1943 / 229 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1943 18:00:01 GMT) scan diff

Neith8- unv Siaaésangoiger Nr. 229. vom 1. Oktober 1943. S. 4

bei Ueberschreitung der normalen Zahlen für ‘den Verschleiß eingehende Begründung. Die für den Ver - \chleiß geltenden Rich tf äge sind dem Merkblatt Nr. 9), Dritter Neudruck, des Generalbevollmäthtigten Fur die. Regelung der Bauwirtschaft zu entnehmen.

I]. A. Die Deckung des Fertigungs- und JFnstandseßungs-

bedarfs an Laub- und Nadelschnittholz und Sperrholz

1. Die Ausgabe der Einkaufsscheine für die De ckungdes friegswirtschaftlih wichtigen Bedarfs an Laub- und Nadelshnittholz und Sperrholz alsRoh-undHilfsstoff (Fertigungsbedarf für Wehr- macht, Export und Fnland, Justandseßungs-, Hilfsmaterial- und Verpackungsmittelbedarf) erfolgt a u f Antrag nur durch die Ausgabestelle. | j

9. Die Anträge sind in einfacher Ausfertti- gung unter Beifügung eines Freiumschlags und etwa vor- liegender Bedarfsbestätigungen (nux fUL Geräte des Oberkommandos des Heeres, der Marine und der Luftwasffe, des Reichsführers 44, des Korpsführers des NSFK. und des Bevollmächtigten für das Me über die Kriegs- wichtigkeit bei der Ausgabestelle einzureichen; die Antrags- vyordrucke sind unter Bestellnummer 301 beim Verlag „Deut- her Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, zu beztehen und gewissenhaft und vollständig auszufüllen. Eine Deckung dieses Bedarfs aus den Klei nbedar fsmen- gen darf durch die gewerblichen Betriebe n iht erfolgen. z

3. Auf Weisung der Reichsstelle Forst und Holz kann für einzelne Betriebe oder Betriebsgruppen ganz oder teilweise von der Einreichung von Anträgen abgesehen werden. Jn solchen Fällen erfolgt die Bedarfsdeckung durch Festseßung eines anerkaunten Fahresbedarfs.

4. Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der eingehenden Anträge und der Ausgabe von Einkaufs- cheinen die von der Reichsstelle Forst und Holz vorgeschrie- benen Drucksorten zu verwenden, und zwar:

(1) Kontingentskarten für den Einzelbetrieb, Vordruck- Bestell-Nr. 011 544 (Steilkartei oder Sichtkartei mit Durchschreibeverfahren),

(2) Fournalblatt für die laufende Eintragung dex Schein- ausgabe, Vordruck-Bestell-Nr. 011 548,

(3) Monatsmeldung, Vordruck-Bestell-Nr. 302,

(4) Prüfungsbericht, Vordruck-Bestell-Nr. 305,

Die Vordrue sind unter Angabe obiger Bestellnummer zu beziehen zu (1) und (2) bei der Firma Edler & Krische, Orga- nisationsabteilung, Hannover, Kestener Straße, zu (3) und (4) beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranien- burger Str. 59. Die Bearbeitung der eingehenden An- träge und die Eintragungen haben umg ehend zu erfolgen. Dem für den Siß der Ausgabestelle zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 111 (Absaßzlentung), ist vierteljährlich, und zwar bis zum 5. des dem abgelaufenen Quartal folgenden Monats, unter Verwendung des Vordrucks zu (3) eine Mel- dung einzureichen.

Die Kontingentskarten und Journalblätter sind auch nah Beendigung eines Forstwirtschaftsjahres aufzubewahren und auf Anforderung der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen.

5. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter, Abt. 111 (Absaÿ- lenkung), sind beauftragt, in gewissen Zeitabständeu eine Prüfung dex Ausgabe der Einkaufsscheine bei deu Ausgabestellen durchzuführen sowie Anweisungen über die Ausgabe dexr Einkaufsscheine zu erteilen. Die Ausgabestellen haben laufend Betriebsprüfungen unter Beteiligung des zu=- ständigen Forst- und Holzwirtschaftsamtes, Abt. [Tl1 (Absat- lenfung), oder eines Beauftragten unter Verwendung des Prüfungsberichts zu (4) durhzuführen, um die ordnungs- gemäße Verwendung der Einkaufsscheine, des cingefauften Holzes und die Einhaltung der Normierungsbestimmungen zu prüfen und Vorschläge für eine möglichst sparsame und zweck- mäßige Verwendung des Holzes zu machen.

Die Ausgabestellen haben nah Weisung des Forst- . und Holzwirtschaftsamtes, Abt. I1l (Absaßlenkung), Sorge zu tragen, daß

die Decklungdeskriegswirtschaftlichanzu- erkennenden Bedarfs siherzustellen ift, die Verwendung des Holzes zweckmäßig,

\sparsamund pfleglich erfolgt.

