1943 / 167 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 Jul 1943 18:00:01 GMT) scan diff

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Wi/Jd. 7126/39 wird das gesamte beweglihe und un- bewegliche Vermögen L. des Otto Zsrael Fried, geb. 10. 3. 1886 zu Tabor, und dessen Ehefrau Anna Sara geb. Neuwirth, geb, 3. 8, 1901 zu Lobosiß, der Eva Sara Vei Cb ,„_geb. 20. 5. 1929 zu Prag, der Dora Sara Fried , geb. 25. 4. 1932 zu Prag, sämilih früher wohnhaft in Prag, der Franziska Sara Neuwirth, geb. Steiner, geb, 9. 3. 1868 zu Matëjov bei Seltschan, früher wobn in Lobosig, des Rudolf Zsrael Kauder s, geb. 27. 6, 1879 zu Jeh- nis, Krs. Podersam, früher wohnhaft in Bodenbach, und das R R En nach Olga Sara Kauders, geb. Schat, geb. 1. 5. 1887 zu Dux, verstorben am 28. 11. 1938 in Tetschen, das Vermögen bzw. Nachlaßvermögen nah Dr. Friedrich Fsrael Glü ck, geb. am 18. 10. 1886 zu On angeb- lih am 6. 6... 1939 zu Oyannax (Frankreich) verstorben früher wohnhaft in Friedland, | : hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen. Reichenberg, den 15. Fuli 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

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Bekanntmachung Auf Grund der 88 1, 3 und 4 der VO, über die Einziehung volís- und staatsfeindlihen Ae in den sudetendeut- hen Gebieten vom 12, Mai 1939 (RGBl. I S. 911) in Ver- bindung mit den Erlassen des Reichsministers des Fnnern vom 12. Juli 1939 I a 1594/39/3810 und des Reichs- statthalters im Sudetengau vom 29. August 1939 III Wi/Jd. 7126/39 wird der Nachlaß nach Alois Jsrael Re 1 - nis ch, geb, 11. 2, 1859 zu Predidz, früher wohnhaft in ns verstorben am 31. 6. 1940 in Heemstedeb bei Harlem/Holland, und das gesamte beweglihe und unbeweglihe Vermögen der nachstehenden Personen 1. Kamilla Sara Reinhalt, geb. Weil, geb. 14, 4. 1872 zu Raudnig, früher wohnhaft in Brüx, / 2, Hans Fsrael Robitscher, geb. 30.8, 1879 zu Wien, früher wohnhaft in Aussig, 3. Arthur Jsrael Stein , geb, 24. 12. 1880 zu Unter-Kralo- wig, früher wohnhaft tin Aussig, : 5 4. Ernst Fsrael Ma ye x, geb. 4. 3, 1884 zu Wien, früher wohnhaft in ua i : hiermit zugunsten des Deutschen Reichs eingezogen. Reichenberg, den 15. Fuli 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Reichenberg. Schröder.

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Anordnung

zur Aenderung der Anordnung über die arbeitsrechtlice Behandlung der polnischen Beschäftigten

Vom 23. Juni 1943 i

Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Durchführun der Verordnung über die Lohngestaltung vom 23. April 194 (RGBL. 1 S. 222) in Verbindung mit der Verordnung über die Rechtseßung durch den Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsay vom 25, Mai 1942 (RGBVL. 1 S. 347) und dem Erlaß des Führers zur Durchführung des Erlasses über einen Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsay' vom 30. Sep- tember 1942 wird angeordnet:

L

L 8 der Anordnung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäfti ten vom 5. Oktober 1941 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 235) erhält fol-

gende Fassung: S8

(1) Trennungs- und Unterkunftsgelder für neu eingestellte

polnische Beschäftigte dürfen zwei Drittel der für vergleich- bare deutshe Gefolgschaftsmitglieder vorgeschriebenen oder zulässigen Beträge nicht überschreiten.

(2) Polnische Beschäftigte, die von einem Betrieb oder einer

Verwaltung zu auswärtigen Arbeiten entsandt werden, so daß die tägliche Rüekehr zu ihrem Wohnort niht zumutbar ist, erhalten als Ersay für ihre infolge der Entsendung ent- stehenden zusäglihen Aufwendungen zwei Drittel der den vergleichbaren deutschen Gefolgschaftsmitgliedern zustehenden Beträge, jedoh höchstens 3,— KAM täglih. Wird freie Unter- funft oder Verpflegung gewährt, so ermäßigt sih der Aus- lósungssay entsprehènd dem Wert der Unterkunft oder der Verpflegung, mindestens jedoch um die Beträge, die auch

deutschen Gefolgschaftsmitgliedern angerechnet werden.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 Sat 1 gelten entsprehend für die Gewährung von Spesen, Zehr- oder Einsaßzgeldern, Wege-

geldern oder dergl.

(4) Abs. 2 gilt auch für polnische Beschäftigte, die von Betrieben oder Verwaltungen, deren Sig außerhalb des

Reichsgebietes liegt, in das Reichsgebiet entsandt werden.

