1943 / 212 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und : Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. Septémber 1943.

28. Anna Schwa rz, geb. 30. 12. 1869 in Neustupow, zuleßt Prag II., Tischlergasse Nr. 20, ). Milada Nekovatov, geb. Velik, geb. 9. 12. .1901 in Freiles-Budweis, zuleßt Schweiniß, Ziegenplaß Nv. 160, 31. Josef Miklenda, geb. 5. 2. 1898 in Ober Moschtieniß, zuleßt Pilsen, Boréka Nr. 22, 32. Rosa Maxova, geb. Lysa, geb. 30. 1. 1898 in Hasenhof, zuleßt Prag XII., Eschenbachstraße Nr. 29, / S 33. Josef Turnovsky, geb. 19. 3. 1896 in Pardubiy, zuleßt Pardubiß, Do Pasace Nr. 1429, ; 34. Boèzena Kostejn, geb. 18. 5. 1913 in Vrtky, Marie Kostejn, geb. 10: 7. 1910 in Vrtky, zuleßt Prag XVI., Weinbersek Wsasse Nr. 4, bzw. Tschaslau, Kuttenberger Straße, ; , f . Artur Jofkl, geb. 22. 10. 1883 in Pagau, Bez. Pil- grams, zuleßt Chejnov Nr. 49, Bez. Tabor, ). Ernst Sp inka, geb. 14. 2, 1893 in Sentil, zulegt Bud- weis, Neugasse Nr. 4, : | . Franz Fidra, geb. 15. 1. 1894 in Draschkowiß, zuleßt Pardubiß, Familie Nr. 767, : . Frieda Glüdck, geb. 16: 3. 1875 in Karlsbad, zuleßt - Prag 1., Waldhauser Gasse Nr. 8, E 39. Anna Hahn, geb. 6.6. 1866 in Kutschersch (Mühl- hausen), zuleßt Prag 1., Königshofer Gasse Nr. 14, 40. Rosa Bechert, geb. 83. 12, 1872 in Saaz, zuleßt Prag V., Josefstädter Gasse Nr. 6, / 41. Antonie Pfau, geb. Ciëkovsky, geb. 11. 5. 1901 in Tep- liz-Schönau, zuleßt Prag X1., Lutherstraße Nr. 39, 42. Rudolf Bloch, geb. 15. 1. 1877 in Zetule (Pibrans), zuleßt Prag 1., Waldhauser Gasse Nr. 12, hierdurch zugunsten des Deutschen Reiches, vertreten durch den Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, eingezogen. Festgestellte Vermögenswerte sind dem Vermögensamt beim Reichsprotektox in Prag II1,, Drazitplaß 7n, zu melden. Prag, den 8. September 1943. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeileitstelle Prag.

Die JIndexziffer der Großhandels8preise im Monatsdurchschunitt August 1943 Die Fudexziffer der Großhandelspreise stellt sich im Monats: durchschnitt August, wie im Vormonat, auf 116,9 (1913 = 100). Die Jndexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 120,8 (— 0,2 v. H.), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 102,2 (+ 0,1 v. H.) und industrielle Fertigwaren 135,5 (+ 0,2 v. H.).

1913 = 100 __

Monatsdur{\chnitt Juli August 1943 1943

Ver- änderung

óIndergruppen in vH

0,2

0,1 0,2 0,0 0,3 0,0

121,9

102,1 135,2 113,6 151,5

116,9

—_ D S

Aqgrarstoffe . Industrielle Halbwar1en . Industrielle Fertigwaren . . . davon Produfktionêsmittel . . Konsumgüter . .

