1943 / 212 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943. S. 2

82 (1) Der Geltungsbereih des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ erstreckt sich: e 1 1. râaumlich auf die beseßten Ostgebiete, s 2. sahlich auf alle Einsäße der im Reich einshliéßlich der eingegliederten Ostgebiete ansässigen Unternehmen des Bauhauptgewerbes, soweit die Arbeiten dieser Ein- säße nur im Wege der Selbstköstenerstattung und nicht zu Festpreisen nah Maßgabe der Baupreisverordnuttg vom 16. Junt 1939 (Reichsgeseßblatt 1939 1 S. 1041) oder der Leitsäße für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten bei Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber (LSBOe.) Teil I1[ vom 25, Mai 1940 (Reichsgesehblatt 1940 1 S, 850) und auch nicht im Stundenlohn gemäß den Vorschriften des Rund- erlasses des Neichskommissars für die Preisbildung Nr. 20/43 vom 19, April 1943 (Mitt.-Bl. 1943 I S, 259) abgewickelt wérden können, 3, zeitlich auf alle ab 1, Fuli 1943 im Osteinsaß er- brachten Bauleistungen.

(2) Der Einsaßträger kann den „Rahmenbauvertrag Ost“ auth von einem früheren äls dem in Absay 1 Ziff. 3 bezeich- neten Zeitpunkt ab in Kraft seyen.

(3) Als erster Einsaßtag gilt in allen Fällen der Tag. der Ausstellung des Marschbefehls,

Als Facharbeiter im Sinne des Abschnittes 11 Ziff. 11 des „Rahmenbauvertrages Ost (2, Fassung)“ werden bezeichnet: die Poliere sowie die Angehörigen der Berufsgruppen 1, U, IITa, ITI b und IT ec sowie ous Berufsgruppe 1V die Ein- haler, -Eisenbieger und Eisenflehter, Baumaschinisten, Pflasterrammerx und Steinhauer lt. Anhang zur Reichstarif- ordnung für das Baugewerbe vom 1. November- 1941, ferner selbständige Köche (ausgenommen Hilfsköche) und Lastkraft- wagenfahrer mit Kenntnissen und Fertigkeiten, die denen des Baumaschinisten entsprechen.

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Zur Wahrung der Einheitlichkeit sind die im „Rahmen- bauvertrag Ost (2, Fassung)“ vorgesehenen besonderen Richt- linien der Bauherren mir vor Jnkraftseßen zur Zustimmung vorzulegen.

(1) Die Bauherren sind verpflichtet, sobald die Voraus- sezungen hierzu gegeben sind, Pauschabgeltungen nah Ab- schnitt 11 Ziff. 12 des „Rahmenbauvertrages Ost“ zu ver- einbaren.

(2) Bauherren und Unternehmer haben im übrigen jede sich bietende Möglichkeit zu benußen, um Teilarbeiten 1m Rahmen des „Rahmenbauvertrages Ost (2. Fassung)“ im Leistungs- lohn auszuführen und darüber hinaus einen Uebergang zu Festpreisverträgen (Leistungsverträgen) nachdrücklih anzu- streben,

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Der Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bauwirt- chaft erläßt im Einvernehmen mit dem Reichsminister für die beseßten Ostgebiete und: dem Reichskommissáär für die Prets- bildung die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anord- nung und zur Anwendung des Rahmenvettrages" Ost 'ex2 forderlichen Rechts- und Verwaltungsvorsthriften; ex kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung und des „Rahmenuvertrages Ost“ anordnen oder zulassen.

Berlin, den 22. Juni 1943. /

Der Beausftragte für den Vierjahresplan. Dex Generalbevollmächtigte für die Regelung der Bautwoirtschaft. Speer.

Anlage zur 25. Anordnung vom 22. Juni 1943 Rahmenbauvertrag Ost (2. Fassung) Zwischen dem Deutschen Reich vertreten durch im folgenden als Bauherr bezeichnet, und A A ivie a Ai iva N A T im folgenden als Unternehmer bezeichnet, wird der nachstehende Vertrag geschlossen: I, Austrag Der Unternehmer verpflichtet sih, mit seiner Baueinheit die ihm im Osteinsaß vom Bauherrn übertragenen Aufgaben

auf Grund dieses Vertrages und der besonderen Richtlinien des Bauherrn auszuführen.

IT, Preisermittlung

A. Baustellenlöhne BaustellenlöHne werden auf Nachweis erstattet. B, Stoffkosten '

Die Stoffkosten (Bau-, Bauhilfs- und Betriebs stoffe) werden auf Nachweis erstattet.

