungsamt Abt. B als Selbstversorger der Gruppe C anerkannt sind.

(13) Landwirtschaftliche Arbeiter, die in einem landwirt- schaftlichen Betrieb eines Selbstversorgers der Gruppe C beschäftigt werden, gel:2n, soweit sie doct ständig haupt- beruflich tätig sind, als Selbstversorger der Gruppe A. Zur Gruppe A zählen dagegen . bezüglih der Anrehnung aus Hausschlachtungen nicht die Jnsassen von Klöstern und Stiften, die Zöglinge von Jnternaten, die aus einer Werk- füche verpflegten Betriebsangehörigen oder andere von einem Selbstversorger der Gruppe C beschäftigte Personen, selbst wenn sie auf dem landwirtschaftlichen Betrieb einr derartigen Einrichtung landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.

(14) Außer den Voraussezungen zu Abschnitt IIT C darf „den zur Sekbstversorgergruppe C zählenden Einrichtungen die, Hausschlachtungsgenehmigung nur erteilt werden; wenn die Bedingungen des Erlasses vom 7. April 1943 Il _A 12-1200 über die Genehmigungspflicht beim Ein- und Verkauf von Ferkeln, Läufern und Schafen erfüllt worden sind. Á E

Zu V Wer erteilt die Genehmigung?

(1) Für die Deckung des Bedarfes an bewirtschafteten Gewürzen bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der Karkenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechti- gungsscheine für Gewürze (Gewürze für Hausschlachtungen) nach dem als Anl, 4 beigefügten Muster in folgenden Mengen ausgestellt: ;

Für eine Schweineschlachtung 100 g Gewürze, davon höchstens 25 g Pfefjer, 25 g Majoran, 50 g Paprika oder 175 g Gewürzmischung,

für eine Rinderschlachtung 225 É Gewürze, davóôn

| - hächstens 55 g Pfeffer, 55 g Majoran und 115 g Paprika oder 400 g Gewürzmischung.

(2) Für Hausschlahtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt.

(3) Anspruh auf die Auslieferung “einer i bestimmten Gewürzart besteht nicht. Berechtigungsscheine über Nelken, Piment ufid Zimt" dürfen nicht ausgestellt werden.

(4) Der Berechtigungsschein ist mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten auszustellen. Bei neuer Druauflage ist diese Gültigkeitsdauer einzuseßen.

(5) Für die Deckung des Bedarfes an Grüße oder Speise- hirse bei Hausshlachtungen stellt die Kartenausgabestelle auf Antrag zugleich mit dem Genehmigungsbescheid für eine Haus- shlahtung Berechtigungsscheine für Grüße oder Speisehirse nach dem als Anl. 5 beigefügten Muster bis zu; folgenden Höchstmengen aus:

für eine Schweineshlachtung 5 kg Grüße (außer Ger- stengrülze) oder Speisehirse, für éine Rinderschlahtung 10 kg Grüße (außer Gersten- grütze) oder Speisehirse. 4 / Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grüße odex Speisehirse in der beantragten Menge schon bisher ortsüblih war.

(6) Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Berechtigungsscheine für Grüße oder Speisehirse nicht ausgestellt. B

(7) Abweichende Regelungen (Abs. 5, 6), insbesondere eine andere Festseßung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft zulässig.

Zu VII Anrechuungsgewicht

(1) Für Hausschlachtungen von Rindern, Kälbern und Schafen wird ein einheitliches Schlachtgewicht als Anrech- nungsgewicht nicht festgeseßt. - Hier ist in jedem Fall das Schlachtgewicht amtlich festzustellen.

(2) Bei Feststellung des Lebendgewichtes ist bei Schweinen das Schlachtgewicht in der Weise zu ermitteln, daß von dem auf den Wiegeschein angegebenen Lebendgewicht ein Schlacht- verlust von 20. vH. abgezogen*wird. Zur erleichterten Er- mittlung des Schlachtgewichtes ist die Tabelle 111 als Anlage beigefügt. Das lebendverwogene Tier ist; um einen Umtausch zu vexhindern, zu kennzeichnen, ,

(3) Bei Feststellung des Schlachtgewichtes gilt bei Schweinen als Schlachtgewicht das Gewicht des geshlachteten Tieres nah Abzug nur nachstehender Teile:

Der Organe und der Eingewcide der Brust-/ Bauch- und Beckenhöhle sowie Zunge, Luftröhre und Schlund mit Ausnahme der Nieren und des Schmers (Flomen, Liesen), bei männlichen Schweinen- außerdem der äußeren Ge- shlechtsteile. Für die Feststellung des Schlachtgewichtes bei

