1943 / 218 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Sep 1943 18:00:01 GMT) scan diff

GpajiouanÓn

endet. Beixägt dex Unterschied dagegen mech» als 1 v. §H., so wird auch die dritte Probe getrocknet.

Dex durchschnittiiche Feuchtigkeitsgehalt f dex angehörigen Ballen berechnet sich aus der Summe bet Feutgt wie a und dex Summe dexr Trocengewichte Þ der 2 vzwo. 3 Trocken- lose nach der Formel

e105

)

und ist auf 0,1 *% zu runden,

Berechnung des Handelsgewichis. Aus dem Neiiogewicht n des Ballens, das sih nah Abzug der Tara von seinem unmittelbar nah dem Füllen festgestellten Brut110- gewicht ergibt, dem zugehörigen Feuchtigkeitszusthlag e bes rechnet sich das Handelsgewicht h des Ballens wie solgt:

S O E S O E S (x8)

Brutio- und Nettogewicht des Ballens werden auf 0,1 kg genau ausgewogen und das Handelsgewicht entsprechend auf 0,1 kg gerundet berechnet. Der handelsübliche Feuchtigkeits- zuschlag c beträgt z. Z. für

Viskose- und Kupfer Zellwollen . 2 %

Acetat-Zellivollen .- + 9 fe Polyamidfajern ; s lo Kaseinfasern 184 %

Prüfschein (Abrehnungsschein). Bei Zu- sammenstellung ciner Sendung werden in einer Gewichtsausf- slellung nah Muster A die Ballennummern, die Brutto-, Netio- und Handelsgewichte aufgeführt und die drei Ge- wichtsspalten addiert. Das so ermittelte Handelsgewicht der gesamien Sendung is der Abrechnung 1m Prüsschein (Ab- rechnungsschein) nah Muster B zugrunde zu legen. Auf dem Prüsschein ist vom technischen Leiter der Konditionierstelle die Richtigkeit des Handelsgewichts durch Beifügung eines Steme pels nah Muster C zu bescheinigen.

111. Durchsührung der prüstehuischen Aussicht

Die technische Ausstattung der Mo N in den dex Fachgruppe Chemische Herstellung von Fasern. ange- [chlossenen Werken und ihre Arbeitsweise unterliegen dex Jóndigen Aufsicht des St. MPA. Die Aufsicht erstreckt sich auch auf die Eignung des technishen Personals. Das S1. MPA. hat gegebenenfalls die Beseitigung von Mängeln der Ausstattung und der Besegung anzuordnen.

Das St. MPVA. ist befugt, öffentliche Prüfstellen füx die Spinnstoffwirtschaft mit der Durchführung von Ausgaben der prüstechnischen Aufsicht zu beauftragen.

Die Beauftragten des St. MPA. haben jederzeit Zutritt u den von der Konditionierstelle benußten Räumen; ihnen 1st Akteneinsicht zu gewähren und sachdienliche Auskunft zu exteilen.

Werden beanstandete Mängel nicht beseitigt odex ist die Unabhängigkeit der Prüftätigkeit nicht mehx gewährleistet, so hat das St. MPA. gegebenenfalls den Widerruf dex Prüf- besugnis zu beantragen. Das St. MPA. ist ermächtigt, nötigenfalls die Unterlassung weiterer verbindlichex Konditionierungen bis zur Entscheidung durch die beteiligten Ministerien anzuordnen.

Beanstandungen von Konditionierergebnissen seitens eines Abnehmers sind dem St. MPA. zuzuleiten, sofern sie nicht ohne weiteres zu beheben sind. Das St. MPA. entscheidet nach Prüfung endgültig, gegebenenfalls auf Grund einer im Einverständnis mit den Parteien durchzuführenden Nach- fonditionierung durch eine öffentliche E für die Spinnstoffwirtshaft. Für die Nachkonditionierung Mj die PRrüfvorschriften DIN DVM 3821 mit folgenden Inderungen.