C. Kosten der Gerätevorhaltung

(1) Für Kosten der Gerätevorhaltung werden erstattet:

a) für eigenes Gerät die einfachen jeweils geltenden (ge- senkten) Gerätemietsäße der Geräteliste unter Beach- tung der béstehenden Sonderregelung für die im Ab- schnitt X[ der Geräteliste aufgeführten Gegenstände; fur fremdes Gerät höchstens der 3!/fache Sab der jeweils geltenden Gerätemietsäße abgestellt auf achtstündige Arbeitszeit unter Berücksichtigung der ZU- und Abschläge nach §8 5 und 8 der Verordnung Uber Höchstmieten für Baugeräte vom 16, Juni 1939 (RGBl. l 1939 S./1043); Neberstunden werden auf Einzelnachweis vergütet, sofern nicht im Einzelfall für bestimmte Zeiträume eine Pauschvergütung verein- bart wird, /

(2) Als Pauschvergütung für erhöhten Verschleiß im Ost- einsaß wird außerdem für die in den Abschnitten T bis X der Geräteliste aufgeführten Eigengeräte ein Zuschlag von 20 v. §., Verbal auf die einfachen ungesenkten Gerätemietsäve, für die Vor altezeit gewährt; Neberstundenzuschläge werden für Eigengerät nicht gewährt.

(3) Für Fremdgerät entfällt ein-Zuschlag für erhöhten Verschleiß. y z

(4) Als Gerät gelten alle Maschinen und Geräte, soweit sie einen Einzelwert von 200,— M überschreiten oder in der Géräteliste enthälten sind. ; :

(5) Gibt der Unternehmer auf Anordnung des Bauhékrn Eigengeräte in Ausnahmefällen vorübergehend an einen anderen Unternehmer ab, so erhält der abgebende Unter- nehmex vom Bauherr1it für diè Dauer der Abgabe weiterhin die für die Vorhältung von Eigengeräten gewährten Beträge: Wird das Gerät länger als etnen Monat abgegeben, so ist es als Fremdgerät zu behandeln Und vom Kalenderersten des auf den Abgabetag fólgendent ‘Monats an den anderen Utter- nehmer zu vermieten. :

(6) Hâlt der Unternehmer auf Anordnung des Bauherrn eigenes Gerät länger als 10 Tage in der Heimat oder einem Gerätezwischenlager innerhalb der Grenzen des Großdeutschen Reiches einschlicßlich des Protektorates Böhmen-Mähren bereit, fo erhalt er vom Táge der Bereitstellung ab bis zum Tage der Verladung nux die jéweils geltenden einfachen Ge- rätemietsäße unter Wegfall der Pauschvergütungén für er- höhten Verschleiß und Jnstandhaltung. i î

(7) Die Regelung des Absages 6 gilt auch für Fremdgerät.

(8) Der Bauherr ist berechtigt, bei Eigengerät während der Winterruhezeit für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum

Geräteruhe anzuordnen; der Zeitraum der Geräteruhe ist in

vollen Kalendermonaten zu bemessen. Die Geräteruhe be- ginnt und endet mit dem auf die Erklärung des Beginns oder des Endes der Winterruhe folgenden Monatsersten.

(9) Für die Zeit der Geräteruhe ermäßigen sih nah Nr. 26 der LSBOe: die zu erstattenden Vorhaltekosten auf 75 v. H. der in Abschnitt 11 C, Abs. 1 Buchstabe a vorgeschenen Säßte; ein Zuschlag für erhöhten Verschleiß entfällt. Die in Nr. 25 dex LSBOe, vorgesehene zehntägige Schonfrist wird nicht angeivendet.

(10) Arbeitet - ein Eigengerät während eines Kalender- monats der (Seräteruhezeit an mehr als 6, Tagen, fo wird für diesén Monat und dieses Gerät die ungekürzte Miete erstattet.

(11) Bei Fremdgerät verbleibt es hinsichtlih der Geräte- ruhe bei der Regelung des § 9 des Einheitsmietvertrages mit der Maßgabe, daß die dort vorgesehene zehntägige Schonfrist nicht angewendet wird, * h

(12) Reichseigenes Gerät wird dem Unternehmer ohne Ver- gütung für die Fnanspruchnahme zur Verfügung gestellt; ein Zuschlag für erhöhten Verschleiß entfällt.

D, Frachten und Fuhrkosten

(1) Frachten und Fuhrkosten werden auf Nachweis erstattet. Fuhrleistungen mit unternehmereigenen Lastkraftwagen im Einsatzgebiet werden nah Maßgabe der vom Reichsverkehrs- minister festgeseßten Vergütungssäße auf Grund des Reichs- leislungsgeseßes vergütet, sofern nicht besondere Säße für das betreffende Gebiet vom Reichsverkehrsminister festgesetzt iverden.

(2) Für Auf- und Abladekosten der Geräte und dgl. wird

eine Paouschvergütung von je 4,— NM/t gewährt; erfolgt die An- oder Abfuhr über die Grenzen eines Stadt-, Gemeinde- oder städtishen Verwaltungsbezirks hinaus, so werden die Rollgeldkosten auf Nachweis erstattet; die Pauschvergütung

‘für Auf- und Abladekosten ermäßigt sich in diesem Falle -auf

3,25 NAM/t. Für die Gestellung einheimischer- Beförderungs- mittel wird auf den nachgewiesenen Rehnungsbetrag der ge- samten Fuhrleistung ein Zuschlag von 6 v. H. gewährt.