6. Auflagen über die Verwendung der Einkaufsscheine oder des Holzes können nur von der Reichsstelle Forst und Holz oder in deren Auftrage von den Forst- und Holzwirtshaftsämtern erteilt werden.

B. Die Deckung des Bedarfs an Flugzeugkiefer

Aus unbesäumter Kiefernstammware in- und ausländischer Herkunft ist die für Flugzeugkiefer geeignete Ware vom Bearbeiterbetrieb sofort nach dem Einfcnitt, spätestens jedoch beim Verkauf der Partie auszusortieren und gesondert und gegen Witterungseinflüsse geshüßt zu stapeln und ab- zuseßen.

Der Absaß von unbesäumter Kiefernstammware, deren Aussortierung aus arbeitstechnishen Gründen nicht durch die Bearbeiterbetriebe vorgenommen werden kann, darf nur an Verteilerbetriebe erfolgen. Jn diesem Falle hat die Aus- sortierung der betreffende Betrieb vorzunehmen.

Das trockene, aussortierte Material ist in gedecktem Schuppen einzuschobern.

Die Sortierung und der Verkauf haben nach den Be- stimmungen der Preisregelung für Flugzeugkiefernstamm- ware Anordnung des Reichskommissars für die Preis- bildung über die Festseßung von Höchstpreisen für inländische Flugzeugkieferstammware vom 23. September 1939 (Deut- scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nv. 239 vom 12. Oktober 1939, Mitteilungsblatt d. R. f. Pr. 1939, I S, 154) zu erfolgen. Die für Flugzeugkiefer geeignete Ware ist von den Bearbeiterbetrieben bzw. Verteilerbetrieben unter Angabe von Menge, Abmessung und Lagerort unver- züglih nach erfolgter Aussortierung der Reichsstelle Forst und Holz schriftlich zu melden. Die Angaben bezüglich der Mengen sind unterteilt nah folgenden Gesichtspunkten ab- zugeben:

a) Mengen, die aus noch vorhandenen Beständen ent- nommen werden können,

b) die voraussihtlich aus dem Einschnitt im laufenden Forstwirtschaftsjahr noch anfallen werden,

c) Mengen, die voraussihtlich im laufenden Kalender- jahr aus dem Ausland eingeführt werden,

Eine Abschrift ‘der Meldung ist gleichzeitig dem zuständigen

Forst- und Holzwirtschastsamt, Abt. 111 (Absablenkung), ein- zureichen.

Der Absay der von Bearbeiterbetrieben bzw. Verteiler- betrieben aussortierten und gemeldeten Flugzeugkiefer darf nur an die von der Reichsstelle Forst und Holz zu benennen- den Einsaßfirmen erfolgen. Die Benennung erfolgt durch Veröffentlihung in den Nachrichten der Reichsftelle For und Holz in der Fachpresse.

Erfolgen Kauf und Al§inahme der aussortierten Flngzeug- kiefer durch die Einsabfirmen nicht innerhalb von drei Mo- naten na erfolgter Meldung an die Reichsstelle Forst und Holz, so können die Bearbeiter- bzw. Verteilerbetriebe über die Ware anderweitig im Rahmen der bestehenden Bestim- mungen verfügen.

ITI, Die Decktung des Bau-, Fertigungs- und Fnstandseßzungs- bedarss an Holzsaserplatten

Die Holzfaserplatten-Einkaufsscheine werden, unterteilt in solche für Holzfaser-Dämmplatten und solche für Holzfaser- Hartplatten, ausgegeben. 0 l

Die Holzfaserplatten-Einkaufsscheine für den unmitte [- baren Bau-, Fertigungs- und Fnstand- seßungsbedarf der von der Reichsstelle Forst und Holz jeweils bestimmten Kontingentsträger werden an die Verarbeiter zugleih mit der Auftrags- erteilung von den Kontingentsträgern selb sstt zugeteilt. /

Für den übrigen senn migungep ligten Baubedarf erfolgt die Zuteilung der Ho zfaserplatten-Ein- kaufsscheine an die Bauherren durch den Genera ls bevollmächtigten fürdieRegelungderBaus- wirtschaft. icd

Für den übrigen fkriegswirtschaftlih wichtigen Fertigungs- und E bedarf erhalten die Verarbeiter von Holzfaserplatten die Einkaufsscheine durch ihre zuständige Ausgabestelle, und zwar mittels Antrags- vordruck Nr. 301, auf Holzfaserplatten ergänzt.

Die Ausgabestellen haben bei der Bearbeitung der ein- es Anträge und bei der Ausgabe der Einkaufsscheine

ie von der Reichsstelle Forst und Holz vorgeschriebenen Drucfsorten unter Ergänzung auf Holzfaser- platten zu verwenden (siehe 11 A, Ziff. 4).