F

dem Tag der Schlachtung zu unterrichten. Der amtliche Wäger sowie die übrigen mit der Gewichtssc¡isiellung beauftragten beamteten Personen habeu das Ergebnis ihrer Gewichtsfest- stellung auf dem Genehmigungsbescheid zu vermerken,

(6) An die amtlich bestellten Wäger oder die beamteten Personéèn ist für die Gewichtsfeststellung bei Hausschlahtungen einheitlich je Schwein, Kalb, Rind oder Schaf eine Ver- gütung von 0,50 2. zu zahlen. Die Vergütung trägt der Tierbesißer, Y

(7) Für die Gewichtsfeststellung zu Kontrollzwecken gelten die Bestimmungen über die amtliche Gewichtsfeststellung sinn- gemäß. Ergibt eine Kontrollwägung bei Anwendung des ein- heitlichen Anrehnungsgewichtes eine Ueberschreitung des Höchstgewichtes bis zu 10 vH,, so. ist nichts zu veranlassen und von einer Bestrafung abzusehen. :

(8) Die amtlihen Wäger oder die beamteten Personen crhalten auch für Gewichtsfeststellungen zu Kontrollzwecken die festgeseßte Vexgütung. Sind Beanstaudungen zu erheben, hat der Tierbesiver die Vergütung zu. tragen. Für die Fälle, in denen Beanstandungen nicht zu erheben sind, trägt das Ernährungsamt die' Kosten für die Gewichtsfeststellung. Diese Kosten zählen zu den laufenden Ausgaben der Ernährungs- ämter, die von den Stadt- und Landkreisen als Träger der Ernährungsämter zu tragen sind. Die Ernährungsämter haben zur Durchführung der Gewichtsfeststellung zu Kontroll- zwecken nähere Anweisungen zu erlassen. :

Zu VIIT* Anrechuungsverfahren

0 Zur Erleichterung des Anrechnungsverfahrens sind die Tabellen 1 bis 111 beigefügt. Die Anwendung der Tabelle II ergibt sich aus den beigefügten Beispielen.

(2) Der Selbstversorger und die zu seinem Haushalt zählen- den Personen gelten mindestens für die Zeit mit Fleisch und Fett (außer Butter) als. versorgt, für die das durch Haus- schlachtungen erzielte Anrechnungsgewiht auf Grund der Personenzahl des Haushaltes und der festgeseßten Ration reichen muß, Eine gesonderte Anrechnung nah Fleish und

“Fett erfolgt nicht.

(3) Wird ein zum Selbstversorgerhaushalt zählendes Kind

“während der Anrechnungszeit 6 Fahre alt, so verdoppelt sich

die ihm wöchentlich zustehende Ration, Wird das Kind im Laufe einer Zuteilungsperiode 6 Jahre alt, so erhält es bereits vom Beginn dieser Zuteilungsperiode an die Ration für Personen über 6 Fahre,

(4) Bei der Errechnung des. Bedarfs von Selbstversorgern der Gruppe C hat das Ernährungsamt von den Rationssäßen, die für die verpflegten Personen nah den jeweiligen Bestim- mungen gelten, auszugehen, Die Selbstversorgerration darf keinesfalls * gewährt werden. Eine Anwendung der diesem Erlaß beigefligten Tabellen 1 und 11 ist daher unzulässig. Die Selbstversorger der Gruppe C unterliegen der von der Haupt- vereinigung der Deutschen Viechwirtschaft angeordneten Schlachtfettabgabe. i

¡ Zu IX

Schlacht- und Anrechnungskarte für landwirtschaftliche Selbstversorger

G (1) Vet allén Hausschlahtungen, die ab 28. Zuni 1943

schlachtung noch zur Versorgung des Selbstversorgerhaushaltes bis zum Ende des Hausschlachtungsjahres 1942/1943 (14. No- vember 1943) dient.

(2) Bei Veränderungen der Personenzahl ist bereits ab, 28. Juni 1943 die Tabelle Il anzuwenden. Für ausscheidende Personen ist der Versorgungsanspruch bis zum 14. November 1943, abgerundet auf volle Wochen nah unten, von der zu- stehenden Gefamtmenge *- abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist entsprechend der Versorgungsanspruh vom Tage dE Eintritts bis zum 14, November 1943, aufgerundet auf volle Wochen nach oben, der zustehenden Gesamtmenge hinzu- zurechnen (vgl. Beispiel Tabelle 11).