(5) Werden polnische Beschäftigte aus dem iei î as

Trennungsgeld nah der Ana, zur Regelung der rennungsgelder für

Arbeiter und Angestellte in der privaten Wirtschaft im Ge- neralgouvernement vom 25. März 1942 (Verordnungsblatt für das Generalgouvernement 1942 S. 182) *), mit der Maß- 10% daß das Trennungsgeld auch den Nichtverheirateten zu-

das Generalgouvernement entsandt, so richtet

Wegegelder für Arbeiter sowie der

teht.

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*) Die genannte Tarifordnung bestimmt folgendes: „S 3

(1) Verheirateten Arbeitern und Angestellten in der privaten Wirtschaft, die außerhalb ihres Wohnsißes pee werden und erfehrêmittel

ntfernung E täaglich an ihn zurüdckfehren rennung je Kalendertag ein

auch bei Benußung der zur Verfügung stehenden wegen zu großer &

können, ist für die Dauer der - Trennungsgeld zu zahlen. Dieses beträgt

a) für Arbeiter sowie für Angestellte mit einfacher

Sa S S B b) für Angestellte mit gehobener Tätigkeit, soweit ste

nicht zur folgenden Gruppe gehören. ... 8— y c) für Angestellte mit Tätigkeit von besonderer Be-

ti O o 2)

Distrikts über die Höhe der Kürzung.“

(3) ‘Wird ‘freie Verpflegung und Unterkunft oder eines von beiden gewährt, so sind die Trennungsgeldsäßze entsprechend zu mindern. Jn Zweifelsfällen entscheidet der Gouverneur des

(s) Polnische Beschäftigte, die in die Gebiete außerhalb des Reichsgebietes entsandt werden, erhalten neben freier Unter- kunft und Verpflegüng ein täglihes Einsaßgeld in folgender Höhe:

Gruppe 1: Arbeiter einschließlich Vorarbeiter,

Angestellte mit einfacher Tätigkeit... 0,50 M (Gruppe I und [1 der Auslandseinsaßanordnung vom 7, April 1943, Deutscher Reichsanz. Nr. 84)

Gruppe 11: Angestellte mit erg Tätig- keit einshließlich Werkmeister, soweit ste

nicht zur Gruppe IIT gehören. , .… 1,— A (Gruppe IT1 und TV der Auslandseinsaß- anordnung)

Gruppe [lI1: Angestellte in gehobener Stellung, P M 150 RA (Gruppe V und VI der Auslandseinsaß-

anordnung)

Kann Unterkunft oder Verpflegung niht gewährt werden, so exhalten polnishe Beschäftigte an Stelle der Natural- bezüge zwei Drittel der für vergleihbare deutsche Gefolg- schaftsmitglieder vorgesehenen Saße. Diese Regelung gilt vorbehaltlih von Sonderregelungen, die von den für die Ge- biete außerhalb des Reichsgebietes (einshließlich des General- gouvernements) zuständigen Stellen getroffen sind.

IL,

(1) Diese Anordnung tritt zu Beginn des auf den 1. August 1943 folgenden a A L 6 oe Erfin, in Kraft. Zum gleichen Heitpuntkt treten § 6 der Ersten Ergänzungsanord- nung über die arbeitsrechtliche Behandlung der polnischen Beschäftigten im Reichsgau Wartheland vom 15, Februar 1942 (Amtl. Mitteilungen Nr. 3 S. 43) und § 3 der Er- gänzungsanordnung über die arbeitsrechtliÞe Behandlung der polnishen Beschäftigten im Reichsgau Danzig-West- preußen vom 26. Fanuar 1942 (Amtl. Mitteilungen S. 39) außer Kraft.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Ergänzenden Anordnung über die, arbeitsrehtliche O der pol- nischen Beschäftigten im öffentlihen Dienst von 20, Februar 1942 (Reichsarbeitsbl. Nr. 7/1940 S. T 98).

Berlin, den 23. Funi 1943. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsagß. Sautdel.

Anordnung Nr. 2 zur Aenderung der Anordnung Nr. 3 (A 1) der Virtschaft3- gruppe O und Optik als Reichsstelle für fein- mechanische und optishe Erzeugnisse (Bewirtschastung von Erzeugnissen der Augenoptik) Vom 27. Mai 1943

Auf Grund der Verordnung über ven Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Béwirtschaftung fein- mechanischer und optisher Erzeugnisse vom 29. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 203 vom 30. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers angeordnet:

Artikel 1

Der vierte Teil der Anordnung Nr. 3 (A 1) erhâlt folgende neue Fassung: „Vierter Teil: Brillenfutterale S 15 Die Herstellung von Brillenfutteralen is nur mit Geneh- migung der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichsstelle zulässig.“ Artikel 2

(1) Die Anordnung tritt am 14. Tage nach ihrer Ver- fündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ost- gébieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilyerwaltung finwaentdk auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

(2) Gleichzeitig tritt der vierte Teil der Anordnung Nr. 3 (A 1) der Wirtschaftsgruppe Feinmechanik und Optik als Reichs\telle vom 12. Fanuar 1943 15) außer Kraft,