E. Baustellengehälter

(1) Baustellengehälter werden .auf Nachweis erstattet.

(2) Soweit die Lohnabrechnung und die Heimatlohnüber- weisungen nicht auf der Baustelle bearbeitet wérden, wird zur Abgeltung aller damit verbundenen persönlichen und sachlichen Kosten eine Pauschvergütung- gewährt. Vorbereitungen der Lohnabrechnung (Führen von Lohnstundennachweisen z. B, Schichtbüchern oder Lohn-Stundennach|veisbogen und das Vorbereiten von Lohnnachweislisten durch Eintragen der Namen und geleisteten Stunden) bedingen keinen Entfall der Pauschvergütung. Die Pauschvergütung beträgt für jeden durch die heimische Vêrwaltung des Unternehmers entlohnten Baustellenlohnempfänger jeweils

a) 2,0 v. H. des Lohnes bei deutschen und diesen gleich-

gestellten Fach- und Hilfsarbeitern,

b) 0,17 NAÆM bei jeder sonstigen Arbeitskraft für jeden

Tag, für den Anspruch auf Lohnerstattung besteht.

(3) Ft der Jnhaber ciner Bauunternehmung im Einsaß persönlich ausschließlich tätig, so wird ihm auch wenn sein Unternehmen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft eingeseßt ist eine Vergütung entsprechend seiner Arbeitsleistung nach den besonderen Richtlinien des Bauherrn gewährt.

F. Sozialaufwendungen

Lohngebundene geseßliche Sozialaufwendungen des Unter- nehmers für deut} che und diesen hinsichtlih der Beitrags- pflicht zur Sozialversicherung gleichgestellte Baustellenlohn- empfänger werden mit einer Pauschvergütung in Höhe von 7,5 v. H,, bezogen auf die sozialabgabepflichtigen und die sozial- abgabefreien Lohnteile, abgegolten. Geseßliche Sozialauf- wendungen des Unternehmers für sonstige Baustellenlohn- empfänger und für Baustellengehaltsempfänger werden auf Nachweis erstattet,

G. Geräteinstandhaltung

(1) Die Kosten der Geräteinstandhaltung (Kosten für Er- saßteile und Fnstandsepungsstoffe der laufenden und der Schlußinstandseßung und die anteiligen Kosten der Grund- instandseßung) werden abgegolten:

a) Bei eigenem Gerät durch eine Pauschvergütung - in Höhe von 33 v. H,, bezogen auf die einfachen, ungesenk- ten Gerätemietsäße der Geräteliste (genehmigte Sep-

__temberausgabe 1939);

h) bei fremdem und reichseigenem Gerät durch eine Pauschvergütung in Höhe von 17 v. H.,, bezogen auf die einfachen, ungesenkten Gerätemietsäße der Geräte- liste (genehmigte Septemberausgabe 1939),

(2) Die Pauschvergütung für Fnstandhaltung wird bei Eigengeräten für die Vorhalte-, bei Fremdgeräten für die Mietzeit gewährt. Wird das Gerät des Unternehmers einem anderen vorübergehend zugewiesen, so hat der abgebende Unternehmer dem übernehmenden die Ersaßteilkosten zu er- seßen. Die Pauschvergütung für Fnstandhaltung teht stets dem abgebenden Unternehmer zu. Kommt bei Abgabe von Gerät über einen Monat hinaus ein neuer Mietvertrag zwischen dem abgebendey und dem übernehmenden Unter- nehmer zustande, so erhält dieser die Pauschvergütung für die Instandhaltung, gleichgültig, welche Vereinbarungen zwischen

den beteiligten Unternehmern über die Tragung der JFnstand-

sezungskosten entstehen. sammkènhang auftreten, | _\chluß des ordentlichen Rechtsweges.

Streitigkeiten, die in diesem Zu- entscheidet der Bauherr unter Aus-

H. Kleingerät und Werkzeug (1) Die Kosten für Vorhaltung von Kleingerat und Werk-

zeug werden durch eine Pauschvergütung in Höhe von

a) 3,0 v. H., bezogen auf die Löhne deutscher und diesen gleithgestellter: Fach- und Hilfsarbeiter, b) 0,10 für jede la Arbeitskraft auf der Bau- telle ausgenommen Baustellengehaltsempfanger l Tágewerk abgegolten. ; (2) Wird Kleingerät und Werkzeug vom Bauherrn geliefert,

L wird es dem Unternehmer käuflich überlassen; der Bauherr

ehâlt sich jedoch das Rückkaufsrecht vor. J, Sonstige Baustellenkosten

(1) Von den sonstigen Baustellenkosten werden

a) die Beförderungskosten beim Einsaß unternehmer- eigener Personenkraftwagen, Krafträder und Fahrräder nah den Beo BoTeA Richtlinien des Bauherrn,

b) die- Kosten der Büroeinrichtung und des laufenden Bürobetriebes der Baustelle mit Ausnahme der Perso- nalkosten durch eine Pauschvergütung in Höhe von 1,0 v. H, bezogen auf 'die Löhne deutscher und diesen gleichgestellten Fah- und Hilfsarbeiter ab- gegolten.