Dex Nachkonditionierung unterliegen nicht einzelne bean- standete Ballen, sondern die gesamte Sendung. Zunächst wicd das Bruttogewicht sämtlicher Ballen und seine Ab- weichung von den Angaben des Abrechnungsscheines fest- gestellt. Darauf werden zur Konditionierung aus der

gesamten Sendung je nach der Ballenzahl ausgewählt: vom 1. bis 10. Ballen alle Ballen

L O Eer 2, Bien ’t 21, , 90, p L) 3. " L T0 S 101. Ballen an p40 A

Bei der Auswahl dex Ballen sind in erster Linie diejenigen d verücksichtigen, bei denen das Bruttogewicht gegenüber dem fbrechnungsschein die geringsten Abweichungen zeigt. Bei Gewichiszunahmen über 1% is mit einer Durchnässung des Ballens nah Verlassen des Werks zu rechnen, die nicht nur die Verpackung betrifft und daher das Ergebnis einex Nach- fonditionierung unsiher macht. Solche Ballen sind nah Möglichkeit von der Nachkonditionierung auszuschließen. Ebenso sind schon geöffnete Ballen nicht zu berüsichtigen.

Aus jedem Ballen sind durch Anbohren des Ballens an 9 Ls verteilten Stellen Proben zu entnehmen, die zu 3 Trodenlosen zu je 150—200 vereinigt werden. Jedes Trokenlos is jofort nah der Értnahme in einem lustdicht vexschließbaren Behälter unterzubringen. Die weitere Be- handlung exfolgt wie im Abschnitt Il in den Richtlinien für die Konditionierung in den Werken angegeben.

Die Berechnung des Handelsgewichtes is für jeden ge- prüsften Ballen gesondert durchzuführen. Wurde bei der Fest- slellung des Bruttogewichtes eine Gewichtszunahme bis zu 1 % gesunden, so ist bei der Berechnung des Handelsgewichts das vom Werk im Abrechnungsschein angegebene Nettogewicht in die Rechnung einzusegen. Ergab sih dagegen eine Ge- wihtsabnahme, so ist das bei der N festgestellte Bruttogewicht und die im Abrehnungsschein angegebene Tara r Berechnung des Nettogewichts zu verwenden. Sollte fich ei der Nachkonditionierung die Heranzichung von Ballen mit einer größeren Gewichtszunahme als 1% nicht vermeiden lassen, so muß in diesem Fall auch die Tara nochmals na- gewogen und vom festgestellten Bruttogewicht in Abzug gebracht werden, um das Nettogewicht zu bestimmen.

Die Summe des in dieser Weise ermittelten Handels- atr ha der“ geprüften Ballen wird mit derjenigen nah den Angaben des Abrechnungsscheines verglichen. Ft der Unter- schied der beiden Zahlen geringer als + 1%, bezogen auf die Angaben des Werks, so gilt das Konditionierergebnis des Werks als zutreffend. Bei größeren Abweichungen als 1% muß das vom Werk Lis geg Handelsgewicht dex Sendung um die gefundene Differenz anteilig vermehrt oder verminderi werden. Die Berechnung des endgültigen Handelsgewichts H der gesamten Sendung wird in diesem Falle aus den Werten

Neis: und Staatsanzeiger Nr. 218 vom 8, September 1943.

b = vom Zellwollwerk angegebenes Handelsgewicht der ganzen Sendung,

h, = Summe dex vom eliwollwerk angegebenen Haun- delsgewichte der nahgeprüsten Ballen,

b2 = Summe dex bei der Nachkonditionierung gesun- denen Handelsgewichte nah der Formel

_ Di bs x E (kg)

VoLgenommen. P Dee Kosten der Nachkonditionierung trägt die unterliegende artet.

Berlin, den 2. Juli 1943.

Dex Reichsminister füx Wissenschaft, Erziehung “und Volksbildung.

J. V.: Z\chinv}ch. Muster A - Gewicht8aufstellung

Fixmenzelchen Ö zur Lieserung NL. «+1 - 41 a

Handels8-

Nr. Handels- Nx. des [Brutto ¡Netto | gewicht des [Brutto [Netto] gewlcht Vallens| kg | kg kg Ballens | kg | kg kg

P E E

Vezeirhnung der Firma

Datum C0090... ... e...