FV. Die Dedcnng des Kleinbedarss an Laub- und Nadel- schuittholz, Sperrholz- und Holzfaserplatten

1. Unáer Kleinbedarf ist der Bedarf von landwirtfchaftlichen Betrieben und Privatpersonen zu verstehen, wenn er bei dem einzelnen Betrieb oder der einzelnen Person an Schnitt holz 0,5 ebm monatli nicht übersteigt. Die Abgabe erfolgt ohne Einkaufsscheine.

Sperxrholz- und Holzfaserplatten werden bis auf weiteres zur Deckung des Kleinbedarfs nicht ausgegeben.

2. Zur Deckung des Kleinbedarfs an Laub- und Nadel- shnittholz werden den Kleinverkaufsstellen, d. h. Plaßholz- handlungen oder Sägewerken mit Kleinverkauf, durh das Foxst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 111 (Absaßlenkung), be- stimmte Mengen für das laufende Forstwirtschaftsjahr zu- geteilt. Fn jedem Monat darf nur ein Zwölftel dieser Menge durch die Kleinverkaufsstellen abgegeben werden. Der örtlihe Bedarf ist bevorzugt zu berüdcksichtigen, wobei der Bedarf der Landwirtschaft und der Kleinsiedler (Schrebergärten) an erster Stelle zy decken ist. Die Klein- verfaufsstellen haben weiter dara zu achten, daß nur solchen Betrieben und Personen Laub- und/oder Nadelschnittholz ohne Einkaufsshein verkauft wird, die nah den Bestimmungen der Reichsstelle Forst und Holz nicht von eineranderen Stelle (Bedarfsträger oder Aus- gabestelle) Einkanfsscheine zu erhalten haben.

3. Eine nachträgliche Lieferung der in den ver- angenen Monaten nicht bezogenen Mengen ist nicht ge- R Tant, Ein Weiterverkauf von Kleinbedarfs- mengen is unzulässig.

4. Ueber die Verkaufstätigkeit haben die Kleinverkaufs- stellen bis zum fünften jeden Monats dem zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt, IIT (Absaßlenkung), eine Mel- dung zu erstatten, sofern von diesem nicht ein anderer Meldetermin bestimmt wird.

| C. Holzabfälle

Die Abgabe von Holzabfällen (Sägespänen, Hobelfpänen, Spreißel, Säumlingen, Schwarten usw.), soweit sie durch Auflage für die Herstellung von Tankholz, Holzfaserplatten, Zellstoff u. ä. sowie für die Holzverzuckerungsindustrie sicher- gestellt werden, darf nur gegen Einkaufsscheine für Holz- abfälle erfolgen. :

Die Einkaufs\cheine für Holzabfälle werden durch die Forst- und Holzwirtschaftsämter, Abt. 111 (Absaßlenkung), auf Antrag ausgegeben.

Zu Abschnitt Il

(Regelung des Einkaufs im Auslande und der Einfuhr)

1, Der Erwerb von forst- und holzwirtschaftlichen Erzeug- nissen im Auslande für eigene oder fremde Rechnung zur Verbringung in das Juland oder in ein drittes Land ist nur mit Genehmigung der Reichsstelle Forst und Holz zulässig. Nicht zum Auslandshandel zugelassenen Firmen ist die Füh- rung von Verhandlungen über den Einkauf von forst- und holzwirtschaftlihen Erzeugnissen bzw. der Abschluß von Ver- trägen über den Erwerb dieser Erzeugnisse im Auslande untersagt.

Als ausländischer Wakenverkehr werden auch Abschlüsse über forst- und holzwirtschaftliche Erzeugnisse aus den jeweils bekanntzugebenden beseßten Gebieten behandelt.

Anträge auf Zulassung zum Auslandshandel mit forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnissen (auch Wiederzulassung) sind bei dem für den Antragsteller zuständigen Forst- und Holz- wirtschaftsamt, Abt. [Il (Absaplenkung), einzureichen.

2 Anträge auf Zulassung zur Einfuhr (auch Wieder- zulassung), Erweiterung der bisherigen Einfuhr auf andere Holzarten und -sorten sowie auf Erhöhung der für jeden Ein- führer festgeseßten Kontingente sind bei dem zuständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. Il1T (Absaßlenkung), ein- zuveichen.

3. Von den zur Einfuhr zugelassenen Firmen dürfen An- träge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen für die Ein- fuhx und Bezahlung nah dem Ausland nur innerhalb der von der Reichsstelle Forst und Holz den Firmen zugeteilten

| Kontingente gestellt werden,

C D E TREEE r Ei C T O L A

Die Kontingente sind Höchstbeträge bzw. Höchstmengen; sie

dürfen ohne besondere Ermächtigung der Reichsstelle Forst und Holz nicht überschritten werden. Die Anträge sind un= mittelbar der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen.