Gesamtindex . . « «

_

_— O O V5 D D O ORNAL

pk 1A jur fund

—_ T Œ

Unter den Agxarstoffen liegen die Preise für Speise- kartoffeln und Hafer im Durchschnitt niedriger als im Vor- monat; die Preise für Weizen, Futtergerste, ausländischen Mais, Futterhülsenfrüchte und Trockenschnizel haben sih nach Maßgabe der monatlichen Aufschläge erhöht, und auch die Rinderpreise sind in Auswirkung der Ende Juli in Kraft getretenen Sommerzuschläge höher als im Monatsdurch- ¡chnitt Juli, N

Die leichte Erhöhung der Jndexziffer für industrielle Roh-

e und Halbwaren ist vorx allem durch die jahreszeitliche taffelung der Preise für Kali- und Stickstoffdüngemittel

Fn der Judexziffer für industrielle Fertigwaren kommen

cinzelt gemeldete Preiserhöhungen für Textilerzeugnisse zum Ausdru.

Berlin, den 9. September 1943.

Statistisches Reichsamt.

Anweisung Nr. 3

S. 4

S Ta

Sonderbestimmungen für Gencehmigungen oder nahmen zu den 88 5, 6 und 7

(1) Abweichend von § 15 der AnordntinÈ E [111 sind Anträge auf Genehmigungen oder Einzelausnahmen für Schwellen, Weichen, Schienen und Kleineisen für Schienen nur beim Reichsbahn-Zentralamt, Berlin, auf den dort erhältlichen Vor- drucken zu stellen.

(2) Bei jeder Bestellung von Schienen oder Kleineisen für Schienen sind entweder der nah den allgemeinen Ausnahmen des § 7 zugelassene Verwendungszweck oder Datum und Nummer der dafür ekteilten besonderen Genehmigung oder Einzelausnahme anzugeben. Bei einer Genehmigung für Weichen oder Weichenhauptteile nah § 6 gilt diese Genehmi- gung auch für die zur Herstellung erforderlichen Schienen und das zugehörige Kleineisen. .

IT. Dieser Nachtrag zur Es f ITT L OMe Tage : : l ; / gs A nach seiner Verkündung in Kraft. Er gilt auch in den einge- Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteier- “8 Mdówo Ostgebieten a den Ss von E Malmedy mark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains, | und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs

Berlin, den 7. September 1943. - der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in

; 83 Ueber die Verwendung der beshlagnahmten Werkstoffe | erläßt die Bewirtschaftungsstelle weitere Vorschriften.

84 Die Bewirtschaftungsstelle kann mit Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anweisung zulassen.

S5 Zuwiderhandlungen gegen diese Anweisung werden nach den ' S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. S6

Diese “Anweisung tritt am 7. Tage nah ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilver- waltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und

Einzelaus-

Ne. 212

zum Deutschen Reichs

Erste Beilage anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

(Fortiegung aus dem Hauptblatt.)

(2) Scheckberechtigte dürfen nah Weisung der Reichsstelle auch eingenommene RTE-Marfen in RTE-Schecks bd ae

fassen.

(3) RTE-Schecks dürfen niht über Warenarten

genommene Schecks oder Marken vorhanden ist.

(4) Scheckberechtigte sind zu einer Buchführung nach näherer

Weisung der Reichsstelle verpflichtet. 86 Verwertung der RTE-Sches

Gegen die eingenommenen RTE-Schecks erhalten die Her- steller der Erzeugnisse Röohstoffbezugsrechte von ihrer zu-

ständigen Bwirtschaftungsstelle. T

und ¿mengen ausgestellt werden, für die keine Deckung durch ein-

Berlin, Sonnabend, den 11. September

Marken zu behandeln.

ordnungen.

S Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese der Reichsstelle hierzu erlassenen

9

: n zu beh Von diesem Zeitpunkt an werden an ihrer Stelle RTE-Schecks ausgegeben.

S8 Durchführungsvorschristen

(1) Die Reichs\telle erläßt die zur Aenderung, Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung erforderlihen An- (2) Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Vorfchriften dieser Anordnung zulassen und diese Ausnahmen mit Auf- lagen oder Bedingungen versehen.

Anordnung und die von Durchführungsanordnungen

wirtschaftlichen

1943) außer Kraft.