Im Hausschlachtungsjahr 1943/44 ist entsprechend zu ver- fahren. j i

(3) Wird während der Dauer der Anrechnungszeit mehr- mals geschlachtet, so ist für jede weitere Schlachtung eine Genehmigung zu. beantragen. Die Kartenausgabestelle ver- merkt die Genehmigung auf der Schlachtkarte und stellt cinen Genehmigungsbescheid aus. Dex Genehmigungsbescheid und die Anrechnungskarte sind nach exfolgter Schlachtung ‘der Kartenausgabestelle vorzulegen. Das Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht) wird in der Schlachtkarte vermerkt (Spalte 8) und. der ausgenußten Gesamtmenge zugesebt (Spalte 10). Die Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolgter Ein- tragung zurück. Er ist damit stets in der Lage, aus ihr die ihm für den Rest der Versorgungszeit noch zustehende Menge zu ersehen. i

(4) Der Selbstversorgex kann Schlachtgenehmigungen er- halten, bis die zustehende Gesamtmenge erreicht ist, Nicht ausgenußte Reftmengen können für die "nächste Anrechnungs- zeit nicht gutgeschrieben werden, sondern sind bei B»ginn der neuen Anrehnungszeit zu streichen. Geht das tatsächlich

genehmigt werden, ist das Schlachtgewicht - der Anrechnung « zugrunde zu legen, und zwar auch dann, wenn die Haus-

Ne. 154

20 Rg Schlacht [achtungen s «ahresmenge nicht E die Tabelle [1 e 2) Bei Hausschlach ( „t Daus t das festgestellte ‘An A

Antr Mia rehnungsgewiht itrag lediglih als Fleisch Vereine!

gleiche Antragsteller C )e 2 gsteller F vornimnit. Dabei ü

Í Davet ist von einer N na Le S UDeL einer Wochenr A Uber 6 Jahre odex 250 g Se wicht für

ô Jahren auszugehen A

(3) Um den Selbs

Lichtlandwirtschaftlicher Se

Personen“ unter Sechs Jahren E Ls bei Haus- | | [tversorger dies it zur Berechnung der Ade

Vochen. E

wenden (vgl, Beispiel Tabelle 11),

ngen von Kälbern und Schafen kann (Schlachtgewicht) auf wenn der

iverden,

usschlahtungen von Schweinen nich

tion von 500

i; tversor M Verbr n gern die Möglichkeit z : erbrauch der frischen Haussclachtingserzeun i S

beginnt die Anrechnung bereits m

folgenden Woche. Die

it der auf

den Schlachttag

eite bea is die laufende Zuteilungsperiode

Butter) sind von diesem Zeitpunkt a

iverten. Soweit dies

nicht mehr eingezogen w 0 | „ingezo! erden könn mit der nächsten Zuteilungsperiode i

andwirtschaftliche Selbstvers

henverpf] Regel aus d e, bef

und die Reichsflei benützen. Ww führbar ist

marken für die Dauer der 100 g Fleisch je Woche ausgeben.

stättenmarken Weise anzurechnen :

a) Werden Reise- und Gastst

gegebene Fleischm

rten für Flei

eise-

Selbstversorgern bei B

e

und Gaststättenmarken bis zu 100

Haushalt und Woche

ausgegeben werden. In diesem

Fall festzustell

Þprünglichen Anrechnungs- Zahl von

d für die restliche

ende Menge, die in Reise-

p

die noch vorhandenen lung einschließlich der

Diese neue

gelhländigt.

(5) Eine Zweitschrift des Anrechnungsbescheides bleibt im Diese darf für die festgeseßte

Besitz der Kartenausgabestelle. für Fleish und Fett (außer f

Zahl der Wochen keine Karten

Butter) ausgeben.

(6) Bei Veränderungen der Per ) erl onen schaftlichen Selbstversorgerhausbal: ist g von vor dem 28. Hausschlachtungen handelt, die neue nungszeit nach Tabelle I] festzustelle

um die Anrechnun

belle 11),

Zu

Menge, jür die die Reise-

XI

Abgabe aus Hausschlahtungen

(1) Für die Abgabe von Hausshlahtungs

i orger, di Ï teilnehmen wollen. Milan UE dep meinschaft ausscheiden abe in der Werkküche inzelfällen nicht durch- h lt nur aus ein bis zwei A S auf n- A ati tan. ‘Inrechnungszeit in HOha bie Die in Reise- und Gast- enge ist in folgender