Dem Antrag sind die Urschrift des Schlußscheines Und sonstige Einkaufsunterlagen, die eine genaue Preisprüfung ermöglichen, mit einer Abschrift beizufügen. Ferner sind in einem besonderen Schreiben der Verwendungszweck und die Dringlichkeit des Bedarfs zu erläutern und möglichst der in-

. ländische Abnehmer anzugeben.

Sofern die forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse einem anderen als dem angegebenen Verwendungszweck zugeführt werden sollen, wird dies von der Reichsstelle Forst und Holz durch eine entsprechende Auflage verfügt.

Von einer Devisenbescheinigung darf nur zu dem Zwet, für den sie erteilt worden is, Gebrauch gemacht werden, im anderen Falle wird sie unwirksam und ist der Reichsstelle Forst und Holz sofort zurückzugeben.

Das gleiche gilt, sofern sich wesentliche Merkmale des dem Einfuhrgeschäft zugrunde liegenden Vertrages (z. B. Aende- rung des Lieferanten, der Holzart, des Sortiments, des Preîi- ses u. ä.) ändern.

Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie durch die Reichs- stelle Forst und Holz besonders genehmigt sind.

Der Antrag auf Erteilung einer Devisenbescheinigung ist unverzüglich, spätestens jedoh 14 Tage nach Abschluß des Ver- trages, der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen; später eingehende Anträge können grundsäßlich nicht genehmigt werden.

Die Genehmigung der Einfuhranträge exfolgt durch Er- teilung einer Devisenbescheinigung; sofern es sich um den Einkauf von forst- und holzwirtschaftlihen Erzeugnissen in den beseßten niedexländischen Gebieten handelt, wird ein Ein- kaufsbescheid erteilt.

Bei Kaufabschlüssen, die Teillieferungen vorsehen, sind zur erleichterten Abwicklung der Einfuhr an Stelle eines Einzel- antrages mehrere Teilanträge, die auf die Warenmengen und Rechnungsbeträge der Teillieferungen * abgéstellt sind, ‘ein- zureichen.

Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder für die Aenderung einer Devisenbescheinigung ist auf dem Formblatt „Einfuhr-Nr. 7“ ein ‘besonderer Antrag zu stellen; die Ein- sendung der Devisenbescheinigung ist nicht erforderlich. Nach Durchführung des Einfuhrgeschäftes ist die erteilte Devisen- bescheinigung an die Reichsstelle Forst und Holz zurückzu- geben; unwirksam gewordene Bescheinigungen und Einkaufs- bescheide sind sofort zurückzureichen.

Die Versendung von Devisenbescheinigungen oder von Foto- kfopien oder Abschriften derselben in das Ausland is verboten. Auf Antrag kann seitens der Reichsstelle Forst und Holz eine Bescheinigung über das Vorliegen einex Devisenbescheinigung erteilt werden. |

Als Einfuhrnachweis gelten die Einfuhrbestätigungen auf

Blatt A der Einfuhrmeldung, die bei Rückgabe der Devisen- bescheinigung dieser beizufügen sind, Einfuhrunterlagen (Rechnungen, Fracht- und Zollpapiere

u. a.) sind nur auf besondere Anforderung der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen. Die für die Anträge auf Erteilung“ vont Devisenbestheini-

gungen erforderlichen Formblätter sind bei den Kreditinsti-.

tuten zu beziehen; Formulare für Anträge auf Erteilung von Einkaufsbescheiden für den Bezug von forst- und holzwirt- schaftlichen Erzeugnissen aus den Niederlanden sind bei der Reichsstelle Forst und Holz erhältlich.

4. Anträge auf Genehmigung von privaten Vervechnungs-

geschäften, bei denen ‘beiderseits Forderungen aus Waren- eschäften ausgeglichen werden sollen, sind in fünffacher Aus- Ketignris (Antragsvordruck V 1a) der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen.

Fs an dem privaten Verrehnungsgeschäft auf deutscher Seite nur ein e Firma beteiligt, die sowohl das Einfuhr- als auch das Ausfuhrgeschäft durchführt, oder werden nicht beider- seits Forderungen aus Warengeschäften ausgeglichen, so ist der Antrag in vierfacher Ausfertigung zu stellen.

Bezüglih der Unterlagen, die den Anträgen beizufügen, sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen unter Ziff. 3.

5, Anträge auf Genehmigung von Transitgeschäften, bei denen die Zahlungen auf der Einkaufsseite oder sowohl auf der Einkaufs- als auch auf der Verkaufsseite im Verrechnungs- wege abgewickelt werden sollen, sind in vierfacher Ausferti= gung der Reichss\telle Forst und Holz vorzulegen. Den An- trägen muß der Vertrag in vierfaher Ausfertigung beigefügt sein, außerdem müssen die Anträge Angaben über den Ge- samteinkaufspreis und den Verkaufspreis enthalten.