1943

bieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zu- stimmung des zuständigen Chefs der Zivilvecwaltung sinn- gemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den be- seßten Gebieten Kärntens und Krains,

(2) Gleichzeitig treten für die in der Anlage zu dieser An- ordnung genannten Erzeugnisse die Vorschriften der An- ordnung X1/43 dex Reichsstelle für technishe Erzeugnisse über die Absaßlenkung von Eisenwaren für den privaten und land- Bedarf vom 15. Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 141 vom 21. Juni

Juni 1943 (Deutscher

(3) Für die in der Anlage zu dieser Anordnung genannten Erzeugnisse bleiben, soweit es sich um die Herstellung dieser Erzeugnisse handelt, die Vorschriften der

a) Anordnung 1V/43 der Reichsstelle für technische Erzeug-

nisse liber die Bewirtschaftung von Oefen, Herden und

gruppe Fahrzeugindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse. Der Leiter: Dr. ck en.

Nachtrag 2 zur Anordnung E [lll der Reichsstelle Eisen und Metalle (Verwendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl) vom vom 5. März 1943 Vom 10. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dexr Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

T. Die §8 5, 6 und 7 der Anordnung E II1 der Reichsstelle Eisen und Metalle (Verwendungsverbot für Eisen und Stahl und Erzeugnisse aus Eisen und Stahl) vom 5. März 1943 (Deutscher -Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 60 vom 13, März 1943) treten außer Kraft und werden durch folgende neuen 88 5, b, 7 und 7a erseßt:

S5 Verwendungsbeschränkung für Schwellen aus Eisen und Stahl (1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnshwellen aus Eisen und Stahl ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absazes 1 sind: a) der unmittelbare Bedarf dexr Deutschen Reichsbahn, b) Schwellen für Weichen. 8 6 Verwendungsbeschränkung für Weichen (1) Weichen in Normalspur dürfen Genehmigung des Reichsbahn-Zentralamtes, wendet werden. E (2) Die Vorschrift des Absaßes 1 umfaßt auch Weichen- hauptteile, d. h. vollständige Zungenvorrichtungen, vollständige Herzstücke, vollständige Fahrschienen mit Radlenkern. (3) Ausgenommen von den Vorschriften der Absäße 1 und 2 sind Weichen aus Rillenschienen (Straßenbahnweichen). S Verwendungsbeschränkung für Schienen und Kleineïsen für Schienen (1) Die Verwendung von neuen Eisenbahnschienen mit cinem Metergewicht von mehr als 30 kg und von Kleineisen (Unter- lagsplatten, Klemmplatten, Schrauben und dergl.) für solche Schienen ist verboten. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absaßes 1 sind: a) Der unmittelbare Bedarf der Deutschen Reichsbahn. b) Rillenschienen und Schienen R 6 für Straßenbahnen. c) Rillenschienen dex Formen 37 und 37 a (diese von der Deutschen. Reichsbahn als Form Ri 1 bezeichnet) für andere Zwecke als Straßenbahnen.

Berlin, ver-

Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Wirtschafts- |

nur mit schriftlicher

Lothringen. und Luxemburg und im Bezixk Bialystok sowie in

der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. v Berlin, den 10. September 1943. Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller-Zimmermann.

Anordnung XV/43

der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse über die Einführung

von RTÉ-Sthecks und RTE-Marken.für Erzeugnisse aus Eisen 'und Metall

Vom 10. September 1943

Aus kriegswirtschaftlichen Gründen is es notwendig, in verstärktem Maße bestimmte Erzeugnisse aus Eisen und Metall durxh Warenbezugsrechte zu verteilen. Soweit dies bisher schon geschehen ist, müssen die bestehenden verschiedenen Verfahren vereinheitliht und in cine allgemein anwendbave Form gebracht werden.

Daher wird auf Grund der Verordnung über den Waren- verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGVl. 1 S. 686) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Waren- verkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Lieferungs- und Bezugsregelung

(1) Die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse aus Eisen und Metall dürfen nur gegen RTE-Schecks oder RTE-Marfen geliefert und bezogen werden. Die Lieferung und der Bezug ist nur für die Warenart und -menge zulässig, auf welche die Schecks und Marken lauten.