ättenmarken von nichtland-

rechend der Person h Selbstversorgerhaushalt t * hi enzanl Anh aa, u A geleill; hieraus ergibt sich,

des

zahl im nitlandwirt- auch soweit es sich Juni 1943 erfolgten Dauer der Anrech- n (vgl. Beispiel Ta-

shweinen, cFrisch-

Ne n (außer ) L tehen bzw. zu ent- e Karten von einzelnen Selbstversvrgern

beginnt die Anrechnung

g für inder

Erste Beilage | Sanzeiger und Breußischen Staatsanzeiger

Verlin, Dienstag, den 6. Juli

343

f

Zivil- en und rsteier- s,

___ 1943

(Kartenausgabestelle) das i fes “artenausgabestell’ s amtlich festgeste Le! - gewicht" des abgelicferten Schweines E g c) Guteilungestete 2 e M A des Ernährungsamtes U 19s gelten amtlichen Lebendgewictes wird das Aurehyjungs vi Q w ( tngsSgewicht nah den elteuden Be- (Shlachtgewie e N diesem Urte elig gatte Schlacht j em Antragsteller für die Dan längstens 12 Monaten = 13 Zutei E läng 12 Y 9 oUteilungsperioden für jed aus uhgag Steishberechtigungsschein je Arteilmai e aus n Der unter 6 Jahren? erhalten tit t n Huteilungsperioden einen Fleishberechtigungs sein. E e ‘nach angagewicht größer ist als die dent eliragsteller nah Tabelle I] zustehende Ges Ô bleibt die überschießende M tir Auenad Le U ( i enge bei der Aus FeeisOberechtigungsscheinen unberücksictigt. Diet Abi V SusitOnus S (Kartenausgabestelle) kann mit g der . A des Ernährungsauites i tehendem Fall das Schwei h ei Selbftuertnes Í l Schwein auch einem Selbstv s E zuteilen, der gemäß Abschnitt TTI Abs, g Ber G vg chlahtungsgenehmigung ohne eigene Haltung und bis b) ist sgeruen fann; a Verrechnung nah a) stnngem orzunehmen, amtli ichts- feststellung ist in jedem Fall anzuordnen. S

(3) Beim Ausscheiden einzelner Personen aus der Selbst-

Dersor gergemeinschaft eines nichtlandwirtschafjtlichen .

Selbstversor gers während kann vom Érnährungsamt Abi enden Anrechnungszeit

aus anderen Hausshlach! ol so ist \ i Haus Ungen versorgt, so ist stete Ab- ) 5 - gabe anzuordnen. E E

(4) Notschlachtungen im Sinne dieses Erlasses sind nur E

bis ae gg atungen, bei denen zu befürchten ift, daß das Tier Teil S zuständigen Beschauers verenden oder das S urch „2 etschlimmerung des krankhaften Zustandes folge e E Wert verlieren wurde, oder wenn das Tier in- A p s a glüdsfalles sofort getötet werden muß (8 1 Bote dieie Q PUgeages vom 29. Oktober 1940); das (heinisans n bestätigen Ben it durch tierarztlihe Be-

Reichs-

‘ordnung.

ien über sicherung wakischen vung zur

(5) Die Bestimmungen über Notschlachtungen fi

(5) gen über Nt n finden neh e A kranfer Tiere Atvenbitirg Can N Mie Krankheit kann “Jedoch nur dann anerkanut S iris venn das ler von einer so wesentlichen Störung des E e dindens (Krankheit, Schadens- und Unglücksfall La s Line schnelle Verschlimmerung des S N E O Wertverlust des Fleisches oder das liegen e Vou zu vefürchten ist; das Vor- auSdrüidlie my besen ist vom Sleischbeshautierarzt

ostversen- dung auf

fung. Jn ; die zum rgangenen ß im Hin- ngetragene wird und 1e Bedürf- | Handwerk ztung einer die friegs- sind listen- de ihr Ge- :lbständigen enen es um hen Bedarf (aß auf das . Auch auf der erfor- htet werden

Zu XxV Verderb und Verlust von Vorräten

N ck zt “F { 5

0 g Anträge von Selbstversorgern mit Fleish und erieMe e, i vorzeitig eine Hausschlachtungs- ( 9 zu erteilen oder Fleish- und eFettkart si auszugeben, da von den zux Anrod naten Veecaes 1SZU _da v1 zur Anrechnung gelangten Vorräten v E die Bel s nichts mehr vorbandoi sei, ist, so- U Deslimmungen über Verlust Vorrä