6, Die unmittelbare Wiederausfuhr von forst- und holz- wirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf Grund einer Devisen- bescheinigung oder einer Verrechnungsgenehmigung bezogen worden sind und im Fnland keine wesentliche Be- oder Ver- arbeitung erfahren haben, in das politische Ausland ist nur mit Genehmigung der Reichsstelle Forst und Holz zulässig. Soweit die - wiederauszuführenden forst- und holzwirtschaft- lichen Erzeugnisse der Aufsicht des Freihafenamts unterstellt sind, ist der Antrag an das Freihafenamt zu richten; in allen anderen Fällen ist nach Abschnitt IITl (Regelung der Aus- fuhr) zu verfahren, jedoch is in diesen Anträgen die Num- mer der erteilten Devisenbescheinigung oder Verrechnungs- genehmigung anzugeben.

7. Bis auf weiteres is für die nachstehend aufgeführten

‘forst- und holzwirtschaftlihen Erzeugnisse, die aus Schweden

und Finnland, aus den beseßten Ostgebieten oder aus dem Generalgouvernement geliefert werden, zollamtlih eine Son- derbehandlung vorgesehen; aus Billigkeitsgründen wird für diese Waren derx Zoll auf Antrag auf einen Betrag herah- gesebt, der den Absay der Waren wirtschaftlich zuläßt: a) rohes Bau- und Nußzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlibt, aus Tarif-Nummer 615 A, b) Kistenbretter aus Tarif-Nummer 623 B,

m

(Fortseyung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlih für den Amtlichen und Ntchtamtlichen Teil, den Angeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr Schlange in Potsdam;

verantwortlih für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanys\ch {m Berlin NW 21 Druck der Preußischen Verlags- und Druckerei GmbH Berlin,

Drei Beilagen (einschlicßlih einer Zentralhandelsregisterbeilage). Bei dexr gekürzten Ausgabe fällt die Zentralhandels3registerbeilage fort.

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ne. 229

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.) c) unbearbeitete Bretter und Latten Gel der

sogenannten Dreikant- und Schmal stellung von Kisten aus Tarif-Nummer 76.

Anträge auf Zollermäßigung sind mit beweiskräftigen Unterlagen über die tatsächlich éitvachséñen Gesiebunaala ten der Reichsstelle Forst und Holz einzureichen; die Weiterleitung dieser Anträge an die Zollstellen, im gegebenen Falle mit einer Bescheinigung über die Höhe des tragbaren Zolles, er-

folgt dur die Reichsstelle Forst und Holz.

8. Eine zollamtliche Sonderbehandlung ist weiter vorge- schen für Nadelholz der Tari Nuinmern 74, 75 und 76, so- weit es sich um Einfuhrholz handelt, dessen Preis innerhalb der mit den einzelnen Ländern vereinbarten Preisspannen liegt. n diesem Falle erübrigt sich die Stellung eines be- sonderen Antrages. Der Berechtigungsschein, der von der Reichsstello Forst und Holz ausgestellt wird, wird zugleich

mit der Devisenbescheinigung der Einfuhrfirma zugesandt. Zu Abschnitt Ill] (Regelung der Ausfuhr)

L 1 Der Genehmigung nah § 12 der Anordnung Nr. 1/44 es Reichsbeauftragten für Forst und Holz unterliegen zunächst

nur folgende forst- und holzwirtschaftlichen Erzeugnisse: Ausfuhrnummer des statistischen

M a A d e Me O R l : n ) y 74 a/d Erikaholz, Grenadillholz E N 77 S C 78 Mahagoni, Polisander, Buchsbaum, Eben-, Teak-,

Pokholz, Kornel, Perjimon, Kambalaholz . . 79 Gub Ce T A T4 f O S Le 4 86 Telegraphenstangen und Masten „„„. 75 f Nadel a A 00 75 g

aus 615 4 2

nur gehobett,

gefalzt, genutet

aus 623 B und 630 b

nur Kistenbretter

beschlagenes Nadelholz A E E ats Ss E S H 76 c/f aus SI5A 1

nur gehobelt,

" gefalzt, genutet

e e oe... T4b/d,

beschlagenes Laubholz . „5

75 a Nadel- und Laubschnittholz getränkt (imprägni ° 76 a/b Eisenbahnschwellen aller Art Vis s O s . 0 j S o S A e ais 616 A SPexepla Platen ch a o s apa s tin ms i 616 B U HLLOE E e on Ct i A R . 81 e E E E a S L 09 a/V Do L a oa a ao 0 R L AUS 87