(2) Alle übrigen Baustellenkosten werden auf Nachweis

erstattet.

K, Allgemeine Geschäftskosten, Gewinn und Wagnis

(1) Die allgemeinen Geschäftskosten und der Gewinn

werden abgegolten durch: \

a) einen Zuschlag in Höhe von

H SE BU M A 60 v. H.

45 v. H. 00H, Þ! 68/v,H,

für gemischte Baueittheiten der Gruppen E/SEB: 47 BU

für Brücken-, einfache Unterkunfts- Rollfeldbau- | ‘u. Betonbau- einheiten einheiten bezogen auf die Summe der a!) Löhne der als Facharbeiter bezeichneten und ent- lohnten deutschen und ihnen gleichgestellten Bau- stellenlohnempfänger cinschließli esetlicher Sozialaufwendungen, jedoch aus{{chließlich der Lohnnebenkosten, Gehälter der deutschen und diesen gleichgestellten Baustellengehaltempfänger einschließlich der ge- haltgebundenen geseßlichen Sozialaufwendungen und der Vergütungen gemäß Abschnitt 11 E Abs. 3, jedoch ausschließlich der Gehaltnebenkosten und der Pauschvergütung für die Lohnbearbeitung in der Heimat,

für Straßen-, Eisenbahn- oberbau- u.

für Hoch- U. Hallenbau- einheiten

Kosten der Gerätevorhaltung, hier angeseßt. mit

150 v. H. der einfachén (ungesenkten) Gerätemiet- säße der Geräateliste, für alle eigenen und frem- den (angemieteten) Geräte, ausgenommen reihs- eigene Geräte;

Pauschvergütung in Höhe von

b!) 6,5 v. H. des Lohnes deutscher und diesen gleich- gestellten Hilfsarbeiter,

b?) 0,35 N.AM. je Zageiwerk für jeden ausländischen Baustellenlohnempfänger (ausgenommen Polen aus den eingegliederten Ostgebieten und dem Generalgouvernentent),

b) 0,30 M je Tagewerk für jeden einheimischen Arbeiter einshließlich Polen aus den eingeglieder- ten Ostgebieten und dem Generalgouvernement,

b!) 0,20 N. M je Tagewerk für einen Bausoldaten oder Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes,

b?) 0,15 je Tagewerk für einen zugewiesenen Häftling, Arrestanten, Kriegsgefangenen oder Juden.

(2) Der gemäß Abs. 1 auf die Gerätekosten zu gewährende Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten und Gewinn er- mäßigt sich

u wenn der Betrag der Gerätekosten :

Zerqü 3- : j / O (hier eingeseßt mit 150 v. H.) au

H 30 v. H. 20 v. H.

40 v. H. 20 v. H.

40 v. H.

100 v. H.

ck SE 200 v. H. der Summe der

Kosten nah Abs. 1 | Ziff. a: und a! überschreitet.

BU 50 v. H. 100 v. H.“ 40 v. H. M { 15) v. H. 20 v. H. (3) Die Summe der unter Beachtung der Höchstwerte der in Abs. 2 ermittelten Vergütungen gemäß Abs. 1 Buchst. a und b darf bei halbjährlicher Abrechnung 100 v. H. der unter Abs. 1 Buchst, a! bis a? aufgeführten Kosten nicht übersteigen. L, Pauschabgeltungen Es bleibt vdrbehalten, zur Abrechnungsvereinfachung für feststehende Einf e Monats- oder Dio Sariveu RERESEe zu vereinbaren, die sich nah den Bestimmungen der Absäße A bis K errechnen. :

M. Einstufung Ueber die Einstufung der Baueinheit in die Vergütungs- (E (H, SE, M und BU) entscheidet der Bauherr. Die Ein- ltufung kann durch den Bauherrn während des Einsaßes ge- ändert werden. /

IIT, Selbstverantwortlihe Prüfungspflicht des i Unternehmers :

(1) Haben sih die Kosten des Unternehmers für die hei- mische Organisation (allgemeine Geschäftskosten für Verwal- tung, Lagerplägze, Reparaturwerkstätten, Bauhöfe usw.) nah dem Beginn der Beteiligung am Osteinsaß gegenüber dem Kostenanfall vor dem Osteinsay verringert oder hat sih dur den Osteinsaß (Gesamteinsaß im Osten) des Unternehmers ge-

Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11, September 19483,

ter früher eine unverhältnis8mäßige Ausweitung des Ge-

hâftsumfanges ergeben, so ist der Unternehmer verpfli d , r von sh aus und selbstverantwortlich zu leite N

name oder -überdeckungen hierdurch eingetreten

(2) Ergibt sich nah Abs. 1, daß Kostener i Titlicten Le einen l r eti On entstehen lassen, o ist dieser auf Grund jährlicher Ueberprü- lng innerhalb des auf den Abschluß des Geschäftsjahres fol- genden Vierteljahres an den Bauherrn zu zahlen,

IV. Beteiligung an einer. Baueinheit

Werden dein Unternehmer zur Er änzung seiner ä oder zur Verstärkung der Arbeitskräfte für t Baüeinkei, von etnem anderen Unternehmer Geräte und Arbeitskräfte oder nur Arbeitskräfte zugeteilt, so sind die- Beteiligten als Arbeitsgemeinschaft zu behandeln, d. h. auh der a gebende Unternehmer hat Anspruch duf eine angemessene Beteiligung an den Vergütungssäßen nah Abschnitt [1 K. Jm einzelnen ict die besonderen Bestimmungen über den Arbeitsgemein- haftsvertrag zum Rahmenbaätvertrag Ost.

L V, Rechtsstreitigkeiten

echtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen- Unterneh- mer und Bauherrn sind durch die ordentlichen Gerichte L entscheiden, soweit sich die Beteiligten nicht der Entscheidung eines Beauftragten des Generalbevollmächtigten für die Rege- lung der Bauwirtschaft unterwerfen. i

2. Durchführungsbestimmung zum Bao des Reichsmarschalls des Großdeutschen Reiches und Beaustragten sür den Vierjahresplan Pei R 1943 über die Heranziehung der Selbst- und Gemeinschafts- hilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden-

Vom 9, September 1943

Auf Grund von Nr. 7 der 1, Durchführungsbestimmung vom 28. Januar 1943 bestimme ih im Einvernehmen mit dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bauwirt- haft und dem Reichsminister des Fnnern folgendes:

E __ Dem Gefolgschaftsmitglied, das im Aufräumungstrupp oder im Bauhilfstrupp eingeseßt wird, sind für die dadurch in seinem Betriebe ausfallenden Arbeitszeiten -von seinem Unternehmer das Arbeitsentgelt und die sonstigen Bezüge weiterzuzahlen, die das Gefolgschaftsmitglied ohne den Einsay erzielt hätte. Ii

Darüber hinaus gilt für Gefolgschaftsmitglieder, die außerhalb ihres Betriebsortes eingeseßt werden, folgendes:

1. Für Gefolgschaftsmitglieder, die ni cht täglich an ihren

Wohnort zurückehren können:

a) die Fahrtkosten 3. Klasse für die Anreise zur Einsaß- stelle sind dem Gefolgschaftsmitglied von seinem Unternehmer zu zahlen;

b) die Fahrtkosten Z. Klasse. für die Rückreise werden von dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofortmaßnahme gewährt;

c) den Dee ist von “dem. für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofortmaßnahme kostenlos Verpflegung und Unterkunft zu gewähren;

d) er hat ferner ledigen Gefolgschaftsmitgliedern ein Einsaßgeld in Höhe von 1,— N.M, den übrigen ein solches von 2,— KAM falendertäglich - zu zahlen. Daneben wird eine Auslösung oder ein Trennungs- geld weder vom Leiter der Sofortmaßnahme noch vom Unternehmer gewährt; auch kommt cin Tren- nungszuschlag des Arbeitsamtes für die Zeit des Ein- saßes nicht in Frage. i do

2. Für Gefolgschaftsmitglieder, die täglich an ihren Wohnort

¿urüdckehren können:

a) Der für den Schadensort zuständige Leiter der Sofort- maßnahnie hat die tatsächlih anfallenden Hin- und Rückfahrtkosten 3. Klasse zu zahlen;

b) er kann solhen Gefolgschaftsmitgliedern hei einer untverñteidbaren längeren Abwesenheit als 12 Stunden vom Wohnort freie Verpflegung oder einen Ver- pflegungszuschuß bis zu 1,50 XAÆA fälendertäglich gewähren,

TTT,

Gefolgschaftsmitgliedern aus öffentlichen Verwaltungen und Betrieben. sind die Leistungen nah Abschnitt T und Abschnitt T1, Nr. 1 Buchst. a von dem Leiter der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Betriebes zu gewahren.

- IV.

1. Den Unternehmern sowie den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben mit Ausnahme der Vertoaltungen und Be- triebe des Reichs und der Länder werden Sntgelte und sonstige Bezüge, die nah Abschnitt T und 111 sowie die An- reisekosten, die nah Abschnitt 11 Nv. 1 Buchst. a und Ab- \chitt ITT zu zahlen sind, auf Antrag von dem Arbeitsamt erstattet, in dessen Bezirk sich der Siß des Betriebes (der Ver- waltung) befindet. Dex Erlaß vom 14, Februar 1941 —. ZU- ständigkeit der Betriebsstellen außerhalb des Hauptsißes (Reichsarbeitsbl. S. 1 123) gilt entsprehend. Der Erstattung werden die Bruttobeträge der zu zahlenden Arbeitsentgelte und gen Bezüge zugrunde gelegt. Erstattät werden auch die Internehmeranteile der Sozialversicherung eins{hließlich der Unternehmeranteile zur Angestelltenversicherung, jedoh aus- schließlich der Unternehmeranteile zur Unfallversicherung.

