1943 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

- Reichs- 1nd Staats8auzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1943. S. 2

oder „Sonderregelung durch die Reichsstelle Forst und Holz getroffen wird. : i i h (2) Eine Einkaufsgenehmigung nah Ziff. 1 ist auch dann

erforderlich, «wenn Abgabe, Entnahme, Abnahme, Verxwen-

dung u. à. forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die gleichen natürlichen oder juristishen Personen erfolgen. : (3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Ziff. 1 ist nach Maßgabe näherer Vorschriften | a) der Einkauf von Stammholz, Dexbstangen, und Schicht- nubderbholz (n i cht aber von ver A fähigem Laub- und Nadelnuvholz sowie von Eschen-

und Weißbuchenstammholz und von Eschen- und Weiß- |

buchenschihtnußderbholz siche 8 2 der Verordnung über die Preisbildung für inländisches Rohholz vom 16. 4. 1942 —) durch gegendansässige landwirt- \haftliche Verbraucher, :

b) die Entnahine von Stammholz, Derbstangen und Schicht- nubderbholz zum Gebrauch oder Verbrauch im eigenen forstlihen oder landwirtschaftlichen Betrieb,

c) der Verkauf: von Laub- und Nadelschnittholz, beschlagenem

Holz und Laub- und Nadelholzschwellen sowie Sperr- holz- und Holzfaserplatten durch die von der Reichsstelle Forst und Holz bestimmten Kleinvexkaufsstellen zur Deckung des landwirtschaftlichen und pegvaten Klein- bedarfs im Rahmen der von der Reichsstelle Forst und Holz jeweils freigegebenen Menge. i

Die entgeltlihe oder unentgeltliche Weitergabe dieses

olzes ist untersagt.

B (4) Die Vorschriften der Ziff, 1 finden au auf den Absatz von Servituts- und sonstigem Rechtsholz durch den Berechtig- ten an Dritte Anwendung.

82 Die Bestimmungen des § 1 Ziff. 1 gelten auch beim Absah von Brennholz und Holzabfällen, soweit etne Sicherstellung durch Umlage, Teilumlage oder Auflage erfolgt ist. Darüber hinausgehende Regelungen oder Einschränkungen können von der Reichsstelle Forst und Holz oder einer von ihr zu be- nennenden Stelle durchgeführt werden.

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Abnehmer können durch Auflagen (Einweisungsbescheide) der Reichsstelle Forst und Holz oder der von ihr hierzu beauf- tragten Stellen in bestimmte a T oder Forst- betriebe cingewiesen werden. Fn diesem alle dürfen Rechts- geschäfte im Sinne der §§ 1 und 2 nur zwischen den im Ein- weisungsbescheid bestimmten Beteiligten und nur über die darin festgeseßte Gesamtmenge abgeschlossen werden.

L 4

(1) Die Erteilung von Aufträgen auf Lohnbearbeitung von Rohholz bedarf der Genehmigung durch die Reichsstelle Forst und Holz, die den Lohnauftraggebern in der Regel gleichzeitig mit der Einkaufsgenehmigung durh die Forst- und Holz- wirtschaftsämter erteilt wird.

(2) Betriebe, die Lohnbearbeitung vornehmen wollen, haben sich vor Abschluß eines Lohnbearbeitungsvertrages vom Lohnauftraggeber die diesem erteilte Genehmigung (Ziff. 1) vorlegen zu lassen, sofern die zu bearbeitende Menge für einen Lohnauftraggeber jeweils 5 fm Nuzholz jährlich übersteigt. :

(3) Lohnbearbeitungsbetriebe haben über die durchgeführten Lohnbearbeitungsaufträge jeder Höhe ein „Lohnschnittbuch“ zu führen, in dem folgende Angaben enthalten sein müssen:

1. Name und Wohnort des Lohnauftraggebers,

2. Art der Lohnbearbeitung,

Z. Lohnbearbeitungsmengen, unterteilt nah Nadel- und

Laubbholz. 85

Holzsorten bzw. -sortimente, die im einzelnen von der Reichss\telle Forst und Holz nah Erfordernis bestimmt wer- den (z. B. Flugzeugkiefer), sind nah Maßgabe besonderer Anweisungen aus vorhandenen Beständen auszusondern und zu behandeln. Der Anfall ist der Reichss\telle Forst und Holz zu melden und zur Verfügung zu halten,

B. Besondere Vorschriften für den Holzein- nund -verkauf beim Waldbesiß

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(1) Für Schälzwecke bestimmtes Nadelstammholz darf nur an Abnehmer versteigert bzw. freihändig verkauft werden, die einen entsprehenden Auflagebescheid eines Forst- und Holz- wirtschaftsamtes vorweisen.

(2) Beim Verkauf nichtversteigerungsfähiger Nadelstamm- hölzer der Güteklasse C+ sind den Käufern die Einkaufs- mengen nur mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheine anzurechnen. Auf den Einkaufsscheinen ist vom Verkäufer zu vermerken: Ao L 00s fm anbrüchiges Nadelstammholz.“

(3) Leitungsmasten sowie Hölzer für Rüststangen, Beton- steifen usw., die unter Anrechnung auf die Grubenholzum- lage vom Waldbesig abgegeben werden, dürfen nur gegen Einkaufsscheine mit besonderem Aufdruck verkauft werden.