Berlin, den 27, Mai 1943,

Der Reichsbeauftragte für feinmechanishe und optishe Erzeugnisse

Paul Henrichs

Anordnung Nr. 43 (FA 1)

der Wixtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

elefktrotehnische Erzeugnisse über die Herstellung von Hoch-

spannungsmotoren, Spezialmotoren für Elektrokarren und Kühlshrankmotoren

Vom 16, Fuli 1943.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, I S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektrotechnisher Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8, August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: g

1

(1) Die Herstellung von a) eleftrishen Maschinen für Hochspannung, das sind Maschinen für eine Betriebs\spannung über 1200 Volt,

b) Spezialmotoren zum Antrieb von Elcektrokarren,

c) Kühlschrankmotoren, das sind elektrische Spezial- motoren zum Antrieb von Kältekompressoren für Kühl- \chränke in Ausführung mit besonders: hohem Anzugs- moment, niedrigem Einschaltstrom und geräusharmem Lauf für Drehstrom und Einphasenwechselstrom,

ist vom 1. August 1943 ab nur noch mit Genehmigung der shaftsgruppe Elektroindustrie als Reichs\telle für elektrotech- technische Sue (Herstellungsgenehmigung) zulässig.

(2) Herstellung im Sinne biete: Anordnung ist auch der Zusammenbau aus Einzelteilen,

(3) Handwerksbetriebe müssen die Herstellung8genehmigung üb@ den zuständigen Reichsinnungsverband beantragen.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1943. E. 2

a S2 Mee die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, dürfen Aufträge, die bei ihnen bis zum 1. August 1943 eingegangen sind, noch ausführen bei : : a) Maschinen für Hochspannung, wenn sie bis zum 1. Funi 1944 ausgeliefert werden können, b) Spezialmotoren zum Antrieb von Elektrokarren und Kühlschrankmotoren, wenn sie bis zum 1. Dezember 1943 ausgeliefert werden können.

83 P eS die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, sind verpflichtet, bei ihnen nah dem 1. August 1243 eingehende Aufträge und bereits angenommene Aufträge, die sie nah § 2 nicht mehr ausführen dürfen, an die Wirt-

\chaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektro .ech- nische Erzeugnisse, Berlin W 35, Corneliusstraße 3, weiterzu- F

geben, die ste zur Herstellung zugelassenen Firmen zuleitot.

84 Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsftelle behält sich vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser An- ordnung in begründeten Einzelfällen zuzulassen.

S5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nah

den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Wareyverkeyr [j

bestraft. estraf g 6

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt au in den eingegliederten Ostgebieten 11nd hi

den Gebieten von Eupen; Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unterz

steiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. L

Berlin, den 16. Fuli 1943. Der Reichsbeauftragte für elektrotehnishe Erzeugnisse. Lüschen.

Anordnung Nr. 45 (FA 1)

der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für

elektrotehnische Erzeugnisse über die E Elektro- werkzeugen, Elektrowerkzeugen mit biegsamer Welle und den

zum Antrieb dieser Werkzeuge notwendigen Spezialmotoren

Vom 16. Juli 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr tin der Zassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- F indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elektro- F 6. August 1942 (Deutscher Reichs-

technischer Erzeugnisse vom anz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministecs an- geordnet:

81

(1) Die Herstellung von Elektrowerkzeugen und Elektro- werkzeugen mit biegsamer Welle und den zum Antrieb dieser Werkzeuge notwendigen Spezialmotoren ist vom 1. August 1943 ab nur noch mit Genehmigung der Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotehnishe Erzeug- nisse (Herstellungsgenehmigung) zulässig.

(2) Herstellung im Sinne dieser Anordnung is auch der Zu- sammenbau aus Einzelteilen.

(3) Handwerksbetriebe müssen die Herstellung8genehmigung über den zuständigen Reichsinnungsverband beantragen,

S2

Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben,

dürfen Aufträge, die bei ihnen bis zum 1. August 1943 einge- gangen sind, noch ausführen, wenn sie bis zum 1. Dezember 1943 ausgeliefert werden können,

§3

Hersteller, die keine Herstellungsgenehmigung erhalten haben, F sind verpflichtet, nah dem 1. August 1943 eingehende Aufträge | und bereits angenommene Auftrage, die sie nah § 2 niht mehr ausführen dürfen, an die hi ies Elektroindustrie

rzeugnisse, Berlin W 35, j Corneliuss\tr. 3, weiterzugeben, die sie den zur Herstellung zu- F

als Reichsstelle füx elektrotechnishe

gelassenen Firmen zuleitet.

8 4

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichs\telle be- e hält sich vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den

Vorschriften dieser Anordnung zuzulassen, 85

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach den S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr be-

straft. 86

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be-

seßten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 16. Juli 1943. Der Reichsbeausftragte für elektrotechnische Erzeugnisse. Lüschen.