(2) Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 für Liefe- rung und Bezug bestimmter Erzeugnisse in einzelnen Ver- teilungsstufen sind aus dex Anlage ersichtlich. '

(3) Die Reichsstelle für Technische Erzeugnisse (Reichsstelle) kann die Anlage durch Bekanntmachung im Deutschen Reichs- anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ergänzen und eän- schränken.

S2 Ausgabe der RTE-Schecks und RTE-Marken

(1) RTE-Schecks werden von der Reichsstelle ausgegeben,

(2) Von welchen Stellen die Verbraucher RTE-Scheks und RTE-Marken erhalten, bestimmt die Reichsstelle durch Be- fanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

(3) Kontingentsträger erhalten RTE-Schecks und RTE- Marken nur gegen Hergabe der entsprechenden Rohstoffbezugs- rechte,

(4) Den Lieferern ist es verboten, für die in der Anlage ge- nannten Erzeugnisse Rohstoffbezugsrechte zu fordern oder an- zunehmen. Den Bestellern is es verboten, den Lieferern für die in der Anlage genannten Erzeugnisse Rohstoffbezugsrechte zu übertragen.

Ucbergangsvorschriften

(1) Soweit bisher Rohstoffbezugsrechte gegen Warenbezugs- rechte abgerechnet wurden, bleibt es für Aufträge, die vor dem 1. Oftober 1943 angenommen worden sind, bei dem bisherigen Verfahren. ,

(2) Bisher gültige Marken, Bestellsheine, Bezugscheine un andere Warenbezugsrechte - behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit und dürfen nah Weisung der Reichsstelle in RTE- Schecks zusammengefaßt werden.

(3) Sammelbezugscheine behalten, soweit sie am 1. Oktober 1943 ausgegeben waren, ihre Gültigkeit und sind wie RTE-

werden nach den §F 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und den Strafvorschriften der Verordnung Uber Strafen und Strafverfahren bei C lungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der ewirtschaftung be- zugsbeschränfkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafver- ordnung) in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) bestraft. 10 Jukrafttreten der Anordnung

O Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Ste gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Ge-

Kochern vom 17. März 1943 (Deutscher Reichsanz. und

/4 Preuß. Staatsanz. Nr. 67 vom 22, März 1943),

b) Anordnung V/43 der Reichsstelle für technishe Erzeug- nisse über die Bewirtschaftung von Haushaltsgeräten aus Eisen und Metall vom 10, April 1943 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz, Nr. 84 vom 10. April 1943) j

in Kraft. Berlin, den 10. Septembex 1943. Der komm. Reichsbeauftragte für Technische Erzeugnisse,

Dr. Kemnma.

Anlage zur Anordnung XV/43 der Reichsftelle für Technische Erzeugnisse : vom 10. September 1943 Warenverzeichnis

Auch Zwischengrößen dürfen nur gegen RTE-Schecks oder RTE-Marken geliefert oder bezogen werden.

Waren- Ne.

Einheit

Erzeugnisbezeichnung

Bemerkungen

430/291, 430/292%-

430/411 430/612

430/613

430/441 430/442

430/554 430/555 430/556 ‘430/558 434/010*.

430/431 430/434 430/436 430/233

430/932 430/934 430/160

420/568

430/5TI*, 430/572 430/573*

430/481 430/482 430/483 430/484 430/485

Ste.