S

(1) Versteigerungsfähiges Rotbuchenstammholz, sonstiges schälfähiges Rotbuchenstammholz sowie Eschen- und Weiß- buchenstammholz und -shichtnußderbhr[z dürfen nur an solche Betriebe verkauft werden, die bei Kaufabschluß Einkaufs- scheine für Laubstammholz und -derbstangen und sonstiges Laubschihtnuyderbholz mit einem entsprechenden Aufdruck übergeben.

(2) Der Verkauf von Eichenstammholz, das zu Spurlatten, Schacht- und Aufbruchholz geeignet ist, hat weitestgehend an Abnehmer zu erfolgen, die das Holz diesem Verwendungs- zweck zuführen, Abe es aus dem ausgezeichneten stehen- den bzw licgenden Holz ausgesucht wurde.

(3) Marineeichen sind freihändig vor oder nah dem Ein- {lag an Schiffs- und Bootswerften unmittelbar oder an die von diesen mit dem Einkauf beauftragten Firmen oder aebietsansässige Abnehmer mit der durch den Verkäufer an den Käufer auszusprehenden Auflage des Weiterverkaufs für Schiffsbauzwecke zu verkaufen. Auf Verlangen ist das Aussuchen geeigneter Hölzer aus dem ausgezeichneten stehen- den oder liegender- Holz zu gestatten,

88 (1) Soweit die Einweisung Schwellen herstellender Firmen erforderlih wird, ist diesen Nadelstammholz der Güteflasse B und C bzw. abgelängtes Nadelschwellenholz zu verkaufen,

(2) Von Forstbetrieben, die eine Laubschwellenholzumlage, erhalten haben, „ist gerades Eichenstammholz, seit es sich nit zu Spurlatten, Schacht- Und Aufbruchholz eignet; der faufen, 2 L iben U p N S solche Betriebe zu ver-

ufen, die We ellen herstellen. 1 4 Q

(3) Zur Herstéllüng von Buchenschwellen bestimmtes Holz ist in dex Regel vor dem Muigtlas zu verkaufen.

(4) Die Herstellung von Läub- “4 Nadelholzschwellen darf auth duth Bebeilen des Runtdhölzes erfolgen. :

| S9 n

1) Forstbetriebe, Verbrauther- und- Verteilerbetricbe haben vit e L Dezember 1943 ‘Kaufabschlüsse Über L und Schichtnußderbholz zu tätigen, soweit es nicht für die apier-, Zellstoff- und Holzstoffindustrie „Verwendung findet, damit nach diesem Zeitpunkt die vorgesehene Einweisung für die Betriebe der Papier-, Hellstoff- und Holzstoffindustrie end- gültig abgeschlossen werden kann. /

(2) Den Herstellern von Holzwolle ist an Schichtnußderbholz oder Faserholz in der Regel joléhes der Klasse A bzw. stär- keres Holz der Klasse D anzubieten. :

(3) Beim Verkauf von anbrüchigem Schichtnutderbholz, z. B, Shwammrollen sind den Käufern die Einkaussmengen nur mit 80 v. H. auf die Einkaufsscheirte anzurehnén. Auf den Einkaufsscheinèn“ ist vom Verkäufer zu ‘vermerken: „Da- vor rm age Nadelschichtnußderbholz.“

(4) Holzschuh- und Holzsohlenhersteller sind im isherigen Umfange mit Erlen- und Birkenschihtnußderbholz, vor- wiegend mit Nuygrollen der Klasse A, zu versorgen. Der Bedarf der Hersteller von Playpatronen und Bleistiften an Roterlenschichtnußderbholz ist besonders zu berücksichtigen.

Abschnitt Il Regelung des Einkaufs im Auslande und der Einfuhr S 10

Die Reichsstelle Forst und Holz entscheidet nah den Richt- linien des Reichsforstmeisters, durch welhe Firmen und in welchem Umfange der Erwerb durch Kauf, Kompensation, Verrechnung u. à. für Waren, die der Zuständigkeit der früheren Reichsstelle für Holz unterlagen, aus dem Ausland

lässig ist. zulässig if 0

Die durch die Devisengeseßgebung getroffenen und noch zu treffenden Regelungen bleiben unberührt.

Abschnitt Ill Regelung der Ausfuhr 8 12

Die Ausfuhr von forst- und holzwirtschaftlihen Erzeug- nissen, mit Ausnahme von Gerbrinden, nah. dem Ausland bedarf der Genehmigung der Reichsstelle Forst und Holz.

Abschnitt IV Schlußbestimmungen 8 13

Das auf Grund einer Einkaufsgenehmigung oder ohne Ein- kfaufsgenehmigung erworbene Rohholz darf nur im eigenen

Betrieb bearbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, es sei f

denn, daß. durch. die Reichsstelle Forst und Holz ein anderer Verwendungszweck zugelassen bzw. bestimmt wird

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Ein Anspruch auf Erteilung von Einkaufsgenehmigungen oder auf Zuteilung bestimmter Holzarten und -sorten besteht

nicht.