2, Dem für den Schadensort zuständigen Leiter der Sofort- maßnahme werden die Aufwendungen, die er nah Abschnitt 11 Nr. Buchst. b, c und d und Abschnitt 11 Nr. 2 Buchst. a und b getragen hat, von dem Arbeitsamt erstattet, in dessen Bezirk der Schadensort liegt.

3. Das für die Erstattung nah Nr. 1 odex Nr. 2 zuständige Arbeitsamt hat. dem Unternehmer (ggf. dem Leiter der öffent-

lichen Verwaltung oder - des offentlichen Betriebes) oder dem

Leiter der Sofortmaßnahme auf die zu erstattenden Beträge auf Anforderung unverzüglich die erforderlichen Vorschüsse zu gewähren. ,

4, Bei einem Einsaß des Aufräumungstrupps oder des Bauhilfstrupps im eigenen Betrieb kommt eine Erstattung durch das Arbeitsamt in keinem Fall in Betracht.

. Für die Mitglieder der Aufräumungstrupps und der Bauhilfstrupps, die im Rahmen der 1. Durchführungs- bestimmung vom 28. Jan. 1943 eingeseßt werden, regelt fich

die Lohnerstattung nur nach den vorstehenden Bestimmungen, nicht nah der Anordnung über Lohnerstattung bei Heran- ziehung betriebsfremder Kräfte zur d tér oder Minde- s Sp Fliegerschäden oder zum Gt sGafisbietft bei e “C Ç [5 N ; 2 ; s Jo vom 24. August 1942 (Deutscher Reichsanzeiger Vi

1, Der Unternehmer hat den Erstattungsantrag gemä Abschnitt TIV Nr. 1 nah dem Muster der Anlage 1 ba ben Arbeitsamt zu stellen. Dem Antrag is für jedes heran- gezogene Gefolgschaftsmitglied eine Bescheinigung des zu- standigen Leiters der Sofortmaßnahme bzw. des zuständigen Gaubeauftragten des GB-Bau (Nr. 4 der 1. Durchführungs- bestimmung vom 28. Fan. 1943) beizufügen, in der die Dauer des Einsages des Gefolgschaftsmitgliedes in dem Auf- râumungstrupp bzw. Bauhilfstrupp bestätigt ist. Auch der Leiter einer öffentlichen Verwaltung oder eines öffentlichen Betriebes stellt den Antrag nach diesent Muster.

Ê fi e s L SUerimaßnahme stellt den Antrag auf rstatlung beim Arbeitsamt gemäß Abschnitt 1V Nr. 2 na dem Muster der Anlage 2. s

F -Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung dieser Be- stimmung anläßlich des einzelnen Erstattungsfalles ergeben, haben die Präsidenten der Gauarbeitsämter endgültig zu ent- scheiden. Das gleiche gilt für Beschwerden, wenn eine Er- stattung vom Arbeitsamt ganz oder teilweise abgelehnt wird.

VIE: Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1, September 1943 in Kraft. j Berlin, den 9. September 1943. Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsat. G. V DL Beistegeél

Anlage 1 (zu Abschnitt Va) Muster

Betrifft: Lohnerstattung bei Heranziehung der Selbst- und Gemeinschaftshilfe zur beshleunigten Beseitigung von Bombenschäden.

An das Arbeitsamt I wi der Zeit vom bis , , ¿, , (einshließlich) abe ih an (Zahl) . . , Arbeiter und . . . Angestellte meines Betriebes (der öffentlichen Verwaltung oder ‘des öôffentlihen Betriebes) in ie in dieser Zeit "außerhalb des Betriebes zur Selbst- und Gemeinschaftshilfe zur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden (in Aufräumungstrupps oder Bau- hilfstrupps) herangezogen waren, an Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen, die sie ohne den Einsag erzielt hätten, gezahlt S G) e R I Von diesem Arbeitsentgelt wurden die den Arbeiter oder Angestellten treffenden Steuern und Anteile zur Sozialversicherung entrichtet.