Muster B Prüfscheiy

Firmenzelchen x Firma Lu C C 00 eferung Nx. .……..-.- Mete S

Abe baer nit Ballet +4 oa ode oos c

Typo .….….. Nv. .….,..... Stapel ....,, way

ettogewicht der Lieferung „6.1. :-- kg E etiuitikder Feuchtigkeitsgehalt .….. N Trockdengewicht der Lieferung „.-.-«- .. «- k Feuchtigkeitszuschlag von R 0er dg Handeldgewlht „eee écrereeeere ee NY

Stempel Vegeichnung dex Firma nah Mustey Cu e 000000 ho 000300080

Datum «eere ooooooo uuv ete ewicht8aufstellung

Muster Q

4 | Die Nichtigkeit der Handelsgewichisberehnung bestätigt. Ï (Naiu î a H Technischex Lettex dex amtlich bugeloi enen onditionierstelle NL s S C Ta C CCE0 «ae eto Ÿ S 70 am Þ Erteilung der endgült Prüfbesugnis an Amtliche Prüfstellen für das Meßwesen n der Werkstoss- und Festigkeitsprüsung. Bk, d. RM\fWEuV. u. d. RWiM. vom 11. September 1943

WN Nr. 1159 RMfWEuV. 11 6 9285 RWiM.

a) Der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Nürnbevg,

b) dem Versuchs- und Materialprüfung8amt dex Techui- (en Hochschule Dresden ist gemäß der Anordnung Über die Guiasung Prüfstellen für das Meßwesen in der Werkstosse und Fee Epe ung vom 17. Juli 1940 Abschnitt 1V, Ziffec 5 c eut- aer Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nx. 193 vom 19. August 1940) in Verbindung mit dem gemeinsamen Erlaß vom 3. November 1941 WN 1588 (bþ) RMfWEuLV., 111 6G 12159/41 RWiM. an Stelle der mit Erlaß vom 30. Januar 1942 WN 54/42 RMfWEuLV,, 111 G 6260/42 RWiM. genehmigten endgültigen Prüfbefugnis die endgültige Befugnis zux Durchführung Rate Arten von Unter- e auf dem Gebiet des Meßwesens în der

erfstoss- und Festigkeitsprüfung erteilt worden:

Zu a): I. Hauptuntersuchungen von Prüfmaschinen im Sinne dex DIN 1604 (2. Aitgohe Mai 1938), Ziff. 3 bis 12 von

a) stehenden Zug- und Universal-Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstofsprüsung mit Kra tmeßbereichen von 50 bis 100 000 kg §öchstlast, )

b) Prüspressen mit Krastmeßbereichen von 50 000 bis 500 000 kg Höthstlast,

c) slehenden Zug-Prüsmaschinen für die Prüfung von edern mit Krastmeßbereichen von 50 b?s 100 kg öhstlaft, E

9) slehenden Prüsfpressen süx die Prüfung von Federn mit Lrafimehbereichen von 2 bis 3000 kg Höchstlast,

S. 2

e) -Härte-Prüfmaschinen mit 8 kg als niedrigster und

3000 kg als höchstier" Prüflast, i

» Feger g) Tiesungsprüfapparaten. 11. Zwischenprüsungen von Prüfmaschinen im Sinne dex DIN 1604 (2. Ausgabe Mai 1938), Ziff. 13 bis 16 von a) sichenden Zug- und Universal-Prüsmaschinen für die allgemeine Werkstofspxüfung mit Kraftmeßbereichen von 50 bis 100 000 kg Höhjtläst, b) Prüfpressen mit Krastmeßbereichhen von 50000 bis 500 000 kg m 6) E Zug-Prüfmaschinen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereihen von 50 bis 100 000 kg Höochstlast, d) ftchenden Prüspressen für die Prüfung von Federn mit Kraftmeßbereichen von 2 bis 3000 kg Höchstlast, e) E Prima nen mit 3 kg als niedrigster und 3000 kg als Le Prüslasi, s Pendelschlagwer en, g) Tiesungsprüfapparaten. i Zu b): I. Hauptuntersuhungen von Prüfmaschinen im Sinne der DIN 1604 (2. Ausgabe Mai 1938), Ziff. 3—12 von / | a) stchenden Zug- und Universal-Prüfmaschinen für die allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraflmeßbereichen von 1000 bis 100 000 kg Höehstlast, b) Prüfpressen mit nur einem Kraftmeßbereih von 300 000 kg Höchstlaft,

6) stehenden Zug-Prüfmaschinen für die Prang von edern mit Krastmeßbereihen von 1000 bis 100 000 ilogramm Höchstlast,

d) stehenden Prüfpressen für die Prüfung von Federn mit

Krastmeßbereichen von 20 bis 3000 kg Höchstlast und 6) Härte-Prüfmaschinen mit 2 kg als niedrigster und 3000 kg als höchster Prüflast.