Auch einkaufsscheinfreie jorst- und holzwirtschaftliche Er-

eugnisse werden nur zur Deckung des vordringlichsten, den nforderungen der Kriegswirtschaft gegenüber vertretbaren

Bedarfs abgegeben. 1

Die Einkaufsgenehmigungen gelten nur zum Bezuge der Holzarten und -sorten, für die fie erteilt sind. Die entgelt- liche und unentgeltliche Uebertragung von Einkaufsgenehmi- gungen, Einiaa iun dlaich eiden und von bezogenem Holz ist verboten. Gestattet ist lediglich die Uebergabe von Einkaufs- genchmigungen an Dritte zum Einkauf des Holzes für den Skbaber der Einkaufsgenehmigungen.

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Die von der Reichsstelle Forst und Holz für ein Forst- wirtschaftsjahr erteilten Einkaufsgenehmigungen gelten nur jeweils bis zum Ende dieses Forstwirtschaftsjahres, sofern nicht im Einzelfalle ein“ hiervon | abweichender Zeitpunkt bestimmt wird.

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Die Abgabe von Geboten bei Zwangsverwertungen forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, derén Absaß oder Erwerb an die Uebergabe oder Vorlage einer Einkaufsgenehmigung dex Reichs\telle Forst und Hoy gebunden ist, ist nur den JFnhabern von Betrieben und Unternehmungen oder ihren Beauftragten gestattet, die z. Zt. der Abgabe des Gebotes über eine der zur Versteigerung gelangenden Menge entsprechende Einkaufsgenehmigung verfügen und diese vorlegen können.

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(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung und dex hierzu ergehenden Näheren Anweisungen fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr.

(2) Als Zuwiderhandlung gilt auch jede Handlung, durch die die Bestimmungen dieser: Anordnung und der hierzu ergehenden Näheren Anweisungen nei tietba umgangen werden sollen.

S 19

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft:

(2) Gleichzeitig 'treten außer Krast:

Die Anordnung Nr. 30 der Reichsstelle für Holz; betr. Beschränkung der Verfügungsbefugnis über eingeführtes Nadelschnittholz, vom 15. August 1942 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 187 vom 18. August 1942); 6

die Anordnung Nr. 32 der Reichsstelle für Holz, betr. Regelung des Absatzes, der Einfuhr und der Ausfuhr forst- und holzwirtschaftlicher Erzeugnisse, vom 23. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1, Oktober 1942); ;

die Anordnung Nr. 36 der Reichsstelle für Holz, betr.

| Sicherstellung der Déckung des Bedarss an Flugzeugkiefer,

r oder mittelbar

vom 23. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Préltisther Staatsanzeiger Nr. 230 vom 1. Oktober 1942).

“Bexlin, ‘den 30. Séptémber 11943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz. Stvr ck, Mitisterialdirigent,

Nähere Anweisung zur Anordnung Nr. 1/44 des Reichsbeaustragten für Forst und Holz Vom 30, September 1943 : Jnhaltsverzeichnis Zu Abschnitt 1 (Regelung des Absaßges im Fnlande): A. Allgemeines. G Laub- und Padelstämmhol und -derbstangen. Laub- und Nadelgrubenholz. | . Laub- und Nadelfaferholz und Schichtnußderbholz. Generatorholz, Brennholz. Laub- und A OIES beshlagenes Holz, Laub- und Nadelholzshwellen, Sperrholzplatten und Holz- faserplatten. I. Bedarf an Laub- und Nadelschnittholz für Bauten und als Vorhalteholz für Bauten a) die Deckung des Baubedarfs, Þþ) die Deckung des Bedarfs an Vorhalteholz für Bauten. II. A, Fertigungs- und Fnstandseßungsbedarf an aub- und Nadelschnittholz und Sperrholz- platten. B. Bedarf an Flugzeugkiefer. ITI. Bau-, Fertigungs- und Fnstandsezungsbedarf an Holzfaserplatten. IV. Kleinbedarf an Laub- und Nadelschnittholz, Sperr- holz- und Holzfaserplatten. G. Holzabfälle. Zu Abschnitt 11 (Regelung des Einkaufs im Auslande und der Einfuhr). ; Zu Abschnitt IIl (Regelung der Ausfuhr).

Zu Abschnitt (Regelung des Absayes im Fnlande)

A. Allgemeines

1, Die Ausfertißung und Uebergabe der Einkaufsscheine hat sofort bei Abshluß des Rechtsgeschäfts zu er-

folgen.

Lie betreffenden Einkaufsscheinabschnitte sind unver- züglich nah Abschluß des Rehtsgeschäfts der auf dem Schein angegebenen Stelle ausgefüllt zurückzugeben. Der Abschnitt [111 des Einkaufsscheins verbleibt dem Wald- eigentümer bzw. dem Waldnugzungsberechtigten (Verkäufer), bei Sammellistenverkäufen der Prüfungsstelle. Abweichend von dieser Regelung verbleibt auch der Abschnitt TT der Prü- fungsstelle (vgl. Ziff. 3) j

a) bei Verkäufen auf Sammellisten,

b) bei Verkäufen aus Waldungen, die von Forstämtern verwaltet werden, welche zugleich für diese Waldungen Prüfungsstellen find. - - i 4e -

Bei Abgabe nicht genau feststehender Mcen- gen (z. B. bei Kaufabschlüssen v o x dem Einschlag) ist der

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Einkaufsshein über die vom Verkäufer gewissenhaft geschäßte,

bestimmt anfallende Minde st menge ebenfalls“ sofor bei Abschluß des Rechtsgeschäfts auszustellen. :

2. Jst bei Rohholz die später durch Vermessung genau festgestellte gelieferte Menge größer als die auf dem bereits ausgestellten Einkaufsshein früher eingetragene Mindest- menge, so ist über den Mehranfall ein weiterer Einkaufsschein auszustellen.