Anordnung Nr. 47 (FA 1)

der Oa eure Elektroindustrie als Reichsstelle für rgougnite über die Auslieferung zweipoliger r unmittelbare Kupplung mit Dampsfturbinen

elefktrotehnische Generatoren

Vom 16. Juli 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der

Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl, 1 S. 686) in Ver-

indung mit der Verordnung über die A elektro- (

technisher Erzeugnisse vom 6. August 1942 eutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8, August 1942) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: g

1

Turboangetriebene Generatoren mit 3000 U/min. dürfen nur nah folgenden Vorschriften hergestellt werden:

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 167 vom 21. Juli 1943. &. 3

Leistungen

Es dürfen nur Typen verwendet werden, die zu folgender istungsreihe gehören:

4 5 6,4 8 10 12,5 16 20 25 82 40 50 64 MVA sämtlich bezogen auf cos. wy = 0,8. Wo abweichende verlangt werden, ist von denselben ypen auszugehen, die Wirkleistung aber entsprechend herabzuseßen.

T Spannungen Ms sind nur folgende Spannungen zugelassen:

F Nennspannung 0,4 kV für die Typen 2,5 32 und 4 MVA Nennspannung 6,3 kV für sämtliche Typen der Reihe Nennspannung 10,5 kV für die Typen von 20 MVA an

cos. -Werte

[Spannungsbereich

Die Genexratoren von 2,5 bis 25 MVA sollen bei Nenn- Nennleistungsfaktor annung entwickeln können, die bis zu + 5 %, die Gene- oren von 932 bis 64 MVA eine Spannung, die bis zu von der Nennspannung abweicht.

Bird ein größerer Spannungsbereich gefordert, so ist ab 5% bzw. +4 -—7,5 % die Leistung herabzuseßen. Erwärmung bei annung richtet sich nach VDE 0530 § 65.

FKurzschlußverhältnisse

Oas Leerlauf-Kurzshlußverhältnis (Verhältnis des Er- Yegerstromes bei Leerlauf und Nennspannung zum Erreger- om bei Kuvrz;shluß und Nennstrom) soll für die Typen 5 25 MVA 0,5 für die Typen 32 bis 64 MVA 0,6 betragen. ührungstoleranz + —10 %.

Nenndrehzahl

den Grenzwerten der

Die Generatoxren aller Leistungen sollen für eine Schieflast höchstens 15 % gebaut werden, wobei der Nenmstrom in | am höchsten belasteten Phase niht überschritten werden

ie Generatoren sind mit Schnellreglern zu vexsehen. Die jenshlußregler sind so zu bauen, daz innerhalb des nnungs-Regelbereiches bei

Handregelung ufung von etwa 1 % der Nennspannung möglich ist.

82 Die Vorschriften dieser Anordnung gelten nit für Genera- toren, die nach vorhandenen Zeihnungen, Modellen usw. als Ersay oder zur Erweiterung vorhandener Anlagen herge- stellt und geliefert werden. 83

Die Wirtschaftsgruppe Elektroindustrie als Reichsstelle für elektrotechnische Erzeugnisse behält \ih vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anord- nung zuzulassen.

é 84

Zuwiderhandlungen ‘gegen diese Anordnung werden nah den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

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_ Diese Anordnung trit am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft, Sie gilt auch in den eingegliederten Östgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Unter- steiermark und den besetzten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 16. Fuli 1943,

Der Reichsbeauftragte für elektrotehnishe Erzeugnisse, Lüschen.

PUPAE

Irichtamtliches Postwesen

Neue Sondermarken der Reichspost

Die Deutsche Reichspost gibt zum 100. Geburtstage Peter Roseggers am 31. Fult zwei Sondermarken zu 6 plus {4 und 12 plus 8 Rpf. heraus, von denen die eine sein Geburtsÿaus in der Waldheimat, die andere sein Brustbild zeigt. Beim Postamt Krieglah wird am 31. Fuli ein Sonderstempel verwendet, der Enzianblüten und einen Hinweis auf den Geburtstag zeigt. Mit diejem Stempel werden unter den üblihen Bedinqungen auch Gefälligkfeitsstempelungen ausgeführt. Eine weitere Sondermarke ersheint zum „Braunen Band 1943“, das am 1. August in München ausgetragen wird.

_Wirtiscafststeil

Fernbleiben von der Arbeit bei Beschädigung der Wohnungen von Gefolgschaftsmitgliedern durch Fliegerbomben.

er Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsay hat in einem Juli 1943 an die Reichstreuhänder der Arbeit klar- ellt, unter welchen Vorausseßungen Gefolgschaftsmitglieder bei hädigung ihrer Wohnstätten durch Fliegerbomben unter Fort- ung des Lohnes oder Gehalts von der Arbeit freigestellt wer-