Gerader

Eßteller,

Schüssel, Schüjssel, Schüjjel, Schüssel, Schüjsel,

Rechteckige Blechbackform, 26 ecm

Nechteckige Blechbackform, 20 ecm |

|

Eimer emailliert, 28 cm Eimer verzinkt, 30 em, leicht

Eimer verzinkt, 30 em, s{hwer

Essenträger, 14 cm

Ovaler Essenträger, 1 1

Kaffeeflasche, 11 Kaffeeflasche, 21 Bergmannskrug, 21 Schaffnerkrug, 21 Ofenrohre und Knie

Bratpfanne emailliert, 22 ecm ck Bratpfanne emailliert, 28 ecm ck Bratpfanne rechteckig, 40 cm ck& Bratpfanne Stahlblech, nicht emailliert, 26 cm F Bratpfanne geschmiedet, 24 cm @& Bratpfanne geschmiedet, 28 ecm &

22 cm

Eßnäpfe, 22 cm

Schöpflöffel, 10 cm Schaumlöffel, 12 ecm Durchschläge, bis 30 em

24 cm, tief 24 cia, flach 32 cm, tief 32 cm, fla 36 cem, tief

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/090, lautend auf 10 Stück

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr.. 430/010, lautend auf 1 Stück.

Bisherige Markenbezeihnung: „Eimer“

nicht lieferbar für den nichtfontingentierten (zivilen) Bedarf

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/040, lautend auf 1 Stü.

Bisherige Markenbezeichnung: Essenträger

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/150, lautend auf 1 Stück

Lieferung auch gegen RTE-Marken, lau- tend auf 25 kg.

Bisherige Markenbezeichnung: rohre und Knie“

„Ofen-

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/030, lautend auf 1 Stü. (

Bisherige Markenbezeichnung: „Bratpfan- nen ( 4‘

Lieferung auch gegen RTE-Marken, lau- tend auf 1 Stü

nicht lieferhar für den nichtfontingentierten (zivilen) Bedarf.

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/170, lautend auf 10 Stück.

Bisherige Markenbezeichhnung: „Schöpf- lôffel oder Durchschläge“

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter SEammel-Waren-Nr. 430/080, lautend auf 1 Stü.

Bisherige Markenbezeihnung: „Schüssel“

Waren- Nr.

Einheit

Erzeugnisbezeichnung

n g

Bemerkungen

430/471 430/472 430/473

430/722 430/723

430/721

430/622 430/624 430/423

680/111* 680/112*#* 680/113*

680/115 680/116

432/211 432/212 432/213 432/22] 432/222 432/223

432/121 432/122 432/123 432/128 432/129

140/211

140/212

140/020'

Stck.

»

Í N Kochtopf, 32 ecm Kochtopf, 36 cm Kochtopf, 40 ecm

Waschtopf, 34 ecm mit und ohne Siebeinlage

Waschtopf, 42 cm mit und ohne Siebeinlage

Einkochapparat mit Einsag

Wannen, 50 bis 60 cm verzinkt Wannen über 60 bis 90 cm verzinkt Wannen, 40 bis 60 ecm emailliert

Küchensieb, 10 ecm Küchensieb, 16 ecm

Küchensieb, 26 cm Küchensieb, 34 cm

Eiserne Oefen, Leistungsstufe 1 bis 2800 WE

Eiserne Oefen, Leistungsstufe 2 über 2800 WE bis 3600 WE

Eiserne Oefen, Leistungsstufe 3 über 3600 bis 4800 WE

Eiserne Oefen, Leistungsstufe 4 über 4800 bis 6800 WE

Eiserne Oefen, Leistungsstufe 5 über 6800 bis 8000 WE

Dauerbrandeinsäße für Kachelofen 4800 bis 8000 WE

Wärmedachs

Been 39

¿reldofen 42

Muldenöfen

Waggonbeheizungsöfen

Transportable keramishe Oefen, Leistungsstufe 1 bis 2800 WE

Küchensieb, 7 em l f

Transportable keramische Oefen, Leistungsstufe 2 über 2800 bis 4800 WE

Transportable keïkamische über 4800 WE

Oefen

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/070, lautend auf 1 Stüd j

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/120, lautend auf 1 Stück. VBisherige Marken- bezeichnung: „Waschtopf“

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/020, lautend auf 1 Stück. Bisherige Markenbezeich- nung: „Wannen“

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 680/00, lautend auf 10 Stü. Bisherige Markenbezeich- nung: „Drahtjiebe“.

uicht lieferbax für den tierten (zivilen) Bedarf.

nichtkontingen-

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 432/010, lautend auf 1 Stück, * Bisherige Bezugschein- bezeihnung: „Oefen“

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter

Sammel-Waren-Nr. 432/020, lautend

auf 1 Stük. Bisherige Bezugschein- bezeihnung: „Oefen“

nicht lieferbar für den nicht fkontingen- tiértên (zivilen) Bedarf

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 140/010, lautend auf 1 Stü.