Ft der tatsählihe Anfall geringer als die im Ein- faufs\chein eingetragene geshäßte Mindestmenge, so ist vom Käufer für jeden Einkaufsschein getrennt der Nachweis des Minderanfalls durch eine Bescheinigung des Waldbesigers zu erbringen, Dieser ist verpflichtet, den Käufer bis spatestens Ende August zu unterrihten. Die Minderanfallsbescheini- gung ist auf vorgeschriebenem Vordruck (zu beziehen beim Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“, Berlin N 4, Oranien- burger Str. 59, Bestell-Nr. 183) bei der Abteilung Il1 (Absah- lenkung) dés für den Käufer zuständigen Forst- und Holzwirt= schaftsamtes einzureichen, wofür sodann die Ausgabestelle in Hohe des Minderanfalles eine Einkaufsgenehmigung erteilen kann. Eine zweite Ausfertigung dex Minderanfallsbescheini- gung ist vom Verkäüfér" der jüftäligen Prüfungsstelle ein- zureichen.

Bei Schnittholz, beschlagenem Holz, Schwellen, Sperrholz- und Holzfaser-

latten ist der Ausgleich des Mehr- oder Minderanfalles finngemäß bei Mehranfall durch Uebergabe zusäßlicher Ein- kaufs\ceine durch den Käufer bzw. bei Minderanfall durch Rückgabe unausgefüllter Einkaufs\cheine durch den Verkäufer vorzunehmen.

3. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 fm bzw. rm Roh- holz im Gemeinde- und Privatwald innerhalb des Bezirks einér forstlihen Prüfungss\telle ist vom Käufer eine Sammelliste auf VelonbeLeni Vordruck (Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“, Bestell-Nr. 182) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf einen

Einkaufsschein zu übertragen, Die: Richtigkeit der Sammel- ,

liste muß von der zuständigen Prüfungsstelle (Forstamt) durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Eine Aus- frig! ng derx Sammelliste ist mit dem dazugehörigen Ein- Abd ein (Abschnitt 1) vom Käufer dem zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abteilung 111 (Absaßlenkung), sofort einzureichen. Die zweite Ausfertigung der Sammelliste mit den Abschnitten Il und 111 des Einkaufsscheins verbleibt bei der Prüfungsstelle. Auf dem Abschnitt T1 hat die Prüfungs- stelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat, als Verkäufer zu unterschreiben. Auf den Abschnitten Il und [Il ist als Verkäufer einzuseßen: „Lt. Sammelliste.“

4, Die auf den Einkaufsheften und Einkaufs\scheinen auf- gedruckten Erläuterungen sind genau zu beachten. Eigen - mächtige Aenderungen des Wortlautes der Hefte und Scheine sowie deren. Nahdruck und sonstige Nachbildung sind verboten.

5. Die Einkaufshefte für Rohholz sind. an die auf den Ein- käufs\cheinen angegebenen Stellen zurückzusenden:

a) sobald die zum Einkauf freigegebene, auf dem Ums schlag eingetragene Gesamtmenge gededckt ist,

und zwar zusammen mit den etwa nicht benußten Ein- kaufsscheinen, b) sobald alle Einkaufsscheine eines Einkaufs- heftes verbraucht sind, ohne daß die zum Einkauf E Menge erreicht wurde, c) auf besondere Anforderung der ausgeben- den Stelle,

d) ohne besondere Anforderung spätestens bis zu dem auf dem Einkaufsheft angegebenen Termin, ordnungsmäßig abgerehnet und ohne Rücksicht auf ihre bis dahin erfolgte Ausnußgung.

6, Käufereinweisungen erfolgen für

a) Grubenholz nah der Anordnung Nr. 2/44 des Reichs- beauftragten für Forft und Holy, betr. Grubenholz- bewirtschaftung, vom 30. September 1943,

b) das für die Papier-, Zellstoff- und Holzstoffindustrie bestimmte Faserholz nah der Gemeinsamen Anord- nung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz und des Reichsbeauftragten für Vapier, betr. Faserholz-

bewirtshaftung, vom 30. September 1943,

Darüber hinaus sind die Forst- und Holzwirtschaftsämter ermächtigt, unter bestimmten Vorausseßungen beim Nadel- stammholz (auch für die Schwellenherstellung) und den anderen Holzsorten Einweisungen vorzunehmen.

7. Auf die in den Holzverkaufsbedingungen (Ueber- weisungen) vorgesehenen Holzvorzeigungen ist im Fnteresse der Arbeitseinsparung soweit wie irgend angängig zu verzichten.