orauésezung ist einmal, daß das Fernbleiben von der Arboit lge der feindlihen Einwirkung unumgänglih notwendig ist. Îter ist erforderlih, daß das Gefolgshastsmitglied seinem Be- TEbsführer die Tatsache des Bombenschadens meldet und \i formgereht von der Arbeit freistellen läßt. tzahlung des Lohnes oder Gehalts ntcht dann vor, wenn sich das Géefolgschaftsmit- lied zwar von irgendeiner Stelle die Tatsache des Bombenschadens oscheinigen läßt, aber ohne Zustimmung des Betriebsführers t zur Arbeit erscheint. ‘Die Meldung des Gefolgschaftsmitgliedes beim Betriebsführer unverzüglich, spätestens am zweiten Tag nah dem Eintritt Q Jst dem Gefolgschaftsmitglied persönliche Meldung aus zwingenden Gründen unmöglich, so l es innerhalb dieser Frist durch einen Beauftragten oder tlih unter Angabe der Tatsachen dem Betriebsführer An- zu erstatten und um Freistellung von der Arbeit nachzu- Sofern in besonderen Ausnahmefällen die Frist nicht ein- ehalten werden fann, hat das Gefolgschaftsmitglied nachträglich Me otiwendigfkeit des Fernbleibens glaubhaft zu machen. Me dem Gefolgschaftsmitglied im Falle der Beschädigung seiner nung zu gewährende bezahlte Freizeit beträgt nicht, wie viel- rrtumlih angenommen wird, ohne weiteres 14 Tage. diglih die für Ausnahmefälle vorgesehene Höchstgrenze. ebsführer hat vielmehr auf Grund der Meldung und ge- enfalls eigener Ermittlungen die Dauer der Freistellung I) pflihtmäßtigem Ermessen unter Würdigung der Lage des Vel Tschastsmitgliedes und der betrieblihen Möglichkeiten zu be- mm en

n Eigenmächtiges érnbleiben, das j g ¿chtfertigt, liegt z

Schadensfalles, zu exfolgen.

iches wie für den Fall des Bombenschadens gilt bei behörd- Ma ngeordneter Sperrung oder Räumung der Wohnung des Vesola[haftsmitgliedes. Wer Erlaß des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsaß « im Reichsarbeitsblatt vom 25. 7. 1943 veröffentlicht,

Von zehn Arbeitskräften sind sieben Fachkräfte Deutschland hat doppelt soviel Fachkräfte wie der Feind

C außerordentlich großer Stamm höchstqualifizierter Fach- ter ist die besondere Stärke der deutshen Rüstung. diesem Gebiet hat Deutschland einen unerreihbaren Vor- uno gegenüber seinen Gegnern. \aMraste liegt dartn, daß die Rüstungsproduktion damit jederzeit furzfristig den Notwendigkeiten angepaßt werden kann. r Fließband noch andexe menschensparenden Einrichtungen, den USA. entwickelt wurden und auch bei uns durchaus endet werden, können den Mangel an gutgeshulten Fach- Der Anteil der deutshen Facharbeiterschaft 16 friegswichtigen Fndustriezweigen untersucht worden. Wt 13 Millionen deutsche:t Arbeitskräften sind in diesen Jn- MRczweigen gegenwärtig 60,8 Prozent Fachkräfte, von 10 Ar- USrasten also immer mindestens sechs Facharbeiter. die rund zehn Millionen männlihen Arbeitskräfte dieser striezweige allein betrachtet, ist das Verhältnis noh günsti- er ¿Facharbeiteranteil beträgt dann 71,2 Prozent, so daß von ännlihen Avbeitskräften sieben Fachkräfte sind.

l England wurde eine ähnlihe Untersuhung Mitte 1939. geführt, die bei rund s¿chs Millionen Arbeitskräften einen rbeiteranteil von 31,8 Prozent ergab. hn A En waren also nur drei Facharbeiter, ein Verhältnis, das Y M rch die Einberufungen zum Wehrdienst noch ungünstiger ge- Es kommt hinzu, daß die Qualitat des

Fachkräften | t, da dort oft {hon eine ätigkeit ohne Berufsausbildung Aehnliches gilt

Der besondere Werk dieser

ên aufwiegen.

Pfandbriefe . . . Kommunalobligationen . « « 102,50 102,50 102,50

Von zehn Arbeits- Dtsch. Reichsschazanweisungen haben dürfte. acharbeiters aupt nicht vergleihbar if gere Beschäftigung in einer ohne Anlernung zu diesem Titel berechtigt. ; i acharbeitermangel ebenfalls er- ist, Die Kriegsindustrie der USA. verfügt über höchstens rozent' wirklicher Facharbeiter. Fm Durchschnitt kann also Zahl der Rüstungs-Facharbeiter in

t werden, daß A Mink i ind-

land mindestens doppelt jo groß ist wie

mächten. Dazu hat Deutschland die beruflihen Bildungsmaß- nahmen îm Kriege weiter aktiviert und shließlich das Facharbet- terpotential ganz Europas seiner Rüstung nußbar gemacht.

Die rüstungswirtschaftlihe Kraft der Dreierpaktmächte ergibt ih auch aus einem Vergleih der Zahl der in 'Fndustrie und

Bergbau beschäftigten Arbeitskräfte mit der der Gegner. Ohne die Einberufenen und ohne das Handwerk verfügen die Dreier- paktmächte in ihren Einflußbereihen heute in Fndustrie und Bergbau über 61 Millionen Arbeitskräfte, denen nux 49 Mil-

lionen der Gegner gegenüberstehen. Diese klare Ueberle enheit

der Dreierpaktmächte verstärkt sich noch durch die zentrale Zu-

sammenballung dieser Achsenkräfte in zwei geschlossenen Blocks

und- ihre Lenkung nach einheitlihem Willen, dem eine weit- gehende Zersplitterung auf der anderen Seite gegenübersteht, die einen wesentlihen Teil des Arbeitseffektes vei

chlingt,

Kriegsschäden und Kriegsrisikoversicherung Die Reichsgruppe „Versicherungen“ teilt mit: Es bestehen immer