Bisherige Bezugscheinbezeihnung: „Oefen“

Lieferung auch gegen RTE-Marken, lau- tend auf 1 Stük. Bisherige Bezug- scheinbezeihnung: „Oefen“

Lieferung auch gegen RTE-Marken, lau-

der Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Wirtschasts-

gruppe Fahrzeugindustrie als Bewirtschastungsstelle des

Reichsbeaustragten sür technische Erzeugnisse über die Beschlag- nahme von Kinderwagenteilen

Vom 7. September 1943

tend auf 1 Stü. Bisherige Bezugscheinbezeihnung: 432/080 „FKocherbezugschein (Gas. kocher)“ 432/180 „Herdbezugschein (Gasherd)“ 432/090 „Herdbezugschein (Kohleherd)“

d) Kranschienen.

e) Schienen für normalspurige Weichen, sofern deren Ver- wendung nah § 6 genehmigt ist.

f) Schienen bis zu einem Metergewicht von 44 kg und Zungenschienen bis zu einem Metergewicht von 61,5 kg, soweit sie für shmal- oder doppelspurige Weichen, für

430/486 430/488 430/101

Schüjjel, 36 ecm, flach |

Schüjjel, 40 em, flach

Speijetransportgefäße über 8 bis] 12 1 Jnhalt

Speisetransportgefäße über 12 bis 28 1 Fnhalt

432/080 432/180 432/090 432/010"

Gasfocher zweiflammig Gasherd dreiflammig

Kohleherd, 80 ecm breit Elektro-Einzelkochplatte

(5) Die Reichsstelle kann zur Bevorratung mit Waren RTE- Schecks ausgeben, für die nah ihren Weisungen innerhalb zu bestimmender Fristen RTE-Schecks oder RTE-Marken zurüdck- zugeben sind. ; 430/102

83 nicht lieferbar für den nihtfkontingentier-

[uf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in sung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 686) in terbindung mit der Anordnung X11/43 des Reichsbeauf- tragten für technische Erzeugnisse über die Einsezung von irtshaftungsstellen vom 16. Juni 1943 (Deutscher Reichs- ßisher Staatsanz. Nr. 139 vom 18. Funi 1943) Zustimmung des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse im Einvernehmen mit den Reichsstellen für Textilwirtschaft, für Lederwirtschaft sowie den Reichsstellen für Papier, Chemie, Kautschuk und der Reichsstelle Glas, Keramik und Holzverarbeitung angeordnet: S (1) Das gesamte Umlaufmaterial, das zur Herstellung von Kinderwagen dient, wird bei denjenigen Herstellern von Kinderwagen beschlagnahmt, die keine Herstellungsgenehmi- gung der Fachgruppe Fahrräder und Kinderwagen der Wirt- schaftsgruppe Fahrzeugindustrie als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauftragten für technische Erzeugnisse erhalten haben. (2) Zum Umlaufmaterial gehören insbesondere die zur Her- stellung von Kinderwagen dienenden Werkstoffe aus Eisen und Stahl, Metallen, Pappe, Holz, Ledertuh, Kunstleder, Polsterwatte, Flechtstoffen und Geflehten, Zelluloid sowie ahnliche Schniß- und Formerstoffe, Bereifungen aller Art, Porzellangriffe, Verdeck- und Abdeckborte, Rüschen. (3) Ferner gehört zum Umlaufmaterial sowohl das im Umlauf oder auf Lager befindliche als auch das von den Lieferanten den Kinderwagenherstellern noch zugehende

Material. S9

Die Beschlagnahme hat die in der Verordnung über die Wirkungen der Beschlagnahme zur Regelung des Warenver- kehrs vom 4. März 1940 (RGBl., I S, 551) aufge-

Umtausch der RTE-Scheds in RTE-Marken

RTE-Schecks können in RTE-Marfen umgetauscht werden. Die Reichss\telle bestimmt die Umtauschstellen durch Bekannt- machung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger. Diese dürfen RTE-Marken nur gegen RTE- Schecks auch nah § 5 gestückelte oder zusammengefaßte Schecks für die darauf vermerkte Warenart und -menge ausgeben.