B. Laub- und Nadelstammholz und -derbstangen

1, Die Bedarfsdeckung erfolgt: durch Zuteilung von Einkaufsgenehmis-

ungen durch das für den Siy des Betriebes zuständige Sorst: und Holzwirtschaftsamt, Abt, [11 (Absaßlenkung):

a) für Betriebe (Bearbeiter, Verteiler, Verarbeiter und Verbraucher) mit einem von der Reichsstelle Forst und Holz anerkannten Fahresbedarf von mehr als 20 fm ohne Antrag,

b) für handwerkliche Betriebe mit einem Bedarf bis 20 fm v Antrag, der bei dem für den Siß. des Be- triebes zuständigen Kreishandwerksmeister einzu- reichen ist,

c) für die übrigen Betriebe und ‘ortsansässigen Klein- verbraucher Cin die Landwirtschaft) auf Antrag, der beim zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 111 (Absaglenkung), einzureichen ist,

ohne-Zuteilung von Einkaufsgenehmigun- ge n für den landwirtschaftlichen Kleinbedarf durch die forst- ichen Betriebe unter Anrechnung auf die erteilte Umlage gemäß den nachstehenden Bestimmungen:

Die Forst- und Holzwirtshaftsämter sind ermächtigt, im Rahmen der ihnen insgesamt für diesen Zweck zur Ver- fügung gestellten Menge die Kleinabgabemengen der Forst- betriebe von 50 ha Größe aufwärts zu begrenzen; hierbei sind die bisherigen Verkaufsgewohnheiten (Umfang der Kleinbedarfsabgaben) weitgehend zu berüdcksichtigen.

Die Gesamtzuteilung- (auch von mehreren Waldeigen- tümern, Waldnußungsberechtigten und sonstigen Rohholz- erzeugern) an den einzelnen ländwirtschaftlichen Betrieb soll einschließlich Ls (siehe D 2) je Forstwirt- \chaftsjahr in der Regel 3 km o. R. Laub? und/oder Nadel-

holz niht überschreiten. Die Forst- und Holzwirtschafts-

amter können B nähere Bestimmungen erlassen und ab- weichend die Freigrenze, den Erfordernissen ihrer Bezirke entsprehend, in einer anderen Höhe festseßen. Landwirt- schaftliche Betriebe mit einem die festgeseßte ¡Freigrenze über- steigenden Kleinbedarf können Einkaufsgenehmigungen beim p Forst- und Holzwirtschaftsamt (Abt. II1 (Absaß- enkung), beantragen.

Die Forst- und Holzwirtschaftsämter sind ermächtigt, ab- twveichend von den vorstehenden Bêéstimmungen mit den Lan- desbauernschaften Sonderregelungen zu treffen, wie z. B. über Bewirtschaftung der Kleinbedarfsmengen durch die Dienststellen der Landesbauernschaft, Abgabe des Holzes

egen Bedarfsbestätigungen der zuständigen Reichsnähr- NabBedra anada U. â. Die Abgabe an zwei und mehr Angehörige desselben land-

‘wirtschaftlichen Betriebes ist unzulässig.

2. Zur Deckung des Bedarfs an Vorhalteholz (Rüst- stangen, Neyßriegel, Betonsteifen usw,) Absteifhölzern, Baum- und Koppelpfählen u. ä. erhalten Händler ohne Antrag Stammholz-Einkaufsscheine (siche auch Abs. 5) von dem für sie zuständigen Forst- und Holzwirtshaftsamt, Abt. TIT (Ab- sablenkung), mit besonderer Auflage.

. Den fkontingentierten Bedarfsträgern werden zur Deckung ihres Bedarfs an Nadelstammholz bzw. -derbstangen einshl. Vorhalteholz zum Rundverbrauch Umtausch- scheine mit aufgedruckten Mengen zur Verfügung gestellt.

4. Zur Deckung des Bedarfs an Leitungsmasten werden auch Einkaufsscheine für Nadelgrubenholz mit dem Aufdruck „Zur Verwendung als Telegraphenstangen zu Stammholz- preisen zuzüglich Bie für Leitungsmasten zugelassenen Zu- schläge“ ausgegeben.

5. Zur Deckung eines Teiles des Bedarfs an Vorhalteholz, Rüststangen, Netriegel, Betonsteifen u. ä. werden ebenfalls Einkaufsscheine für Nadelgrubenholz mit dem Aufdruck „Zur Verwendung als Rüststangen zum Grubenholzpreis zuzüglich 10 v. H.“ ausgegeben.

6. Kaufabschlüsse über das zu Schwellenzwecken abgegebene Nadelstammholz bzw. Nadelshwellenholz erfolgen gegen Ein- kfaufsgenehmigqungen für Nadelstammholz/ und -derbstangen ohne Ueberdruck. Fn den Alpen- und Donaureichsgauen tritt in den bisherigen Bestimmungen keine Aenderung ein.

Das unter Anrechnung auf die Schwellenholzumlage ab- zugebende Laubnußholz darf nur gegen Hergabe von Ein- kfaufsgenchmigungen für Laubstammholz mit dem roten Ueberdruck: „Zur Herstellung von Schwellen nur für die Reichsbahn“ verkauft werden.