noch Zweifel darüber, welhe Kriegsschäden versiherungsfähig | sind, Eine Möglichkeit zur Versiherung gegen Kriegs\ besteht nur im Anschluß an eine Transportversicherung, und zwar | für Sendungen, die die Reichsgrenze überschreiten, sowie für Transporte 1m Seeverkehr zwischen deutshen Pläßen. Dagegen gibt es für andere Sachen gegen Schäden, die mit den Kriegs- ereignissen unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen, | keinen Versicherungsshuy. Für diese Schäden, z. B. an Ge- | bäuden, Hausrat, Gebrauchs8gegenständen, Arbeitsgerät, Ma- schinen und Vorräten, haftet das Reih nah Maßgabe der Kriegs- sahschädenverordnung,

Fn der Lebensversiherung wird selbstverständlih nach wie vor

das Kriegsrisiko im Rahmen der bestehenden Verträge gededckt.

Versicherung und Kelleraufbewahrung Anfragen über den Umfang des Versiherungsshubes bei der

Einbruchdiebstahlversiherung des Hausrats geben dem Leiter der Wirtschaftsgruppe Sachversicherung 1] in der Reichsgruppe „Ver- siherungen“ Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß seit dem 1, 10. 1942 neue Versicherungsbedingungen eingeführt worden sind, Diese Bedingungen gelten für alle Versicherungen, und

war ohne Rücksicht darauf, ob sie shon vor dem 1. 10. 1942 be-

A haben oder erst später abgeschlossen sind. Was insbeson-

ere die im Keller untergebrachten Gegenstände anlangt, so ist

die früher üblihe Beschränkung der "Haftung auf 20 % der Versicherungssumme weggefallen. Wenn Volksgenossen versicherte Gegenstände aus Gründen der Sicherheit im Keller aufbewahren, so sind sie auch dort ohne Begrenzung der Versicherungssummen versichert.

Börsenkennziffern i für die Woche vom 12. bis 17. Juli 1943 Die vom Statistishen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern

stellen sih in der leßten Woche (12. bis 17. Juli 1943) im Vergleich zur Vorwoche wie folgt:

Wochendurchschnitt Monats- vom 12.7. vom 5.7, durchschnitt

Afktienkurse (Kennziffer 1924 bis 17.7. bis 10.7, Juni

bis 1926 = 100)

Bergbau und Schwerindustcie 162,06 162,06 162,42

Verarbeitende Jndustrie . 158,15 158,16 158,37 Handel und Verkehr . . 154,07 154,00 154,01 Gesamt . . 157,94 157,93 158,12

Kursniveau der 4%igen

Wertpapiere R 102,50 102,50 102,50

1940 Folgen 6 und 7. .. 104,90 104,81 104,68 Dtsch. Reichsbahnanleihe 1940 105,00 104,84 104,70 Anleihen der Länder . . . « 103,84 103,81 103,85 Anleihen der Gemeinden . . 103,19 103,04 102,85 Gemeindeumschuldungsanleihe 10538 105,50 105,17 Jndustrieobligationen . . . 106,86 106,69 106,73

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche

Elektrolytkupfernotiz stellte sih-laut Berliner Meldung des „D.N, B.“ am 21. Juli auf 74,00 RA (am 20. Zuli auf 74,00 #4) für 100 kg. |

chäden |

Wirtschaft des Auslandes

Die Holzproduktion in der Slowakei

Preßburg, 20. Juli. Ueber die Holzproduftion der Slowakeï werden jeyt Ziffern veröffentlicht, aus denen hervorgeht, daß die Nadelholzproduktion 2,8 Mill, Kubikmetex, die Laubholzproduftion 2,5 Mill. Kubikmeter im Jahre beträgt, Für den Verschnitt des Holzes stehen gegenwärtig 29 große, 97 mittlere und 270 kleinere Sägen zur Verfügung. Die derzeitige Zelluloseholzproduktion deckt den heimishen Bedarf, der gegenwärtig 750 000 bis 800 000 Kubikmeter beträgt.

Berichte von auswärtigen Devisenmärkten

Budapest, 20, Juli. (D. N. B.) Alles in Pengö. Amsterdam 180,73 14, Berlin 136,20, Bukarest 2,7814, Helsinki 6,90, London —,—, Mailand 17,77, New York —,—, Paris 6,81, Prag 13,62, Preßburg 11,71, Sofia 4,15%, Zagreb 6,81, Zürich 80,20.

London, 20. Juli. (D. N. B.) New York 4,0214—4,0314, Paris —,—, Berlin —,— Spanien (offiz.) 40,50, Montreal 4,43——4,47, Amsterdam —,—, Brüssel —,—, Jtalien (Freiv.) —,—, Schweiz 17,30—17,40, Kopenhagen (Freiv.) —,—, Stockholm 16,85—16,95, Olo ——, Buenos Aires (offiz.) —,—, Rio 83,6474, Schanghai Tschungking-Dollar —,—

Amsterdam, 20, Juli. (D. N. B.) [12,00 Uhr holl. Zeit. l [Amtlich.] Berlin —,—, London —,—, New York —,—, Paris —,—, Brüssel 30,11——30,17, Schweiz 43,63—43,71, Helsinki —,—, Jtalien (Clearing) —,—, Madrid —,—, Oslo —,—, Kopenhagen —,—, Stockholm 44,81—44,90, Prag —,—.