8 4

Weitergabe von RTE-Schecks und RTE-Marken (1) RTE-Zhedcks können durch alle Verteilungsstufen bis

Die Ausnal G 1 und 2 dürfen aure in zum Hersteller weitergegeben werden. Die Ausnahmen nach 1 und 2 dürfen nur L E N 6 bie dies, Anspruch genommen werden, wenn dadurch nicht | (2) Ueber die Weitergabe der RTE-Marken gibt die Reich

Not schwerere Schienen als bisher verlegt zur Ver- | slelle hesondere Weijung. 85

wendung kommen. Bei Lieferung von geeigueten N Schienen 2. Wahl sind diese zu verwenden. Stückeln und Bea tes Las RTE-Schecks und - arten

h) Schienen für zux Ausfuhr bestimmte Weichen. (3) Die Ausnahmen nach Absaz 2 a) bis h) umfassen auch | (1) Die Reichsstelle kann bestimmte Empfänger von RTE- das zu den Schienen gehörige Kleineisen, bei g) (für den Schecks berechtigen (Scheckberechtigte), eingenommene RTE- Schecks nach ihren Weisungen durh Ausstellung neuer RTE-

Braunkohlenbergbau) jedoch nur für ortsfeste Gleise: Kleineisen nah Zeichnungen Jodo 3, Schecks zu stückeln oder zu einem odex mehreren Schels zu- sammenzufassen. :

3a, 4, 4a, 5, 5a, 6, 6a der Deutschen A N für maschinell gerückte Gleise: Gleisrücklaschen, | ferner una in der Ersten Beilage. Kleineisen für Rükgleisbefestigungen der Rudert'schen (Fortsebung s eilage.)

Drehscheiben, Schiebebühuen oder Prellböcke vder lediglich als Exrsaßteile für normalspurige Weichen benötigt werden. g) Schienen ‘für den Braunkohlenbergbau, und zwar 1. für ortsfeste Gleise in den Formen §33, S 41 oder 8, 2. für maschinell gerückte Gleise in den Formen s 33, S 41 odex 8 allgemein, in der Form s 49 nux bei shweren Böden oder Verlegung in der Kohle, wenn die Schienen von den Rollen der Gleisrückmaschine erfaßt werden, in der Form S 49 auch bei einem normalen Rad- druck von mindestens 15 t.

und Haupt’schen Bauart.

Als zugehöriges Kleineisen gilt nux Kleineisen, das in Ver- bindung mit der Verlegung neuer Schienen verwendet wird. Für Kleineisen, das für bereits verlegte Schienen benötigt wird, is eine besondere Ausnahme von dem Verbot des Absatzes 1 exforderlih. Einer solchen Ausnahme bedarf es

Verantwortlih für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den rodaktionellen Teil. den Anzeigenteil und für den Verlag?

i. V.: Rudolf Lans in Berlin NW 21 Druck der Preußishen Verlags und Druckerei GmbH., Berlin. Drei Beilagen

(einschließlih ciner Zentralhandelsregisterbeilage),

führten Folgen,

jedoch nicht für Kleineisen zur Ausbesserung. von Weichen, Bei der gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhaudelsregisterbeilage fort.