C. Laub- und Nadelgrubenholz Die erforderlihen Anweisungen zur Deckung des Bedarfs an Grubenholz erläßt der “Sonderbeauftragte des“ Reichs8- beauftragten für Forst und. Holz für die Grubenholzbewirt- schaftung gemäß Anordnung Nr. 2/44 des Reichsbeauftragten für Forst und Holz, betr. Grubenholzbewirtschaftung, vom 30, September 1943. :

D. Laub- und Nadelfaserholz und Schichtnuzderbholz 1. Die Bewirtschaftung für Faserholz, soweit es zur Deckung des Bedarfs der Papier-, Pappens-, Zellstoff- und Holzstoff- werke Verwendung findet, erfolgt durch die Wirtschaftsgruppe Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung auf Grund

C | _____Neihs- und Staatsanzeiger Ne: 220 voi 1, Oktober 1943;S. 3

der Gemeinsamen Anordnung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz und des Reichsbeauftragten für Papier, betr. Bewirtschaftung von Faserholz, vom 30. September. 1943. 2. Die Einkaufsgenehmigungen zum Bezuge von Fasfer- holz und SBiGtüuhbeLbholz werden für a) die Betriebe der Verpackungsmittelindu- str ie (Holzwolle-, Faß-, Kisten- und andere Fabriken) und sonstige Betriebe mit einem von der Reichsstelle Forst und Holz anerkannten Fahresbedarf ohn e An- trag, b) die Betriebe der Elle und Holzverzucke- rungsindustrie a u Antrag durch das für den Siy des Betriebes APARTIGS Bort und Holzwirtschaftsamt, Abt. [11 (Absaßlénkung), ausgegeben.

Für alle übrigen Betriebe finden die Bestimmungen nah B 1b und ec sinngemäß Anwendung.

3. Kaufabschlüsse über das für die Papier- Zellstoff- und Holzstoff- und -Verpäckungsmittelindustrie bestimmte Nadel- stammholz sind gegen Einkaufsscheine für Nadelstammholz und -derbstangen mit dem Aufdruck: „Für die Papier-, Zell- stoff- und Verpackungsmittelindustcie gegen Stammholz- preise“ zu tätigen. Jm Falle dex Lieferung von Faser- bzw. Schichtnußderbholz statt des vorgesehenen Nadelstammholzes haben die Kaufabschlüsse gegen Einkaufsscheine für Faser- und Schichtnubßderbholz zu entsprechenden Preisen zu erfolgen.

E. Generatorholz, Brennholz

1. Generatorholz. Für Generatorzwecke finden Ge- neratorholz sowie Fichten- und Kiefernshichtnußderbholz Ver- wendung. Kaufabschlüsse über Generatorholz dürfen nur gegen Uebergabe von Einkaufsscheinen für Generatorholz ge- tätigt werden.

2. Zu Anzündezwecken darf nur Derbbrennholz in transportgünstigen Lagen (Eisenbahn und Wasser) abgeseßt werden. Die Einkaufs\cheine für bestimmte Gebiete müssen einen entsprechenden Aufdruck: „Umlage ..…........ f tragen.

3. Sofern besondere Brennholz teilumlagen nicht fest- geseht werden, is der Brennholzhandel zur Versorgung der liefert JFndustrien usw. und der waldarmen Gebiete zu be- iefern. :

4. Kaufabschlüsse über Verkohlungsholz (Hiag- h ol z) unterliegen nicht der Einkaufsscheinpflicht (s. § 2 Saß 2 der Anordnung Nr. 1/44), O

F. Laub- und Nadelschnittholz, beshlagenes Laub- und Nadelholz, Laub- und Nadelholzshwellen, Sperrholz- platten und Holzfaserplatten

1. Als Laub- und Nadelschnittholz im Sinne der Verteilungsmaßnahmen gelten u. a. auch Schwellen jeder Art, Hobeldielen, Stab- und Fasebretter, Latten, Kanteln, rauhe Leisten jeder Abmessung, Scheuerleisten, Rundshwarten soweit diese für Nuyzwecke (z. B. als Grubenshwarten) geeignet sind —, Parkettrohfriesen, Türfutter und -bekleidun- gen, Fußleisten, Kistenteile und Kistenzuschnitte, nicht jedoch: Kistengarnituren, Faßgarnituren, Gehobelte oder gekehlte

und alle sonstigen Holzhalb- und Holzfertigwaren,

gelten Furnier- bzw. Flugzengplatten,.: Tischlerplatten und folche Türplatten, die nicht unter Verwendung fertig bezoge- ner Sperrholzplatten hsxgestellt sind. Ausgenommen sind: Türen, Mittellagen, Stuhlsize, Stuhllehnen, Klosettsive, Schichtholz und alle sonstigen unter Verwendung von Sperr- holz hergestellten Holzhalb- und Holzfertigwaren.

3, Als Holzfaserplatten im Sinne der Verteilungs- maßnahmen gelten alle Holzfaser-Dämmplatten und Holz- faserhartplatten.