11. Zwischenprüfungen von Prüfmaschinen im Sinne der DIN 1 (2. Ausgabe Mai 1938) Ziff. 13—16 von

a) stehenden Zug- und Universal-Prüfmaschinen für dis allgemeine Werkstoffprüfung mit Kraftmeßbereichen von 100 bis 100 000 kg Höochstlast,

b) stehenden Prüfpressen mit nur einem Kraftmcßbereih

von 300 000 kg Höchstlast, :

e) stehenden Zug-Prüfmaschinen für die Prüfung von edern mit Kraftmeßbereichen von .100 bis 100 00 kd öchstlast,

@ stehenden Prüfpressen für die Ps von Fan mit

Kraftmeßbereichen von 20 bis 3000 kg Höchstlast und

@) Härte-Prüfmafchinen mit 2 kg als niedrigster und 000 als höchster Prüflast.

Der Reichsminister L Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung, zugleih für den Reichswirtschaft8minister.

J. A.: NIippe x.

R pet

Ziehung dox Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen Die öffentliche Hieyun dex Auslosungsrechte der Anleihes blösungshuld des Landes Thüringen für das Jahr 1948 fndet am Dounerstag, den 28. Okiober 1943, 10 Uhr vormitlags, im Sitzungszimmer des A Finanzministeriuum& in Weimar unter Kontrolle des Thüringishen Rehnung§ amtes statt. i

Weimax, den 15. September 1943. Der Thüringische Finanzministex. J. A.: Dr. Tapperi,

Bekanntmachung Anl Grund des § 7 des Maisgeseyßes vom b. Okiover 1934 M l. I S. 918) in der Fassung vom 4. Mai 1943 (RGBl. k . 286) in Verbindung mit § 5, Abs. 1, Ziffer 2 der Verorde nung zux Durchführung des Maisgeseyes vom 5. Oktober 1934 GBl. 1 S. 921) in der Fassung vom 4. Mai 1943 (RGBl. 1 , 285) wird mit Zustimmung des Reichskommissars für die isbildung folgendes angeordnet:

É Dex Monopolvexkaufspreis füx nachstehende Erzeugnisse ins ländischer anu Miet aae E füx Futterfleisch, gekocht, 20 BA je 100 kg; ex erhöht fih auf 30 N.A je 100 kg, wenn Mengen untex 2% kg im Einzelfalle abgegeben werden;

für ues in rohem Zustande (Konfiskate) 16 nA#Æ je 100 kg.

IL Mie Anorduung triti am 1. Oktober 1943 in Kraft. Dis darin festgeseßten Preise gelten bis zum 30, Funi 1944. Berlin, den 17, September 1943. Der Vorsihßende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, mte und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse J. A.: Bode,

Anorduung Nr. 37 (FA 5)

der Wirtschaslsgruppe Elektroindustrie als Reichsslelle füx

elekirotehnische Erzeugnisse über die Herstellung von Geräte-

und Feinsicherungen Vom 14. September 1943

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in dex

sung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Vér- indung mit der Verordnung über die Bewirtschaftung elekiro- tehnishec Erzeugnisse vom 6. August 1942 (Deutscher Reichsanz. und reußischer Staatsanz. Nr. 184 vom 8. August 1942) wLd mit Zustimmung des Reichswirtschafts- ministers angeordnet:

81

(1) Von Geräte- und Feinsicherungen dürfen nur noch fol- p Schmelzeinsäge und Rücklötsicherungen hergestellt verden:

Reich®- und Staatsanzeiger Nx. 28 vom 18. September 1943,

RPZ-Norm (DIN E 41572 in Vorbereitun j 3

A E N els lung) Beiblait Tk 1 DIN E 41570- T %1-9 DIN E 41 571 é T P DIN E 41573 7 B DIN E 41574 1 "6 DIN E 41 579 7 N DIN 49 398 N ur 8 DIN 72 581 a KM 5377 2 Z E

Grob-Feinsicherung G 12 Kondensatorsicherung : "1316

Hochspannungssicherung f “7

(2) Der Zusammenbau und die Auslieserung von Geräte- und Feinsicherungen, deren Herstellung hiernach verboten ist, dürsen wenn wichtige Einzelteile vorhanden sind bis um 30. November 1943 vorgenommen werden. Die An- f rligüka fehlender Ergänzungsteile ist gestattet.