Rohfriesen, Rohkanteln „„ «e «e + « Als 617 Rohleisten .. . aus 628 a

§0 S. 00 6” 0:60 0 0. ck q. 0 (0:0

Leichtbauplatten eee ooooooo * « ‘us 628 d Faserplatten S Led o Ge C GUE O S Holzabfälle jeder Art „ooo ooo Se 87 b

2a) Vor Abschluß eines Lieferungsvertrages hat der Ausführex einen Antrag auf Ausfuhr- genehmigung in doppelter Ausfertigung bei dem für den Ausführer zuständigen Forst- und Holzwirt- [chaftsamt, Abt. 111 (Absaßlenkung), einzureichen.

b) Ft die Ausfuhr bis zu dem im Genehmigungsbescheid angegebenen Zeitpunkt nicht erfolgt, so verliert die Genehmigung ihre Gültigkeit.

e) Für die zur Verladung bereitgestellte Menge hat der Ausführer bei dem für ihn zuständigen Forst- und Holgwirtschaftsamt, Abt. TI1T (Absaßlenkung), ordnungs- gemäß ausgefüllte Ausfuhrscheine und gleichzeitig den vom Käufer und Verkäufer unterzeihneten Schluß- brief mit einem Durchschlag einzureichen. Der Schluß- brief wird dem Ausführer zusammen mit den aus- gefertigten Ausfuhrscheinen zurügesandt.

d) Für jede einzelne Ladung ifi ein besonderer Ausfuhr- schein erforderlich. Der Ausfuhrschein ist nicht über- tragbav. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Ausfuhrscheine sind den Frachtpapieren für die zollamt- liche Abfertigung beizufügen.

e) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen werden, daß die zollamtlihe Grenzabfertigung spätestens am leßten Tage der Gültigkeit des Ausfuhr- scheines erfolgen kann. Nicht ausgenuyte Ausfuhr- genchmigungen und Ausfuhrscheine sind nah Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert zurüczusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert worden ist.

f) Für die Anträge sind besondere Vordrucke zu ver- wenden, welche beim Verlag „Deutscher Holz Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, unter folgenden Bestellnummern zu beziehen sind:

Ausfuhxrgenchmigungsantrag , . Nr. 208

: Au N 210.

g) Allen Anträgen ist vom Ausführer ein mit Anschrift versehener Freiumschlag (Einschreiben) für die Rük- sendung beizufügen.

3, Für die Ausfuhr aus der Ostmark nah Ftalien und Ungarn gelten folgende besonderen Bestimmungen:

a) Zum Abschluß eines Lieferungsvertrages und zur Aus- stellung einer Rechnung dürfen nux die besonders vor- geschriebenen Drucksorten verwendet werden;

b) sofort nach Abschluß eines Lieferungsvertrages ist der Schlußbrief, welcher gleichzeitig als Antrag auf Aus- fuhrgenehmigung dient, dem für. den Ausführer zu- ständigen Forst- und Holzwirtschaftsamt, Abt. 111 (Absaßlenkung), einzureichen. '

c) Jm übrigen gelten ‘die Bestimmungen zu 2b bis e und g entsprechend.

Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz.

eisten) zur Hecr-

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 1, Nétober

Anordnung Nr. 2 44 des Reichsbeaustragten für For und | | 4 TOTA ol Betr.: Grubenholzbewirtichaftung P Vom 3). September 1943

Auf Grund des Gesezes über di Marftordnung auf dem Gebiete der Forst- und Ho:zw:rtihaît vom 16. Oktober 1935 (RGBl. 1 S. 1239) und der Verordnung über den Waren- verkehr in f ¿Fa sung vom 11. Dezember 1942 (RGBl.1 S. O in 2 erbindung mi: der Verordnung über die Er- E euer Reichsstelle 9olz vom 5. September 1939 (RGBl. 1677) wird mi Zustimmung des Reichsforst- metjters angeordnet §1 r Organisation der gewerblichen s ] (Srubenholzbewirtschaftung ein Tory e bbeanstuagter des Reichsbeauftragten für Forst und Holz bestell: Lieser führt die Bezeichnung „Der Sonder- beauftragte des Reichsbeauftragten für Forst und Holz für die Grubenholzbewirtshaftung“.

(2) Dem Donderbeauftragten werden die Befugnisse aus den §8 1 und 2 der Verordnung über: den Warenverkehr Ubertragen

(3 4 Der Sonderbeauftragte unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des Reichsbeauftragten für Forst und Holz.