4. Die Einkaufs\cheine für Laubschnittholz, Nadelschnittholz bzw. Sperrholz- und Holzfaservlatten sind einteilig und tragen das Dienstsiegel der Reichsstelle Forst und Holz und als Unterdruck die Jahreszahl des jeweiligen Forstwirtschafts- jahres (1. Oktober bis 30. September).

Jn Ausnahmefällen werden Einkaufsscheine mit be- fristeter Gültigkeit ausgegeben.

Erfolgt der Einkauf bei einem Händler, so!’ sind die Einkaufsscheine diesem zu übergeben. Die Ausfüllung - der Einkaufs\cheine ist jedoch erst beim weiteren Einkauf des be- treffenden Händlers durch das Werk bzw. den Einführer vor- zunehmen.

5. Einkaufsscheine, die sih am Ende eines Forstwirtschafts- jahres (30, September) oder am Verfalltage bei einem Be- darfsträger, einer Ausgabestelle oder bei den Betrieben be- finden, sind umgehend an das zuständige Forst- und Holzwirt- schaftsamt, Abt. [11 (Absablenkung), zurückzugeben, auch wenn ein Einkauf noch nicht erfolgt ist. Ein Umtausch in Einkaufs- scheine des neuen Förstwirtschaftsjahres erfolgt nicht. Ein- kaufssheine eines Forstwirtschaftsjahres, die nah dem 10. Oktober des darauf folgenden Forstwirtschaftsjahres oder B A als 10 Tage nah dem Verfall- tage bei dem zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. [111 (Absablenkung), eingehen, werden dem betreffenden Betrieb nicht als Nachweis des erfolgten Verkaufs ange- rechnet.

4 Der Umtausch von Einkaufssheinen in solhe des gleichen Forstwirtschaftsjahres mit einer anderen tückelung erfolgt nicht durch das Forst- und Po att Abt. Ill (Absaplenkung), sondern durch die Bedarfsträger oder die Ausgabestellen.

7, Laub- und Nadelschnittholz darf auch dann nur gegen Uebergabe von Einkaufsscheinen abgegeben bzw. erworben werden, wenn es \chon gebraucht oder aus gebrauchtem Laub- und/oder, Nadelrund- holzhe rge stellt ist, aber noch zu entsprehenden Nuß- zwecken veÜwendet werden soll, sofern die Menge 3 cbm übersteigt.

8. Die Uebergabe, Forderungoder Annahme von Einkaufssheinen für Laubschnittholz, Nadel- shnittholz, Sperrholz- und Holzfaserplatten bei Kauf- abschlüssen über Holzhalb- und Holzfertigwaren is verboten.

9, Die Verwendung der Einkaufsscheine, des Schnitt- holzes, Sperrholzes oder der O zu anderen als den bei der Zuteilung bestimmten bzw. den im Antragsvor-

druck angegebenen Verwendungszwecken is nicht gestattet. Das eingekaufte Schnittholz oder Sperrholz bzw. die ein- gekauften Holzfaserplatten dürfen nur von dem Betrieb be- arbeitet, verarbeitet oder verbraucht werden, der die Ein- faufs\heine von dem zuständigen Bedarfsträger bzw. einer

von ihm beauftragten Stelle (stehe die Deckung des Bedarfs

Leisten (Zierleisten usw.), Holzpflasterklöge, fertige Mittellagen | 9 Als Sperrholz im Sinne der Verteilungsmäßnahmen

an Laub-' und Nadelschnittholz für Bauten und als Vorhalte- holz für Bauten) oder von der zuständigen Ausgabestelle (siche die Deckung des entigungse und Jnstandsezungs- bedarfs an Laub- und Nadelschnittholz sowie Sperrholz und des Bau-, Fertigungs- und Fnstandseßungsbedarss an Holz- faserplatten) erhalten hat. Die Weitergabe der Einkaufs- scheine des Schnittho!lzes, Sperrholzes oder der Holzfaser- platten an andere Betriebe zur Herstellung von Fertigwaren, auch zur Lohnverarbeitung, ist nicht gestattet. Sofern andere Betriebe mit der Herstellung von Holzhalb- und Holzfertig- waren beauftragt werden, müssen sie das benötigte Holz ihrem eigenen Betriebhskontingent ents- nehmen.

10. Die Bedarfsdeckung erfolgt nah folgenden Gesichts»

punîtten:

Il. Bedarf an Laub- und Nadelschnitt- holz für Bauten und als Vorhalteholz füt Bauten,

Il. A. Fertigungs- und nstandsetßungs- bedarf an Laub- und Nadelscchntittholz undSperrholz,

B, 0 L AO Flugzeugkiefer,

III. Vau-, Fertigungs- und Fnstand- seßun iv ürt n Sol erat,

IV. Rleinbedarf an Laub- und Nadel- O uard Sperrholz- und Holz-

aserplatten, L, Die Deckung des Bedarfs an Laub- und Nadelschnittholz für Bauten und als Vorhalteholz für Bauten: a) Die Deckung des Baubedarfs

1, Unter Baubedarf ist der Bedarf an Laub- und Nadelschnittholz für jedes anzeige- bzw. genehmis-

gungspflichtige Bauvorhaben zu verstehen, so-

weit es sich um Laub- und/oder Nadelschnittholz als Ein- bauholz zur Erstellung des Rohbaues (einshließlih des Fußbodens) handelt, sowie der Bedarf zur Herstellung von Baracen, nicht jedoch an Holzhalbwaren (z. B. fertige Treppenstufen und -wangen, Wandtäfelung und -verfleidungen usw.) und Holzfertigwaren (z. B, Türen, Fenster, Einrichtungsgegenstände, Fnnenausbauten, Kisten usw.). Lediglih bei Baracken werden auch die Ein- kaufsscheine für die Barackentüren und -fenster mit zugeteilt.