N l ge “r Vest von Vorrâten zur nivendung kommen, wie folgt zu verfahren: L

Or . . ; |

à) Zt die Zeit, die der Selbstversorger aus der leßten Haus- [chlahtung noch versorgt sein soll, kürzer ‘als 3 Monate 10 ist im allgemeinen eine vorzeitige Ausgabe von Fleis É und Fettkarten unzulässig, Es faun jedoch falls vie jonstigen nottivendigen Voraussetzungen erfüllt sind, vor- zeitig cine vausshlachtungsgenehmigun erteilt we d Vie Anrechnungszeit rechnet in diefen F: o e

f UTEO 0 reGmet M diesen Fällen von- déx

auf den SZchlachttag folgenden Woche an. Eine Streichun er vrechnungsmäßig noch vorhandenen Vorräte aus i

vorzusehen. en der Durchfi die Bestimmangen des Absatzes T :

Zu XTII | Fleischberechtigungsschein (1) Landwirtschastliche Selbstversorger müssen sich be-

reits bei Beginn der Hausschlach ¡ ] e, L tung endgülti j ob sie F leischberechtigungsscheine in Boe on E eei

je

5 «

t

versor U Def j j sorgung nur in besonders gelagerten Au genehmigen. Dex Aut» [ V ( Antrag ist unter der Abt A dos Abt. A die vom Autragf / Ot eAntragstellex anae die neue Wochenzahl, für die | r 1 r Stel Vorräte aus der Hausschlach-

Gaststätlenmarken verausgabt werden, zu e [tell

Wochenzahl wi sleller durch einen Ergänzungsbesche;4 E Aud die Reise- und Gaststättenmarken ' wer

5 S

[ch

Beginn einer |þrechende

ste

ge) stel

(

karte abzuschließe für di Floiscg eau ließen und für die Dau eF-elschverechtigungsscheine an ste

Antragsteller eine Schlachtkarte

: treffenden Antragstellers auf Gr1 mitgeteilt und | Ie den ihm aus- | d

p 9 4 25 1 der Anrechnungszeil folgenden Woche ab periode ‘je Person des Zelbstversorgerh

(3) Neue Fleischberechtigungsscheine

Stammabschnitte scheine zurückgibt.

leßten Hausschlachtung hat jedoch nicht zu erfolgen, viel- mehr ist die Zeit, die der Autragsteller an sich noch zu reihen hätte, der neu ermittelten Anrechnungszeit hin- zzurehuen. Vabei bin ih zur Vermeidung unbill; er Darten damit eluverstanden, daß in diesen Fällen die Án-

fHeisch in ‘nspruch ne] s S men Die D egchberechtigu | L schliedlict t, V dz, f Uf Lauf, uSschlachlungsjahres, erartige An- dle ¡e Ges Hausschlachiungsja] werden, sind grundsätzlich E e abzulehnen. rechnungszeit un längstens die Zeit, die der Antrag-

Als Uebergang zu den Besti fi XII Abs. S, en Bestimmungen des Abschnittes steller an sih aus der leßten Haussh] 3 S. 1, die sich auf das Hausschlachtunsjahr 1943/44 reihen hätte, G i e A E A, de E

beziehen, könn s Lng H Js die Zei en die Ernährungsämter erforderlichenjalls

Sichllich der Scheine nach den bisherige

9) 4 j Sol hitnovr qus ‘zzandwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe A), welche a N lay (Gründen nicht in der Lage sind sich übevr- : Le Vis Un Ende dev Nrnas qszeit L i shlahtungen selbt : Aude der “nrechnungszeit aus Haus- lus stellung ie d lo Ugen, konnen beantragen, von der ( ch9lachtfarte abzusehen bzw. ihre Schlacht- ev O Anrechnungszeit : l l | auszugeben. Derartige 9 iy tig! e a1 S3 . Verartige An- age 1nd jedoch mit Rücksicht auf die Sicherung der Neid A Suahmefällen zu Au! “gabe der Gründe bei utra t l[ngabe ( ei Ernährungsanmtktes elnzureihen. Wenn die esuÿrten Gründe anerftennt, Us Stellungnahme der für den eg tartenausgabestelle weiter. War ausgestellt, \artenausgabhe-

‘ben, die in- zinberufung, rtschaftlichen cizeit Repa- eingetragen verlie, Bie der zustän- N ing fenntlih

O eine neue Dausschlachtungsgenehmigung nicht be- an ragt, so kaun die an sich noch verbleibende Anrech- nungszeit um die Hälfte gekürzt werden. A