) Für den unter a enthaltenen Betrag an Arbeitsentgelt habe ich für die gleiche Zeit an erstattungsfähigen Unterñehnreräñtetlen zur Sozialversichexung entrithtet

ins8gésamt R F

(erstattungsfähig und daher hier aufzuführen \siud ge- mäß Erlaß vom 20, November 1940 RABl. S. 1 569 und der Anordnung vom 4. September 1942 RAVI. S. l 397 nur die Unternehmer- anteile in dex Krankenversicherung, Jnvalidenversiche- rung, knappschaftlichen Pensionsversicherung, Ange- stelltenversicherung und Arbeitslosenversicherung, nicht diejenigen in der Unfallversicherung). Ferner habe ih den herangezogenen Gefolgschaftsmit- gliedern gemäß Abschnitt 11 Nr. 1 Buchst. a der 2. Durchführungsbestimmung Fahrtkosten für die An- reise zum auswärtigen Einsaßzort gezahlt

Sd R Cen P

Summe a + b+ce-

davon ab am erhaltener Vorschuß RAM. . . Hf. Somit noch erstattungs- M... Ff. Jh bitte den erstattungsfähigen Betrag auf mein Postscheckonto Bankkonto

"zu Überweisen IT. Gleichzeitig bestätige ih, daß a) der unter Ziff. 1 Buchst. a genannte Betrag nur an Arbeiter und Angestellte meines Betriebes (der Ver- waltung) gezahlte Arbeitsentgelte oder sonstige Bezüge enthält, zu deren Zahlung ih gèmäß Abschnitt T der 2, Durchführungsbestimmung verpflichtet war, sowie daß die unter Ziffer 1 Buchst. e genannten Anreisekosten nur Beträge enthalten, zu deren Zahlung ih gemäß Abschnitt 11 Nr. 1 Buchst. a dieser Durchführungs- bestimmung verpflichtet war, über die Berechnung der zur Erstattung. angemeldeten Beträge beim Betrieb im einzelnen prüfungsfähige Unterlagen vorhanden sind, die dem Beauftragten des Voit zur Einsicht im Betriebe zur Verfügung tehen, Mir ist bekannt, daß der Betrieb für Ueberzahlungen haftet, die auf unrihtige Angaben in dem Erstattungsantrag zurüdckgehen.

E N S . 19.

. . .

(Name und Siß des Betriebes) (Unterschrift des Unternehmers (Betriebsstempel) oder seines Bevollmächtigten) Bemerkung Der Erstattungsantrag ist spätestens binnen vier Wochen nah Beendigung des tatsächlihen Einsayes der Ge-

| folgschaftsmitglieder bei dem Arbeitsamt einzureichen, in dessen | Bezixk der Betrieb liegt.

i gt. Der Erstattungsantrag für Angestellte kann von demjenigen für Arbeiter getrennt eingereiht werden.

Anlage 2 (zu Abschnitt V b) Muster

Betrifft: Lohnerstattung bei Heranziehung der Selbst- und

/ Gemeinschasts E zur beshleunigten Beseitigung von Bombenschäden.

A D C Ei

Q E L (einschließlich) habe ich gemäß Abschnitt 11 Nr. 1 Buchst. b,

S, 3

c und d und Abschnitt 11 Nr. 2 Buchst. a und b der 2. Durch- führungsbestimmung an (Zahl) . . Arbeiter und An- gestellte, die von mix in Aufräumungs- oder Bauhilfstrupps ur beschleunigten Beseitigung von Bombenschäden gemäß

rlaß vom 23. Januar 1943 und. der 1. Durchführungsbe- stimmung vom 28. Januar 1943 (Reichsministerialbl. i, V.

| 1943 Nr. 7 S. 205) herangezogen waren, gezahlt bzw. in

Sachleistungen gewährt insgesamt Davoii ab ae s erhaltener Vorschuß = ; A 006 folglich an mich noch zu er- E statten E RM 2E Zh bitte, den erstattungsfähigen Betrag auf mein Post- scheckfonto . s Bano Vei . zu überweisen. S C Det L EO

Der Oberbürgermeister Landrat als Leiter der. Sofortmaßnahme,

A N 0e

I. Einziehungsverfügung

Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14, Fuli 1933 (RGBl. [I S. 479), der VO. über die Einziehung volks- und staatsfeind- lichen Vermögens im Lande Öesterreih vom 18. November 1938 (RGBl. 1 S. 1620), der VO, über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens in den sudetendeutshen Ge- bieten vom 12. Mai 1939 (RGBl. 1 S. 911), in Verbindung mit dem Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ver- wertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden vom 29, Mat 1941 (RGBl. 1 S. 303), wird hiermit der Nachlaß der Jüdin Caspary, Flora Sara, geb. 6. Dezember 1863 in Nürnberg, zuleßt wohnhaft in Nürnberg, Mittl, Pirkheimer Straße 24, gestoxben am 10, April 1942, und zwar mit Wirkung vom 9. April 1942, zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen, \

Nürnberg, den 4. September 1943. i Geheime Staatspolizei, Staatspolizeileitstelle Nürnberg-Fürth

Otto.