2, Die Laub- und Nadelschnittholz-Einkaufs\cheine werden durch die von dem Reichsforstmeister, der Reichsstelle Forst und Holz und dem Generalbevollmächtigten für die Regelung der Bautvirtschaft beauftragten Bedarssträger zur Deckung ihres eigenen und des Bedarfs der ihnen unterstellten Dienst- stellen und der einzelnen Bauherren ausgegeben. Die bauaus- führenden Betriebe erhalten die Einkaufsscheine nur vom Bauherrn. Ausgenommen hiervon sind die Einkaufs- \sheinezur Herstellungvon Baratcken (auch von serienmäßig herzustellenden Hallenkonstruktionen). Hierfür werden die Einkaufsscheine (einshl. der Einkaufsscheine für Baratentüren und -fenster) vom Reichsbeauftragten fürden Holzbau nah Maßgabe der vom Generalbevoll- OMNSNn für die Regelung der Bauwirtschaft und dem Reichsbeauftragten für den Holzbau erlassenen oder noch herauszugebenden Bestimmungen ausgegeben.

Die Ausgabe der Einkaufsscheine durch die -Bedarfs- träger oder den Reichsbeauftragten für den Holzbau an die“ Dienststellen oder Betriebe erfolgt unausgefüllt.,

3, Werden zu einem privaten, oder gewerblichen, bei der Baupolizei anzeige- bzw. genehmigungspflichtigen Bauvorhaben bis zu einshl. 3 cbm Bauholz benötigt, ist die Zuteilung durch die für größere Bauten zu- ständigen Bedarfsträger abzulehnen. Die Bedarf3- deckung erfolgt dann auf folgendem Wege:

Wird die Arbeit einem Handwerker oder einem sonstigen bauausführenden Betrieb übertragen, so hat er das erforderliche Laub- und/oder Nadelschnittholz a u s der ihm von* der zuständigen Ausgabestelle zugewiesenen Menge zu entnehmen.

Wird ein derartiges Bauvorhaben (Fnstandseßung, Erweiterungsbau) im Rahmen éines gewerblichen Betriebes dur diesen selbst ausgèführt (d. h. durch eigene Ge- folgschaftsmitglieder), so erfolgt die Bedarfsdeckung aus der diesem Betrieb durch die zuständige Ausgabestelle zuge - wiesenen Menge. Laufende Fnstandseßungen, die bei einem Betrieb notwendig sind, müssen aus der diesem Betrieb (1K I I zugeteilten Menge entnommen

erden.

b) Die Deckung des Bedarfs an Vorhalteholz für: Bauten

1. AußerdemEinbauholzteiltderBedarfs- träger auch die Ersaÿßmenge fürden Vershhleiß an Vorhalteholz zu, d. h.

bei Hohbauten das Laub- und/oder Nadelschnittholz, welches für ‘die zur Ausführung des Bauvorhabens not- wendigen Gerüste benötigt wird, z. B. Gerüstbretter sowie das notwendige Schalholz, Kantholz usw.,

bei Tiefbauten die zur Einschalung und Abstüßung notwendigen Holzmengen (z. B. Schalholz, Betonsteifen,

Kantholz usw.),

bei Hoch=- und Tiefbauteon das Laub- und/oder

Nadelschnittholz für die von dem Unternehmer zu stellenden,

auf der Baustelle benötigten Einrichtungen, wie Unter-

funftsrâume, Baubuden, Baubüros, Bauzäune, Werkstätten usw., auch die besonderen Einrichtungen (z. B. Gerüste zur

Aufstellung von Betoninaschinen, Baggern, Laub- und/oder

Nadelschnittholz für die Ausbesserung und Herstellung von

Arbeitsgeräten und Schwellen für Baugleise, soweit die

Notwendigkeit auf der Baustelle festgestellt wird und das

Gerät e Durchführung der Bauarbeiten unbedingt

erforderlich ist). Es ist in jedem Falle zu prüfen, wie weit

die Wände der Buden, Werkstätten usw, gemauert oder aus

Leichtbauplatten hergestellt werden können.

2, Die Bedarfsträger haben zur Prüfung der Forderungen an Laub- und/oder Nadelschnittholz für Vorhaltezwecke von den bauausführenden Betrieben in den Holzlisten folgende Angaben zu verlangen:

GesamtbedarfanVorhalteholz, unterteilt nah Hochbauten, Tiefbauten und' Nebeneinrihtungen,

Verlust an Vorhalteholz (verbindlihe Erklärung des bauausführenden Betriebes),

bei Betonbauten Begründung für die gewählte Art des Einschlags, insbesondere weshalb die holzsparenden

Schalarten nicht verwendet werden können,