I L e L Öst die Zeit, die der Selbstversorger aus vausschlachtung noch versorgt sein joll, [ A eIe Wreits nach der Hälfte der restlichen Anu s 1gszett ivieder Fleish- und Je farten b Stets bere U Aa E rel] exelttarten bzw. Fleisch- a OUTIS]etine ausgegeben werden J tes F N OSIeN gegeb: . N diesem Fall E E derartigen Umfang®des Mehrver- iches izivecmaßig und nicht geri ‘tigt, ® eine io, r OIDedMaßi T gerechtfertigt, ® eine ofe S gge orgen durch Haussclatung, zuzu= ; ® 1nd dayer Genehmigungen füy G4, ¿ biger an Be O „gungen für Hausshlach- t “Anlragsteller niht mehr 21 orto; i ck laufende Ausgabe A ehr zu erteilen. Die S | “D gae von Fleishbechtiqunagssche; in Men E, Don L TOE Jungs|cheinen fann ) E eFâllen imt ltbrigen davon abhängig gemacht My 8 1943 entipgedien®, e der eksorgungsmenge des Haushaltes O LO e hende Anzahl Schlachtshweine an den Markt ge- en. Von dieser

liefert wird. Solche Anträge f; s beveits ei fältigste nachzuprüfen, d weise U L Das S As

Sz E le na h weise in diesem usa - Person und Woche und dex dur & „N 1048 inbbesondere darauf hin, daß noch 8 s Bifsee L tSgenußten Menge (Spalte 10 gurch Hausshlachtung bereits uind boi lbr O Aber die öffentliche Bewirtschaf- g ie Kartenausgabestelle gibt Ubi H achtfarte) beendet ist. 1939 (RGB( S A Erzeugnissen vom 27. August O E ( ! von dex auf das Ende mäßi E 1521) die Ernährungsämter die recht- arte DIbreds [ur Jede Zuteilungs- billidfen Bang der den Selbsivetsorger C- P a midhaltes U, Fleis, l Fen Verbrauchsmengen zu überwachen Haben uis Pee in Se s zu 6 Jahren erhalten auch Vestandserhebungen durchführen können. Sof G ‘Trottentriäne en einen Fleischberechtigungs- Antragsteller auf Grund falscher "A1gaben über bie ui “Votwein 8 De Anrechuungszeit nicht mit dem bei ihnen vorhandenen Vorräte vorzeitig F[ e 0A l Rotwein und Teil V biode zusammenfällt sind ent- Ag erhalten haben oder zu erhalten A a le Produkte, —elle des Fleischberechti Sichoittes nar Ê thre Bestraf Hr z8L s 2 ober d machungen Fleis Iligungsscheines ungültig zu S 9 Abs i E O M Abs. 1 Nr. 2 oder ‘des E De O Mo - Verbrau ISvegelungs-Strafveror ( gs erord- L 26 No U der Bekanntmachung A r 1 (RGBI. 1 S. 734) herbeizuführen. en

Antrag- ; entsprechende Anzahl (2) Wird durch ; ; z ; Sgegebener Jai L e O L isl : wird dur die ausgegebener Fleischberechtigungs- | (andwirtschaftlichen Arbeitskräfte in cittzolnen Beo der uldung hinein- fahrdet, jo können an derartige Antragstell e L OEN gee „Finanzminister

jeweils [laufenden Zuteilungsperiode er mit Ablauf der ze Verschuldung

.2,30 Uher,

der leßten

änger als Z Mo- mühle, Lam-

1, 11,00 Uhr.

: AG, Plauen,

eicht sie den Antrag_mit ihrer zu}tandigen : clt, fo hließt die stellt fest, wann die Versorgung des be- | d der geltenden Nationen

elle diese ab und

rehtigungsschein aus, Kinder bis De wei Zuteilungsperioden ein. Wenn das Ende derx

mpeln,

dürfen in der A1 A 1 2 Ae ehenen Menge nur ausgegeben werden, wenn dev

Kartenausgabestelle die ) bereits

lex der 0 : diese Bestimmungen die 2

4) Bei den Abschnitten des Fleischbere

Ed Eee rin mee,

htigungsscheines, dic argarine berechtigen, gartne laufende Teil, eisch lautende Teil des

fleisch oder jonstigen Erzeugnissen aus Hausshlachtungen im etnzelnen gelten die von der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschaft den Landesernährungsämtern erteilten Richt- linien. n der Regel ist die Abgabe von Frischfleisch anzu- ordnen, ost cine Abgabe an andere Selbstversorger nicht moglich, so ist die für die Fleischercibetriebe örtlich zuständige Huleilungsstelle „von dem Ernährungsamt (Kartenausgabe- telle) unverzüglich von der abzugebenden Menge zu unter- richten, Die Zuteilungsstelle beneunt daun dem Abgebenden den Empfänger des Fleisches. Sie hat die erfolgte Abgabe dent E (Kartenausgabestelle) zurückzumelden.