Zürich, 20. Zuli. (D. N. B.) [11.40 Uhr.] Paris 5,35, London 17,30, New York 4,31, Brüssel. 69,25 B., Mailand 22,674 B., Madrid 39,75 B., Holland 229%, Berlin 172,55, Lissabon 17,723, Stockholm 102,67, Oslo 98,6214 B., Kopenhagen 90,37 14 B., Sofia 5,37 14 B., Prag 17,30, Budapest 104,50 B., Zagreb 8,75, Athen —,—, Jstanbul 3,50 B., Bukarest 2,3714 B., Helsinki 8,7715 B., Buenos Aires 95,00, Japan 101,00, Rio 22,50 B.

Kopenhagen, 20. Juli, (D. N. B.) London 19,34, Net York 4,79, Berlin 191,80, . Paris 10,85, Antwerpen 76,80, Zürich 111,25, Rom 25,35, Amsterdam 254,70, Stockholm 114,15, Oslo 109,00, Helsinki 9,83, Prag —,—, Madrid —,—. Alles Briefkurse.

Stockholm, 20, Juli. (D'N. V) London 16,85 G,, 16,95 B., Berlin 167,50 G., 168,50 B.,, Paris —,— G., 9,00 B., Brüssel —,— G., 67,50 B., Schweiz. Pläye 97,090 G., 97,80 B., Amsterdam —,— G,, 223,50 B., Kopenhagen 87,60 G., 87,90 B., Oslo 95,35 G., 95,65 B., Washürgton 4,15 G., 4,20 B., Helfinki 8,35 G., 8,59 B., Rom 22,00 G.,, 22,20 B., Prag —,—, Madrid —,—, Kanada 3,75 G., 3,82 B., Lissabon —— G., 17,65 B., Buenos Aires 97,00 G., 100,00 B, -

Os3lo, 20. Juli, (D. N. B.) London —,— G., 17,75 B., Berlin 175,25 G., 176,75 B., Paris —,— G., 10,00 B., New York —,— G., 4,40 B., Amsterdam —,— G., 2,35 B., Zürich 101,50 G,, 103,00 B., Helsinki 8,70 G., 9,20 B., Antwerpen —,— G., 71,50 B., Stockholm 104,55 G., 105,10 B, Kopenhagen 91,75 G., 92,25 B.,, Rom 22,20 G., 23,20 B,

London, 20. Juli. (D. N. B.) Silber Barren prompt 23,50, Silber auf Lieferung Barren 23,50, Gold 168/—,

Fn Berlin festgestellte ITotierungen für telegraphische

Aus8zahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten

Telegraphische Aus3zahlung

21, Juki 19, Juli Geld Brief | Gelb Brief Aegypten (Alexandrien und

O E L | 1 &gypt. Pfund _— —_- Afghanistan (Kabul) .……..... | 100 Afghani 18,79 18,83 | 18,79 18/28 Argentinien (Buenos Aires) . | 1 Pap.-Pes. | 0,588 0,592| 0,5688 0,592 Australien (Sidney) ........ |- 1 austr. Pfund | —— Belgien (Brüssel u. Antwerpen) | 100 Belga | 89,96 49;04 | 39 4,04 Brajilien (Rv de Janeiro) .. | 1 Cruzeiro _—_ nis anns t British-Indien (Bombay-Cal- G

U C I So T oaia sau | 100 Rupien —_— ego Bulgarien (Sofia) .….....+.« | 100 Lea 3,047 3,053| 3,047 3,053 Dänemark (Kopenhagen) ..». | 100 Kronen 52,16 52,25 | 52,16 62,26 England (London) 4... 1 engl. Pfund -— dies lun

| Finnland (Helsini) «see aae 100 Finnmark 5,06 5,07 5,06 697 Frankreich (Paris) ....... 100 Frs. —_— _— Griechenland (Athen) .…...….. * | 100 Drachmen 1,6666 1,672| 1,688 1,672 Holland (Amsterdam u, Rotter-

Dan S Les 100 Gulden [132,70 132,70 |132,30 188,70 Jra (TEHeLät) «oa ocn denon 100 Rials 1459 14,61 | 14,69 Î Island (Reykjavik) ....... 100 isl, Kr. | 38,42 38,50 | 38,42 88,50 Jtalien (Rom und Mailand) . | 100 Lire 13,14 13,16 | 13,14 18,15 Japan ‘Tok’o und Kobe) ... | 100 Yen 568,591 68,711| 68,5901 68,711 Kanada (Montreal) ........« 1 kanad. Dollar pri e— e s

| . Kroatien (Ara) ¿aao a6 190 Kuna 4,996 6,005) 4,965 6,005 Neuseeland (Wellington) «..« | 1 neuseel. Pfd. —_ —_ Nortwégett (Os10) „+5004 100 Kronen 56,76 66,88 | 56,76 66,88 Portugal (Lissabon) ..«+-«.. 100 Escudo 10,19 10,21 | 10,19 10,21 Rumänien (Bukarest) . .…... 100 Lei _ _— —_ Schweden (Stockholm u, Göte-

borg) (5+... ‘00.00.0505 100 Krone1 59,46 69,58 | 59,46 69,58 Schweiz (Zürich, Basel und