430/103 Speisetransportgefäße über 28 bis 401 Fnhalt

Speisetransportgefäße über 40 bis) 60 1 Fnhalt

Becher, 9 cm )

Topf, 14 ecm

Topf, 16 cm hohe Form

Topf, 16 em niedrige Form

Topf, 16 ecm niedrige Form

für Elektroherde

Kochtopf, 20 cm hohe Form

Kochtopf, em niedrige Form

Kdchtopf, 24 cm hohe Form

Kochtopf, ecm niedrige Form

Kochtopf, em hohe Form

Kochtopf, em niedrige Form

Kochtöpfe für Elektro herde Kochtopf, 20 ecm hohe Form Kochtopf, 20 ecm niedrige Form Kochtopf, 24 cm hohe Form Kochtopf, 24 cm niedrige Form

430/104

430/451 430/453 430/454 430/455 430/254

430/461 430/462 430/463 430/464 430/465 430/466

430/261 430/262 430/263 430/264

ten (zivilen) Bedarf

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. auf 1 Stück

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 430/060, lautend auf 1 Stü.

Bisherige töpfe“

430/050, lautend

Markenbezeihnung: „Koch-

865/211 865/212%%

865/213 865/214**

432/901 432/903

432/904

Elektro-Doppelkochplatte ; Elektro-Tischheròd (2 Platten)

Elektro-Vollherd Elektroherd kohlekombiniert

Siedlungskohleherd, 65 cm breit Kohleherd, 120 cem breit

Grudeherde

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter Sammel-Waren-Nr. 865/020, lautend auf 1 Stü,

Bisherige Bezugscheinbezeichnung: 865/020 „Kocherbezugsschein (Doppel- fochplatten)“

Lieferung auch gegen RTE-Marken unter

Sammel-Waren-Nr, 865/030, lautend

auf 1 Stü. Bisherige

865/030 herd)“

lieferbar nur für Siedlex

lieferbár nur für landwirtschaftliche Be-

triebe s

nur für Gebiete, in denen auch bisher

__ VBezugscheinbezeihnung: „Herdbezugschein (Elektro-

FaDiese Erzeugnisse sind anden. nichtkontingentierten (zivilen) Für den Wiederbezug erhält der Händler Schecks oder ** Herstellungsverbot, nur noch Auslauffertigung.

Grudekoks zur Verfügung stand Leßtverbraucher frei auszuliefern,

Marken von jeiner Gauwirtschaftskammer.

Anordnung Nr. 1 zur Durchsührung der Anordnung XV/43 (XV/43/1) der Reichsstelle für Technishe Erzeugnisse

Vom 10. September *1943

Auf Grund des § 9 der “Anordnung XV/43 der Reichsstelle “für Technische Erzeugnisse über die Einführung von RTE-Schecks und RTE-Marken für Erzeugnisse aus Eisen und Metall vom 10. September 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1943) wird zur Durchführung dieser Anordnung bestimmt:

I

zu § 1 Lieserungs- und Bezugsregelung:

(1) RTE-Schecks*) sind gültig, wenn sie folgende Angaben

enthalten:

a) von der Reichsstelle für Technische Erzeugnisse vor-

geschenes Lieferquartal,

b) Zuteilungsnummer der Reichsstelle für Technische Er-

zeugnisse, c) Menge,

*) Musterbeispiele werden im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger vom 13. September 1943, Nr. 213, be-

kanntgemacht.

d) Einheit, e) Warennumnmer,

Ver zuleßt Genannte ist

f) Erzeugnisbezeichnung,

g) Datum der Ausstellung, ?

h) rechtsgültige Unterschrift des Ausstellers.

(2) Schecks dürfen frühestens in dem auf ihnen *verzeihneten Lieferquartal belicfert werden.

(3) Jst das Empfängerfeld des RTE-Schecks nicht ausgefüllt, so gilt jeder Ueberbringer als bezugsberechtigt. Sonst ist der im Scheck genannte Empfänger bezugsberechtigt. Jm leßteren Falle ist bei Weitergabe durch den jeweiligen Juhaber Datum,

irmenstempel und Unterschrift auf der Rückseite einzutragen.

| laut Anlage / zur Anordnung XV/43

bezugsberechtigt.