S2

_ Der Sonderbeauftragte wird ermächtigt, folgende Bewirt-

shaîungsmaßnahmen vorzunehmen:

1. Festseßung der Einkaufsmenge und Ausgabe der Ein- fcufsscheine füx Grubenholz;

. Einweisung in bestimmte Einkaufsgebiete unter Be-

achtung der Gesichtspunkte der Transportentflechtung;

. Verteilung des aus dem Ausland eingeführten Gruben-

holzes;

4. Maßnahmen zur rationellen Gestaltung des Gruben-

holzgeschäftes vom Einkauf bis zur Zechenbelieferung;

. Prüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen, sowie

mit Zustimmung der Reichsstelle Forst und Holz Beschlagnahmen;

6. Sonstige Maßnahmen, zu denen er vom Reichsbeauf- tragten für Forst und Holz im einzelnen ermächtigt wird.

83

(1) Die vom Sonderbeauftragten zu erlassenden Anord- nungen werden als Anweisungen bezeichnet. Sie bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz, es sei denn, daß es sich um Einzelanweisungen (Auflagen) handelt. | (2) Für die Verkündung der Anweisungen gelten die 88 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ver- ordnung über den Warenverkehx vom 20. Oktober 1939 (RGBl. 1 S. 1133).

(3) Soweit der Sonderbeauftragte auf Grund seiner Er- mächtigung nach dieser Anordnung tätig wird, gelten die SS§ 10 bis 15 und 17 der Verordnung über den Warenverkehr für die von ihm angeforderten Auskünfte und erlassenen

(1) Jm Benehmen mitt de Wirtschaft wird Für die

S

C2

G

nung über den Warenverkehr bestraft.

sind von dem Reichsbeauftragten für Forst und Holz wahr- zunehmen. : 8 4

Die für den Geschäftsbetrieb des Sonderbeauftragten er- forderlichen Mittel werden aus den Gebühren aufgebracht, die der Reichsstelle Forst und Holz nah der Beitrags- und Gebührenordnung voni 12. September 1941 zufließen. §5 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Anordnung Nr. 31 der Rceichsstelle für Holz vom 15. September 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu- ßisher Staatsanzeiger Nr. 219 vom 18, September 1942) außer Kraft. i Bexlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz Storck, Ministerialdirigent.

Gemeinsame Anordnung

des Reichsbeaustragten für Forst und Holz und des Reichs- beauftragten sür Papier Betr.: Bewirtschaftung von Faserholz | Vom 30. September 1943

Auf Grund des Gesetzes. über die Marktordnung auf dem

Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935

(RGBlI. 1 S. 539) und der Verordnung über den Waren-

verkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I

S. 686) in Verbindung mit der Verordnung über die Errich-

tung einer Reichsstelle für Holz vom 5. September 1939

(RGBIl. 1/S. 1677) und der Bekanntmachung über die Reichs-

stellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs

vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- her Staatsanzeiger Nr. 192 vom 31. August 1939) wird mit

Zustimmung des Reichsforstmeisters und des Reichswirt-

schaftsministers angeordnet:

&1

Der Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und

Holzstofferzeugung als Bewirtschaftungsstelle des Reichsbeauf-

tragten für Papier werden zur Bewirtschaftung des Faser-

holzes für die Betriebe der Papier- und Zellstoffindustrie nach- stehende Aufgaben übertragen:

1. Durchführung der Kontingentierung (Festseßung der Einkaufsmengen für in- und ausländisches Faserholz) für die Betriebe der Papier- und Zellstoffindustrie auf Grund des zwischen dem Reichsforstmeister und dem Reichswirtschaftsminister festgelegten Gesamtbedarfs-

Storck, Ministerialdirigent,

deckungsplanes und unter Berüefsichtigung des von der Reichsstelle Forst und Holz aufgestellten Verteilungs-

Anweisungen. Zuwiderhändlungen gegen die Anweisungen des Sonderbeauftragten und die sonstigen von ihm erlassenen Borschrifien werden - nach den §8 10, 12 bis 15 der Verord-

(4) Das Antragsrecht gemäß § 14 und das Ordnungsstraf- recht gemäß § 15 der Verordnung über den Warenverkehr

1943

hlüssels über die unmittelbar beim Waldbesiß bzw. über den Faserholzhandel einzukaufenden Mengen os wie sonstiger Weisungen der Reichsstelle Forst und Holz in Fragen, die sich grundsäßlich aus der Besonderheit des Rohstoffes Holz ergeben.

2. Ausgabe der Einkaufsscheine an die einzelnen Firmen

auf Grund der Kontingentierung nah Abs. 1.

3. Prüfungen, insbesondere Betriebsprüfungen, sowie mit Zustimmung der Reichsstelle Forst und Holz erforder- lichenfalls Beschlagnahmen.