Bann) ¿6 Ce): dele po d a 99/664 100 Frs, 57,89 68,01 | 57,89 38,01 Serbien (Belgrad) «.......«. 100 serb. Dinar | 4,995 65,005| 4,995 ö,005 Slowakei (Preßburg) ....... 100 slow. Kr. 8,591 8,609} 8,591 8,603 Spanien (Madrid u. Barcelona) | 100 Pesetas 23,565 28,605| 23,566 28,605 Südafrikanische Union (Pretoria n j

und Johannisburg) ...... 1 südafr. Pfd. | | e. Türkei (Istanbul) ....... 6. 1 türk. Pfund 1,978 1,9982! 1,979 1,982 Ungarn (Budapest) 100 Pengó | —_— |

Uruguay (Montevideo) .….... 1 Goldpeso è 1,199 1,201} 1,199 1,501 Verein. Staaten von Amerika (Né Vort) è¿ eéaoa a edeioes 1 Dollar —ck s

Für den innerdeutshen Verrechnungsverkehr gelten folgende Kurje:

Geld Briel England, Aegypten, Sübdafrikanische Union .....+5+- 9,89 9,91 L E A E 4,995 56,005 A C C O L E 7,912 7,928 D E r 0 a 0d Ce S E Us C Eo C E T Co 74,18 74,32 Maa C E C C o Sea C S P E C NES 2,098 2,102 Vereinigte Staaten von Amerika «o... . 2,498 2,502 DáiliE s B S ove C R E E E E E T E na 0,130 0,132

Anusländifsche Geldsorten und Banknoten

21, Juli | 19, Jnli Geib Brie | Geld Brief

Svvétetats ¡eat cetee 1 Notiz | 20,38 20,46 | 20,838 20,46 20-Francs-Stüde „e... | für | 16,16 16,22 | 16,16 16,22 Gold-Dollars eee Mi 1 Stüd | 4,185 4,205 4,185 4,205 STSUBDLLN E 0) obi E at iCs e | 1 ägyhpt. Pfd 4,39 441 | 4,39 441 Amerikanische: 1000—s Dollar |!1 Dollar | 2 und 1 Dollar | 1 Dollar _— _—

Argentinische „e. 1 Pap.-Peso 0,44 0,46 0,44 0,46 Australische ..... +4» e d CT 1 austr. Pfd 2,44 2,46 | 2,44 2,46 Belgische «eee... | 100 Belgas | 89,92 40,08 | 39,92 40,08 Brasilianishe „ooo... 1 Cruzeiro 0,08 0,09 | 0,08 0,09 British-Indishe „„.......... 100 Rupien 22,95 28,05 | 22,95 23,05 Bulgarische: 500 Lewa und | |

darunter eee ao 100 Letwa 8,07 8,09 3,07 8,09 B E * | 100 Kronen ums ames e ani

10 Kr. und darunter ....- 100 Kronen 92,10 62,30 | 52,10 62,30 Englische: 10 2 und darunter . | 1 engl. Pfb, —_— | —- L nbe V UCO 06000000000 100 Finnmar 60,056 65,076) 5,056 5,075

ranzösishe «5... 100 Frs, 4,99 5,01 | 4,99 5/01 Holländische ...... 0 0000. 100 Gulden 132,70 132,70 |1132,70 1882.70 Italienische: große «--...... 100 Lire —_ |

10 Lits «erte b daa tee eno 100 Lire 13,12 18,18 | 18,12 13,18 Kanadische «eee ooo ... | 1 fanad, Dollar | - 0,99 1,01 | 0,99 1,01 MLOGLIIME «ce aaa ends 100 Kuna | 4,99 6,01 | 4,99 5,01 Norwegische : 50 Kr. u. darunter | 100 Kronen | 66,89 07,11 | 56,89 67,11 M 1000 Lei und

E eon 0d C 100 Lei 1,66 1,68 1,66 1

Schwedische: große ........« 100 Kronen Áfs 2a Ad “2

50 Kronen und baruntgr .… | 100 Kronen 59,40 59,64 | 59,40 39,64 Schweizer: große ......... 100 Frs. 57,88 6868,07 | 57,88 88,07

100 Frs, und darunter .…. | 100 Frs. 67,88 68,07 | 67,88 68,07 GELDUE a S Los d ee 100 ‘erb. Dinar! 4,99 5.01 | 4,99 5,01 Slowakische! 20 Kronen und |

darunter ..... ad es 100 slow. Kr. | 8,58 8,62 | 8,58 8,682 Südafrikanische Union 1 südafr. Pfd. | 4,39 4,41 | 4,89 4,41 TAUAE ad ott abo boo sv 1 türk. Pfund | 1,91 1,93 | 1,91 1,98 Ungarisch: 100 Pengòö uud

danmdan «.cevoneceo cer §100 Tened | 0000 048 | 0078 61,09

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