&2 Die Neuentwidlung von Gerâte- und Feinsicherungen au sür Behördeu uud Wehrmacht ist verboten. ¡Fu Arbeit befind- lie Neuentwicklungen sind einzustellen,

&3 Ausnahmen von den Verboten diesex Anocduung können in begründeten Einzeifällen zugelassen werden. Anträge find bei dex Wirischastsgruppe Elektroindustxie als Reichsstelle für 16 bd Erzeugnisse, Berlin W 35, Corneliusstr. 3, zu ellen.

8 4

Zuwiderhandlungen gegen - diese Anordnung werden nah

den 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. L 5

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxen- burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains.

Berlin, den 14. Septembex 1943.

Dex Reichsbeauftragie füx elektrotechnische Erzeugnisse.

Lüschen.

s a Ææ 4e ° Achmetzernsaætze u.rú/olb. S/Cherungen. Zuge/asene Qauformer. Pos| d 0 Aezerchnung Bemerkungen u! : | 1 22 51 O/MÉ s | “E 2N (1n Horbererfung) V ; 219 |95 | DINE #1569 vid 317 30 | 0E #1570 S d D 20 | O 41531 m d ——l [ Y 5 490 ei DIN E 41573 S 20 I e S422. 0E 9579 725 H T | O E B E : K î J 420 ODIY §9398 a ( —— 6 17 DA 9 ? 27 O/Y 72587 A 6 25 i he L380 Div 72587 litt i i P 11: 120 50 &K/M 5377 —— ‘t —— ———- T i 7 12 21 58 5 Grobfe:nscherung R) 9 : A 73 42 | Konatensatorscherng R =——— M5 20 N E J Ae T |s | é j T Í A A 16 7 80 ; A j F Moch annunrgs A 17 40 5 G f E / D

Anorduung A 1

dex Reichsstelle Eisen und Metalle (Austragsregelung für Harlmeltalle)

in der Fassung vom 17. September 1943

Auf Grund dex Verordnung über den War®nverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. 1 S. 686) in Verbin- dung mit der Bekann{machuig über die Reichsstellen zur Nebexwachung und Regelung des Warenverkehr8 vom 18, Aa 1939 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staalsanz.

Nx. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet:

Die Anordnung A 1 dex Reichsstelle für E und Stahl (Austragsregelung für Hartmetalle) vom 16. März 1940 tritt außex Krast und wird durh folgende Neufassung erseyt:

§1 | Ab 1. September 1943 dürfen Vexbrauthex und Verarbeiter von Hartmetallen Harimetalle nux in folgendem Umfange be- stellen:

S. 3

Die bestellten Mengen dürfen zu keinem Zeitpunkt die halbe Gewichtsmenge der in der Zeit vom 1. Mee 1942 bis 31. Dezember 1942 bezogenen Hartmetalle abzüglich des im Bestellzeitpunkt jeweils vorhandenen Lagerbestandes über- schreiten. :

82

Der Lagerbestand umfaßt: 1. die Bestände, die sich im Eigentum des Verbrauchers oder Verarbeiters befinden, ohne Rücksicht darauf, ob die Vien- en auf eigenem oder fremdem Lager, gz. B. auf dem ¿ager eines Spediteurs, gehalten werden. 2. die im Besiß des Verbrauchers oder Verarbeiters befind- lichen Bestände, die im Eigentum eines Dritten stehen. 8&3 Verbraucher und Verarbeitex, bei denen infolge Neuaufs nahme, Erweiterung oder Unistellung dex Fertigung eine über die Begrenzung nach § 1, hinausgehende Bestellberechtigung erforderlich ist, können über die für sie zuständige Gliederung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschasts- gruppe, Fachgruppe oder Reichsinnungsverband) oder übcr den für die Fertigung zuständigen Hauptauss{huß oder Ring des Reichsministers für Bewaffnung und Munition eine Neufestsezung der Bestellberechtigung beantragen. Die Or- ganisationen der gewerblichen Wirtschaft bzw. die Hauptaus- hüsse oder Ringe- haben die Anträge mit ihrer Stellung- nahme der Reichsstelle Eisen und Metalle zur Entscheidung weiterzureichen. 8 4