2 Soweit die Abgabe eines Hausschlachtunas inc gegen den Empfang von Fleishberechtigungs G nes wegen der vom Ernährungsamt angeordneten Teilnahme an Uner gemeinsamen Hausschlachtung erfolgt, ist folgender-

Kartoffeln, Küchenabfälle usw.) an -andere Personen, die selbst Schweine, Rinder, Kälber und Schafe halten und mästen, für den Abgebenden keinen Anspruch auf Genchmigung einer Hausschlachtung der mit. diesen Futtermitteln gemästeten Tiere. -

(9) Hausshlachtungsgenehmigungen sind an Fnhaber von Fleischereien nicht zu erteilen.

(10) Gastwirte und Lebensmitteleinzelhändler, die gleich- zeitig einen Fleischereibetrieb haben oder sonstige gewerbliche Schlachtungen vornehmen, können Hausschlachtungsgenehmi- gungen nicht erhalten. Alle übrigen Gastwirte und Lebens- mitteleinzelhändler können nur dann als Selbstversorger an- erkannt werden, wenn sie sich der Kartenausgabestelle gegen- über ausdrücklich verpflichten, ausshließlich für die Ver-

Rindern, Kälbern und Schafen gilt § 70 Abs. 2 Sab 1, 2

und 4 der Anordnung Nr. 1/43 der Hauptvereinigung der

Deutschen Viehwirtschaft vom 18; Dezember 1942 betr.

Schlachtviehmarktordnung für das Jahr 1943 RNVB[.

S. 551 i

(4) Die amtliche Gewichtsfeststellung muß grundsäßlich auf einer öffentlichen Waage erfolgen. Nah Möglichkeit ist die Gewichtsfeststellung nah grundsäßlihem Einvernehmen mit dem zuständigen Viehwirtschaftsverband auf den von den Viehwirtschaftsverbänden eingerichteten Verwiegestellen anzu- ordnen, auf denen eine besondere Kennzeichnung der ewogenen Tiere . stattfindet. Jm Falle der Gewichtsfest- tellung auf einer öffentlichen Waage ist der amtliche Wiege- schein mit dem Genehmigungsbescheid fest zu verbinden.

I L . 7 s L Sj 4 i; genehmigungen erteilt w-rden. Da S Selbstveria 0 taate hmen doch gegen die Bestim Da diese Selbstversorger je- i n ee doch ge B mungen dieses Erlasses, si ährend der git im Staats» Anrechnungszeit aus der Hausshlacht a L E A ährend fich liher zu ihrem Haushale euSlHlachtung einschließli sämt- rte Die Ve l de lYrem Haushalt zählenden Veo selbs as ben A as A BA 20 den Personen selbst 4 1- Friben wit 1A R L ee ist gegen sie auf Grund des S L AR 1 L vir, 2x Vex rauchsregelungs-Strafveror g dn dor h )SVe( gs-S Crord E der Bekanntmachung | Nova 24

(a i cnung vom 26. RNaBI. 1 S. 739 etne empfindliche Strafe festzusetzen,

ivahliveise zum Bezug voin Fleisch oder M 1st beim Bezug von Fleish der über Mar beim Bezug von Margarine der über Fl Abschuittes nicht mit abzutrennen.

erreihte Anrechnungsgewicht über die zustehende Gesamt- menge hinaus, so wird die überschießeide Menge auf die ausgenußte Gesamtmenge (Spalte 10) der nächsten Anrvech- nungszeit vorgetragen oder es ist eine Verkaufsgenehmigung zu erteilen.

Zu XIV Notschlachtung (1) Bei Notschlahtungen und & j Bei tun Cchlachtungen kranker fann die KAartenausgabestelle die Sue E ag De A auf die Dauer, während der der Antragsteller T an Uer Jelbst gehalten und gemästet hat, erteilen 4) Erteilt die Kartenausgabestelle die G igung, so ist E e Sartenausgabeste ¿e Wenehmigqun i da B tauglich festgestellte ¿Fleisch voll B G Las ewicht ist amtlich festzustellen. Das als bedingt tauglich

Zu X

Anrechnungsbescheid für nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger

(1) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger dürfen sich im Hausschlachtungsjahr 1943/44 auf längstens 52 Wochen von der auf den Schlachttag der ersten Schlachtung nach dem 28. Juni 1943 folgenden Woche an versorgen. Die

Staatsbonds3

g_über Anleihen »ffentliht wurde, zialanleihen und unden. Nachdem :ng am 28, Mai tinisterium nun- ‘anischen Staats-

Tiere

genehmigung Zu XVITIL

E i Schlußbestimmungen

Vie den Vaus[chlachtungserlassen als

V A N ul Anlagen heigefii vordrucke (außer der ZSchlachtkarte und dem Fleishbeeen

‘ten.

sorgung des eigenen Haushalts zu schlahten.