Bekanntmachung Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ein- ziehung von Vermögen im Protektorat Böhmen und Mähren vom 4. Oktober 1939 (RGBl. T S. 1998) wird das Vermögen folgender Personen 1. Jan Chaloupka, geb. 7.5.1908 in Brüx, zuleßt Prag XRII,, Ftalienische Straße 15, 2. Vladimir Svoboda, geb. ‘31, 5. 1907 in Budweis, Helene Svoboda, geb. König, geb. 10. 10.1908 in Budwweis, zuleßt Budweis, Theatergasse Nr. 1, . Robext Ullmann, geb. 20.10. 1891 in Frauenberg, zuleßt Prag [11., Korngasse Nr. 30, . Johann Stöhr, geb. 8. 10.1897 in BVlansko, zuleßt Prag XVI., Waldenserstraße Nr. 11, j Yolel Strougal, geb. 1. 4. 1894 in Nesabudigte, zuleßt Mesomost Nr. 215,

é aa Theiner, geb. 26. 1.1895 in Prag, zuleßt Prag I11., Schulgasse 16,

. Marie Theinerc, geb. 26. 11, 1904 in Prag, zuletzt Prag I11., Schulgasse 16,

i A Zentner, geb. 25, 2, 1877 in Saz, auleut

rag V., Josefstädter Gasse Nr. 6,

¿Josef Calta, geb. 21, 6, 1918 in Pilsen, zulebt Prag 11., Fleischergasse Nr. 15,

. Klara Ascher, geb. 24. 1, 1860 in Kameik, zuleßt Prag 1., Rittergasse Nr. 26,

« QUI0 Bod, geb. 20,8. Prag-Bubentsch Nr. 144,

. Friederike Brand, geb. 6. 3. 1862 in Pohled, zuleßt Pag 1 M 1782;

- «Josef Matejkta, geb. 9. 2. 1894 in Oseniec, zuleßt Pilsen, Celakovskygasse Nr. 18,

. MUDr. Karl Marek, geb. 20. 6. 1894 in Neu-Cerekev, zuleßt Jungbunzlau I., Altstädter Plaß Nr. 106,

. Anton Souku p, geb. 25. 9. 1898 in Klattau, zuleßt Prag 1[11,, Magdeburger Straße Nr. 2,

. Stanislav Rich tex, geb. 7. 5. 1912 in Böhm. Trübau, zuleßt Gersdorf a. d. A.,

. Franz Hofmann, geb. 27. 12. 1916 in Prag, Sieg- mund Hofmann, geb. 29. 4. 1865 in Pilsen, Fran- iskfa Hofmann, geb. Weisl, geb. 11. 9. 1884 in Pilsen Anton Hofmann, geb. 29. 3, 1882 ‘in Prostibor, Therese Wahle, geb. Hofmann, geb. 10. 5. 1913 in Prag, Marie Wolf, geb, Hofmann, geb. im Jahre 1863 in Pilsen, Hedwig Sa ch s, geb. Hofmann, geb. 1. 12, 1869 in Pilsen, Anna Ege r, geb. Hofmann, geb. 1. 6. 1878 in Pilsen, Nina Spiîiro, geb. Beck, geb. im Fahre 1898 in Chemniß, Anna Glaser, geb. Sachs, eb, im Fahre 1902 in Wien, Walter Sa ch s, geb. in

ten, zuleßt alle Prag T1., Lüßowgasse Nr. 49, i

. Dr. Bruno Ungerleider, geb. 3. 3, 1891 in Tepliy, zuleßt Prag V., Josefstädter Straße 10,

. Viltor Rode, geb. 8. 6. 1863 in Tepliß-Schönau, Helene Rode, geb. 18. 10, 1876 in Prag, zuleßt Prag II., Vora pold Nr. 10,

. Karl Pr o ch e (JUC), geb. 25. 12, 1907 in Pilgrams, zuleßt Pilgrams Nr. 850/11,

. Ernst Bleuer, geb. 22, 6. 1891 in Kelemeé/Slowakei, Regina Bleuer, geb. Edelmann, geb. 4. 2, 1906 in Dlouha/Slowakei, Vladimir (Aladar) Glatts\tein, geb. 6. 8, 1915 in Siler-Plekany, zuleßt Pra XNIT; Bayrische Straße Nr. 32, : i

. Klara Ka fka, geb. 7. 11. 1866 in Pilsen, zuleßt Prag 1., Konviktgasse Nr. 5, :

.Atton Väanéêuvra, geb, 29, 11, 1890 in Cineves, Anna Vanèura, geb. Nemec, geb. 27. 3, 1896 in Cineves, zuleßt Prag-Motol, Pilsener Straße Nr. 64,

‘„g\ohann Bufka, geb. 5, 9. 1913 in Pustliy, zuleßt Pustliß Nr. 46, : :

. Rudolf Vrofkes, geb. 29. Rokizan Nr. 136,

. Hermine Sabat, geb. 29. 7. 1872 Prag I1., Fingerhutgasse Nr. 9,

. Wenzel Vácha, geb. 27. 9. 1896 in Chyschke, zuleßt Wemschen Nr. 134, Bez. Melnik,

1897 in Chlumec, zuleßt

3. 1912 in Lutova, zuleßt

in Swoll, zuleßt