82

Dié Reichsstelle Papier stellt im Einvernehmen mit der Reichsstelle Forst und Holz einen Generalverteilungsplan des im Juland anfallenden und durch Einfuhr auffommenden Faserholzes (Versorgung der Mangelgebiete aus den Ueber- schußgebieten) auf. Auf Grund dieses Planes werden die einzelnen Betriebe der Papier- und Zellstoffindustrie und des Holzhandels in bestimmte Einkaufsgebiete eingewiesen,

Bei der Einweisung in die einzelnen Einkaufsgebiete ist die Lage des Verbrauchsgebietes oder Verbrauchsortes zum Ein= faufsgebiet zwecks Vermeidung unnötigen Transportaufs wandes und unnötiger Transportwege aufeinander abzu- stimmen.

Die Käufereinweisungen nah Abs. 1 werden in den ein- zelnen Bezirken der Forst- und Holzwirtschaftsämter von einer Kommission durchgeführt, die sich zusammenseßt aus Ver= tretern des Waldbesißes, des Faserholzhaudels und der Fndu- strie. Vorsizende dieser Kommissionen sind die Leiter der Forst- und Holzwirtschaftsämter, die auf Vorschlag der Be- teiligten die jeweiligen Vertreter ernennen. Die Kommissionen arbeiten nah Richtlinien, die von der Reichsstelle Forst und Holz im Einvernehmen mit der Reichsstelle Papier aufgestellt verden.

Einsprüche gegen die Käufereinweisung sind an die Kom=- mission zu richten. Ueber Beschwerden gegen deren Entschei dung und in Fällen, in denen sich die Kommission nit einigt, entscheidet endgültig eine Schiedsstelle.

Die Schiedsftelle seßt sich aus dex gleichen Zahl von Ver- tretern der Lenkungsbereiche Forst und Holz und Papier zu- sammen. Jhr gehören die Reichsbeauftragten für Forst und Holz und für Papier an. Den Vorsiß führt der Reichsbeauf- tragte für Forst und Holz.

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Für die Wirtschaftsgruppe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstofferzeugung als Bewirtschaftungsstelle des Reichs=- beauftragten für Papier gelten im übrigen sinngemäß die Bestimmungen des Nachtrags 1 zur Anorduung 1/43 des Reichsbeauftragten für Papier vom 1. April 1943 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 8. April 1943). Die von der Bewirtschaftungsstelle zu er- lassenden Anweisungen im Lenkungsbereih Forst und Holz bedürfen der Zustimmung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz. »

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Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1943 in Kraft; sie gilt auch in den cingegliederten Ostgebieten und den Gebieten von Eupen, Malmedy, Moresnet sowie mit Zustimmung des zuständigen Chefs der Zivilverwaltung sinngemäß auch im Elsaß, in Lothringen, Luxemburg und im Bezirk Bialystok sowie in der Untersteiermark und den beseßten Gebieten Karntens und Krains,

_Berlin, den 30. September 1943. Der Reichsbeauftragte für Forst und Holz, Storck, Ministerialdirigent. er Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Gras s.

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Anordnung Nr. 3/1944

des Reichsbeauftragten für Forst und Holz BVetr.: Lenkung von Ñadelschnittholz-Transporten

Vom 30. September 1943

Auf Grund der Anordnung des Reichsforstmetister® zur ver- stärften und erweiterten Einsparung von Transportleistungen auf demGebict der Forst- und Holzwirtschaft vom 23, Oktober 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 250 vom 24. Oktober 1942) wird mit Zustim- mung des Reichsforstmeisters angeordnet: i S1

1. Funerhalb der Preisgebiete haben sowohl die Sägewerke als auch die Verteiler ihre Einschnitts-bzw. Verkaufsdisposi- tionen auf den Nadelschnittholzbedarf der nähstgelegenen Ver- arbeiter und Verbraucher auszurichten. Diese sind verpflichtet sich rechtzeitig mit den nächstgelegenen Sägewerken oder Ver- teilern wegen Deckung ihres Bedarfs in Verbindung zu seßen. __2. Die Forst- und Holzwirtschaftsämter können mit Zu- stimmung des Reichsbeauftragten für Forst und Holz inner- halb ihrer Gebiete Transportzonen festlegen.

g 2

1. Soweit niht insbesondere zwecks Versorgung von Mangelgebieten nachstehende Transporte zwischen verschiedenen Preisgebieten zulässig sind, darf Nadel- shnittholz von Herstellern und Verteilern nur innerhalb thres Preisgebiets abgeseßt werden.

Zulässig sind Transporte:

aus den ; Preisgebieten nach den Preisgebieten I, TI, Ila ITI, TIITa, IV, IVa, V, VIIa, IX 1TI IV, V [Ila j ITI, IVa, VIIa IV IVa V E VI V, 1X X VTI IV, IVa, V, VITa, VIII, XIII, XW VTII IV, IV a, V, XIIL, XIV [X D. Q avre) -‘Glincine * citliaas XIT —— M VI, IX, X, XI, XIII, XVIi

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