(11) Die Landesernährungsämter werden ermächtigt, bei landwirtschaftlichen Betrieben, mit denen eine Fleischerei als Nebenbetrieb verbunden ist, in besonders begründeten Fällen die Selbstversorgung mit Fleisch und Fett (außer Butter) durh Hausschlachtungen zuzulassen. Dies darf jedoch nur dann geschehen, wenn die Landwirtschaft eindeutig als Haupt- betrieb und die Fleischerei nur als Nebenbetricb anzuschen ist, Zur Regelung dieser Frage können die Landes&nährungs- ämter gemeinsam mit dem zuständigen Vichwirtschaftsver-

(5) Wenn in begründeten Ausnahmefällen (z. B, Einzel- hoflage usw.) die amtliche Gewichtsfeststellung nicht auf einer öffentlichen Waage möglich ist, sind für. diesen Zweck bestellte amtliche Wäger mit der Gewichtsfeststellung auf einer anderen Waage zu beauftragen. Soweit amtliche Wäger nicht Gestellt sind, kann die Gewichtsfeststellung durch andere beamtete Personen (Bürgermeister, Ortsbauernführer oder dergl.) exfolgen. Diese sind vom Leiter des CErnährungsamtes zu gewissenhafter Gewichtsfeststellung zu verpflichten. Der Tier- besißer oder dessen Beauftragter haben die vom Ernährungs-

band nahere Bestimmungen erlassen.

amt mit der Gewichtsfeststellung beauftragten Personen von

1

(Fortseßung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den 'Amtlichen und Nichtamtlichen Teii, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam;

verantwortlih für den Wirtschaftsteil und den übrtgen redaktionellen Teil: Rudolf Lany\ch i Bexlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH Berlin, Fünf Beilagen :

(einshließlih einer Zentralhandelsregisterbeilage).

Bei der oefürgten Ausgabe fällt die Zentralhandelsregisterbeilage fort.

maßen zu verfahren: a) Die Abt. B des Ernährung prüft ob

schlachtung erfüllt, ‘so leitet des Ernährungsanmtes (Zute

“(Zuteilungsstelle) regelt den Verkauf.

Hausschlahtungsschweines te

prüft, die Vorausseßunge

vausschlachtung erfüllt sind; b) sind die Vorausseßungen zur Genehmigung einer Haus- ste den Antrag der Abt A

samtes (Kartenausgabestelle) n zur Genehmigung einer

ilungsstelle) zu; die Abt A : | Nach Abnahme des ilt die Abt, A dex Abt. B

oder minderwertig erklärte Fleisch ist mit

gestel

Orts

Schlachtende nicht den Verkauf dieses

bank

N Wird die nachträgliche Genehmigun rnahrungsant zu entscheiden, ob dio

teten auf se

haush

Der Zins-

100 Yen Nenn- ember 1960 fest- en im Laufe des zren Zweigstellen

rt der Aus\and8 tf insgesamt 2,70 zer und 1,50 Mrd.

qungsschein) sind sodann, eis! Df Sa R lediglich als Beispiele anzusehen Es bleibt H L Uet O S ( deSernäh) q : lasse . Y S. d dent jeweils örtlichen Bedürfnissen v vin E Gn E zl erganzen "odev itmzu- Abdrucke für die 1nd beigefügt.

90 v. H. des fest- Gustintmung dex | Ung vorliegt und der Fleisches an die Frei-

x (G, Fe D á x , lten Gewichtes anzurechnen, wenn die polizetbehörde zu dieser Berwendung

bevorzugt J) t : Ernährungsämter (&5» x Ó - 9 versagt, so hat das 9 ev (Nartenausgabestellen) S L Abgabe des notgeschlach- M O vder das Fleisch dem Schlachtenden DUellung anzuvehnen ist. Wt der Salt,

: et } “l, Ft dei SlbiftherLnvgos Nov My E A Va. alt bereits bis 2 V As Ad M z ¡nUCcljorger- U Reichsmini T L TUL Rh)

9 918 zum Ende derx laufenden Anrechnungszeit / | i: R und Landwirtschaft,

E R 018.

Berlin W 8, den 19, Juni 1943 L ;