Den Bestellungen auf Lieferung von Hartmetallen ist eine \hriftlihe Erklärung des Verbrauchers oder Verarbeiters mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Jch/Wir habe(n) meine (unsere) Bestellberehtigung für Hartmetalle gemäß § 1 der Anordnung A 1 dex Reichsstelle Eisen und Metalle in der Neufassung vom 17. September 1943 geprüft und versichere(n) pflichtgemäß, daß ich/wir zur S in der angegebenen Höhe nach den Bestimmungen der erwähnten Anordnung berechtigt bin/sind.“ gs

Handelsunternehmungen dürfen nux so viel Hartmetalle bestellen, wie bei ihnen Bestellungen von Verbrauchern' oder Verarbeitern mit den in § 4 vorgeschriebenen Erklärungen vorliegen.

&6

Die von der früheren Reichss\telle für Eisen und Stahl und von der Reichs\telle Eisen und Metalle erteilten Ausnahmen von der Anordnung A 1 (Neufestseßungen der zulässigen Be- S verlicren am 831. Oktober 1943 ihre Gültig- eit.

8 7 Diese Anordnung gilt nicht für den Ausfuhrbedarf.

88 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie unrichtige Angaben in einex Erklärung nah § 4 werden nach den S8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 89 Diese Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy und Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwal- tung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen und Luxenl- burg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Kärntens und Krains. Berlin, den 17. September 1943. . Der kommissarische Reichsbeauftragte für Eisen und Metalle. Müller-ZimmermannN.

Erste Anordnung zur Verorduung über die Durchführung der Holzaufbringung

Auf Grund des § 10 der Verordnung zur e dex Holzaufbringung vom 26. Fuli 194 (RGB|l. 1 S. 449 wird folgendes angeordnet: 1. Abschnitt Holzeinschlag £1

(1) Der Holzeinschlag für jedes Forstwirtschaftsjahr wird vom Reichsforstmeister nah Höhe und Art gebietsweise fest- elegt. : G (2) Der Holzeinschlag wird in den Waldungen aller Besih- arten und Größen auf Grund von Holzeins agt fes [ew ge (Umlagen) und Holzeinschlagsgenehmigungen durchgeführt.

(3) Jeder Waldeigentümer bzw. Nußungsberechtigte oder deren Vertreter ist verpflichtet, auf Aufforderung eine Holz- einschlagserklärung abzugeben. Die Zustellung des Vordruds „Holzeinschlagserklärun 4 gtlt als Aufforderung. Die Holz- einshlagserklärung soll dem Waldbesißer die Möglichkeit eben, fan Wünsche hinsichtlich der von ihm zu liefernden olzarten, Holzmengen und Holzsorten vor der endgültigen Festseyung des Ho zeinschlages für seinen Waldbesiy zum Ausdru zu bringen.

Il. Abschnitt

Holzeinschlagssestsezungen (Umlagen)

82

(1) Die Holzeinschlagsfestsezungen (Umlagen) gelten für das jeweilige Forstwirtschaftsjahr, für das sie ausgesprochen find.

(2) Als Forstwirtschaftsjahr gilt der Zeitraum vom 1. Ok- iober bis 30. September des nächstfolgenden Jahres bzw. im Staatswald der festgelegteu Sommerschlägerungsforstamter in den Alpen- und Donaureichsgauen vom 1. April bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres. Das Forstwirtschaft®- jahr führt die Bezeihnung des Kalenderjahres, in dem es endigt. Zum jeweiligen Forstwirtschaftsjahr zählt in allen Fällen die vor dem 1. Oktober vorausgegangene Sommer- schlägerun in Forstbetrieben mit Hochlagen, in denen wegen Der Einschlags- und Bringungsverhältuisse der Holzeinschle im Frühjahr und Sommer urhgesührt werden muß, das Holz aber erst nach dem 1. Oktober des jeweiligen Fahres zu Tal gebracht werden kann.

(3) Die Holzeinschlagsfestseßungen werden nah Holzarten und Holzsorten im Austrage des O Forst- und Holz- wirt ostsamies durch die von diesem beauftragten Forst- dienstsiellen ausgesprochen, soweit uicht das zuständige